Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-7689/2008
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g I A-76 8 9 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion Ursprung und Textilien, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Ursprungsnachweis für nach Korea ausgeführte Goldbarren. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 76 89 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ betreibt in der Schweiz eine Goldraffinerie und expor- tiert Goldbarren. Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Gesellschaft am 10. Dezember 1994 die Bewilligung als "Ermächtigte Ausführerin" und sie war daher befugt, auf ihren Rechnungen zum Zweck der Prä- ferenzbehandlung selbständig den Nachweis der Ursprungseigen- schaft in Form eines Ursprungszeugnisses auszustellen. Für Exporte von Goldbarren in die Republik Korea ("Südkorea") im Zeitraum von Ende November 2006 bis Ende April 2007 im Umfang von ca. ... Tonnen stellte die X._______ auf ihren Rechnungen Ursprungszeug- nisse mit Ursprung Schweiz aus und bestätigte, dass es sich um Ur- sprungswaren im Sinn von Art. 4 Bst. i und Art. 11 des Anhangs I über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Anhang I; englische Bezeichnung: Annex I referred to in Article 2.2, Rules of Origin and Customs Procedures) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea vom 15. Dezember 2005 (Frei- handelsabkommen EFTA-Korea, SR 0.632.312.811) handle. Für die Herstellung der Goldbarren verwendete die X._______ aus schweizerischer Produktion stammende Edelmetallabfälle (Tarif- nummer 7112), Altgold (Tarifnummer 7112), aus Drittländern importier- te Edelmetallabfälle (Tarifnummer 7112), Minen Doré (Tarifnummer 7108) und Goldbarren (Tarifnummer 7108). Nach der Darstellung der Gesellschaft würden diese Vormaterialien anlässlich der Schmelzung bei der Raffination vermischt, da eine separate nach Vormaterialien getrennte Verarbeitung der eingehenden Bestände nicht durchführbar sei. Diese Vermengung der Eingangsmaterialien entspreche dem welt- weit angewandten Raffinationsprozess und nach dem Kenntnisstand der X._______ existiere kein ökonomisch vertretbares Verfahren, welches die getrennte Raffination grosser Materialmengen ermög- lichen würde. B. Mit Schreiben vom 7. September 2007 ersuchten die koreanischen Zollbehörden die OZD zu prüfen, ob jene Goldbarren, für welche die X._______ Ursprungserklärungen ausgestellt hatte, die Ursprungs- regeln im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea erfüllten. Nach Ansicht der Verwaltung führten die Nachprüfungen der Se ite 2

A- 76 89 /2 0 0 8 zuständigen Zollkreisdirektion zum Ergebnis, die Gesellschaft sei nicht in der Lage nachzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Goldbarren um solche schweizerischen Ursprungs handle und die betreffenden Ursprungsnachweise seien demnach ungültig. Gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 25. März 2008 rekurrierte die X._______ mit Schreiben vom 25. April 2008 bei der OZD und brachte insbesondere vor, sie habe den Wortlaut der Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea zum Zeitpunkt der Inspektion zwar nicht gekannt, doch habe sie davon ausgehen können, dass die üblichen Voraussetzungen, wie sie in anderen Freihandelsabkommen vereinbart seien, gelten würden. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen anders lautenden Ursprungsregeln hätte die Verwaltung nicht auf die Veröffentlichung der Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea verzichten dürfen. Die Bedingungen von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I, wonach Vormaterialien mit oder ohne Ursprungscharakter physisch getrennt gelagert werden müssten, seien erfüllt worden. Art. 11 Abs. 2 und 3 des Anhangs I würde es der X._______ erlauben, Edelmetallabfälle verschiedener Provenienzien im Rahmen der Raffination zu vermengen, solange eine entsprechende buchmässige Trennung die Zuordnung der Herkunft erlaube; dies wäre mittels der auf dem System der doppelten Buchhaltung basierenden Edelmetallbuchhaltung der Gesellschaft sichergestellt. C. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2008 wies die OZD die Beschwerde der X._______ ab und führte insbesondere aus, bei den in Frage stehenden Waren handle es sich um Goldbarren der Tarifnummer 7108.12 zu nicht monetären Zwecken. Nach der Eingangskontrolle und Wägung der Vormaterialien würden diese durch die Gesellschaft einer Homogenschmelzung unterzogen, bemustert und schliesslich separat gelagert. Je nach Materialzusammensetzung erfolge die anschliessen- de Raffination entweder mittels eines elektrolytischen oder nachchemi- schen Prozesses; dazu müssten die Eingangsmaterialien nach physi- kalisch-chemischen Kriterien (Goldgehalt, Menge und Art der Bei- metalle) zu Verarbeitungslosen zusammengestellt und geschmolzen werden. Nur bei einem Teil der verwendeten Vormaterialien handle es sich um Edelmetallabfälle, welche entweder bei der Produktion der X._______ bzw. von Produktionsprozessen anderer Unternehmen in der Schweiz (namentlich der Uhrenindustrie) anfielen oder um in der Se ite 3

