B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 04.10.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_481/2023)
Abteilung I A-744/2022
Urteil vom 18. August 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Prof. Dr. iur. René Matteotti, Rechtsanwalt, ..., Tax Partner AG, Talstrasse 80, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-PT).
A-744/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die portugiesische Steuerbehörde (Autoridade tributária e aduaneira, Direção de Serviços de Relações Internacionais, Divisão de Cooperação International, nachfolgend: DSRI oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 5. März 2020 gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. September 1974 zwi- schen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.965.41; nachfolgend: DBA CH-PT) um Informationen betreffend die A._______ LDA (nachfolgend: portugiesische Gesellschaft) für die Steuerperioden vom 1. September 2013 bis 31. August 2018. Als Informa- tionsinhaberin war die X._______ AG (nachfolgend: schweizerische Ge- sellschaft) genannt. A.b Die DSRI machte geltend, die Informationen wegen einer laufenden Steuerprüfung dringend zu benötigen. Es gehe um die Gesellschafts- steuer/das Geschäftseinkommen. Sie führt aus, sie führe eine Steuerprü- fung der portugiesischen Gesellschaft der Steuerjahre 2014-2018 durch. Die schweizerische Gesellschaft überlasse der portugiesischen Gesell- schaft B._______ [Produktename] Produkte gemäss einem Liefervertrag. Darin eingeschlossen seien die [Produkteart], die Teil der B._______ Pa- lette seien. In der Verrechnungspreisdokumentation (der portugiesischen Gesellschaft) werde festgehalten, dass genügend vergleichbare Transak- tionen zwischen nichtverbundenen Parteien hätten ausgemacht werden können – so Transaktionen zwischen C._______ Verteilgesellschaften und «[RODGS]» («Retailers Outside of the D._______ Group», also Händler ausserhalb der D.-Gruppe, zu welcher die portugiesische Gesell- schaft gehört; die schweizerische Gesellschaft gehört seit einer Reorgani- sation per 1. September 2016 zur C.-Gruppe). Daher sei von der portugiesischen Gesellschaft der Drittpreis («Arm’s Length Price») von gruppeninternen Transaktionen gemäss der Preisvergleichsmethode eva- luiert worden. Während der laufenden Steuerprüfung wolle die portugiesi- sche Steuerbehörde das Gesamtbild identifizieren, insbesondere die von der schweizerischen Gesellschaft, von C._______ Verteilgesellschaften und von [RODGS] ausgeführten Funktionen, die verwendeten Mittel und die übernommenen Risiken. Weiter müssten die Vertragsbedingungen und Preise, welche von den [RODGS] bezahlt würden, bekannt sein. Schliess- lich hält die DSRI fest, das Auskunftsersuchen sei notwendig, damit sie den von der schweizerischen Gesellschaft angewandten Preisfestsetzungsme-
A-744/2022 Seite 3 chanismus verstehen und so feststellen könne, ob die Transaktionen inner- halb der Gruppe nach dem «Arm’s Length»-Prinzip erfolgt seien. A.c Die ersuchende Behörde erbittet diverse Informationen über die schweizerische Gesellschaft. A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behan- deln und nur für die im DBA CH-PT vorgesehenen Zwecke verwenden wird, dass das Ersuchen mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis überein- stimmt sowie mit dem DBA CH-PT, dass die Informationen gemäss den Gesetzen und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates bei Vorliegen vergleichbarer Umstände erhältlich wären sowie dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden gewesen wären. B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, und eröffnete ein Verfahren mit der Nummer ***1. Daraufhin ersuchte sie am 23. März 2020 die Steuerverwaltung des Kantons E._______ und am 25. März 2020 die schweizerische Gesell- schaft je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) näher genannte Infor- mationen zukommen zu lassen. Die schweizerische Gesellschaft wurde zudem darum ersucht, die portugiesische Gesellschaft über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bat Fürsprecher F._______ als Vertreter der schweizerischen Gesellschaft um eine Erstreckung der Frist zur Edition der Informationen und erklärte, dass die schweizerische Gesellschaft sich aktiv am Verfahren beteiligen und Ak- teneinsicht nehmen wolle. Weiter zeigte er der ESTV an, dass er neben der schweizerischen nunmehr auch die portugiesische Gesellschaft ver- trete. Zudem hielt er fest, dass Amtshilfe erst für die Steuerperioden ab dem 1. September 2014 geleistet werden dürfe, da das Änderungsproto- koll, mit dem Art. 25 bis DBA CH-PT neu eingefügt worden sei, erst für Steu- erperioden ab dem 1. Januar 2014 in Kraft sei und das Geschäftsjahr der portugiesischen Gesellschaft jeweils vom 1. September bis 31. August laufe. Daher dürfe für die Steuerperiode vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 keine Amtshilfe geleistet werden. B.b Letzterem stimmte die Vorinstanz am 3. April 2020 zu.
A-744/2022 Seite 4 B.c Die Steuerverwaltung des Kantons E._______ beantwortete die Editi- onsverfügung vom 23. März 2020 am 27. April 2020, wobei sie ebenfalls festhielt, dass sich die Anwendbarkeit des DBA CH-PT im konkreten Fall nur auf die Perioden ab dem 1. September 2014 beziehe. B.d Die schweizerische Gesellschaft reichte gewisse Unterlagen zusam- men mit einer Stellungnahme am 19. Juni 2020 ein. Sie beschränkte die Informationen, die sie der ESTV einreichte, auf jene, die sie für allenfalls voraussichtlich erheblich hielt bzw. die schon anderweitig ausgetauscht worden waren. B.e Daraufhin erliess die ESTV am 29. Juni 2020 eine weitere Editionsver- fügung gegenüber der schweizerischen Gesellschaft, mit der sie um Über- mittlung sämtlicher Antworten und Dokumente ersuchte. B.f Am 24. Juli 2020 liess die schweizerische Gesellschaft der ESTV mit- teilen, dass sie nach wie vor die Auffassung vertrete, weitere Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. B.g Bezugnehmend auf ein Telefongespräch vom 21. Juli 2020 teilte die ESTV dem Vertreter der beiden Gesellschaften am 30. Juli 2020 den we- sentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens mit. B.h Am 10. August 2020 bat die ESTV die schweizerische Gesellschaft ein weiteres Mal um Übermittlung der Antworten und Dokumente. B.i Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 reichte die schweizerische Gesell- schaft die entsprechenden Unterlagen ein, wobei sie wiederum darauf hin- wies, dass der Grossteil für die Besteuerung der portugiesischen Gesell- schaft nicht voraussichtlich erheblich sei. Am 10. November 2020 ergänzte die schweizerische Gesellschaft eine der Antworten. C. C.a Am 16. November 2020 gewährte die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft die beantragte Akteneinsicht. Insbeson- dere teilte sie den Gesellschaften mit, welche Antworten sie der DSRI zu geben gedenke. Dabei erachtete sie Informationen betreffend die Steuer- perioden 2016/2017 sowie 2017/2018 als nicht erheblich, weil die schwei- zerische und die portugiesische Gesellschaft während dieser Steuerperio- den nicht mehr verbundene Unternehmen gewesen seien.
A-744/2022 Seite 5 C.b In einer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 machte die portugie- sische Gesellschaft geltend, die Steuerperioden, um die es noch gehe, seien verjährt; auch sei eine Steuerprüfung betreffend die Steuerperiode 2015/2016 abgeschlossen. Die Veranlagung des Steuerjahrs 2014/2015 sei definitiv. Weiter habe die ersuchende Behörde selbst bestätigt, dass die Informationen nach dem 31. Mai 2020 nicht mehr von Nutzen seien. C.c Am 7. Januar 2021 nahm die durch denselben Vertreter vertretene schweizerische Gesellschaft ebenfalls Stellung. Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen dasselbe vor wie die portugiesische Gesellschaft. Zudem reichte sie unter anderem ein Rechtsgutachten zum anwendbaren portu- giesischen Recht ein. C.d Weitere Unterlagen reichte sie am 11. Januar 2021 ein. C.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 fragte die ESTV bei der ersuchen- den Behörde nach, ob die Informationen im Lichte der von den Gesell- schaften geltend gemachten Umstände (Verjährung und abgeschlossene Steuerprüfung) weiterhin voraussichtlich erheblich seien, was die DSRI am 5. Februar 2021 bejahte. Sie wies aber auch darauf hin, dass die Sistierung (wohl der Verjährung) bald ende. C.f Am 11. Februar 2021 zeigte die ESTV der DSRI auf, wie das schwei- zerische Verfahren nun weitergehen könne und dass die Verjährung allen- falls thematisiert werden könnte. Sie (die ESTV) bat um eine Stellung- nahme. C.g Die ersuchende Behörde antwortete am 1. März 2021, dass die Infor- mationen weiterhin benötigt würden und für die Steuerbehörde nützlich seien. Die Informationen seien notwendig, um die Verrechnungspreisme- thode zu prüfen. Selbst wenn Steuerjahre verjährt wären, seien die Infor- mationen weiterhin für das Verständnis der Vorgänge als Ganzes erheb- lich. C.h Mit Schreiben vom 19. März 2021 gewährte die ESTV den Gesell- schaften ergänzende Akteneinsicht und informierte sie darüber, dass sie keine Amtshilfe leisten werde. Sie begründete das damit, dass das Steuer- jahr 2013/2014 nicht vom DBA CH-PT gedeckt sei, die Information für die Steuerjahre 2016-2018 nicht voraussichtlich erheblich seien und die Steu- erjahre 2014-2016 verjährt seien.
