B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11.03.2016 (2C_950/2015)
Abteilung I A-7215/2014
Urteil vom 2. September 2015 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2009).
A-7215/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Steuerpflichtiger) führt als Einzelunternehmer in Basel/BS einen Taxi-, Transport- und Beherbergungsbetrieb. Seit Mitte 2009 bemühte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend ESTV), wiederholt um näheren Aufschluss über die geschäftlichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen. Nach einer Kon- trolle erliess die ESTV am 8. März 2010 eine Einschätzungsmitteilung (EM) und forderte für die Abrechnungsperioden 2006 bis 2008 Mehrwertsteuern nach. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 18. April 2010 Einsprache. Mit "Einspracheentscheid" vom 21. August 2012 hiess die ESTV die Ein- sprache gut und verneinte für den Zeitraum 2006 bis 2008 die subjektive Steuerpflicht. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Steuerpflichtige ab 1. Ja- nuar 2009 subjektiv steuerpflichtig und somit im Register der Mehrwert- steuerpflichtigen einzutragen sei. Die dagegen am 6. September 2012 er- hobene "Einsprache" wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A- 4922/2012 vom 14. Juni 2013 ab. In der Folge gelangte der Steuerpflichtige ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat (2C_715/2013). Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils war die Frage der subjektiven Steuerpflicht ab 1. Januar 2009. Die ESTV hatte den Umsatz im Kalender- jahr 2008 ermessensweise geschätzt und die netto geschuldete Mehrwert- steuer in Anwendung des jeweiligen Saldosteuersatzes ermittelt. Die An- wendung des Saldosteuersatzes bewirkte, dass die Vorsteuern nur indi- rekt, d.h. pauschal berücksichtigt wurden. Der Steuerpflichtige wollte dem- gegenüber die Vorsteuern effektiv berücksichtigt haben, scheiterte aber letztlich an deren rechtsgenüglichem Nachweis. Da die ermittelte Steuer- zahllast im Jahre 2008 den Mindestbetrag von Fr. 4'000.- überschritt und auch die übrigen Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht erfüllt waren, wies das Bundesgericht die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. In der Folge wurde der Steuerpflichtige gestützt auf Ziff. 3 des "Einsprache- entscheides" der ESTV vom 21. August 2012 per 1. Januar 2009 ins Mehr- wertsteuerregister eingetragen. B. Bereits mit Ergänzungsabrechnung vom 9. September 2010 hatte die ESTV für die Steuerperiode 2009 eine provisorische Steuerforderung von Fr. 5'000.- geltend gemacht. Da der Steuerpflichtige die Forderung nicht
A-7215/2014 Seite 3 bezahlte, setzte die ESTV – nach Abschluss des erwähnten bundesgericht- lichen Verfahrens – die provisorische Steuerforderung am 5. März 2014 in Betreibung. Nachdem der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete die ESTV mit Verfügung vom 27. März 2014 den Steuerpflich- tigen für das 1. Quartal bis 4. Quartal 2009 zur Bezahlung einer Mehrwert- steuerforderung von Fr. 5'000.- nebst Verzugszins zu 4,5 % seit 1. Dezem- ber 2012, zuzüglich Fr. 52.- (Verzugszinsen für Dezember 2009) sowie Fr. 450.- (Verzugszinsen für 2010 und 2011), und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 14009830 vom 5. März 2014 des Betreibungsamtes Basel-Stadt im gleichen Umfang auf. Gleichzeitig behielt sich die ESTV vor, ihre Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle zu berichtigen. C. Gegen die Verfügung vom 27. März 2014 erhob der Steuerpflichtige am 9. Mai 2014 Einsprache. In der Folge verlangte die ESTV die gesamten Buch- haltungsunterlagen, Kontrollkarten und Fahrtenschreiberkarten sowie Sevicerechnungen. Ferner wies sie darauf hin, dass sie private Fahrtkilo- meter bis 100 km pro Woche ohne weiteren Nachweis akzeptiere. Der Steuerpflichtige nahm mit Schreiben vom 22. September 2014 zu den Um- sätzen 2009 Stellung und machte für diese Abrechnungsperiode diverse effektive Vorsteuern geltend. Dem Schreiben lagen diverse Unterlagen (2 Tachoscheiben; Abrechnung für den Taxibetrieb, Abrechnung für den Schifftaxibetrieb, Abrechnung für das Transportwesen, Abrechnung für den Beherbergungsbetrieb, diverse Aufwandrechnungen und Quittungen) bei. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2014 hiess die ESTV die Ein- sprache teilweise gut und ermittelte für die vier Betriebssparten ermes- sensweise einen steuerbaren Umsatz in der Höhe von Fr. 99'955.- (kon- ventioneller Taxibetrieb Fr. 69'890.-, Schifftaxibetrieb Fr. 3'000.-, Transport- wesen Fr. 5'500.-, Beherbergungsbetrieb Fr. 21'565.-). Des Weiteren aner- kannte sie vom Steuerpflichtigen geltend gemachte effektive Vorsteuern in der Höhe von Fr. 1'145.- (Benzin Taxi/Transport geschätzt Fr. 635.-, Hafen- platz Schiffstaxi Fr. 273.-, Einkauf Textilien Fr. 237.-), während sie weiter- gehende Vorsteuern als nicht nachgewiesen betrachtete. Da jedoch die in Anwendung der Saldosteuer ermittelte Steuerzahllast tiefer ausfiel als die Steuerzahllast bei Anwendung der effektiven Methode, setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperiode 2009 (vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) auf Fr. 4'539.- fest, zuzüglich Verzugszinsen in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe ab 1. Dezember 2009 (mittlerer Verfall). Zum Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung äusserte sie sich nicht.
A-7215/2014 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 beschwerte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend auch Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte sinngemäss eine Überprüfung des Einspracheentscheides vom 10. November 2014. Er moniert hinsichtlich der Umsatzschätzung, dass beim ordentlichen Taxibetrieb zusätzlich 5'000 km für Privatfahren be- rücksichtigt werden müssten. Alsdann seien effektive Vorsteuern in der Höhe von total Fr. 2'232.- zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich eine Steuerzahllast von weniger als Fr. 4'000.-, weshalb für die Steuerperiode 2009 keine subjektive Steuerpflicht bestehe. Als Beweismittel für die be- haupteten vorsteuerbelasteten Aufwände legt der Beschwerdeführer di- verse Rechnungskopien und Posteinzahlungsquittungen ins Recht. Wei- tere Aufwände (Benzin, Autowäsche etc.) seien notorisch und daher schät- zungsweise zu ermitteln. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Januar 2015 reichte der Beschwer- deführer ein Arbeitspapier und zwei Mietverträge für Autoabstell-plätze/Ga- ragen nach. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragt die ESTV (nachfol- gend auch Vorinstanz) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Um- fang von zusätzlichen Vorsteuern in der Höhe von Fr. 885.- (Mehrwertsteu- ern für Leasing des Transitfahrzeuges und Parkplatzmiete). Sie verzichtet hierbei auf die Anwendung des Saldosteuersatzes und berücksichtigt die Vorsteuern effektiv, welche sie auf Fr. 2'031.- festsetzt. Im übrigen Umfang sei die Beschwerde unter Kostenfolge für die gesamten Kosten zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Damit ergibt sich für die Abrech- nungsperiode 2009 nach Abzug der Vorsteuern eine Steuerschuld von Fr. 4'254.-. H. Mit unaufgeforderter Replik vom 15. Februar 2015 schätzt der Beschwer- deführer die notorischen Aufwände und hält an den weiteren Vorsteuern in der Höhe von Fr. 255.- fest ebenso wie an der Berücksichtigung von wei- teren Privatkilometern, für deren Nachweis er nun die Tachoscheiben für das Jahr 2009 einreicht.
A-7215/2014 Seite 5 I. Mit Duplik vom 13. März 2015 beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde im Umfang von total Fr. 1'073.-. Betreffend die von der ESTV ursprünglich schätzungsweise ermittelten Pri- vatkilometer lässt die Vorinstanz nun aufgrund der vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Fahrtenschreiber- karten (nachfolgend Tachoscheiben) für das Jahr 2009 Privatkilometer im Umfang von 10'393 km zu. Nach Berücksichtigung dieser Korrektur erge- ben sich total geschäftlich gefahrene Kilometer von 27'314. Durch Multipli- kation mit einem Kostenansatz von Fr. 2.15/km ergibt sich ein kalkulierter Taxi-Umsatz (konventioneller Taxiumsatz) von Fr. 58'725.-. Unter Berück- sichtigung der weiteren geschäftlichen Umsätze (Schifftaxibetrieb, Trans- portwesen, Beherbergungsbetrieb) ermittelt die ESTV die Steuer auf dem Gesamtumsatz von Fr. 88'790.- und bringt davon Vorsteuern in der Höhe von Fr. 2'031.- in Abzug. Die Vorinstanz lehnt die Berücksichtigung von weiteren Vorsteuern für Autowäsche, Service, Reparatur und zusätzliche Benzinkosten mangels Berechnungsmöglichkeit sowie mangels belegmäs- sigen Nachweises ab. Ferner weist sie darauf hin, dass für Heiz- und Ne- benkosten keine Vorsteuern geltend gemacht werden können, weil auf die- sen Kosten gar keine Mehrwertsteuern angefallen seien. Unter Berücksichtigung der teilweisen Korrekturen resultiere eine Steuer- zahllast von Fr. 3'466.-. Infolgedessen sei die ursprünglich veranlagte Steuer entsprechend herabzusetzen. Im Übrigen legt die ESTV detailliert dar, weshalb sie ausschliesslich an Ruhe- und Ferientagen gefahrene Privatkilometer berücksichtige. Betreffend die Verfahrenskosten beantragt die ESTV, dass die Kosten voll- umfänglich zulasten des Beschwerdeführers gehen, weil er die Tacho- scheiben – trotzt vorgängiger Aufforderung – erst vor Bundesverwaltungs- gericht eingereicht habe. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. März 2015 wendet der Beschwer- deführer im Wesentlichen ein, dass auch an Arbeitstagen Privatkilometer gefahren worden und damit aufgrund der Tachoscheiben ohne Weiteres 15'000 Privatkilometer nachgewiesen seien. Eine Kassabuchführung sei im hektischen Taxibetrieb nicht praktikabel und führe zu keinen genaueren Angaben als die Tachoscheiben. Es sei realitätsfremd, wenn die ESTV bei
A-7215/2014 Seite 6 den Vorsteuern nur Benzinkosten schätzungsweise berücksichtige, nicht aber weitere Betriebskosten. Alsdann sei der Km-Kostenansatz von Fr. 2.15/km zu hoch, weil er als "Bahnhoftaxifahrer" gegenüber einem "Be- stellungsfahrer" mehr Leerfahrten habe. Sinngemäss wendet er ein, es sei nicht sachgerecht, für beide Fahrertypen den gleichen Ansatz anzuwen- den. K. Die ESTV hat sich zur letzten Eingabe des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend in den Erwä- gungen eingegangen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Fal- les wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Be- schwerde zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.).
A-7215/2014 Seite 7 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (zu den Ein- schränkungen, die sich aus der Mitwirkungspflicht bei der Steuererhebung ergeben: siehe E. 2.5). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.1; MO- SER et al., a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverord- nung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzli- chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein- getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, soweit die Abrechnungsperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). 2.1.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem ma- teriellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3; ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 2.1.3 Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessens- veranlagung oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbe- züglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem
A-7215/2014 Seite 8 Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (Urteil des BVGer A-1605/2006 vom 4. März 2010 E. 1.5; vgl. auch RALF IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al, [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, [Kommentar Mehrwertsteuer], Art. 113 N. 25). 2.2 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Steuer un- terliegen betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Um- sätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. 2.3 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer wurde gemäss altem Recht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte, so- fern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- überstiegen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig waren namentlich natürliche Personen, Perso- nengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamthei- ten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigten (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen war gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahl- last) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- im Jahr betragen hätte. 2.4 Nach altem Recht erfolgte die Veranlagung und Entrichtung der Mehr- wertsteuer nach dem reinen Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hatte der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze so- wie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Um- satz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). 2.5 Die Steuerpflicht endete nach dem alten Recht am Ende des Kalender- jahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten war, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten wurden (Art. 29 Bst. b
A-7215/2014 Seite 9 aMWSTG). Das bedeutete, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfiel, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht wur- den, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b aMWSTG endete, oblag es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 aMWSTG). Unterliess es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreichte (Art. 29 Bst. b aMWSTG), bei der Verwaltung schriftlich seine Streichung aus dem Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen zu verlangen, wurde angenommen, dass er für die (weitere) Besteuerung optiert hatte (Art. 56 Abs. 3 aMWSTG, vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.5). 2.6 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-stän- dig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht (vgl. auch Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 und 2 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären (Untersuchungspflicht, vgl. dazu auch E. 1.3). Der Untersuchungsgrund- satz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien eine Einschränkung (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren werden dem Steuerpflichtigen zudem spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; für die Ermessensveranlagung: Urteil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.4). 2.7 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hatte der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht so- wie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern mass- gebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. 2.7.1 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen
A-7215/2014 Seite 10 Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteil des BVGer A-5070/2013 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 5.2). 2.7.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-gen aufstellen. Diese müssen für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehr- wertsteuer unerlässlich sein (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Von dieser Befug- nis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuer- pflichtige (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008], gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff. Wegleitung 2008). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge- zeichnet werden (Rz. 884 Wegleitung 2008) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Ge- schäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. «Prüfspur»; vgl. Rz. 893 ff. Weg- leitung 2008; vgl. BGE 140 II 495 E. 3.4.4; Urteile des BGer 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2, Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Ja- nuar 2015 E. 2.3.2). 2.7.3 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht ge- halten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (vgl. Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabu- ches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re- gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4). Die zentrale Be- deutung eines korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten gleich- ermassen eigen (vgl. Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; Urteil des BVGer
A-7215/2014 Seite 11 A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.4; vgl. auch neuerdings JÜRG STEIGER, in: Kommentar Mehrwertsteuer, Art. 79 N.12). 2.8 2.8.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (sog. Ermessenseinschätzung; Art. 60 aMWSTG; vgl. dazu: Urteil des BGer 2C_831/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.3; Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.4). Anlass für die Ermessensveranlagung bildet somit allein der Umstand, dass trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung – es gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. auch E. 2.6) – der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schät- zungen ergänzt und ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist (Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Ur- teil des BVGer A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.1).
2.8.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei vonei- nander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranla- gung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs- vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materi- elle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Urteil des BGer 2C_82/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.1; Urteil des BVGer A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.1). Zweitens kann selbst eine formell ein- wandfreie Buchführung die Vornahme einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfah- rungszahlen (dazu E. 2.9) wesentlich abweichen, vorausgesetzt, die kon- trollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des BVGer A-175/2014 vom 9. De- zember 2014 E. 4.4.1).
