B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-7494/2015
Urteil vom 9. März 2016 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A., vertreten durch B., C._______ Kontakt- und Beratungsstelle, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
A-7494/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reiste am 25. November 2012 mit dem Zug von Italien herkom- mend in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. November 2012 gab er zu Protokoll, am (...) 1980 in demjenigen Landesteil des damaligen Äthiopien geboren zu sein, der heute zu Eritrea gehört. Im Alter von drei Jahren, also im Jahr 1983 oder Anfang 1984, sei er mit seiner Mutter seinem Vater in denjenigen Landesteil des damaligen Äthiopien nachgereist, der das heutige Äthiopien bildet. Seine Mutter sei wenige Monate später verstorben. Nach Eritrea sei er seither nie mehr zurückgekehrt. A._______ gab weiter an, er – wie auch seine Eltern – seien eritreische Staatsangehörige. Einen Aufenthaltstitel habe er in Äthiopien nicht gehabt. Ebenso wenig habe er je Identitäts- oder andere Ausweispapiere (eines beliebigen Staates) besessen, namentlich keine Geburtsurkunde. Er sei mit einem gefälschten, vermutlich äthiopi- schen Reisepass, den er zuvor von einem Schlepper erhalten habe, von Addis Abeba nach Rom geflogen. Die Schweizer Behörden erfassten A._______ im Zentralen Migrationsin- formationssystem ZEMIS mit der Nationalität Eritrea. B. Anlässlich der Anhörung vom 9. Mai 2014 zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) machte A._______ wider- sprüchliche Angaben zu seiner Nationalität. Einerseits bejahte er die Frage, ob er eritreischer Staatsbürger sei, und er führte aus, "Eritreer" zu sein. Andererseits gab er zu Protokoll, er habe keine eritreische Staatsbür- gerschaft erhalten, da er mit drei Jahren nach Äthiopien ausgewandert sei, ferner, er habe von (überhaupt) keinem Staat eine Staatsangehörigkeit. Auf die Frage, weshalb er die eritreische Staatsbürgerschaft nie beantragt habe, erwiderte er, er habe das nicht für notwendig gehalten, es hätte ihm nichts gebracht, wenn er dies getan hätte, da er "immer verfolgt" worden sei und "sie" ihn "im Auge gehabt" hätten. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte das damalige Bundesamt für Migra- tion BFM A._______ mit, es gehe aufgrund seiner Anhörung davon aus, dass er äthiopischer Staatsbürger sei. Gemäss äthiopischem Recht hätten alle zwischen 1952 und 2003 geborenen Personen eritreischer Abstam- mung als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Dieses Gesetz sei bis
A-7494/2015 Seite 3 1998 angewendet worden. Im Januar 2004 habe das äthiopische Parla- ment zudem eine Direktive erlassen, wonach Personen eritreischer Her- kunft mit Wohnsitz in Äthiopien, welche die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben, als äthiopische Staatsbürger anzusehen seien. D. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2014 brachte A._______ auf Nachfrage des BFM vor, er habe nie seine eritreische Staatsangehörigkeit verleugnet und sich nie als Äthiopier registrieren lassen. Er besitze weder eritreische noch äthiopische Ausweispapiere. E. Am 10. bzw. 13. Juni 2014 berichtigte das BFM die Nationalität von A._______ im ZEMIS von Eritrea zu "Unbekannt" (Hauptidentität). Eritrea blieb als Nebenidentität erfasst. F. Mit Asylentscheid vom 11. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch von A._______ ab. Sodann wurde er aus der Schweiz weggewiesen und ver- pflichtet, die Schweiz zu verlassen. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Septem- ber 2014 (...) nicht ein. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 liess A._______ beim Staatssekreta- riat für Migration SEM die Korrektur seiner Staatsangehörigkeit von "Unbe- kannt" nach "Eritrea" beantragen und als Beweismittel eine Kopie eines vom 11. Oktober 2014 datierenden Auszugs aus dem Geburtenregister ("Record of Birth") des Einwohnermeldeamtes der eritreischen Hauptstadt Asmara (Municipality of Asmara, Public Registration Office) einreichen. H. Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, der Geburtenre- gisterauszug enthalte unter "Nationality" keine Angaben und bestätige le- diglich den Geburtsort von A._______. Zudem seien derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich und wiesen sie – abgesehen von einem Nassstem- pel – keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Der Beweiswert sei daher als äus- serst gering einzustufen. I. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) lässt
