B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-720/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; doppelt verbuchter Umsatz (3/2008-4/2009).
A-720/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG ist seit dem 1. Juli 2008 in dem von der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuer- pflichtigen eingetragen. B. Ende Januar/Anfang Februar 2012 führte die ESTV bei der A._______ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Im Anschluss daran belastete sie dieser – insbesondere aufgrund festgestellter "Umsatzdifferenzen" im Vergleich zur (revidierten) Jahresrechnung 2009 (umfassend den Zeit- raum vom 21. April 2008 bis 31. Dezember 2009) – mit "Einschätzungs- mitteilung [EM] Nr. ... / Verfügung" vom 22. Februar 2012 betreffend die Steuerperioden vom 3. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom
A-720/2013 Seite 3 E. Dagegen erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Postaufgabe am 11. Februar 2013) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt (sinngemäss) insoweit die Aufhebung des angefochtenen "Einspracheentscheids", als darin die Mehrwertsteuer auf Umsätzen, die bereits die C._______ AG verbucht und versteuert habe, nachbelastet werde. Es könne nicht sein, dass auf demselben Umsatz die Mehrwertsteuer zwei Mal entrichtet wer- den müsse. Entweder sei daher (sinngemäss) von der Nachbelastung der entsprechenden Mehrwertsteuer bei der Beschwerdeführerin abzusehen (bzw. ihr die fragliche Mehrwertsteuer "zuzüglich Zins seit 01.01.2009 gutzuschreiben") oder der betreffende Betrag sei der C._______ AG zu- rück zu überweisen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist sie im Wesent- lichen auf die Ausführungen im angefochtenen "Einspracheentscheid". G. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist:
A-720/2013 Seite 4 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss des- sen Art. 112 Abs. 1 sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – von hier nicht interessieren- den Ausnahmen abgesehen – weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Im Streit liegen Steuernachforderungen, welche Steuerperio- den nach dem 1. Januar 2001 aber vor dem 1. Januar 2010 betreffen. Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich daher nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr- wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300), das vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft stand. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist hingegen das neue Recht anwendbar (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). 1.2.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richti- ger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsver- hältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Ver- fahren zum Schluss kommen sollte, dass die Nachbelastung im ange- fochtenen "Einspracheentscheid" zu Recht erfolgt ist, beantragt die Be- schwerdeführerin – sinngemäss eventualiter –, dass der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag der C._______ AG, welche diesen angeblich schon bezahlt habe, zurückzuerstatten sei. Die Beschwerdeführerin ver- kennt dabei, dass vorliegend einzig Steuernachforderungen strittig sind, die sie betreffen. Allein ihr gegenüber hat die Vorinstanz im angefochte- nen "Einspracheentscheid" auf eine Nachbelastung erkannt. Die (eventu- aliter) beantragte Steuerrückerstattung betrifft dagegen die mehrwert- steuerlichen Verhältnisse der C._______ AG. Diesbezüglich liegt mit dem angefochtenen "Einspracheentscheid" nun aber kein taugliches Anfech- tungsobjekt vor, weshalb auf den erwähnten Eventualantrag nicht einzu- treten ist. Es würde der C._______ AG obliegen, im Rahmen der rechtli- chen Möglichkeiten die Richtigkeit der – behaupteten zweifachen – Mehrwertsteuerbelastung mit der ESTV zu überprüfen.
A-720/2013 Seite 5 1.2.3 1.2.3.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm- liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä- gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1816). 1.2.3.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. Sprungbeschwerde: Richtet sich die Einsprache gegen eine einläss- lich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zu- stimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2 ff.). 1.2.3.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät- zungsmitteilung Nr. ... vom 22. Februar 2012. Indessen ist es nach neue- rer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne- te Entscheid der ESTV vom 14. Januar 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
A-720/2013 Seite 6 scheid" vom 14. Januar 2013 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3 mit Hinweis). 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach – vorbehältlich der Ein- schränkung unter E. 1.2.2 – für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde auch funktional zuständig. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist – vorbehältlich der Einschränkung un- ter E. 1.2.2 – einzutreten. 1.4 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweis- last für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, wäh- rend die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Ar- chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach- ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe- rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Wer mehrwertsteuerlich als Leistungserbringer zu gelten hat, be- stimmt sich nach konstanter Rechtsprechung nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demnach demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4786/2012 vom 12. Sep- tember 2013 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Ur- teilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008).