A-7215/2014 Seite 12 2.8.3 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Be- weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Für das Vorliegen der Voraus- setzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach dieser allgemeinen Be- weislastregel die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung jedoch erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsge- richt mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (Urteile des BGer 2C_812/2013 und 2C_813/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2). Weil das Er- gebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, darf sich die steuerpflichtige Person dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnü- gen. Vielmehr muss sie dartun, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist bzw. dass dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie muss auch den Be- weis für ihre vorgebrachten Behauptungen erbringen (Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; Urteil des BVGer A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.5). Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit dem tatsächlichen Er- gebnis übereinstimmt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und bleibt es bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat einer Situa- tion, die er selber zu vertreten hat. Der Steuerpflichtige muss somit die Un- gewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt, denn die Schätzung wurde nur darum notwendig, weil er seine Pflicht zur Selbst- veranlagung verletzt hat (vgl. Urteil des BGer 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.5). 2.8.4 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuer- pflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvoll- ständige oder ungenügende Aufzeichnungen (bzw. hinsichtlich der Fest-
A-7215/2014 Seite 13 stellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuer- ausfälle zur Folge haben (Urteil des BVGer A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E 4.4.2). 2.8.5 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). In Betracht kommen Schätzungs- methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbe- strittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2; PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 530 ff.). 2.8.6 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-aus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-frage – uneingeschränkt (E. 1.2). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit be- stimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rüge- grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Er- messensfehler unterlaufen sind (Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Ok- tober 2013 E. 2.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach be- stätigt (Urteil des BGer 2C_812/2013 und 2C_813/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.2. und E. 2.4.3). 2.9 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung o- der sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
A-7215/2014 Seite 14 2.9.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal- tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta- tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Be- weismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten er- wiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [«dealing at arm's length»], veröffentlicht in: ASA 77 658 ff., S. 665, S. 679; Urteil des BVGer A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.5). 2.9.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstver- hältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (ZWEIFEL/HUNZI- KER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnitt- liche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Be- triebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Wor- ten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenum- fang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhält- nisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.2; Urteil des BVGer A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.5). 2.9.3 Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Steuerbehörde der steu- erpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben hat (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f.). Insbesondere hat die Behörde der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveran- lagung zustande gekommen ist – umfassend auch die Zahlen und Erfah- rungswerte – bekannt zu geben. Sodann hat sie zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche ent- stammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unter- nehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie z.B. be- treffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steu- erpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des BVGer A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.8.4).
A-7215/2014 Seite 15 2.9.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise an- gewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwi- schen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den indivi- duellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll. Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; Urteil des BVGer A-2657/2014 vom
3.1 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Frage, ob der Beschwer- deführer im Kalenderjahr 2008 die Steuerzahllast von Fr. 4'000.- erreicht hat (E. 2.3), ist somit letztinstanzlich und damit rechtskräftig entschieden und kann im vorliegenden Verfahren nicht erneut geprüft werden. Demzu- folge sind auch die im Kalenderjahr 2008 gefahrenen Privatkilometer oder Vorsteuern keiner weiteren Prüfung zugänglich. Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Revision des bundesge- richtlichen Entscheides verlangt, bleibt im vorliegenden Verfahren grund- sätzlich ebenfalls kein Raum. Soweit die Revision im Übrigen mit der Vor- lage weiterer Beweismittel begründet wird, ist daran zu erinnern, dass im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann, was im früheren Ver- fahren versäumt wurde (vgl. Art. 125 BGG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist zudem für die Abrechnungsperiode 2009 mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob im Kalenderjahr 2009 seine Steuerzahllast den Betrag von Fr. 4'000.- unterschreitet oder nicht (vgl. E. 2.5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Steuerpflicht bzw. Steuerzahllast sind daher irrelevant.