A-7494/2015 Seite 4 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Novem- ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung der Vorinstanz weise der Geburtenregisterauszug als Nationalität Eritrea aus. Im Übrigen bedürfe sein Name der Korrektur: Wie sich aus dem genannten Auszug ergebe, heisse er (...). J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt ergänzend zur Be- gründung in der angefochtenen Verfügung vor, der Geburtenregisteraus- zug enthalte zweimal die Angabe "Nationality", welche sich allem Anschein nach auf die Eltern des Beschwerdeführers beziehe. Betreffend den Letz- teren enthalte der Auszug weder eine Angabe zum Geburtsort noch zur Nationalität. Zudem sei der Auszug teilweise mit verschiedenen Schrift- grössen sowie nur partiell ausgefüllt und die Angaben seien ferner zum Teil schräg aufgedruckt worden. Dies weise darauf hin, dass das Dokument manipuliert worden sei. Im Übrigen handle es sich lediglich um eine Kopie eines nicht fälschungssicheren Geburtenregisterauszugs. K. Der Beschwerdeführer bringt mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 vor, der Geburtenregisterauszug weise die Nationalität seines Vaters aus und somit in direkter Linie die Nationalität von dessen Sohn, das heisst des Beschwerdeführers. Dies ausdrücklich zu erwähnen, habe das ausstel- lende Amt in Eritrea offenbar nicht für notwendig erachtet. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
A-7494/2015 Seite 5 richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge- mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da- mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält- nis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, welcher den möglichen Um- fang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstand des Beschwerdever- fahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht aus- serhalb des Gegenstandes des angefochtenen Entscheides liegen. Ge- genstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3631/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1, A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.2 und A-2269/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht, sein Name im ZEMIS (Hauptidentität) sei nicht korrekt, und ein entsprechendes Berichtigungsbegehren gestellt. Vor der Vorinstanz war sein Name dagegen noch nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb jene darüber auch keinen Entscheid fällte. Auf den diesbezüglichen Beschwer- deantrag des Beschwerdeführers ist daher zufolge unzulässiger Erweite- rung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-7494/2015 Seite 6 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des vor- stehend Gesagten (E. 1.2) – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be- richtigen sind.
A-7494/2015 Seite 7 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden- tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten Daten. In sol- chen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung mög- licherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es
A-7494/2015 Seite 8 sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da- ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan- zen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. Im vorliegenden Fall obliegt es demnach dem Beschwerdeführer nachzu- weisen, dass er die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt, oder zumindest glaubhaft zu machen, dass dies wahrscheinlicher ist als ihr Nichtbesitz. 4.1 Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel für seine eritreische Staats- angehörigkeit eine Kopie eines Auszugs aus dem Geburtenregister einge- reicht. Das Original liegt nicht bei den Akten. Dem Auszug ist mit der Vor- instanz nur geringe Beweiskraft zuzuerkennen (zur Beweiskraft ausländi- scher öffentlicher Urkunden vgl. vorstehend E. 3.3 a.E.). Es darf als allge- mein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälsch- bar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend sy- rische Familienbüchlein], je m.w.H.). Dass sogar eritreische oder äthiopi- sche Reise- und Identitätsdokumente, welchen eine höhere Fälschungssi- cherheit zu attestieren ist als dem Auszug aus dem Geburtenregister, ohne grösseren Aufwand gefälscht und erworben werden können, zeigt nicht zu- letzt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen gelang, mit gefälschten Ausweispapieren von Addis Abeba nach Rom zu reisen. Im konkreten Fall handelt es sich überdies augenscheinlich um ein vorge- drucktes Dokument, das nachträglich maschinell ausgefüllt wurde. Die ent- haltenen Angaben wurden in teilweise unterschiedlicher Schriftgrösse an- gebracht und weisen verschiedene Ausrichtungen auf. Dies deutet darauf hin, dass die Daten nicht gleichzeitig eingetragen wurden, was an deren Authentizität zweifeln lässt. Die Sicherheitsmerkmale – ein Stempel und eine Unterschrift – erscheinen als schwach und lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Inhaltlich äussert sich der Auszug zwar zur Nationali- tät der Eltern, nicht jedoch zu derjenigen des Beschwerdeführers. Der Va- ter soll die eritreische Staatsbürgerschaft haben, während bei der Mutter
A-7494/2015 Seite 9 eine Strichfolge eingetragen ist, was bedeuten dürfte, dass sie keine Staatsangehörigkeit besass oder diese unbekannt war. Selbst wenn sich der Geburtenregisterauszug also als echt und inhaltlich richtig erweisen sollte, vermag der Beschwerdeführer aus dem Auszug an sich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dar, wie er in den Besitz des am 11. Oktober 2014 ausgestellten Auszugs gelangt ist. Ab dem 14. Oktober 2014 hielt er sich gemäss eigenen Angaben im von der Staatsanwaltschaft Luzern geführten Strafverfahren (...) bis zu seiner Überstellung von Luxemburg an die Schweiz am 20. November 2014 im Ausland auf (Aufenthaltsorte unbekannt). Sollte er den Auszug über eine eritreische Vertretung erhalten haben – wovon angesichts seiner erfolgten Verurteilungen wegen Missachtens der Mitwirkungspflicht bei der Beschaf- fung der Ausweispapiere, letztmals mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 21. Mai 2015 (...) – und tatsächlich eritreischer Staatsbürger sein, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, ein Ausweispapier wie einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu verlangen. Dass er dies – allenfalls erfolglos – getan hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wie er aber anders als über eine eritreische Vertretung in den Besitz eines echten Geburtenregisterauszugs gelangt sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er im Asylverfahren auch nicht geltend machte, Beziehungen nach Eritrea zu unterhalten. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde 1980 im (damaligen) Äthiopien gebo- ren. Gemäss Art. 1 des damals geltenden Ethiopian Nationality Law vom 22. Juli 1930 (< http://www.refworld.org/docid/3ae6b52ac.html >, abgeru- fen am 08.03.2016) ist jede in Äthiopien geborene Person, deren Vater oder Mutter Äthiopier(in) ist, ebenfalls äthiopische(r) Staatsangehörige(r). Sollte mindestens ein Elternteil des Beschwerdeführers bei dessen Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen haben, was wahrscheinlich scheint, hätte der Beschwerdeführer bei Geburt von Gesetzes wegen die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben. Auch die äthiopische Verfas- sung vom 21. August 1995 (< http://www.refworld.org/publisher,NATLEG BOD,,ETH,3ae6b5a84,0.html >, abgerufen am 08.03.2016) in Art. 6 Abs. 1 und die Proclamation Nr. 378 on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (< http://www.refworld.org/docid/409100414.html >, abgerufen am 08.03.2016) in Art. 3 Abs. 1 bestimmen, dass das Kind eines Äthiopiers oder einer Äthiopierin mit der Geburt die äthiopische Nationalität annimmt.
A-7494/2015 Seite 10 Wer die äthiopische Staatbürgerschaft gemäss dem Ethiopian Nationality Law von 1930 erworben hatte, behielt sie (Art. 26 der Proclamation von 2003). Diese verlor bzw. verliert aber grundsätzlich, wer nach seiner Geburt eine andere Nationalität annahm bzw. annimmt (vgl. Art. 11 Bst. a des Ethi- opian Nationality Law von 1930 bzw. Art. 19 f. der Proclamation von 2003). Gemäss Ziff. 4.2 der vom äthiopischen Aussenministerium erlassenen Di- rective Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Re- siding in Ethiopia vom Januar 2014 (< http://www.refworld.org/docid/ 48abd56c0.html >, abgerufen am 08.03.2016) behielten in Äthiopien nie- dergelassene Personen eritreischer Herkunft die vor der Unabhängigkeit Eritreas erlangte äthiopische Staatsbürgerschaft grundsätzlich, sofern sie sich nicht für die eritreische Nationalität entschieden. Letzteres getan zu haben behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch wenig wahr- scheinlich angesichts seines auf Dauer angelegten Aufenthaltes in Äthio- pien und seiner Aussage in der Anhörung vom 9. Mai 2014, er werde in Eritrea verfolgt. 4.2.2 Die am 6. April 1992 in Kraft getretene Eritrean Nationality Proclama- tion Nr. 21/1992 (< http://www.refworld.org/docid/3ae6b4e026.html >, ab- gerufen am 08.03.2016) bestimmt in Art. 2, dass das Kind eines Elternteils eritreischer Herkunft mit der Geburt Eritreer ("Eritrean national") wird (Abs. 1; ebenso Art. 3 Abs. 1 der eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 [< http://www.refworld.org/publisher,NATLEGBOD,,ERI,3dd8aa904,0.html >, abgerufen am 08.03.2016]). Eritreischer Herkunft ist, wer 1933 in Eritrea niedergelassen ("resident") war (Abs. 2). Eine Person jedoch, welche von Geburts wegen Eritreerin oder Eritreer ist ("Eritrean by birth") sowie sich im Ausland niedergelassen hat und eine ausländische Staatsbürgerschaft be- sitzt, muss sich ans eritreische Innendepartement wenden und gewisse Voraussetzungen erfüllen, um die eritreische Staatsbürgerschaft zu erhal- ten oder weiterhin zu behalten (vgl. Abs. 5). 4.2.3 Gemäss Geburtenregisterauszug ist der Vater des Beschwerdefüh- rers Eritreer. Ob er eine weitere Staatsbürgerschaft, namentlich die äthio- pische, besitzt, ist nicht bekannt. Ebenso unbekannt ist die Nationalität der Mutter. Es ist davon auszugehen, dass sie eritreischer Herkunft war, zumal der Beschwerdeführer aussagte, sie sei "Eritreerin". Beide Eltern haben gemäss Auszug denselben Geburtsort (im damaligen Äthiopien) wie der Beschwerdeführer, weshalb anzunehmen ist, dass sie im Zeitpunkt von dessen Geburt die äthiopische Nationalität besassen. Die angebliche erit- reische Staatsbürgerschaft könnte der Vater naturgemäss erst nach der
A-7494/2015 Seite 11 Unabhängigkeit Eritreas 1993 erlangt haben. Für die rund 10 Jahre früher verstorbene Mutter ist dies ausgeschlossen. Wie erwähnt ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ge- burt die äthiopische Staatsbürgerschaft erwarb, selbst wenn er nie entspre- chende Identitätspapiere besessen haben sollte. Die eritreische Staatsbür- gerschaft hätte er frühestens 1993 erwerben können, als er sich längst im heutigen Äthiopien niedergelassen hatte. Dies hätte allerdings vorausge- setzt, dass er – oder allenfalls sein Vater in seinem Namen – sich für die Anerkennung seiner eritreischen Nationalität an die eritreischen Behörden gewandt hätte. Das getan zu haben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr führte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ex- plizit aus, er habe nie die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt. Wenn er sich gleichzeitig als "Eritreer" bezeichnete, ist davon auszugehen, dass er damit seine Ethnie meinte, mithin seine faktische – im Gegensatz zur rechtlichen – Zugehörigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint es – selbst wenn der Geburtenregister- auszug echt und dessen Inhalt korrekt sein sollte – als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt. Wahrscheinlicher ist, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist (vgl. zum Ganzen auch eingehend Urteil des BVGer E-1472/2013 vom 1. Juli 2015 E. 6.6 f., ferner die Urteile E-5899/2014 vom 12. Januar 2016 E. 3.2, E-1901/2015 vom 30. April 2015 E. 4.2, E-7087/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 und 3.5 sowie E-5661/2012 vom 1. Mai 2013 E. 5.1 f.). Nicht ausgeschlossen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer keine Nationalität besitzt, was indes nicht ohne Weiteres bedeuten würde, dass er als Staatenloser im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) zu betrach- ten wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.w.H.). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeden- falls nicht nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen konnte, dass er eritreischer Staatsbürger ist. Der aktuelle ZEMIS-Eintrag, der seine Natio- nalität als "unbekannt" deklariert, erweist sich dagegen als korrekt. 5. Gemäss Ziff. 2.1.3 der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personendaten [im] ZEMIS (< https://www.sem.admin.ch/
A-7494/2015 Seite 12 dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/aufenthalt/20120 701-weis-daten-zemis-d.pdf >, abgerufen am 08.03.2016) ist nur eine ge- sicherte Identität als Hauptidentität im ZEMIS einzutragen, es sei denn, für eine Person sei nur eine Identität bekannt. Diesfalls ist der Eintrag grund- sätzlich mit dem Vermerk "nicht gesichert" zu versehen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.4). Bei Personen, de- ren Herkunftsstaat nicht gesichert ist, wird als Nationalität "Staat unbe- kannt" erfasst (Ziff. 3.1 der Weisung). Sind für eine Person mehrere Identi- täten bekannt und kann die Hauptidentität nicht abschliessend ermittelt werden, wird im Zweifelsfall die mit der höchsten Wahrscheinlichkeit rich- tige Angabe als Hauptidentität geführt. Die weiteren Identitäten werden als Nebenidentitäten bezeichnet (Ziff. 3.4 der Weisung). Gemäss der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer im ZEMIS mit der Hauptidentität "Staat unbekannt" eingetragen. Seine drei Neben- identitäten weisen als Nationalität "Eritrea" aus. Aus dem ZEMIS ist also jederzeit ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers Indizien vorlie- gen, die auf seine eritreische Staatsbürgerschaft schliessen lassen. Ange- sichts der unklaren Lage und der grösseren Wahrscheinlichkeit, dass er Staatsangehöriger von Äthiopien ist, erscheint der Entscheid der Vorin- stanz, die Nationalität der Hauptidentität des Beschwerdeführers als unbe- kannt zu bezeichnen, als sachgerecht. Zudem erging er in Übereinstim- mung mit der entsprechenden Weisung des BFM. Die angefochtene Ver- fügung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände trotz seines Unterliegens ausnahmsweise keine aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-7494/2015 Seite 13 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ / N _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Oliver Herrmann
A-7494/2015 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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