B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-7227/2023
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Amtshilfe (MAC).
A-7227/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 hat die zuständige israelische Be- hörde (Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division [nachfolgend: ITA]), gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Ja- nuar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (Convention on Mutual Administra- tive Assistance in Tax Matters MAC; SR 0.652.1), von Israel ratifiziert am 31. August 2016 und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifi- ziert am 26. September 2016, ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amts- hilfeersuchen) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet (act. 1 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.]. A.b Als vom Ersuchen betroffene Person wird A._______, Israel (nachfol- gend: betroffene Person bzw. taxpayer 1), genannt. Diese Person steht – gemäss von der Schweiz automatisch ausgetauschten Finanzkon- ten – in Verbindung mit Bankkundenbeziehungen, weIche anhand einer dem Amtshilfeersuchen beigelegten Liste («Annex») bei den Banken «(Bank 1), (Bank 2), (Bank 3), (Bank 4), (Bank 5), (Bank 6), (Bank 7) und (Bank 8)» (nachfolgend gemeinsam: Banken) identifiziert wurden (act. 1, Ziff. 12, 15). A.c Die ITA beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen wie folgt: Taxpayer 1 is an Israeli Taxpayer which obligated to declare on his in- comes or capital gain derived from alienation of assets, even if he derived it outside of Israel, based on the Israeli tax system and should be declared and taxed under the Israel Tax Ordinance. The ITA had received information via CRS [Common Reporting Standard] from your jurisdiction regarding the Taxpayer 1 's bank accounts Please find the accounts details in Annex l. The ITA has a reasonable suspicion to believe that Taxpayer 1 is related to the bank accounts, indirectly or directly and he is the beneficial owner. As of today, the Taxpayer failed to fully comply with the ITA demands and provided only partial information regarding this bank accounts. This is to confirm that the ITA has utilized, to the fullest, its available resources on the subject.
A-7227/2023 Seite 3 Reasons for assuminq that the requested information is probably relevant for the tax purpose indicated: The requested information allows the Tax Administration of Israel to verify if the assessed income tax of the person(s) concerned was assessed cor- rectly. Des Weiteren erläutert die ITA in ihrem Ersuchen, dass: a) all information obtained through the request will be treated confiden- tially and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request; b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request; c) in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices; d) it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure. A.d Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt ersuchte die ITA die ESTV um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom
A-7227/2023 Seite 4 e. If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized person(s). 2. In case other bank accounts would exist at the above mentioned Bank, with the concerned as the hoIder, the beneficial owner or an author- ized person, please provide all the information required. A.e Mit E-Mail vom 16. Mai 2023 hat die ESTV die ITA um Erläuterung in Bezug auf die Zeitperiode wie auch den Bezug der ersuchten Informatio- nen zur betroffenen Person gebeten. A.f In der E-Mail vom 12. Juni 2023 bestätigte die ITA, dass der betroffenen Person ein vorsätzliches und kriminelles Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 7 MAC vorgeworfen werden könne. Betreffend den zweiten Klärungs- punkt führte die ITA aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die betroffene Person hinter all diesen in Annex 1 genannten Bankkonten stehe. Die unter diesen Konten genannten Personen seien zunächst un- mittelbare Angehörige der betroffenen Person. Ausserdem sei diese die tatsächlich beherrschende Person hinter den Konten. Es werde daher auch um Informationen zu den Konten bei den weiteren im Annex genannten Banken gebeten. A.g Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 wies die ESTV die ITA darauf hin, dass das Ersuchen aufgrund der grossen Anzahl an Bankbeziehungen neu als Listenersuchen behandelt werde und es daher eine neue Referenznummer gebe. Zudem nahm die ESTV zur Kenntnis, dass die ITA die Dringlichkeit der Abhandlung des Amtshilfeersuchens aufgrund der am 24. Januar 2024 eintretenden Verjährung, geltend macht. Diesbezüglich fragte die ESTV nach, ob sie in der Annahme, dass die Informationen auch noch nach die- sem Datum für die ITA von Nützlichkeit seien, richtig liege. Die Richtigkeit dieser Annahme hat die ITA mit E-Mail vom 16. Juli 2023 bestätigt. A.h Mit Editionsverfügungen der ESTV vom 18. Juli 2023 wurden die Ban- ken aufgefordert, die ersuchten Informationen zu edieren. Ebenfalls wur- den sie ersucht, sämtliche betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten (im Ausland ansässigen) Personen mit einem Informationsschreiben der ESTV zu bedienen. In diesem Schreiben informierte die ESTV über das laufende Amtshilfeverfahren. Die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Perso- nen wurden in diesem Rahmen aufgefordert, der ESTV innerhalb von 10 Tagen ihre Schweizer Adresse anzugeben oder eine zur Zustellung be- vollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. In ihren Antwortschrei- ben zur jeweiligen Editionsverfügung bestätigten die beteiligten Banken,
A-7227/2023 Seite 5 die der Editionsverfügung beigelegten Notifikationsschreiben – soweit möglich – an die betroffene Person sowie an die beschwerdeberechtigten Personen verschickt zu haben. A.i Mit Schreiben vom 25. September 2023 gewährte die ESTV dem Rechtsvertreter der betroffenen sowie der beschwerdeberechtigten Perso- nen zudem Akteneinsicht, teilte mit, dass sie die Gewährung der Amtshilfe beabsichtige, informierte über die Informationen, die zur Übermittlung vor- gesehen seien, und setzte eine Frist von 10 Tagen an, um der Übermittlung zuzustimmen oder eine Stellungnahme einzureichen. A.j Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erkannte die ESTV mit Schlussverfügung vom 29. November 2023, dass Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten sei und die sich in der Beilage befindenden Informationen betreffend die beschwerdeberechtigten Personen zu über- mitteln seien. Informationen, die ausserhalb des ersuchten Zeitraums lie- gen, würden nicht übermittelt. Sie (die ESTV) werde das ITA darauf hinwei- sen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die be- troffene Person und nur für den im Ersuchen genannten Sachverhalt ver- wendet werden dürfen und der Geheimhaltung unterliegen. B. B.a Dagegen lassen die betroffene Person und die beschwerdeberechtig- ten Personen (nachfolgend gesamthaft auch: Beschwerdeführende) am 22. Dezember 2023 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhe- ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der ESTV beantragen:
A-7227/2023 Seite 6 Informationen herauszugeben, insbesondere die Bucket List sei nicht zu übermitteln. 6. Subsubeventualiter sei [die ITA] im Dispositiv der Schlussverfügung wie folgt ausdrücklich auf das Spezialitätsprinzip hinzuweisen: «Das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, wird auf die Einschränkungen bei der Ver- wendung der amtshilfeweise übermittelten Informationen und die Geheim- haltungspflichten gemäss den Amtshilfebestimmungen der MAC (Art. 22 Ziff. 1 und 2 MAC) aufmerksam gemacht, insbesondere darauf, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtige be- troffene Person und für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 Ziff. 1 und 2 MAC geheim zu halten sind.» B.b Die Vorinstanz erliess am 29. November 2023 zusätzlich separate Schlussverfügungen mit Bezug auf die betroffene Person und die jeweili- gen Konto- und Depotinhaber bzw. Personen, die eine direkte Inhaber- schaft an einem Konto aufweisen (bzw. die jeweiligen beschwerdeberech- tigten Personen). Die betreffenden Schlussverfügungen sind mit Bezug auf die einzelnen beschwerdeberechtigten Personen inhaltlich mit der oben er- wähnten Schlussverfügung identisch. C. C.a Gegen diese Schlussverfügungen liessen die betroffene Person und die jeweils beschwerdeberechtigten Personen am 22. Dezember 2023 ebenfalls separat – aber inhaltlich soweit relevant identisch – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese Beschwerden folglich auch als separate Beschwerden entge- gen und eröffnet je ein Beschwerdeverfahren. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 vereinigt der Instruktions- richter die entsprechenden Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnum- mern A-7227/2023, A-7229/2023, A-7231/2023, A-7232/2023, A-7233/2023, A-7234/2023, A-7235/2023, A-7236/2023, A-7237/2023, A-7238/2023, A-7239/2023, A-7240/2023, A-7241/2023, A-7242/2023, A-7243/2023, A-7244/2023, A-7246/2023, A-7285/2023, A-7286/2023, A-7287/2023, A-7289/2023 und führt sie unter der Nummer A-7227/2023 weiter. C.c Mit Vernehmlassung vom 19. April 2024 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Den Schwärzungsanträgen sei insoweit zu entsprechen, als dass sie (die ESTV) nachträglich (einzeln aufgelistete) Schwärzungsbegehren der Be- schwerdeführenden übernehmen werde.
A-7227/2023 Seite 7 C.d Mit Schreiben vom 26. April 2024 bitten die Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Replik und beantragen Akten- einsicht, welche ihnen mit Verfügung vom 2. Mai 2024 gewährt wird. C.e Mit Replik vom 27. Mai 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und ihrem Standpunkt fest. C.f Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2024 zu ein- zelnen Aspekten (u.a. zum Spezialitätsprinzip). C.g Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 halten die Beschwerdeführenden an ih- ren Anträgen fest und untermauern ihren Standpunkt mit nachgereichten Dokumenten. C.h Mit Eingabe vom 12. August 2024 verweist die Vorinstanz auf ihre Schlussverfügungen vom 29. November 2023 sowie auf ihre Vernehmlas- sung vom 19. April 2024. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 15. Mai 2023 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwal- tungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzu- führen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestim- mungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gel- ten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
A-7227/2023 Seite 8 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 1.3.1 Gemäss vorliegendem Amtshilfeersuchen führt die ersuchende Be- hörde eine Untersuchung in Bezug auf die betroffene Person durch. Diese ist damit eine vom Amtshilfeersuchen formell betroffene Person und hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die von den Banken edierten Unterlagen beinhalten zudem Kontoinformationen betreffend die übrigen Beschwerdeführenden (Sachverhalt Bst. A.j). Diese sind daher vom Amtshilfeersuchen materiell betroffen und zudem Adressaten der an- gefochtenen Verfügungen. Aufgrund des Gesagten sind sämtliche Be- schwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). 1.3.2 Die Beschwerden wurden überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerden ist – vorbehältlich des sogleich Folgenden – einzutreten. 1.3.3 Vorliegend sind die Schlussverfügungen mit der ESTV-internen Stammnummer (....) angefochten, welche sich auf das Amtshilfeersuchen hinsichtlich der betroffenen Person stützen (Zwischenverfügung des BVGer vom 8. März 2024, Ziff. 1). Aus der Begründung der Beschwerden ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag auch Schwärzungen beantragen, welche nicht die angefochtenen Schlussverfü- gungen betreffen, sondern jene mit der ESTV-internen Stammnummer (...) (Beschwerde, S. 27 ff.). Diese sind jedoch Gegenstand des Beschwerde- verfahrens A-7290/2023. Soweit die Beschwerdeführenden Anträge auf Schwärzungen von zu übermittelnden Informationen stellen, welche nicht Gegenstand des vorliegende Beschwerdeverfahrens bilden, ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 1.3.4 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
A-7227/2023 Seite 9 nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualantrag (Schwärzungsanträge) betrifft – soweit das vorliegende vereinigte Verfahren betreffend – teilweise Drittinteressen (vgl. E. 5.11). Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Infor- mationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Überprüfung der Schwärzungsanträge unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. E. 5.7). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Schlussverfü- gungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden auf uneinge- schränkte Akteneinsicht wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht entsprochen (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Folglich er- übrigen sich weitere Ausführungen zum Prozessantrag. 2. 2.1 Sowohl Israel als auch die Schweiz sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 15. Mai 2023 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 MAC). 2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates letzterem alle Informati- onen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines inner- staatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraus- sichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe hinsichtlich Steuern, die unter eine der in Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC aufge- führten Kategorien fallen (der Vorbehalt ist am Ende der SR 0.652.1 unter «Vorbehalte und Erklärungen» als Ziff. 1 publiziert). Unter anderem leistet
A-7227/2023 Seite 10 die Schweiz demnach keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii Bst. C MAC). 2.3 2.3.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem
2.3.2 Allerdings wird – vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 6 MAC abwei- chend – gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC der zeitliche Anwendungsbereich des MAC für Fälle im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfol- gung unterliegt, ausgeweitet, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeit- räumen oder Steuerverbindlichkeiten. Eine Einschränkung der amtshilfefä- higen Besteuerungszeiträume bzw. Steuerverbindlichkeiten geht aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 7 MAC nicht hervor. Indessen hat die Schweiz von der Möglichkeit des Vorbehalts nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC Ge- brauch gemacht und erklärt, sie wende in Fällen, in denen es einen Be- steuerungszeitraum gebe, Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusam- menhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Ja- nuar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkom- men für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A- 179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H. [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 2.3.3 Damit Amtshilfe geleistet werden kann, muss das Amtshilfeabkom- men für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]; BBl 2015 5585 5619 f.). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten, für Israel am 1. Dezember 2016. Unter Berücksichtigung der Bestim- mungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC (vgl. E. 2.3.2) kann somit in Fällen von gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC erfolgten Amtshilfeersuchen ab dem
A-7227/2023 Seite 11
A-7227/2023 Seite 12 Urteil des BVGer A-2243/2022 vom 21. März 2023 E. 2.4 m.w.H. [Ent- scheid bestätigt durch Urteil des BGer 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024]). 2.5 In Art. 21 Abs. 2 MAC wird aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat nicht zur Amtshilfe verpflichtet ist bzw. welche Handlun- gen er nicht vorzunehmen braucht. Hier ist insbesondere auf Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC hinzuweisen, wonach der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Be- rufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde. (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.7). 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersuchen, die eine Mehrzahl von Personen betreffen und welche die betroffenen Personen namentlich oder mittels einer Liste mit Nummern – etwa Kreditkarten- oder Bankkontonummern – identifizieren, als eine Sammlung einzelner Ersu- chen zu betrachten. Die ersuchende Behörde fasst diese einzelnen Ersu- chen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem gemeinsamen Ge- such zusammen, könnte sie aber grundsätzlich auch einzeln stellen. Für solche Ersuchen verwendet das Bundesgericht den Begriff «Listenersu- chen» («demande collective»; vgl. BGE 146 II 150 E. 4.3, 143 II 628 E. 4.4 und 5.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4, ver- öffentlich in: Der Steuerentscheid [StE] 2019 A 31.1 Nr. 14; Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 12.1, nicht publ. in: BGE 143 II 202, aber in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2017 II S. 336, StE 2017 A 31.2 Nr. 14, SteuerRevue [StR] 72/2017 S. 612; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.2 m.w.H.). 2.7 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.). 2.7.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprin- zip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (sog.
A-7227/2023 Seite 13 völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel- lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we- gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.4). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen (BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.1.1 f., A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3.1, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.1 m.w.H.). 2.7.2 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuer- verfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetz- gebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei- spielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; statt vieler: Urteil des BVGer A-5874/2022 vom 14. August 2024 E. 2.10 m.w.H.). Das gilt auch für die rechtliche Qualifikation eines Trusts (Urteil des BGer 2C_274/2016 vom 7. April 2016 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5002/2021 vom 29. August 2023 E. 9.3.1 [das BGer ist mit Entscheid 2C_543/2023 vom 9. Oktober 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 2.7.3 2.7.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1., 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög- lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei- sen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1).
A-7227/2023 Seite 14 2.7.3.2 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge- eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Aus- künfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «vo- raussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur ver- weigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr- scheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma- chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No- vember 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.). 2.7.3.3 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt (E. 2.7.3.1) voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersi- tuation des betroffenen Steuerpflichtigen zu klären. Dies ist namentlich bei Informationen über eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft der Fall (BGE 142 II 69 E. 3.1). Dabei ist im Kontext mit Amtshilfeersuchen das Verb «beherrschen» bzw. «gehalten von» («held by») nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung in einem weiten Sinn zu verstehen. Von einem Amtshilfeersuchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehaltene Konten, mithin namentlich eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung oder Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person an ei- nem Bankkonto (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-843/2021 vom
A-7227/2023 Seite 15 9. Dezember 2021 E. 3.1.2). Informationen über juristische Personen kön- nen somit von einem Amtshilfeersuchen erfasst sein, wenn diese vermu- tungsweise vom Steuerpflichtigen – hier von der betroffenen Person im vorgenannten Sinn – beherrscht werden (vgl. Urteil des BVGer A- 1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 7.3.3; ANDREA OPEL, in: Zweifel/Beusch/O- esterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amts- hilfe, 2020, N 106 zu § 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3.8). 2.7.3.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussicht- lich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des inner- staatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es ge- nügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im auslän- dischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausi- bilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staa- tes – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könn- ten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zwei- ter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.). 2.7.4 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprin- zip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwal- tungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält- nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.). 2.7.5 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft wer- den können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu
A-7227/2023 Seite 16 können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amts- hilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen be- schaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshil- femusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshil- feersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar- erweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.). 2.7.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht von einer all- gemeinen Informationspflicht gegenüber sämtlichen vom Amtshilfeersu- chen betroffenen Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der vo- raussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, auszugehen. Die ESTV hat nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis zu setzen, deren Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist (insofern sei die in BGE 143 II 506 E. 5.1 gemachte Aussage, wonach einer nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigten Person namentlich das Recht auf Information nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG zustehe, zu präzisieren; BGE 146 I 172 E. 7 und Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). 3. Die Beschwerdeführenden sehen aus verschiedenen Gründen das rechtli- che Gehör verletzt. Darauf ist vorab einzugehen. Zunächst wird die Rüge behandelt, es seien nicht alle erforderlichen Personen über das Amtshilfe- verfahren informiert worden (E. 3.1), danach wird die Frage behandelt, ob die Vorinstanz die Aktenführungspflicht verletzt hat (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden monieren, dass im vorliegenden Verfah- ren zwar die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren informiert wor- den sei, nicht aber die übrigen in den Akten aufgeführten Personen, na- mentlich nicht die wirtschaftlich berechtigten und die
A-7227/2023 Seite 17 beschwerdeberechtigten Personen, obwohl diese im vorliegenden Fall stärker betroffen seien als die betroffene Person selbst (Beschwerde, Rz. 14). 3.1.2 Die Vorinstanz hatte in den Schlussverfügungen vom 29. November 2023 (Ziff. 10.3 und Ziff. 2) ausgeführt, sie habe die betroffene Person so- wie alle beschwerdeberechtigten Personen über die Bank hinsichtlich des Amtshilfeersuchens informiert bzw. informieren lassen. Konto- und Depot- inhaber seien dabei offensichtlich als persönlich und direkt betroffen anzu- sehen, weshalb diese als beschwerdeberechtigte Personen informiert wor- den seien. Die nur wirtschaftlich Berechtigten hätten indessen rechtspre- chungsgemäss keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren, weshalb diese auch nicht hätten informiert werden müssen. 3.1.3 Die ESTV hat die betroffene Person sowie die beschwerdeberechtig- ten Personen gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG über die wesentlichen Teile des Gesuchs informiert (Sachverhalt Bst. A.h). Die Vorinstanz hat nur die- jenigen Personen zu informieren, deren Beschwerdelegitimation evident ist (vgl. E. 2.7.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die blosse Stellung als (am Bankkonto) wirtschaftlich berechtigte Person nicht dazu, dass die Beschwerdeberechtigung aufgrund der Akten evident ist, insbesondere falls der Sachverhalt des Amtshilfeersuchens diese wirt- schaftlich berechtigte Person nicht erwähnt und ihr Name erst in den edier- ten Kontoeröffnungsdokumenten auftaucht (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.6 m.H.a. BGE 139 II 404 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 3.2.3.2). So stellt sich der Sach- verhalt auch im vorliegenden Fall dar. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden ersichtlich. Im Übrigen ist auf Anträge, mit welchen Drittinteressen geltend gemacht werden, nicht einzutreten. 3.2 3.2.1 Gemäss den Beschwerdeführenden hat die ESTV im vorliegenden Verfahren zunächst ein Amtshilfeverfahren mit der ESTV internen Nr. 0003 bzw. 0004 eröffnet, das im Laufe des Verfahrens in das Verfahren mit der Nr. 0001 bzw. 0002 umgewandelt worden sei. Diesbezüglich sei aus den Akten nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Umwandlung geschah. Auch habe die Vorinstanz bei einer Fristansetzung auf das Abkommen vom 2. Juli 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.944.91;
A-7227/2023 Seite 18 nachfolgend: DBA CH-IL) verwiesen, sodass fraglich sei, ob noch weitere Amtshilfeersuchen anhängig seien (vgl. Beschwerde Rz. 15). 3.2.2 Die Vorinstanz setzte sich bereits in Ziff. 10.8 ihrer Schlussverfügun- gen vom 29. November 2023 mit dieser Rüge auseinander. Es sei aus den Akten ersichtlich, dass die Umwandlung aufgrund der grossen Anzahl an Bankbeziehungen erfolgt sei. Bei der Nennung des DBA CH-IL in der Fristansetzungsverfügung habe es sich offensichtlich um einen Kanzleifeh- ler gehandelt. 3.2.3 Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweis- führungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 m.w.H.). Ohne die Aktenführung durch die Behörde wäre das Ak- teneinsichtsrecht weitgehend illusorisch. Damit die Aktenführung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird, muss sie vollständig, systema- tisch und transparent sein. Vollständigkeit bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesent- lich sein kann. Die Akten müssen somit lückenlos alles enthalten, was als Entscheidgrundlage dienen kann. Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2, 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.3.3 [Entscheid be- stätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). 3.2.4 Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 25. Septem- ber 2023 (act. 38) Akteneinsicht. Festzuhalten ist sodann, dass der Vertre- ter selbst auf die Zuteilung einer neuen Verfahrensnummer durch die ESTV aufmerksam gemacht hat (Ziff. 8 der Stellungnahme vom 15. November 2023 [act. 51]; Beschwerde, Rz. 7). Für die betroffene Person war damit der Grund für die Umwandlung der Verfahrensnummer der ESTV sowie deren zukünftig neue Bezeichnung klar ersichtlich. Aus der E-Mail der ESTV vom 23. Juni 2023 geht klar hervor, dass es sich einzig um eine Um- wandlung der Verfahrensnummer und nicht um ein neues Verfahren im Sinne eines neuen Amtshilfeersuchens handelt. Daran ändert nichts, dass sich die ESTV in ihrem Schreiben zur letzten Fristerstreckung vom 24. Ok- tober 2023 (act. 45) auf das DBA CH-IL anstatt auf das MAC bezogen hat. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler. Dieser vermag
A-7227/2023 Seite 19 mit der Vorinstanz nicht die Annahme zu begründen, es bestehe ein weite- res, der betroffenen Person nicht zur Stellungnahme zugestelltes Ersuchen (vgl. Schlussverfügung, Rz. 10.8). Eine Verletzung der Aktenführungs- pflicht ist nicht ersichtlich. 3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erkennbar ist. 4. Die Beschwerdeführenden widersetzen sich mit verschiedenen materiellen Argumenten der in den angefochtenen Schlussverfügungen vorgesehenen Amtshilfe an die ITA. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen der Beschwer- deführenden zu prüfen. 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Jahr 2016 befinde sich ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der zulässigen Amtshilfeleis- tung, weshalb für das Jahr 2016 keine Amtshilfe zu gewähren sei (vgl. Be- schwerde, Rz. 21). 5.1.2 Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, für Israel am 1. Dezember 2016. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC (E. 2.3.3) kann somit recht- sprechungsgemäss in Fällen von gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC erfolgten Amtshilfeersuchen ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe geleistet werden (Ur- teil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). 5.1.3 Die ITA macht in der E-Mail vom 12. Juni 2023 geltend, dass der be- troffenen Person ein vorsätzliches und kriminelles Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 7 MAC vorgeworfen werden könne (vgl. Amtshilfeersuchen, Ziff. 11; Sachverhalt Bst. A.f). Eine allfällige Verwendung der ersuchten In- formationen in einem Steuerstrafverfahren ist im Rahmen des MAC vorge- sehen (Art. 22 Abs. 2 MAC, Art. 27 Abs. 8 MAC) und daher auch grund- sätzlich zulässig (Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2.3.1). Rechtsprechungsgemäss darf der gute Glaube eines Staates in den internationalen Beziehungen immer vorausgesetzt werden (E. 2.7.1). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Schweiz als ersuchter Staat die Behauptungen des ersuchenden Staates Israel grundsätzlich nicht in Frage stellen darf. Die Beschwerdeführenden bringen keine nachgewiesenen und konkreten Hinweise vor, die geeignet
A-7227/2023 Seite 20 wären, die Vermutung des guten Glaubens der ITA zu widerlegen. Auch bringen die Beschwerdeführenden betreffend den zeitlichen Geltungsbe- reich nichts vor, dass eine andere Beurteilung nahelegen würde (Be- schwerdeschrift, Rz. 21). Zudem verfügen die Schweizer Behörden nicht in allen Fällen über die notwendigen Kenntnisse, um die Anwendung des ausländischen Rechts im Detail zu überprüfen. Im Amtshilfeverfahren wird in Bezug auf die Steuerpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat nicht materiell entschieden (E. 2.7.2). Es ist somit Sache jedes Staa- tes, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und zu kontrollieren, wie diese angewendet wird (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2763/2019 vom 26. Oktober 2021 E. 3.9 m.w.H.). 5.1.4 Somit ist Art. 28 Abs. 7 MAC anwendbar, und die Amtshilfe kann für die am 1. Januar 2016 beginnenden Steuerperioden, d.h. für den Zeitraum, auf den sich dieses Ersuchen bezieht, gewährt werden. Der vom Ersuchen betroffene Zeitraum (Sachverhalt Bst. A.d) fällt daher in den zeitlichen Gel- tungsbereich des MAC. 5.2 5.2.1 Laut den Beschwerdeführenden muss eine natürliche Person in Is- rael keine Gewinnsteuer entrichten. Nur juristische Personen würden eine Gewinnsteuer bezahlen. Das Ersuchen erweise sich insoweit als unzutref- fend und sollte die Vorinstanz zu einer Rückfrage bei der ITA veranlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 17). 5.2.2 Die ITA gibt an, dass das Amtshilfeersuchen die Einkommenssteuer («income tax») und die Kapitalgewinnsteuer («capital gains tax») betreffe (Sachverhalt Bst. A.d), womit die Steuerarten des MAC abgedeckt seien. Die vom Amtshilfeersuchen erfassten Steuern fallen daher nach Art. 2 Ziff. 1 MAC in den sachlichen Anwendungsbereich des MAC (E. 2.2). Ob die betroffene Person in Israel tatsächlich steuerpflichtig ist, ist eine mate- rielle, im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht zu beurteilende Frage (E. 2.7.2). 5.3 5.3.1 Gemäss den Beschwerdeführenden ist das Amtshilfeersuchen als Einzelersuchen zu behandeln. Eine Umwandlung eines Einzelersuchens in ein Listenersuchen sei im MAC und im StAhiG nicht vorgesehen (vgl. Be- schwerde, Rz. 17).
A-7227/2023 Seite 21 5.3.2 Das Amtshilfeersuchen ist kein Listenersuchen im Sinne der Recht- sprechung (E. 2.6). Die betroffene Person ist zum einen keine «Mehrzahl von Personen» und zum anderen ohne Weiteres namentlich identifizierbar, so dass keine alternativen Kriterien wie eine Liste mit Nummern (etwa Kre- ditkarten- oder Bankkontonummern) herangezogen werden müssen. Die von der Vorinstanz erwähnte «Vielzahl von Konten», die mit der betroffe- nen Person «in Verbindung» stehen, ist eine Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen (dazu E. 5.7 nachfolgend). Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz den Begriff «Listenersuchen» offenbar nur aufgrund dieser Vielzahl von Bankkonten verwendete, hingegen aber die (richtigerweise) heranzuziehenden Voraus- setzungen eines Einzelersuchens geprüft hat. Folglich hat die Vorinstanz die korrekten Rechtsgrundlagen geprüft, weshalb ihr insofern kein Vorwurf gemacht werden kann. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren, das Ersuchen erfülle die formellen Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b MAC nicht, da aus der Art des Amtshilfeersuchens hervorgehe, dass nicht nur Informationen über die betroffene Person, sondern auch über die wirtschaftlich berechtigten Personen verlangt würden, weshalb diese grundsätzlich ebenfalls im Amts- hilfeersuchen genannt werden müssten. Weiter fehle im Amtshilfeersuchen die Angabe, in welcher Form die ersuchende Behörde die verlangten Infor- mationen erhalten möchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MAC; vgl. Beschwerde, Rz. 23). 5.4.2 In Bezug auf die Identität der betroffenen Person (Art. 18 Abs. 1 Bst. b MAC) ist dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen, dass die von der ITA ersuchten Informationen eine klar bestimmbare Person betreffen, die durch ihren Vor- und Nachnamen identifiziert wird (Ziff. 7 des Amtshilfeer- suchens). Hingegen müssen beschwerdeberechtigte Personen oder wirt- schaftlich Berechtigte nicht im Amtshilfeersuchen genannt werden. Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft gemäss den plausiblen Sachver- haltsdarstellungen im Ersuchen Fragen zur Besteuerung der betroffenen Person. Wie auch die Beschwerdeführenden ausführen, handelt es sich um ein Einzelersuchen, sodass auch keine weiteren Personen im Ersu- chen namentlich genannt werden müssen. 5.4.3 Bezüglich der Form, in welcher der ersuchende Staat die Informatio- nen erhalten möchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MAC), erklärt die ITA, kein Schreiben zu verlangen, das die Echtheit der vorgelegten Dokumente
A-7227/2023 Seite 22 bestätigt. Die ITA erklärt weiter, keine besonderen Wünsche in Bezug auf das Format der zu übermittelnden Informationen zu haben (siehe Ziff. 16 des Amtshilfeersuchens). Damit entspricht das Amtshilfeersuchen auch be- treffend die gewünschte Form der Übermittlung den gesetzlichen Vorga- ben. Im Übrigen steht die Kommunikation zwischen der Vorinstanz und der ITA über verschlüsseltem E-Mailverkehr mit den gesetzlichen Formvor- schriften in Einklang (E. 2.4.2). 5.4.4 Im Übrigen gibt die ITA gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. f MAC an, das Er- suchen entspreche den israelischen Gesetzen und der Verwaltungspraxis und stimme mit dem Abkommen, das die Grundlage für dieses Ersuchen bilde, überein (vgl. Ziff. 17 Bst. b des Amtshilfeersuchens: «the requesting competent authority confirms that the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request»). Mit dieser – nach Massgabe des Ver- trauensprinzips mangels entgegenstehender Hinweise nicht anzuzweifeln- den – Erklärung erfüllt das Amtshilfeersuchen die gesetzliche Vorausset- zung betreffend Konformität mit dem innerstaatlichen Recht und der Ver- waltungspraxis des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.7.5). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Ersuchen habe sich be- treffend Ausschöpfung aller innerstaatlichen Möglichkeiten nur pauschal geäussert, und es sei nicht angegeben worden, welche Ermittlungen be- reits durchgeführt worden seien (vgl. Beschwerde, Rz. 23, 26). 5.5.2 Betreffend Ausschöpfung aller innerstaatlichen Möglichkeiten (Art. 18 Abs. 1 Bst. f MAC in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erklärt die ITA, alle ihr zur Verfügung stehenden üblichen Mittel ausgeschöpft zu ha- ben (vgl. Ziff. 17 Bst. d des Amtshilfeersuchens: «the requesting compe- tent authority confirms that it has exhausted all regular sources of informa- tion available under its domestic tax procedure»). Diese Formulierung ist rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.5) auch im Lichte des Vertrauensprinzips genügend, zumal aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise ersichtlich sind. 5.5.3 Darüber hinaus war – nach unbestrittener Darstellung der Vo- rinstanz – die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021 – d.h. die Möglichkeit für die betroffene Person, die für ihre Besteuerung erforderlichen Angaben korrekt und spontan zu deklarieren – am Tag der Einreichung des
A-7227/2023 Seite 23 Amtshilfeersuchens, also am 15. Mai 2023 (Sachverhalt Bst. A.a), bereits abgelaufen (Schlussverfügung, Rz. 8.2). Ist die Frist zur Abgabe der Steu- ererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich – wie vorliegend (Sach- verhalt Bst. A.j) – die Informationen im ersuchten Staat befinden (Urteile des BVGer A-1515/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.3 m.w.H., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.4 m.w.H.). 5.5.4 Das Amtshilfeersuchen erfüllt daher auch die Anforderung hinsicht- lich Ausschöpfung aller üblichen, gesetzlich oder in der Praxis vorgesehe- nen, innerstaatlichen Mittel. 5.6 5.6.1 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, das Amtshilfeersuchen sei nicht unterschrieben (Beschwerde, Rz. 23). 5.6.2 Rechtsprechungsgemäss macht Art. 6 StAhiG weder Vorschriften zu einem Kommunikationsmittel – über das ein Amtshilfeersuchen gestellt werden müsste –, noch stellt Art. 6 StAhiG Anforderungen an eine hand- schriftliche Unterschrift (Urteil des BVGer A-4240/2020 vom 23. November 2022 E. 4.4). In Art. 18 MAC sind zudem keine Formvorschriften enthalten, die eine Unterschrift zur Gültigkeit des Amtshilfeersuchens vorschreiben würden. Die Unterschrift auf dem Amtshilfeersuchen ist demnach kein Gül- tigkeitserfordernis. 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, im vorliegenden Fall seien die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen für die Besteuerung der betroffenen Person nicht erforderlich. Daher stelle das Auskunftsersuchen eine «fishing expedition» dar. Die betroffene Person sei weder Eigentümer noch Trustee noch Beneficial Owner aller angefragten Konten, was sich ohne Weiteres aus den Kontoeröffnungsunterlagen (insb. Formulare A bzw. Formulare T) ergebe. Sollten sich aus den Bankunterlagen Informati- onen ergeben, dass die betroffene Person wirtschaftlich Berechtigte oder Kontoinhaberin sei, würde sie sich der Übermittlung dieser Informationen selbstverständlich nicht widersetzen. Aus diesem Grund seien im vorlie- genden Fall nur die Kontoeröffnungsunterlagen voraussichtlich erheblich, nicht aber sämtliche Kontoauszüge sowie alle weiteren Unterlagen. Die Begünstigten der Trusts seien US-Steuerzahler. Zudem werde ein Gutach- ten eingereicht, welches sofort und urkundlich nachweise, dass die Infor- mationen voraussichtlich nicht relevant seien. Daher seien die Angaben
A-7227/2023 Seite 24 zum Settlor und zu den Beneficial Owner in allen Unterlagen zu schwärzen, da diese nicht in Israel steuerlich ansässig seien. Somit habe die ESTV auch bei der ITA anzufragen, inwieweit, was aus den Unterlagen klar her- vorgehe, nicht in Israel ansässige Begünstigte steuerlich relevant sein könnten. Im vorliegenden Fall sei der ersuchende Staat in der Lage, die steuerliche Beurteilung der betroffenen Person auch ohne die Namen der anderen Personen vorzunehmen, weshalb die Namen der Dritten zu ent- fernen, zu schwärzen oder auf andere Weise unkenntlich zu machen seien. Es dürften nur die relevanten Daten der betroffenen Person übermittelt werden, bei denen sie Trustee oder wirtschaftlich Berechtigte oder Konto- inhaberin sei, insbesondere Dritte, die mit dem Amtshilfeersuchen nichts zu tun haben, seien gemäss Ausführungen und Beilagen zur Beschwerde zu schwärzen (vgl. Beschwerde, Ziff. 25 ff.). 5.7.2 In materieller Hinsicht hat die Schweiz als ersuchter Staat eine einfa- che Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, d.h. sie hat zu prüfen, ob die er- suchten Informationen einen Zusammenhang zu dem im Ersuchen darge- legten Sachverhalt aufweisen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 2.7.3.4). Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem an- wendbaren Abkommen erforderlich sind (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 7.3 m.w.H.). Wie gesehen erfüllt das vorliegende Amtshilfeersuchen diese Voraussetzung (E. 5.4). 5.7.3 Das Amtshilfeersuchen bezweckt, Informationen über eine Person zu erhalten, die von der Schweiz als meldepflichtig gemäss CRS-Standard und im ersuchenden Staat als steuerpflichtig identifiziert wurde (vgl. Sach- verhalt Bst. A.c). In diesem Zusammenhang können auch Informationen über Drittpersonen (z.B. in einem Drittstaat ansässige Gesellschaften) übermittelt werden (vgl. auch E. 5.10). Im Wesentlichen beziehen sich die ersuchten Informationen auf Konten, die in direktem oder indirektem Zu- sammenhang mit der betroffenen Person stehen. Besagte Konten erschei- nen auf der dem Amtshilfeersuchen angehängten Liste (vgl. Beilage zu act. 1). 5.7.4 Wenn das betroffene Konto mit einer mutmasslich in Israel steuer- pflichtigen Person in Verbindung steht, scheint der Zusammenhang weite- rer am Konto berechtigter Personen (sei es als Kontoinhaberinnen oder als wirtschaftlich berechtigte Personen) mit der in Frage stehenden Steueran- gelegenheit als zumindest wahrscheinlich. Es kann ausgeschlossen
A-7227/2023 Seite 25 werden, dass es sich bei diesen weiteren Personen um unbeteiligte Dritt- personen handelt, auch wenn sie in einem Drittstaat ansässig sind. Die Personen erscheinen jedenfalls nicht rein zufällig in den Kontounterlagen. Daraus folgt, dass Informationen zu diesen weiteren Personen als voraus- sichtlich erheblich zu qualifizieren sind und gestützt auf Art. 5 MAC vorlie- gend übermittelt werden dürfen bzw. müssen (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2017 E. 6.4.2). 5.7.5 Die ersuchten Informationen stehen demnach in einem Zusammen- hang zu dem im Ersuchen beschriebenen Sachverhalt und sind geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden, d.h. die Durchführung einer Steuerprüfung und -erhebung bzw. eines Steuer(straf-)verfahrens zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall enthält das Amtshilfeersuchen eine ge- naue Beschreibung der Konten, auf die sich das Amtshilfeersuchen be- zieht. Es enthält die spezifischen Fakten, die ihm zugrunde liegen. Nach- dem die ESTV den Bezug einiger der Kontonummern zur betroffenen Per- son in Anhang 1 des Amtshilfeersuchens (Beilage zu act. 1) im Rahmen einer Nachfrage in Zweifel gezogen hatte (Sachverhalt Bst. A.e), brachte die ITA vor, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass die betroffene Per- son mit all diesen Kontonummern in Verbindung stehe. Zusätzlich handle es sich bei den anderen Personen hinter den Kontonummern um Familien- mitglieder der betroffenen Person. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die betroffene Person die kontrollierende Person hinter all diesen Kontobeziehungen sei (Sachverhalt Bst. A.f). 5.7.6 Vorliegend stammen alle gelisteten Konten von CRS-Meldungen aus der Schweiz, wurden also unter diesem Standard als grundsätzlich voraus- sichtlich erheblich betrachtet und von der Schweiz ausgetauscht. Dies ist zumindest ein weiteres Indiz, dass vorliegend ein Zusammenhang zwi- schen der betroffenen Person und den ersuchten Bankkonten als wahr- scheinlich zu erachten ist. 5.7.7 Ob die betroffene Person mittlerweile nicht mehr wirtschaftlich be- rechtigt ist, spielt für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Rolle. Entscheidend ist die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs. Zudem ist die voraussichtliche Erheblichkeit für den ersuchten Zeitraum zu beurteilen (Sachverhalt Bst. A.d). Hierzu sind in den Akten keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, dass die ersuchten Informa- tionen für den ersuchten Zeitraum nicht voraussichtlich erheblich sind. Ins- besondere die von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben
A-7227/2023 Seite 26 der israelischen Steuerbehörden in Hebräisch (vgl. Eingabe der Beschwer- deführenden vom 31. Juli 2024 inkl. nicht offizieller Übersetzung auf Deutsch) vermögen nicht das Vertrauen in die Ausführungen des ersu- chenden Staates zu erschüttern (E. 2.7.1). Zudem spielt es keine Rolle, wenn sich die übermittelten Informationen letztlich als unerheblich heraus- stellen (vgl. E. 2.7.3.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die betroffene Person nicht in Israel ansässig bzw. steuerpflichtig sei und daraus ableiten, dass die ersuchten Informationen in ihrem Fall nicht voraussichtlich erheblich für die Durchsetzung des israelischen Steuer- rechts seien, so ist dieses Argument im Rahmen des Verfahrens in Israel vorzubringen (E. 2.7.2). 5.7.8 Auch unter Berücksichtigung des eingereichten Gutachtens (Be- schwerdebeilage 14) ergibt sich keine andere Würdigung. Dieses beurteilt Fragen zur Besteuerung der vorliegend vom Amtshilfeersuchen betroffe- nen Trusts nach israelischem Recht. Allerdings handelt es sich dabei um Fragen des materiellen Rechts, welche vor den Behörden des ersuchen- den Staates zu klären sind. Das Gutachten vermag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht, die voraussichtliche Er- heblichkeit der Informationen oder die im Sachverhalt von der ersuchenden Behörde dargestellten Umstände in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen darf die ersuchende Behörde die Informationen, welche sie im Rahmen der Amts- hilfe erhält auch gerade dazu benutzen, ihre Vermutungen zu überprüfen (Urteil des BVGer A-273/2021 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.4). Ob sich die Informationen später tatsächlich als erheblich herausstellen, ist hingegen nicht von Relevanz. 5.7.9 Damit erweisen sich die ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt inso- fern als genügend erstellt. Weitere Erklärungen oder Nachweise sind nicht notwendig. Entsprechend ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, es seien von der ITA weitere Erklärungen zur voraussichtlichen Erheblich- keit der ersuchten Informationen zu verlangen, abzuweisen. 5.8 5.8.1 Gemäss den Beschwerdeführenden ist ein Teil der Informationen am 25. Januar 2024 bereits verjährt, was die Ausgangslage für die Beurteilung der steuerlichen Situation verändere und aufgrund der Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen der ITA vorliegend nicht durch den Grundsatz des Vertrauensprinzips geschützt werden könne (Beschwerde, Rz. 26).
A-7227/2023 Seite 27 5.8.2 Allgemein ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur Verjährung (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. Juli 2024, Rz. 5) materielle Fragen betreffen, die nicht im Rahmen des vorliegend zu beur- teilenden Amtshilfeersuchens zu beantworten, sondern vor den Steuerbe- hörden in Israel vorzubringen sind (E. 2.7.2). 5.8.3 Die ITA gibt im Amtshilfeersuchen an, dass das Amtshilfeverfahren eine besondere Dringlichkeit aufgrund von Gerichtsverfahren und Fristver- jährung aufweise (Ziff. 6 des Amtshilfeersuchens), da der ersuchte Zeit- raum (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021) im ersuchenden Staat am 23. Januar 2024 ganz oder teilweise verjähre. Betreffend diesen Punkt nahm die ESTV Rücksprache mit der ITA, welche daraufhin bestätigte, dass die ersuchten Informationen auch noch nach dem 23. Januar 2024 von Relevanz für die im Ersuchen genannten Steuerzwecke seien (Sach- verhalt Bst. A.g). Auch dieser Erklärung ist mangels gegenteiliger Anhalt- punkte zu vertrauen. 5.8.4 Somit stehen auch Fragen betreffend Verjährung der Übermittlung der erbetenen Informationen nicht entgegen. 5.9 5.9.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Amtshilfe mehr Informationen an die ausländische Steuerbe- hörde übermittelt werden sollen als nach innerstaatlichem Recht nach Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di- rekte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 125 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 126 DBG möglich wäre, was im Rahmen der Amtshilfe nicht zulässig sei. Die gesetzlich verankerten Deklarations- und Mitwirkungspflichten würden die vollständige Offenlegung des in- und ausländischen Vermö- gens und der entsprechenden Vermögenserträge der steuerpflichtigen Person verlangen. Die Deklaration der jeweiligen Vermögenswerte eines Trusts habe somit bereits heute gestützt auf die vorgenannten Pflichten zu erfolgen. Die Vermögenswerte und Erträge des Trusts (Kapital, Kapitalge- winne, laufende Erträge) würden für die Besteuerung grundsätzlich entwe- der den Beneficiaries oder dem Settlor zugerechnet (Transparenzprinzip). Dies ergebe sich daraus, dass die entsprechenden Vermögenswerte nach geltendem schweizerischem Steuerrecht weder dem Trust noch dem Trus- tee zugerechnet werden könnten (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und 19). Auf- grund desselben Sachverhalts würde die Schweiz nie Amtshilfe von der ITA erhalten, weshalb auch eine diskriminierende Handlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Bst. f MAC vorliege (Beschwerde, Rz. 26).
A-7227/2023 Seite 28 5.9.2 Art. 21 Abs. 1 MAC sieht vor, dass das Übereinkommen nicht die Rechte und Sicherheiten berührt, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden (E. 1.1). Den Beschwerdeführern ist, soweit sie sich auf das schweizerische Steu- erverfahrensrecht beziehen und geltend machen, die strittigen Informatio- nen wären gestützt darauf nicht erhältlich zu machen, Folgendes zu ent- gegnen: Die Erhältlichkeit von Informationen richtet sich insbesondere nach den Art. 123 ff. DBG (BVGE 2018 III/4 E. 2.2.2 und E. 3.2.1). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen ob- liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127 – 129 DBG; BVGE 2018 III/4 E. 3.3.2). Eine in der Schweiz steuerpflichtige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung ge- mäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung eines Dritten zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflus- sen können (BVGE 2018 III/4 E. 3.3.1). Hat die ersuchte Information hin- gegen offensichtlich keine Bedeutung für die steuerliche Situation der aus- kunftserteilenden Person, kann von ihr lediglich Mitwirkung nach Art. 127- 129 DBG verlangt werden. Diese Unterscheidung des internen Rechts in Bezug auf die zulässigen Untersuchungsmassnahmen knüpft lediglich an der Situation der auskunftserteilenden Person an (Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3). Bei Bankunterlagen, welche von einer Bank als Informationsinhaberin ediert werden, greift indessen Art. 21 Abs. 4 MAC. Diese Gegenausnahme sieht vor, dass Art. 21 Abs. 1 MAC in keinem Fall so auszulegen ist, dass ein ersuchter Staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Ver- treter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. Diese Bestimmung ist direkt anwendbar (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 und 4.6.1 in Bezug auf das DBA CH-FR). Gestützt darauf verfügt die ESTV über die notwendigen verfahrensrechtlichen Befugnisse, um von Banken, Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhän- dern die Übermittlung aller ersuchten Informationen, die das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen, zu verlangen, ohne dass ihr das Bankgeheimnis oder andere innerstaatliche Rechtsvorschriften entgegen- gehalten werden können (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.5.2 sowie Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 6.4). Es soll damit klargestellt werden, dass keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung von Bankin- formationen entgegenstehen sollen (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.2, auch pu- bliziert in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 84 [2015/2016]
A-7227/2023 Seite 29 S. 559 ff.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 5.3 und A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1.5). 5.9.3 Vorliegend wurden die ersuchten Bankinformationen bei der Informa- tionsinhaberin als Bank ediert. Die Informationen erweisen sich auch als voraussichtlich erheblich. Die ESTV war direkt gestützt auf Art. 21 Abs. 4 MAC und ungeachtet von Art. 21 Abs. 1 MAC befugt, diese Informationen bei der Bank einzuholen. In der Folge können nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung der Bankinformationen entgegenstehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich weiter auf die Behauptung der Beschwerdeführenden einzugehen, sie hät- ten nach innerstaatlichem Recht die entsprechenden Informationen nicht herausgeben müssen. Dies ist vorliegend nicht massgebend, zumal die In- formationen direkt von der Bank stammen und die Beschwerdeführenden sich deshalb nicht auf die Beschränkung der Mitwirkungspflicht der Bank als Dritte nach Art. 127 DBG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG berufen können (oben E. 5.9.2). Von einer diskriminierenden Handlung kann keine Rede sein. 5.9.4 Der rechtliche Status einer Organisation und ihre steuerliche Be- handlung sind ohnehin materiellrechtliche Fragen, die von der ersuchen- den Behörde zu entscheiden sind. Die Argumente bezüglich der Einord- nung eines Trusts, seiner Merkmale sowie seiner steuerlichen Behandlung müssen beim ersuchenden Staat geltend gemacht werden (E. 2.7.2). 5.9.5 Darüber hinaus hat die ITA in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. f MAC in ihrem Amtshilfeersuchen angegeben, dass dieses ihrem in- nerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und ausser- dem im Einklang mit dem Abkommen stehe, das die Grundlage für das Ersuchen bilde (E. 2.7.5). Zudem hat sie erklärt, dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rah- men ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Ziff. 17 Bst. b und c des Amtshilfeersuchens). Im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauens- prinzips und mangels konkreter Hinweise, welche auf das Gegenteil schliessen lassen, ist deshalb davon auszugehen. dass die ersuchten In- formationen auch von der ITA erhältlich gemacht werden könnten. 5.9.6 Im vorliegenden Fall enthalten die ersuchten Informationen weder ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- bzw. Berufsgeheimnis noch liegt ein Geschäftsverfahren vor, dessen Preisgabe die Verweigerung der Amtshilfe rechtfertigen würde. Finanzielle Informationen (unter Einschluss
A-7227/2023 Seite 30 von Büchern und Aufzeichnungen) können ihrer Natur nach keine Handels- , Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse beinhalten oder Geschäftsverfahren im Sinne der Bestimmung bilden (Urteil des BVGer A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.11 m.w.H.). Eine Verweigerung der Amtshilfe aus Gründen von Geschäftsgeheimnissen etc. rechtfertigt sich demnach nicht, zumal auch die ITA Geheimhaltungspflich- ten unterliegt (vgl. Art. 22 MAC; ferner Urteil des BVGer A-3576/2020 vom
A-7227/2023 Seite 31 Art. 26 OECD-MA Ende Februar 2024 dahingehend ergänzt, dass die im Rahmen der steuerlichen Amtshilfe erhaltenen Informationen auch gegen- über Dritten verwendet werden dürften, welche im ursprünglichen Ersu- chen nicht genannt würden. Damit werde der Grundsatz der personellen Spezialität aufgrund der dynamischen Übernahme des OECD-Kommen- tars und das Spezialitätsprinzip in seiner bisherigen Form aufgegeben. Da die Vorinstanz den Grundsatz der personellen Spezialität aufgegeben habe, müsse sie künftig Drittbetroffenen den gleichen Rechtsschutz ein- schliesslich des rechtlichen Gehörs gewähren wie den betroffenen Perso- nen selbst (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik und Triplik). 5.10.2 Dass vorliegend Fragen der Steueransässigkeit nicht zu prüfen sind, wurde bereits erkannt (E. 5.7.7). 5.10.3 Betreffend Kommentar zum Musterabkommen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger bisheri- ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprin- zip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Infor- mationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und für welche der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5047/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [vom BGer mit Urteil 2C_540/2019 vom 22. Mai 2019 bestätigt]). Die vorliegend angefochtenen Schlussverfügungen datieren vom 29. November 2023. Die OECD hat rund zwei Monate später am 19. Februar 2024 den Kommentar präzisiert. Die Vorinstanz erklärte hierzu am 19. März 2024, dass «diese Präzisie- rung» [...] «ab sofort» von ihr (der Vorinstanz) «umgesetzt» werde (siehe die Fachinformation des Sekretariats für internationale Finanzfragen SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaus- tausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch -> Dokumentation -> Fachinformationen -> 19.03.2024; abgerufen am 16. Januar 2025; vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 9). Die besagte Präzi- sierung des Kommentars ist folglich vorliegend nicht relevant (vgl. auch Ur- teil des BVGer A-5157/2023 vom 28. August 2024 E. 3.3 betreffend die dort nicht zu klärende Frage, was die Änderung des Kommentars «allenfalls für zukünftige» Amtshilfeverfahren bedeutet). Somit ist nicht näher auf deren Regelungsgehalt, insbesondere nicht in Bezug auf die durch die Präzisie- rung möglicherweise bewirkte Parteistellung eines erweiterten Kreises von
