Abt ei l un g I A-73 6 5 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Johannes Streif. A., B., C., D., E., F., G., alle vertreten durch H., Beschwerdeführende, gegen Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz, Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen- Obfelden, Leitungsverlegung Abschnitt Mast 35 – 60). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Ge ge n s ta nd Pa r te ie n
A- 73 65 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) reichte dem Eidge- nössischen Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. April 2008 das Plan- genehmigungsgesuch für den Umbau einschliesslich der Verlegung ei- ner Teilstrecke der bestehenden 50 kV-Leitung von Altgass bzw. Horgen bis Obfelden ein. Zur Begründung brachte die NOK vor, sie müsse das bestehende 50 kV-Netz sukzessive für den Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Energiebedarf Rechnung tragen zu können. Gegenstand der Planvorlage war der Umbau der bestehen- den, 2,9 Kilometer langen Leitung von der Kantonsgrenze Zug/Zürich (Mast Nr. 19) bis zu Mast Nr. 35 in Knonau für eine Spannungserhö- hung von 50 kV auf 110 kV. Die NOK beabsichtigte sodann, die beste- hende Leitung zwischen Mast Nr. 35 und Mast Nr. 60 in Obfelden durch eine neue, rund 4 Kilometer lange 110 kV-Betonmastleitung zu ersetzen und die neue Leitung entlang der Nationalstrasse N4 zu füh- ren sowie die bestehende 50 kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 35 bis 60 abzubrechen. Während in den Gemeinden Knonau und Ob- felden die ursprüngliche Leitungsführung praktisch beibehalten wird, weicht das neue Leitungstrassee in der Gemeinde Mettmenstetten um höchstens 300 Meter vom ursprünglichen ab und verläuft um diese Di- stanz näher dem Siedlungsgebiet entlang. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage haben am 20. Juni 2008 u.a. A., B., C., E., F., G., und D._______ beim ESTI Einsprache gegen das Projekt erhoben. Sie sprachen sich in erster Linie gegen die geplante Leitungsführung im Nahbereich des Siedlungsgebiets an der Ma- schwanderstrasse aus und beantragten, die Linienführung der bestehenden Leitung (Masten Nr. 36 bis 58) sei zu belassen. Die Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis 52 nicht zu verlegen, verlangte auch die Rechtsvertreterin der im Einspracheverfahren noch beteiligten I._______, in ihrer Einsprache vom 7. Juli 2008. Die NOK reagierte auf die Einsprachen mit der Erarbeitung einer Pro- jektvariante, bei welcher die Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis 41 im bisherigen Trassee belassen und von dort in Richtung Mast Nr. 43 des Auflageprojekts geführt worden wäre (sog. Variante 'blau'). Diese alternative Leitungsführung weicht vom Auflageprojekt um Se ite 2
A- 73 65 /2 0 0 9 maximal 250 Meter ab und passiert das Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten in entsprechend grösserem Abstand. Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Mai und August 2008 Stellungnahmen zum Plangenehmigungsdossier des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats und des Amts für Abfall, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) zu. Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesamt für Raument- wicklung (ARE) äusserte sich nicht. Am 25. November 2008 führte das ESTI mit den genannten Einspre- chenden und der NOK eine Einspracheverhandlung durch, an welcher die NOK kundtat, dass sie das für die alternative Linienführung erfor- derliche Überleitungsrecht nicht habe freihändig erwerben können und daher diese Linienführung nicht weiter verfolge. Da keine Einigung er- zielt werden konnte, überwies das ESTI das Verfahren in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 be- treffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizi- tätsgesetz, EleG; SR 734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung. C. Das BFE führte am 6. Juli 2009 mit den Einsprechenden und der NOK eine weitere Einspracheverhandlung durch, an welcher die Einspre- chenden die öffentliche Auflage der Variante 'blau' verlangten. Die NOK verwies erneut auf die fehlende Zustimmung der betroffenen Grundstückeigentümer, erklärte sich zur öffentlichen Auflage nicht be- reit und hielt entsprechend am Auflageprojekt fest. Die Verhandlung führte nicht zu einer Einigung und das BFE genehmigte in der Folge mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 die Planvorlage der seit 21. September 2009 unter Axpo AG firmierenden NOK. D. Mit Eingabe vom 25. November 2009 führen A., B., C., E., F., G., und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Plange- nehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Plangeneh- migung fehlten von Vornherein, zumal das sich erheblich auf Raum Se ite 3
A- 73 65 /2 0 0 9 und Umwelt auswirkende Vorhaben hätte im Sachplan Übertragungs- leitungen (nachfolgend: SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen wer- den müssen. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffen die Tras- seeführung der geplanten Leitung zwischen den Masten Nr. 35 und 48. Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Ver- schiebung des Trassees vor. Sie bringen weiter vor, im Rahmen einer Interessenabwägung seien sämtliche öffentlichen und privaten Interes- sen gegeneinander abzuwägen, wobei dem Prinzip der Bündelung von Infrastrukturanlagen keine vorrangige Bedeutung zukomme und insbe- sondere dem Landschaftsschutz nachgehe. Die Beschwerdeführenden verlangen daher, die Leitung sei zwischen den Masten Nr. 35 und 58 nicht neu zu verlegen, sondern – im Sinn der erarbeiteten Variante 'blau' – auf dem alten Trassee beizubehalten. Eventualiter sei die Lei- tung an kritischen Stellen, namentlich im Bereich der Autobahnüber- deckung, zu verkabeln. E. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 densel- ben Antrag. G. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 26. März 2010 vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. H. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin nahmen das BAFU und das ARE mit Fachberichten vom 2. Juni 2010 zu den in der Beschwer- de vorgebrachten Rügen Stellung. Das BAFU gab am 15. Juni 2010 ei- nen Auszug (Nr. 101 betreffend die 'Drumlinlandschaft Mettmenstet- ten-Uttenberg' [nachfolgend: 'Drumlinlandschaft']) aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kanto- naler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich, datierend vom Dezember 1979, sowie das 'Landschaftskonzept Schweiz' (nachfol- Se ite 4
A- 73 65 /2 0 0 9 gend: LKS) des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Land- schaft (BUWAL) aus dem Jahr 1999 zu den Akten. I. Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom 5. Juli 2010, während die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Juli 2010 auf den ange- fochtenen Entscheid verweist. J. Eine Vertretung des Bundesverwaltungsgerichts führte am 14. Juli 2010 mit den Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin sowie Vertretern des BAFU und des ARE einen Augenschein durch, zu des- sen Protokoll die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Be- schwerdeführenden im Rahmen der Schlussbemerkungen mit Einga- ben vom 27. August bzw. 30. August sowie 1. September 2010 ihre Anmerkungen vorbrachten. Das ARE äusserte sich mit Schreiben vom 24. August 2010 aus raumplanungsrechtlicher Sicht zur geplanten Lei- tungsführung. K. Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des BFE betreffend die 110 kV-Leitungen Altgass/Horgen – Obfelden. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmi- gungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Bundesverwaltungs- gericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach dem VwVG. Se ite 5
A- 73 65 /2 0 0 9 2. Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.1Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist. 2.2Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erfor- derlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tat- sächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührt- sein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die Be- schwerdeführenden ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Die- ses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der an- gefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 und ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Se ite 6
A- 73 65 /2 0 0 9 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 48). Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojek- ten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Erschütte- rungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Inten- sität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit er- höhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und die Beschwerde- führenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3, BGE 120 Ib 379 E. 4c, BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3). 2.3Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen Eigentümer von Liegenschaften oder unüberbauten Parzellen, die sich in einer Entfernung von rund 70 Metern (vgl. E. 9.5.6) und damit in unmittelba- rer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) sind sie stärker als jedermann von den mit der geplanten Hochspannungsleitung einhergehenden Be- einträchtigungen betroffen und verfügen demzufolge über die erforder- liche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Folglich sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Vorliegend bildet die geplante Hochspannungsleitung von Mast Nr. 36 bis Mast Nr. 48 den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden kön- nen somit im Rahmen ihres besonderen Berührtseins und ihrem schutzwürdigen Interesse all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Leitung in diesem Bereich richten. Se ite 7
A- 73 65 /2 0 0 9 3. Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessen- heitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht inbesondere bei technischen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.) 5. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan- genehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG er- lassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstroman- lagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimat- schutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu be- achten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmi- gung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom
A- 73 65 /2 0 0 9 6. 6.1Die bestehende Leitung verbindet das Unterwerk Obfelden mit dem Unterwerk Altgass und wurde in der südlich von Mettmenstetten liegenden Gemeinde Knonau bereits auf 110 kV ausgebaut. Das Teil- stück zwischen den Masten Nr. 35 und 60 wird als zweistrangige Lei- tung (50 kV) geführt. Diese entfernt sich von der Nationalstrasse bei Mast Nr. 35 und tritt nach Mast Nr. 36 in die Drumlinlandschaft ein. Drumlins sind vom Reussgletscher in der letzten Eiszeit geschaffene, ellipsenförmige oder runde Hügel. Die Drumlinlandschaft wird im In- ventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kantonaler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich als "wohl die schönste [...] des Knonauer Amts" bezeichnet. Die bestehende Leitung schneidet diese Drumlinlandschaft, passiert Mettmenstetten auf westli- cher Seite im Abstand von rund 400 Metern entlang eines Waldrands und kehrt, die Drumlin-Landschaftskammer zwischen den Masten Nr. 51 und 52 wiederum verlassend, bei Mast Nr. 56 zum National- strassentrassee zurück. 6.2Das von der Vorinstanz genehmigte Projekt sieht den Ausbau der bestehenden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der Teilstrecke zwischen Mast 35 und Mast 60 vor. Auf dieser Strecke soll die bestehende Leitung abgebrochen und durch ein neues Leitungs- trassee – unmittelbar entlang der Nationalstrasse N4 (inkl. Überde- ckung 'Rüteli') geführt – ersetzt werden. Die Überdeckung 'Rüteli' ist ein Tunnel mit Aufschüttung über der Nationalstrasse im Bereich des Ortseingangs Mettmenstetten. Das umstrittene Projekt umfasst 19 neue Betonmasten von durchschnittlich 28 bis 35 Metern Höhe. Östlich an die Nationalstrasse und an die geplante Linienführung der 110 kV-Leitung grenzt die Drumlinlandschaft. 7. Die Beschwerdeführenden bringen vor, Plangenehmigungen für Vorha- ben, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, setz- ten grundsätzlich einen Sachplan nach raumplanungsrechtlichen Krite- rien voraus. Gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG sei ein Eintrag im SÜL Vor- aussetzung, wenn die Plangenehmigung für ein Vorhaben verlangt werde, das sich – wie vorliegend – erheblich auf Raum und Umwelt auswirke. Mangels eines solchen Eintrags für das vorliegende Projekt, würden daher die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung zum Vornherein fehlen. Zu prüfen ist daher an erster Stelle, ob die Ein- stellung des Projekts im SÜL erforderlich ist. Se ite 9
A- 73 65 /2 0 0 9 7.1Gemäss Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG in allen sprachlichen Fassungen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich er- heblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sach- plan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (RPG, SR 700) voraus. Dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG kann nicht entnommen werden, wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als erheblich zu gelten haben und ob für vorliegendes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dies ist durch Ausle- gung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind – wie vorliegend – verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle- gungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und te- leologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura- lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierar- chischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 3.6.1 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1). 7.1.1Art. 16 Abs. 5 EleG ist vor 10 Jahren und somit vor noch nicht allzu langer Zeit in Kraft getreten. Den Materialien im Rahmen einer historischen Auslegung kommt deswegen beträchtliches Gewicht zu. Gleichzeitig sind aber auch neuste konkretisierende Ausführungen zum Sachplanverfahren im Sinne einer zeitgemässen Auslegung zu berücksichtigen. Die teleologische verbindet sich hier somit sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung. Die Bot- schaft zu Art. 16 Abs. 5 EleG führt aus, dass sich das Sachplanverfah- ren nach RPG auf die Erarbeitung eines Konzepts für Übertragungslei- tungen (Leitungen höherer Spannung) beschränken könne, zumal für andere Leitungen davon ausgegangen werden dürfe, die Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt würden sich in der Regel auf die lokale bis regionale Ebene beschränken (Bundesblatt [BBl] 1998 III 2629). Se it e 10
A- 73 65 /2 0 0 9 7.1.2Art. 10a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) unterstellt jene Anlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbereiche dergestalt erheblich belasten können, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezi- fischen Massnahmen eingehalten werden können. Art. 1 der Verord- nung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG für jene Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um "Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind" (Ziff. 22.2 des Anhangs UVPV). Wird Sinn und Zweck der ange- führten Regelung auf Art. 16 Abs. 5 EleG übertragen, so dürfte für Hochspannungsleitungen unter 220 kV demnach gelten, dass diese die erforderliche Erheblichkeit der Belastung nicht erreichen. Dieses Verständnis wird durch Art. 1a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) gestützt. Diese Bestimmung verlangt für Hochspannungs- leitungen ab 220 kV die Festsetzung in einem Sachplanverfahren. Um- gekehrt muss gelten, dass für Leitungen unter 220 kV keine Einstel- lung im Sachplan verlangt wird. Schliesslich sei auf den SÜL selbst verwiesen, der "sich mit dem Aus- und Neubau von Starkstromleitun- gen auf den Spannungsebenen von 220-kV und 380-kV" befasst (SÜL, S. 5). 7.2Vor dem Gesagten hängt die Erheblichkeit der Belastung aus- schliesslich von der zu transportierenden Stromstärke ab. Es finden sich keine Hinweise auf einen allfälligen Willen des Gesetzgebers, wei- tere – namentlich von der Stromstärke unabhängige – Faktoren zu be- rücksichtigen, um die Erheblichkeit der Auswirkungen von Hochspan- nungsleitungen zu bestimmen. Demnach ist festzustellen, dass der ge- plante Ausbau der Leitung auf 110 kV Raum und Umwelt i.S.v. Art. 16 Abs. 5 EleG nicht erheblich belastet und aus diesem Grund eine Auf- nahme des Vorhabens in den SÜL nicht erforderlich ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Plangenehmigung fehle es an einer Grund- lage im SÜL, geht daher fehl. 8. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor. Hierzu berufen sie sich auf den Entwurf der kantona- Se it e 11
A- 73 65 /2 0 0 9 len Richtplankarte 'Versorgung', den das Kantonsparlament am 24. November 2009 verabschiedet hat. 8.1Die kantonale Richtplanung sorgt für eine umfassende Abstim- mung aller raumwirksamen Aufgaben und definiert die anzustrebende räumliche Entwicklung (vgl. dazu Art. 6 und 8 RPG). Richtpläne sind mittelbar verbindlich, u.a. nämlich für Behörden des Bundes, der Kan- tone und der Gemeinden. Der Richtplan bedarf – nach Abschluss des kantonalen Planfestsetzungsverfahrens – zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrats (Art. 11 Abs. 1 RPG; vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 130 ff.). 8.2Der Bundesrat hat den Entwurf der kantonalen Richtplankarte 'Versorgung' noch nicht genehmigt; diese Richtplanänderung hat daher bislang keine Verbindlichkeit entfaltet. Massgebend ist somit heute der Richtplan des Kantons Zürich vom 31. Januar 1995. Dessen Karte sieht westlich von Mettmenstetten eine 110 kV-Leitung vor, von Süd- Ost nach Nord-West entlang des Waldrands verlaufend. Der Richtplan- text hält fest, die genaue Trasseeführung werde durch den Kartenein- trag nicht vorweggenommen. Zudem sei der Entscheid über die Lei- tungsführung bei Ausbauvorhaben bestehender Leitungen im Rahmen des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens unter Abwä- gung der verschiedenen Interessen zu treffen. Im Bereich von Sied- lungsgebieten seien Starkstromleitungen nach Möglichkeit zu verka- beln oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohn- ten Gebieten zu führen. 8.3Der massgebende Richtplantext sieht daher nicht nur die Erstel- lung einer 110kV-Leitung im Richtplan vor, sondern ermöglicht auch eine Verschiebung des Trassees. Der Einwand der Beschwerdeführen- den, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV- Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor, geht daher fehl. 9. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt ungenügend ermittelt und die massgeblichen Interessen falsch gewichtet. Auf die einzelnen Vor- bringen ist nachstehend einzugehen (E. 9.4 ff.) 9.1Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung ver- weist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2 der Leitungs- Se it e 12
A- 73 65 /2 0 0 9 verordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Be- rücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Als Hilfsmit- tel bei der Abwägung sind unter anderem die Wegleitung 'Elektrizitäts- übertragung und Landschaftsschutz' des Eidgenössischen Departe- ments des Inneren vom 17. November 1980 (nachfolgend: Wegleitung) sowie das LKS heranzuziehen. 9.2Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesin- ventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebie- te – Museen oder Selbstbedienungsläden, in Umweltrecht in der Pra- xis [URP] 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bun- desinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur Anwendung (vgl. dazu bereits vorne, E. 5). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder re- gionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG, Rz. 3 zu Art. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Land- schaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.1, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 5.3.2; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, Se it e 13
A- 73 65 /2 0 0 9 veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.7 E. 2b mit Hinweisen). 9.3Des Weiteren bestimmt Art. 3 RPG, dass die mit Planungsaufga- ben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Land- schaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen Inte- resse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebens- grundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla- nung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch ästhetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilligende Vor- haben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24 RPG auch Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und neue Fassung). 9.4Nach Auffassung der Beschwerdeführenden kommt dem Prinzip der Bündelung der Infrastrukturanlagen keine Vorrangstellung zu. Es sei im vorliegenden Fall insbesondere geringer zu werten als der Schutz der Landschaft. Werde die Leitung auf der Überdeckung 'Rüteli' errichtet, werde die Landschaft durch eine verunklärende Zäsur ver- schandelt und beeinträchtige die Beschwerdeführenden durch die Nä- he zur Bauzone ungebührlich. Das Ziel der Bündelung von Infrastruk- turanlagen bestehe gerade darin, Landschaften und Siedlungsgebiete von solchen Anlagen zu entlasten. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 aus, ihnen sei daran gelegen, die hohen, störenden Masten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu verhin- dern, da diese das Landschaftsbild beeinträchtigten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen korrekt ermittelt (E. 9.5), gewichtet und gegeneinander abgewogen hat (E. 9.6), mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessen- abwägung rechtmässig ist. Die bestrittene Vorrangstellung des Bünde- lungsgrundsatzes ist dabei nicht allein für sich, sondern im Licht der berührten Landschaftsschutzinteressen zu behandeln. Se it e 14
A- 73 65 /2 0 0 9 9.5 9.5.1Unter dem Titel 'Natur- und Heimatschutz' hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Drumlinlandschaft geniesse als kantonales Schutzgebiet den Schutz von Art. 3 NHG. Das BAFU habe vorgebracht, durch den Umbau der bestehenden Leitung entstehe keine zusätzliche Belastung der Landschaft. Durch die Verschiebung des Leitungstrassees an die Nationalstrasse und den Abbruch der bestehenden Leitung werde die Landschaftskammer aufgewertet. Das AWEL habe geäussert, die projektierte Trasseeführung tangiere zwar das Schutzgebiet, doch werde das Schutzziel nicht verletzt. Die Vorin- stanz folgerte hieraus, das Projekt halte die Vorgaben des Art. 3 NHG ein. 9.5.2Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 fest, die Überdeckung 'Rüteli' sei aus Lärmschutz- gründen und nicht zur Modellierung der Drumlinlandschaft (und damit aus Landschaftsschutzgründen) erstellt worden. Überdies verlaufe die projektierte Leitung ausserhalb der östlichen Grenze des Schutzge- biets. Verbunden mit dem Abbruch der bestehenden Leitung stelle sie aus Sicht der Drumlinlandschaft die vorteilhafteste Lösung dar, weil die Landschaftskammer entlastet und aufgewertet werde, ohne dass eine zusätzliche Belastung entstünde. 9.5.3Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 nicht, dass die Aussicht der Beschwerdeführenden durch die Realisierung der projektierten Leitung gegenüber dem heuti- gen Zustand verschlechtert bzw. beeinträchtigt würde. Die Überde- ckung 'Rüteli' stelle im Verhältnis zur gesamten Leitungsstrecke aller- dings nur einen sehr kleinen Teil dar. Diese kleinräumige Verschlechte- rung sei marginal angesichts der gesamthaft besseren Integration der Leitung in die Landschaft. Gestützt auf die Aussagen des BAFU sieht die Vorinstanz in der projektierten Leitung keine zusätzliche Belastung der Landschaft bzw. in der Trasseeverlegung eine Aufwertung der Landschaftskammer aus Sicht des Landschaftsschutzes. 9.5.4Das BAFU hält in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 fest, die projektierte Leitung tangiere die Drumlinlandschaft nur unwesentlich. Das Schutzziel sei weitestgehend gewährleistet. Der Rückbau der be- stehenden, mitten durch die Drumlinlandschaft führenden Leitung auf einer Länge von 4 km führe zu einer wesentlichen Aufwertung des Kernbereichs des bisher von dieser Leitung stark beeinträchtigten Se it e 15
A- 73 65 /2 0 0 9 Landschaftsschutzobjekts. Dies entspreche dem Gestaltungsgrundsatz Nr. 25 der Wegleitung, wonach Schutzgebiete zu umfahren seien, und dem Sachziel Energie 2.B des LKS, wonach kantonale Schutzgebiete nach Möglichkeit von Freileitungen freizuhalten seien. Die projektierte Bündelung der beiden Infrastrukturanlagen entspreche auch dem Grundsatz des SÜL, der eine Bündelung der Leitungen untereinander und mit anderen Infrastrukturanlagen anstrebe. Ausserdem erfülle eine solche Bündelung den Gestaltungsgrundsatz Nr. 14 der Wegleitung, wonach Freileitungen im Flachland in offenen Landschaften grundsätz- lich entlang der Hauptverkehrswege zu führen seien. Auch das LKS halte als allgemeines Ziel zur haushälterischen, aufwertenden Nut- zung fest, Infrastrukturen seien zu konzentrieren. Die Überdeckung 'Rüteli' liege nicht innerhalb des Landschaftsschutzobjekts. Es sei nie beabsichtigt gewesen, mit der Aufschüttung eine – erholungsbezogene – Landschaftsaufwertung zu erzielen. Vielmehr sei die Aufschüttung aus Lärmschutzgründen erstellt worden und diene ausserdem der öko- logischen Vernetzung. Diese Funktionen würden von den projektierten drei Masten nicht gefährdet. Zusammenfassend führe die Verlegung des Trassees zu einer wesentlichen Aufwertung des Landschafts- schutzobjekts. Die Bündelung von Leitung und Strasse entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Landschaftsschutzes gemäss Weglei- tung und LKS. Das Projekt entspreche den Anliegen des Landschafts- schutzes nach Art. 3 NHG daher in optimaler Weise. 9.5.5Das ARE bringt in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 vor, die Vorteile einer Bündelung der Infrastrukturanlagen seien gering, wenn eine Anlage im Boden und die andere über dem natürlichen Terrain verlaufe. Eine Erdverlegung stelle die raumplanerisch beste Lösung dar. Sei dies nicht möglich, sei die beste oberirdische Linienführung zu suchen. Dabei sei nicht vorrangig massgebend, wie die Leitung von der Bauzone aus in Erscheinung trete. 9.5.6Am Augenschein vom 14. Juli 2010 wurde festgestellt, dass die bestehenden Masten im Bereich Ortsausgang Mettmenstetten eine Höhe von 25-26 Metern aufweisen. Die bestehende Leitung ist wegen des Walds im Hintergrund weit weniger gut sichtbar als es die geplante Leitung wäre, zumal Letztere (Masten Nr. 41 bis 43) aus dieser Per- spektive vor freiem Himmel stünde. Die Liegenschaft des Beschwerde- führers C._______ befindet sich [...] der Siedlung. Von ihr aus gesehen, wäre der Mast [Nr. 40] gut sichtbar, zumal er zu 1/3 seiner Länge vor dem freien Himmel stünde und nur zu 2/3 Wald im Se it e 16
A- 73 65 /2 0 0 9 Hintergrund hätte (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation zum Augenscheinprotokoll [nachfolgend: Bilddokumentation]). Mast Nr. 41 hätte eine Höhe von ebenfalls 29 Metern. Von der am [...] Rand des Siedlungsgebiets gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden E._______ und F._______ aus gesehen, stünde er je zur Hälfte vor dem freien Himmel und vor dem Wald. Die Distanz zwischen Mast Nr. 41 und den ebenfalls am [...] Rand gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ würde rund 70 Meter betragen. Mast Nr. 42 hätte eine Höhe von 25 Metern und stünde in einer leichten Senke. Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ aus betrachtet, stünde er zu 2/3 vor freiem Himmel und zu 1/3 vor dem Wald (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddoku- mentation). Das BAFU führte am Augenschein aus, die östliche Begrenzung des Landschaftsschutzobjekts liege etwa auf der Höhe der projektierten Leitungsführung. Die Überdeckung 'Rüteli' habe eine Länge von rund 400 Metern. Die Masten Nr. 40 bis 42 kämen unmittelbar beim Ortsein- gang Mettmenstetten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu stehen und wä- ren, je nach Blickwinkel, gut sichtbar. Mast Nr. 40 der geplanten Lei- tung, der sich über dem südlichen Tor der Nationalstrassenunterfüh- rung befände, hätte eine Höhe vom 29 Metern. Mit der neuen Leitung entstünde aus zwei Gründen keine zusätzliche Belastung der Land- schaft. Einerseits nähmen die für die Ausführung der Masten zu ver- wendenden Bauteile kein störendes oder belastendes Ausmass an, obschon diese infolge der höheren Spannung gegenüber dem heuti- gen Zustand augenfälliger ausfielen. Andererseits würde die Drumlin- landschaft durch den Abbruch der bestehenden Leitung entlastet. Die- se Entlastung sei so bedeutend, dass die Beeinträchtigung auf der Überdeckung 'Rüteli' als solche 'zweitrangig' würde. Nach Auffassung des BAFU ist die Leitung zudem nicht isoliert auf der 400 Meter langen Überdeckung 'Rüteli', sondern in ihrer gesamten Länge zu betrachten. Auch dürfe nicht einseitig auf einzelne Aspekte – etwa die Aussicht der Beschwerdeführenden – abgestellt werden. Die Bündelung entlaste die Landschaft im Allgemeinen und schaffe eine ästhetische Struktur im Raum. Das ARE hielt am Augenschein fest, vorliegend sei angesichts des Landschaftsschutzobjekts der Bündelungsgrundsatz stärker zu ge- wichten, zumal die Landschaft bereits stark von Infrastukturanlagen belastet sei. Ausserdem gelte der Grundsatz der Reliefanpassung. Die Se it e 17
A- 73 65 /2 0 0 9 bestehende Leitung erfülle diesen Grundsatz besser als die geplante. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. August 2010 führte das ARE allerdings an, dass der geplanten Leitung der Vorzug zu geben sei, wenn damit eine unter kantonalem Schutz stehende Landschaft ent- lastet werden könne. 9.6 9.6.1Wie bereits vorne erwähnt, verlangt Art. 3 RPG die "Schonung der Landschaft" (E. 9.3), während Art. 11 Abs. 2 LeV die "möglichst geringe Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Natur und Landschaft" postuliert (E. 9.1). Diese Vorgaben sind für die vorliegend zu beurtei- lende Leitungsführung anhand der Wegleitung, des LKS und des ge- nannten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von über- kommunaler Bedeutung zu konkretisieren. Das LKS hält unter den allgemeinen Zielen zur nachhaltigen Nutzung fest, Eingriffe in die Landschaft seien zu minimieren und der Land- schaftsverbrauch sei durch überlagernde Nutzungen zu vermindern. Überdies seien Nutzungen so zu konzentrieren, dass Bauten, Infra- strukturen und andere Anlagen auf das notwendige Minimum zu be- schränken und zusammenzufassen seien (LKS, S. 13). Die Wegleitung enthält Gestaltungsgrundsätze für neue Anlagen und sieht vor, im Rahmen der grossräumigen Linienführung Schutzgebiete – wozu die Drumlinlandschaft zu zählen ist (vgl. Anhang 1 der Wegleitung) – grundsätzlich zu umfahren (Wegleitung, Ziff. 3.1.4, Nr. 25). Auch dem LKS kann entnommen werden, dass Siedlungen und kantonale Land- schaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen freizuhalten sei- en. Nur wenn sich eine Durchquerung nicht vermeiden lasse, seien in erster Priorität Verkabelungen vorzusehen, sofern diese technisch möglich und finanziell angemessen seien (LKS, Sachziel Energie, Bst. B, S. 21). Im Flachland und in offener Landschaft seien Freilei- tungen dabei entlang von Hauptverkehrswegen und bestehenden Frei- leitungen zu führen, wobei visuell exponierte Lagen, namentlich Kup- pen, zu umfahren seien. Im Übrigen seien Leitungen in den Land- schaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen und so anzulegen, dass die visuelle und ökologische Belastung der Land- schaft und die Nutzungsbeschränkungen gesamthaft minimal blieben (Wegleitung, Ziff. 3.1.1, Nr. 13-17). Mastenstandorte und -höhen von Weitspannleitungen seien überdies so zu wählen, dass die Leiterseile der allgemeinen Relieflinie folgten (Wegleitung, Ziff. 3.1.2, Nr. 19). Das Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommu- Se it e 18
A- 73 65 /2 0 0 9 naler Bedeutung sieht unter "Landschaftsschutzobjekt Nr. 101" die "ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drum- linlandschaft" vor. Als Massnahme wird genannt, keine beeinträchti- genden Geländeveränderungen zuzulassen. Die genehmigte Leitungsführung ist nachfolgend anhand dieser Vorga- ben zu messen. 9.6.2Den Ausführungen des LKS und der Wegleitung ist vorab das Postulat gemeinsam, Freileitungen nicht durch Schutzgebiete zu füh- ren. Kann das vorgelegte Projekt dem Bündelungsgrundsatz Rech- nung tragen und gleichzeitig das Schutzgebiet freihalten, erfüllt es die- se Vorgabe. Eine grossräumige Sicht macht deutlich, dass die Leitung, von Knonau her kommend und der Strasse folgend, an der Drumlinlandschaft vor- bei geführt würde. Dabei ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass das Schutzobjekt in seinem Kontext und nicht aufgrund einer im Grünen (d.h. auf der Überdeckung 'Rüteli') gezogenen Grenze zu be- trachten ist. Folglich kann offen gelassen werden, ob die Masten sich exakt auf der Grenze der geschützten Landschaft oder gerade noch in- nerhalb bzw. ausserhalb des Schutzgebiets befinden. Am Augenschein war aber ohne Weiteres einerseits erkennbar, dass die projektierte Trasseeführung entlang der Grenze des Schutzgebiets geeignet ist, die Drumlinlandschaft von der Leitung freizuhalten bzw. diese zu um- fahren. Andererseits kann durch Zusammenlegung mit dem National- strassentrassee eine konzentrierte, überlagerte Nutzung erreicht wer- den, die den Landschaftsverbrauch für die beiden Infrastrukturanlagen auf ein Minimum beschränkt. Gerade die Bündelung der Infrastruktur- anlagen ermöglicht vorliegend, die Drumlinlandschaft freizuhalten. 9.6.3Der Bau der projektierten Leitung ermöglicht sodann, die beste- hende 50 kV-Leitung, die – ohne sich dem Relief anzupassen – durch das Schutzgebiet führt, abzubrechen und die Landschaftskammer so von einer Belastung zu befreien. In diesem Zusammenhang wurde am Augenschein besonders deutlich, dass im flacher werdenden Teil der Drumlinlandschaft, d.h. an ihrer östlichen Begrenzung, eine Reliefan- passung erfolgsversprechender realisiert werden kann. 9.6.4Den Beschwerdeführenden und dem ARE ist beizupflichten, dass eine Bündelung der Anlagen ihre Vorteile an jener Stelle ein- Se it e 19
A- 73 65 /2 0 0 9 büsst, an welcher die Nationalstrasse im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' im Untergrund, die projektierte Leitung hingegen frei darüber verläuft. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die geplante Leitung stelle eine landschaftsprägende Beeinträchtigung von Westen her dar, benennt dabei den ästhetischen, aussichtsbezogenen Aspekt dieser Problematik. Anzuerkennen ist weiter, dass eine über die Überdeckung 'Rüteli' ge- führte Freileitung dem Grundsatz der Wegleitung, visuell exponierte Lagen – namentlich Kuppen – zu umfahren, widerspricht. Ob es sich bei der Überdeckung um einen modellierten Ausläufer des Drumlins handelt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, oder ob diese nur eine Lärmschutz- und ökologische Vernetzungsmassnahme dar- stellt, wie dies vom BAFU vorgetragen wird, kann angesichts ihrer vi- suellen Exponiertheit dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass sich die Überdeckung als Erhebung topographisch in die Drumlinlandschaft einfügt und optisch durchaus noch dieser zugerechnet werden darf. Richtig ist auch, dass sowohl die Aussicht vom Dorfeingang her auf die Landschaft und die Landschaft selbst an ihrer westlichen Begrenzung beeinträchtigt sind. Entgegen der Auffassung des BAFU und der Be- schwerdegegnerin kann in diesem Sinn von einer neuen Belastung ge- sprochen werden. Bei der Beurteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten Nachteile nur, aber immerhin, für den rund 400 Meter langen Abschnitt der Überdeckung 'Rüteli' Geltung beanspruchen können. Auf der ge- samten Trasseestrecke (2,9 Kilometer von Mast Nr. 19 bis Nr. 35 bzw. weitere 4 Kilometer von Mast Nr. 35 bis Nr. 60) kann durch die Bünde- lung das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung durchaus erreicht, die visuelle Beeinträchtigung durch bessere Reliefanpassung in fla- cherem Terrain gesamthaft minimiert und die Drumlinlandschaft entla- stet werden. Auch der Einwand, die projektierte Leitung stelle eine un- zulässige Zäsur in der Landschaft dar, ist auf den genannten Abschnitt zu beschränken, zumal sowohl südlich als auch nördlich der Überde- ckung eine Zäsur bereits durch die Nationalstrasse erfolgt. Zu beden- ken ist überdies, dass jede andere freie Leitungsführung im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' das Schutzgebiet zwangsläufig mehr in An- spruch nähme. 9.6.5Zusammengefasst ergibt sich, dass die geplante Trasseeführung eine erhebliche Aufwertung des Schutzgebiets ermöglicht, indem sie Se it e 20
A- 73 65 /2 0 0 9 diese Landschaft weitestgehend umfährt und damit freihält. Da dieses Vorhaben mit dem Rückbau der bestehenden, durch das Schutzgebiet führenden Leitung einhergeht, dienen diese Veränderungen dem un- geschmälerten Erhalt der Drumlinlandschaft. Ausserdem erlaubt die geplante Leitung – in flacherem Terrain gelegen – eine im Vergleich zur bestehenden Leitung verbesserte Reliefanpassung. Es wird über- dies ein minimaler Landverbrauch erreicht, indem sich Nationalstras- sen- und Leitungstrassee auf einer Strecke von rund 4,5 Kilometern überlagern. Der Bündelungsgrundsatz büsst seine Vorteile auf dem 400 Meter langen Streckenabschnitt der Überdeckung 'Rüteli' zwar ein, an welchem sich die beiden Trassen vertikal entflochten präsentie- ren. Auf diesem, beim Dorfeingang von Mettmenstetten gelegenen Ab- schnitt beeinträchtigt die geplante Leitung sowohl die Sicht – nament- lich der Anwohner – auf die Landschaft als auch die Landschaft selbst an ihrer östlichen Begrenzung. Die Verlegung des Leitungstrassees entlastet vor dem Gesagten die Landschaft insgesamt jedoch erheb- lich. Dieses Interesse überwiegt die kleinräumige Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführenden und die neue Belastung der Land- schaft im Bereich der Überdeckung. Diese Nachteile sind daher hinzu- nehmen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als unbegründet. 9.7Die Beschwerdeführenden bestreiten im Weiteren die von der Vor- instanz getroffene Annahme, es gehe durch den Bau der geplanten Leitung kein Bauland verloren. Ebenso unverständlich sei die Aussage, eine Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten in Richtung der Lei- tung sei wegen der dazwischen liegenden Nationalstrasse unwahr- scheinlich. Vielmehr ermögliche die Überdeckung 'Rüteli' eine künftige Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten. 9.7.1Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die ge- plante Leitung verlaufe in der Landwirtschaftszone. Ausserdem sei ei- ne Ausdehnung der Ortschaft in Richtung des geplanten Trassees we- gen der dazwischen liegenden Autobahn nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 in diesem Zusammenhang vor, die ausserhalb der Bauzone geplante Leitungsführung biete weder einen Baulandgewinn noch gehe mit dem Bau der Leitung Bauland verloren. Das BAFU brachte am Augenschein vom 14. Juli 2010 zum Ausdruck, Se it e 21
A- 73 65 /2 0 0 9 es sei kaum vorstellbar, dass der Kanton Zürich einer künftigen Ausdehnung der Bauzone in die Landwirtschaftszone bzw. der Bun- desrat einer entsprechenden Richtplanerweiterung zustimme. Das ARE äusserte sich am Augenschein im Licht des Landschafts- schutzes zu einer künftigen Umzonung von Grundstücken dahinge- hend, dass die gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise eine Ein- schränkung der Nutzung verlangten. 9.7.2Eine künftige Baulanderweiterung ist durchaus ungewiss. Über- dies können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren kei- ne Interessen allfälliger künftiger Baulandeigentümer geltend machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 14.3). Selbst wenn dieser Einwand zu prüfen wäre, könnte das Interesse der Beschwerdeführenden an einer späteren Umzonung nicht höher gewichtet werden als der Erhalt bzw. die Freihaltung der Drumlinlandschaft, die – wie gezeigt – eine Trasseeführung auf der Überdeckung 'Rüteli' verlangt. 9.8Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dem Projekt fehle die Standortgebundenheit, zumal für die vorgesehene Trasseeführung im Bereich der Masten Nr. 36 bis 43 keine Notwendigkeit bestünde. Die im Einspracheverfahren vor dem ESTI und dem BFE vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Lei- tung zwischen Mast Nr. 36 und 41 in der bisherigen Leitungsführung hätte belassen und von dort im Sinne der von der Beschwerdegegne- rin ausgearbeiteten Variante 'blau' in Richtung Mast Nr. 43 geführt werden können. Die Interessenabwägung verlange, dass auch Alterna- tiven sorgfältig geprüft würden. Dies sei im angefochtenen Entscheid nicht geschehen. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Entscheid man- gelhaft begründet. 9.8.1Nachstehend ist als erstes zu prüfen, ob die Begründung der Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz tatsächlich als mangelhaft zu bezeichnen ist. Anschliessend ist die von der Vorinstanz genehmig- te Trasseeführung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. 9.8.1.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG. Er umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Se it e 22
A- 73 65 /2 0 0 9 Mitwirkungsrechte der Parteien bildet sodann – als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 12.7.1; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 und Art. 32; LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine verfügende Behörde muss sich somit nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie kann sich vielmehr auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte be- schränken. Erforderlich ist jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt; Erwägungen allgemeiner Art vermögen nicht zu genügen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106). 9.8.1.2Der angefochtene Entscheid nimmt unter der Überschrift 'Standortgebundenheit der Leitung' Bezug auf den Antrag der Be- schwerdeführenden, die Linienführung zwischen den Masten Nr. 35 bis 58 zu belassen, und lehnt das Begehren ab. Der Entscheidbegrün- dung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass erstens durch die geplante Trasseeführung kein Bauland verloren gehe, dass zweitens mit dem Bau der geplanten Leitung der Rückbau der bestehenden Leitung und damit eine Aufwertung der Landschaft einhergehe. Drittens entspreche die Verlegung an die Nationalstrasse dem Bündelungsgrundsatz und viertens könne zwischen den Masten Nr. 47 bis 50 auf dem bestehen- den Trassee eine Spannungserhöhung nicht vorgenommen werden, weil damit die Vorgaben der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht eingehalten würden bzw. weil eine Erhöhung der Masten aus land- schaftsschützerischen Gründen nicht in Frage komme. Die Vorinstanz Se it e 23
A- 73 65 /2 0 0 9 schliesst daraus, eine Verschiebung des Trassees sei notwendig. Eine grossräumige Verlegung sei indes weder möglich noch sinnvoll, da die Leitung in erster Linie der Versorgung des Gebiets diene. Ausserdem seien die Endpunkte mit dem Unterwerk Obfelden und den umgebau- ten Leitungsteilen vorgegeben. Diese erlaubten keine grossen Ver- schiebungen des Trasseeverlaufs. Obwohl die Variante 'blau' auch Thema der Einspracheverhandlung vor der Vorinstanz war, äussert sich diese in der Plangenehmigungsverfügung nicht dazu. 9.8.1.3Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf ihre Ausführungen im Ent- scheid betreffend die landschaftsschützerischen Überlegungen sowie die Vorgaben der NISV. Sie fügt an, Variante 'blau' habe sich im Rah- men einer summarischen Prüfung gegenüber des projektierten Vorha- bens als die schlechtere Lösung erwiesen. Sie führe durch die Drum- linlandschaft, stelle dadurch eine zusätzliche Belastung dieser Land- schaftskammer dar, füge sich schlechter in die Landschaft ein als die bestehende Leitung und sei überdies nicht Bestandteil der Projektun- terlagen gewesen. Daher habe es sich erübrigt, die Variante 'blau' im angefochtenen Entscheid ausführlich zu diskutieren. 9.8.1.4Die Vorinstanz hat die Nachteile der Variante 'blau' in ihrem Entscheid somit nicht für sich, sondern implizit gemessen an den Vor- teilen der projektierten Leitung beurteilt. Auf allfällige Vorteile der Vari- ante 'blau' ist sie dabei gar nicht eingegangen, obwohl sie gewisse landschaftsschützerische Vorzüge durchaus hätte erkennen können. Keinen Eingang in die Erwägungen fanden auch die ästhetischen Interessen der Beschwerdeführenden, wonach eine "Verschandelung" des Landschafts- und Ortsbilds zu vermeiden sei (vgl. Eingabe von A._______ und Mitunterzeichnenden an das ESTI vom 20. Juni 2008). Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz sodann zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, eine "optische Industrialisierung des lieblichen Dorfs inmitten der intakten Landschaft" sei zu verhindern (vgl. Eingabe von H._______ an das ESTI vom 7. Juli 2008). Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, die im Zusammenhang mit der Trasseewahl vorgenommene Interessenabwägung in der Plangenehmigungsverfügung zu begründen, damit nicht genügend nachgekommen. Weshalb die Variante 'blau' zu verwerfen ist, begründet die Plangenehmi- gungsverfügung nicht. Se it e 24
A- 73 65 /2 0 0 9
9.8.1.5Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Recht-
sprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als ge-
heilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs – wozu eine unterlassene Begründung zu zählen ist – in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleicher Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen
ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders
schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil
erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni
2010 E. 2.5 und A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 986 f.).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als be-
hoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nach-
schiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007, letztmals bestätigt mit Urteil C-4317/2008 vom
9. August 2010). Die Möglichkeit, Gehörsverletzungen zu heilen,
orientiert sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der
Möglichkeit der betroffenen Partei, ihre Rechte im Beschwerde-
verfahren voll wahrnehmen zu können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 213 mit Hinweis auf
BGE 107 Ia I E. 1).