A-744/2022 Seite 6 C.i Am 26. März 2021 informierte die ESTV die ersuchende Behörde ent- sprechend. D. D.a Am 19. Mai 2021 antwortete die DSRI auf dieses Schreiben der ESTV. Sie führte aus, der Umstand, dass die beiden Gesellschaften nach dem 31. August 2016 zu zwei unterschiedlichen Gruppen gehören würden, be- deute nicht, dass sie unabhängige Einheiten darstellten. Gemäss dem an- wendbaren, internen Recht würden beide Gesellschaften weiterhin als ver- bunden gelten. Die DSRI bat die ESTV, ihre Position zu überdenken und die ersuchten Informationen betreffend die Steuerjahre 2016/2017 und 2017/2018 (1. September 2016 bis 31. August 2018) zu übermitteln. D.b Die ESTV eröffnete daraufhin ein neues Verfahren mit der Nummer ***2 und erliess am 6. Juli 2021 gegenüber der schweizerischen Gesell- schaft erneut eine Editionsverfügung, in der sie um die Übermittlung der bereits im vorherigen Verfahren edierten Informationen (Bst. B.a und B.i) nunmehr nur noch für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 bat. D.c Am 8. Juli 2021 gewährte die ESTV, nachdem der Vertreter einen ent- sprechenden Antrag gestellt hatte, den Gesellschaften Einsicht in ihre Ant- wort an die DSRI (Bst. C.i). D.d Mit am 14. Juli 2021 unterschriebener Vollmacht zeigte Rechtsanwalt René Matteotti der ESTV an, dass er nunmehr die schweizerische Gesell- schaft vertrete. D.e Am 15. Juli 2021 bat Fürsprecher F._______ für die schweizerische Gesellschaft um Erstreckung der Frist zur Edition der Unterlagen, dem die ESTV am 16. Juli 2021 nachkam. Am 22. Juli 2021 reichte die schweizeri- sche Gesellschaft über Fürsprecher F._______ die Antworten ein. D.f Am 2. August 2021 gewährte die ESTV den Gesellschaften via Für- sprecher F._______ Akteneinsicht und teilte mit, dass sie der DSRI die In- formationen, um die diese ersucht hatte, zu übermitteln gedenke. Die vor- gesehenen Antworten auf die Fragen teilte die ESTV den Gesellschaften ebenfalls mit.
A-744/2022 Seite 7 D.g Mit E-Mail vom 27. August 2021 an die ESTV bezog sich Rechtsanwalt René Matteotti auf ein Telefonat mit dieser und erklärte unter anderem, dass noch mitgeteilt würde, wie die Vertretung der portugiesischen Gesell- schaft geregelt werde. D.h Am 15. September 2021 liess die schweizerische Gesellschaft von Rechtsanwalt René Matteotti eine Stellungnahme einreichen. Sie machte insbesondere geltend, sie und die portugiesische Gesellschaft seien keine verbundenen Gesellschaften im Sinne von Art. 9 DBA CH-PT, die Steuer- periode 2016/2017 sei verjährt und überhaupt gingen die Informationen weit über jene hinaus, die benötigt würden, um die Verrechnungs- preise – sofern die Gesellschaften verbunden wären – zu überprüfen. D.i Am 23. September 2021 liess auch die portugiesische Gesell- schaft – von Fürsprecher F._______ – eine Stellungnahme einreichen. D.j Am 21. Oktober 2021 fragte die ESTV bei der DSRI nach, ob die Infor- mationen betreffend das Jahr 2016/2017 noch voraussichtlich erheblich seien, nachdem ihr (der ESTV) von einer der Parteien ein Bericht über die Steuerprüfung betreffend diese Jahre eingereicht worden sei. Die DSRI bestätigte einen Tag später, dass die Informationen immer noch benötigt würden. D.k Die ESTV gewährte der portugiesischen und der schweizerischen Ge- sellschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 je ergänzende Aktenein- sicht. D.l Daraufhin nahm die portugiesische Gesellschaft am 5. November 2021, die schweizerische Gesellschaft am 8. November 2021 Stellung. Ins- besondere die Rückmeldung der DSRI vom 22. Oktober 2021 erachteten sie als ungenügend. Von der ersuchenden Behöre dürfe eine Erklärung erwartet werden, warum die Informationen weiterhin voraussichtlich erheb- lich seien. E. Am 14. Januar 2022 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) ge- genüber der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft eine Schlussverfügung, wobei sie je ein Exemplar an Fürsprecher F._______ und Rechtsanwalt René Matteotti eröffnete. Darin gelangte sie zum Schluss, der DSRI die portugiesische Gesellschaft betreffend Amtshilfe zu leisten.
A-744/2022 Seite 8 F. Gegen die sie betreffende Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und das der Schlussverfügung zugrunde liegende Amtshilfeersuchen abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, bei der DSRI nachzufragen, ob und in welchem Umfang die vorbehaltlos formell abgeschlossene Steuerprüfung 2016/2017 und die durch Ablauf der Prüfungsfrist beendete Steuerprüfung 2017/2018 noch- mals «geöffnet» werden könne; weiter sei der DSRI Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob besondere Umstände vorlägen, welche aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgingen und die es nötig machen würden, für die Überprüfung der von der portugiesischen Gesellschaft angewandten Preisvergleichsmethode Finanzinformationen (inkl. Steuerinformationen) über die Beschwerdeführerin sowie Informationen über die von dieser aus- geübten Funktionen und übernommenen Risiken zu beschaffen. Weiter seien – immer noch subeventualiter – sämtliche Informationen aus den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen, die ausserhalb des vom Amts- hilfeersuchen liegenden Zeitraums lägen. Schliesslich seien – ebenfalls subeventualiter – die Namen ihrer Mitarbeitenden (also die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin), der G._______ S.A. sowie der H._______ LTD unkenntlich zu machen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, das vorliegende Amtshilfeersuchen stelle eine krasse Form einer verbotenen «fishing ex- pedition» dar. Die Prüfung der Steuerperiode 2016/2017 der portugiesi- schen Gesellschaft in Portugal sei nämlich ohne Korrektur vorbehaltlos ab- geschlossen worden; zudem sei diese Steuerperiode verjährt. Daher seien die erfragten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich. Betref- fend die Steuerperiode 2017/2018 sei die Frist zur Durchführung der Steu- erprüfung ungenutzt abgelaufen; zudem sei auch diese Steuerperiode ver- jährt, weshalb die Informationen auch betreffend diese Steuerperiode nicht mehr voraussichtlich erheblich seien. Die Unterlagen seien auch darum nicht voraussichtlich erheblich, weil sie (die Beschwerdeführerin) und die portugiesische Gesellschaft nicht verbunden seien; daher müsse die schweizerische Gesellschaft auch bloss eine Bescheinigung über die beid- seitigen Ansprüche und Leistungen im Sinne von Art. 127 Bst. e des
A-744/2022 Seite 9 Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) ausstellen. Zudem entfalte Art. 9 DBA CH-PT eine «Sperrwirkung». Ohnehin seien die Informationen für Verrechnungspreis- zwecke nicht erheblich; diesbezüglich erweise sich das Amtshilfeersuchen als offensichtlich lückenhaft, weil nicht einmal ansatzweise dargetan werde, warum die Informationen erheblich sein könnten. Schliesslich seien die Namen ihrer Mitarbeitenden und weiterer Personen sowie Angaben zu nicht vom Ersuchen umfassten Zeiträumen zu schwärzen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. H. Es folgen weitere Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. H.a Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2022 eine Bestätigung der portugiesischen Steuerbehörde eingereicht hat, dass be- treffend die Steuerperiode 2017/2018 die Steuerprüfung abgeschlossen sei, sowie nach weiteren Schriftenwechseln, beauftragte der Instruktions- richter die ESTV mit Verfügung vom 9. September 2022, bei der DSRI rück- zufragen, ob betreffend die portugiesische Gesellschaft die Steuerperioden 2016-2018 vorbehaltlos abgeschlossen seien – wobei diese Frage unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Prüfbe- richte sowie einer allenfalls bereits eingetretenen Verjährung zu beantwor- ten sei – und, falls ja, aus welchen Gründen die verlangten Informationen für die Steuerperioden 2016-2018 trotzdem noch relevant seien. H.b Am 7. November 2022 reichte die ESTV die in diesem Zusammenhang zwischen ihr und der DSRI ergangene Korrespondenz (darunter ein Ant- wortschreiben der DSRI vom 3. November 2022) zusammen mit einer kur- zen Stellungnahme ein. H.c Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführe- rin dafür, die DSRI habe die vom Bundesverwaltungsgericht via ESTV ge- stellten Fragen nicht beantwortet. Im Übrigen wiederholte sie einige ihrer bisherigen Vorbringen und betont insbesondere, die DSRI verhalte sich treuwidrig und verletze das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Der ESTV wirft sie ebenfalls treuwidriges Verhalten vor. H.d Weitere Eingaben der Verfahrensbeteiligten folgen.