A- 76 89 /2 0 0 8 Schweiz gesammeltes Altgold; diese Vormaterialien könnten als Ur- sprungswaren der Schweiz bezeichnet werden. Die restlichen Vor- materialien seien aus Drittstaaten in die Schweiz eingeführt worden und müssten in eine andere Tarifnummer als die 7108.12 eingereiht sein, damit das Enderzeugnis als präferentielle Ursprungsware ange- sehen werden könne. Bei den verwendeten Edelmetallabfällen dritt- ländischen Ursprungs handle es sich nur teilweise um solche der Tarif- nummer 7112; die verwendeten Minen Doré und Goldbarren seien in die Tarifnummer 7108.12 einzureihen. Das Ursprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 sei insgesamt nicht erfüllt worden; die nach Korea exportierten Goldbarren würden daher als solche un- bestimmten Ursprungs gelten. Die Anhänge zum Freihandelsab- kommen EFTA-Korea seien überwiegend technischer Natur und auf- grund dieses besonderen Charakters der Bestimmungen sei es er- laubt, statt der Texte in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) einen Verweis auf die Fundstelle zu veröffentlichen; dies sei am 19. September 2006 geschehen (AS 2006 3731, Fn. 21 zu Art. 10.2 des Freihandelsabkommens EFTA-Korea). D. Die X._______ (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom

  1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1) Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
  2. Oktober 2008 sowie die Verfügung der Zollkreisdirektion vom
  3. März 2008 aufzuheben; 2) Es sei festzustellen, dass die betroffe- nen Ursprungsnachweise den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen und korrekt ausgestellt wurden; 3) Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Zollkreisdirektion." Zur Begründung führt die Gesellschaft insbesondere aus, es sei zu- treffend, dass neben den von ihr verarbeiteten Edelmetallabfällen Schweizer Herkunft auch Vormaterialien aus anderen Herkunfts- ländern Verwendung finden würden. Ein Verarbeitungslos für die Elek- trolyse umfasse ca. 300 kg bzw. ca. 80 kg für die chemische Raffina- tion und entstamme einer Vielzahl von einzelnen Eingangspositionen, wobei eine separate Verarbeitung dieser teilweise kleinen Positionen produktionstechnisch nicht möglich sei. Der weltweit stark verbreitete und bei der Gesellschaft zur Anwendung gelangende Elektrolyse- prozess lasse eine Trennung prozesstechnisch nicht zu, eine theo- retisch im Labormassstab denkbare getrennte chemische Raffination sei unwirtschaftlich. Die Beschwerdeführerin lagere die Vormaterialien bis zur Raffination getrennt und habe damit die Anforderungen von Se ite 4

A- 76 89 /2 0 0 8 Art. 11 des Anhangs I erfüllt; die anschliessende getrennte Verarbei- tung sei jedoch nicht erforderlich. Eine physische Rückverfolgung der Elemente eines Endprodukts bis zum Eingangsmaterial sei nicht durchführbar, die buchhalterische Massenbilanz der Edelmetallbuch- haltung gebe jedoch Auskunft über die Herkunft des Vormaterials und dessen weitere Verwendung. Die durch die OZD vorgenommene Aus- legung des Freihandelsabkommens EFTA-Korea würde dazu führen, dass dessen Anwendung auf die Produkte der Beschwerdeführerin (und der gesamten Branche) verunmöglicht werde. Um diesen Um- stand nachzuweisen, habe die Gesellschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Verfahrensantrag gestellt, es sei zu erheben, welche Verfahren zur Verarbeitung von Goldabfällen in der Branche vor- herrschend seien bzw. zu ermitteln, ob ein technisch zuverlässiges sowie wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von der Verwaltung geforderten Anforderungen zu erfüllen. Die Nichtbehand- lung dieser Verfahrensanträge stelle einen Verstoss gegen die Be- weisabnahmepflicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insgesamt seien von der OZD die in Frage stehenden Ursprungsnach- weise zu Unrecht für ungültig erklärt worden. E. In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, die Publikation der Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA- Korea durch Verweis auf die Fundstelle sei rechtmässig vorgenommen worden. Selbst bei Anwendung der Methode der buchmässigen Trennung müssten die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein und es könnten nur Ursprungsnachweise für jene Erzeugnisse ausgestellt werden, welche den Status einer Ursprungsware erlangt hätten. Damit die in Frage stehenden Goldbarren schweizerischen Ursprungs seien, müssten die verwendeten drittländischen Vormaterialien in eine andere Unterposition als das fertige Erzeugnis eingereiht sein. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Minen Doré und Goldbarren seien jedoch – wie das Enderzeugnis – in die Unterposition 7108.12 einzu- reihen; offenbar sei die Beschwerdeführerin technisch nicht in der Lage, Goldbarren unter ausschliesslicher Verwendung von Schweizer Vormaterial bzw. von zugelassenem Vormaterial drittländischen Ur- sprungs herzustellen. F. Die Beschwerdeführerin stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Se ite 5

A- 76 89 /2 0 0 8 Eingabe vom 11. März 2009 den Antrag, Akteneinsicht in die von der Verwaltung eingereichten Akten nehmen und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der OZD einreichen zu können. Mit Eingabe vom 23. April 2009 liess sich die Gesellschaft innert erstreckter Frist ver- nehmen, hielt an den bisherigen Anträgen fest und bekräftigte, sie stelle jederzeit sicher, dass mengenmässig nicht mehr Produkte einen Schweizer Ursprungsnachweis nach dem Freihandelsabkommen EFTA-Korea erhielten wie tatsächlich ursprünglich Schweizer Edel- metallabfälle verarbeitet würden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2009 forderte das Bundes- verwaltungsgericht die OZD auf, die von der Verwaltung angewendeten Ursprungskriterien für Waren der Tarifnummer 7108 und 7112 be- treffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea darzustellen, die Vor- aussetzungen für eine Änderung der Ursprungseigenschaft der frag- lichen Waren durch genügende Be- und Verarbeitung in der Schweiz betreffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea auszuführen, die Auswirkungen der Verwendung von (drittländischen) Minen Doré und Goldbarren auf die Ursprungseigenschaft der durch die Beschwerde- führerin nach Korea exportierten Goldbarren darzustellen ("Positions- sprung auf Stufe Unternummer") und auszuführen, warum nach An- sicht der Verwaltung die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Be- und Verarbeitung der Eingangsmaterialien nicht zu Waren mit Ur- sprung Schweiz führe. In der Eingabe vom 22. Juni 2009 führte die OZD insbesondere aus, die Beschwerdeführerin verwende nebst den Vormaterialien schweize- rischen auch solche drittländischen Ursprungs. Die drittländischen Vor- materialien seien jedoch in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, mithin in eine andere Tarifnummer auf Stufe Unternummer als das fertige Er- zeugnis. Die Nichterfüllung der Listenregel der drittländischen Vor- materialien wirke sich auf das ganze Erzeugnis aus, wodurch dem Endprodukt kein Ursprungscharakter zukomme; auch die verwendeten Vormaterialien schweizerischen Ursprungs würden ihren Ursprungs- status verlieren. Die Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten in der Stellungnahme vom 4. August 2009 die Darstellung der OZD und brachten vor, der fehlende Positionssprung bei den Vormaterialien Minen Doré und Goldbarren hätte keine Auswirkungen auf das Endprodukt. Das Unter- Se ite 6

A- 76 89 /2 0 0 8 nehmen könne mit seiner Massenbilanz nachweisen, es exportiere eine Menge an Gold mit Ursprungsnachweis Schweiz nach Korea, die höchstens gleich gross oder aber kleiner sei als die verarbeitete Menge an Vormaterialien schweizerischen Ursprungs. Die rein stoff- liche Vermischung im Rahmen der Verarbeitung der Vormaterialien im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei aus freihandelsrechtlicher Sicht unbedeutend, solange auf der Ebene der Massenbilanz nachge- wiesen werden könne, dass die Wertflüsse den Vorgaben des Frei- handelsabkommens EFTA-Korea entsprechen würden. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid- wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine An- wendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung [AS 1969 737]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 1.2). 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren, das Aus- fuhren im Zeitraum von Ende November 2006 bis Ende April 2007 zu Se ite 7

A- 76 89 /2 0 0 8 beurteilen hat, untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom

  1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465). 1.3Der angefochtene Entscheid der OZD vom 23. Oktober 2008 ist am 30. Oktober 2008 an die Vertreter der Beschwerdeführerin zuge- stellt worden. Die am 1. Dezember 2008 zu Handen des Bundes- verwaltungsgerichts der schweizerischen Post übergebene Be- schwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. 1.4Die Beschwerdeführerin hat Ziff. 2 ihrer Anträge als Feststellungs- begehren formuliert (Feststellung, dass die betreffenden Ursprungs- nachweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und korrekt ausgestellt wurden). In Ziff. 1 der Anträge wird jedoch bereits das Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der OZD ge- stellt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestal- tenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Be- schwerdeführerin in Ziff. 1 ihres Antrags auch die Aufhebung der Ver- fügung der Zollkreisdirektion vom 25. März 2008 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsobjekt einzig der vorinstanzliche Entscheid, das heisst der Entscheid der OZD vom 23. Oktober 2008, bildet, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Mit diesen Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 2.1.1In Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikations- gesetz [PublG], SR 170.512) werden jene (innerstaatlichen) Erlasse des Bundes aufgezählt, die in der AS zu veröffentlichen sind. Art. 3 Abs. 1 PublG sieht vor, dass die völkerrechtlichen Verträge, die dem Referendum nach den Art. 140 Abs. 1 Bst. b und 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] unterstehen (Bst. a), die übrigen völker- rechtlichen Verträge, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermäch- tigen (Bst. b) und die rechtsetzenden oder zur Rechtsetzung ermächti- Se ite 8

A- 76 89 /2 0 0 8 genden Beschlüsse von Organisationen und Organen, die durch völ- kerrechtliche Verträge eingesetzt worden sind (Bst. c), in der AS zu publizieren sind. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 be- schliessen, dass auch nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden. Völkerrechtliche Ver- träge, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie Ver- träge von beschränkter Tragweite werden nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG). Auch bestimmte Verträge zwischen dem Bund und den Kantonen sind in der AS abzudrucken (Art. 4 PublG). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Publikation von Erlassen in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlich- keit gegenüber dem Bürger bildet (Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2000 vom 26. Juli 2000 E. 1b/bb, nur auszugsweise – ohne die genannte Erwägung – veröffentlicht in BGE 126 II 329). Erlasse ver- pflichten den Einzelnen nur, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht worden sind; Rechtspflichten entstehen für den Privaten nur nach formgültiger Veröffentlichung (Art. 8 PublG; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1815; PIERRE TSCHANNEN, Staats- recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007, § 28 Rz. 36; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Ver- fassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2541). 2.1.2Texte nach Art. 2 bis 4 PublG, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden gemäss Art. 5 Abs. 1 PublG nur mit dem Titel sowie der Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie nur einen klei- nen Kreis von Personen betreffen (Bst. a), von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden (Bst. b) und in einem anderen For- mat veröffentlicht werden müssen (Bst. c). Art. 14 Abs. 1 PublG ver- pflichtet zur Veröffentlichung der Texte in den drei Amtssprachen, deren Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amts- sprachen verzichtet wird, wenn die in diesen Texten enthaltenen Be- stimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten (Bst. a) oder die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache be- nützen (Bst. b). Bei Erlassen, die nach der Verweismethode publiziert Se ite 9

A- 76 89 /2 0 0 8 werden und bei denen auf die Veröffentlichung in den Amtssprachen verzichtet wird, handelt es sich meist um Texte in der Originalsprache Englisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Publikationsgesetz vom 22. Oktober 2003, BBl 2003 7719 f.). Wird der ausgelagerte Text aus- schliesslich in elektronischer Form veröffentlicht (Art. 16 Abs.2 PublG), so ist als Fundstelle die Internet-Adresse anzugeben. In der Ver- weispublikation ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der betreffende Erlass nicht in der AS veröffentlicht wird und dass er bei einer nament- lich bestimmten Adresse bezogen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Publikationsgesetz vom 22. Oktober 2003, BBl 2003 7725). 2.2Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.1). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetz- gebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst nebst der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zoll- meldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungs- pflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG). Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen ge- setzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Sie haben den Ab- fertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vor- geschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri- sches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.3 und A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundes- Se it e 10

A- 76 89 /2 0 0 8 verwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 409 ff.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.). 2.3Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schwei- zerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen – nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG). Ver- schiedene internationale Abkommen sehen indessen Zollpräferenzen und Zollbefreiungen vor. 2.3.1Eine solche Ausnahme gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandels- abkommen gewährt werden (vgl. dazu ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 226 ff.; vgl. auch THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 93). Mittels eines solchen Ab- kommens haben die EFTA-Staaten und die Republik Korea alle Ein- fuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den Vertragsstaaten – mit Ausnahme von einigen landwirtschaft- lich relevanten Positionen – beseitigt (Art. 2.1 Freihandelsabkommen EFTA-Korea; Botschaft des Bundesrates zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitions- abkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea vom 9. Dezember 2005 [BBl 2006 931]). Die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens erfolgte am 15. Dezember 2005 in Hong- kong in einer Originalausfertigung in englischer Sprache (vgl. Schluss- klausel); das Freihandelsabkommen ist für die Schweiz am

  1. September 2006 in Kraft getreten. 2.3.2Eine Zollbegünstigung wird nur gegen den entsprechenden Nachweis gewährt ("Bedingungen für "Ursprungserzeugnisse"" gemäss Art. 2 ff. Anhang I). Der Nachweis erfolgt in Form einer Ur- sprungserklärung (Art. 15 Anhang I), die auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument anzubringen ist (Art. 15 Abs. 2 Anhang I); der in der Ursprungserklärung zu verwendende Text hat einen vorge- schriebenen Wortlaut aufzuweisen (Beilage III zu Anhang I). Wenn eine Vertragspartei die Möglichkeit des Ermächtigten Ausführers vor- sieht, kann die Zollbehörde einen Ausführer, der häufig unter dieses Se it e 11

A- 76 89 /2 0 0 8 Freihandelsabkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächti- gen, Ursprungserklärungen auszufertigen ohne sie handschriftlich zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde schriftlich ver- pflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu über- nehmen (Art. 16 Anhang I). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ur- sprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxis- gemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne mate- rielle Kontrolle der Waren (BGE 112 IV 53 E. 2; 111 Ib 323 E. 3a). 2.3.3Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zoll- behörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen. Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates; an dessen Ergeb- nis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenver- kehrsbescheinigung gleichzustellen, an welche die Behörde des Ein- fuhrstaates ebenfalls gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2; BGE 110 Ib 306 E. 1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2). Nur unter sehr einschränkenden Bedingungen – namentlich bei erheblichen Zweifeln am Untersuchungsergebnis – kann die Zoll- behörde unter Umständen dazu verpflichtet sein, von den ausländi- schen Zollverwaltungen zusätzliche Informationen zu verlangen (vgl. BGE 111 Ib 323 ff.). Im Freihandelsabkommen EFTA-Korea ist die Prüfung der Ursprungs- nachweise und der Ablauf des Prüfungsverfahrens in Art. 24 Anhang I geregelt. Anhand des Ergebnisses der Prüfung muss sich nach Art. 24 Ziff. 6 Anhang I eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Vor- Se it e 12

A- 76 89 /2 0 0 8 aussetzungen erfüllt sind. Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können, so können die er- suchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor (Art. 24 Ziff. 7 Anhang I). 2.3.4Das (innerstaatliche) Verfahren zur Prüfung der Ursprungsnach- weise und auch der zusätzlichen Auskunft an eine Zollbehörde ist in Anhang I nicht geregelt. Weiter findet – wie bereits erwähnt (E. 1.1) – das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung bzw. (nach neuem Wortlaut) der Zollveranlagung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zollabfertigungs- bzw. -veranlagungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien sowie die ver- fassungsmässigen Rechte nicht zu beachten wären (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51, E. 3c; BGE 101 Ib 102 E. 2a; ferner Entscheid der ZRK vom 13. Februar 1995, veröffentlicht in VPB 61.18, E. 3a). Dies gilt insbesondere für das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, die Ge- legenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Er- gebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 5. AUFL., ZÜRICH/BASEL/GENF 2006, Rz. 1672 ff.). 3. 3.1Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, die An- hänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea, namentlich der An- hang I, wären der Publikationspflicht unterstellt gewesen, da es sich nicht bloss um Bestimmungen untergeordneter, technischer Natur ge- handelt habe. Der Text des Freihandelsabkommens EFTA-Korea selbst wurde in der AS – wie bereits erwähnt – in Übersetzungen in den drei Se it e 13

A- 76 89 /2 0 0 8 Amtssprachen veröffentlicht; die Veröffentlichung in der AS erfolgte am 19. September 2006. Im Bereich des Zollrechts ist die Veröffentlichung durch Verweis auf die Fundstelle in verschiedenen Bereichen anzutreffen. So wird der Ge- neraltarif, dem Gesetzesrang zukommt, in der AS nicht mehr veröffent- licht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD einge- sehen oder über das Internet (www.ezv.admin.ch und www.tares.ch ) konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fn. 1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 und A-1740/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2). Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 9. Dezember 2005 zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea aus (BBl 2006 946), dass die Anhänge zu diesem Freihandelsabkommen überwiegend technischer Natur sind und mehrere hundert Seiten umfassen. Gleichzeitig wurde in dieser Botschaft auf die Bezugsquellen hingewiesen (Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, sowie EFTA-Sekretari- at über Internet in englischer Originalsprache). Die deutsche Über- setzung von Anhang I ist darüber hinaus auf der Homepage der Eidge- nössischen Zollverwaltung (EZV) aufgeschaltet (www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=D30_5_4_KR ). Mit diesen Ausführungen in der Botschaft hat der Bundesrat aufgezeigt, dass in Übereinstimmung mit Art. 5 und 13 Abs. 2 PublG auf die fraglichen Do- kumente lediglich verwiesen wird und aus der Vertragssprache (Eng- lisch) keine Übersetzung in die Amtssprachen erfolgt. Es ist zutreffend, dass die Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Korea lediglich einen kleinen Personenkreis betreffen bzw. diese technischer Natur sind und sich an Fachleute wenden; die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 und 2 PublG sind daher erfüllt. Die Rechtswirkungen der Publikation sind damit eingetreten und die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die fraglichen Bestimmungen trotz pflichtge- mässer Sorgfalt nicht kennen müssen, auch wenn diese hinsichtlich der Ursprungsregeln zu anderen – ähnlich ausgestalteten – Frei- handelsabkommen Unterschiede aufweisen. Die Veröffentlichung in der AS durch Verweis stellt keine ausserordentliche Veröffentlichung im Sinn von Art. 7 Abs. 3 PublG dar, da diese Bestimmung nur bei Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände zur An- Se it e 14

A- 76 89 /2 0 0 8 wendung gelangt. Deshalb entfällt auch die Möglichkeit des Nach- weises betroffener Personen, sie hätten – aufgrund dieser Veröffent- lichung im ausserordentlichen Verfahren – den Rechtstext nicht ge- kannt bzw. ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen können (Art. 8 Abs. 3 PublG). Die Rechtswirkungen der Publikation – auch in der Form des Verweises auf die Fundstelle – richtet sich vielmehr nach Art. 8 Abs. 1 und 2 PublG, sobald die Texte ordnungsgemäss ver- öffentlicht wurden. 3.2Wer Ursprungsnachweise ausstellt, muss die notwenigen An- gaben machen und deren Richtigkeit nachweisen sowie die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während min- destens drei Jahren aufbewahren (Art. 4 der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen, SR 632.411.3). Gestützt auf diese Verordnung hat die OZD die "Vorschriften be- treffend das vereinfachte Verfahren zur Ausstellung von Ursprungs- nachweisen" erlassen. Deren Ziff. 2 sieht vor, dass Firmen, denen die Zollverwaltung die Bewilligung zur Ausstellung von Ursprungsnach- weisen im vereinfachten Verfahren erteilt hat, als "Ermächtigte Aus- führer" gelten. Dieser Kreis von Unternehmen ist gemäss Ziff. 9 ver- pflichtet, sich über die aktuellen Vorschriften informiert zu halten, ins- besondere über die Weiterentwicklung im Freihandelsbereich (bei- spielsweise durch regelmässige Konsultation der Internetseite der OZD). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Dezember 1994 Ermächtigte Ausführerin und ist daher befugt, selbst Ursprungszeugnisse auszu- stellen. Sie wusste spätestens im Zeitpunkt der Erteilung dieser Be- willigung, in welcher Form die bestehenden Freihandelsabkommen einschliesslich der Anhänge veröffentlicht werden und muss sich daher auch aus diesem Grund, den Inhalt des Freihandelsabkommens EFTA- Korea (samt Anhängen) entgegen halten lassen, selbst wenn sich dieses Freihandelsabkommen von anderen Freihandelsabkommen in bestimmten Punkten unterscheidet. Der Einwand der Beschwerde- führerin, die fraglichen Anhänge seien nicht ordnungsgemäss ver- öffentlicht worden, ist daher abzuweisen. 4. 4.1Art. 15 Abs. 1 Anhang I verpflichtet den Ausführer von Ursprungs- erzeugnissen der EFTA oder Koreas, welche den Anforderungen des Anhangs I entsprechen, zum Zweck der Präferenzbehandlung in der Se it e 15

A- 76 89 /2 0 0 8 Einfuhr-Vertragspartei einen Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form einer Ursprungserklärung auszustellen. Konkret erklärte die Be- schwerdeführerin als Ermächtigte Ausführerin jeweils, dass die frag- lichen Goldbarren im Sinn von Art. 2 Anhang I schweizerischen Ur- sprungs seien. Nur Erzeugnisse, welche im Sinn von Art. 4 Anhang I vollständig von einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt worden sind bzw. Erzeugnisse, welche in einer Vertragspartei unter Ver- wendung von drittländischen Vormaterialien hergestellt wurden, vor- ausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betreffenden Vertrags- partei im Sinn des Art. 5 Anhang I in ausreichendem Masse genügend be- oder verarbeitet worden sind, dürfen als Ursprungserzeugnis be- zeichnet werden. 4.2Das Nachprüfungsverfahren der EZV führte zu einem Widerruf der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Ursprungserklärungen be- züglich der Ausfuhr der fraglichen Goldbarren angeblich schweizeri- schen Ursprungs in die Republik Korea. Art. 11 Anhang I regelt das Verfahren der buchmässigen Trennung (im Original des Vertragstextes mit "Segregation of Materials" bezeichnet). Dessen Abs. 1 bestimmt, dass gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Herstellung einer Ware ver- wendet werden, getrennt zu lagern sind ("materials shall be physically segregated, according to their origin, during storage"). Die Be- schwerdeführerin hat nach den Feststellungen der Inspektion der EZV die Vormaterialien vor der Raffination getrennt voneinander gelagert und diese Bedingung erfüllt. 4.3Für den Raffinationsprozess (Herstellungsprozess der Goldbarren) hat die Beschwerdeführerin jedoch Verarbeitungslose aus Vormateria- lien unterschiedlicher Herkunft zusammengestellt. Wie die Gesell- schaft selbst angibt, erhält sie eine Vielzahl von kleineren Positionen von Goldabfällen angeliefert, deren getrennte Verarbeitung weder pro- duktionstechnisch sinnvoll noch wirtschaftlich sei. Daher vermischt sie aus der Schweiz stammende und drittländische Vormaterialien mitein- ander. Bei einem Teil der verwendeten Vormaterialien handelt es sich um Edelmetallabfälle aus der Produktion der Beschwerdeführerin oder anderer Unternehmen aus der Schweiz bzw. um in der Schweiz ge- sammeltes Altgold; diese Vormaterialien gelten als "Urprodukte" im Sinn von Art. 4 Bst. i Anhang I. Weitere von der Beschwerdeführerin verwendete Vormaterialien kamen aus Drittstaaten und wurden in die Schweiz eingeführt. Werden im Produktionsprozess drittländische Vor- Se it e 16

A- 76 89 /2 0 0 8 materialien verwendet, kommt Art. 5 Anhang I zur Anwendung. Ein Er- zeugnis, welches unter Verwendung von Nicht-Ursprungswaren herge- stellt wurde, ist nur dann als Ursprungsware zu qualifizieren, wenn die drittländischen Vormaterialien die Bedingungen der Beilage 2 zum An- hang I erfüllen. Gemäss Bemerkung 1 der Beilage 1 zum Anhang I sind in der Liste der Beilage 2 zum Anhang I für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als Ur- sprungswaren angesehen werden können. Nach Art. 7 des Anhangs I ist die massgebende Einheit für die Anwendung des Anhangs I die für die Einreihung im Harmonisierten System (HS) massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Das anzuwendende Listenkriterium richtet sich nach der Tarifeinreihung des Enderzeugnisses, wobei die Listen- kriterien für die verwendeten Vormaterialien irrelevant sind. Die Be- schwerdeführerin hat Goldbarren der Tarifnummer 7108.12 zu nicht monetären Zwecken ausgeführt. Die Beurteilung der Ursprungseigen- schaft richtet sich daher nach dem Listenkriterium für Waren dieser Ta- rifnummer in der Beilage 2 zum Anhang I: "Manufacture from any other sub-heading". Die verwendeten drittländischen Vormaterialien müssen aus diesem Grund in eine andere Unternummer als diejenige des Enderzeugnisses (Tarifnummer 7108.12) eingereiht sein; dies wird auch als "Positionssprung auf Stufe Unternummer" bezeichnet. Alle drittländischen Vormaterialien müssen derart bearbeitet werden, dass das aus der Verwendung dieser Vormaterialien entstandene Ender- zeugnis nicht länger in derselben Unternummer eingereiht bleibt. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erhält das Enderzeugnis als Ganzes den präferentiellen Schweizer Ursprung. 4.4Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Vormaterialien dritt- ländischen Ursprungs (Minen Doré und Goldbarren drittländischen Ur- sprungs) sind in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, gleich wie das Enderzeugnis. Diese Minen Doré und Goldbarren ausländischen Ur- sprungs erfüllen den "Positionssprung" auf Stufe Unternummer nicht und sind daher – da nicht entsprechend be- oder verarbeitet – nicht schweizerischen Ursprungs; das Listenkriterium ist nicht erfüllt. Nach Art. 7 Anhang I wird ein Erzeugnis hinsichtlich des Warenursprungs nach Massgabe der Einreihung im HS beurteilt. Die im Herstellungs- prozess eingesetzten drittländischen Vormaterialien gehen vollständig im Enderzeugnis auf und bilden zusammen mit den verwendeten Vor- materialien schweizerischen Ursprungs eine Einheit. Die Vormateria- Se it e 17

A- 76 89 /2 0 0 8 lien mit und ohne Ursprungscharakter teilen das gleiche Schicksal. Da die drittländischen Vormaterialien den verlangten Positionssprung auf Stufe Unternummer nicht erfüllen, ein Teil der insgesamt verwendeten Vormaterialien das Listenkriterium nicht einhält und gleichzeitig das Erzeugnis als Ganzes betrachtet werden muss, verlieren die verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungscharakter ihren Ursprungsstatus. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zusammen- stellung der Verarbeitungslose und anschliessende Raffination wird das Ursprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 gemäss Beilage 2 des Anhangs I mithin nicht erfüllt, sodass die von ihr expor- tierten Goldbarren als solche unbestimmten Ursprungs (Nicht-Ur- sprungsware) gelten. 4.5Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das von ihr ange- wendete Verfahren der buchmässigen Trennung in der Edelmetallbuch- haltung (Massenbilanz und Wertflussdiagramm) würde bei der gemein- samen Verarbeitung eines Loses, das aus Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft besteht, Gewähr dafür bieten, dass eine Zuord- nung der Herkunft gewährleistet sei. Art. 11 Abs. 1 Anhang I legt den Grundsatz fest, dass gleiche und untereinander austauschbare Vor- materialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Her- stellung einer Ware verwendet werden, getrennt zu lagern sind. Unter "gleichen und austauschbaren Vormaterialien" versteht man solche der gleichen Art und Qualität, die die gleichen technischen und physikali- schen Eigenschaften besitzen und die im fertigen Erzeugnis nicht auf- grund einer Kennzeichnung oder dergleichen zu Ursprungszwecken voneinander unterschieden werden können ("Identical and inter- changeable materials" means materials being of the same kind and commercial quality, possessing the same technical and physical cha- racteristics, and which once are incorporated into the finished product cannot be distinguished from one another for origin purposes). Falls die getrennte Lagerung der gleichen und untereinander austausch- baren Vormaterialien mit erheblichen Kosten verbunden ist, können die Lagerbestände nach der Methode der buchmässigen Trennung ("accounting segregation") verwaltet werden (Abs. 2). Zweck dieser Regelung ist es, dem Exporteur eine Vereinfachung hinsichtlich der Lagerung gleicher und untereinander austauschbarer Vormaterialien zu gewähren. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren der buchmässigen Trennung nicht nur bei der Lagerung der Vormateria- Se it e 18

A- 76 89 /2 0 0 8 lien, sondern zusätzlich auch bei deren Verarbeitung Anwendung finden könne, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht dabei, dass zu- sätzlich auch die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein müssen und Ursprungsnachweise nur für jene Erzeugnisse ausgestellt werden dürfen, welche den Status einer Ursprungsware erlangt haben. Damit die in Frage stehenden Goldbarren als solche schweizerischen Ur- sprungs qualifiziert werden können, dürfen in casu – wie bereits er- wähnt – nur inländische und drittländische Vormaterialien, die in eine andere Tarifnummer als die 7108.12 eingereiht sind, verwendet werden, damit das Enderzeugnis als präferenzielle Ursprungsware an- gesehen werden kann. 4.6Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie bei der Zu- sammenstellung der Verarbeitungslose zur Erreichung bestimmter Er- gebnisse hinsichtlich des Goldgehalts Minen Doré und aus dem Aus- land stammende Goldbarren aus technischen Gründen beimengen müsse, die drittländischen – und damit nicht schweizerischen – Ur- sprungs sind. Diese Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigen- schaft unterscheiden sich bezüglich des Reinheitsgehalts, aber auch hinsichtlich Form, Qualität, Beschaffenheit und physikalischer Eigen- schaften von den inländischen Vormaterialien. Die von der Be- schwerdeführerin praktizierte gemischte Verarbeitung ist daher auf technische Umstände des Verarbeitungsprozesses zurückzuführen, da nur auf diese Weise das eingesetzte Scheidgut innerhalb bestimmter physikalisch-chemischer Grenzwerte liegt. Die Gesellschaft ist deshalb nach ihrer eigenen Darstellung offenbar gar nicht in der Lage, das Endprodukt unter ausschliesslicher Verwendung von schweizerischem Vormaterial (bzw. Vormaterial drittländischen Ursprungs, welches den verlangten "Positionssprung" erfüllen würde) herzustellen. Wären die Vormaterialien aus technischer Sicht identisch bzw. austauschbar, würde sich der Produktionsschritt der Zusammenstellung von Verarbei- tungslosen verschiedener Herkunft, ausgewählt nach physikalisch- chemischen Kriterien, erübrigen; die Tatsache, dass diese Vormateria- lien in unterschiedliche Tarifnummern eingereiht sind, unterstreicht noch diesen Umstand. Der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Nachweis mittels Massenbilanz bzw. Wertflussdiagramm bleibt mithin theoretischer Natur; die fraglichen Goldbarren bestehen aus Vormate- rial schweizerischen sowie drittländischen Ursprungs und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen um als Ursprungsware schweizeri- scher Herkunft im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea be- zeichnet zu werden. Der buchhalterische Nachweis allein, dass die Se it e 19

A- 76 89 /2 0 0 8 Gesellschaft keine grössere Menge an Gold mit Ursprungsnachweis Schweiz nach Korea exportiert, die der Menge an verarbeitetem Gold, die aus Schweizer Herkunft stammt, entspricht, ist nicht ausreichend. Zusätzlich müsste die Gleichheit und Austauschbarkeit der Vormateria- lien sichergestellt sein, damit die Bedingungen für die buchmässige Trennung überhaupt Anwendung finden könnten; dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass eine getrennte chemische Raffination zwar theoretisch möglich wäre, diese sei jedoch unwirtschaftlich und für verschiedene Materialzusammensetzungen mit grossen Sicherheits- und Umweltschutzproblemen (enormer Che- mikalienverbrauch) verbunden. Wenn diese von der Gesellschaft als Möglichkeit der Verarbeitung dargestellte Technologie keine ökono- misch vertretbare Form der Herstellung von Goldbarren gewährleistet, dann hat die Beschwerdeführerin bei der von ihr als wirtschaftlich be- zeichneten Technologie (gemischte Verarbeitung) bei deren An- wendung in Kauf zu nehmen, dass die Ursprungskriterien gar nicht er- füllt werden können. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin rügt, die OZD habe zwei von ihr gestellte Verfahrensanträge nicht behandelt, damit gegen die Beweisabnahme- pflicht verstossen und die Bestimmungen über das rechtliche Gehör verletzt. Die Gesellschaft beantragte, es sei von Amtes wegen zu erheben, welche Verfahren (international) zur Verarbeitung von Goldabfällen bzw. Scheidgut bei mit ihrem Unternehmen vergleichbaren Betrieben vorherrschend seien. Zusätzlich stellte sie den Antrag, es sei von Am- tes wegen zu erheben, ob ein technisch zuverlässiges und ausgereif- tes sowie wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von der EZV geforderten Anforderungen zu erfüllen. 5.2Unter den Anforderungen der Vorinstanz versteht die Beschwerde- führerin offensichtlich jene Ursprungsregeln, die im Freihandelsab- kommen EFTA-Korea zwischen den Vertragsparteien völkerrechtlich bzw. staatsvertraglich vereinbart worden sind. Die Gesellschaft räumt ein, dass es ihr prozesstechnisch sowie wirtschaftlich nicht möglich sei, die Raffination von Vormaterial schweizerischen (bzw. drittländi- schen) Ursprungs getrennt durchzuführen, damit Goldbarren mit Ur- Se it e 20

A- 76 89 /2 0 0 8 sprung Schweiz hergestellt werden können. Es liegt jedoch grundsätz- lich an der Beschwerdeführerin zu eruieren, welche Raffinations- verfahren überhaupt Verwendung finden und sich dazu eignen, den Er- zeugnissen präferentiellen Ursprung im Sinn des Freihandelsab- kommens EFTA-Korea zu verleihen. Wenn die von der Gesellschaft ge- wünschte "gemischte Verarbeitung" von Vormaterialien schweizeri- schen bzw. drittländischen Ursprungs, die angeblich beim weltweit vor- herrschenden Verfahren Verwendung findet, nicht zu Ursprungsware im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea führt, dann wollten die Vertragsparteien (EFTA und Republik Korea) dies eben nicht so vereinbaren; massgebend ist, ob die Ursprungskriterien erfüllt werden, das Bundesverwaltungsgericht ist daran gebunden. Die OZD konnte daher ohne Verletzung der Bestimmungen über die Beweisabnahmepflicht diese beiden Beweisanträge abweisen. Die Vor- instanz hatte im Entscheid vom 23. Oktober 2008 zu begründen, wes- halb die fraglichen Goldbarren den schweizerischen Ursprung nicht er- langt haben, eine Erhebung über wirtschaftlich vertretbare Verfahren, die zum präferentiellen Ursprung der Waren führen, war dazu nicht er- forderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerde vom 1. Dezember 2008 bzw. der Stellungnahme vom 23. April 2009 Gelegenheit, zu Fragen der Verarbeitungsverfahren von Gold Stellung zu nehmen; sie hat damit ihr rechtliches Gehör wahrgenommen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.4). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin Se it e 21

A- 76 89 /2 0 0 8 auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22

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