9.8.1.6Im Rahmen des umfangreichen Instruktionsverfahrens, na-
mentlich des doppelten Schriftenwechsels, des Augenscheins vom
14. Juli 2010 und der Schlussbemerkungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, fand eine einlässliche Diskussion der betroffenen Inter-
essen im Licht der Variante 'blau' statt. Auf Aufforderung der Instruk-
tionsrichterin (vgl. Verfügung vom 10. Mai 2010) erläuterten das BAFU
und das ARE in Fachberichten vorgängig zum Augenschein die rele-
vanten Interessen im Zusammenhang mit der Variante 'blau' und ge-
wichteten diese aus ihrer Sicht. Die Beschwerdeführenden erhielten
Se it e 25
A- 73 65 /2 0 0 9 sowohl am Augenschein als auch im Rahmen der Schlussbemerkun- gen die Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern. Die mangelhaf- te Begründung des Entscheids verunmöglichte den Beschwerdefüh- renden eine sachgerechte Anfechtung der Plangenehmigungsverfü- gung in diesem Punkt zudem nicht völlig. Im Beschwerdeverfahren wurden die Beschwerdeführenden überdies nicht mit Vorbringen kon- frontiert, die ihnen bei Einreichung der Beschwerde gänzlich unbe- kannt gewesen wären. Hieraus folgt, dass die Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als beson- ders schwer zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz bei einer Rückweisung der Streitsache wieder gleich entscheiden würde. Nicht ersichtlich ist ausserdem, in welcher Weise die Beschwerdeführenden bei einer Heilung einen Nachteil erleiden könnten. Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels als erfüllt und den Verstoss gegen die Begründungspflicht als behoben. Der zu Recht ge- rügten Verletzung der Begründungspflicht wird indes im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (E. 10 und 11). 9.8.2Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskon- form ist, kann die Prüfung anderer Varianten ohne weiteres aus- schliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde. Bestreiten dies die Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzei- gen, inwiefern das vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Zu beach- ten ist allerdings, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber immerhin, dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzu- stellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen reali- stisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varian- ten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert wer- den. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3, bestätigt mit Urteil A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.4, A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2 und A-1835/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departemen- tes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK] A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 mit Hinweisen). Se it e 26
A- 73 65 /2 0 0 9 9.8.3Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Be- schwerdegegnerin eingehend mit der Variante 'blau' befasst hat und diese ein durchaus ausgereiftes Projekt darstellt. Zu prüfen ist nachfol- gend, ob der Variante 'blau' in einem Mass erhebliche Mängel anhaf- ten, das es der Vorinstanz erlaubt hat, die alternative Linienführung nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren aus- scheiden zu lassen. 9.8.4Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Variante 'blau' sei mit dem Landschaftsschutz besser vereinbar und die von ihr ausgehenden Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet seien geringer. Namentlich schone sie die Landschaft vom Dorfgebiet her. Die Trasseeführung könne der Topographie angepasst werden und die Leitung wäre wei- testgehend uneinsehbar. Überdies seien die Anstösser weniger von elektromagnetischer Strahlung betroffen. Das für die Leitungsführung erforderliche Enteignungsrecht hätte der Beschwerdegegnerin über- dies erteilt werden können. 9.8.5Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, die Bereitschaft zur Ausarbeitung der Variante 'blau' habe unter dem Vorbehalt gestanden, alle Dienstbarkeiten freihändig erwerben zu kön- nen, was sich als unmöglich erwiesen habe. Dass ein Enteignungs- recht für die alternative Trasseeführung erteilt würde, sei zweifelhaft. Im Übrigen würde die Variante 'blau' die Landschaft stärker belasten, da sie mitten durch die Drumlinlandschaft führe. 9.8.6Die Vorinstanz betrachtet in ihrer Vernehmlassung die Variante 'blau' aus Gründen des Landschaftsschutzes und aufgrund der NISV als nicht realisierbar. Deshalb erscheine die Variante gegenüber der projektierten Leitungsführung als schlechtere Lösung. 9.8.7Das BAFU äusserte im Fachbericht, die Variante 'blau' stehe nicht im Einklang mit dem Schutzziel, weil deren Trassee mitten durch die Drumlinlandschaft geführt würde. Dies widerspreche dem Bünde- lungsgrundsatz. Die Variante 'blau' sei nicht genehmigungsfähig. 9.8.8Am Augenschein zeigte sich, dass – von der Liegenschaft des Beschwerdeführers C._______ aus gesehen – Mast Nr. 39 der Va- riante 'blau' zu 1/3 seiner Länge durch Bäume und Pflanzen im Hinter- grund verdeckt würde und zu 2/3 seiner Länge vor dem Himmel sicht- bar wäre (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation). Von der Lie- genschaft des Beschwerdeführers E._______ und der sich in der Bau- Se it e 27
A- 73 65 /2 0 0 9 zone befindlichen Parzelle des Beschwerdeführers F._______ aus gesehen, hätte Mast Nr. 41 der Variante 'blau', dessen Höhe 26 Meter betragen würde, in seiner gesamten Länge Wald im Hintergrund – mit entsprechend schlechter Sichtbarkeit (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddokumen- tation). Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ aus gesehen, befänden sich im Hintergrund von Mast Nr. 42 der Variante 'blau' (ebenfalls 26 Meter hoch) je zur Hälfte Wald bzw. Himmel. Der Mast würde in einer leichten Senke stehen (vgl. Bilder Nr. 9 und 10 der Bilddokumentation). Das BAFU hielt am Augenschein fest, die Autobahn begreife sich als li- neares Element in der Landschaft (vgl. Bild Nr. 11 der Bilddokumenta- tion). In diesem Licht erscheine die Bündelung der genehmigten Lei- tungsführung im Raum nachvollziehbarer als die Leitungsführung bei der Variante 'blau'. Diese treffe erst bei Mast Nr. 36 wieder auf das Na- tionalstrassentrassee. Der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden vermöge keine Abweichung vom Grundsatz der Bündelung und vom Landschaftsschutz zu begründen. Die Variante 'blau' biete im Gegen- satz zur genehmigten Leitungsführung keine Entlastung der geschütz- ten Landschaft, sondern schneide die Geländekammer in der Mitte. Die Variante 'blau' sei aus Sicht des Landschaftsschutzes deshalb nicht genehmigungsfähig. Das ARE seinerseits betonte, namentlich die Zäsur der geschützten Landschaft bzw. der Mangel an Bündelung fielen bei der Beurteilung ins Gewicht. Doch sei tendenziell davon auszugehen, die alternative Linienführung sei aus raumplanerischer Sicht genehmigungsfähig. Das massgebende Kriterium zur Beurteilung stelle dabei nicht die Sichtbar- keit der 'blauen' Leitungsführung vom Siedlungsgebiet her dar: Viel- mehr seien sämtliche Aspekte – namentlich der Landschaftsschutz, der Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen und die Anpas- sung der Leitung an das Relief – einander in einer Interessenabwä- gung gegenüberzustellen. Aspekte der Aussicht allein vermöchten die weiteren Interessen indes nicht zu überwiegen. Die Beschwerdegegnerin fügte am Augenschein schliesslich an, dass die NISV-Grenzwerte im Fall der Beibehaltung bestehender Linienfüh- rung bei der Liegenschaft 'Waldhof' nicht eingehalten werden könnten. 9.8.9Vor dem Gesagten sind nachfolgend die verschiedenen Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden zu prüfen. Se it e 28
A- 73 65 /2 0 0 9 9.8.9.1Soweit die Beschwerdeführenden darlegen, vom Dorfgebiet her betrachtet könne die Landschaft geschont bzw. die Leitungsfüh- rung nach Variante 'blau' weitgehend nicht eingesehen werden, ist festzustellen, dass Einsehbarkeit oder Aussicht nicht gleichbedeutend sind mit einer Schonung der Landschaft. Erstellt ist, dass die Masten der Variante 'blau' durch deren Hintergrund optisch besser absorbiert würden und dadurch weniger stark sichtbar wären als die Masten des genehmigten Projekts. Variante 'blau' ist für die Aussicht der Be- schwerdeführenden daher zweifellos vorteilhaft. 9.8.9.2Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Leitungsfüh- rung der Variante 'blau' könne der Topographie besser angepasst wer- den, ist auch anhand der Grundsätze der Wegleitung zu beurteilen. Demnach sind – wie bereits vorne (E. 9.6.1) erwähnt – Leitungen in den Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen und Mastenstandorte bzw. -höhen von Weitspannleitungen so zu wählen, dass die Leiterseile der allgemeinen Relieflinie folgen. Die Masten der Variante 'blau' würden innerhalb der Drumlinlandschaft erstellt. Eine der Landschaftsform angepasste Führung der Leiterseile ist aufgrund des geschwungenen Terrains nicht zu erreichen. Dieses verunmöglicht die Bestimmung einer allgemeinen Relieflinie (vgl. Bil- der Nr. 2-5 der Bilddokumentation). Eine am ehesten einer Gelände- senke gleichende topographische Gegebenheit findet sich zur abfal- lenden östlichen Grenze der Drumlinlandschaft hin. Dort liegt mit dem Nationalstrassentrassee das vom BAFU genannte [einzige] 'lineare Element' dieser Landschaft. Mit dem BAFU ist festzuhalten, dass die Variante 'blau' den Bündelungsgrundsatz augenscheinlich verletzt. Mit der Reliefanpassung besser vereinbar ist die Leitungsführung der ge- nehmigten Variante in flacherem Terrain entlang des Strassentrassees. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden geht daher fehl. 9.8.9.3Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist sodann von der Beschwerdegegnerin zu erwarten, die Leitung so zu führen, dass mög- lichst wenig Anstösser von der elektromagnetischen Strahlung betrof- fen seien. Die Vorgaben der NISV werden bei der genehmigten Trasseeführung unbestrittenermassen vollumfänglich eingehalten (vgl. dazu auch hin- ten, E. 9.9.3). Wenn die Beschwerdeführenden dennoch die Verlegung des Trassees gemäss Variante 'blau' verlangen, ist auf Art. 13 Abs. 1 Se it e 29