A-7227/2023 Seite 32 Drittpersonen wegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 VwVG einzugehen. 5.10.4 In ihrem Ersuchen erklärt die ITA, dass alle gestützt auf das Amts- hilfeersuchen übermittelten Informationen vertraulich behandelt und nur für die Zwecke verwendet werden, die im dem Ersuchen zugrundeliegenden Abkommen festgelegt sind (vgl. Ziff. 17 Bst. a des Amtshilfeersuchens: «all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request»). 5.10.5 Die ESTV macht die ITA bei der Informationsübermittlung auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC und Art. 20 Abs. 2 StAhiG aufmerksam. Insbesondere weist die ESTV in Ziff. 2 des Disposi- tivs der Schlussverfügungen darauf hin, dass die Informationen nur in Ver- fahren gegen die betroffene Person und nur für den im Amtshilfeersuchen genannten Sachverhalt verwendet werden dürfen (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.5.2 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die ITA an ihre Geheimhaltungs- pflicht gemäss Art. 22 MAC halten wird. Der entsprechende Subeventu- alantrag der Beschwerdeführenden zielt somit ins Leere, weshalb darauf (mangels Beschwer) nicht einzutreten ist. 5.11 5.11.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Editionsverfügungen wi- dersprächen der geltenden gesetzlichen Grundlage im StAhiG und seien daher rechtswidrig unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 3 StAhiG. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz mit den Editionsverfügungen bei den Informationsinhaberinnen um das Ausfüllen der beigelegten «Bu- cket List» gebeten hatte (Beschwerde, Rz. 31). 5.11.2 Die «Bucket List» ist eine der jeweiligen Editionsverfügung beige- fügte Excel-Tabelle, in welcher die Banken als Informationsinhaberinnen zusätzliche Informationen angeben können über alle Personen, die mit der betreffenden Bankbeziehung in Verbindung stehen (act. 13, S. 3). 5.11.3 Die Beschwerdeführenden machen Interessen der Informationsin- haberinnen und damit Drittinteressen geltend, soweit sie die mangelnde rechtliche Grundlage der von den Banken auszufüllenden «Bucket List» monieren. Darauf ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
A-7227/2023 Seite 33 Rechtsprechung – nicht einzutreten (E. 1.3.4). Immerhin ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass die ESTV in der Telefonnotiz vom 14. August 2023 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die der Editionsverfügung bei- gelegte «Bucket List» nur der internen Abwicklung der Verfahren diene (act. 29). Die «Bucket List» werde bei der Informationsübermittlung durch die ESTV an die ITA nicht übermittelt (Schlussverfügung, Rz. 10.2). So- dann ist Art. 10 StAhiG keine Regel zu entnehmen, die das Einholen einer «Bucket List» durch die ESTV verbietet. Das Einholen einer «Bucket List» schadet somit der Rechtsgültigkeit der Editionsverfügung nicht. 5.11.4 Folglich ist – wiederum mangels Beschwer – auf den entsprechen- den Subeventualantrag der Beschwerdeführenden, die Bucket List sei nicht zu übermitteln, nicht einzutreten. 5.12 5.12.1 Die Beschwerdeführenden reichen diverse Schwärzungsbegehren mit der Begründung ein, es dürften nur die relevanten Daten der betroffe- nen Person übermittelt werden, bei denen sie Trustee oder wirtschaftlich Berechtigte oder Kontoinhaberin sei, insbesondere seien Dritte, die mit dem Amtshilfeersuchen nichts zu tun hätten, zu schwärzen. Die beschwer- deberechtigten Personen bzw. die Namen der wirtschaftlich Berechtigten und der Kontoinhaber, die mit der steuerlichen Situation der betroffenen Person nichts zu tun hätten, seien gemäss den Schwärzungsbegehren un- kenntlich zu machen. 5.12.2 Hinsichtlich der weiteren am Konto berechtigten Personen (Konto- inhaber oder wirtschaftlich berechtigte Personen) wird auf E. 5.7.4 verwie- sen. Diese Personen erscheinen nicht rein zufällig in den Kontounterlagen, die betreffenden Informationen sind demnach voraussichtlich erheblich und die Namen können folglich auch nicht geschwärzt werden. 5.12.3 In der Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz 23 näher bezeich- nete Schwärzungen vorzunehmen. Diese betreffen allerdings Schwär- zungsanträge der Beschwerdeführenden zu den vorliegend nicht zu beur- teilenden Schlussverfügungen mit der ESTV-internen Stammnummer 631.1-2023-IL-0002 (E. 1.3.3) und sind somit vorliegend irrelevant. 5.12.4 Die Beschwerdeführenden beantragen zudem für die im vorliegen- den Beschwerdeverfahren relevanten Schlussverfügungen mit der ESTV- internen Stammnummer 631.1-2023-IL-0001 die Streichung der Namen des «tax advisor», «settlors», protectors», «asset manager» und
A-7227/2023 Seite 34 «trustees» in verschiedenen Dokumenten sowie verschiedene Adressan- gaben oder Telefonnummern sowie die Entfernung diverser leerer Seiten (Beschwerde, S. 24–27). 5.12.5 Beim «asset Manager» und beim «tax advisor» handelt es sich nicht um Angestellte einer Bank, dessen zufällig vermerkter Name zu schwärzen wäre (Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 5.4.1). Recht- sprechungsgemäss erscheinen diese Namen nicht rein zufällig in den Kon- toauszügen, da es sich um an den aufgeführten Banktransaktionen betei- ligte Dritte handelt. Die Angaben der Namen, Adressen oder Telefonnum- mern solcher Dritten sind zudem namentlich zur (im Amtshilfeverfahren nicht vorzunehmenden; E. 5.7.5) Ermittlung des Wohnsitzes einer steuer- pflichtigen Person geeignet, womit sie auch im vorliegenden Fall grund- sätzlich als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.5). 5.12.6 Nicht zu übermitteln sind hingegen mangels voraussichtlicher Er- heblichkeit die leeren Seiten 8, 16, 38, 42, 44 und 54 im zur Übermittlung an die ITA vorgesehenen «enclosure A». 5.12.7 Bei den Schwärzungsbegehren handelt es sich nach dem Gesagten um Informationen, die im Rahmen der Plausibilitätskontrolle (E. 2.7.3.4) aIs voraussichtlich erheblich zu betrachten sind. Somit sind die Schwärzungs- anträge der Beschwerdeführenden abzuweisen. Im Übrigen sieht die Vo- rinstanz ohnehin keine Übermittlung vor hinsichtlich «Informationen zu Per- sonen, die ausserhalb des ersuchten Zeitraums (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021) zu Kontoinhabern, wirtschaftlich berechtigten Perso- nen bzw. Rechtsnachfolgern von Kontoinhabern oder wirtschaftlich berech- tigten Personen geworden sind.» (Sachverhalt Bst. A.j). 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in den Schlussver- fügungen vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerden sind ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtübermittlung der leeren Seiten ändert an der zu leistenden Amtshilfe nichts. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten für das vereinigte Verfahren sind auf Fr. 10'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
A-7227/2023 Seite 35 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-7227/2023 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- für das vereinigte Verfahren werden den Beschwerdeführenden auferlegt, der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-7227/2023 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-7227/2023 Seite 38 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)