A-7215/2014 Seite 16 3.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermesseneinschätzung vorlagen (vgl. nachfolgend E. 3.4). Alsdann ist bejahendenfalls zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermesseneinschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 3.5). Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ermessenseinschätzung an einem offensichtlichen Fehler leidet (vgl. E. 3.6 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dabei aufgrund des Inhalts des angefochtenen Einspracheentscheides nicht nur die geschuldete Mehrwertsteuer auf dem Umsatz, sondern auch die abzugsfähige Vor- steuer. Die Vorinstanz hat bereits im Einspracheentscheid die Vorsteuern effektiv ermittelt, damals aber zugunsten des Beschwerdeführers noch den Saldosteuersatz angewendet. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Vorinstanz nunmehr effektive Vorsteuern in der Höhe von Fr. 2'031.-. 3.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vornahme der Ermessensein- schätzung ist dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Novem- ber 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Jahresabrech- nungen eingereicht hat, welche den jeweiligen Gesamtumsatz pro Tätigkeit (konventioneller Taxibetrieb, Schifftaxibetrieb, Transportwesen, Beherber- gungsbetrieb) auswiesen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdefüh- rer trotz Aufforderung vom 26. August 2014 für das Kalenderjahr 2009 keine Kassabücher oder Tagesrapporte eingereicht. Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch ge- eignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vor-aussetzun- gen der Steuerpflicht erfüllt (vgl. dazu auch E. 2.4). Ein Taxibetrieb der vor- liegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteil des BGer 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteil des BVGer A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.2), weshalb für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fortlaufend, lü- ckenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden (vgl. E. 2.7.3; vgl. auch Urteil des BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchfüh- rung des Beschwerdeführers mangelhaft und sind die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt.
A-7215/2014 Seite 17 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Führung eines Kassabuches sei im hektischen Taxibetrieb nicht praktikabel, zudem nicht aussagekräftig, nicht kontrollierbar und bringe auch gegenüber den Daten aus den Tachoscheiben keine verbesserten Angaben. Angesichts der klaren sowie vom Bundesgericht bestätigten Rechtspre- chung, wonach in einem bargeldintensiven Betrieb ein tagfertiges Kassabuch geführt werden muss (vgl. E. 2.7.3), kann dem Beschwerdeführer von Vornherein nicht gefolgt werden. Auch dass ein Kassensturz vorgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren wurden schliesslich auch keine anderweitigen Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat es somit selber zu verantworten, wenn die ESTV die Mehrwertsteuerforderung letztlich schätzungsweise ermitteln muss (vgl. E. 2.8.4). Zwar ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Tachoscheiben eine Möglichkeit, die gefahrenen Kilometer und die Ruhezeiten sowie die Geschwindigkeit zu ermitteln. Feststellungen über die Höhe der effektiven Tageseinnahmen sind auf der Tachoscheibe dieses Typs aber nicht ersichtlich. Daher entbindet die Vorlage der Tachoscheiben nicht von der buchhalterischen Aufzeichnungspflicht (wie sie selbst für eine einfache Buchhaltung gilt). Ebensowenig vermögen die Tachoscheiben allein für die Erfüllung der im Steuerrecht statuierten Aufzeichnungspflicht zu genügen bzw. das Kassabuch zu ersetzen. 3.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Vorinstanz ermittelte anhand der beiden im Einspracheverfahren eingereichten Tachoscheiben (vom 1. Januar 2009 und vom [Tag nicht leserlich] Dezember 2009) zunächst das Total der mit dem Taxifahrzeug zurückgelegten Kilometer (total km 38'211). Zur Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer zog die Vorinstanz eine geschätzte Zahl von Privatkilometern ab. Hierbei handelt es sich um eine geschätzte Zahl von Kilometern für den Arbeitsweg (3 km pro 168 Arbeitstage) sowie eine übliche Pauschale von weiteren 100 Privatkilometern pro Woche (pro 2009 km 5'200). Sie liess die vom Treuhänder des Beschwerdeführers in der Abrechnung 2009 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 2014) berücksichtigte Pauschale von 10'000 km nicht zum Abzug zu. Da der Eingabe vom 22. September 2014 nur die Tachoscheibe
A-7215/2014 Seite 18 vom 1. Januar 2009 und diejenige vom (Tag nicht leserlich) Dezember 2009 beigelegt wurden, und die geltend gemachten Privatkilometer von 10'000 km nicht näher begründet oder belegt wurden, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht weiter zu beanstanden. 3.6 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ermittelte die Vo- rinstanz nunmehr anhand der mit unaufgeforderter Replik eingereichten weiteren Tachoscheiben zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember 2009 neben dem Arbeitsweg zusätzliche Privatkilometer im Umfang von 10'393 km. Hierbei begründete die Vorinstanz einlässlich und plausibel, weshalb sie nur die Tachoscheiben der Ruhe- und Ferientage für die Er- mittlung der Privatfahrten berücksichtigte. Der Beschwerdeführer wendet mit Eingabe vom 27. März 2015 ein, er habe auch an Arbeitstagen zwischen den Taxifahrten Privatkilometer zurückgelegt und verweist hierzu generell auf die eingereichten Tachoscheiben. Des Weiteren erachtet er aufgrund der Tachoscheiben Privatkilometer im Umfang von mindestens 15'000 km als nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist freilich noch einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich rudimentäre Aufzeichnungen über seine gesamte Geschäftstätigkeit erstellt bzw. vorgelegt hat. Wie ausgeführt, können die vorgelegten Tachoscheiben die ordnungsgemässe Buchführung bzw. Aufzeichnung nicht ersetzen (E. 3.4) und entsprechen auch nur einem Teil der für die ordentliche Sachverhaltsermittlung notwendigen Unterlagen. Es ist angesichts der Selbstveranlagung sowie der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers weder Sache der ESTV, anstelle des Beschwerdeführers, die Privatkilometer anhand der vorgelegten Tachoscheiben selber zu ermitteln, noch ist es Sache des Gerichts, die Buchführungspflichten des Beschwerdeführers zu erfüllen. Die Vorinstanz berücksichtigt die Angaben auf den Tachoscheiben des Beschwerdeführers insoweit, als sie der Überzeugung ist, dass es sich hierbei zweifelsfrei um Privatkilometer handelt (km an Ruhe- und Ferientagen). Diese Haltung ist vorliegend angesichts der zurückhaltenden Prüfung des Gerichts (E. 2.8.3 und 2.8.6) nicht zu beanstanden und das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, hier korrigierend einzugreifen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die seinerzeit vom Treuhänder berücksichtigte Pauschale lediglich 10'000 Kilometer veranschlagte. Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung aufgrund der nachträglichen Korrektur als unsorgfältig und
A-7215/2014 Seite 19 einseitig moniert, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Steuerbehörde hat im vorliegenden Fall aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Naturgemäss haftet einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit an (vgl. E. 2.9.4). Nach der Rechtsprechung ist eine Korrektur der Schätzung erst dann vorzunehmen, wenn sie sich als grob unzutreffend erweist (E. 2.8.6). Die im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz akzeptierten Korrekturen betreffend die privat gefahrenen Kilometer decken sich mit der Aktenlage und sind zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer weitere Privatkilometer berücksichtigt haben will, erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel aufgrund der Daten auf den Tachoscheiben als nachvollziehbar und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Zweifel zu entkräften. Damit hat die korrigierte Schätzung betreffend die übrigen Privatkilometer weiterhin Bestand. 3.7 Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 27. März 2015 alsdann geltend, der angewendete Kostenansatz von Fr. 2.15/km werde seiner Tä- tigkeit nicht gerecht, weil er als "Bahnhoftaxifahrer" mehr Leerfahrten habe als ein "Bestellungsfahrer". Die Vorinstanz hat bezüglich des angewende- ten Kostenansatzes in ihrem Einspracheentscheid vom 10. November 2014 ausgeführt, dass dieser dem Durchschnittswert für in Basel ansäs- sige Taxiunternehmen entspreche und auf die detaillierten Ausführungen im früheren Einspracheentscheid vom 21. August 2012 E. 3.8 verwiesen. Damals wurde in Bezug auf die Leerfahrten ausgeführt, dass diese im Kos- tenansatz berücksichtigt seien, insbesondere auch Fahrten nach Abset- zung eines Kunden zurück zu seinem Standplatz (im vorliegenden Verfah- ren als sog. Leerfahrten bezeichnet) sowie auch Fehlfahrten (Kunde be- stellt ein Taxi, ist aber nicht am vereinbarten Ort). Solche Fehlfahrten fallen beim "Bahnhoftaxifahrer" naturgemäss nicht an. Damit berücksichtigt der angewendete Kostenansatz Besonderheiten beider Kategorien und er- weist sich als sachgerechtes Mittel zwischen "Bahnhoftaxifahrer" und "Be- stellungsfahrer". Der Kostenansatz von Fr. 2.15/km wurde im Übrigen so- wohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.2.5) wie auch vom Bundesgericht (Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 5.3, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.5) mehrfach bestätigt und ist auch im vorliegenden Fall gerecht- fertigt. Soweit der Beschwerdeführer generell die Einschätzungspraxis der ESTV gegenüber den baselstädtischen Taxiunternehmungen als unprofessionell
A-7215/2014 Seite 20 und fiskalisch kritisiert, so kann ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Zumindest im hier einzig zu beurteilenden vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Unterlagen des Beschwerdeführers – sobald sie ihr vorgelegt wurden – untersucht, gewürdigt und daraus nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen gezogen. 3.8 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2014 wa- ren die Vorsteuern im Rahmen des Saldosteuersatzes abgegolten. Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren verzichtet die Vorinstanz nunmehr auf die Anwendung des Saldosteuersatzes und wendet die effektive Methode an, wobei sie Vorsteuern in der Höhe von Fr. 2'031.- berücksichtigt. Diese set- zen sich wie folgt zusammen: Fr. 635.- Benzin Taxi gemäss Angaben des Beschwerde- führers Fr. 273.- Hafenplatz Schifftaxi gem. Rechnung Fr. 237.- Einkauf Textilien gem. Rechnung Fr. 329.- Miete Parkplatz für zwei Fahrzeuge gem. Vertrag Fr. 557.- Leasing Transportfahrzeug gem. Vertrag Fr. 2'031.- Total
Somit sind nur noch die Betriebskosten im Streit, für welche vorliegend keine Belege beigebracht wurden, sondern eine schätzungsweise Ermitt- lung verlangt wird. Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass Autobetriebs- und Unterhaltskosten notorisch sind. Gleichwohl brauchen weitere Vorsteuern für Pneus, Service, Reparaturen und Autowäsche im hier zu beurteilenden Fall nicht geschätzt zu werden. So sind zum einen zu wenige Eckpunkte bekannt, um die Höhe derartiger Ausgaben schätzen zu können, zum an- dern ist es möglich, dass auf diesen Aufwänden keine Mehrwertsteuer ent- richtet wurde, weil der Leistende nicht mehrwertsteuerpflichtig war. So wurde auch auf der eingereichten Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom
A-7215/2014 Seite 21 2. November 2009 der Basler Kantonalbank auf diesen Kosten keine Mehr- wertsteuer abgeführt. 3.9 Weitere Einwände gegen die Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuer und die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen sind weder geltend ge- macht worden noch ergeben sich solche aus den Akten. 3.10 Demzufolge ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 1'073.- gutzuheis- sen. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdefüh- rer schuldet für die Abrechnungsperiode 2009 Mehrwertsteuern in der Höhe von total Fr. 3'466.-, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % vom 1. Dezem- ber bis 31. Dezember 2009, zu 4,5% vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011, und zu 4 % ab 1. Januar 2012. Anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Auf- hebung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 14009830 vom 5. März 2014 des Betreibungsamtes Basel-Stadt nicht beurteilt und daher im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsöffnung erteilt. 4. Diese Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da Beschwerdeführer erst im vorlie- genden Beschwerdeverfahren sachdienliche Unterlagen für die Ermittlung der übrigen Privatkilometer und weitere Vorsteuerbelege eingereicht hat, sind ihm die Verfahrenskosten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird
A-7215/2014 Seite 22 verpflichtet, für das 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'466.-, zuzüglich Zins zu 5 % vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009, zu 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und zu 4 % ab 1. Januar 2012 zu zahlen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
A-7215/2014 Seite 23 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand: