Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-700/2020
Entscheidungsdatum
19.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.12.2020 (2C_781/2020)

Abteilung I A-700/2020

Urteil vom 19. August 2020 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Astrid David Müller, Rechtsanwältin, astriddavid Advokatur, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Beseitigung des Rechtsvorschlags.

A-700/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, leitete am 17. Januar 2019 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 beim Betreibungs- amt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 187.95 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.– ein. B. Der daraufhin ergangene Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2019 in der Be- treibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ wurde A._______ am 24. Januar 2019 zugestellt. Dagegen erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beseitigte die Billag AG den Rechtsvor- schlag vom 24. Januar 2019, erteilte in der Betreibung Nr. (...) des Betrei- bungsamtes X._______ die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Radio- Fernsehempfangsgebühren von Fr. 187.95 nebst Mahngebühren von Fr. 15.– und Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dabei bestritt er seine Gebührenpflicht nicht, machte jedoch geltend, er habe vor Einlei- tung der Betreibung weder Rechnung noch Mahnung erhalten. Die Betrei- bung sie deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb er nicht bereit sei, Mahn- und Betreibungsgebühren zu bezahlen. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hiess das BAKOM die Beschwerde von A._______ in Bezug auf die Mahngebühren gut und hielt fest, dass diese nicht geschuldet seien und der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht be- seitigt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten von Fr. 150.–. Zur Begründung führte das BAKOM mit Verweis auf verschiedene Ent- scheide des Bundesverwaltungsgerichts aus, damit die Empfangsgebüh-

A-700/2020 Seite 3 ren fällig würden, sei es nicht erforderlich, dass A._______ die Rechnun- gen der Billag AG erhalte. Die Gebührenpflicht werde durch den Nichterhalt der Rechnungen nicht beendet. Die Zustellbarkeit der Rechnungen sei bloss eine administrative Frage. Könnten Rechnungen nicht zugestellt wer- den, habe dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtslage. Aus die- sem Grund sei es auch nicht so, dass die Billag AG die Unzustellbarkeit beweisen müsste. Mit der aus den Akten ersichtlichen und in Betreibung gesetzten Rechnung vom 31. Juli 2018 seien Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 erhoben worden. Für diesen Zeitraum unterliege A._______ der Gebüh- renpflicht. Da die Rechnung nach Ablauf der Fälligkeit unbezahlt geblieben sei, erweise sich die eingeleitete Betreibung als gerechtfertigt. Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20.– seien folglich geschuldet. Hingegen vermöge die Billag AG die Zustellung der Mahnungen, welche nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versendet worden seien, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Billag AG zu tragen, weshalb die Mahn- kosten nicht geschuldet seien. F. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Ja- nuar 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol- genden Rechtsbegehren erheben: "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 07. Ja- nuar 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mein Klient die Rechnung der BAKOM über Fr. 150.00 nicht zu begleichen habe. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) sei nicht zu beseitigen. 3. Es sei festzustellen, dass die Betreibungsgebühr von Fr. 20.00 und die Be- treibungskosten von Fr. 33.30 nicht geschuldet sind. 4. Das Betreibungsamt X._______ sei anzuweisen, die Betreibung Nr. (...) zu löschen. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. Die Kosten des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens seien dem Be- schwerdegegner, eventualiter dem Bund, aufzuerlegen und der Beschwer- degegner, eventualiter der Bund, sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer

A-700/2020 Seite 4 für seine Anwaltskosten vollumfänglich zu entschädigen. Ferner sei der Be- schwerdeführer für seine Umtriebe und die mit der Betreibung verbundenen Nachteile eine persönliche Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten." Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass er weder eine Rechnung noch eine Mahnung der Billag AG erhalten habe. Es sei gegen ihn sofort eine Betreibung eingeleitet worden. Ein solches Vorgehen sei nicht gerechtfertigt und unstatthaft. Nach Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) werde die Ra- dio- und Fernsehabgabe erst 60 Tage nach Zustellung der Jahresrechnung bzw. 30 Tage nach Zustellung der Dreimonatsrechnung fällig. Mangels Zu- stellung einer Rechnung sei die in Betreibung gesetzte Forderung gar nicht fällig geworden. Die Betreibung sei deshalb unrechtmässig erfolgt. Zudem habe er im Nachgang zur Verfügung der Billag AG vom 25. Juni 2019 ver- sucht, die Empfangsgebühren zu bezahlen. Dieser Versuch sei jedoch ge- scheitert, weil das Konto der Billag AG in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Damit befinde sich die Billag AG in Annahmeverzug. Er könne seiner Zahlungspflicht gar nicht mehr nachkommen. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher als gegenstandslos zu erachten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und führt ergän- zend aus, der Beschwerdeführer verweise in Bezug auf die Fälligkeit der Forderung auf die neuen Gesetzesartikel. Vorliegend sei jedoch das alte Recht anwendbar, weshalb seine Argumentation in sich zusammenfalle. H. In seinen Schlussbemerkungen vom 5. März 2020 hält der Beschwerde- führer an seinen Anträgen und Standpunkten fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

A-700/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be- schwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahme- grund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Begehren jedoch nur teilweise durchgedrungen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er deshalb ohne Weiteres zur Be- schwerde berechtigt. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). Streitgegenstand bilden vorliegend einerseits die Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018, die Betreibungsge-

A-700/2020 Seite 6 bühren sowie die diese Forderungen betreffende Beseitigung des Rechts- vorschlages und andererseits die von der Vorinstanz festgelegten Verfah- renskosten. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, bildet die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des Ver- fahrens. Hierüber hatte auch die Billag AG in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entschieden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch für die Betreibungskosten von Fr. 33.30. Wie bereits die Billag AG in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 zutreffend ausführte, bilden diese nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern folgen dem Schicksal der Betreibung. Die Höhe der schuldbetreibungsrechtlich geschuldeten Betrei- bungskosten müssen weder im Rechtsöffnungsentscheid noch im Urteil selbst festgelegt werden, sondern ergeben sich direkt aus dem Vollstre- ckungsrecht. Sie sind vom Gläubiger vorschüssig an das Betreibungsamt zu zahlen und werden im Anschluss an die Betreibung zur Forderung hin- zugeschlagen, sofern diese zu Recht erhoben worden ist. Setzt das Betrei- bungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) offen. Abgesehen davon, dass die Betreibungskosten nicht zum Streitgegenstand gehören, ist das Bundesverwaltungsgericht hierfür auch nicht zuständig (Urteil des BVGer A-2848/2011 vom 27. Okto- ber 2011 E. 1.3). 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungs- verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges In- teresse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der An- spruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 99 E. 6.5 und 125 V 21 E. 1b; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 25 Rz. 20). Dem Beschwerdeführer fehlt es bei seinen Begehren um Feststellung, dass er die Betreibungsgebühr und die Verfahrenskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens nicht schuldet, an einem schutzwürdigen Interesse, nach- dem er bereits einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlages gestellt hat. Wird seine Beschwerde in diesen Punkten gutgeheissen, ist damit zugleich auch ge- sagt, dass er die betreffenden Forderungen nicht schuldet. Auf diese Fest- stellungsbegehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

A-700/2020 Seite 7 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher unter Berücksichtigung der vor- erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) und die RTVV wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teil- weise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Der Sys- temwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsge- bühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG, Art. 86 Abs. 2 RTVV) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Billag AG) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Die angefoch- tene Verfügung ist daher nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen. 4. Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom

  1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 der Gebührenpflicht unterlag. Auch die Höhe der Empfangsgebühr wird vom Beschwerdeführer nicht bestrit- ten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Auferlegung von Betreibungsgebühren von Fr. 20.– sowie die Beseitigung des Rechtsvor- schlages für die Empfangs- und Betreibungsgebühren zu Recht erfolgte. Während der Beschwerdeführer geltend macht, mangels Zustellung einer vorgängigen Rechnung oder Mahnung sei die in Betreibung gesetzte For- derung gar nicht fällig geworden, weshalb die Betreibung zu Unrecht ein- geleitet worden sei und die Auferlegung von Betreibungsgebühren sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Empfangs- und Betreibungs- gebühren unrechtmässig erfolgt seien, stellt sich die Vorinstanz auf den

A-700/2020 Seite 8 Standpunkt, die Zustellung der Rechnung habe keinen Einfluss auf die Fäl- ligkeit der Forderung. 4.1 Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist u.a., dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (DANIEL STAEHELIN, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N 10). Nach aArt. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV (AS 2010 5219) kann sodann für eine zu Recht erhobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.– erhoben werden. 4.2 Nach dem vorliegend massgebenden aArt. 61 Abs. 1 RTVV (AS 2010 5219) werden die Empfangsgebühren bei Jahresrechnungen jeweils am ersten Tag des dritten Monats nach Rechnungsstellung (Bst. a) und bei Quartalsrechnungen jeweils am ersten Tag des zweiten Monats nach Rechnungsstellung (Bst. b) fällig. Der Eintritt der Fälligkeit hängt somit vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab bzw. setzt eine solche voraus. Diese Bestimmung war seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. In seiner früheren Fas- sung sah aArt. 61 Abs. 1 RTVV noch vor, dass die Gebühr jeweils am ers- ten Tag des Monats fällig wird (vgl. AS 2007 787) und die Fälligkeit insofern unabhängig von der Rechnungsstellung eintritt. Die von der Vorinstanz bei ihrer Argumentation angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsge- richts (Urteile A-8174/2010 vom 7. Juni 2011, A-3941/2010 vom 15. April 2011, A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 und A-4755/2008 vom 10. März 2009) ergingen allesamt unter der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage und sind deshalb – sofern sie sich überhaupt auf die Fälligkeit und nicht bloss auf die Gebührenpflicht an sich beziehen – vorliegend nicht einschlä- gig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzt die Fälligkeit somit eine Rech- nungsstellung voraus. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Billag AG dem Beschwerdeführer für die fraglichen Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 am 31. Juli 2018 Rechnung stellte. Wie sich sodann dem bei den Akten befindlichen Auszug aus der elektronischen Datenbank der Billag AG entnehmen lässt, mahnte die Billag AG den Beschwerdefüh- rer in der Folge insgesamt drei Mal für die unbezahlt gebliebene Rechnung vom 31. Juli 2018. Dies wird vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestrit- ten. Er macht jedoch geltend, die Rechnung und Mahnungen nicht erhalten zu haben. Als Grund hierfür vermutet er, dass die Billag AG die Rechnung

A-700/2020 Seite 9 und Mahnungen an seine frühere Adresse gesandt habe. Er sei per 1. April 2017 von der (...)strasse in X._______ an die (...)strasse 13 in X._______ umgezogen. 4.4 Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A- Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche ein- fache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustel- lung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B- Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zu- stellung in der Regel nicht aus,

denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist. Zudem begrenzt der Grundsatz von Treu und Glauben die zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 2 Rz. 9 und 10; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 17 f. und 25; je mit Hin- weisen). 4.5 Sowohl die Rechnungen als auch die Mahnungen wurden unstreitig uneingeschrieben versandt. Insofern vermag die Vorinstanz nicht direkt nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Rechnung oder die Mah- nungen tatsächlich zugestellt wurden. In der Rechnung vom 31. Juli 2018 wurde als Adresse des Beschwerdeführers die (...)strasse 31, (...) X., angegeben. Die Rechnung wurde insofern – wie vom Be- schwerdeführer richtig vermutet – an die frühere Adresse des Beschwer- deführers gesandt. Dies muss auch für die drei – nicht bei den Akten lie- genden – Mahnungen gelten, zumal die Billag AG selbst im Betreibungs- begehren vom 17. Januar 2019 die frühere Adresse des Beschwerdefüh- rers angab. Das Betreibungsamt X. hat dann allerdings die Ad- resse korrigiert und den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 24. Ja- nuar 2019 an seiner neuen Adresse zugestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Billag AG die Adressmutation in ihrer elektronischen Datenbank am 1. Februar 2019 aufgrund einer Mitteilung des Betreibungsamtes vor- nahm.

A-700/2020 Seite 10 4.6 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer deshalb weder die Rech- nung vom 31. Juli 2018 noch die drei anschliessenden Mahnungen erhielt, weil diese von der Billag AG an seine frühere Adresse gesandt wurden. Dies kann der Billag AG nun allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie erhielt erst aufgrund einer Mitteilung des Betreibungsamtes X._______ und nach Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis von der Adressände- rung des Beschwerdeführers. Nach aArt. 68 Abs. 3 RTVG (AS 2007 737) i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV (AS 2007 787) sind Änderungen der melde- pflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle, sprich der Billag AG, schriftlich zu melden. Aufgrund dieser Melde- und Mitwirkungspflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger stets seine aktuelle Adresse der Billag AG mitzuteilen (Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 5, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.3 und A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.7). Da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um eine Massenverwaltung handelt, ist diese Meldepflicht relativ streng zu handhaben (vgl. Urteil des BGer 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 und A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1). Entsprechend wäre der Beschwerdeführer verpflich- tet gewesen, der Billag AG nach seinem Umzug per 1. April 2017 seine neue Adresse mitzuteilen. Dies hat er jedoch unterlassen und damit seine Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt. Daraus folgt, dass der Nichterhalt der Gebührenrechnung schlussendlich auf die vom Beschwerdeführer be- gangene Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf eine fehlerhafte Zustellung der Gebührenrechnung als Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), hat er den Grund für den Nichterhalt der Rechnung durch sein pflichtwidriges Verhalten doch selbst zu vertreten. Aus diesem Grund ist die Zustellung der Gebührenrechnung an die frühere Adresse des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden und als gültig zu erachten. 4.7 Damit ist auf die Rechnungsstellung vom 31. Juli 2017 abzustellen. Un- ter Berücksichtigung von aArt. 61 Abs. 1 RTVV war die Gebührenforderung im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens am 17. Januar 2019 ohne Weiteres fällig. Folglich ist auch die für eine Beseitigung des Rechts- vorschlags erforderliche Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. vorstehend E. 4.1) er-

A-700/2020 Seite 11 füllt. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Empfangsgebühren er- weist sich somit als rechtmässig. Die Betreibung wurde sodann von der Billag AG zu Recht erhoben, nachdem die Forderung fällig war und die Rechnung vom 31. Juli 2018 trotz Mahnungen unbezahlt blieb. Da die Bil- lag AG erst nach Einleitung der Betreibung von der Adressänderung des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, war es ihr entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht möglich, ihm vor Einleitung der Betrei- bung eine Rechnung oder Mahnung an die neue Adresse zuzustellen. So- dann war sie auch nicht gehalten, nach Kenntnisnahme der neuen Adresse die Betreibung zurückzuziehen und dem Beschwerdeführer erneut – an der neuen Adresse – Rechnung zu stellen, hat doch der Beschwerdeführer den Nichterhalt der Rechnung durch sein pflichtwidriges Verhalten zu verant- worten. Die Erhebung von Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.– (vgl. aArt. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV) sowie die Beseitigung des Rechtsvor- schlages hierfür sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Erweist sich nach dem Ausgeführten die Beseitigung des Rechtsvorschla- ges für die Empfangs- und Betreibungsgebühren als rechtmässig, so hat die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfü- gung der Billag AG vom 25. Juni 2019 in diesen Punkten zu Recht abge- wiesen. Gutgeheissen hat sie die Beschwerde hingegen in Bezug auf die Mahngebühren, welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand bilden. Bei diesem Verfahrensausgang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Verfah- renskosten von Fr. 150.– auferlegte. Diese sind auch in der Höhe ohne Weiteres angemessen, zumal sie im untersten Bereich des massgeblichen Kostenrahmens liegen (vgl. Urteil des BVGer A-4898/2011 vom 20. Feb- ruar 2012 E. 6). 6. Schliesslich kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die ange- fochtene Verfügung nicht als gegenstandlos angesehen werden. Zunächst kann kaum von einem Annahme- bzw. Gläubigerverzug ausgegangen wer- den, nur weil die vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung der Billag AG vom 25. Juni 2019 versuchte Zahlung der Empfangsgebühren aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Aufhebung des Kontos der Bil- lag AG scheiterte. So wird im Zahlungsbefehl als Zahlstelle ein davon ab- weichendes Konto der Vorinstanz angegeben. Zudem wäre – worauf auch

A-700/2020 Seite 12 im Zahlungsbefehl explizit hingewiesen wird – eine Zahlung an das Betrei- bungsamt X._______ ebenfalls möglich gewesen (vgl. Art. 12 SchKG). Ein Gläubigerverzug im Sinne von Art. 91 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hat zudem ohnehin keinen Einfluss auf den Bestand der Forde- rung und lässt die Leistungspflicht des Schuldners nicht untergehen (vgl. zu den Wirkungen des Gläubigerverzugs Art. 92 – 95 OR; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2016, Rz. 70.01 ff; insb. 70.02). 7. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch für eine Entschädigung für die Umtriebe und die mit der Betreibung verbundenen Nachteile bleibt kein Platz. Die Vorinstanz als Bundesbe- hörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.

A-700/2020 Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

14
  • BGE 137 II 99
  • 2A.621/200403.11.2004 · 65 Zitate
  • 2C_781/202028.12.2020 · 21 Zitate
  • A-2761/2009
  • A-2848/2011
  • A-3941/2010
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