A-744/2022 Seite 10 Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rah- men der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-PT richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-PT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
A-744/2022 Seite 11 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Portugal sind Art. 25 bis DBA CH-PT sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 26. September 1974 (nachfolgend: Zusatzprotokoll) jeweils in der geltenden Fassung gemäss Art. XV und XVII Ziff. 7 des Protokolls vom 25. Juni 2012 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls, unterzeichnet am 26. Sep- tember 1974 in Bern (in Kraft seit 21. Oktober 2013, AS 2013 3573, 3580 ff.). Gemäss Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-PT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-PT (persönlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt. 2.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Ziff. 10 Bst. b Abs. 1 des Zusatzprotokolls Ein- vernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 bis DBA CH-PT den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich ihrer Natur und der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der ver- langten Informationen. Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen auf- weisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der vo- raussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom
A-744/2022 Seite 12 28. November 2022 E. 2.4.3, A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 2.3). 2.3 2.3.1 Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-PT bestimmt, dass Informationen ausge- tauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur An- wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1). 2.3.2 Ziff. 10 Bst. b des Zusatzprotokolls präzisiert in seinem zweiten Ab- satz, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussicht- lich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informa- tionsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags- staaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steu- erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Buchstabe b von Ziff. 10 des Zu- satzprotokolls enthält in seinem ersten Absatz zwar wichtige verfahrens- technische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist er- füllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine ver- nünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informa- tionen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht er- heblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f., A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei
A-744/2022 Seite 13 um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informa- tionen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 2.3.4, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchen- den Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 2.4.4, A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.3.5 Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (ins- besondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Verfahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amtshilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um ver- schiedene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schweizerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu kön- nen. Dabei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesell- schaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Ge- winne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant er- weisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprü- fen. Diese Gewinnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrech- nungspreispolitik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Ge- winnerzielung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände er- fasst wurden, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3).
A-744/2022 Seite 14 2.3.6 Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungs- preise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreis- leitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483- de; s.a. die neuste Version vom Januar 2022; zu finden unter https://doi.org/10.1787/148e4b28-de; abgerufen am 23. Juni 2023). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch FABIAN DUSS, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Konzern, in: IFF Forum für Steuerrecht 2015, S. 103 ff., S. 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst). 2.4 Art. 25 bis Abs. 3 DBA CH-PT sieht – soweit hier relevant – vor, dass ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, «a) Verwaltungsmassnahmen durchzu- führen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können [...]». 2.4.1 Dieser in Art. 25 bis Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-PT formulierte Vorbe- halt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaf- fung von Informationen in Bezug auf direkte Steuern bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 DBG (BGE 142 II 69 E. 4; XAVIER OBERSON, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Die abweichende Bestimmung von Art. 25 bis Abs. 5 DBA CH-PT ist im vor- liegenden Zusammenhang nicht anwendbar. 2.4.2 Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuer- pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifi- schen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 DBG und zwar unabhängig da- von, ob sie auch im ersuchenden Staat als steuerpflichtige Person gilt (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.2 f. und 5.3). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern
A-744/2022 Seite 15 ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Urteil des BVGer A-8018/2016 vom 8. November 2017 E. 2.4.2; DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht [nachfolgend: Kommentar Inter- nationales Steuerrecht], Art. 26 N. 285 und 290). 2.4.3 Die steuerpflichtige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, so- fern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder ei- nem Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3; Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4; Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.6.2). 2.5 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund er- stellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6).
A-744/2022 Seite 16 3. 3.1 3.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 2.2). Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine so genannte «fishing expedi- tion» vor. 3.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersu- chen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert be- schrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon aus- geht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der portugiesischen Gesellschaft voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» oder einer Anfrage aufs Geratewohl kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expe- dition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussicht- lich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussicht- lichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (gleich nachfolgend E. 3.2). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck erheb- lich sein können. 3.2.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht gel- tend gemacht hat, die Verrechnungspreispolitik der portugiesischen Ge- sellschaft werde nach der Preisvergleichsmethode festgestellt; die ersu- chende Behörde hat lediglich erklärt, dass die portugiesische Gesellschaft diese Methode angewendet habe, was sie (die ersuchende Behörde) über- prüfen wolle. Sie hat nie behauptet, selbst diese Methode anwenden zu wollen. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bin- dend (E. 2.3.6). Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, die verlangten Informationen könnten für die Anwen- dung der Preisvergleichsmethode nicht voraussichtlich erheblich sein. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Festsetzung der Verrechnungspreise anwenden möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird,
A-744/2022 Seite 17 möglicherweise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemes- sen erweist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit dem 1. September 2016 ge- hörten sie und die portugiesische Gesellschaft zu zwei unterschiedlichen Unternehmensgruppen und seien daher nicht als verbundene Personen im Sinne von Art. 9 DBA CH-PT anzusehen. Auf dieses Argument ist nun ein- zugehen: 3.2.2.1 Die DSRI macht im Amtshilfeersuchen zumindest implizit geltend, die Beschwerdeführerin und die portugiesische Gesellschaft seien verbun- den, wenn sie davon spricht, den Preissetzungsmechanismus der schwei- zerischen Gesellschaft verstehen zu wollen, um feststellen zu können, ob die gruppeninternen Transaktionen nach dem Drittpreis vorgenommen wurden. Deutlicher geht ihre Auffassung, dass es sich um verbundene Ge- sellschaften handeln könnte, aus ihrem Antwortschreiben vom 3. Novem- ber 2022 hervor (zu diesem Schreiben: E. 3.2.3). 3.2.2.2 Damit ist auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einzugehen, ob Art. 9 DBA CH-PT eine Sperrwirkung in dem Sinne entfal- tet, dass die Möglichkeit einer abkommenswidrigen Besteuerung dazu füh- ren würde, dass die Amtshilfe verweigert werden müsse (eine abkommens- widrige Besteuerung als Grenze der Amtshilfeleistung ist auch in Art. 25 bis
Abs. 1 DBA CH-PT genannt; E. 2.1). Art. 9 DBA CH-PT lautet:
