B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7588/2015
Urteil vom 26. Februar 2016 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
A-7588/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reiste am 3. Juli 2015 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem bei die- ser Gelegenheit ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) 2000 an. Eine am 8. Juli 2015 durchgeführte Handknochenana- lyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle ergab, dass die Wachstums- fugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig ver- schlossen sind. Daraus ist zu schliessen, dass A._______ mindestens 19 Jahre alt (gewesen) ist, sofern nicht schwere Gesundheitsstörungen ei- nen vorzeitigen Verschluss der Wachstumsfugen bewirkten. Letzteres machte A._______ nicht geltend. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 gab A._______ zu Protokoll, er sei am (...) 1998 geboren. Dies hätten ihm seine Eltern gesagt und ergebe sich aus seinem Taufschein. Er habe anfänglich das Jahr 2000 als Geburtsjahr angegeben, da er damals davon ausgegangen sei, von ita- lienischen Behörden angehalten worden zu sein. Im Dossier des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hierauf als Ge- burtsdatum von A._______ der 1. Januar 1997 erfasst. Der (...) 1998 und der (...) 2000 wurden als Alias-Geburtsdaten aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte A._______ beim SEM um Berichtigung seines Geburtsdatums. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des erwähnten Taufscheins zu den Akten, am 21. Oktober 2015 das Original. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das SEM das Gesuch von A._______ um Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) ab. Zur Begründung führte es an, A._______ habe bei der Einreise in die Schweiz ohne nachvollziehbare Begründung ein falsches Geburtsdatum angegeben. Die in der Folge durchgeführte Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Dem vorgelegten Taufschein komme kaum Beweiskraft zu, da ein sol- ches Dokument leicht käuflich erworben werden könne.
A-7588/2015 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Novem- ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung. Er macht geltend die Vorinstanz habe die von ihm offerierten Beweismittel – den Taufschein sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern – nicht überprüft und ohne Begründung nicht anerkannt. Die Ergebnisse einer radiologischen Unter- suchung zur Bestimmung des Knochenalters liessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und hätten generell nur einen beschränkten Aussage- wert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters, insbesondere bei Abwei- chungen von lediglich bis zu drei Jahren. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung vor, neben der Knochenanalyse lasse auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers vermuten, dass dieser bereits volljährig sei. Überdies deute sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, dass er die Migrationsbehörden über sein Alter täu- schen wolle. In der persönlichen Befragung habe er schliesslich angege- ben, er sei im Februar 2014, bei Antritt des Militärdienstes, bereits 17-jährig gewesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 gewährt das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und befreit ihn von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Sodann setzt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei- chung einer allfälligen Stellungnahme, welche er ungenutzt verstreichen lässt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-7588/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge- mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
A-7588/2015 Seite 5 nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be- hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au- gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden- tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
A-7588/2015 Seite 6 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahr- scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
A-7588/2015 Seite 7 Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasje- nige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2 Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. November 2014 zur am 25. September 2014 von Nationalrätin Silvia Schenker eingereich- ten Interpellation 14.3874, auf welche der Beschwerdeführer verweist, ge- nügt es im Asylverfahren im Fall einer unbegleiteten asylsuchenden Per- son, "wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird; das BFM geht von der Minderjährigkeit aus, wenn es diese 'mit überwiegender Wahrscheinlichkeit' für gegeben hält (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 AsylG)" (< https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft? AffairId=20143874 >, abgerufen am 24.02.2016). Tatsächlich hält Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) – auf welchen der Bundesrat sinn- gemäss verweist – in Abs. 2 fest: "Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingsei- genschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält". Abs. 3 lautet: "Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden". Nach der allgemeinen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Glaub- haftmachung dagegen vom Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit abzugrenzen und eine Tatsache bereits glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 133 III 81 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. allerdings immerhin statt vieler Urteil des BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, wonach dies im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit). Dass man offenbar im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährig- keit einer unbegleiteten asylsuchenden Person ausgeht (so die zitierte Stellungnahme des Bundesrates), ist angesichts der möglichen Rechtsfol- gen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Gründen ver- langt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen –
A-7588/2015 Seite 8 Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Ver- fahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. Diesem Umstand ist allenfalls von den zustän- digen Migrationsbehörden, namentlich der Vorinstanz, Rechnung zu tra- gen, wenn eine asylsuchende Person zwar (immerhin) glaubhaft machen kann, dass sie noch minderjährig ist, ihre Volljährigkeit jedoch wahrschein- licher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS er- fasst wird. Ob Art. 7 AsylG das Beweismass des Glaubhaftmachens für das ganze Asylrecht – namentlich auch für den Nachweis der Minderjährigkeit – defi- niert, oder ob dazu, ausser für die Flüchtlingseigenschaft, auf die allge- meine Definition gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zurückzu- greifen ist, kann vorliegend offen bleiben, da es dem Beschwerdeführer – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht gelingt, das von ihm behauptete Geburtsdatum zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer aufgrund seines Erschei- nungsbildes entgegen seinen Angaben als volljährig ein und ordnete daher in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 bis AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab am 8. Juli 2015 ein Alter von mindestens 19 Jahren, wes- halb die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf 1997 und dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üblich in Fäl- len, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. etwa Ziff. 3.1/2. der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/wei sungen/auslaender/aufenthalt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf >, abge- rufen am 24.02.2016). Liegt das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter – wie vorliegend – innerhalb der normalen Ab- weichung von bis zu drei Jahren, weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersbestimmung nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
A-7588/2015 Seite 9 richts nur einen beschränkten Beweiswert auf. In einem solchen Fall kön- nen aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen- des Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit (Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1, D-6534/2015 vom 26. Okto- ber 2015 S. 7, A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.1 und D-3629/2014 vom 28. August 2014 E. 5.2.3; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). 5.2 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen eritreischen Tauf- schein ein. Bei diesem handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Aus- weisdokument (Reisepapier oder Identitätsausweis im Sinne des AsylG), welches geeignet ist, die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1, D-7359/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 5, D-7695/2015 vom 8. Dezem- ber 2015 S. 4, D-3999/2014 vom 27. April 2015 E. 7.9 und D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1). Er wird namentlich nicht von einer amtlichen Stelle ausgestellt. Zur sehr geringen Aussagekraft bzw. zum minimalen Be- weiswert einer solchen Taufurkunde hat sich das Bundesverwaltungsge- richt wiederholt und klar geäussert. Einerseits ist es allgemein bekannt, dass solche Taufscheine leicht gefälscht und käuflich erworben werden können; andererseits weisen sie keine Sicherheitsmerkmale auf und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Angaben oder wessen Auskünfte sie erstellt werden (vgl. Urteile des BVGer E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1, E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2.1, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4, D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.2.1 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2.1 f.). Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer eingereichten Taufschein. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Urkunde – trotz entsprechender Felder – weder ein Foto des Beschwerdeführers bzw. Getauften noch eine Nummer enthält. Sodann weisen die beiden blauen Stempel eine auffällige grobe Rasterung auf und sind offenkundig nicht – zwecks amtlicher bzw. kirchlicher Bestätigung des Inhalts der Urkunde – nachträglich angebracht worden. Die Stempel wurden augenscheinlich vielmehr gleichzeitig mit dem Taufschein gedruckt oder kopiert, bevor dieser von einer unbekannten Person handschriftlich ausgefüllt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2).
A-7588/2015 Seite 10 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die eingereichten Schwarz- Weiss-Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, welche schlecht lesbar und offenbar teilweise von Hand ausgefüllt wurden. Abgesehen davon, dass sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten daraus ableiten möchte und könnte. 5.3 Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Migrationsbehörden nach seiner Einreise in die Schweiz nachweislich ein falsches Geburtsdatum an, ohne dass er dieses Verhalten nachvollziehbar hätte begründen können. Es ist naheliegend, dass er sich davon ihm nicht zustehende Vorteile er- hoffte. Wäre er tatsächlich minderjährig (gewesen), hätte es keinen sachli- chen Grund gegeben, die Behörden über sein wahres Geburtsdatum zu täuschen. In der persönlichen Befragung vom 13. Juli 2015 gab der Beschwerdefüh- rer zu Protokoll, er habe im Februar 2014 als 17-Jähriger zur militärischen Grundausbildung antreten müssen. Demnach wäre er zwischen Februar 1996 und Februar 1997 geboren worden. Angesprochen auf den Wider- spruch zu seiner Behauptung, sein Geburtsjahr sei 1998, reagierte der Be- schwerdeführer mit ausweichenden Antworten; eine plausible Erklärung konnte er nicht abgeben (Vi.-act. A6/14 Ziff. 1.17.05). 5.4 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we- der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen konnte. Dem Be- schwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er noch minderjährig ist, während zumindest mehrere Indi- zien seine Volljährigkeit nahelegen. Das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers erscheint zumindest nicht als un- wahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen lediglich der einge- reichte Taufschein mit sehr geringem Beweiswert sowie seine eigenen Aus- sagen, welche ebenfalls unglaubwürdig sind, nachdem er die Behörden bezüglich seines Alters anfänglich bewusst getäuscht hat. Sein Aussage- verhalten deutet vielmehr auf seine Volljährigkeit hin, ebenso sein Erschei- nungsbild – was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt – und die Handknochenanalyse. Aufgrund der Aktenlage ist daher mit der Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7 und A-4174/2013 vom
A-7588/2015 Seite 11 12. September 2013 E. 4.4 ff.; ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS einge- tragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwer- deführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburts- datum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Ur- teile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (sofern die Vorinstanz einen solchen nicht bereits angebracht hat). 6. Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das er- fasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) bestritten ist. 7. Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, welchem die unent- geltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
A-7588/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: