Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-691/2021
Entscheidungsdatum
27.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.09.2024 (2C_1016/2022)

Abteilung I A-691/2021

Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______, 2 - 4 handelnd durch die Beschwerdeführerin 1,
  5. E._______, alle vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, Raewel Advokatur, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Vorinstanz,

Gegenstand

Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.

A-691/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die syrischen Staatsangehörigen A._______ und E._______ sowie ihre drei Söhne B._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) befanden sich in der Nacht vom 3. Juli 2014 auf den 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Sie reisten in einer Gruppe mit weiteren Familienangehörigen und Personen aus Syrien. Die französische Grenzpolizei führte am frühen Morgen des 4. Juli 2014 eine Personenkontrolle im Zug durch und verweigerte ihnen daraufhin die Weiterreise. Die Gruppe wurde gegen 10:45 Uhr in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps zur Rückführung nach Italien übergeben. Anschliessend wurde sie mit Kleinbussen von Vallorbe nach Brig gebracht, wo sie gegen 14:20 Uhr eintraf. Die Weiterreise nach Domo- dossola in Italien war nicht unmittelbar möglich. Die Gruppe wurde daher ab ca. 14.50 Uhr in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens beim Bahnhof Brig untergebracht. Das Grenzwachtkorps entschied, sie in einem Extrawagen des gemäss Fahrplan um 16:44 Uhr abfahrenden Re- gionalzugs nach Domodossola zu überführen. A.b A.______ war zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der 27. Woche schwan- ger. Seit der Ankunft in Brig litt sie an zunehmenden Schmerzen. Während des Aufenthalts auf dem Grenzwachtposten lag sie auf einer Holzliege in einer der Kontrollräumlichkeiten. Ihr Ehemann E._______ wandte sich mit der Bitte, medizinische Hilfe für sie anzufordern, mehrmals an die Grenz- wächter, unter anderem an den Einsatzleiter des Grenzwachtkorps, der die weitere Rückführung organisierte und die Führungs- und Entscheidungs- verantwortung trug (nachfolgend: der einsatzleitende Grenzwächter). Das Grenzwachtkorps sah davon ab, medizinische Hilfe beizuziehen. A.c Nach der Einfahrt des Regionalzugs nach Domodossola begab sich die Gruppe um ca. 16:35 Uhr aus den Kontrollräumlichkeiten des Grenz- wachtpostens zum Extrawagen. A._______ wurde aufgrund ihres körperli- chen Zustands von ihren Angehörigen zum Zug und in den Wagen getra- gen. Um 16.50 Uhr verliess der Zug den Bahnhof Brig. Der einsatzleitende Grenzwächter informierte die italienische Polizei telefonisch, dass sich eine schwangere Frau mit gesundheitlichen Problemen im nächsten Zug nach Domodossola befinde. Nach der Ankunft in Domodossola um 17:12 Uhr rief die italienische Polizei medizinische Hilfe herbei. Um 17:46 Uhr traf am Bahnhof die Ambulanz ein, mit welcher A._______ in ein italienisches Spi- tal (Ospedale San Biagio in Domodossola) gebracht wurde. Im Spital

A-691/2021 Seite 3 wurde um 18:30 Uhr der Tod des Fötus bzw. des ungeborenen Mädchens festgestellt. Nach der Spontangeburt des verstorbenen Fötus um 21:07 Uhr hielt sich A._______ bis zum 8. Juli 2014 zur medizinischen Überwachung im Spital auf. B. In der Folge lebten A._______ und E._______ mit ihren Kindern als Asyl- suchende in Italien. C. Am 3. Juli 2015 reichten A._______ und E._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz für sich und ihre Kinder ein. Die beantragten Genugtuungssummen bezif- ferten sie auf insgesamt Fr. 885'000.–, wovon Fr. 300'000.– als Genugtu- ung für A., Fr. 265'000.– für E., Fr. 120'000.– für Sohn B._______ sowie je Fr. 100'000.– für die Söhne C.______ und D.. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 sistierte das EFD das Ver- antwortlichkeitsverfahren betreffend die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Als Sistierungsgrund führte es an, dass das militärstraf- rechtliche Verfahren, das aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 gegen den einsatzleitenden Grenzwächter eingeleitet worden war, den Ausgang des Verantwortlichkeitsverfahrens beeinflussen könnte. E. Im Militärstrafverfahren erging am 7. Dezember 2017 das Urteil des Mili- tärgerichts 4 ([...]) und am 6. November 2018, in zweiter Instanz, das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 ([...]). Letzteres sprach den einsatzleiten- den Grenzwächter der einfachen sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen, begangen an A., und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften für schuldig. Die Schuldsprüche wegen Körperverlet- zung wurden im Kern damit begründet, dass er während des Aufenthalts von A.______ auf dem Grenzwachtposten in Brig (fahrlässige Körperver- letzung) und in der Phase, als er sah, wie sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde (eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung), keine medizinische Hilfe angefordert habe, um ihre Schmerzen zu lindern. Von den weiteren Vorwürfen, u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung, des versuchten Schwanger- schaftsabbruchs, des Unterlassens der Nothilfe und der Gefährdung des

A-691/2021 Seite 4 Lebens, sprach das Militärappellationsgericht 2 den Grenzwächter frei. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. F. A._______ und ihre Kinder waren nach eigenen Angaben im Jahr 2016 nach Deutschland gelangt und erhielten dort im November 2017 ein befris- tetes sowie im November 2018 eine definitives Aufenthaltsrecht. E._______ lebte weiterhin in Italien und erlangte dort am 1. Oktober 2019 eine Aufenthaltsberechtigung (Certificato di Residenza). G. Am 22. Mai 2020 präzisierten A._______ und E._______ die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Sie verlangten Genugtuungssummen in der reduzierten Höhe von insgesamt Fr. 159'000.–, d.h. eine Genugtuung von Fr. 65'000.– für A., von Fr. 55'000.– für E._ sowie von Fr. 15'000.– für Sohn B.____ und von je Fr. 12'000.– für die Söhne C.______ und D., je zuzüglich Zins seit 4. Juli 2014. Des Weiteren ersuchten sie um Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 137'847.– zuzüglich 5% Zins. Anlass für die Reduktion der beantragten Genugtuungssummen war der Ausgang des Militärstrafverfahrens. Im ursprünglichen Gesuch vom 3. Juli 2015 (Bst. C) hatten A._____ und E.___ ihre Anträge auf Genugtu- ung in erster Linie als Ausgleich für den erlittenen Verlust des ungeborenen Kindes sowie für eine Gefährdung des Lebens von A._______ gestellt (Rz. 29 ff.). Diese hatten sie – vor dem Abschluss des Strafverfahrens – wesentlich damit begründet, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Fehlgeburt verursacht und das Leben von A._______ gefährdet habe. Dies entsprach nicht dem Beweisergebnis des Militärstrafverfahrens. Laut dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 war gestützt auf die medizinischen Berichte des italienischen Spitals keine verbindliche Aussage darüber möglich, ob das Kind im Mutterleib bei der Ankunft in Brig um ca. 14:20 Uhr noch gelebt hat. Zudem bestand laut dem Gutachten keine unmittelbare Lebensgefahr für A._______. Den am 22. Mai 2020 reduzierten Genugtu- ungsbegehren lag in angepasster Begründung zu Grunde, dass der ein- satzleitende Grenzwächter in der Folge ausschliesslich wegen der genann- ten Körperverletzungen und wegen nicht befolgter Dienstvorschriften ver- urteilt worden war (Rz. 19).

A-691/2021 Seite 5 H. Am 8. Juni 2020 hob das EFD die Sistierung des Verantwortlichkeitsver- fahrens auf und führte das Verfahren fort. I. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das EFD die Gesuche um Scha- denersatz und Genugtuung ab. J. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhoben A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) und ihre Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende 2–4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Januar 2021 aufzuheben. Sie stel- len ein leicht reduziertes Begehren auf Schadenersatz von Fr. 136'473.– zuzüglich 5% Zins und in der Betragshöhe unveränderte Begehren auf Ge- nugtuungssummen von insgesamt Fr. 159'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2014. K. Am 16. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Be- schwerdeführer 5 neu zusammen mit der ganzen Familie, d.h. mit den Be- schwerdeführenden 1–4 und den am [...] bzw. am [...] geborenen Kindern X.____ und Y.____, in Deutschland wohnhaft sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden 1–4 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut und setzte ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Dina Raewel, als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch des Be- schwerdeführers 5 wies es ab. M. Mit Urteil 2C_404/2021 vom 21. Juni 2020 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 5 gut und ge- währte ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung für das bundesver- waltungsgerichtliche Verfahren. N. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen.

A-691/2021 Seite 6 O. Mit Replik vom 16. September 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 26. Oktober 2021 erneut vernehmen. P. Am 3. Februar 2022 fand auf Antrag der Beschwerdeführenden eine öffent- liche Parteiverhandlung statt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- renden hielt an den gestellten Begehren fest und verdeutlichte die Stand- punkte der Beschwerdeführenden in ihren Plädoyers. Die Beschwerdefüh- rerin 1 und der Beschwerdeführer 5 äusserten sich überdies persönlich zur Sache. Der Vertreter der Vorinstanz entschuldigte sich im Namen des Bun- des für die Vorkommnisse vom 4. Juli 2014 und das Verhalten des Grenz- wachtkorps. An den gestellten Anträgen hielt er ebenfalls fest. Q. Von der am 16. Februar 2022 eingeräumten Gelegenheit, zum Protokoll der Verhandlung Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz keinen Gebrauch. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Ver- fügung dar. Das EFD ist als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesver- waltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeits- gesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

A-691/2021 Seite 7 1.2 Das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]) und somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der zu überprü- fenden Verfügung, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren abgewiesen worden sind, zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – und auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungs- grundsatz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dazu nötigenfalls verschiedener Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG). Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich er- scheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es ist zulässig, auf deren Abnahme zu verzichten, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (an- tizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, im Kontext der Staats- haftung: Urteil des BGer 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.2, Urteil des BVGer A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhaltes aber mitzuwirken, wenn sie – wie vorliegend – ein Verfahren durch ein Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts

A-691/2021 Seite 8 an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Fol- gen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in prozessualer Hinsicht, es seien die Akten der Verfahren vor dem Militärgericht 4 (Verfahrens-Nr. [...]) und dem Militärappellationsgericht 2 (Verfahrens-Nr. [...]) beizuziehen. Diejenigen Dokumente, welche die Beschwerdeführenden als konkrete Be- weisofferten nennen – das Urteil des Militärgerichts 4 vom 7. Dezember 2017, dasjenige des Militärappellationsgerichts 2 vom 6. November 2018 und das Rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern vom 9. August 2016 –, wurden dem Verwaltungs- verfahren bereits vor der Vorinstanz zugeführt. Das Bundesverwaltungsge- richt hat sodann im Instruktionsverfahren die vorinstanzlichen Akten einge- fordert. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus (pauschal) auf die militärstrafrechtlichen Akten verweisen, betrifft dies Sachverhaltsele- mente, die, soweit für die zu beurteilenden Begehren relevant, im Wesent- lichen unstrittig sind. Die vorhandenen Akten erlauben eine ausreichende Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist daher darauf zu ver- zichten, weitere Akten des militärstrafrechtlichen Verfahren beizuziehen. 3. Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht zum einen, ob der Bund den Beschwerdeführenden aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 Schadenersatz zu leisten hat (E. 5), und zum andern, ob den Beschwerde- führenden eine Genugtuung zuzusprechen ist (E. 6 ff.). Die Beurteilung richtet sich nach dem schweizerischen Staatshaftungsrecht des Bundes. 4. 4.1 Das Grenzwachtkorps war im Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignis- ses Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt wurde (nä- here Angaben unter www.bazg.admin.ch > das BAZG > Organisation > Operationen sowie > Aktuell > Medieninformationen > Medienmitteilungen