A- 73 65 /2 0 0 9 USG zu verweisen, wonach der Bundesrat für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen Grenzwerte festlegt. Die NISV bezweckt entsprechend, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen (Art. 1 NISV). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung in der NISV abschliessend umschrieben. Eine über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 4 NISV hinausgehende, weiterge- hende Begrenzung kann daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG nicht verlangt werden (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Unabhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, dürfen weitergehende Emissionsbegrenzungen nur angeordnet wer- den, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 USG erfüllt sind, d.h. wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 4.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Auswirkungen nicht- ionisierender Strahlung, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV die Hürde der Schädlichkeit oder Lästigkeit zu nehmen ver- möchten, haben bislang nicht nachgewiesen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich daher der Ansicht der Vorin- stanz an, ein über die – mit Revision vom 1. September 2009 bestätig- ten – NISV-Grenzwerte hinausgehender Emmissionsschutz sei im vor- liegenden Fall nicht zu gewähren (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Ent- scheids, mit Hinweisen). Das entsprechende Vorbringen der Be- schwerdeführenden kann als Argument für eine Verlegung des Tras- sees daher nicht herangezogen werden. 9.8.9.4Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Variante 'blau' sei mit dem Landschaftsschutz besser vereinbar als das geneh- migte Projekt. Wie vorne ausführlich dargelegt (E. 9.6.1), bestimmen vorliegend Art. 3 RPG und Art. 11 Abs. 2 LeV die aus landschaftsschützerischer Sicht massgeblichen Überlegungen. Eine die Drumlinlandschaft durch- querende Freileitung ist weder geeignet, den Landschaftsverbrauch zu minimieren, noch stellt sie einen schonenden Eingriff dar. Damit dient sie der Erhaltung des Schutzgebiets nicht. Der Vorteil der Variante 'blau' besteht einzig in der Freihaltung der Überdeckung 'Rüteli'. Die an der östlichen Grenze der Drumlinlandschaft von der geplanten Leitung ausgehende Beeinträchtigung entfiele (vgl. vorne, E. 9.6.5). Der Aus- sage des BAFU, wonach eine Freileitung mitten durch das geschützte Se it e 30
A- 73 65 /2 0 0 9 Gebiet keine Verbesserung für den Landschaftsschutz mit sich bringe, ist daher mit dieser Einschränkung zuzustimmen. Im Sinn der genann- ten Erwägung vermag eine landschaftsschützerische Verbesserung auf der – gemessen an der gesamten Länge der Leitung – kurzen Strecke der Überdeckung die Nachteile nicht zu überwiegen, die eine Leitungsführung durch die Drumlinlandschaft mit sich bringt. Die Vari- ante 'blau' stellt somit gesamthaft einen stärkeren Eingriff in die Land- schaft dar als die geplante Leitung. Das Vorbringen der Beschwerde- führenden ist folglich unbegründet. 9.8.9.5Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Be- schwerdegegnerin könnte das für die Realisierung der Variante 'blau' erforderliche Enteignungsrecht zweifellos erteilt werden. Das ARE gibt in seinen Schlussbemerkungen der genehmigten Varian- te den Vorzug. Das BAFU erachtet die Variante 'blau' gar als nicht ge- nehmigungsfähig. Der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustim- men, dass eine Enteignung der für diese Variante notwendigen Über- leitungsrechte mangels Notwendigkeit und Angemessenheit unverhält- nismässig wäre. Die Ansicht der Beschwerdeführenden geht auch in diesem Punkt fehl. 9.8.10Für eine Verlegung der Leitung gemäss den Plänen der Varian- te 'blau' sprechen zusammenfassend sowohl der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden als auch der Wegfall einer landschaftlichen Be- lastung auf der Strecke der Überdeckung 'Rüteli'. Die fehlende Verein- barkeit mit landschaftsschützerischen Vorgaben, namentlich die schlechte Reliefanpassung, die fehlende Bündelung der Infrastruktur- anlagen, mithin die von der Fachbehörde in Aussicht gestellte, fehlen- de Genehmigungsfähigkeit der Variante 'blau', sprechen gegen eine solche Verlegung. Während von einer geringeren Sichtbarkeit der Lei- tung in erster Linie die am östlichen Siedlungsrand lebenden Einwoh- ner Mettmenstettens profitieren würden, sind landschaftsschützerische Aspekte von öffentlichem Interesse. Die genannten, in diesem Bereich bestehenden, erheblichen Nachteile der Variante 'blau' vermögen de- ren Vorteile daher nicht zu überwiegen. Aus diesem Grund ist nach er- folgter Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Variante 'blau' nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Se it e 31
A- 73 65 /2 0 0 9 9.9Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe die Kosten einer Erdverlegung der geplanten Leitung nicht genügend überprüft. Sie bringen vor, die Interessenabwägung habe zu berück- sichtigen, dass eine Verkabelung im kritischen Bereich [d.h. auf der Strecke der Überdeckung 'Rüteli'] ohne grossen Aufwand im Rahmen der Erstellung der Überdeckung möglich gewesen wäre. 9.9.1Das Bundesgericht hat zur Frage der Erdverlegung von Hoch- spannungsleitungen festgehalten, das USG verlange – dem Vorsorge- prinzip entsprechend – eine Begrenzung von Immissionen [jedweder Art] nur in einem technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaft- lich tragbaren Rahmen. Bei geringen Belastungssituationen dürften daher keine übertriebenen Anforderungen an notwendige Starkstrom- leitungen gestellt werden. Erweise sich unter solchen Umständen die Erdverlegung als technisch zwar möglich, sei diese jedoch mit erhebli- chen technischen Inkonvenienzen behaftet, so sei entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten für eine Erdverlegung verhalte. Dabei sei für die Frage der Verkabelungspflicht ein sachgerechter Kostenvergleich anzustellen, der vergleichbare Stre- ckenabschnitte umfasse. Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesge- richt festgestellt, dass nach dem heutigen Stand der Technik nach wie vor das zwei- bis fünffache im Vergleich zum Freileitungsbau aufzu- wenden wäre. In Anbetracht solcher Kosten und in Würdigung einer geringen Belastungssituation erachtete das Bundesgericht in dem von ihm zu beurteilenden Fall eine Verkabelung als wirtschaftlich nicht tragbar (BGE 124 II 219 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). 9.9.2Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Anordnung einer Verkabelung nach Abwägung aller betroffenen Inte- ressen verhältnismässig ist. Sie erachtete unter dem Aspekt des Land- schaftsschutzes die Verlegung der Leitung an die Nationalstrasse als ausreichend, um die Landschaftskammer aufzuwerten. Eine Verka- belung sei nicht erforderlich, zumal eine Teilverkabelung auf einer kur- zen Strecke wegen der zu erstellenden Übergangsbauwerke im Resul- tat keinen Unterscheid mache zu einer Freileitung. Erst die Verkabe- lung über eine längere Strecke würde eine deutliche Verbesserung bringen. Infolge des mit der Erdverlegung verbundenen Aushubs, der Austrocknung und der damit verbundenen Veränderung der Mikrobiolo- gie stelle eine Verkabelung für den Boden eine ungleich grössere Be- lastung dar als eine Freileitung. Die für die Verkabelung und Erstellung Se it e 32
A- 73 65 /2 0 0 9 von Übergangsbauwerken erforderlichen Eingriffe in die Rechtsstel- lung der betroffenen Grundeigentümer seien überdies grösser als die Eingriffe im Zusammenhang mit einer Freileitung. Unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit träten betriebliche und technische Nachteile einer Verkabelung zu Tage. So erforderten die Lokalisierung und Behe- bung von Störungen einen grösseren technischen und zeitlichen Auf- wand. Kurze Verkabelungen seien besonders störanfällig, weshalb ei- ne Verkabelung nur im Bereich der Autobahnüberdeckung nicht in Fra- ge komme. Die Mehrkosten für eine Verkabelung seien schliesslich nur zumutbar, wenn es um den Schutz besonderer Landschaftsschutz- objekte ginge. Die Schutzbedürftigkeit der Drumlinlandschaft sei nicht hoch genug, um solche Mehrkosten zu rechtferitigen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verkabelung präsentiere sich zwar im Hinblick auf den Landschaftsschutz als mildere Variante, doch erweise sie sich angesichts der entgegenstehenden Interessen als unverhältnismässig. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Ansicht fest, die Mehrkosten seien vorliegend nicht relevant, zumal andere Faktoren für eine Freileitung sprächen. 9.9.3 9.9.3.1Wie bereits vorne erwähnt (E. 9.8.9.3), werden die Vorgaben der NISV im Bereich der Neubaustrecke (Masten Nr. 35 bis 60) vollum- fänglich eingehalten (vgl. auch act. 317 der Vorakten). Diese Angaben wurden in der Folge nicht bestritten. Dem NISV-Standortdatenblatt ist zudem zu entnehmen, dass im Bereich der Masten Nr. 35 bis 60 die sog. '1 T-Linie' (Anlagegrenzwert) in einem Radius von 20 Metern umμ den Leitungsstrang verläuft (act. 356 der Vorakten). Da sich die Lie- genschaften der Beschwerdeführenden am östlichen Rand des Sied- lungsgebiets in einem Abstand von rund 70 Metern zur geplanten Lei- tung befinden, ist von einer geringen elektromagnetischen Belastungs- situation auszugehen. Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Beur- teilung zu berücksichtigen. 9.9.3.2Abgesehen von der Belastung elektromagnetischer Natur ist im Rahmen der Immissionsbegrenzung zu berücksichtigen, dass vor- liegend mit der Drumlinlandschaft ein kantonales Schutzgebiet überre- gionaler Bedeutung betroffen ist und eine Verkabelung im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' zu einer optischen Schonung der Landschaft bei- tragen und sich überdies positiv auf die Wohnqualität im angrenzenden Wohngebiet auswirken würde. Se it e 33
A- 73 65 /2 0 0 9 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine Verkabelung einer Freilei- tung von 50 kV und höher aus landschaftsschützerischen Gründen al- lerdings nur dann vorzunehmen, wenn es gemäss den Bestimmungen des NHG gilt, ein besonders schützenswertes Objekt zu erhalten. Selbst in solchen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalles in Be- tracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5; Entscheid REKO UVEK vom 10. Juli 2002; Urteil des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar 2003 [Bestätigung des Entscheids der REKO UVEK vom 10. Juli 2002]; Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; BGE 115 Ib 311 E. 5 mit Hinweis auf BGE 100 Ib 404). Die Rechtsprechung hat eine besondere Schutzbedürftig- keit nicht leichthin angenommen (vgl. etwa Entscheid der REKO UVEK E-2003-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publiziert in URP 2002 S. 205 ff.], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002, zur besonderen Schutzbedürftigkeit eines kantonalen Schutzge- biets, welches unmittelbar an BLN-Objekt Nr. 1411 und an ein inventa- risiertes Zugvogelreservat angrenzt). Die Voraussetzungen an ein be- sonders schützenswertes Objekt erfüllt die Drumlinlandschaft nicht. Sie ist überdies nur am Rand und somit marginal von einer Freileitung tangiert und könnte auch mit einer Teilverkabelung nicht von augenfäl- ligen Übergangsbauwerken freigehalten werden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins fest, dass bei einer Verkabelung zwei sog. Kabelentmastungen an den Tunnelpor- talen der Autobahnüberdeckung bei Masten Nr. 40 und 42 zu stehen kämen. Diese Kabelentmastungen hätten eine Höhe von je rund 20 Metern. Durch sie würde die gesamte Anzahl der Masten [im Vergleich zur genehmigten Variante] sogar erhöht. Der Aussichtsschutz der Be- schwerdeführenden vermag vor dem Gesagten eine Verkabelung aus landschaftsschützerischen Gründen deshalb nicht zu rechtfertigen. 9.9.4Die Beschwerdegegnerin bestreitet die technische Machbarkeit einer Verkabelung mittels Leitungszug durch einbetonierte Hüll- und Muffenschächte nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass der Einbau des Leitungszugs bereits beim Bau der Überdeckung möglich gewesen wäre. Das BAFU äussert sich zu dieser Frage nicht. Das ARE erachtet in seinem Fachbericht eine Verkabelung als raumplanerisch beste Lö- sung, geht mithin von der technischen Realisierbarkeit aus. Es ist da- von auszugehen, dass einer Verkabelung unter elektro- und bautechni- schen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall nichts entgegenstehen würde. Se it e 34
A- 73 65 /2 0 0 9 9.9.5Die Beschwerdegegnerin betont demgegenüber die betriebli- chen Nachteile einer Verkabelung. Sie führt an, eine verkabelte Lei- tung könne bei einem Störfall – im Unterschied zu einer Freileitung – während mehrerer Monate ausser Betrieb sein, weil dies den Einbau von Muffenschächten bedinge und Kabel nicht auf Vorrat produziert würden. Ausserdem könne die Reparatur nur von externem Personal ausgeführt werden, was die Reparaturzeit verlängere. Die erwähnten Übergangsbauwerke seien zudem anfällig für Blitzeinschläge. Eine Störung verursache auch deshalb grössere Aufwendungen, weil be- stimmte Ersatzteile, deren Haltbarkeit beschränkt sei und die sich da- her nicht im Lager der Beschwerdegegnerin befänden, erst bestellt werden müssten. Als Beispiel nennt sie sog. 'Stresskonen', deren Halt- barkeit auf zwei Jahre beschränkt sei und deren Preis bei Fr. 3'000.-- pro Stück liege. Müssten beschädigte Kabel ersetzt werden, so habe die Beschwerdegegnerin auch diese aus Investitionsgründen nicht an Lager. Diese kosteten rund Fr. 100.-- pro Meter. Bei einem zu hohen Anteil der bei einer Verkabelung benötigten Kabel im gesamten Netz würde ausserdem das Netz instabil. Die Vorinstanz, welche in ihrer Vernehmlassung zur Frage betrieblicher Aspekte auf den angefochte- nen Entscheid verweist, bringt vor, kurze verkabelte Strecken seien besonders störanfällig. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet eine auf den Bereich der Überdeckung 'Rüteli' beschränkte Verkabelung als wenig sinnvoll. Bei den genannten Nachteilen betrieblicher Natur handelt es sich um Inkonvenienzen, die jeder Verkabelungen innewohnen dürften. Im Ver- gleich zu Freileitungen bringen Verkabelungen stets erhebliche techni- sche Schwierigkeiten mit sich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15). Bedeutsam er- scheint im vorliegenden Fall zusätzlich die besondere Störanfälligkeit einer kurzen Teilverkabelung. 9.9.6Unter Berücksichtigung der geringen Belastungssituation und im Licht der technischen und betrieblichen Aspekte ist nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung beim Entscheid für oder gegen eine Verka- belung am Ende entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten verhält. Die Kosten für eine Teilverkabelung zwischen den Masten Nr. 40 und 43 bei der Überdeckung 'Rüteli' belaufen sich nach den am Augen- schein vorgetragenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf Se it e 35
A- 73 65 /2 0 0 9 Fr. 1'300'000.-- (davon Fr. 160'000.-- für Grabarbeiten einschliesslich Verlegung des Rohrblocks und der Schutzhülle), wohingegen für die Erstellung einer Freileitung im betreffenden Abschnitt Fr. 400'000.-- aufzuwenden wären. Es sei von einem Mehrkostenfaktor von 3.25 aus- zugehen. Ein solcher sei vorliegend angesichts fehlender übergeord- neter Interessen als unverhältnismässig zu beurteilen. Allein die ge- nannten Übergangsbauwerke verursachten Kosten in der Höhe der ge- samten Freileitung. Die Beschwerdegegnerin unterschied schliesslich zwischen Investitions- und Investitionsfolgekosten. Der genannte Mehrkostenfaktor beziehe sich nur auf die Investitionskosten. Demge- genüber seien die Folgekosten mangels Erfahrung und Zahlenmaterial im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Vielmehr bestimmten sich die ef- fektiven Kosten aufgrund der konkreten Begebenheiten. Sie könnten insbesondere namhafte Mehraufwände zur Risikobewältigung (z.B. au- tomatische Ausschaltung bei Blitzeinschlag) umfassen. Verschiedene Ausführungen verkabelter Leitungsführungen seien daher nicht ohne weiteres vergleichbar. Aus diesen Gründen sei vorliegend eine Verka- belung auf einem Abschnitt von 400 Metern wirtschaftlich nicht verhält- nismässig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 aus, die Vorinstanz messe der Kostenfrage keine grosse Bedeutung zu und anerkenne damit, dass keine finanziellen Gründe gegen eine Erdverlegung sprächen. Selbst wenn eine Verka- belung teurer sei, seien diese Kosten im Vergleich zu den Gesamt- kosten vernachlässigbar. Deshalb sei eine Verkabelung aus Sicht der Kosten verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden wenden zur Ko- stenfrage ausserdem ein, es dürften nicht die Mehrkosten auf einem bestimmten Abschnitt isoliert betrachtet, sondern müssten in Relation zu den Kosten für die gesamte Leitungsführung beurteilt werden. Dazu bringt die Beschwerdegegnerin vor, es seien die Mehrkosten in Rela- tion zum gesamten Netz zu betrachten, zumal Verkabelungswünsche häufig vorgetragen würden. Würde die Beschwerdegegnerin allen Be- dürfnissen nach Verkabelung nachkommen, hätte dies enorme Mehr- kosten zur Folge, was dem Auftrag, eine wirtschaftlich vernünftige Stromversorgung zu gewährleisten, widersprechen würde. Welche Kosten schliesslich einander gegenüber zu stellen sind, kann offen bleiben. Massgebend für den Entscheid gegen eine Verkablung ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mehrkosten- faktor von 3.25, der auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiell bestritten worden ist. Dieser ist als erheblich einzustufen, zumal das Bundesgericht in Fällen, denen Mehrkostenfaktoren von 2-5 Se it e 36
A- 73 65 /2 0 0 9 zugrunde gelegen hatten, eine Verkabelung verschiedentlich als un- verhältnismässig bezeichnete (vgl. BGE 124 II 219 E. 8f bb mit Hin- weisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Lebensdauer einer Kabelleitung wesentlich geringer ist als diejenige einer Frei- leitung (vgl. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Ver- sorgungssicherheit [AG LVS] vom 27. Februar 2007, S. 27). 9.9.7Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass eine Verkabelung im Bereich der Unterführung 'Rüteli' zwar durchaus technisch realisier- bar wäre. Die geringe Belastungssituation verlangt indes keine Verka- belung. Die infolge kurzer Teilverkabelung das übliche Mass an Inkon- venienzen übersteigenden betrieblichen Nachteile sprechen ebenfalls gegen eine Erdverlegung der Leitung. Für eine mit derart erheblichen Mängeln behaftete und keine umfassende Entlastung bietende Lösung erscheint ein Mehrkostenfaktor von 3.25 als zu hoch. Die von der Vor- instanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultie- rende Ablehnung der Verkabelung ist daher nicht zu beanstanden. Ge- stützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet abzu- weisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Rüge der Be- schwerdeführenden betreffend verletzter Begründungspflicht berech- tigt war und dieser Mangel erst im vorliegenden Verfahren hat geheilt werden können (vgl. E. 9.8.1). Da die Beschwerdeführenden somit nur durch Erheben der Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Entscheid- begründung gelangt sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten auf- zuerlegen (vgl. BGE 131 I 206 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demzufolge die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die verbleibenden Fr. 500.-- sind weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da Erstere in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu tra- gen und Letztere die Gehörsverletzung nicht zu verantworten hat (Gleiches gilt für die den Beschwerdeführenden zu entrichtende redu- zierte Parteientschädigung, E. 11). Se it e 37
A- 73 65 /2 0 0 9 11. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist den anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden zu Lasten der Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, auch eine reduzierte Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Fn. 160). Die Vertreterin der Beschwerdeführenden hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Ko- stennote eingereicht. Aufgrund der Akten setzt das Bundesverwal- tungsgericht die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- fest. Die Be- schwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen An- spruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Den Beschwerdeführenden wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Fr. 500.-- des geleisteten Kostenvor- schusses zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs- gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbin- dung bekannt zu geben. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteient- schädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0139; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) -das BAFU (Einschreiben) -das ARE (Einschreiben) Se it e 38
A- 73 65 /2 0 0 9 Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Kathrin DietrichJohannes Streif Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 39