A-720/2013 Seite 7 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1 sowie A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1). 2.4 2.4.1 Das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenso wie direktsteuerlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1). Da- nach ist die (formell und materiell) ordnungsgemässe handelsrechtliche Bilanz auch steuerlich massgebend, insoweit keine steuerlichen Korrek- turvorschriften zu beachten sind (Art. 957 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [OR, SR 220]; vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 269; RO- LAND BURKHALTER, Massgeblichkeitsgrundsatz, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 63 ff.). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer präzisiert Art. 58 aMWSTG, dass die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Fest- stellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zu- verlässig ermitteln lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3). 2.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine formell korrek- te Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (vgl. BGE 134 II 207 E. 3.3, BGE 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Fehlt es an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt auch die na- türliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (vgl. Urteile des Bundesge-
A-720/2013 Seite 8 richts 2C_1173/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweis, 2C_512/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.3, 2A.426/2004 vom 23. November 2004 E. 2.3). 2.4.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist nach konstanter Rechtsprechung nicht in erster Linie die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirt- schaftliche und tatsächliche Betrachtungsweise massgebend. Das Mass- geblichkeitsprinzip steht daher dem Nachweis, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6182/2012 vom 27. August 2013 E. 3.5, A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.3, A-1601/2006 vom 4. März 2010 E. 3.2.2; Entscheide der Eidgenössi- schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. Dezember 2004 [SRK 2003-098] E. 4b, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005, sowie vom 24. September 2003 [SRK 2003-021] E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004). 2.5 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflich- tige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung mit den gesetzlich definierten Angaben auszustellen (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG). Gutschriften und andere Dokumente, welche im Geschäfts- verkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthalten (Art. 37 Abs. 3 aMWSTG). Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung zentrale Bedeutung beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserb- ringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich er- bracht hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem -empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis da- für, auf der Leistung laste die angegebene Steuer und berechtige ihn di- rekt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.3). 3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es seien steuerbare Umsätze, welche die C._______ AG erzielt, verbucht und bereits ordnungsgemäss deklariert und versteuert habe, versehent- lich auch in ihrer Buchhaltung (Jahresrechnung 2009) erfasst worden. Da
A-720/2013 Seite 9 es nicht zulässig sei, denselben Umsatz zwei Mal zu besteuern, sei die Nachbelastung im angefochtenen "Einspracheentscheid" insoweit zu re- duzieren, als der Beschwerdeführerin darin die Mehrwertsteuer auf den fraglichen (angeblich doppelt verbuchten) Umsätzen nachbelastet werde. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat als Aktiengesellschaft und Steuerpflichti- ge ihre Bücher nach Handelsrecht sowie nach Art. 58 Abs. 1 aMWSTG ordnungsgemäss zu führen. Gemäss dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, das grundsätzlich auch im Bereich der Mehrwertsteu- er gilt, ist die (formell und materiell) ordnungsgemässe handelsrechtliche Buchführung auch steuerlich massgebend (E. 2.4.1). Mit Blick darauf stützte sich die ESTV bei der Ermittlung der strittigen Nachbelastung auf die (unbestrittenermassen) revidierte und (offenbar) von der zuständigen Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung 2009 (Bilanz und Er- folgsrechnung, umfassend den Zeitraum vom 21. April 2008 bis 31. Dezember 2009) der Beschwerdeführerin. Der ebenfalls herangezo- gene "Bericht der Revisionsstelle [der Beschwerdeführerin] zur Einge- schränkten Revision der Jahresrechnung 2009" vom 29. September 2010 hält fest, dass bei der betreffenden Revision keine Sachverhalte festge- stellt worden seien, aus denen hätte geschlossen werden müssen, dass die fragliche Jahresrechnung Gesetz oder Statuten widerspräche. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass sie die ESTV anlässlich der fraglichen Kontrolle oder zumindest vor Erlass der strittigen Nachbelastung auf die angeblich falsch bzw. doppelt verbuchten Umsätze in der fraglichen Buchhaltung aufmerksam gemacht hätte. Auch sonst lassen sich den vorliegenden Ak- ten keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die ESTV im Zeitpunkt der strittigen Nachbelastung nicht hätte von einer ordnungsgemässen Buch- führung ausgehen bzw. die materielle Richtigkeit der entsprechenden Un- terlagen nicht hätte vermuten dürfen (vgl. E. 2.4.2). Die ESTV war dem- nach berechtigt, für die Ermittlung der steuerbaren Umsätze anlässlich der Kontrolle auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der (genehmig- ten und revidierten) Jahresrechnung 2009 abzustellen bzw. davon auszu- gehen, dass die fraglichen Umsätze bzw. die entsprechenden Leistungen mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin zu- zuordnen und demnach von dieser zu versteuern sind (E. 2.4.1). Dies gilt umso mehr, als die Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer aus- gestaltet ist (E. 2.3), was grundsätzlich eine möglichst einfache Kontrolle durch die ESTV bedingt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2). Ausserdem ist mit Blick auf die
A-720/2013 Seite 10 handels- und mehrwertsteuerrechtlichen Anforderungen an die ordnungs- gemässe Buchführung grundsätzlich davon auszugehen, dass jedem verbuchten Ertrag ein Rechnungsbeleg zugeordnet werden kann und damit ein gewichtiges Indiz für einen diesbezüglichen mehrwertsteuerli- chen Leistungsauftritt gegeben ist (E. 2.5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die buchhalterische Er- fassung der fraglichen Leistungen in der Jahresrechnung 2009 entspre- che nicht der wirtschaftlichen Realität (vgl. E. 2.4.3). Die betreffenden Umsätze bzw. die entsprechenden Leistungen seien – entgegen der grundsätzlich gerechtfertigten Annahme der ESTV (E. 2.4.2 und 3.1) – mehrwertsteuerlich nicht ihr zuzuordnen, sondern der C._______ AG, welche diese Umsätze bereits ordnungsgemäss versteuert (d.h. deklariert und die entsprechende Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert) habe. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine steuermindernde Tatsa- che, für welche die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt (E. 1.4). In den vorliegenden Akten finden sich nun aber keinerlei Belege dafür, dass die fraglichen Umsätze tatsächlich bereits von der C._______ AG dekla- riert und ordnungsgemäss versteuert worden sind. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte – beispielsweise entsprechende Rechnungen der C._______ AG (E. 2.5) –, die darauf schliessen liessen, dass diese und nicht die Beschwerdeführerin bei der Erzielung der betreffenden Umsätze nach aussen in eigenem Namen aufgetreten ist und somit als Leistungs- erbringerin zu gelten hat (E. 2.2). Der Beschwerdeführerin misslingt somit der Nachweis, dass vorliegend ein Abrücken im beantragten Sinn von ih- ren Angaben in der Jahresrechnung 2009 gerechtfertigt wäre. Sie ist un- ter den gegebenen Umständen auf die entsprechende Buchhaltung zu behaften (E. 2.4.1), womit die strittige Nachbelastung geschuldet bleibt. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass sich die Beschwerde- führerin diese aus ihrer Sicht negative mehrwertsteuerliche Folge selbst anzulasten hat. Es wäre – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten der steuerpflichtigen Person (E. 2.3) – ihre Aufgabe gewesen, bei der Verbuchung ihrer Ge- schäftsvorfälle die notwendige Sorgfalt walten zu lassen und damit eine Steuerkorrektur von vornherein auszuschliessen. 4. Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrens- kosten, die auf Fr. 3'100.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Be-
A-720/2013 Seite 11 schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'100.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
A-720/2013 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: