B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 06.10.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_333/2025)
Abteilung I A-710/2024
Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
Flugplatzgenossenschaft Obwalden (FGOW), Flugplatz, 6060 Sarnen, vertreten durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Bärtschi, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Umnutzungsverfahren Flugplatz Kägiswil; Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023.
A-710/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Flugplatz Kägiswil ist im Gemeindegebiet Sarnen, Kanton Obwal- den, gelegen. Es handelt sich um einen ehemaligen Militärflugplatz, der seit 1956 zivil mitbenutzt wird. In der kantonalen Richtplanung war ur- sprünglich vorgesehen, das Flugfeld – welches vollständig der Landwirt- schaftszone zugewiesen ist – in Zukunft mehrheitlich landwirtschaftlich zu nutzen und zudem teilweise für Raumbedürfnisse des Zivilschutzes zur Verfügung zu stellen. Laut Kantonsratsbeschluss vom 13. September 2012 sollte für den Erwerb der entsprechenden Parzellen auf dem Flugfeld sowie für den Rückbau der Piste und Rollwege ein Verpflichtungskredit von höchstens CHF 1'800'000.– bewilligt werden. In der kantonalen Referen- dumsabstimmung vom 3. März 2013 lehnte das Stimmvolk diesen Kredit für den Grundstückerwerb durch den Kanton und für den Rückbau des Flugplatzes ab. A.b Am 26. Februar 2020 genehmigte der Bundesrat den überarbeiteten Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Gemäss den Festlegungen dienen die Flugfelder allen Luftverkehrsarten mit Ausnahme des Linienverkehrs. Militärflugplätze, die von der Luftwaffe nicht mehr ge- nutzt werden, sollen als zivile Flugplätze weiterbetrieben werden, wenn die Anlage dem Luftverkehr im öffentlichen Interesse dient oder zur Entlastung im Gesamtsystem der Flugplätze beiträgt, eine Trägerschaft Gewähr für eine geordnete Benützung bietet und keine überwiegenden Interessen der Raumplanung oder der Umwelt entgegenstehen (Ziff. 4.3). Der Objektteil des Sachplanes wurde für das Flugfeld Kägiswil am 2. September 2020 genehmigt. Gemäss den Festlegungen im Objektblatt dient das private Flugfeld in erster Linie der fliegerischen Aus- und Weiterbildung, der Tou- ristik- und Geschäftsfliegerei sowie dem Motor-, Segelflug- und Fallschirm- sport. Er bietet darüber hinaus auch Platz für eine Helikopterbasis für Ar- beits- und weitere Helikopterflüge. Ein Schulungsbetrieb und ein touristi- scher Flugbetrieb mit Helikoptern bleiben ausgeschlossen. Der Betrieb mit Flächenflugzeugen soll im bisherigen Rahmen weitergeführt werden, wo- bei ein zusätzlicher Helikopterbetrieb möglich sein soll. Die An- und Abflug- routen sind nach den geltenden Normen festzulegen und mit den umge- benden Nutzungen abzustimmen. Insbesondere ist die Koordination des Flugbetriebs mit dem Betrieb des Militärflugplatzes Alpnach sicherzustel- len. Entsprechend den Vorgaben des Sachplans sieht das Betriebsregle- ment eine Verkehrsbelastung von maximal 14'800 Flugbewegungen pro
A-710/2024 Seite 3 Jahr vor. Der Flugplatzperimeter mit einer Fläche von 88'745 m 2 umgrenzt das von den Flugplatzanlagen beanspruchte Areal einschliesslich der Flä- chen für den Neubau eines Hangars und den Standort für eine Helikopter- basis (Ziffern 1 und 2 der Anlagekarte). B. Mit Schreiben vom 30. April 2021 reichte die Flugplatzgenossenschaft Ob- walden (FGOW; nachfolgend: Gesuchstellerin) als Flugplatzhalterin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) ein Gesuch um Umnut- zung des ehemaligen Militärflugplatzes Kägiswil in ein ziviles Flugfeld ein. Die Gesuchstellerin ersuchte damit um Erteilung einer Betriebsbewilligung, die Genehmigung des Betriebsreglements sowie um Erteilung der Plange- nehmigung für verschiedene bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Entwässerung von Betankungsplatz, Piste und Roll- wegen. Der Rückbau der bestehenden Unterstände, einschliesslich der entsprechenden Zufahrten und der Bau der Ersatzinfrastruktur (Büroge- bäude und Hangar; Grundstück Nr. 1898) sind nicht Gegenstand dieses Gesuchs. Hierfür ist in einem späteren Zeitpunkt ein separates Plangeneh- migungsverfahren vorgesehen. C. C.a Das BAZL leitete ein ordentliches Verfahren zur Erteilung einer Be- triebsbewilligung und Plangenehmigung sowie zur Genehmigung des Be- triebsreglements ein. C.b Während der öffentlichen Auflage (bis zum 26. November 2021) gin- gen beim BAZL 21 Einsprachen gegen die geplante Umnutzung ein, da- runter einerseits die Einsprache der Korporation Freiteil Sarnen vom 25. November 2021 sowie anderseits ebenfalls mit Eingabe vom 25. No- vember 2021 von der A._______ AG, der B._______ GmbH, der C._______ GmbH sowie von D._______, alle vertreten durch Rechtsan- walt Dr. David Hofstetter. Die Korporation Freiteil Sarnen rügte insbeson- dere, für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, welche auch Teil des Flugplatzperimeters seien, fehle es an der notwendigen Einverständ- niserklärung, da sie der Umnutzung nie zugestimmt habe. Die Gesuchsun- terlagen seien deshalb mangelhaft. Rechtsanwalt Hofstetter beanstandete namentlich die Eigentumsverletzung als Folge der fehlenden Überflug- rechte über die Grundstücke der von ihm vertretenen Gesellschaften.
A-710/2024 Seite 4 C.c Mit E-Mail vom 28. April 2022 übermittelte das BAZL der Gesuchstel- lerin sämtliche Einsprachen und teilte ihr mit, dass es insbesondere die in den Einsprachen gerügten fehlenden Überflug- und Eigentumsrechte kri- tisch beurteile. C.d Unter der Leitung des Vereins Schweizer Flugplätze führte das BAZL am 22. Februar 2023 mit Vertretern des Kantons, des Aero-Clubs Schweiz, der armasuisse, der Luftwaffe und dem auf dem Flugplatz ansässigen He- likopter-Unternehmen (E._______ AG) eine Besprechung über den aktuel- len Stand des Verfahrens und das weitere Vorgehen durch. Daraufhin setzte das BAZL der Gesuchstellerin für die Bereinigung der wesentlichen Einsprachepunkte eine Frist bis Ende März 2023. C.e Am 27. März 2023 orientierte die Korporation Freiteil Sarnen die Ge- suchstellerin und das BAZL dahingehend, dass sie ihre Zustimmung zur Umnutzung nicht erteilen könne und an der Einsprache vorbehaltlos fest- halte. C.f Am 31. März 2023 teilte die Gesuchstellerin dem BAZL mit, dass sie inzwischen Gespräche mit den Einsprechern geführt habe, die bisher aller- dings noch nicht zu einem Ergebnis geführt hätten. Sie sei indes zuver- sichtlich, dass noch eine Einigung erzielt werden könne. Deshalb ersuche sie um Sistierung des Verfahrens bis Ende Juni 2023. C.g Mit Schreiben vom 13. und 17. April 2023 teilte D._______ der Ge- suchstellerin und dem BAZL mit, dass er das ihm unterbreitete Angebot einer jährlichen Entschädigung von Fr. 10'000.– für das Überflugrecht ab- lehne und er nicht mehr länger gewillt sei, den Überflug seiner Grundstücke zu dulden. C.h Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Korporation Freiteil Sarnen dem BAZL mit, dass die Gespräche mit der Gesuchstellerin ergeb- nislos verlaufen seien und sie an der Einsprache festhalte. C.i Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 setzte das BAZL der Gesuchstellerin eine allerletzte und nicht erstreckbare Frist bis Ende März 2024 zur Beibringung der notwendigen Zustimmungen der Landeigentü- mer (Dispositiv-Ziff. 1). Sofern die Gesuchstellerin dem BAZL die erwähn- ten Zustimmungen nicht bis Ende März 2024 beibringen könne, werde sie um Rückzug des hängigen Umnutzungsgesuchs ersucht, andernfalls werde das BAZL kostenpflichtig entscheiden. Der Gesuchstellerin werde ein Bauabschlag in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung
A-710/2024 Seite 5 führte das BAZL im Wesentlichen an, der Gesuchstellerin seien die Ein- sprachen mit E-Mail vom 22. April 2022 (recte wohl: 28. April 2022) zuge- stellt worden. Dabei sei die Gesuchstellerin bereits ein erstes Mal ersucht worden, mit ausgewählten Einsprechern in Kontakt zu treten, die fehlenden Unterschriften der Landeigentümer im Projektperimeter einzureichen und nach einer Lösung in Bezug auf das strittige Überflugrecht zu suchen. Im Rahmen einer Besprechung vom 16. November 2022 sei die Gesuchstel- lerin vom BAZL erneut aufgefordert worden, mit einzelnen Einsprechern in Kontakt zu treten. Die von der Gesuchstellerin daraufhin geführten Gesprä- che hätten indes nicht zum erhofften Erfolg geführt. Im Anschluss an die am 9. Februar 2023 durchgeführte gemeinsame Besprechung mit Vertre- tern des Kantons, des BAZL, des Aero-Clubs Schweiz, der armasuisse, der Luftwaffe, dem auf dem Flugplatz ansässigen Helikopter-Unternehmen (E._______ AG) und der Gesuchstellerin sei dieser eine Frist bis Ende März 2023 angesetzt worden, um die Haupteinsprachepunkte zu bereini- gen und dem BAZL eine Rückmeldung zu geben. Laut den entsprechen- den Mitteilungen vom 13. April 2023 und vom 6. Dezember 2023 hielten sowohl D._______ als auch die Korporation Freiteil Sarnen an ihren Ein- sprachen fest. Die Korporation Freiteil Sarnen habe überdies mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der Gesuchstellerin auf den 31. Dezember 2025 kündige. D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Zwischenverfügung des BAZL (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 15. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, bei einem Verzicht auf die Anfechtung der Zwischenverfügung entstünde ihr ein wesentlicher Nachteil. Es sei nach wie vor unklar, welche Zustimmungen die Vorinstanz von ihr fordere. Die Vorinstanz habe bereits in ihrem Schreiben vom 27. August 2020 festgehalten, dass das Gesuch alle wesentlichen Unter- lagen für die Umnutzung enthalte und die Unterlagen von guter Qualität seien. Folglich könnten die angeblich fehlenden Zustimmungen nicht mehr Thema der formellen Prüfung des Gesuchs sein, sondern sie müssten viel- mehr Thema des Einspracheverfahrens sein. Das Verhalten verstosse auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die angefochtene Ver- fügung genüge im Weiteren auch nicht den Anforderungen an das Be- stimmtheitsgebot, da nicht klar sei, welche Mängel die Vorinstanz zu behe- ben beabsichtige. Zu Unrecht habe ihr die Vorinstanz auch nicht die Mög- lichkeit zur Anhörung gewährt. Der Erlass der angefochtenen Zwischen-
A-710/2024 Seite 6 verfügung sei auch nicht notwendig, zumal damit die Beurteilung der Vor- instanz sozusagen bereits vorweggenommen werde. Die Vorinstanz habe schliesslich ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie sie vor dem Erlass der Zwischenverfügung nicht angehört und zudem auf eine materiell-recht- liche Prüfung der Rügen verzichtet habe. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Beiladung der Einspre- chenden zum Beschwerdeverfahren sowie die Anhörung von F._______ (...) als Zeuge. Zur Begründung bringt sie vor, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert, da ihr aus der Ansetzung der Frist und dem in Aussicht gestellten Bauabschlag kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei für die Ansetzung einer Frist respektive die Androhung eines Nachteils kein rechtliches Gehör zu gewähren. Beschwerdeobjekt bildeten haupt- sächlich die Einverständniserklärungen von Landeigentümern im SIL-Peri- meter, welche Einsprache erhoben und ihre Zustimmung verweigert hät- ten. Da auch die übrigen Einsprecher vom Ausgang dieses Verfahrens be- troffen seien, seien diese zum Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Be- schwerdeführerin vermische in ihrer Beschwerde das Element der Ge- suchsvoraussetzung (Einverständniserklärung der Grundeigentümer) mit der Einsprache an sich. Zwischen dem Präsidenten der Gesuchstellerin und der Vorinstanz seien die fehlenden Einverständniserklärungen der Grundeigentümer wiederholt diskutiert worden und es habe ein reger tele- fonischer Austausch stattgefunden. Die Nachreichung der Erklärungen sei ihr in Aussicht gestellt worden. Gestützt auf diese telefonischen Kontakte sei sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens die notwendigen Einverständniserklärungen der Grundeigentü- mer beibringen werde. F. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Mai 2024 an ihren Rechts- begehren und ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom
A-710/2024 Seite 7 Freiteil Sarnen über eine derzeit noch gültige Vereinbarung. Auch mit an- deren Grundstückeigentümern im Perimeter bestünden noch Vereinbarun- gen, welche die Benützung der Grundstücke für die Zwecke des Flugbe- triebs vorsähen. Die Prüfung der Frage, ob Zustimmungen der Grundei- gentümer vorhanden seien oder fehlten, liege nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz, sondern in jener von Zivilgerichten. Eine Plangenehmigung sei schliesslich nur für die Umnutzung militärischer Bauten sowie für bauliche Änderungen erforderlich, bei welchen Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Art. 27a bis der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) zur An- wendung gelange. Für das übrige Umnutzungsverfahren komme Art. 31 Abs. 1 und 2 VIL zum Tragen; danach bedürfe es hierfür keiner Zustim- mung einer Drittpartei. Aus einem Schreiben des Kantons Obwalden vom 19. Januar 2022 an die Vorinstanz gehe sodann hervor, dass das ursprüng- liche Umnutzungsgesuch angepasst worden sei, so dass keine weiteren Unterschriften erforderlich seien. Sie könne sich diesbezüglich auf Treu und Glauben und den Vertrauensschutz berufen. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag der Vorinstanz vom 5. März 2024 auf Beiladung der Ein- sprechenden ab. H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 sistierte der Instruktionsrichter das Be- schwerdeverfahren im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten vor- läufig. I. Am 30. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass das angekündigte Gespräch mit der Vorinstanz am 16. August 2024 stattgefunden habe. Aus diesem seien keine neuen Er- kenntnisse gewonnen worden, weshalb sie die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht eine von ihr und armasuisse verfasste gemeinsame Medienmitteilung vom 11. Dezember 2024, wonach sich die genannten Bundesstellen zusammen mit dem Kanton Obwalden darauf geeinigt hät- ten, einen neuen Planungsprozess zu starten, die verschiedenen neuen räumlichen Bedürfnisse aufeinander abzustimmen und eine eventuelle
A-710/2024 Seite 8 Anpassung des SIL vorzubereiten. Der Planungsprozess werde voraus- sichtlich im Frühjahr 2025 beginnen. Armasuisse wolle für die weitere Entwicklung die notwendige Handlungsfreiheit gewährleisten und habe der Beschwerdeführerin ein bis Ende September 2025 befristetes Bau- recht gewährt. K. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin den Ver- fahrensantrag, es sei ihr Einsicht zu gewähren in die von der Vorinstanz, armasuisse und dem Kanton Obwalden getroffene Vereinbarung sowie in die bei der Vorinstanz durch Dritte in Bezug auf die Umnutzung und Plan- genehmigung gestellten Anträge wie auch in alle übrigen diesbezüglich re- levanten Akten; überdies sei ihr für die Prüfung eine angemessene Frister- streckung einzuräumen. L. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 brachte die Vorinstanz vor, dass der laut der Medienmitteilung vom 11. Dezember 2024 einzuleitende SIL-Ko- ordinationsprozess nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht Streitgegenstand sei. Die relevanten Informationen gin- gen sodann aus der Medienmitteilung hervor. Mit ihrem Antrag auf Einsicht- nahme in Dokumente, die ihrer Ansicht nach für das hängige Beschwerde- verfahren nicht relevant seien, verzögere die Beschwerdeführerin erneut das Verfahren und verhindere damit eine Klärung des Sachverhaltes. M. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 gab der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. Feb- ruar 2025 zu replizieren und insbesondere zu begründen, gestützt auf wel- che gesetzlichen Grundlagen sie für ausserhalb des hängigen Beschwer- deverfahrens ergangene Dokumente Akteneinsicht beanspruche. N. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt Dr. David Hof- stetter das Bundesverwaltungsgericht unter anderem um Gewährung der Akteneinsicht. O. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies der Instruktionsrichter das Aktenein- sichtsbegehren von Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter unter Verweis auf die fehlende Parteistellung ab.
A-710/2024 Seite 9 P. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalte. Unter Hinweis auf Art. 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) forderte sie sodann weiterhin ein Einsichts- recht in die Akten des SIL-Koordinationsprozesses sowie in die Gesuchs- unterlagen einer (allfälligen) Drittpartei, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme. Q. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 4. April 2025 zu dieser Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vernehmen. R. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak- ten liegenden Schriftstücke wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 [Luftfahrtge- setz, LFG; SR 748.0) und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschie- den hat. Im hier interessierenden Bereich der Umnutzung eines Militärflug- platzes in ein ziviles Flugfeld und der damit neben der Erteilung einer Be- triebsbewilligung und der Plangenehmigung notwendigerweise verbunde- nen Genehmigung des Betriebsreglements besteht keine derartige Aus- nahme. Das BAZL ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren weiterhin beteiligt und ist somit formell und materiell beschwert (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).
A-710/2024 Seite 10 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind selbständig eröffnete Zwischenver- fügungen – mit Ausnahme der in Art. 45 VwVG genannten – indes nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwvG liegt vor, wenn er selbst durch einen für die beschwerdefüh- rende Partei günstig ausfallenden Endentscheid nicht oder nicht vollstän- dig behoben werden könnte. Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend rechtlicher, son- dern kann auch tatsächlicher Natur sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil ge- nügt, sofern es der beschwerdeführenden Partei bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3; BVGE 2015/26 E. 3.2; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.44 ff., je m.w.H.). Angefochten ist eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung der Vor- instanz vom 15. Dezember 2023. Die Beschwerdeführerin bringt im We- sentlichen vor, ihr würde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entste- hen, wenn die Zwischenverfügung in Rechtskraft erwachsen würde. Falls die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Gesuchsdossier nicht den An- forderungen entspreche, zutreffend wäre, könne der Mangel mit der An- fechtung des Endentscheids nicht mehr korrigiert werden. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung nicht klar ausgeführt, welche Zustimmungserklärungen und Akten angeblich noch fehlen würden. Der Zwischenverfügung mangle es daher an der notwendigen Bestimmtheit, um ihr zu erlauben, entsprechend zu reagieren. Ob der behauptete Nachteil im konkreten Fall genügt, um einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen, erscheint zumindest fraglich, kann an dieser Stelle allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, ohnehin abzuweisen ist. 1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
A-710/2024 Seite 11 Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-478/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.4.1; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 f. und 2.215 mit Hinweisen). Das be- deutet, dass nachfolgend auf diejenigen Ausführungen der Parteien nicht eingegangen werden kann, die inhaltlich über die angefochtene Zwischen- verfügung hinausgehen. 1.5 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – darauf einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vor- instanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetz- geber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt allerdings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 8.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den Sachverhalt unter Vorbe- halt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (zum Ganzen Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 [Flughafen Zürich] E. 8 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Eingaben vom 6. Februar 2025 und 14. März 2025, es sei ihr vollständige Akteneinsicht in Bezug auf die von der Vorinstanz zusammen mit armasuisse und dem Kanton Obwal- den abgeschlossene Vereinbarung über die (laut Medienmitteilung vom 11. Dezember 2024 erfolgte) Einleitung eines neuen SIL-Planungs-
A-710/2024 Seite 12 prozesses zu gewähren. Überdies ersucht sie auch um Einsicht in die Ak- ten eines (allfälligen) Umnutzungsgesuchs einer Drittpartei. Eventualiter sei ihr die Einsichtnahme gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffent- lichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) zu gewähren. 3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, derzeit sei lediglich ein informeller SIL-Koordinationsprozess im Hinblick auf die Erfüllung der raumplanungs- rechtlichen Pflicht im Gang. Der SIL-Koordinationsprozess zähle zum in- formellen Verwaltungshandeln, bei dem es keine Parteistellung gebe. Das BGÖ komme vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich nicht um ein ab- geschlossenes Verfahren handle. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst na- mentlich das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG). Dem- nach besteht ein Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz- lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Die betroffene Partei kann sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise bezeichnen, wenn sie die Möglichkeit erhält, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung stützt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 7.1). Es ist in- sofern grundsätzlich in alle Akten Einsicht zu gewähren, die zum Verfahren gehören (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2015/47 E. 5.2). Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf Aktenstücke, die zur jeweiligen Sache gehö- ren. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jewei- lige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht. Art. 26 VwVG gewährt somit grundsätzlich kein Einsichtsrecht in die Akten eines anderen Verfah- rens (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 26 VwVG, m.w.H.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 26 VwVG, m.w.H.; vgl. JERÔME CANDRIAN/LYSANDRE PAPADOPOULOS/ADRIEN RAMELET, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vuilloz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 69 zu Art. 26 VwVG). 3.4 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin bezieht sich im konkreten Fall offensichtlich nicht auf die Akten des hier zur Diskussion
A-710/2024 Seite 13 stehenden Anfechtungsgegenstandes. Soweit die Rügen der Beschwerde- führerin auf den eingeleiteten SIL-Koordinationsprozess Bezug nehmen, kann darauf bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Gleiches gilt folglich auf für das damit zusammenhängende Akten- einsichtsbegehren (vgl. dazu E. 1.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin ver- fügt zudem im SIL-Koordinationsprozess nicht über eine Parteistellung, welche Voraussetzung für das Einsichtsrecht bildet (WALDMANN/OESCH- GER, a.a.O., N. 47 ff. zu Art. 26 VwVG). Auch das BGÖ verleiht der Be- schwerdeführerin kein Einsichtsrecht in die Akten des Koordinationspro- zesses, zumal amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden dür- fen, wenn der politische oder administrative Prozess abgeschlossen ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Dementsprechend ist der Verfahrensantrag auf Einsichtnahme in Akten des SIL-Koordinationsprozesses respektive der damit zusammenhängenden Schriftstücke abzuweisen. 4. 4.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmi- gung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der An- lage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze (Art. 37 Abs. 1 LFG; vgl. auch Art. 27a VIL). Genehmi- gungsbehörde ist bei Flugfeldern das BAZL (Art. 37 Abs. 2 Bst. b LFG). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit die- ses Gesetz nicht davon abweicht (Art. 37a Abs. 1 LFG). Das Luftfahrtge- setz unterscheidet im Wesentlichen zwei Kategorien von Flughäfen. Als Flughäfen gelten Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nur mit einer – vom UVEK zu erteilenden – Konzession betrieben werden dür- fen (Art. 36a Abs. 1 LFG). Dem Konzessionär wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben (Art. 36a Abs. 2 LFG). Zu- dem steht ihm das Enteignungsrecht zu (Art. 36a Abs. 4 LFG), was es ihm namentlich erlaubt, die für einen ordnungsgemässen Betrieb des Flugha- fens notwendigen dinglichen und persönlichen Rechte an Grundstücken auf dem Weg der Enteignung zu erwerben (vgl. Art. 37a LFG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Ent- eignungsgesetz, EntG; SR 711]). Flugplätze, die auf den Privatverkehr ausgerichtet sind, werden demge- genüber als Flugfelder bezeichnet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Giovanni Biag- gini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Ver- waltungsrecht, 2015, S. 366 f.). Ihr Betrieb bedarf einer Bewilligung des
A-710/2024 Seite 14 BAZL (Art. 36b Abs. 1 LFG), wobei im Unterschied zu den Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), grundsätzlich kein Zwang zur Zulassung von Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung besteht (vgl. Art. 36a Abs. 1 und Abs. 2 LFG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 VIL). Der Halter des Flugfelds ist jedoch verpflichtet, das Flugfeld nach den gesetz- lichen Bestimmungen und jenen des Betriebsreglements zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 Bst. b VIL). Den Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb eines Flugfelds verleiht das Luftfahrtgesetz kein Enteignungsrecht (vgl. Art. 36a Abs. 4 und Art. 37h Abs. 1 LFG e contrario; VOGEL, a.a.O., Rz. 8.18 S. 370). Der Halter eines Flugfelds muss sich die erforderlichen Rechte an den zum Betrieb notwendigen Grundstücken grundsätzlich auf privatrechtlichem Weg sichern (vgl. Art. 44b Abs. 2 LFG; Urteile des BGer 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 4.2; 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; 2A.388/1996 vom 26. November 1997 E. 3a; TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, Rz. 63 S. 364). Kann auf diesem Weg die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet werden, ist die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes zu verweigern oder zu entziehen (Art. 44b Abs. 3 LFG). Nach der Rechtsprechung zum ordentlichen Baubewilligungsverfahren dürfen Bewilligungsbehörden die Prüfung von Baugesuchen verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung des Gesuchstellers offensichtlich fehlt respektive das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter ver- letzt (Urteile des BGer 1C_393/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.5; 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4; 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4156/2021, A-4180/2021 vom 16. April 2024 E. 10.4; in diesem Sinn auch SACHA VALLATI, Dienstbarkeiten und Bauvorhaben, Diss. Zürich 2021, Rz. 307). Nach der Rechtsprechung und Lehre ist es auch zulässig, die Baubewilligung bei zweifelhafter Auslegung einer für die Erschliessung erforderlichen Dienstbarkeit zu verweigern, bis sich der Bauherr – nötigen- falls mit Hilfe des Zivilrichters – einen hinreichenden Ausweis über seine Berechtigung am Zufahrtsgrundstück verschafft hat (Urteile des BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2015 E. 6.2; 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 532 f.; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl. 2024, Band 1, S. 409 f.). 4.2 Wirkt sich ein Privatrechtsverhältnis auf die Beurteilung eines verwal- tungsrechtlichen Problems aus, so stellt sich die Frage, ob die zuständige Verwaltungsbehörde befugt oder gar verpflichtet ist, die zivilrechtlichen
A-710/2024 Seite 15 Verhältnisse vorfrageweise zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit fremdrechtliche (na- mentlich zivilrechtliche) Vorfragen entscheiden, wenn dies für die Anwen- dung des einschlägigen Verwaltungsrechts erforderlich ist und die sach- kompetente Behörde noch nicht entschieden hat (BGE 140 II 255 E. 5.4 S. 260; 139 II 233 E. 5.4.2 S. 240 f.; 135 V 232 E. 2.4 S. 235 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rz. 1749 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 374). 4.3 Nach Art. 27a bis Abs. 1 VIL sind die für die Plangenehmigung erforder- lichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Ge- such muss namentlich eine Einverständniserklärung des Grundeigentü- mers enthalten (Bst. b). Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Be- triebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich (Art. 31 Abs. 1 VIL). Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (Art. 31 Abs. 3 VIL). 4.4 4.4.1 Im konkreten Fall steht ein Flugfeld zur Diskussion, bei dem die Be- schwerdeführerin als Betreiberin nicht über ein Enteignungsrecht verfügt. Sie muss sich daher die für den Ausbau und den Betrieb des Flugfeldes notwendigen dinglichen und persönlichen Rechte an Grundstücken auf pri- vatrechtlichem Weg sichern (E. 4.1 hiervor). 4.4.2 Die Grundstücke Nrn. 430, 1987 und 2834 stehen im Eigentum der Korporation Freiteil Sarnen, grenzen unmittelbar an die Flugpiste (Grund- stück Nrn. 1871 und 1872) und befinden sich teilweise im SIL-Perimeter des Flugfeldes Kägiswil (vgl. dazu Gesuchsbeilagen 3a und 6a). Die Kor- poration Freiteil Sarnen rügte bereits in ihrer Einsprache vom 25. Novem- ber 2021, dass sie nie ihr Einverständnis zum Umnutzungsgesuch erklärt habe, weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch unvoll- ständig sei und auf dieses nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführerin wurden die Einsprachen am 28. April 2022 über- mittelt, weshalb sie seither auch Kenntnis von der fehlenden Einverständ- niserklärung und der entsprechenden Rüge hatte. In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Korporation der Beschwerdeführerin überdies
A-710/2024 Seite 16 explizit mit, dass sie ihre Zustimmung definitiv nicht erteilen und darüber hinaus den bestehenden Vertrag (abgeschlossen mit der Sektion Luzern des Regionalverbandes Aero-Club Schweiz vom 13. November 1995) per 31. Dezember 2025 kündigen werde. Aus dem Gesagten folgt, dass die Gesuchstellerin die notwendige Einver- ständniserklärung der Korporation Freiteil Sarnen bisher nicht eingereicht hat. Gleiches gilt auch für die Zustimmungserklärungen der weiteren Grundeigentümer im SIL-Perimeter (vgl. dazu Gesuchsbeilage 6a). Damit erweist sich das Gesuch mit Blick auf Art. 27a bis Abs. 1 Bst. b VIL bereits als formell unvollständig. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, es finde vorliegend ausschliesslich Art. 31 Abs. 1 VIL Anwendung, weshalb es keiner Zustimmung von Grundeigentümern bedürfe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn aus den Gesuchsbeilagen geht klar hervor, dass im Zusam- menhang mit der gebotenen Entwässerung von Piste und Rollwegen auch bauliche Massnahmen notwendig und geplant sind (vgl. dazu Bericht über die Entwässerung der Flugbetriebsflächen vom 23. Dezember 2020, Ge- suchsbeilage 6b; Umweltbericht vom 30. April 2021, S. 46 f., Gesuchsbei- lage 8a). Von diesen sind nicht zuletzt auch die Grundstücke der Korpora- tion Sarnen betroffen, so dass eine Zustimmung der Korporation auch mit Blick auf die vorgesehenen baulichen Eingriffe in die genannten Grundstü- cke erforderlich ist. Die Einverständniserklärungen erweisen sich demnach sowohl aus formell- wie auch aus materiell-rechtlicher Sicht als notwendige Voraussetzung für die Bewilligung des Umnutzungsgesuchs. Damit kann offenbleiben, ob eine Einverständniserklärung auch für den (hypotheti- schen) Fall einer reinen Umnutzung ohne bauliche Massnahmen notwen- dig wäre. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin stellt der von ihr mit Replik eingereichte Vertrag zwischen der Korporation Freiteil Sarnen und dem zivilen Flugfeldhalter keinen Ersatz für die notwendige Zustimmung dar. Denn zum einen liegen mit dem Umnutzungsgesuch we- sentliche veränderte tatsächliche Verhältnisse vor, so dass aus dem beste- henden Vertragsverhältnis nicht von vornherein auf eine Zustimmung der Korporation geschlossen werden darf. Zum andern verweigert die Korpo- ration auch explizit eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses, so dass die Beschwerdeführerin daraus über den 31. Dezember 2025 hinaus oh- nehin keine Rechte mehr ableiten kann. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, die von der Vorinstanz geforderten Einverständniserklärungen stünden im Wi- derspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, denn mit Schreiben vom 27. August 2020 habe sie bestätigt, dass alle wesentlichen Unterlagen
A-710/2024 Seite 17 vorlägen. Aus diesem Schreiben kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen für die Annahme einer vertrauensbegründenden Auskunft (vgl. dazu TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., Rz. 489 f.) nicht gegeben sind. Insbesondere kann dar- aus nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz alle formellen Vorausset- zungen als erfüllt erachte. Eine vertrauensbegründende, vorbehaltlose Zu- sicherung liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass feh- lende Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgereicht werden können, wenn die Behörde deren Fehlen im Rahmen der materiel- len Prüfung feststellt (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 470). Dem- entsprechend ist kein vertrauensbegründendes Verhalten der Vorinstanz erkennbar, aus welchem die Beschwerdeführerin auf den Verzicht auf die notwendigen Einverständniserklärungen der Grundeigentümer im SIL-Pe- rimeter schliessen dürfte. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann sie auch aus dem Schreiben des Kantons Obwalden vom 19. Januar 2022 keinen Ver- zicht auf weitere Einverständniserklärungen ableiten. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz scheitert bereits daran, dass es sich beim Kanton Ob- walden nicht um die für den Entscheid zuständige Behörde handelt. 4.4.4 Die Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (noch) keine Gelegenheit zur materiellen Stellungnahme zu den eingegangenen Einsprachen ge- währt hat, begründet keine Verletzung des Gehörsanspruchs, zumal das Einspracheverfahren nach Einreichung der gestützt auf Art. 27a bis Abs. 1 Bst. b VIL geforderten Einverständniserklärungen fortgesetzt und der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zur umfassenden materiellen Stellung- nahme eingeräumt würde. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG braucht die Behörde die Parteien vor dem Erlass von Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Be- schwerde anfechtbar sind, nicht anzuhören. Wie vorstehend (E. 1.3 hier- vor) dargelegt, ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nach- teils hier zumindest fraglich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Zwischenverfügung anzuhören gewesen wäre, würde eine all- fällige Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Gelegenheit zur umfas- senden Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Wei- teres geheilt.
A-710/2024 Seite 18 4.4.5 Als nicht entscheidend erweist sich schliesslich der Einwand, das Dispositiv der angefochtenen Zwischenverfügung verstosse gegen das Be- stimmtheitsgebot. Zwar ist zutreffend, dass aus dem Dispositiv der Zwi- schenverfügung allein nicht hervorgeht, welche Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer einzureichen sind. Nach der konstanten Rechtspre- chung sind Urteilsdispositive indes anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17). Aus den Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfügung (E. 7), ins- besondere aus dem Verweis auf Art. 27a bis Abs. 1 Bst. b VIL, geht immerhin hervor, dass innert der angesetzten Frist in jedem Fall die Einverständnis- erklärungen der Grundeigentümer im SIL-Perimeter einzureichen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, dass das Umnutzungsgesuch ohne die Zustimmung der Grundeigentümer im SIL-Perimeter abzuweisen sei, da es sich hierbei um eine öffentlich-recht- liche Gesuchsvoraussetzung handle. Damit hat sie der Beschwerdeführe- rin aufgezeigt, dass für die weitere Bearbeitung des Gesuchs in jedem Fall die Einverständniserklärungen der Grundeigentümer im SIL-Perimeter ein- zureichen sind (vgl. Gesuchsbeilage 6a). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch auf die Stellungnahme von D._______ vom 13. April 2023 Bezug genom- men hat, in welcher dieser die Gewährung des Überflugrechts abgelehnt habe (E. 2). Aus dieser Erwägung und der Vorgeschichte ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auch eine Einverständniserklärung dieses Grundei- gentümers respektive der von ihm beherrschten Gesellschaften fordert. Nachdem Verfügungen klar und bestimmt zu formulieren sowie hinrei- chend zu begründen sind, wäre allerdings eine präzisere Umschreibung und eine unmissverständliche Bezeichnung der geforderten Einverständ- niserklärungen der Grundeigentümer sinnvoll und geboten gewesen. In- dem die Vorinstanz eine Frist zur Beibringung der notwendigen Zustim- mungen angesetzt (Dispositiv-Ziff. 1) und sich in den Erwägungen darauf beschränkt hat, insbesondere die Zustimmungen der Landeigentümer im SIL-Perimeter (E. 7) zu fordern, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht hin- reichend nachgekommen. 4.4.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei
A-710/2024 Seite 19 einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich dann als behoben er- achtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfassende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Urteile des BVGer A- 1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2; A-5741/2017 und A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2 und A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Rügen vorbringen, und das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, so dass der Mangel der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren geheilt werden kann. Eine Rückweisung an die Vor- instanz zur näheren Begründung und Umschreibung im Dispositiv würde überdies zu einem formalistischen Leerlauf führen, so dass davon abzuse- hen ist. 4.5 4.5.1 Was die fehlenden Überflugrechte betrifft, steht in tatsächlicher Hin- sicht fest, dass diese respektive die damit verbundene Entschädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen an den Besprechungen vom 16. No- vember 2022 und vom 9. Februar 2023, an denen insbesondere auch der (damalige) Präsident der Beschwerdeführerin teilgenommen hat, im Ein- spracheverfahren thematisiert worden sind. Überdies steht aufgrund der Akten fest, dass die A._______ AG, die B._______ GmbH sowie die C._______ GmbH der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. April 2023 (und Kopie an die Vorinstanz vom 17. April 2023) mitgeteilt haben, dass sie das ihnen offenbar unterbreitete Angebot einer jährlichen Entschä- digung von Fr. 10'000.– für das Recht zum Überfliegen ablehnen. 4.5.2 Die Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 stehen im Ei- gentum der A._______ AG, der B._______ GmbH sowie der C._______ GmbH, welche (zusammen mit D._______) mit Eingabe vom 25. Novem- ber 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter, gegen das Umnutzungsgesuch Einsprache erhoben und insbesondere eine
A-710/2024 Seite 20 Verletzung ihres Grundeigentums als Folge der geplanten direkten Über- flüge über ihre Grundstücke gerügt haben. Aus den Gesuchsunterlagen geht sodann hervor, dass die genannten Grundstücke nördlich der Flug- piste, im unmittelbaren An- und Abflugsbereich gelegen sind und sich in der Hindernisbegrenzungsfläche befinden (vgl. dazu Hindernisbegren- zungsflächen-Kataster vom 2. Februar 2021; Gesuchsbeilage 9). 4.5.3 Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räum- liche Ausdehnung ist, kann nicht in allgemeiner Weise umschrieben wer- den, sondern bestimmt sich von Fall zu Fall nach den konkreten Umstän- den und dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers, diesen Raum selbst zu beherrschen und das Eindringen anderer abzuwehren. Das Bun- desgericht hat es daher in der zivilrechtlichen Praxis (BGE 104 II 86 E. 2 S. 90; Urteil des BGer 5C.22/1998 vom 7. Mai 1998 E. 4c) wie auch in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 II 49 E. 5.3 S. 60 m.w.H.) stets abgelehnt, generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flugzeug in die Interessensphäre der Grundeigentümer und damit in das Grundeigentum eindringe. Dies hänge von der Nutzung und Lage der konkret betroffenen Liegenschaft, aber auch von der Art und Grösse der Flugzeuge und den Auswirkungen des Überflugs ab (BGE 142 II 128 E. 2.2). In BGE 104 II 86 (Flugplatz Sitterdorf) hat das Bundesgericht ins- besondere festgehalten, dass bei einer Unterschreitung der Mindestflug- höhe von 50 m eine Grundeigentumsverletzung anzunehmen sei. Die Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 liegen allesamt in einer Distanz von weniger als 300 m nördlich der Flugpiste. Mit Blick auf den üblichen Anflug-Gleitwinkel von landenden Flugzeugen und den be- stehenden Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster ist davon auszugehen, dass die Flughöhe von 50 m namentlich bei Landemanövern von Norden her regelmässig unterschritten wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie im Zuge des Einspracheverfahrens Verhandlun- gen über die Höhe der für die Einräumung des Überflugrechts zu leisten- den Entschädigung geführt hat. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage die Erteilung einer Betriebsbewilligung und Plangenehmigung auch von der Einreichung einer Einverständniserklärung der genannten Grundeigentümerinnen abhängig gemacht hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargelegt, muss sich der Halter des Flugfeldes die erforderlichen Rechte an den zum Betrieb notwendigen Grundstücken auf privatrechtlichem Weg sichern (Art. 44b Abs. 2 LFG) und
A-710/2024 Seite 21 eine Betriebsbewilligung ist zu verweigern, wenn dadurch voraussichtlich die Eigentumsrechte Dritter verletzt werden (E. 4.1 hiervor). 4.6 Der Beschwerdeführerin war und ist es im Weiteren auch unbenom- men, ihre von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Sicht der Sach- und Rechtslage innert der ihr eingeräumten bzw. einzuräumenden Nach- frist darzulegen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen nach ihrer Über- zeugung auf die Einverständniserklärungen verzichtet werden könne. 5. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz berechtigt ist, von der Beschwerdeführerin die Einreichung der Einverständniserklä- rungen der Grundeigentümer im SIL-Perimeter wie auch – für die Gewäh- rung des Überflugrechts – der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 zu fordern und die Erteilung einer Betriebsbe- willigung und Plangenehmigung von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig zu machen. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. De- zember 2023 erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde vom
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der inzwischen ein- geleitete Planungsprozess zur Neuausrichtung des Flugareals solange keine direkten Auswirkungen auf das hängige Plangenehmigungs- und Be- triebsbewilligungsverfahren haben wird, als die Beschwerdeführerin wei- terhin über ein Bau- und Betriebsrecht über die Flugplatzanlagen verfügt. Dies wird aller Voraussicht nach insbesondere vom Entscheid des Bundes- amtes für Rüstung armasuisse abhängen.
A-710/2024 Seite 22 7. 7.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt die Beschwerdeführerin als un- terliegend und sie hätte die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine Verfahrenspflicht im Sinne des Art. 63 Abs. 3 VwVG dar. Wurde diese – wie vorliegend – verletzt, ist diesem Umstand bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14.2 und 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführerin sind daher die Verfah- renskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 3‘000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 1’500.– zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.– ist der Be- schwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbin- dung bekannt zu geben. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Parteient- schädigung zu entrichten. (Urteilsdispositiv auf nächster Seite).
A-710/2024 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Akten betreffend den SIL-Koordinationsprozess wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz sämtliche Einverständniserklä- rungen der Grundeigentümer im SIL-Perimeter sowie für die Gewährung des Überflugrechts der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 innert 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils ein- zureichen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungs- gericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Gene- ralsekretariat UVEK, das BAFU, das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und die Baudirektion des Kantons Obwalden.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-710/2024 Seite 24 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-710/2024 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das GS UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Umwelt BAFU – das Bundesamt für Raumentwicklung ARE – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) – die Baudirektion des Kantons Obwalden