B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-760/2024
Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Diego Clavadetscher, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Zeitpunkt Anspruch Vorsteuerabzug (Steu- erperiode 2020).
A-760/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Bern bezweckt unter anderem das Erbringen von Notariats- und anderen Rechtsdienstleistungen. Sie ist seit dem 1. Juli 2022 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet nach der effektiven Methode und nach vereinbartem Entgelt ab. Die X._______ AG ist die Rechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft X._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige). Per 30. Juni 2022 übertrug die Steuerpflichtige ihre Aktiven und Passiven auf die neu gegründete X._______ AG. Die Steuerpflichtige war vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2022 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra- gen und rechnete vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 nach der Saldosteuersatzmethode ab. Per 1. Januar 2016 wechselte sie zur Ab- rechnung nach der effektiven Methode. Die Steuerpflichtige rechnete nach vereinbartem Entgelt ab. Am 23. Dezember 2022 wurde die Steuerpflich- tige aufgelöst, liquidiert und im Handelsregister gelöscht. B. B.a Am 6. Dezember 2019 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der Kontrolle der «A._______ Gruppe» insbesondere Mehrwertsteuerkontrollen bei der Steuerpflichtigen und der B._______ AG, ebenfalls mit Sitz in Bern, durch. B.b Mit Einschätzungsmittelung (EM) Nr. [...] vom 17. Januar 2020 betref- fend die B._______ AG forderte die ESTV unter anderem Steuern im Be- trag von Fr. 68'513.80 (6.1 % von Fr. 1'123'177.–) nach, weil die B._______ AG in den Jahren 2014 und 2015 der ihr nahestehenden Steu- erpflichtigen diverse Leistungen (Zurverfügungstellen von Personal, Ver- waltung, administrative Leistungen usw.) erbracht hatte, ohne dafür Rech- nung zu stellen und die Umsätze bei der ESTV abzurechnen. Gemäss Kon- trollbericht vom 7. Januar 2020 wurden die bei der B._______ AG aufge- rechneten Inlandsteuern bei der Steuerpflichtigen nicht als Vorsteuern ab- gezogen, weil die Steuerpflichtige in den betroffenen Steuerperioden nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet hatte (Vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 3 S. 29). Entsprechend wurde der Steuerpflichtigen in der EM Nr. [...] vom 20. Januar 2020 betreffend die Steuerpflichtige hin- sichtlich des beschriebenen Sachverhalts in den Steuerjahren 2014 und 2015 keine Korrektur des Vorsteuerabzugs zugunsten der Steuerpflichti- gen vorgenommen (act. 3 S. 20 f.).
A-760/2024 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 erhob die Steuerpflichtige «Ein- sprache» gegen die EM Nr. [...] vom 20. Januar 2020. Mit E-Mail vom 10. März 2020 zog sie die «Einsprache» wieder zurück und bezahlte die Steuernachforderung gemäss besagter EM Nr. [...] von Fr. 2’546.– am 23. März 2020 ohne Vorbehalt. B.d Mit Rechnung vom 30. Dezember 2020 stellte die B._______ AG der Steuerpflichtigen die «Rückerstattung nicht abgerechnete MWST aus den Jahren 2014 und 2015» mit einem Gesamtbetrag von Fr 1'218'579.90 (Er- brachte Leistungen für das Jahr 2014 von Fr. 623'787.70 + Erbrachte Leis- tungen für das Jahr 2015 von Fr. 499'389.05 + Verzugszinsen von Fr. 8'280.90 + Mehrwertsteuer [7.7 %] von Fr. 87'122.25) in Rechnung. Während für die erbrachten Leistungen für die Jahre 2014 und 2015 in der gleichen Rechnung Gutschriften in gleicher Höhe gewährt wurden (Fr. 623'787.70 und Fr. 499'389.05), wurden die Verzugszinsen von Fr. 8'280.90 und die Mehrwertsteuern von Fr. 87'122.25, d.h. ein total zu überweisender Betrag von Fr. 95'403.15 effektiv in Rechnung gestellt. B.e Da die Steuerpflichtige die MWST-Abrechnung für das 4. Quartal 2020 nicht fristgerecht einreichte, schätzte die ESTV den geschuldeten Steuer- betrag am 30. Juni 2021 provisorisch auf Fr. 4'100.–. B.f Am 14. Dezember 2021 reichte die Steuerpflichtige die MWST-Abrech- nung für das 4. Quartal 2020 ein. Sie deklarierte ein Guthaben von Fr. 82'337.45. Das Guthaben resultierte namentlich aus den geltend ge- machten Vorsteuern auf Investitionen und übrigen Betriebsaufwand von Fr. 92'992.–. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige um schriftliche Stellungnahme zu den im 4. Quartal 2020 geltend gemachten Vorsteuern und um Zusendung eines detaillierten Vorsteuerjournals vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020. B.g Mit E-Mails vom 16. und 21. Dezember 2021 übermittelte die Steuer- pflichtige die gewünschten Unterlagen und nahm zu den im 4. Quartal 2020 geltend gemachten Vorsteuern Stellung. B.h Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung der Steuerpflichtigen der ESTV mit, dass die «B._______ GmbH» die Angele- genheit betreffend die Leistungen an die Steuerpflichtige abgeschlossen habe, indem sie der Steuerpflichtigen die Rechnung vom 31. Dezember 2020 ausgestellt, verbucht und gegenüber der ESTV abgerechnet habe. Weiter teilte sie der ESTV mit, dass die Steuerpflichtige in ihrer MWST-
A-760/2024 Seite 4 Abrechnung Q4/2020 den entsprechenden Betrag als Vorsteuerabzug gel- tend gemacht habe. B.i Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 korrigierte die ESTV den proviso- risch bestimmten Steuerbetrag für das 4. Quartal 2020 und verweigerte da- bei die Vorsteuern im Zusammenhang mit den am 30. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern für Leistungen aus dem Jahr 2014 und 2015. Die ESTV begründete die Korrektur damit, dass es sich um ein nicht mehrwertsteuerkonformes Vorgehen handle, weil die Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Leistungserbringung mit Saldosteuersatz abgerechnet habe. B.j Mit E-Mail vom 25. Januar 2022 bestritt die Steuerpflichtige die Korrek- tur des provisorisch bestimmten Steuerbetrags für das 4. Quartal 2020 vom 14. Januar 2022 resp. die darin vorgenommene Aufrechnung und ersuchte um den Erlass einer Verfügung. Weiter hielt sie fest, dass sämtliche Zah- lungen im Zusammenhang mit den besagten Aufrechnungen unter Vorbe- halt geleistet würden und einzig mit dem Zweck erfolgten, den Zinsenlauf zu unterbrechen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 korrigierte die ESTV den Vorsteu- erabzug für das 1. Quartal 2020 um den Betrag von Fr. 74'010.– und für das 4. Quartal 2020 um den Betrag von Fr. 90'516.60 jeweils zu ihren Gunsten und setzte die Steuerforderung der Steuerpflichtigen für die Steu- erperiode 2020 auf Fr. 9'892.10 zuzüglich Verzugszins zu ihren Gunsten fest. D. Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsnachfolgerin der Steuerpflichti- gen am 30. Januar 2024 Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag, die Rechtsschrift als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Mehr- wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) entgegenzu- nehmen. In der Sache beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 80'624.55 (Fr. 90'516.65 abzüglich Fr. 9'892.10) zugunsten der Steuerpflichtigen, zuzüglich dem gesetzlich geschuldeten Vergütungs- zins; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die ESTV kam dem Antrag der Rechtsnachfolgerin der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Weiterleitung der Einsprache
A-760/2024 Seite 5 (nachfolgend: Beschwerde) als Sprungbeschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 2. Februar 2024 nach. E. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 28. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 9. April 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. März 2024. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 22. De- zember 2023. Diese ist einlässlich begründet. Die Vorinstanz hat die dage- gen gerichtete Einsprache vom 2. Februar 2024 – auf Antrag der Be- schwerdeführerin – als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Sachverhalt Bst. D). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde auch funktionell zuständig (statt vieler: Urteile des BVGer A-3115/2022 vom 21. Juni 2023 E. 1.2, A-6454/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
A-760/2024 Seite 6 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist dem- nach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.6 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein- geschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin zwar die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Materiell wird aber nicht die vollständige Verfü- gung, sondern einzig der verweigerte Vorsteuerabzug im Betrag von Fr. 90'516.65 beanstandet. Dementsprechend bildet vorliegend nur dieser verweigerte Vorsteuerabzug den Streitgegenstand. Die restlichen von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen sind nicht bestritten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift von der Steuerpflicht befreit ist (sog. subjektive Steuerpflicht). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres
A-760/2024 Seite 7 weniger als Fr. 100'000.– Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Per- son im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. 2.2.2 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Im Gegensatz dazu entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäss Art. 40 Abs. 2 MWSTG im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Abrech- nungsart gilt unabhängig von der Abrechnungsmethode (vgl. dazu Art. 106 f. der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, welcher nach vereinbartem Entgelt abrechnet, soll aber nicht ausgeschlos- sen sein, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger zwar die Steuer belastet, ihm aber ausnahmsweise keine Rechnung im Sinne von Art. 3 Bst. k MWSTG ausstellt (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Ver- einfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6934 f.). Art. 59 Abs. 1 MWSTV stellt deshalb klar, dass die Inlandsteuer als in Rechnung gestellt gilt, wenn der Leistungserbringer oder die Leis- tungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfän- gerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1). Art. 59 Abs. 2 MWSTV stellt weiter klar, dass die Leistungsempfängerin nicht prüfen muss, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuer- abzug ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 2 MWSTG; ausführlich: BEATRICE BLUM, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2025 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 27 N 1). 2.2.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorsteuern erst im Zeit- punkt der Rechnungsstellung und nicht bereits im Zeitpunkt des Leistungs- empfangs erfüllt sein müssen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 MWSTG, weshalb es keinen
A-760/2024 Seite 8 Grund gebe, auslegungsweise von diesem klaren Wortlaut abzuweichen (Urteil des BGer 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.3.1 f.). Für das Recht zum Vorsteuerabzug komme es nicht auf den Empfang der Leistung an. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet (Urteil des BGer 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.3.2). Das Verhältnis zwischen Leistungsempfang und Rechnungsstellung sei je- doch nicht völlig belanglos. Wenn nämlich eine Person eine Leistung emp- fängt, bevor sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, könne der Vor- steuerabzug – ungeachtet des Zeitpunkts der Rechnungsstellung – von vornherein nur insoweit in Betracht kommen, als die Leistung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit noch nicht verbraucht war. Der Grund für den ganzen oder teilweisen Ausschluss der Vorsteuer liege in diesem Fall darin, dass die fragliche Leistung bereits ganz oder teilweise ausserhalb jeder unternehmerischen Tätigkeit verbraucht worden ist, mithin insoweit nicht unternehmerischer Endverbrauch (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) vorliegt, den es zu belasten gelte. Der Vorsteuerabzug sei also ausgeschlossen, soweit die vorsteuerbelasteten Leistungen im Moment der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits verbraucht worden sind, und dies auch dann, wenn die Rechnung erst nach Eintritt in die Steuerpflicht ge- stellt worden ist (Urteil des BGer 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.3.3 f.) 2.3 Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person be- zahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuer- forderung noch nicht rechtskräftig ist. Erfolgt die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bezie- hungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rücker- stattung ein Vergütungszins ausgerichtet. 3. 3.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Vor- instanz der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2020 zu Recht den Vorsteuerabzug im Umfang von Fr. 90'516.65 auf Leistungen, welche sie in den Jahren 2014 und 2015 von der B._______ AG bezogen hat und welche ihr am 30. Dezember 2020 von der B._______ AG in Rechnung
A-760/2024 Seite 9 gestellt worden sind (nachfolgend: zugrundeliegende Leistungen), verwei- gert hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Vor- steuerabzugsrecht betreffend die streitbetroffenen Leistungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 30. Dezember 2020 entstanden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der Steuerperiode 2020 nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet habe, bestimme sich die Höhe der Steuerforderung aus der Differenz zwischen der geschul- deten Inlandsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Ab- rechnungsperiode. Die Rechtsregeln über die Saldosteuersatzmethode hätten dagegen für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine Relevanz. Sie (die Beschwerdeführerin) sei im Zeitpunkt des Leistungsbezugs steu- erpflichtig gewesen und habe die streitbetroffenen Leistungen aus den Jah- ren 2014 und 2015 im Rahmen ihrer steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit verwendet. Ferner habe sie die ihr in Rechnung gestellte Inlands- teuer bezahlt. Eine Verwendung, welche ein Vorsteuerabzugsrecht ge- mäss Art. 29 MWSTG ausschliessen würde, habe nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund komme ihr (der Beschwerdeführerin) auf den streitbe- troffenen Leistungen aus den Jahren 2014 und 2015 in der Steuerperiode 2020 das volle Vorsteuerabzugsrecht im Umfang von Fr. 90'515.65 zu. 3.3 Die Vorinstanz vertritt dagegen den Standpunkt, dass ein Vorsteuerab- zug gemäss Art. 28 MWSTG nur möglich sei, wenn eine Leistungsempfän- gerin als steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Leistungsbezugs sämtli- che materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen würde. Diese materiellen Voraussetzungen seien bei steuerpflichtigen Personen, welche nach der Saldosteuersatzmethode abrechneten, von vornherein nicht erfüllt, da ihnen in Bezug auf einzelne Rechnungen kein Vorsteuer- abzug gemäss Art. 28 MWSTG zukomme. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs in den Jahren 2014 und 2015 nach der Sal- dosteuersatzmethode abgerechnet habe und entsprechend sämtliche Vor- steuerabzüge dieser Steuerperioden bereits pauschal berücksichtigt wor- den seien, erfülle sie die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuer- abzug auf den zugrundeliegenden Leistungen nicht. Die Vorinstanz bringt weiter vor, wenn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der nachträglichen Fakturierung der MWST nach erfolgtem Abrechnungs- wechsel zur effektiven Methode der Vorsteuerabzug nach Art. 28 MWSTG gewährt würde, dies einer doppelten Geltendmachung der Steuern
A-760/2024 Seite 10 gleichkäme. Einmal mit der Abrechnung der Ausgangsleistungen mit dem Saldosteuersatz in den Steuerperioden 2014 und 2015 und ein zweites Mal mit dem effektiven Abzug der Vorsteuern. Die sei klar gesetzeswidrig. Die nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechenden Steuerpflichtigen sollten weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 3.4 3.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hinsichtlich der Vo- raussetzungen für die Geltendmachung von Vorsteuern aufgrund des kla- ren Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzustellen. In zeitlicher Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass der Vorsteuerabzug ausge- schlossen ist, soweit die vorsteuerbelasteten Leistungen im Moment der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits verbraucht worden sind (E. 2.2.3). 3.4.2 Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung ist es, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach der Saldosteuersatzmethode ab- gerechnet hat und entsprechend in diesem Zeitpunkt nicht zur effektiven Geltendmachung von Vorsteuern berechtigt war. Da die Beschwerdeführe- rin im Zeitpunkt des Verbrauchs der zugrundeliegenden Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 steuerpflichtig war und die zugrundeliegenden Leis- tungen für unternehmerische Zwecke verwendet hat, ist nachfolgend zu untersuchen, ob sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Jahre 2020 sämtliche Voraussetzungen für die effektive Geltendmachung von Vorsteu- ern gemäss Art. 28 MWSTG erfüllt hat. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. So war die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 steuerpflichtig und hat die Mehrwertsteuer in diesem Jahr nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet (Sachverhalt Bst. A; act. 3 S. 22). Ferner ist die Beschwerdeführerin Adressatin der Rechnung vom 30. Dezember 2020 (act. 13 S. 2 f.). Weiter hat sie die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer bezahlt (Verbuchung über ein Konto- korrent-Konto; Beschwerdebeilage 4). Schliesslich hat sie die zugrundelie- genden Leistungen nicht für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet. Ebenso wenig liegt ein Grund für eine Vorsteuerkürzung ge- mäss Art. 33 MWSTG vor. Entsprechend erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Vorsteuern auf
A-760/2024 Seite 11 den zugrundeliegenden Leistungen aus den Jahren 2014 und 2015 im Jahr 2020. Der Umstand, dass die Vorinstanz die zugrundeliegenden Leistungen be- reits im Rahmen der Kontrolle der Beschwerdeführerin geprüft und den Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass diese in den Jahren 2014 und 2015 nach dem Saldosteuersatz abgerech- net habe, verweigert hat (Sachverhalt Bst. B.b), ändert im Übrigen am Aus- geführten nichts. So ist zum einen der Vorsteuerabzug mangels Rech- nungsstellung in den besagten Steuerperioden 2014 und 2015 noch nicht entstanden (E. 2.2.3). Zum anderen haben auch allfällige Ausführungen im Kontrollbericht zu den zugrundeliegenden Leistungen mangels Auswirkun- gen auf die Steuerforderung der Beschwerdeführerin in den Steuerperio- den 2014 und 2015 keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des nicht ge- währten Vorsteuerabzugs in den Jahren 2014 und 2015. So wird nur die Steuerforderung und nicht die Begründung rechtskräftig. Entsprechend hat die vorbehaltlose Bezahlung der EM vom 20. Januar 2020 durch die Be- schwerdeführerin am 23. März 2020 keine Auswirkung auf die Geltendma- chung des Vorsteuerabzugsrechts auf den zugrundeliegenden Leistungen im Jahr 2020. 3.4.3 Was die Vorinstanz dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gewährung des Vorsteuer- abzugs in der Steuerperiode einer doppelten Geltendmachung der Steuern gleichkäme, gehen fehl. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführe- rin in den Steuerperioden 2014 und 2015 nach vereinbartem Entgelt abge- rechnet hat, ist – im Lichte der wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 2.2.3) – in den besagten Steuerperioden mangels Rechnungsstellung kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den zu- grundeliegenden Leistungen entstanden. Folglich kann auch kein Vorsteu- erguthaben der Beschwerdeführerin aus den zugrundeliegenden Leistun- gen in pauschaler Form durch Anwendung des anwendbaren Saldosteuer- satzes bereits berücksichtigt worden sein (E. 2.2.2 und 3.4.1 f.). 4. Als Nächstes ist auf den Umfang des Vorsteuerabzugsrechts im Zusam- menhang mit den zugrundeliegenden Leistungen einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr das vollständige Abzugsrecht auf den in Rechnung gestellten Fr. 90’516.65
A-760/2024 Seite 12 zukommt, da sie sämtliche Voraussetzungen an das Vorsteuerabzugsrecht im Jahr 2020 erfülle. 4.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass selbst für den Fall, dass von einem Vorsteuerabzugsrecht der Beschwerdeführerin auf den zugrundelie- genden Leistungen im Jahr 2020 auszugehen wäre, nicht der vollständige Vorsteuerabzug gewährt werden könne. Zum einem sei zu berücksichti- gen, dass die B._______ AG eine zu hohe Mehrwertsteuer ausgewiesen habe, indem sie die Mehrwertsteuer nicht auf dem Nettobetrag (Fr. 1'039'978.70), sondern auf dem Bruttobetrag (Fr. 1'123'177.–) berech- net habe. Dies führe dazu, dass in der Rechnung vom 30. Dezember 2020 Mehrwertsteuer auf der Mehrwertsteuer erhoben worden sei. Zum anderen sei auf den Verzugszinsen von Fr. 8'280.90 ebenfalls Mehrwertsteuer er- hoben worden. Diese Verzugszinsen bildeten nicht Teil des Entgelts ge- mäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG, da es sich nicht um Kosten handle, welche für das Erbringen der Leistungen angefallen seien. Dies gelte selbst dann, wenn die Verzugszinsen der Beschwerdeführerin überwälzt würden. Ent- sprechend seien die Verzugszinsen ohne Mehrwertsteuer auszuweisen und berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. 4.3 4.3.1 Wie bereits ausgeführt kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt der Art. 29 und Art. 33 MWSTG die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer abziehen (E. 2.2). Ent- sprechend ist es hinsichtlich des Vorsteuerabzugsrechts der Beschwerde- führerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht schädlich, dass die B._______ AG eine zu hohe Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, indem sie die Mehrwertsteuer auf dem Bruttobetrag statt auf dem Nettobetrag be- rechnet hat. Das Gleiche gilt für die zu Unrecht ausgewiesene Inlandsteuer auf den Verzugszinsen von Fr. 8'280.90. Folglich besteht der Vorsteuerab- zug im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Leistungen auf dem gesamten in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 90'516.65. 4.3.2 Die Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Mehrwertsteuer auf dem Nettobetrag und nicht auf dem Bruttobetrag hätte berechnet werden müs- sen und wonach auf den Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer hätten aus- gewiesen werden dürfen, zielen auf die Rechtsfolgen eines unberechtigten oder allenfalls unrichtigen Steuerausweises im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG ab. Da eine Leistungsempfängerin gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTV nicht prüfen muss, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert
A-760/2024 Seite 13 wurde, kann ihr ein unberechtigter oder unrichtiger Steuerausweis grund- sätzlich nicht vorgehalten werden. Eine Ausnahme würde bestehen, wenn die Leistungsempfängerin weiss, dass die Leistungserbringerin, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetra- gen ist. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug auf Stufe der Leistungsemp- fängerin ausgeschlossen (zum Ganzen: E. 2.2.2). Da die B._______ AG im Register der steuerpflichtigen Personen eingetra- gen ist, betreffen die Rechtsfolgen eines unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweises im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG vorliegend aus- schliesslich die B._______ AG als Leistungserbringerin und nicht die Be- schwerdeführerin als Leistungsempfängerin. Entsprechend ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Steuerforderung für die Steuerperioden 2020 ist auf Fr. 80'624.55 (Fr. 90'516.65 abzüglich Fr. 9'892.10) zugunsten der Beschwerdeführerin festzusetzen. Die Vorinstanz hat die zu Unrecht bezahlte Steuer inkl. Ver- gütungszinsen der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (E. 2.3). Die An- gelegenheit ist zur Berechnung des gesetzlich geschuldeten Vergütungs- zinses an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde- führerin obsiegt vollumfänglich. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskos- ten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'250.– ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
A-760/2024 Seite 14 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_363/2024 vom 28. November 2024]). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 6'375.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'375.– zu bezahlen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-760/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Steuerforderung für die Steuerperioden 2020 wird auf Fr. 80'624.55 zugunsten der Beschwerdeführerin festgesetzt. Die Vorinstanz hat die zu Unrecht bezahlte Steuer inkl. Vergütungszinsen der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Angelegenheit wird zur Berechnung des gesetzlich geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'250.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 6'375.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-760/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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