A-744/2022 Seite 18 Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens die- ses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um sol- che, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- einbaren würden, so nimmt der andere Staat, sofern er darin überein- stimmt, dass die vom erstgenannten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl vom Grundsatz als auch im Ausmass gerechtfertigt ist, eine ent- sprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen des Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, werden sich die Behörden der Ver- tragsstaaten konsultieren. Art. 9 Abs. 1 DBA CH-PT legt mithin fest, wie einerseits Unternehmen mit- einander verbunden sein müssen und wie sich andererseits die vertragli- chen Beziehungen zwischen ihnen zu gestalten haben, damit der Staat, in dem eines der Unternehmen seinen Sitz hat, allenfalls einen höheren Ge- winn, als dieses Unternehmen tatsächlich ausgewiesen hat, als Grundlage der Besteuerung annehmen kann. Letztlich geht es um das sogenannte «arm’s-length-Prinzip» (Drittvergleichsgrundsatz) bzw. konkret darum, ob die Höhe der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen vom Staat, der die Besteuerung vornimmt, so akzeptiert wird. Ein Staat soll jenen Gewinn besteuern dürfen, den er besteuern könnte, wenn zwei (oder mehr) gesellschaftlich verbundene Unternehmen vertragliche Bedingun- gen ausgehandelt hätten, die sie auch unbeteiligten Dritten gegenüber ge- währt hätten, und nicht nur jenen Gewinn, der anfällt, weil die verbundenen Unternehmen mittels spezieller Vertragsbedingungen Gewinne von diesem in den anderen Staat verschoben haben (vgl. NILS HARBEKE/THOMAS HUG/PATRICK SCHERRER, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, 2022, S. 178 Rz. 460, die allerdings auch darauf hinweisen, dass der Drittver- gleichsgrundsatz im OECD-Musterabkommen nicht konkretisiert wird und auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen erheblichen Interpretati- onsspielraum belassen). Art. 9 Abs. 2 DBA CH-PT hält dafür im Gegenzug fest, dass jener Staat, in den die Gewinne verschoben wurden, ebenfalls eine Korrektur vornimmt, soweit er die Ansicht des ersten Staates teilt. Der andere Vertragsstaat ist demnach nur insoweit zur Vornahme einer Gegen- berichtigung verpflichtet, als die Gewinnkorrektur innerhalb des abkom- mensrechtlichen Bewertungs- und Korrekturrahmens erfolgt (vgl. HARBE- KE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 178, Rz. 461). Die (weiteren) Abkommens-
A-744/2022 Seite 19 bestimmungen (insbesondere die Zuteilungsregeln) sind dabei zu beach- ten. Allenfalls können sich die beteiligten Staaten darüber verständigen. Die Korrektur im einen hat nicht automatisch eine (Gegen-)Korrektur im anderen Staat zur Folge, sondern die Steuerbehörden im anderen Staat sind nur verpflichtet solche Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes und vom Betrag her gerechtfertigt sind (PE- TER EISENRING, in: Kommentar Internationales Steuerrecht, Art. 9 N. 2). Wie andere Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen auch, stellt – zumindest aus schweizerischer Sicht – Art. 9 DBA CH-PT keine Ba- sis für die Besteuerung durch die nationalen Steuerbehörden dar, sondern er beschränkt die Doppelbesteuerung (vgl. EISENRING, a.a.O., Art. 9 N. 2; RENÉ MATTEOTTI/CHRISTINE HORN, in: Kommentar Internationales Steuer- recht, Einleitung N. 12; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 179 Rz. 462; DUSS, a.a.O., S. 125). Insofern erweist es sich als sachgerecht, wenn die Frage, ob verbundene Unternehmen vorliegen, zunächst nach innerstaat- lichem Recht definiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA CH-PT; vgl. EISENRING, a.a.O., Art. 9 N. 4; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 152 f. Rz. 408; a.M. wohl DUSS, a.a.O., S. 107, wobei er noch auf derselben Seite bezüg- lich der Frage, ob Personengesellschaften Unternehmen i.S.v. Art. 9 OECD-Musterabkommen sein können, auf die Sicht des das Abkommen anwendenden Staates verweist und auf S. 108 bezüglich der Frage der Beherrschung eines Unternehmens auf die Schweizer Auffassung). Erst in einem zweiten Schritt sind dann die Kollisionsnormen anzuwenden, denn nur, wenn aus Sicht eines Staates überhaupt verbundene Unternehmen vorliegen und sich somit innerstaatlich die Frage einer Gewinnhinzurech- nung stellen kann, kommen die Kollisionsnormen zur Anwendung. Das in- nerstaatliche Recht des ersuchenden Staates (hier Portugals) ist von der Schweiz im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht zu prüfen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3). 3.2.2.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin genannte Sperrwirkung wird insbesondere diskutiert, ob jener Staat, der die Besteuerung vor- nimmt, sich im Rahmen seiner internen Besteuerung von vornherein an die in Art. 9 DBA CH-PT enthaltenen Vorgaben halten muss (Sperrwirkung) oder sich auf sein innerstaatliches Recht berufen kann, das dem Doppel- besteuerungsabkommen vorgehe (keine Sperrwirkung; mit Hinweis auf verschiedene Auffassungen in der deutschen Lehre: VÖGELE/RAAB, 1. Teil Kapitel A/VI, in: Vögele/Borstell/Bernhardt [Hrsg.], Verrechnungspreise, 5. Aufl., München 2020, S. 165 f. Rz. 416 f.; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 177 Rz. 458 f., vgl. auch S. 180 f. Rz. 465; DUSS, a.a.O., S. 126).
A-744/2022 Seite 20 Die Frage bezieht sich aber auf das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates, das im Rahmen der Amtshilfe nicht geprüft wird (E. 3.2.2.2 a.E.). So wird denn auch festgehalten, dass Qualifikationskonflikte in Bezug auf Art. 9 OECD-Musterabkommen bestehen bleiben werden (vgl. HARBEKE/ HUG/SCHERRER, a.a.O., S. 144 Rz. 389, S. 149 Rz. 400, S. 178 Rz. 461). Eine Sperrwirkung in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe ist demgegen- über nicht anzunehmen. Ohnehin müsste nicht nur die Möglichkeit beste- hen, dass der ersuchende Staat eine abkommenswidrige Besteuerung vor- nimmt, sondern das Ersuchen um Informationsaustausch müsste gera- dezu auf eine abkommenswidrige Besteuerung hinzielen bzw. müsste klar erkennbar sein, dass die Informationen für eine abkommenswidrige Be- steuerung verwendet werden sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die Besteuerung der betroffenen Person, wird Portugal zunächst ge- mäss seinem internen Recht prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die portugiesische Gesellschaft nach diesem Recht als verbunden gelten (vgl. E. 3.2.2.2). Dieses Recht hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prü- fen. Erst daran wird sich die Prüfung schliessen, welchem Staat nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteuerung zukommt und wie hoch diese sein darf, konkret also, ob Gewinnaufrech- nungen zulässig sind. Es darf – auch aufgrund des völkerrechtlichen Ver- trauensprinzips (E. 2.5) – davon ausgegangen werden, dass Portugal keine abkommenswidrige Besteuerung anstrebt. Ohnehin würde eine sol- che nicht direkt die Beschwerdeführerin, sondern die portugiesische Ge- sellschaft treffen, welche indessen keine Beschwerde erhoben hat. Resul- tierte tatsächlich eine abkommenswidrige Besteuerung der portugiesi- schen Gesellschaft, so hätte diese dies in Portugal geltend zu machen; allenfalls wäre eine Verständigungslösung (vgl. Art. 9 Abs. 2 DBA CH-PT) anzustreben. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen sei im Verlauf des Verfahrens weggefallen, hätte doch die portugiesische Behörde die Steuerprüfungen der portugie- sischen Gesellschaft für die vom Amtshilfeersuchen umfassten Steuerpe- rioden abgeschlossen. Auf Anfragen der Vorinstanz – einmal auf Anweisung des Bundesverwal- tungsgerichts hin – hat die DSRI jedes Mal bestätigt, dass sie die erfragten Informationen immer noch als voraussichtlich erheblich erachtet.
A-744/2022 Seite 21 Die Beschwerdeführerin hält die entsprechenden Antworten der ersuchen- den Behörde auf die Nachfragen der Vorinstanz für ungenügend. Insbe- sondere die Antwort, die die DSRI nach Aufforderung des Gerichts gege- ben habe, beantworte nicht die gestellten Fragen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die ESTV mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2022 angewiesen, die DSRI zu fragen, ob betreffend die spanische Gesellschaft die Steuerperioden 2016-2018 vorbehaltlos abgeschlossen seien, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der Prüfberichte sowie einer allenfalls bereits eingetretenen Verjährung zu beantworten sei. Falls die Steuerperioden 2016-2018 vorbehaltlos abgeschlossen seien, sei zu fragen, aus welchen Gründen die verlangten Informationen für die Steuer- perioden 2016-2018 trotzdem noch relevant seien. Nachdem die Vorinstanz diese Fragen an die DSRI weitergeleitet hatte, antwortete diese am 3. November 2022. Sie (die DSRI) erklärte zusam- mengefasst, als sie die Steuerprüfung abgeschlossen habe, sei der portu- giesischen Gesellschaft mitgeteilt worden, dass die von Letzterer einge- reichten Dokumente es nicht erlauben würden, die vollständige Überein- stimmung mit dem «arm’s length»-Prinzip aufzuzeigen, insbesondere be- treffend den Kauf von B._______-Produkten von der schweizerischen Ge- sellschaft. Während der Steuerprüfung habe die portugiesische Gesell- schaft erklärt, sie könne keine weiteren klärenden Informationen beibrin- gen und dass zwischen ihr und der schweizerischen Gesellschaft keine besondere Beziehung mehr bestehe. Um die Informationen zu erhalten, habe sie (die DSRI) daher ein Amtshilfeersuchen stellen müssen. Die DSRI führt nochmals kurz aus, weshalb die ersuchten Informationen ihres Erach- tens zur Erhellung der Steuersituation notwendig seien. Insbesondere er- wähnt sie, dass das Ersuchen den Zweck habe, die Substanz tatsächlich von der schweizerischen Gesellschaft ausgeübter Aktivitäten einzuschät- zen und so ein besseres Verständnis der ausgeführten Operationen und der in den nachfolgenden Perioden vorgenommenen Änderungen zu er- möglichen. Die von den Gesellschaften geltend gemachte Unabhängigkeit binde die DSRI nicht, sollte sich herausstellen, dass es sich um eine rein formale Unabhängigkeit handle. Zu beachten sei, dass die Lieferung von Informationen in Fällen, in denen eine definitive Einschätzung der Erheb- lichkeit der Informationen erst nach deren Lieferung möglich sei, nicht ver- weigert werden dürfe. Schliesslich weist die DSRI auf die «best practices» beim Informationsaustausch hin, wonach die Erheblichkeit der Information im Zeitpunkt zu beurteilen sei, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt werde.
A-744/2022 Seite 22 Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, die DSRI würde nicht explizit die Fragen nach dem Abschluss des Verfahrens und der Verjährung beantworten. Dem Antwortschreiben der DSRI ist aber klar zu entnehmen, dass diese die Informationen weiterhin für voraussichtlich erheblich hält und warum dies der Fall ist. Zudem hält die DSRI dafür, dass es sich bei der schweizerischen und der portugiesischen Gesellschaft auch nach der Reorganisation möglicherweise um verbundene Unternehmen handle. Auf diese Aussage der ersuchenden Behörde, dass sie die Informationen weiterhin benötigt, ist hier zu vertrauen, zumal die Behörde ihre Aussage begründet hat. Ohnehin bedeutet eine abgeschlossene Steuerprüfung nicht zwingend, dass eine definitive Steuerveranlagung vorliegt, auf die nicht mehr zurückgekommen werden könnte. Auch daher bestehen an der Aussage der DSRI, die Informationen würden noch benötigt, keine begrün- deten Zweifel. Das Bundesgericht hat gar in einem Verfahren, in dem die ersuchende Behörde selbst festgehalten hatte, das Steuerverfahren sei abgeschlossen, entschieden, dass an deren Aussage, die Informationen seien weiterhin, nämlich sowohl im (Steuer-)Strafverfahren als auch in an- deren Verfahren betreffend das Einkommenssteuergesetz von Nutzen, nicht zu zweifeln sei (Urteil des BGer 2C_542/2018 vom 10. März 2021 Sachverhalt Bst. B sowie E. 1.4 [aus der hervorgeht, dass auch das BGer von einem abgeschlossenen Veranlagungsverfahren ausging] und E. 2.5 ff.). 3.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verjährung sei ein- getreten. Gestützt auf ein Gutachten zum portugiesischen Recht (dazu Sachverhalt Bst. C.c) führt sie aus, im vorliegenden Fall könne die Sonder- bestimmung des Verjährungsstillstands nicht greifen. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich um eine solche des inner- staatlichen Rechts des ersuchenden Staates, welche im dortigen Verfah- ren geltend zu machen ist (Urteile des BGer 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4, 2C_774/2022 vom 27. September 2022 E. 2.3). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass entscheidend ist, ob die Steuerfor- derung bereits im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, verjährt war (Urteil des BGer 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.3.2 f.). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Damit verfängt dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht. Auf das von ihr eingereichte Gutachten ist schon aus diesen Gründen nicht weiter ein- zugehen.
A-744/2022 Seite 23 3.3 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die voraus- sichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen betreffend die einzelnen Antworten, wel- che die Vorinstanz der DSRI auf deren Fragen geben möchte, einzugehen. Die folgenden Informationen, welche die Vorinstanz der ersuchenden Be- hörde übermitteln möchte, betreffen dabei die Steuerperioden 2016/2017 und 2017/2018, auch wenn sich das ursprüngliche Ersuchen auf einen län- geren Zeitraum bezog. Dies ist im Dispositiv der angefochtenen Schluss- verfügung so festgehalten (Dispositiv-Ziffer 2 unter «Preliminary remark»). 3.3.1 Die Vorinstanz hat verfügt, der DSRI seien – gemäss deren Ersuchen (Frage 1) – die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin (Bilanz, Er- folgsrechnung und Anmerkungen) zu übermitteln. Wie oben festgehalten (E. 2.3.5) können diese Informationen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in Amtshilfeverfahren betreffend Verrechnungspreise voraussichtlich erheblich sein. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich betreffend die Anwendung der Preisvergleichsmethode vorbringt, verfängt, wie ebenfalls festgehalten (E. 3.2.1), nicht. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin zwar fest, dass sich diesen Jahres- rechnungen keine separaten Spartenrechnungen entnehmen lassen; ob die ersuchende Behörde aber tatsächlich keine Rückschlüsse auf die steu- erliche Situation der portugiesischen Gesellschaft ziehen kann, ist dieser Behörde zu überlassen. Auch dieses Vorbringen macht die Beschwerde- führerin zudem mit Bezug auf die Anwendung der Preisvergleichsmethode, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit ist die Übermittlung der Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.3.2 Weiter fragt die ersuchende Behörde nach den Gewinn- und Verlust- zahlen der Beschwerdeführerin aufgeschlüsselt nach den drei Hauptabtei- lungen Kauf, Logistik sowie Finanzierung von Angebot und Nachschub, die in der Funktionsanalyse für das Steuerjahr 2016 genannt werden (Frage 2). Diesbezüglich möchte die Vorinstanz nur mitteilen, dass eine solche Aufteilung nach schweizerischem Recht nicht zwingend sei und die Beschwerdeführerin nicht über diese Zahlen verfüge. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dieser Antwort nicht
A-744/2022 Seite 24 detailliert auseinandersetzt. In Bezug auf diese Antwort ist die angefoch- tene Schlussverfügung zu bestätigen. 3.3.3 Frage 3 Bst. a, b und c befassen sich mit den Angestellten der Be- schwerdeführerin. Die ersuchende Behörde möchte die Zahl der Angestell- ten in den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Jahren erfahren sowie An- gaben dazu, in welcher Abteilung sie und wie viele davon in der Schweiz arbeiten. Schliesslich möchte sie wissen, ob Angestellte an Gesellschaften der C.-Gruppe, der D.-Gruppe oder Drittparteien «ausge- liehen» («subcontracted») wurden. Die Vorinstanz will die entsprechenden Fragen beantworten. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Preisvergleichsmethode be- zieht, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 3.2.1). Im Übrigen hat das Bun- desverwaltungsgericht erkannt, dass diese Art von Informationen auch für die Überprüfung von Verrechnungspreisen als voraussichtlich erheblich zu erachten ist (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4.6 [diesbezüglich nicht durch das Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 aufgehoben]). Die Zahl der Angestellten kann nicht nur der Prüfung dienen, ob ein Unternehmen tatsächlich tätig ist, sondern zum Beispiel auch Hinweise auf dessen Grösse geben. Zusammen mit weiteren Infor- mationen wie dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens können unter Um- ständen Finanzdaten plausibilisiert werden, wobei allfällige Gewinnver- schiebungen zwischen verbundenen Unternehmen einer näheren Über- prüfung unterzogen werden können. Die Informationen, wo die Angestell- ten eingesetzt werden, und ob sie an andere Gesellschaften «ausgelie- hen» wurden, können ebenfalls mit dazu dienen, solche Schlüsse zu zie- hen. Die Antworten auf die Fragen 3a, b und c sind somit zu übermitteln. 3.3.4 Die ersuchende Behörde möchte für jedes Steuerjahr die Steuerer- klärungen der Beschwerdeführerin erhalten (Frage 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Steuererklärungen zumin- dest dann zu übermitteln, wenn es um die Überprüfung von Verrechnungs- preisen im Konzern geht, da diese als voraussichtlich erheblich zu betrach- ten sind (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f. mit welchem das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 diesbezüglich aufgehoben wurde). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe
A-744/2022 Seite 25 anzugehören wie die portugiesische Gesellschaft, ist vorliegend nicht rele- vant. Wie gesehen (Sachverhalt Bst. D.a, E. 3.2.2.1), geht die ersuchende Behörde von einer Verbundenheit der beiden Gesellschaften aus – wobei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden ist, ob diese Annahme korrekt ist (vgl. E. 3.2.2.2) –, weshalb die Steuererklärungen der Beschwerdefüh- rerin schon aus diesem Grund als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind. 3.3.5 Weiter möchte die Vorinstanz die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler und kommuna- ler Ebene der DSRI übermitteln. Auch sollen Angaben zum Steuerregime, dem die Beschwerdeführerin unterstand, und allfälligen Steuerabzügen übermittelt werden (Antworten auf die Fragen 5a und b sowie 6a). Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf BGE 143 II 185 E. 4.4 vor, diese Informationen dürften nur übermittelt werden, wenn sie nach inner- staatlichem Recht des ersuchenden Staates zur Bestimmung der Beweis- lastverteilung benötigt würden. Tatsächlich hat das Bundesgericht im genannten Urteil den Umstand, dass die Informationen einen direkten Einfluss auf die Beweislastverteilung im ersuchenden Staat haben, als Grund für deren Übermittlung angegeben. Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass, um zu beurteilen, ob die Unterlagen der Beweislastverteilung gemäss dem (Verfahrens-)Recht des ersuchen- den Staates dienen können, dieses innerstaatliche Recht geprüft werden müsste, was gerade nicht im Amtshilfeverfahren zu geschehen hat (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.3). Der Umstand, dass im Verfahren, welches BGE 143 II 185 zu- grunde lag, diese innerstaatlichen Bestimmungen explizit genannt worden waren, führt nicht dazu, dass die ersuchende Behörde in jedem Fall detail- liert aufzuzeigen hätte, wofür sie die Informationen benötigt. Es genügt, dass die Informationen einen Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersu- chen dargestellten Sachverhalt und dem Besteuerungszweck haben. Die- ser Zusammenhang ist gemeint, wenn die Rechtsprechung festhält, die vo- raussichtliche Erheblichkeit müsse sich aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde für jede ver- langte Information einzeln aufzeigt, wie sie diese zu verwenden gedenkt. Wie BGE 143 II 185 E. 4.4 zeigt, können durchaus Bestimmungen im in- nerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates bestehen, die einen sol- chen Sachzusammenhang nahelegen. Dass die ersuchende Behörde
A-744/2022 Seite 26 Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts erwähnt und dann ex- plizit nach diesen Informationen (Steuersatz, Steuerregime, Steuerabzüge) fragt, zeigt, dass sie sich mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen beschäftigt hat und zum Schluss kam, diese Informa- tionen erfüllten dieses Kriterium. Schliesslich hat das Bundesgericht im bereits oben genannten (E. 3.3.4) Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 festgehalten, dass gar Steuerklä- rungen – zumindest in Verfahren, in denen es um die Abklärung von Ver- rechnungspreisen geht – übermittelt werden dürfen (E. 4.4.2-4.5 des ge- nannten bundesgerichtlichen Urteils). Die Übermittlung von Angaben zu den angewendeten Steuersätzen, den tatsächlich entrichteten Steuern, dem Steuerregime und Steuerabzügen erweist sich auch unter diesem As- pekt als angebracht. In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass – wiederum zumindest in Verfahren betreffend Verrech- nungspreise – auch Steuerveranlagungen auszutauschen sind. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prü- fen habe, was mit den Steuerveranlagungen bewiesen werden sollte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.2 f. und 4.5). Zumindest im letztgenannten Urteil des Bundesgerichts ging es um das Amtshilfeer- suchen eines Staates, der keine spezielle Beweislastregel kannte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.2 insb. E. 1.2.2). Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die gezahlten Steuern solche um- fassen können, die sich auf verschiedene Steuerarten oder mehrere Steu- erzeiträume beziehen, so Vorauszahlungen. Was die Steuerarten anbe- langt, hat die Steuerverwaltung des Kantons E._______ diese jedoch de- tailliert aufgeschlüsselt. Es findet sich gar ein Hinweis auf die in der Auf- zählung noch nicht enthaltene Kirchensteuer. Auch die Zeiträume, für wel- che diese Steuern angefallen sind, sind in der Aufstellung, die die Vor- instanz der DSRI übermitteln will, eindeutig definiert. Die genannten Informationen sind der DSRI zu übermitteln. 3.3.6 Weiter möchte die ersuchende Behörde wissen, wie viele Prozente des Ertrags und des Aufwands jeweils im In- und Ausland anfielen (Frage 6b), sowie die gesamten Verkaufszahlen, aufgeschlüsselt nach D._______-Händlern und Dritthändlern (Frage 6c i), die Verkaufszahlen von an die portugiesische [...] Gesellschaft verkauften Gütern sowie deren entsprechende Kosten (Frage 6c ii) sowie die Verkaufszahlen von an die
A-744/2022 Seite 27 schweizerische [...] Verkaufsgesellschaft verkauften Gütern sowie deren entsprechende Kosten (Frage 6c iii). Betreffend die Aufwandseite der Frage 6b will die Vorinstanz der ersuchen- den Behörde mitteilen, dass diese Information nicht verfügbar sei. Zur Ant- wort auf die Frage 6c i verweist die ESTV einerseits auf die Finanzdaten und andererseits darauf, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit keine Verkäufe an Drittgesellschaften tätigte. Auf diese Antworten ist nicht weiter einzugehen. Bezüglich der Fragen 6c ii und iii liegen nur die Verkaufszahlen vor, die die Vorinstanz übermitteln möchte. Die Beschwerdeführerin verweist nur darauf, dass die Informationen für die Prüfung der Preisvergleichsmethode nicht erheblich seien (dazu bereits E. 3.2.1) und die ersuchende Behörde auch sonst keinen Nutzen aus die- sen Informationen ziehen könne. Die Beurteilung, inwiefern die Informatio- nen schliesslich tatsächlich für die ersuchende Behörde von Nutzen sind, ist dieser selbst zu überlassen (E. 2.3.4). Jedenfalls weisen die Informatio- nen mit dem im vorliegend zu beurteilenden Amtshilfeersuchen genannten Sachverhalt einen Zusammenhang auf. Die Informationen sind zu übermit- teln. 3.3.7 Die Frage 7, dergemäss die ersuchende Behörde um Übermittlung der Verrechnungspreisdokumentation der Beschwerdeführerin bittet, so- fern eine solche vorliege, beantwortet die Vorinstanz dahingehend, dass keine solche erhältlich sei und nach schweizerischem Recht auch nicht er- stellt werden müsse. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3.3.8 Das zu Frage 7 Ausgeführte (E. 3.3.7) gilt analog für Frage 8 nach der allfälligen Übermittlung von offenlegungs- und verrechnungspreisspe- zifischen Steuererklärungen. 3.3.9 Weiter möchte die ersuchende Behörde in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführerin Zulieferer für Rohstoffe ausgewählt hat (Frage 9a) und ob sie mit Zulieferern Preise ausgehandelt hat (Frage 9b). In beiden Fällen bittet die DSRI um Nachweise der ausgeführten Funktionen. Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum darauf beruht, die Informa- tionen seien für die Anwendung der Preisvergleichsmethode nicht voraus- sichtlich erheblich, ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht die
A-744/2022 Seite 28 Anwendung der Preisvergleichsmethode überprüfen möchte, sondern ge- nerell die Verrechnungspreise (E. 3.2.1). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur fest, die Vor- instanz erkläre nicht plausibel, welchen Zusammenhang die Informationen über ihre Einkaufsseite mit der von Portugal überprüften Transaktion haben sollten, welche ihre Verkaufsseite beträfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Vertrauensprinzip (E. 2.5) zu- nächst davon auszugehen ist, dass die von der ersuchenden Behörde er- fragten Informationen von dieser als voraussichtlich erheblich erachtet wer- den. Nur Informationen, die in keinem Zusammenhang mit dem im Amts- hilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt ständen, dürften dann allenfalls ausgesondert werden (E. 2.3.4). Vorliegend kann aber die Kenntnis der ge- nannten Informationen beispielsweise dem Verständnis des Preisbildungs- prozesses bei der Beschwerdeführerin und damit indirekt bei der portugie- sischen Gesellschaft dienen, was dann wiederum für die Prüfung der Dritt- preiskonformität von Transaktionen voraussichtlich erheblich wäre. Der Zu- sammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt ist somit gegeben bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Die Informationen sind – soweit sie überhaupt ediert werden konnten – zu übermitteln. 3.3.10 Die ersuchende Behörde erklärt, die Beschwerdeführerin sei für den Kauf von B.-Produkten von Zulieferern verantwortlich. Sie möchte wissen, wie hoch der Prozentsatz von Zulieferern der [ehemaligen C.- und D.____-Gruppen] und gegenüber jenem von Zuliefe- rern ausserhalb der Gruppe war (Frage 10a), ob die vertraglichen Bestim- mungen und Bedingungen gegenüber verbundenen und nicht verbunde- nen Zulieferern die gleichen waren (Frage 10b), wie die Produktionsstätte in Portugal entschädigt worden sei (Frage 10c), ob für andere Produktions- stätten dasselbe gegolten habe (Frage 10d) und ob die Bezahlung von Pro- duktionsstätten der [ehemaligen C._- und D.__-Gruppen] die- selbe gewesen sei wie von Produktionsstätten von Drittparteien. Die Vorinstanz möchte die erfragten Informationen übermitteln, sofern sie überhaupt vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin bringt wiederum vor, die Informationen seien in Bezug auf die Durchführung der Preisvergleichsmethode unbedeutend.
A-744/2022 Seite 29 Diesbezüglich kann auf das zuvor in E. 3.3.9 Gesagte verwiesen werden. Die Informationen sind zu übermitteln. 3.3.11 Frage 11 gilt der Lagerung und Verteilung der B.-Produkte. Die ersuchende Behörde möchte wissen, welche Gebäude bzw. Lagerhäu- ser der Beschwerdeführerin in Portugal gehören (Frage 11a), ob es aus- serhalb von Portugal Lagerhäuser gebe, die dazu benutzt würden, B.-Produkte auf dem portugiesischen Markt zu verteilen und, wenn ja, welche (Frage 11b), wer die Transportrisiken trage, wobei alle Ausgaben in den fraglichen Steuerjahren zu nennen seien, und wie diese von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten den Preis der B.- Produkte, die der portugiesischen Handelsgesellschaft (gemeint ist die por- tugiesische Gesellschaft) verkauft worden seien, beeinflusst hätten (Frage 11c). Schliesslich wird danach gefragt, wer die Risiken für Kun- dengarantien getragen hätte, wobei auch hier die Kosten zu nennen seien und wie diese die Preise der entsprechenden B.-Produkte beein- flusst hätten. Der Beschwerdeführerin geht die Übermittlung dieser Informationen zu weit. Sie begründet dies wiederum einzig mit der Anwendung der Preisver- gleichsmethode. Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.2.1). Festzuhalten ist, dass das Wissen um die Verteilung von Funktionen und Risiken bei Geschäftspartnern und verbundenen Unternehmen durchaus geeignet sein kann, die Angemessenheit von Verrechnungspreisen festzu- stellen. 3.3.12 Frage 12 bezieht sich auf die Qualitätssicherung bei den Zuliefe- rern. Diesbezüglich fragt die ersuchende Behörde, welche Funktionen in Bezug auf die Kontrolle der Produkte beim Zulieferer ausgeübt werden. Diesbezüglich ist auf das zuvor Festgehaltene (E. 3.3.11) zu verweisen. 3.3.13 Die ersuchende Behörde möchte weiter wissen, welche Art hoch- qualifizierter Dienstleistungen die Beschwerdeführerin biete (Frage 13a), wie viele Angestellten diese Dienstleistungen ausführten (Frage 13b) und in welchem Geschäftsbereich diese Angestellten tätig seien (Frage 13c). Auch diesbezüglich kann auf das zuvor Festgehaltene (E. 3.3.11) verwie- sen werden.
A-744/2022 Seite 30 3.3.14 In Frage 14 bezieht sich die ersuchende Behörde auf ein dem Ersu- chen beigelegtes Dokument, wonach die Einkaufs- und Verkaufsgesell- schaften innerhalb der [ehemaligen C.- und D.-Gruppen] gewisse generelle Preissetzungsprinzipien für die B.-Produkte an- wenden würden, um eine drittpreisgerechte Kompensation zu erhalten. Da- bei bestimmten sie die Preise basierend auf den für die B.-Pro- dukte entstandenen Kosten sowie einem Zuschlag, um Einkaufs- und Ver- kaufsgesellschaften für den Mehrwert ihrer Arbeiten, Mittel und Risiken zu entschädigen. Die ersuchende Behörde bittet um Informationen über die untervermittelten Aktivitäten, die Gesellschaften, welche diese Aktivitäten ausübten, und ihre Bezahlung, inklusive die angewendete Zuschlagsrate und die dazugehörigen Berechnungen. Auch diesbezüglich kann auf das zuvor Festgehaltene (E. 3.3.11) verwie- sen werden. 3.3.15 Frage 15 bezieht sich auf den Untervertrag der Beschwerdeführerin mit einer weiteren Gesellschaft [der ehemaligen C.- und D.-Gruppen] (Frage 15a) und den Kosten, die bei der Beschwerde- führerin durch Dienstleistungen der anderen [Gesellschaften der ehemali- gen C.- und D._-Gruppen] angefallen sind und welche B._____-Produkten betreffen, die der portugiesischen Verkaufsgesell- schaft verkauft wurden (Frage 15b). Wiederum ist auf das zuvor Festgehaltene (E. 3.3.11) zu verweisen. 3.3.16 3.3.16.1 Die ersuchende Behörde möchte in Bezug auf konkret genannte Produkte wissen, wie die Berechnung der Verkaufspreise vonstattengeht, in Anbetracht der Umstände, dass gewisse Kosten im Zusammenhang mit Behandlung, Lagerung und Transport sowie eine Entschädigung für die von der Beschwerdeführerin erfüllten Funktionen, Mittel und Risiken ent- halten sind. Sie möchte erfahren, wie die Preisbildung zustande kam, wo- bei jede Komponente (die genannten sowie allfällige weitere) des Preises detailliert wiedergegeben werden solle (Frage 16). Die edierten Informationen erscheinen nicht sehr detailliert. Die Beschwer- deführerin widersetzt sich der Übermittlung wiederum mit Bezug auf die Preisvergleichsmethode. Auch hier ist auf das zuvor Festgehaltene (E. 3.3.11) zu verweisen.
A-744/2022 Seite 31 3.3.16.2 In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin kurz fest, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Schlussverfügung nicht auf die von ihr (der Beschwerdeführerin) gegen die Übermittlung der Antwort auf Frage 16 aufgeführten Argumente eingegangen sei. Im Rahmen der eigentlichen Anträge stellt sie jedoch kei- nen Antrag in Bezug auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der gebotenen Kürze ist hier festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin in Bezug auf jede einzelne Frage auseinandersetzen muss. Auf die grundsätzlichen Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz eingegangen und hat dabei auch erläutert, warum ihrer Ansicht nach offengelassen werden könne, ob tatsächlich kein besonderer Verrechnungspreisfall vorliege. Somit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 3.3.17 In Frage 17 bezieht sich die ersuchende Behörde auf die Verrech- nungspreisanalyse (im vorhin genannten Dokument; E. 3.3.14), in der Fol- gendes steht: Es seien für die Analyse mittels Preisvergleichsmethode die Einkaufspreise und die Vertragsbedingungen, welche auf die Versorgung der [...] Gruppen-Verkaufsgesellschaften mit B.-Produkten durch die schweizerische Gesellschaft anwendbar seien, mit den Durchschnitts- preisen und den Vertragsbedingungen verglichen worden, welche auf die Versorgung der Drittparteien mit B.-Produkten durch die C._______ Verteilgesellschaften anwendbar seien. Diesbezüglich fragt die ersuchende Behörde nach jenen Gesellschaften, welche für diese Ver- gleichsanalyse hinzugezogen wurden (Frage 17a) und nach dem Ver- kaufsbetrag und den dazugehörenden Betrag der Produktionskosten (Frage 17b). Mangels entsprechender Informationen kann die Vorinstanz keine diesbe- züglichen Informationen übermitteln. Sie hält insbesondere fest, in den fraglichen Steuerjahren seien keine Analysen der Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und der [portugiesischen Gesellschaft] erstellt worden, weil es sich nicht länger um konzerninterne Transaktionen gehan- delt habe. Daher sei weder eine Vergleichsanalyse erstellt worden noch seien weitere Informationen erhältlich. Die Beschwerdeführerin erklärt, die ersuchten Informationen wären für die Anwendung der Preisvergleichsmethode bei der betroffenen Person vo- raussichtlich erheblich, wenn es sich bei dieser und der
A-744/2022 Seite 32 Beschwerdeführerin um nahestehende Personen handeln würde. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb die Antwort zu Frage 17 nicht zu übermitteln sei. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden (dazu E. 3.2.1, 3.2.2.1 und 3.2.2.3). 3.3.18 In Bezug auf Frage 18, die sich auf die Mengen an Produkten, die an Drittparteien geliefert wurden, bezieht, ist auf das gerade unter E. 3.3.17 Ausgeführte zu verweisen. 3.3.19 Dasselbe gilt für die Antwort auf die Frage 19, nach der Gesellschaft bzw. den Angestellten, welche für die Festsetzung der Preisvergleichsme- thode verantwortlich waren (Frage 19a), welche Gesellschaft die dazu not- wendigen Informationen geliefert habe sowie allfällig bestehende dazuge- hörige Korrespondenz (Frage 19b) und den Zeitpunkt, in dem die notwen- digen Informationen gesammelt worden seien (Frage. 19c). 3.3.20 Schliesslich bittet die ersuchende Behörde um Übermittlung eines Versorgungsvertrages (sowie dessen Änderungen), welcher zwischen der Beschwerdeführerin und der (mittlerweile gelöschten) H._______ Limited geschlossen wurde, wobei sie (die DSRI) diesbezüglich weitere konkrete Fragen zum Inhalt des Vertrages hat (Frage 20a). Weiter fragt sie, was mit den im Vertrag geregelten Rechten und Pflichten geschah (Frage 20b) und ob diese auf eine andere Gesellschaft und, bejahendenfalls, welche über- tragen wurden (Frage 20c). Die Vorinstanz möchte den Vertrag übermitteln sowie [eine Präzisierung anbringen]. Für die Antworten auf die detaillierteren Fragen in Frage 20a verweist sie auf den Vertrag selbst, in Bezug auf Frage 20c verweist sie auf die Antwort zu Frage 19b (recte: 20b; dazu E. 3.4). Die Beschwerdeführerin bringt wiederum vor, diese Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich, wobei sie sich dann wiederum auf die Preis- vergleichsmethode bezieht. Da, wie verschiedentlich festgehalten, die er- suchende Behörde nicht geltend macht, die Verrechnungspreise nach der Preisvergleichsmethode prüfen zu wollen (insb. E. 3.2.1), ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch die Vertragsbedingungen zwischen der Beschwerdeführerin und der H._______ Limited können einen Hinweis darauf geben, ob die zwischen den übrigen Gesellschaften vereinbarten Preise drittpreiskonform sind.
A-744/2022 Seite 33 3.3.21 Damit ist festzuhalten, dass sich die Informationen, die die Vor- instanz der ersuchenden Behörde übermitteln möchte, voraussichtlich er- heblich sind (zum Schwärzungsantrag: E. 3.6). 3.4 3.4.1 Bei den im Dispositiv der Schlussverfügung enthaltenen Verweisen haben sich jedoch Kanzleifehler eingeschlichen. Diese sind von Amtes we- gen zu korrigieren. Die Fehler dürften in den meisten Fällen daraus resul- tieren, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in den an diese gerich- teten Editionsverfügungen jeweils die Frage 5 der ersuchenden Behörde nicht mitgeteilt hat. Da die Vorinstanz die Nummerierung fortführte, wurde so Frage 6 der ersuchenden Behörde zu Frage 5 an die Beschwerdefüh- rerin; Frage 7 der ersuchenden Behörde wurde zu Frage 6 an die Be- schwerdeführerin etc. Die Beschwerdeführerin brachte in einigen ihrer Ant- worten vom 19. Juni 2020 und/oder 22. Juli 2021 Hinweise und Verweise an. Diese wurden offenbar von der Vorinstanz mehr oder weniger über- nommen, ohne dass die Nummerierung wieder jener der ersuchenden Be- hörde angepasst wurde. Diese Fehler wird die Vorinstanz zu korrigieren haben. 3.4.2 Konkret handelt es sich um folgende: – Antwort auf Frage 6: Diesbezüglich ist die Schlussverfügung insofern zu korrigieren, als sich die Antworten in der Liste auf die Fragen 6cii und iii (und nicht auf 5cii und iii) in der Liste befinden. – Antwort auf Frage 10: Die Schlussverfügung ist in Bezug auf die Ant- wort zur Frage 10 dahingehend zu korrigieren, als die Antwort nicht die Fragen 9a bis 9e umfasst, sondern die Fragen 10a bis 10e. – Antwort auf Frage 13: Die Antworten auf die Fragen 13b und 13c sind jeweils insofern zu korrigieren, als auf die Antwort zu Frage 13a (nicht Frage 12a) zu verweisen ist. – Antwort auf Frage 14: Am Schluss der Antwort ist auf den Vertrag, der zu Frage 15 mitgeliefert wird, zu verweisen (nicht zu Frage 14). – Antwort zu Frage 17: Zu Beginn der Antwort auf Frage 17 schreibt die Vorinstanz: «This answer is covered in questions 16a and 16b». Dabei hat sie den ursprünglichen Hinweis der Beschwerdeführerin («This an- swer covers questions 16a and 16b») abgeändert, was keinen Sinn ergibt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den von der
A-744/2022 Seite 34 Beschwerdeführerin gewählten Wortlaut wiederzugeben, wobei aus den in der Einleitung dieser Erwägung genannten Gründen auf die Fra- gen 17a und 17b hinzuweisen ist. Die Einleitung muss demnach wie folgt lauten: «This answer covers questions 17a and 17b.» – Antwort auf Frage 20: Der Verweis in der Antwort auf Frage 20c auf die Antwort zu Frage 19b ist auf die Antwort zu Frage 20b zu ändern. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG, auf den Art. 8 Abs. 1 StAhiG verweise, hätten unabhängige Dritte bloss die Pflicht, eine Bescheinigung über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen. Art. 25 bis Abs. 3 Bst. b DBA CH-PT sehe die Über- mittlung von Informationen an den ersuchenden Staat nur insoweit vor, als diese nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des er- suchten oder ersuchenden Staates auch tatsächlich beschafft werden könnten. 3.5.2 Es lässt sich bereits fragen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin überhaupt um eine «unabhängige Dritte» handelt, möchte doch die ersu- chende Behörde auch dieser Frage nachgehen. Ohnehin aber handelt es sich um Informationen, die unter Umständen die Besteuerung der Be- schwerdeführerin beeinflussen können (E. 2.4.3). Letztere ist damit so oder anders verpflichtet, die Informationen herauszugeben. 3.5.3 Art. 25 bis Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-PT stehen somit einer Über- mittlung der Informationen nicht entgegen. 3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin (eventualiter) geltend, es seien sämtliche Informationen aus den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen, die ausserhalb des vom Amtshilfeersuchen liegenden Zeit- raums lägen; weiter seien die Namen von Mitarbeitenden der X._______ AG, der G._______ S.A. sowie der H._______ LTD unkenntlich zu ma- chen. 3.6.1 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zumindest implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sie habe – so die Beschwerdeführerin sinngemäss – bei der Vorinstanz bean- tragt, ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Schwärzungen der ESTV Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Schwärzungsvorschläge zu ergänzen. Die Vorinstanz habe dann aber sofort die Schlussverfügung er- lassen und darin festgehalten, sie (die Beschwerdeführerin) habe pauschal
A-744/2022 Seite 35 vorgebracht, es seien Personen zu schwärzen, was nicht genüge. Die Be- schwerdeführerin macht nun geltend, ihr sei, entgegen ihrem klar formu- lierten Eventualantrag, keine Möglichkeit gewährt worden, Schwärzungs- vorschläge anzubringen. Vielmehr habe die Vorinstanz sogleich die ange- fochtene Schlussverfügung eröffnet. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Vorinstanz hat ihr mitgeteilt, welche Informationen sie zu übermitteln gedenkt. Damit gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Es wäre nun an der Beschwerdeführerin gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt zu den Unterlagen – die ihr nun bekannt wa- ren – konkrete Schwärzungsanträge zu stellen. Dies hat sie unterlassen. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör rechtsgenügend gewährt hat. 3.6.2 Konkret beantragt die Beschwerdeführerin zunächst, Informationen aus der Jahresrechnung für das Steuerjahr 2016/2017 zu schwärzen, die sich auf die Steuerperiode 2015/2016 beziehen. Diesbezüglich stimmt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung zu. Auch wenn die Vorinstanz nicht die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt beantragt, gibt sie mit der Formulierung, dem Antrag der Beschwerdeführerin sei stattzugeben und die Beilagen seien dahingehend zu ändern, klar zu verstehen, dass sie diesbezüglich den Standpunkt der Beschwerdeführerin teilt. Dieser nunmehr zumindest sinngemäss übereinstimmend gestellte Antrag auf Schwärzung (oder Aussonderung) von Informationen, die nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fallen, steht im Einklang mit den recht- lichen Grundlagen und der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 11.2.1 f., 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4) und ist daher gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Beilage 2, welche sie der ersuchenden Behörde übermitteln möchte, entsprechend anzupassen haben. 3.6.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Schwärzung der Na- men von mehreren ihrer Mitarbeitenden sowie Mitarbeitenden anderer Ge- sellschaften. Konkret geht es um J., K., L., M. und N._______ sowie Namen und Unterschriften von nament- lich O._______ und P._______, welche in den Beilagen 5 und 6 der zur
A-744/2022 Seite 36 Übermittlung vorgesehenen Unterlagen für die G._______ S.A. bzw. die H._______ LTD unterzeichnet hätten. J._______ und K._______ haben als zeichnungsberechtigte Personen die Jahresrechnungen der Gesellschaft unterschrieben. Mit ihrer Unterschrift haben sie bezeugt, dass die Jahresrechnungen korrekt sind. Es kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass sie rein zufällig in den Akten erscheinen. J._______ und K._______ werden zudem, wie auch L._______ und M._______ in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin mit ihrer jewei- ligen Organfunktion, die sie für die Beschwerdeführerin bekleiden, bezeich- net. Auch hier lässt sich nicht sagen, dass sie zufällig in den Akten stehen. N., K., O._______ und P., die den Vertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und der G. S.A. unterzeichnet haben, stehen ebenfalls nicht zufällig in den Akten. Dasselbe gilt für jene Personen, die den Vertrag zwischen der Beschwer- deführerin und der H._______ LTD unterzeichneten. Damit sind die von der Beschwerdeführerin genannten Namen (sowie die Unterschriften bzw. Kürzel dieser Personen) nicht zu schwärzen. Der ent- sprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 3.7 Insgesamt ist die Beschwerde somit einzig im Sinne von E. 3.6.2 gut- zuheissen, wobei zudem die hier in E. 3.4.2 genannten Verweise von der Vorinstanz zu korrigieren sind, im Übrigen aber abzuweisen. Die Korrektu- ren in Bezug auf die Verweise in den Antworten wirken sich nicht auf die Amtshilfeleistung selbst aus. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der mehrheitlich unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gut- heissung in untergeordneten Punkten, teilweise von Amtes wegen, vermag an dieser Kostenverteilung nichts zu ändern. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
A-744/2022 Seite 37 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.
A-744/2022 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.6.2 teilweise gutgeheissen. Weiter sind die in den Antworten enthaltenen Verweise im Sinne der Erwä- gung 3.4.2 zu korrigieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
A-744/2022 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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