03.01.2022, besucht am 30. September 2022). Die Angehörigen des

A-691/2021 Seite 9 Grenzwachtkorps unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Militärstraf- gesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) zwar dem Militärstrafrecht und nach Art. 218 Abs. 1 MStG der Militärgerichtsbarkeit. Die Haftung des Bundes für ihr Verhalten richtet sich jedoch nicht nach den spezialgesetz- lichen Haftungsnormen von Art. 135 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), sondern nach den allgemeinen Verantwortlich- keitsbestimmungen von Art. 3 ff. VG (vgl. Art. 84g Abs. 1 Militärstrafpro- zess vom 23. März 1979 [MStP, SR 322.1] und den in Fn. 128 des Geset- zes zitierten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015 zur Parlamentarische Initiative Militärstrafprozess [10.417], BBl 2015 6059, 6066; CHRISTOPH REUT, in: Gomm/Zehntner, Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 84g MStP Rz. 5 m.H., Art. 163 MStP Rz. 6; BERNHARD ISENRING, Mehr Rechte für die geschädigte Person im Militärstrafprozess – ein Aus- und Überblick, Si- cherheit & Recht 1/2016, S. 29, 31; implizit auch Urteil des BVGer A-1790/2006 vom 17. Januar 2008, teilweise publiziert als BVGE 2008/6). 4.2 4.2.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä- tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes: Ein quantifizierter Schaden, das Verhal- ten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amt- lichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; Ur- teile des BVGer A-3613/2016 vom 8. März 2018 E. 3.1 und A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.1). 4.2.2 Bei der Genugtuung handelt sich um eine vom Schadenersatz unab- hängige Leistung des Verursachers an den Verletzten (Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4). Während durch Schadenersatz ein materieller Schaden bzw. eine Vermögenseinbusse ausgeglichen wird, hat die Genugtuungsleistung die Funktion, eine immaterielle Beeinträchti- gung bzw. seelische Unbill, die eine Person erleidet, auszugleichen. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, dass das Wohlbefin- den anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich ge- macht wird (Urteil des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.2; vgl. statt vieler MARIANNE RYTER, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/

A-691/2021 Seite 10 Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Kapitel 29 [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], Rz. 29.67 ff.). Eine Genugtuung kann die zuständige Behörde bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art. 6 Abs. 1 VG). Zudem hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). 5. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Schadenersatz von Fr. 136'473.– zuzüglich 5% Zins zu leisten. 5.1 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien auf- grund des widerrechtlichen Verhaltens des einsatzleitenden Grenzwäch- ters gezwungen gewesen, in Italien statt, wie ursprünglich beabsichtigt, in Deutschland um Asyl zu ersuchen, damit die Beschwerdeführerin 1 in Ita- lien habe hospitalisiert werden können. Neben den begangenen Körper- verletzungen und der Verletzung von Dienstvorschriften habe er, indem er die Familie nach Italien zurückgeführt habe, gegen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend: Dublin- III-VO]), verstossen. Hätte der einsatzleitende Grenzwächter medizinische Hilfe angefordert, wäre die Beschwerdeführerin 1 in einem Schweizer Spi- tal hospitalisiert worden, das die Not- und Nachfolgebehandlung nicht von einem Asylgesuch abhängig gemacht hätte. Nach der medizinischen Ver- sorgung wäre eine Antragstellung in Italien obsolet geworden und sie hätte mit den anderen Beschwerdeführenden bereits im Juli 2014 zu Familien- angehörigen nach Deutschland weiterreisen können. Andernfalls wäre sie in stabilem Zustand nach Italien zurückgeführt worden, wo die Familie sich für die Weiterreise in ein anderes Land hätte entscheiden können. Es sei bekannt, dass sich die italienischen Behörden über die Dublin-III-VO hin- weggesetzt und flüchtenden Personen erlaubt hätten, das Land ohne Kon- trolle zu verlassen. Der Schaden von insgesamt Fr. 136'473.– setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Ein Schadensbetrag von umgerechnet Fr. 120'500.– bestehe

A-691/2021 Seite 11 aus der Differenz zwischen den staatlichen Unterstützungsleistungen, wel- che die Familie in Italien von Juli 2014 bis Oktober 2017 erhalten habe und denjenigen Leistungen, die ihr in dieser Zeit in Deutschland (hypothetisch) zugestanden hätten. Während sich die monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt der Familie in Italien auf 580 Euro pro Monat belaufen habe, hätte sie in Deutschland 1'697 Euro ausgemacht. Ein zusätzlicher Schaden von Fr. 15'973.– resultiere daraus, dass die Beschwerdeführe- rin 1 mit ihren Kindern am 2. November 2017 in Deutschland zunächst nur eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und daher bis zum Erhalt der definitiven Aufenthaltsbewilligung im November 2018 geringere Unterstützungsleistungen als danach erlangt habe. 5.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, der geltend gemachte Schaden sei nur dann durch den Bund zu ersetzen, wenn er auf ein widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten zurückzuführen sei. Das Militärappellati- onsgericht 2 habe zwar eine einfache Körperverletzung durch Unterlassen des einsatzleitenden Grenzwächters rechtskräftig festgestellt, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben sei. Dieses habe aber nicht kausal zum geltend gemachten Schaden geführt. Auch wenn der Grenzwächter nicht rechtswidrig gehandelt hätte, d.h. die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz medizinische Hilfe erhalten hätte, wäre anschliessend nach gel- tendem Recht eine Rückführung nach Italien angezeigt gewesen. Das wi- derrechtliche Verhalten sei somit nicht die Ursache dafür, dass in Italien um Asyl ersucht worden sei und die Beschwerdeführenden in Italien Unterstüt- zungsleistungen erhalten hätten. Des Weiteren sei zu bezweifeln, dass überhaupt ein Schaden im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts vorliege. 5.3 5.3.1 Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG setzt zunächst den Eintritt eines Schadens voraus (E. 4.2.1). Der Rechtsbegriff des Schadens stimmt grundsätzlich mit demjenigen des Privatrechts überein. Der Scha- den, für den Ersatz verlangt werden kann, besteht auch im öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht – nach der Differenztheorie – in der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte (statt vieler Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; für das Zivilrecht BGE 132 III 359 E. 4). Nach konstanter Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann grundsätz- lich in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, oder in entgangenem Gewinn bestehen (Urteil des BVGer A-1432/2011

A-691/2021 Seite 12 vom 1. September 2011 E. 5; RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.63; FE- LIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht [nachfolgend: Staats- haftungsrecht], 2017, Rz. 86, aus der privatrechtlichen Rechtsprechung BGE 145 III 225 E. 4.1.1, BGE 129 III 331 E. 2.1, BGE 128 III 22 E. 2e/aa). Das im Haftpflichtrecht geltende Bereicherungsverbot schliesst es aus, den Betroffenen eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädi- gende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1). Aus der Differenztheorie und dem Bereicherungsverbot folgt unter anderem, dass die geschädigte Person sich finanzielle Vorteile, die auf das schädi- gende Ereignis zurückzuführen sind, anrechnen lassen muss (Grundsatz der Vorteilsanrechnung; Urteil des BGer 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 m.H.; BGE 112 Ib 322 E. 5a; Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 6.2.2; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht I, 2012 [nachfolgend Haftpflichtrecht], Rz. 74, Rz. 1388). 5.3.2 Die Sichtweise der Beschwerdeführenden, unterschiedliche Niveaus an Unterstützungsleistungen für Asylsuchende in zwei Staaten der Euro- päischen Union (EU) als Schaden zu betrachten, wird zunächst durch die Grundsätze des europäischen Asylzuständigkeitssystems in Frage gestellt. 5.3.2.1 Italien und Deutschland, deren Unterstützungsleistungen die Be- schwerdeführenden vergleichen, sind an die Dublin-III-VO gebunden. Die Schweiz ist staatsvertraglich verpflichtet, die Dublin-III-VO umzusetzen und im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden (vgl. Art. 1 und Art. 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 [DAA, SR 0.142.392.68] und den Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO [Wei- terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, SR 0.142.392.680.01]; im Detail GRASDORF-MEYER/OTT/VETTERLI, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 703 ff.). Die Dublin-III-VO legt die Kriterien zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates fest (Art. 1). Als zentrales Element des Systems der Zuständigkeit sieht sie vor, dass jeder Asylantrag im ganzen Dublin-Raum nur von einem einzigen, nach den Kriterien ihres III. Kapitels zu bestimmenden Mitglied- staat materiell geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; «one- chance-only-Prinzip»: statt vieler CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Kommentar, 2014, K6 zu Art. 3). Ein Hauptzweck des Dublin-Systems besteht darin, das mitunter so bezeichnete «forum shopping» zu unterbinden, d.h. zu verhindern, dass parallele bzw. aufei- nanderfolgende Asylgesuche in verschiedenen Staaten gestellt werden

A-691/2021 Seite 13 bzw. die Antragsteller den zuständigen Staat durch eigene Wahl bestim- men können (Urteile des EuGH C-411/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 79 und C–63/15 vom 7. Juni 2016 Rn. 54; Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.2; BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3, CONSTANTIN HRUSCHKA/ FRANCESCO MAIANI, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Asylum Law], Kapitel 23, Art. 3 Rn. 5; CARSTEN GÜNTHER, Gerichtliche Durchsetzung von Zuständigkeits- regelungen im Dublin-System, Zeitschrift für Ausländerrecht und Auslän- derpolitik [ZAR 2017], 7, 8). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Mitgliedstaat nach den für sie vorteilhafteren Bedingungen auszusuchen, weil er beispielsweise ein bes- seres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkei- ten bietet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1, BVGE 2010/45 E. 8.3, aus der deutschen Rechtsprechung statt vieler Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss M 9 S 18.50577 vom 4. März 2019 Rn. 16; GÜNTHER, ZAR 2017, 8). Das Dublin-System beruht grundsätzlich auf der Prämisse der Gleichwertigkeit der nationalen Asylregelungen und Verfahren aller Mit- gliedstaaten (BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3; SARAH PROGIN-THEUERKAUF/AN- DREA EGBUNA-JOSS, Europäisches Asylrecht – Rechtsrahmen und Funkti- onsweise, 2019, S. 126). Es basiert auf der Vermutung, dass die beteiligten Staaten die Grundrechte bzw. ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Antragsteller einhalten und einander insoweit Vertrauen entge- genbringen (Urteil des EuGH C-411/10 und C‑493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 78; HRUSCHKA/MAIANI, EU Asylum Law, Art. 3 Rz. 7 ff.). Ist für die materielle Prüfung des Antrags ein anderer Staat zuständig als derjenige Staat, der die Zuständigkeit für den in seinem Hoheitsgebiet gestellten An- trag prüft (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), wird die antragstellende Per- son grundsätzlich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt. Die Überstel- lung von Antragstellern ist unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei- ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zwei- ter Satz Dublin III-VO; Urteil des EUGH C-411/10 und C‑493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 75 ff., 86). Von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem war nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts trotz punktueller Schwächen weder im Zeitraum des zu be- urteilenden Ereignisses vom 4. Juli 2014 noch in den nachfolgenden Jah- ren auszugehen (Urteile des BVGer D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6.1 f. und D-4787/2014 vom 2. September 2014 mit Verweis auf das Ur- teil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen

A-691/2021 Seite 14 Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, § 78; BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Ver- weis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 114 f. und § 120, BVGE 2017 VI/5 E. 8.4, Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 5.3.2.2 Italien und Deutschland sind überdies an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, nachfolgend: Aufnahme- richtlinie), gebunden. Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaa- ten dafür zu sorgen, dass den Antragsstellern materielle Leistungen ge- währt werden und diese einen angemessenen Lebensstandard ermögli- chen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet (Art. 17 Abs. 1 und 2). Bei Geldleistungen bemisst sich deren Umfang auf der Grundlage des Leistungsniveaus, welches der Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen gewährt (vgl. Art. 17 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie). In- soweit sieht die Aufnahmerichtlinie materielle Mindestaufnahmebedingun- gen vor (vgl. Urteil des EuGH C-79/13 vom 27. Februar 2014 Rn. 40 ff.) mit dem Ziel, den Antragstellern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen sowie vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzu- stellen (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 11 der Aufnahmerichtlinie und EVAN- GELIA TSOURDI, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kapitel 22, Art. 17, Rz. 1). Konkrete einheitliche Stan- dards für die materiellen Leistungen definiert die Aufnahmerichtlinie nicht, zumal die Lebenshaltungskosten und Lebensbedingungen in den EU-Mit- gliedstaaten sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterschiedlich sind (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ-TURHAN, Migrationsrecht, 2018, 123 f.; vgl. auch ULRICH BECKER/MICHAEL SCHLEGELMILCH, Sozialer Schutz für Flüchtlinge im Rechtsvergleich: Auf dem Weg zu gemeinsamen Standards für Schutzsuchende in Europa, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht [ZIAS], 1/2015, 1, 33, 39). 5.3.2.3 Unterschiede zwischen den Unterstützungsleistungen zweier Dub- lin-Staaten als Vermögensdifferenz im Sinne des haftpflichtrechtlichen Schadensbegriffs zu bewerten, hiesse, die Bedingungen des einen Staats als denjenigen eines anderen Staats inferior zu betrachten. Dies steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Wertungen des Dublin-Systems, wel- ches im Rahmen seiner Ziele auf der Annahme der Gleichwertigkeit der nationalen Systeme basiert. Eine staatsvertragsorientierte Interpretation

A-691/2021 Seite 15 des Schadensbegriffs spricht daher grundsätzlich dagegen, geringere Ein- künfte aus Unterstützungsleistungen als ersatzfähigen Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG anzuerkennen. 5.3.3 In Anwendung des schweizerischen Schadensbegriffs (E. 5.3.1) fällt weiter in Betracht, dass das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters nicht zu einer Verminderung der Vermögenswerte oder zu einer Vermeh- rung der Passiven der Beschwerdeführenden führte, sondern sie sinnge- mäss entgangenen Gewinn geltend machen, indem sie die Differenz zwi- schen den nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Italien erlangten und den in Deutschland hypothetisch zugeflossenen Leistungen beanspruchen. Entgangener Gewinn liegt vor, wenn sich das Vermögen der geschädigten Person ohne die schädigende Handlung in Zukunft vergrössert hätte. Er entspricht der Differenz zwischen den nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielten Einkünften und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Ersatz für entgangenen Gewinn ist entsprechend den Grundsätzen des Obligationenrechts nur geschuldet, soweit es sich um ei- nen üblichen oder sonst wie (annähernd) sicher in Aussicht stehenden Ge- winn handelt (zum Ganzen BGE 132 III 379 E. 3.3.3, BGE 82 II 397 E. 6, Urteile des BGer 4C.52/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3.1, E. 3.3 und 4C.406/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4.1; UHLMANN, Staatshaftungs- recht, Rz. 86). Nicht als Beeinträchtigung des Vermögens bzw. als Scha- den im Rechtssinne anerkannt wird hingegen der Verlust einer blossen Chance, einen Gewinn zu erzielen oder eine Vermögenseinbusse zu ver- meiden (vgl. zur Idee und Problematik der bislang abgelehnten Theorie der «perte d'une chance» BGE 133 III 462 E. 4.2 f. [Pra 2008 Nr. 27]; Urteil des BGer 4A_18/2015 vom 22. September 2015 E. 4; RYTER, Staatshaftungs- recht, Rz. 29.63 und Fn. 82; TOBIAS JAAG, in: Schindler/Tanquerel/Tschan- nen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Or- ganisationsrecht, Teil 3 Staats- und Beamtenhaftung [nachfolgend: Staats- haftung], 3. Aufl. 2017, Rz. 52; STEHLE/REICHLE, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875- 2020), 10. Aufl. 2021, Art. 41 Rz. 20 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen die Unterstützungsleistungen in Italien denjenigen in Deutschland in absoluter Höhe als monatliche Beträge in Euro gegenüber. Diese Betrachtungsweise ist zunächst insofern zu relati- vieren, als die Lebenshaltungskosten, worauf die Vorinstanz zutreffend hin- weist, in den beiden Ländern ebenfalls unterschiedlich hoch und die Aus-

A-691/2021 Seite 16 gaben der Betroffenen in Italien unstrittig tiefer waren (vgl. zur Vorteilsan- rechnung E. 5.3.1). Weiter orientiert sich die Bemessung der Unterstüt- zungsleistungen an Asylsuchende in Deutschland grundsätzlich am not- wendigen Bedarf (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsge- setz [AsylbLG]) und – nach Anerkennung des Asylantrags bzw. nach Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes (Auf- enthG) – an der Sicherung des Lebensunterhalts, soweit er nicht aus eige- ner Kraft bestritten werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 und §§ 19 ff. Sozialgesetz- buch [SGB] Zweites Buch [II], zugänglich unter www.gesetze-im-inter- net.de; zum Ganzen Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundes- tags, Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Ak- tenzeichen WD 6 - 3000 - 137/19 vom 23. Januar 2020, S. 5 ff., abrufbar unter www.bundestag.de [besucht am 30. September 2022). Aus dem gel- tend gemachten grösseren Umfang der in Deutschland hypothetisch er- langten Leistungen (für den notwendigen Lebensunterhalt) ergibt sich des- halb nicht, dass zwischen dem effektiven und dem hypothetischen Stand des Vermögens der Beschwerdeführenden eine rechtserhebliche Differenz besteht, d.h. ihr Vermögen sich in Deutschland bei laufenden Ausgaben im Sinne eines quantifizierten Gewinnes vergrössert hätte. Auch wenn ein ent- gangener Gewinn anerkannt würde, könnte dieser zudem nicht als üblich bzw. vor dem Ereignis vom 4. Juli 2014 als annähernd sicher in Aussicht stehend betrachtet werden, wie es nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen geboten wäre. So war es zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die Beschwer- deführenden anschliessend in Deutschland Asyl und Unterstützungsleis- tungen erlangt hätten (vgl. auch E. 5.5.2 f.). Die entgangene Chance auf Aufnahme in einem bestimmten Land kann unter diesen Umständen nicht mit einem verantwortlichkeitsrechtlich zu ersetzenden Vermögensbestand- teil gleichgesetzt werden. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Schaden auf die Körperverletzungen an der Beschwerdeführerin 1 (Bst. E) zurück- führen, sieht das Gesetz überdies eine spezifische Regelung der zu erset- zenden Schadensposten vor. Gemäss Art. 5 Abs. 2 VG gibt eine Körper- verletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Ent- schädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom- mens. Die Norm stimmt mit der zivilrechtlichen Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 OR überein (UHLMANN, Staatshaftung, Rz. 83). Bei den genannten «Kosten» handelt es sich insbesondere um Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung bzw. um Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Urteil des BGer

A-691/2021 Seite 17 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 6b/aa). Gemeint sind z.B. Kosten für die Rettung bzw. den Transport ins Spital oder für die Arzt- und Spitalbe- handlung (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR [nachfolgend: Berner Kommentar], 5. Aufl. 2021, Art. 46 Rz. 7 ff.). Für Schadenspositio- nen dieser Art verlangen die Beschwerdeführenden keinen Ersatz und die geltend gemachten Positionen (entgangene Unterstützungsleistungen) fal- len nicht unter die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 VG, weshalb ihnen auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden kann. 5.3.5 Es fehlt demnach an einem Schaden im Rechtssinne, für welchen die Beschwerdeführenden Ersatz verlangen könnten. Damit ist eine der erfor- derlichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes nicht erfüllt. Dennoch verdienen die Argumente der Beschwerdeführenden zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen nachfolgend eine Würdigung. 5.4 Die Haftung des Bundes setzt ein widerrechtliches Verhalten eines An- gestellten des Bundes voraus (E. 4.2.1). 5.4.1 Ein Verhalten ist im Sinne von Art. 3 VG widerrechtlich, wenn es ge- gen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt, die dem Schutz vor derartigen Schädigungen dient (sog. Verhaltens- oder Handlungsunrecht; BGE 144 I 318 E. 5.5, BGE 139 IV 137 E. 4.2, BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2). Bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit, Persön- lichkeit, Eigentum und Besitz) ist für die Widerrechtlichkeit keine solche Normverletzung erforderlich (Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; BGE 132 II 449 E. 3.3; BGE 123 II 577 E. 4d). Der Staat kann auch für einen durch Unterlassung entstandenen Schaden haften. Dies setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, be- steht nicht. Eine Handlungspflicht ist haftpflichtrechtlich nur dann von Be- deutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für die geschädigte Person voraus (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.2).

A-691/2021 Seite 18 5.4.2 Es ist unstrittig, dass der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014, wie vom Militärappellationsgericht 2 rechtskräftig festgestellt, eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG und eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 MStG beging, indem er es während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 auf dem Grenz- wachtposten in Brig und in der Phase, als sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde, unterliess, medizinische Hilfe zur Linderung der Schmer- zen anzufordern. Ebenfalls ist unbestritten, dass er die Vorschriften ge- mäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bun- des vom 20. März 2008 (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG, SR 364) und gemäss Art. 18 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) nicht befolgte, da er die gebotene medizinischen Un- tersuchung der Beschwerdeführerin 1 (Art. 23 ZAG) und die Abklärung ih- rer Transportfähigkeit (Art. 18 ZAV) nicht veranlasste. Die Bestimmungen des ZAG dienen der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und der Durchsetzung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze und ge- hen über den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit hinaus (Bot- schaft zum Zwangsanwendungsgesetz vom 18. Januar 2006, BBI 2006, 2489, 2495). Es steht demnach fest, dass der einsatzleitende Grenzwäch- ter seine Handlungspflichten zum Schutz der in der Obhut des Grenz- wachtkorps stehenden Beschwerdeführerin 1 verletzt hat und ein wider- rechtliches Verhalten vorliegt. 5.4.3 Darüber hinaus werfen die Beschwerdeführenden dem einsatzleiten- den Grenzwächter vor, er habe gegen die Dublin-III-VO verstossen. Weder sei er nach dem «Dublin-Out-Verfahren» vorgegangen noch habe er sie, wie es Art. 17 Dublin-III-VO vorsehe, darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von der Zuständigkeit nach Art. 13 Dublin-III-VO hätten stellen können, was ihnen ein unmittelbares Bleiberecht verschafft hätte. Die Schweiz wäre so zum zuständigen Mitgliedstaat geworden und hätte als solcher jederzeit einen anderen Mitgliedstaat wie Deutschland ersuchen können, sie aus humanitären oder familiären Gründen aufzunehmen. Eine diesbezügliche Handlungsverpflichtung des Grenzwächters ergebe sich aus dem verfas- sungsmässigen Anspruch auf ein willkürfreies und an Treu und Glauben orientiertes Staatshandeln. 5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden dem einsatzleitenden Grenzwäch- ter eine Missachtung des «Dublin-Out-Verfahrens» vorwerfen, ist mit die- ser Bezeichnung («Out-Verfahren») im Allgemeinen gemeint, dass die

A-691/2021 Seite 19 Schweiz den zuständigen Mitgliedstaat ersucht, das Asylverfahren der asylsuchenden Person durchzuführen, sofern sich bei der Prüfung des zu- ständigen Mitgliedstaats durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit eines anderen Staats als der Schweiz nach den Kriterien der Dublin-III-VO ergibt (vgl. Erläuterungen des SEM unter www.sem.ad- min.ch > Asyl / Schutz vor Verfolgung > Das Asylverfahren > Das Dublin- Verfahren, besucht am 30. September 2022). Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit setzt indes voraus, dass in der Schweiz ein Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO und Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 5.2). Die Beschwerde- führenden hatten bis zum 4. Juli 2014 aber unstrittig kein Asylgesuch in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt. Die Rückführung nach Italien erfolgte daher zu Recht nicht im Rahmen eines Dublin-Verfah- rens. Sie basierte laut den Erläuterungen der EZV vor der Vorinstanz (act. 416, 419) auf den bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, welche die Vertragsstaaten ver- pflichten, unbefugt von ihrem Territorium in den anderen Vertragsstaat rei- sende Drittstaatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), und welche ausserhalb des Dublin-Anwendungsbereichs die Grundlage für Rückführungen bilden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN, Rückübernahmeabkommen: Die Praxis der Schweiz, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2010/2011, S. 106 mit Fn. 103). Ab- kommen bestehen u.a. mit Frankreich, dessen Behörden die Beschwerde- führenden dem Grenzwachtkorps am 4. Juli 2014 zur Rückführung über- geben haben, und mit Italien als dem Zielland der Rückführung (Abkom- men vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.113.499] und Abkom- men vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Bei Rückführun- gen gestützt auf die bilateralen Abkommen erfolgt die Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich formlos (vgl. Art. 64c des Ausländer- und Integrati- onsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 5.4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat ein Asylgesuch materiell prüfen, wenngleich nach den in der Verordnung vor- gesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbst- eintrittsrecht). Er wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 17

A-691/2021 Seite 20 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; weiterführend zum Selbsteintrittsrecht BVGE 2015/9, BVGE 2010/45 E. 5, Urteil des BVGer D-312/2022 vom 25. März 2022 E. 9.1). Das weitgehend im Ermessen des anwendenden Mitglied- staats stehende Selbsteintrittsrecht setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO ausdrücklich voraus, dass dem Mitgliedstaat ein Antrag auf internatio- nalen Schutz gestellt worden ist (statt vieler FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und K9 zu Art. 17). Da dies in Bezug auf die Beschwerdeführenden wie erwähnt nicht der Fall war, fiel ein Selbsteintritt der Schweiz ausser Be- tracht. Darin, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Beschwerdefüh- renden nicht von Amtes wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung hin- wies, ist vor diesem Hintergrund kein Verstoss gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV) zu er- kennen. Es wäre den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, in der Schweiz Antrag zu stellen. Wie sie jedoch an anderer Stelle ausführen, wollten sie erst(mals) in Deutschland um Asyl ersuchen. Im vorinstanzli- chen Verfahren betonten sie, nie die Absicht gehabt zu haben, in der Schweiz zu bleiben (Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 43). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass der geforderte Hinweis des Grenzwächters die Pläne bzw. die Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte. Über- dies hätte das Grenzwachtkorps den Selbsteintritt (und das allfällige Ersu- chen Deutschlands um Aufnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) am 4. Juli 2014 nicht unmittelbar zusichern können, sondern es wäre eine for- melle Prüfung des dafür zuständigen SEM erforderlich gewesen (vgl. Art. 6a des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31], Art. 29a der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2015/9 E. 7). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist somit keine Verletzung der Dublin-III-VO oder der Bundesverfassung aus- zumachen. 5.5 Die Haftung des Bundes setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Bundesangestellten bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit kausal für den Schaden war (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführenden führen den geltend gemachten Schaden darauf zurück, dass der einsatzleitende Grenzwäch- ter es am 4. Juli 2014 unterlassen habe, medizinische Hilfe für die Be- schwerdeführerin 1 beizuziehen. 5.5.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer nicht wegzudenkenden Bedingung («conditio sine qua non») für den Eintritt des Schadens ist. Für den Nachweis des natürli- chen Kausalzusammenhangs gilt grundsätzlich das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2008/6 E. 4.2.2). Ein adäquater

A-691/2021 Seite 21 Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 und 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3; BVGE 2010/4 E. 4.1, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.1). Besteht die Ursa- che wie vorliegend in einer Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei pflichtge- mässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetre- ten wäre. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen in die Fest- stellung des hypothetischen Kausalverlaufs somit direkt mit ein, weshalb es in der Regel nicht sinnvoll ist, den angenommenen hypothetischen Kau- salverlauf auch noch auf seine Adäquanz zu überprüfen (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; BVGE 2014/43 E. 4.2, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.2). 5.5.2 Hätte der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014 statt einer unmittelbaren Rückführung nach Italien medizinische Hilfe für die Be- schwerdeführerin 1 angefordert, wäre sie zwar, wovon mit den Beschwer- deführenden auszugehen ist, in einem Schweizer Spital behandelt worden. Dennoch ist unter mehreren Aspekten fraglich, ob die Beschwerdeführen- den in diesem Fall zeitnah in Deutschland mit Erfolg ein Asylgesuch gestellt und Unterstützungsleistungen erlangt hätten. Vorab ist aufgrund der Rechts- und Aktenlage wahrscheinlich, dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die materielle Prüfung des Antrags zuständige Staat gewesen wäre – und zwar unabhängig davon, in welchem Dublin-Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden nach dem Ereig- nis vom 4. Juli 2014 erstmals einen Asylantrag gestellt hätten. Unstrittig hatten die Beschwerdeführenden die EU-Aussengrenze mit ihrer ursprüng- lichen Einreise (aus Libyen) nach Italien überschritten. Art. 13 Abs. 1 Dub- lin-III-VO sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, dessen Grenze eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem Drittstaat kommend illegal (d.h. trotz nicht erfüllter Einreisevoraussetzungen) überschritten hat, für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Duldet ein Mitgliedstaat trotz nicht er- füllter Voraussetzungen die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die durch diesen Staat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat in- ternationalen Schutz zu beantragen, liegt dennoch ein illegales Überschrei-

A-691/2021 Seite 22 ten der Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Dub- lin-III-VO vor. Dieser bleibt grundsätzlich zuständig (zum Ganzen Urteil des EuGH C‑646/16 vom 26. Juli 2017 Rn. 83 ff.). Des Weiteren ist fraglich, ob die Reise der Beschwerdeführenden nach ei- nem (hypothetischen) Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz den von ihnen beschriebenen Fortgang genommen hätte. Insbe- sondere ist der hypothetische Kausalzusammenhang am pflichtgemässen Handeln auszurichten (E. 5.5.1) und lässt sich nicht auf der Grundlage ei- nes unterstellten rechtswidrigen Vorgehens der Behörden bestimmen. Hät- ten die Beschwerdeführenden auch nach einer medizinischen Versorgung keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt, wäre wie erwähnt kein Dublin- Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats einzuleiten gewesen (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und die Beschwerdeführenden hätten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für die Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Dublin-Zuständigkeitsprüfung aufgrund eines gestellten Asylgesuchs erlangt (vgl. Art. 42 AsylG, BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3). Die Schweizer Be- hörden hätten indes kaum bewusst Hand geboten und bieten dürfen zu einer allenfalls unrechtmässigen, d.h. ohne gültiges Visum erfolgenden Ein- bzw. Weiterreise in einen anderen Staat (z.B. Frankreich oder Deutschland). Dies ergibt sich laut der Rechtsprechung bereits aus den erwähnten Rückübernahmeabkommen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), wel- che die Schweiz mit Frankreich sowie Italien (siehe E. 5.4.4) und mit Deutschland unterzeichnet hat (vgl. Rückübernahmeabkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland [SR 0.142.111.368]). Auch im Fall der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz wäre daher, wie auch die Ausführungen der EZV im vorinstanzli- chen Verfahren nahelegen, eine anschliessende Rückführung nach Italien gestützt auf das bilaterale Abkommen mit Italien wahrscheinlich gewesen. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie nach einer all- fälligen Rückführung nach Italien erneut nach Deutschland hätten reisen und dort erfolgreich Asyl hätten beantragen können, wie dies anderen Fa- milienmitgliedern nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 gelungen sei. Dass diese Möglichkeit allenfalls faktisch bzw. aufgrund der politischen Verhält- nisse insbesondere in Italien bestanden haben mag, kann angesichts der dargestellten Rechtslage jedoch für die Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zum Kausalverlauf nicht ausschlaggebend sein. Der geltend gemachte Verlauf war rechtlich bzw. staatsvertraglich nicht vorgesehen und hätte mit

A-691/2021 Seite 23 hoher Wahrscheinlichkeit eine (erneute) unrechtmässige Ein- bzw. Durch- reise in bzw. durch die Schweiz und/oder andere Staaten erfordert (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen in die Schweiz insbesondere Art. 5 AIG und die Angaben des SEM unter www.sem.admin.ch > Einreise > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige, besucht am 30. September 2022). Er wäre zudem erheblich von Ort und Zeit behördlicher Kontrollen bzw. von Zufällen abhängig gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass die erste Reise der Beschwerdeführenden aus Italien in Richtung Deutschland auf- grund der Kontrolle der französischen Behörden nicht bis zum Ziel führte. Sodann sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass eine Rückfüh- rung nach Italien aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot un- menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, nachfolgend: Urteil Tarakhel) nicht hätte erfolgen können. Der EGMR hielt im Urteil Tarakhel – für eine Überstellung nach dem Dublin- Verfahren – zufolge ernsthafter Zweifel an den Kapazitäten der italieni- schen Aufnahmestrukturen fest, dass es Art. 3 EMRK verletze, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von asylsuchenden Familien mit Kindern, die als besonders verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz be- nötigen würden, nach Italien vornehme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie erhalten zu haben (§§ 115 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis zu Dublin-Überstellungen in der Folge dem Urteil Tarakhel angepasst (grundlegend BVGE 2015/4 E. 4.3) und das Erfordernis, vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden als Überstellungsvoraussetzung einzuholen, in verschiedener Hinsicht konkretisiert (vgl. BVGE 2016/2; Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022). Im Rahmen der staatshaftungsrechtlichen Beurteilung des (hypothetischen) Kausalver- laufs und der vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ist von Belang, dass das Urteil Tarakhel am 4. November 2014, d.h. nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Brig, und wohl auch nach einer allfälligen me- dizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, erging – der tatsächliche Spitalaufenthalt in Italien dauerte bis am 8. Juli 2014 (Vorakten, act. 221). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in mehre- ren Urteilen ausgeführt, dass sich das Urteil Tarakhel spezifisch auf Dublin- Verfahren zur Durchführung eines Asylverfahrens und die damit verbun- dene Unterbringung in Italien beziehe (statt vieler Urteile des BVGer E-2322/2021 vom 20. August 2021 E. 5.2, E-2533/2021 vom 4. Juni 2021

A-691/2021 Seite 24 E. 9.3 und E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.3). Die Beschwerdeführen- den wären hingegen ohne gestellten Asylantrag nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien gebracht und keinem Asylverfahren in Ita- lien zugeführt worden. Es ist deshalb mit Blick auf die Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts zumindest fraglich, ob und inwieweit das Urteil Tarak- hel für eine Rückführung der Beschwerdeführenden gestützt auf ein bilate- rales Rückübernahmeabkommen einschlägig gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil Tarakhel nicht, dass Rückführungen nach Italien grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar waren. Nach Erlass des Urteils wurden in zahlreichen Fällen vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden für eine familiengerechte Unterbringung eingeholt und für aus- reichend befunden (statt vieler BVGE 2016/2 E. 5; Urteile des BVGer E-8421/2015 vom 27. Januar 2016 E. 5.1.2 und D-7823/2015 vom 16. Februar 2016). Dies wäre, sofern geboten, auch hinsichtlich einer Rückführung der Beschwerdeführenden denkbar gewesen. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) dieser entgegengestanden hätte, zumal Italien als verfolgungssi- cherer Herkunftsstaat bzw. eine Rückkehr nach Italien grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Anhang 2 der AsylV 1, Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). 5.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen lässt es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die Beschwerdeführenden, wäre die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz hospitalisiert worden, in Deutschland aufgenommen und im geltend gemachten Zeitraum mit staat- lichen Leistungen unterstützt worden wären. Daher kann das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters mit der Vorinstanz nicht als kausale Ursa- che für die als Schaden geltend gemachte Differenz an Unterstützungsleis- tungen erachtet werden. Die Haftungsvoraussetzung der Kausalität ist ebenfalls nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend liegt mit den militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangs- anwendungsrechts (Art. 23 ZAG und Art. 18 ZAV) zwar ein widerrechtli- ches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters vor. Doch hat dieses nicht zu einem ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne geführt. Das Be- gehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Schadenersatz zuzuspre- chen, ist daher abzuweisen.

A-691/2021 Seite 25 6. Des Weiteren ist streitig, ob der Bund den Beschwerdeführenden eine Ge- nugtuung zu leisten hat. Zuerst ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführe- rin 1 eine Genugtuung zusteht. Die für sie beantragte Summe von Fr. 65'000.– wird im Betrag von Fr. 50'000.– im Zusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen geltend gemacht (E. 6.1 ff.) und im Umfang von Fr. 15'000.– mit dem Aufenthalt in Italien begründet (E. 9). 6.1 Im Einzelnen tragen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerde- führerin 1 sei eine Körperverletzung unter äusserst traumatischen Umstän- den zugefügt worden. Während des Aufenthalts in Brig bis zur Ankunft in Domodossola sei sie während mindestens drei Stunden gezwungen wor- den, starke und wehenartige Schmerzen auszuhalten. Damit seien Panik bzw. Angst um ihr eigenes Leben und um dasjenige des ungeborenen Kin- des verbunden gewesen. Als besonders demütigend habe sie erlebt, dass sie sich in der Obhut und Verantwortung des Grenzwachtkorps befunden habe, das untätig geblieben sei, obwohl der Beschwerdeführer 5 mehrmals um medizinische Hilfe ersucht habe. Sie sei den Grenzwächtern ohnmäch- tig ausgeliefert gewesen, was umso schwerer wiege, als es diesen ohne weiteres möglich gewesen wäre, medizinische Hilfe anzufordern. Speziell traumatisierend sei gewesen, dass sie aufgrund der unerträglichen Schmerzen und der Schwächung durch den Blutverlust von ihren Famili- enmitgliedern in den Zug habe getragen werden müssen. Es schmerze be- sonders, gerade in der Schweiz, die für ihre Spitäler und medizinische Ver- sorgung weltberühmt sei, keine Hilfe erlangt zu haben. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, sie anerkenne die leidvollen Erfahrungen der Beschwerdeführerin 1. Eine Genugtuung setze jedoch voraus, dass das widerrechtliche Verhalten eine Person physisch oder seelisch schwer be- troffen habe. Dabei sei auf die vom Militärappellationsgericht 2 festgestellte einfache Körperverletzung abzustellen. Massgeblich sei nur derjenige see- lische Schmerz der Beschwerdeführerin 1, der auf das widerrechtliche Ver- halten des Beamten, d.h. auf die Körperverletzung zurückzuführen sei. Keine Genugtuung sei geschuldet, soweit das Leid der Beschwerdeführe- rin 1 durch andere Umstände, insbesondere durch den Verlust des unge- borenen Kindes, die Erfahrungen auf der Flucht aus Syrien und diejenigen während des nachfolgenden Aufenthalts in Italien verursacht worden sei. Der Bund sei nicht verantwortlich für den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin 1, wie er sich während des Aufenthalts in Brig dargestellt habe, sondern für die unterlassene medizinische Hilfe, welche die Schmer- zen während eines gewissen Zeitraums gelindert hätte. Da ausschliesslich

A-691/2021 Seite 26 eine einfache Körperverletzung bzw. eine vorübergehende Gesundheits- beeinträchtigung vorliege, erfordere eine Genugtuung nach der Rechtspre- chung, dass erschwerende Begleitumstände hinzutreten würden. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin 1 nie in un- mittelbarer Lebensgefahr befunden. 6.3 6.3.1 Das Verantwortlichkeitsrecht sieht in Art. 6 Abs. 1 VG vor, dass die zuständige Behörde bei einer Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann, sofern den Beamten ein Verschulden trifft. Neben den von der Norm spezifisch aufgezählten Erfordernissen (Körper- verletzung, Verschulden, besondere Umstände) müssen die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Verhalten eines Bundesbeamten bei Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und Kausalität) erfüllt sein (vgl. E 4.2.1). Anstelle des materiellen Schadens beim Schadenersatzan- spruch tritt dabei die durch die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill, d.h. das physische oder psychische Leiden der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.1; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht – Systematische Gesamtdar- stellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: Genugtuungsrecht], Rz. 65, 134, 236, 304 ff., 338). Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 VG ent- spricht, abgesehen von der Bezugnahme auf das Verschulden des Beam- ten, derjenigen von Art. 47 OR. Rechtsprechung und Lehre zum Privatrecht werden deshalb weitgehend analog herangezogen (BVGE 2011/55 E. 10.1.1; Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.2; vgl. UHLMANN, Staatshaftungsrecht, Rz. 83 ff.). 6.3.2 Wie bei der Prüfung des Schadenersatzbegehrens ausgeführt, ist un- strittig, dass die Beschwerdeführerin 1 am 4. Juli 2014 eine vom einsatz- leitenden Grenzwächter verschuldete fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG und eine vorsätzliche einfache Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 MStG erlitt, indem dieser in widerrechtli- cher Weise davon absah, medizinische Hilfe zur Linderung der aufgetrete- nen Schmerzen anzufordern (E. 5.4.2). Uneinig sind sich die Beschwerde- führenden und die Vorinstanz hingegen insbesondere darin, ob die Um- stände des konkreten Falls eine Genugtuung rechtfertigen. 6.4 Die Zusprechung einer Genugtuung hängt von der Würdigung der be- sonderen Umstände ab (Art. 6 Abs. 1 VG). Die immaterielle Unbill muss

A-691/2021 Seite 27 eine gewisse Intensität erreichen. Nicht jede Körperverletzung lässt einen Anspruch auf Genugtuung entstehen. In der Regel nicht genugtuungsbe- gründend sind Verletzungen, die ohne grössere Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung verheilen. Zu keiner Genugtuung führte vor ei- niger Zeit zum Beispiel eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Beschwerden im Fall von Fusstritten durch einen Zollbeamten bei einer Personenkontrolle (Urteil des BGer 1A.107/1999 vom 11. August 2000 E. 2e). Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht zu einer dauer- haften Schädigung der Gesundheit führen, setzt die Genugtuung beson- dere, die erforderliche Schwere der immateriellen Unbill begründende Be- gleitumstände voraus. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn die Körperverletzung mit besonders intensiven oder lange anhaltenden Schmerzen, mit einer Lebensgefahr oder einem langen Spitalaufenthalt einhergeht oder sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen bewirkt (zum Ganzen Urteile des BGer 6B_768/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1.2 und 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3, je mit Hinweisen; FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2630, BREHM, Berner Kommen- tar, Art. 47 Rz. 27 ff., Rz. 161 ff.; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 356). Auch das Erleiden von Todesangst kann in begründeten Fällen, zumindest neben anderen Faktoren, für eine Genugtuung sprechen (Urteile des BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.3 f. und 6B_384/2008 vom 11. Sep- tember 2008 E. 5.1, vgl. auch Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5c). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 keine dauerhaften oder längerfristigen körperlichen Schädigungen erlitten. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 (nachfolgend: Rechtsmedizinisches Gutachten), das unter Einsicht in die medizinischen Berichte des italienischen Spitals (Ospedale San Biagio) verfasst wurde, erholte sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Entbindung ohne nennens- werte Komplikationen (Vorakten, act. 217 ff.). Aus dem Rechtsmedizini- schen Gutachten ergibt sich weiter, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmit- telbare Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin 1 bestand (S. 24 f.), was die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen. 6.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (S. 11 f.) wesent- lich darauf abgestellt, dass sich keine Gefahr für das Leben der Beschwer- deführerin 1 konkret verwirklicht habe. Der Sachverhalt unterscheide sich

A-691/2021 Seite 28 daher von einschlägigen Präjudizien wie dem mit Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 beurteilten Fall, in dem die Körper- verletzung unmittelbar zu einer Lebensgefahr und daher zu einer Genug- tuung geführt habe. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz jedoch nicht alle für die Schwere der Unbill relevanten Umstände der Körperverletzun- gen berücksichtigt, wie nachfolgend gezeigt wird. 6.5.3 Vorab ist unstrittig und den Akten, insbesondere dem Rechtsmedizi- nischen Gutachten, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in Brig an Bauchschmerzen litt, welche sich im Verlauf des Aufent- halts in Brig zu wehenartigen Schmerzen steigerten und bis zur Ankunft in Domodossola laufend verstärkten. Es kam zusätzlich zu Blutungen. Die wehenartigen Schmerzen dürften laut Gutachten Ausdruck der fortschrei- tenden Plazentaablösung infolge eines retroplazentaren Hämatoms, d.h. einer Blutung am Übergang zwischen der mütterlichen Gebärmutter- schleimhaut und der Plazenta, gewesen sein. Sie hätten durch umgehende medizinische Versorgung und Spitaleinweisung mit hoher Wahrscheinlich- keit gelindert werden können (zum Ganzen Rechtsmedizinisches Gutach- ten, S. 8, 12 f., 18, 24 f.). Indem der einsatzleitende Grenzwächter keine medizinische Hilfe beizog, bewirkte er pflichtwidrig eine Verlängerung der Dauer und eine Zunahme der Schmerzen, die in der Art und Intensität von Wehen auftraten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführe- rin 1 im Zustand stärker werdender Schmerzen die Zugfahrt von Brig nach Domodossola erleiden musste. Es ist unstrittig, dass sie am Bahnhof Brig zum Zug getragen wurde, während der Fahrt im Zugabteil lag und nach der Ankunft in Domodossola wiederum auf den Bahnsteig getragen werden musste. Einen weiteren Zeitabschnitt verbrachte sie liegend auf einem Bahnsteig im Freien, bis die von den italienischen Behörden verständigte Ambulanz eintraf (vgl. die Fotoaufnahme in Beschwerde-Beilage 4). Dem- nach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Schmerzen von be- sonderer Art und Intensität und – im Vergleich zur gebotenen Hospitalisie- rung – an erhöht belastenden und öffentlichen Örtlichkeiten ertragen musste. 6.5.4 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 starke Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes aushalten musste. Diese Angst ist nicht nur in subjektiver Hinsicht aufgrund der Schmerzen und Blutungen nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht wusste, wie die Zugfahrt verlaufen und ob ihr nach der Ankunft in Domo- dossola jemand helfen würde. Ebenso war die Angst objektiv begründet. Obschon keine unmittelbare Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin 1

A-691/2021 Seite 29 bestand, hätte diese laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten während der Zugfahrt nach Domodossola durchaus eintreten können, da eine vor- zeitige Plazentaablösung zu schweren Blutungen, bis hin zum Tod führen kann. Die Beschwerdeführerin 1 habe Glück gehabt, dass keine schweren Blutungen aufgetreten seien (S. 26). Es wirkt sich mithin erschwerend aus, dass sie den Zustand der Todesangst aufgrund der unterlassenen Hilfe ebenfalls länger aushalten musste als im Fall des rechtmässigen Vorge- hens. Es ist davon auszugehen, dass die Intensität der Angst, wäre Hilfe angefordert worden, im Vergleich zum angeordneten Bahntransport ohne medizinische Betreuung und in den Händen der Fachpersonen (Notarzt, Ambulanzteam und Spitalpersonal) stark vermindert worden wäre. 6.5.5 Sodann fällt in Betracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine schwangere und sich auf der Flucht befindliche Frau und somit um eine vorbestehend vulnerable Person handelte. Ebenso ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Obhut und Kon- trolle einer staatlichen Bundesbehörde befanden, ohne dass ihnen eigene Handlungsmöglichkeiten zur Selbsthilfe zur Verfügung standen. Es ist un- strittig, dass sie sich während des kurzzeitigen Aufenthalts in der Schweiz nicht frei bewegen konnten, sondern von den Grenzwächtern als polizeilich festgehaltene Personen begleitet und beaufsichtigt wurden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d ZAG). Die Beschwerdeführerin 1 wurde mithin in einer Situation der Hilflosigkeit in der berechtigten Erwartung enttäuscht, dass der Staat bzw. der zuständige Beamte, von dessen Handeln sie abhängig war, seine Verantwortung und Handlungsmacht durch Verständigung des Notfalldienstes ausüben würde. Diese Umstände (Vulnerabilität als Schwangere; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) verleihen dem Verhal- ten (Unterlassen) des Grenzwächters erhöhtes Gewicht und tragen eben- falls zur Schwere der immateriellen Beeinträchtigung bei. 6.6 Überdies in die Beurteilung einzubeziehen sind allfällige psychische Nachwirkungen der Körperverletzungen. 6.6.1 Die Beschwerdeführenden machen in dieser Hinsicht geltend, die un- ter unmenschlichen Begleitumständen zugefügten Körperverletzungen hätten kausal zu einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 geführt. Seit dem Vorfall leide sie an einer Anpassungsstörung und sei de- pressiv. Den Alltag könne sie nur mit Mühe meistern. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Eine Besserung des Zustands sei nicht zu er- warten. In erster Linie hätten die unterlassene Hilfe und die fehlende me- dizinische Versorgung zur psychischen Beeinträchtigung geführt. Dies

A-691/2021 Seite 30 gelte umso mehr, als sie die traumatisierende Zugfahrt durch den dunklen Tunnel habe erleben müssen. Eine Verminderung des psychischen Trau- mas wäre jedoch durch umgehende medizinische Versorgung möglich ge- wesen. Die anhaltende und massive psychische Belastung äussere sich überdies in einer ausgeprägten Neurodermitis. 6.6.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, es fehle an der Kausalität zwi- schen der einfachen Körperverletzung und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ausgeblieben wäre, wenn der einsatzleitende Grenzwächter seinen Pflichten nachgekommen wäre. Vielmehr sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das traumatisierende Ereignis der Fehlgeburt im Speziellen und die Flucht im Allgemeinen zurückzuführen. Das Fehlverhalten des Grenzwächters sei lediglich ursächlich für die Nicht- linderung der Schmerzen, nicht jedoch für die Schmerzen an sich und die Gesamtumstände der Reise. 6.6.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat eine aktuelle ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 26. Januar 2022 ein- gereicht. Er führt darin aus, dass sie sich aufgrund einer lang andauernden psychischen Störung in seiner kontinuierlichen ambulanten Behandlung (Psychotherapie) befinde. Symptome seien u.a. (Ausführungen zu den Symptomen). Ein Anlass, am Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit den ge- nannten Symptomen zu zweifeln, besteht nicht, zumal die Beschwerdefüh- rerin 1 diese an der öffentlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 glaub- haft persönlich beschrieben hat. Eine psychische Beeinträchtigung ist da- her als nachgewiesen zu erachten. 6.6.4 Streitig ist, ob und inwieweit die psychische Beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin 1 kausal durch die vom einsatzleitenden Grenzwächter begangenen Körperverletzungen verursacht wurde. 6.6.4.1 Was das Erfordernis des Kausalzusammenhangs anbelangt, kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.5.1). Wie ein materieller Schaden kann auch eine immaterielle Unbill bzw. eine psychische Beeinträchtigung mehrere Ursachen haben, sodass eine Ursache in Konkurrenz zu einer anderen tritt. Zu unterscheiden ist zwischen der Konkurrenz von Gesamt- und derjenigen von Teilursachen. Eine Konkurrenz von Gesamtursachen liegt vor, wenn mehrere Ereignisse

A-691/2021 Seite 31 als Ursachen in Betracht fallen, von denen jedes für sich allein geeignet ist, den Schaden bzw. die immaterielle Beeinträchtigung zu bewirken. Teilur- sachen konkurrieren hingegen, wenn mehrere Ursachen die Beeinträchti- gung bewirkt haben, eine Ursache allein diese aber nicht oder nicht in dem- selben Ausmass herbeigeführt hätte (zum Ganzen RYTER, Staatshaftungs- recht, Rz. 29.123 f.; FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 494 ff., Rz. 2742 ff. mit Hinweisen). Im Rahmen der Teilursachenkonkurrenz kann weiter zwischen der additi- ven und der komplementären Kausalität differenziert werden (vgl. RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Während sich die Schädigung bzw. Be- einträchtigung im Fall der additiven Kausalität aus mehreren voneinander unabhängigen Teilwirkungen zusammensetzt und sich zum Gesamtergeb- nis aufaddiert, entsteht sie bei komplementärer Kausalität erst durch das Zusammenwirken von sich gegenseitig bedingenden Ursachen. Bei der komplementären Kausalität ist es, im Unterschied zur additiven Kausalität, nicht möglich, die Auswirkungen jeder Teilursache anteilsmässig im Sinne einer quantitativen Verursacherquote abzugrenzen (vgl. zum Ganzen FELL- MANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2748, 2750; REY/WILDHABER, Aus- servertragliches Haftpflichtrecht, 2018, Rz. 1662 f.; STEPHAN WEBER, Kau- salität und Solidarität - Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tat- sächlichen oder potenziellen Schädigern, HAVE 2010, 115, 117 f.). Von wesentlicher Bedeutung ist, dass es für die Haftung und die erforder- liche Kausalität grundsätzlich genügt, wenn das relevante Verhalten eine Teilursache des Schadens bzw. der immateriellen Unbill darstellt (vgl. BGE 138 III 276 E. 3.3; BGE 133 III 462 E. 4.4.2; BVGE 2010/4 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 9.1.2; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 339 f.). Die übrigen Teilursachen können indes zu einer Kürzung allfälliger Ansprü- che führen (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7). Da die Zurechenbarkeit der Haftung nicht über die Kausalität hinausgeht, haftet im Fall der additiven Kausalität der Urheber jeder Ursache nur für den ihm zurechenbaren Anteil (Urteil des BGer 4A_431/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen; FELLMANN/KOTTMANN, Rz. 2749; REY/WILD- HABER, Rz. 1662). Bei der kumulativen Kausalität wird die dort umstrittene Frage, ob der einzelne Verursacher grundsätzlich für den Gesamtbetrag haften soll, in erster Linie anhand der solidarischen Haftung bei einer Mehr- zahl ersatzpflichtiger Personen (Art. 50 OR) diskutiert (FELLMANN/KOTT- MANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2753 ff., REY/WILDHABER, Rz. 1659 [Ziffern 4

A-691/2021 Seite 32 und 6], Rz. 1665 mit Hinweis auf unterschiedliche Lehrmeinungen; BREHM, Berner Kommentar, Art. 50 Rz. 50; vgl. RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Das Bundesgericht bejaht eine solidarische Haftung für den Gesamtbetrag und betrachtet die Aufteilung des Betrags als Sache des Verhältnisses zwischen den Haftenden (BGE 127 III 257 E. 4b/bb), womit die Beweisunsicherheiten die diese verursachenden Ersatzpflichtigen, nicht die geschädigte Person belasten (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, Haft- pflichtrecht, Rz. 2754). Kommen jedoch, wie vorliegend, nicht mehrere Personen als Verantwortliche in Frage und konkurriert eine haftungsbe- gründende Teilursache mit anderen Teilursachen, z.B. mit mitwirkenden Zufällen bzw. Umständen, für welche die geschädigte Person einzustehen hat, so sind diese, auch wo dem Haftpflichtigen grundsätzlich volle Haftung zugerechnet wird, zumindest als Reduktionsgründe (vgl. Art. 4 VG; Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR) bei der Ersatzbemessung zu berücksichtigen (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, § 3 Rz. 80, 82, 89 f., WEBER, HAVE 2010, 120, 122; zur analogen Anwendung der Reduktionsgründe beim Schadenersatz auf die Bemes- sung der Genugtuung Urteil des BGer 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1, BREHM, Berner Kommentar, Art. 47 Rz. 84 ff.). Das Mass der Herabsetzung ist nach Ermessen festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-3757/2016 vom 3. Mai 2017 E. 8.3.2). 6.6.4.2 Das Rechtsmedizinische Gutachten enthält Aussagen zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 und deren Vermeidbarkeit. Es hält explizit fest, dass der Zugtransport von Brig nach Domodossola für die Beschwerdeführerin 1 potentiell psychisch traumati- sierend gewesen sei. Weiter könne die allfällige psychische Traumatisie- rung durch die Schmerzen, den Angstzustand bei zusätzlichen Blutungen und durch die fehlende medizinische Hilfe schweren Ausmasses gewesen sein, insbesondere, wenn die Gesamtumstände der Reise der schwange- ren Beschwerdeführerin 1 in Betracht gezogen würden. Des Weiteren kommt das Gutachten zum Schluss, dass eine Minderung eines psychi- schen Traumas durch umgehende medizinische Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre (S. 24 f.). Hiervon ist auch das Militärappellationsgericht 2 ausgegangen (Urteil vom 6. November 2018, S. 7 f., 18 f.). Die Beschwerdeführerin 1 hat an der Verhandlung zudem eingängig ge- schildert, dass sie immer wieder an das Ereignis vom 4. Juli 2014 erinnert werde und die Erfahrung, dass ihr trotz Schmerzen niemand geholfen

A-691/2021 Seite 33 habe, ihre Grundstimmung im Leben beeinträchtige. Weitere Anhalts- punkte hierfür enthält die ärztliche Stellungnahme vom 26. Januar 2022. 6.6.4.3 Aufgrund des Grundsatzes der haftungsbegründenden Teilkausali- tät (E. 6.6.4.1) und der dargelegten Beweislage lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Einerseits vermag nicht zu überzeugen, wenn die Vorinstanz verneint, dass das Verhalten (Unterlassen) des einsatzlei- tenden Grenzwächters in erheblicher Weise zur psychischen Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin 1 beigetragen hat, und sie es nicht für über- wiegend wahrscheinlich hält, dass diese durch pflichtgemässes Handeln in relevanter Weise gemindert worden wäre. Anderseits kann, abweichend vom Standpunkt der Beschwerdeführenden, nicht auf ein monokausales Verhältnis zwischen dem Verhalten des Grenzwächters und den psychi- schen Auswirkungen geschlossen werden, geht das Rechtsmedizinische Gutachten doch von einer Gesamtbetrachtung der Umstände aus. Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens und der nachgewiesenen psychischen Störung liegt nahe, dass das Unterlassen der Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teilursache – zusam- men mit weiteren Teilursachen, insbesondere mit der tragischen Fehlge- burt, der Flucht aus Syrien mit minderjährigen Kindern und der gesamten beschwerlichen Reise als Schwangere – zur psychischen Belastung bei- getragen hat. Ebenfalls ist nach dem Ausgeführten überwiegend wahr- scheinlich, dass die psychische Beeinträchtigung bei pflichtgemässem Handeln zumindest gemindert, d.h. in Ausmass und Dauer hätte verringert werden können. Zwar erscheint es nicht möglich, den genannten Ursa- chen, die im Zusammenwirken zur Beeinträchtigung führten, feststellbare und quantitativ abgrenzbare Kausalanteile zuzuordnen. Es liegt ein Anwen- dungsfall der komplementären Kausalität vor. Der unterlassenen Hilfe ist jedoch gewichtige Bedeutung zuzumessen. Insbesondere hätte pflichtge- mässes Handeln bzw. eine Hospitalisierung in der Schweiz die (traumati- sierende) Zugfahrt nach Domodossola vollständig verhindert, die wehen- artigen Schmerzen und die Angst um das Leben teilweise gelindert bzw. verkürzt sowie das von der Beschwerdeführerin 1 als «Ohnmacht» be- schriebene Empfinden vermieden, in vulnerablem Zustand und im Verant- wortungsbereich des Staates sich selbst überlassen worden zu sein. 6.6.4.4 Die erforderliche (Teil-)Kausalität zwischen den Körperverletzun- gen bzw. der unterlassenen medizinischen Hilfe und der psychischen Be- einträchtigung der Beschwerdeführerin 1 liegt somit vor.

A-691/2021 Seite 34 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, dass sich die psychische Belastung in einer ausgeprägten Neurodermitis äussere, ist hingegen kein Kausalzusammenhang erkennbar. Dem ärztlichen Bericht des Universi- tätsklinikums Bonn vom 18. September 2020 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an – soweit ersichtlich anderen – Hauterkran- kungen, d.h. [...], leidet. Es bestehen jedoch keine Indizien dafür, dass diese Krankheiten ursächlich auf die unterlassene Hilfe bzw. auf eine psy- chische Beeinträchtigung zurückzuführen wären. Solche ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Schreiben des Zentrums für Hautgesundheit Neu- wied vom 20. Januar 2022. 6.8 Als Zwischenergebnis ist der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie den Sachverhalt als vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung ohne be- sondere Schwere eingeordnet und deshalb von einer Genugtuung abge- sehen hat. Angesichts der Begleitumstände der Körperverletzungen (v.a. Art und Intensität der nicht gelinderten Schmerzen; Orte des Leidens; Ver- längerung der begründeten und starken Todesangst; vorbestehende Vul- nerabilität; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) und der dadurch teilver- ursachten psychischen Beeinträchtigung ergibt sich vielmehr, dass vorlie- gend besondere Umstände und damit eine immaterielle Unbill von hinrei- chender Schwere gegeben sind. Diese ist durch eine Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auszugleichen. 7. Zu bestimmen ist die Höhe der Genugtuungssumme. 7.1 Relevante Bemessungskriterien zur Festlegung der Genugtuung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 und 6B_675/2018 vom 26. Okto- ber 2018 E. 7.2; RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.70). Die als Ausgleich der Unbill zu bestimmende Summe lässt sich naturge- mäss nicht exakt errechnen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf Ermessen. Sie ist nicht schematisch (z.B. nach festen Tarifen) vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht lässt es dabei insbeson- dere zu, durch Rückgriff auf vergleichbare Präjudizien Richtwerte für die

A-691/2021 Seite 35 Festlegung des Betrags zu gewinnen (Präjudizienvergleichsmethode) oder die immaterielle Beeinträchtigung in zwei Phasen zu bewerten, indem zu- erst ein Basisbetrag festgelegt und dieser anschliessend an die besondere individuelle Situation angepasst wird (Zweiphasen-Methode; zum Ganzen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f., BGE 127 IV 215 E. 2e; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 403 ff., 408 ff., RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.69). Orientiert sich das Gericht an (äl- teren) Präzedenzfällen, hat es den aktuellen Umständen, insbesondere der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung, Rechnung zu tragen (Ur- teil des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.2; LANDOLT, Genugtu- ungsrecht, Rz. 404). In rechtsvergleichender Hinsicht weist die Literatur verbreitet darauf hin, dass das Niveau der in der Schweiz zuerkannten Genugtuungsbeträge tie- fer liegt als im umliegenden europäischen Ausland (KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtu- ung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013 [nachfolgend: HÜTTE/LANDOLT], Rz. 345 mit weiteren Hinweisen; CHRISTIAN HUBER, Die Entschädigungshöhe des Schmerzensgeldes in Deutschland und Öster- reich im Vergleich zur Genugtuung in der Schweiz, HAVE 2015, 258, 266 f.; BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, unter be- sonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 258 ff.; kritisch JOHN TRACHSEL, Die Bemessung der Genugtuung, eine rechtsvergleichende Studie, 2018, S. 167, 231). Im Unterschied zu ande- ren Rechtsordnungen wie z.B. der US-amerikanischen ist es dem Schwei- zer Recht zudem grundsätzlich fremd, über den Ausgleich der Unbill hin- ausgehende Pönalentschädigungen (Strafzahlungen) im Sinne von «puni- tive damages» als haftpflichtrechtliche Genugtuung auszurichten (LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 128; vgl. JAAG, Staatshaftung, Rz. 170). 7.2 Die Beschwerdeführenden führen keine Urteile an, welche für eine Ge- nugtuung in der von ihnen verlangten Höhe sprechen würden. Genugtu- ungssummen in der Grössenordnung von Fr. 50'000.–, in der sie für die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Umstände der Körperverletzungen gel- tend gemacht wird, wurden insbesondere in Fällen von lebensgefährlichen oder schweren Körperverletzungen mit langwierigen bzw. bleibenden kör- perlichen Beeinträchtigungen zugesprochen (vgl. die Kasuistik bei HÜTTE/LANDOLT, § 17, Tabelle II [Urteile nach Betrag sortiert], S. 387 ff.; Ur- teile des BGer 6B_839/2014 vom 21. April 2015 E. 4, 6B_546/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.4, 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.2,

A-691/2021 Seite 36 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 5.3 f., 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004). Die zu beurteilende Konstel- lation ist damit in Art und Schwere nicht vergleichbar. Sie charakterisiert sich vielmehr dadurch, dass eine vorübergehende körperliche Beeinträch- tigung (Fortdauer und Steigerung wehenartiger Schmerzen) ohne blei- bende physische Schädigung vorliegt, aber erschwerende Begleitum- stände und eine psychische Beeinträchtigung hinzukommen. 7.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden muss die Genugtuung wegen der Dauerhaftigkeit der psychischen Verletzungsfolge, die eine mittel- schwere Störung gemäss der Tabelle 19 der SUVA («Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen», nachfolgend: SUVA-Tabelle 19) darstelle, weit über den für die physische Verletzung angezeigten Betrag hinausgehen. Die SUVA-Tabelle 19 betrifft die unfallversicherungsrechtli- che Integritätsentschädigung zum Ausgleich von Dauerschäden (vgl. Urteil des BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4). Diese bzw. die in tabella- rischer Form entwickelte Bemessungsgrundlage der SUVA kann laut der Rechtsprechung einen sachlichen Orientierungspunkt zur Beurteilung der Schwere der immateriellen Unbill nach Art. 47 OR bieten und im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 f.). Die Integritätsentschädigung setzt jedoch eine dauernde erheb- liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]), wobei diese als dauernd gilt, wenn sie voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De- zember 1982 [UVV; SR 832.202]). Gemäss der Praxis ist davon auszuge- hen, dass psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen und daher die erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen (BGE 124 V 29 E. 5b/cc; vgl. Urteil des BGer 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 5 und E. 8.8). Die SUVA- Tabelle 19 hält zudem fest, eine Dauerhaftigkeit psychischer Beschwerden falle erst in Betracht, wenn sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausge- schöpft seien (S. 4 Ziff. 4). Dass dies der Fall wäre, legen die Beschwer- deführenden nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich, zumal der behan- delnde Facharzt laut Stellungnahme eine adäquate Psychotherapie für er- forderlich hält, ohne eine Besserung auszuschliessen. Wiewohl eine län- gere psychische Beeinträchtigung vorliegt, ist eine professionelle Behand- lung erst seit einem späten Zeitpunkt (Dezember 2019) belegt (Vorakten,

A-691/2021 Seite 37 act. 378), nachdem diese sich zuvor, nicht zuletzt durch die von den Be- schwerdeführenden erwähnte Suche nach einem arabisch sprechenden Psychotherapeuten am Aufenthaltsort, verzögert hat (vgl. Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 25). Im Übrigen fehlen Indizien dafür, dass die Schwelle einer mittelschweren (oder schwereren) Störung gemäss der SUVA-Ta- belle 19 erreicht ist. Dafür ist erforderlich, dass eindeutige und das alltägli- che Leben beeinträchtigende Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und komplexere exekutive Funktionen fassbar sind (SUVA-Tabelle 19, S. 5). Dies trifft laut dem be- handelnden Facharzt, wie ausgeführt, nicht zu (E. 6.6.3). Für die weitere Bemessung der Genugtuung ist damit von keiner dauerhaf- ten psychischen Störung auszugehen und die von den Beschwerdeführen- den anvisierte Grössenordnung kann sich von Vornherein nicht aus der Orientierung an unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. 7.4 In Fällen von vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen bzw. einfachen Körperverletzungen ohne dauerhafte Schädigungen wurden in der Regel Genugtuungssummen im vierstelligen oder im tiefen fünfstelli- gen Frankenbereich zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1 und die nachfolgend zitierten Urteile). Eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.– erachtete das Bundesgericht in einem konkre- ten Einzelfall für eine einfache Körperverletzung ohne bleibende körperli- che Beeinträchtigung «am oberen Rand des Vertretbaren», aber nicht of- fensichtlich unbillig, da die Betroffene wiederholt und über einen längeren Zeitraum mehrere einfache Körperverletzungen, u.a. mit einem gefährli- chen Gegenstand und unter Drohungen erlitt, in einem Fall in grosse To- desangst geriet und noch rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall von be- achtlichen psychischen Beeinträchtigungen belastet war (Urteil des BGer 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1). An der Verhandlung haben beide Parteien auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 verwiesen, wonach eine Körperverletzung mit direk- tem Vorsatz und unmittelbarer Lebensgefahr durch Würgen zu einer Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– führte, ohne dass psychische Nachwirkungen festgestellt worden waren (zu ähnlichen Grundkonstellationen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 [Fr. 3'000.–] und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 [Fr. 9'000.–]). Weitere Präjudizien bewegen sich ebenfalls im genannten Rahmenbereich (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6 [Fr. 5000.–; schmerzhafte Verletzungen, Behand- lung im Spital, grosse Angst, Glück, dass keine Lebensgefahr eintrat],

A-691/2021 Seite 38 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2 [Fr. 2'000.–; brutales und will- kürliches Vorgehens bei der einfachen Körperverletzung, dadurch verur- sachte psychische Folgen und Angst, öffentliche Orte zu besuchen], 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 [Fr. 4'000.–; versuchte eventual- vorsätzliche Tötung, Stich- und Schnittwunden, keine Lebensgefahr, grosse Angst, gewisse psychische Beeinträchtigungen bzw. posttraumati- sche Störungen während beschränkter Dauer], 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10 [Fr. 12'000.–; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, lebens- gefährliche Verletzungen, Notoperation, Spitalaufenthalt]). Einer an multip- ler Sklerose leidenden Person sprach das Bundesgericht Fr. 5'000.– zu, nachdem Beamte eines Strassenverkehrsamts ihr neue Führer- und Fahr- zeugausweise ausgestellt, es aber unterlassen hatten, ihr Fahrzeug mit ei- ner sicherheitsrelevanten Vorrichtung für behinderte Personen auszustat- ten. Sie erlitt in der Folge einen Unfall, der u.a. zu einem Schock und zu einem intensiven posttraumatischen Stress führte (Urteil des BGer 2C.3/1998 vom 16. März 2000). Auszugehen ist demnach von einem vier- stelligen bis tiefen fünfstelligen Rahmenbereich. 7.5 Innerhalb des genannten Rahmenbereichs sind die konkreten Um- stände der Körperverletzungen (vgl. auch E. 6.8) zu bewerten. Je schwer- wiegender diese sind und je intensiver die Unbill auf die betroffene Person eingewirkt hat, desto höher fällt die Genugtuungssumme grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.3.2b am Ende, mit Hinweisen). Für eine eher tiefere Genugtuungssumme spricht grundsätzlich, dass das widerrechtliche Verhalten nicht nur keine dauerhaften, sondern auch keine vorübergehenden körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin 1 – zusätzlich zur unterlassenen Linderung der Schmerzen – bewirkte, welche z.B. mit einer Operation, länger anhaltenden Schmerzen bzw. Beschwer- den oder einem mühevollen Heilungsverlauf verbunden gewesen wären. In dieser (physischen) Hinsicht belastete die erlittene Unbill die Beschwer- deführerin 1 zeitlich nicht über das Ereignis vom 4. Juli 2014 hinaus. Von Bedeutung für die Bemessung ist weiter, dass die Beschwerdeführe- rin 1 aufgrund des widerrechtlichen Vorgehens bis hin zur Wehenhaftigkeit ausgeprägte Schmerzen intensiver und länger aushalten musste als bei pflichtgemässem Handeln bzw. bei einer Hospitalisierung in der Schweiz. Dabei war sie als schwangere und vulnerable Person unannehmlichen Ört- lichkeiten (u.a. Zugfahrt; Bahnsteig) und, gleichzeitig, einer begründeten starken Todesangst ausgesetzt, was als Intensivierung der Unbill zu werten

A-691/2021 Seite 39 ist und die Genugtuungssumme erhöhend beeinflusst. Als zusätzlicher Ge- halt der Unbill fällt ins Gewicht, dass die schwangere Beschwerdeführerin 1 sich in hilflosem Zustand in der Obhut und Kontrolle einer staatlichen Be- hörde befand, die ohne Weiteres die nötige medizinische Hilfe hätte bei- ziehen können, diese aber trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten und des mehrfachen Ersuchens des Beschwerdeführers 5 nicht gewährte. Des Weiteren spricht für eine höhere Genugtuungssumme, dass die Be- schwerdeführerin 1 an einer psychischen Beeinträchtigung leidet. Diese wirkt sich auf ihre Grundstimmung und Lebensfreude in nicht unerhebli- chem Mass aus. Zudem dauert sie bereits lange an, was ebenfalls in die Bemessung einzubeziehen ist. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die psychischen Nachwirkungen lediglich zu einem (nicht quantifizier- baren) Teil auf das widerrechtliche Verhalten bzw. die Körperverletzungen zurückzuführen sind (E. 6.6.4). Sie führen deshalb nicht vollumfänglich, sondern in einem ermessensweise zu reduzierenden Umfang zu einer – erheblichen – Erhöhung der Genugtuungssumme. Da das Verschulden des Verantwortlichen die Höhe der Genugtuung eben- falls beeinflusst (Urteil des BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3), fällt weiter in Betracht, dass die Fallgruppe der genugtuungsbegründenden Körperverletzungen ohne bleibende physische Beeinträchtigung oftmals tätliche Angriffe mit direktem Vorsatz betrifft (vgl. die Kasuistik in E. 7.4). Im Unterschied dazu hat der einsatzleitende Grenzwächter das Leid der Be- schwerdeführerin 1 nicht direkt durch aktive Gewalt angestrebt. Er hat die gebotene Hilfe bei der ersten Körperverletzung auf dem Grenzwachtposten in fahrlässiger Weise und bei der zweiten Körperverletzung, als die Be- schwerdeführerin 1 unter seiner Wahrnehmung in den Zug getragen wurde, in eventualvorsätzlicher Weise unterlassen. Sodann blieb er, wie unstrittig ist, nicht vollständig untätig und informierte vor der Zugfahrt nach Domodossola die italienische Behörde darüber, dass sich eine schwangere Frau mit gesundheitlichen Problemen im Zug befinde. Wiewohl das Ver- schulden nicht leicht wiegt, rechtfertigt der verglichen mit einem grossen Teil der Präjudizien geringere Verschuldensgrad eine leicht tiefere Genug- tuung. 7.6 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich eine Genugtuungs- summe von Fr. 12'000.– als angemessen.

A-691/2021 Seite 40 7.7 Die Genugtuungssumme bemisst sich grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz der anspruchs- berechtigten Person bzw. darauf, ob diese geringer sind als in der Schweiz. Im Unterschied zur Schadenersatzleistung soll die Genugtuung keinen Ausgleich für eine Vermögensminderung darstellen, sondern den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Sie ist in der Regel unabhän- gig davon festzusetzen, wo die betroffene Person lebt und wofür sie die Summe verwenden will. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnis- sen markant abweichen und dies im Ergebnis zu einer nach den Umstän- den unbilligen Besserstellung der berechtigten Person führt (BGE 121 III 252 E. 2b, BGE 123 III 10 E. 4c, BGE 125 II 554 E. 2b, BVGE 2011/55 E. 10.1.2.5; MARTIN A. KESSLER, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 22). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz, lehnte hingegen eine Kürzung beispielsweise bei Lebenshaltungskosten von rund 70% des schweizerischen Niveaus ab (Urteil des BGer 1C_106/2008 vom 24. Sep- tember 2008 E. 4.2 [Portugal] mit Hinweisen auf weitere Fälle; vgl. auch Urteil des BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2). Der Wohnsitz der Beschwerdeführenden in Deutschland lässt vor diesem Hintergrund keine unbillige Besserstellung erkennen und bleibt ohne Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Genugtuungssumme. 7.8 Der Beschwerdeführerin 1 ist demnach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzusprechen. 7.9 Soweit die Beschwerdeführenden eine fachpsychiatrische Begutach- tung der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die psychischen Folgen des Ereignisses vom 4. Juli 2014 beantragen, kann darauf in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 2.2). Da das Bestehen einer psy- chischen Beeinträchtigung ebenso wie die (Teil-)Ursächlichkeit des wider- rechtlichen Verhaltens anerkannt wurde und die psychische Beeinträchti- gung zu einer erheblichen Erhöhung der Genugtuungssumme führt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten weitere Erkenntnisse bringen bzw. sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken könnte. 8. Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden 2–5 ebenfalls eine Ge- nugtuung zusteht.

A-691/2021 Seite 41 8.1 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, sie stelle nicht in Abrede, dass das Leid der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführenden 2–5, d.h. für ihren Ehemann und die Kinder, ebenfalls psychisch belastend gewesen sei. Diese seien aber durch die einfache Körperverletzung, welche die Be- schwerdeführerin 1 erlitten habe, nicht gleich schwer betroffen wie im Fall einer Tötung. Den Beschwerdeführenden 2–5 als Angehörigen der Be- schwerdeführerin 1 sei daher keine Genugtuung auszurichten. 8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, für den Beschwerdefüh- rer 5 seien die akute Angst um das Leben seiner Ehefrau und seines un- geborenen Kindes sowie die Ohnmacht angesichts der Untätigkeit der Grenzwächter im gleichen Mass traumatisierend gewesen wie für die Be- schwerdeführerin 1. Er sei gezwungen gewesen, das unerträgliche Leiden der Beschwerdeführerin 1 über mehrere Stunden auszuhalten, obwohl er die Grenzwächter mehrmals anflehend um medizinische Hilfe gebeten habe. Äusserst belastend sei gewesen, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, selbst den Rettungsdienst zu benachrichtigen. Hinzu komme, dass er durch die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, da seine Ehefrau aufgrund ihrer depressiven Grundverfassung in sämtlichen Lebensbereichen und -funkti- onen massiv eingeschränkt sei. Für den Beschwerdeführer 2, den damals jüngsten Sohn der Beschwerde- führenden 1 und 5, sei traumatisierend gewesen, dass er während der ge- samten Zeitspanne in unmittelbarer Nähe seiner leidenden, weinenden Mutter gewesen sei. Ihren Schmerzen, Tränen und Ängsten sei er direkt ausgeliefert gewesen, ebenso wie den hilflosen und ohnmächtigen Versu- chen seines Vaters, medizinische Hilfe zu erhalten. Zudem würde sich die depressive Grundstimmung seiner Mutter auf ihn auswirken, indem sie (...). Deshalb stehe ihm eine Genugtuung zu. Den Beschwerdeführern 3 und 4 sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigung ihrer Mutter und der damit verbundenen emotionalen Unzulänglichkeit in den die Kinder betref- fenden Lebensbelangen ebenfalls eine Genugtuung auszurichten. 8.3 Der klare Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VG nennt – ebenso wie derjenige von Art. 47 OR – als genugtuungsberechtigte Personen («dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten») nur Angehörige von Opfern einer Tötung, nicht hingegen Angehörige der durch Körperverletzung betroffe- nen Personen. Die privatrechtliche Rechtsprechung bejaht dennoch eine Angehörigengenugtuung gestützt auf die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR, die – wie Art. 6 Abs. 2 VG im Verantwortlichkeitsrecht des Bundes –

A-691/2021 Seite 42 einen Genugtuungsanspruch im Fall einer widerrechtlichen Persönlich- keitsverletzung von hinreichender Schwere vorsieht. Ebenso wie im Ver- hältnis zwischen Art. 6 Abs. 1 VG und Art. 47 OR wird bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 VG die zivilrechtliche Praxis zu Art. 49 Abs. 1 OR analog herangezogen (Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.2). Grundsätzlich kommt daher eine Angehörigengenugtuung bei Körperverletzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG ebenfalls in Frage. Voraussetzung ist nach der Praxis des Bun- desgerichts jedoch, dass eine aussergewöhnliche seelische Beeinträchti- gung vorliegt. Die Angehörigen müssen in ihrer Persönlichkeit gleich schwer oder schwerer als im Fall einer Tötung betroffen sein (BGE 125 III 412 E. 2a mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_606/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 1B_122/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.2). Bejaht wurde dies beispielsweise bei schwerer Invalidität, so bei Quer- schnittslähmungen (BGE 122 III 5) und schweren Hirnschädigungen (Urteil des BGer 4C.32/2003 vom 19. Mai 2003; BGE 118 II 404), oder im Fall der Ansteckung mit einer möglicherweise tödlich verlaufenden, mit ständiger Unsicherheit verbundenen Krankheit (BGE 125 III 412). Als weitere Bei- spiele werden unter anderem eine extrem entstellende, abstossende Ver- unstaltung der verletzten Person oder die Zerstörung ihrer Kommunikati- onsfähigkeit genannt (LANDOLT, Stand und Entwicklung des Genugtuungs- rechts, HAVE 2009, 125, 133; derselbe, Genugtuungsrecht, Rz. 183 ff., FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2637; vgl. auch die Kasuistik bei BREHM, Berner Kommentar, Art. 49 Rz. 67a). Tätlichkeiten und einfa- che Körperverletzungen führen hingegen grundsätzlich nicht zu einer hin- reichenden Betroffenheit der Angehörigen (LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 185 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 5 am 4. Juli 2014 eine äussert schwierige und emotional stark aufwühlende Situation durchlitt, als er zusehen musste, wie seiner schwangeren, schmerzgeplag- ten Ehefrau keine Hilfe gewährt wurde und seine Bemühungen, die Grenz- wächter zur Unterstützung zu bewegen, wirkungslos blieben. Zudem ist grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 2 den gesundheitli- chen Zustand seiner Mutter und engsten Bezugsperson am 4. Juli 2014 wahrnahm und dieser ihn – über die bereits aufgrund der Fluchtsituation bestehenden Umstände hinaus – vorübergehend beunruhigt bzw. verstört hat. Dennoch erreicht die Betroffenheit der Beschwerdeführenden 2–5 nicht den von der Rechtsprechung verlangten Grad, der für eine Genugtu-

A-691/2021 Seite 43 ung zugunsten der Angehörigen der direkt von der Körperverletzung be- troffenen Person erforderlich ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführe- rin 1 keine schweren bzw. dauerhaften körperlichen Schädigungen erlitten, welche mit den genannten Fallbeispielen vergleichbar wären. Insofern ha- ben die am 4. Juli 2014 erfolgten Körperverletzungen – und nur diese sind vorliegend wesentlich – das Familienleben nicht beeinträchtigt. Weiter mag durchaus zutreffen, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwer- deführerin 1 das Eheleben und die Beziehung zwischen Mutter und Kin- dern in gewissem Mass erschwert. Zum einen aber ist sie lediglich zu ei- nem Teil kausal auf die widerrechtlichen Körperverletzungen zurückzufüh- ren (E. 6.6.4.3). Zum andern fehlen Anzeichen und Nachweise dafür, dass die psychische Beeinträchtigung eine genugtuungsbegründende, mit einer Tötung vergleichbare Schwere aufweist. Die Beschwerdeführerin 1 befin- det sich in einer ausschliesslich ambulanten (soweit ersichtlich noch nie stationären) Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und (...). Laut dessen Stellungnahme vom 26. Januar 2022 sind ihre kognitiven Fähigkei- ten (...) weitgehend unbeeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden führen sodann aus, dass die Beschwerdeführerin 1 den Alltag, wenn auch mit Mühe, meistern könne. Trotz der geltend gemachten (...) und der allenfalls eingeschränkten (...) darf daher davon ausgegangen werden, dass ihr wei- terhin eine bedeutende Rolle im Familienleben bzw. in der Betreuung der Beschwerdeführenden 2–4 und der beiden nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 geborenen Söhne zukommt, zumal der Beschwerdeführer 5 sich bis im Jahr 2021 in Italien aufgehalten hat. Insgesamt sind demnach keine kör- perlichen oder psychischen Auswirkungen der Körperverletzungen festzu- stellen, welche die Beschwerdeführenden 2–5 gleich schwer treffen wür- den, wie wenn die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Tötung geworden wäre. 8.5 Die in prozessualer Hinsicht beantragte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführenden 2–5 ist nicht geeignet, an diesem Ergebnis et- was zu ändern, zumal sich der erforderliche Grad an Betroffenheit aufgrund der Folgen der Körperverletzungen für die Beschwerdeführerin 1 aus- schliessen lässt und nicht konkret dargelegt wird, weshalb der Zustand der Psyche der Beschwerdeführenden 2–5 zu einem anderen Schluss führen könnte. Ebenso wenig besteht Anlass für Abklärungen, soweit der Be- schwerdeführer 5 das Beziehungsleben aufgrund der Hauterkrankung der Beschwerdeführerin 1 erschwert sieht, weil sie (...). Das in diesem Zusam- menhang verlangte Gutachten eines Hautarztes würde ebenfalls keine

A-691/2021 Seite 44 ausschlaggebenden Erkenntnisse für die Prüfung der Angehörigengenug- tuung liefern. Auf die beantragten Gutachten kann daher, wiederum in an- tizipierter Beweiswürdigung, verzichtet werden (vgl. E. 2.2). 8.6 Angesichts der praxisgemäss hohen Anforderungen für eine Genugtu- ung zu Gunsten Angehöriger hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden 2–5 keine Genugtuung zuerkannt hat. 9. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden Genugtuungssummen von je Fr. 15'000.– für die Beschwerdeführenden 1 und 5 sowie von je Fr. 5'000.– für die Beschwerdeführenden 2–4 im Zusammenhang mit dem Asylverfah- ren in Italien. Sie seien aufgrund des zur Spitalbehandlung der Beschwer- deführerin 1 notwendigen Asylantrags gezwungen gewesen, während zweieinhalb Jahren als Asylsuchende in Italien zu leben, bevor sich die Be- schwerdeführerin 1 im Jahr 2016 mit den Kindern zu weiteren Familienmit- gliedern nach Deutschland begeben habe. Der Beschwerdeführer 5 habe sich weiterhin in Italien aufgehalten und erst am 21. März 2021 in Deutsch- land, wo er seither mit der Familie lebe, einen Asylantrag stellen können. Der Umstand, dass die Familie erst sieben Jahre nach dem tragischen Er- eignis am Bahnhof Brig in demselben Land vereint sei, rechtfertige eben- falls eine Genugtuung. In dieser Hinsicht ist zunächst sinngemäss auf die Ausführungen zum auf der Prämisse der Gleichwertigkeit der Mitgliedstaaten beruhenden europä- ischen Asylzuständigkeitssystem zu verweisen (E. 5.3.2). Ebenso wenig, wie sich aus dem Vergleich der Bedingungen in unterschiedlichen Dublin- Staaten ein ersatzfähiger Schaden ergeben kann, lässt sich daraus eine durch Genugtuung auszugleichende Unbill bzw. Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 6 VG herleiten. Des Weiteren ist es zwar durchaus ver- ständlich, wenn der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 5 in den Jahren 2017 bis 2021 nicht mit den übrigen Beschwerdeführenden in Deutschland aufhielt, das Familienleben belastet hat. Doch hat das Verhal- ten des einsatzleitenden Grenzwächters vom 4. Juli 2014 keine örtliche Trennung der Familie bewirkt. Die unterschiedlichen Aufenthaltsorte haben sich nach einem Zeitablauf von rund zwei Jahren bzw. nach dem gemein- samen Aufenthalt in Italien ergeben. Sie sind mithin nicht ursächlich einer amtlichen Tätigkeit im Verantwortlichkeitsbereich des Bundes zuzurech- nen. Demnach steht den Beschwerdeführenden keine Genugtuung für den Aufenthalt in Italien zu.

A-691/2021 Seite 45 10. Zu befinden bleibt über die Verzinsung der Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1. Nach der Rechtsprechung ist auf der Genugtuungssumme ein Verzugszins von 5% ab dem Tag des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 E. 4.2, Urteile des BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 und 2A.350/2003 vom 5. August 2004 E. 6; BVGE 2011/55 E. 10.2.3 am Ende). Der Zins bezweckt, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Ge- nugtuung, da diese der geschädigten Person unabhängig von der Dauer des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen soll (BGE 129 IV 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Die der Beschwerdeführerin 1 zu leistende Genugtuung ist dieser somit, wie beantragt, zuzüglich Zins zu 5% seit dem genugtuungsbegründenden Ereignis vom 4. Juli 2014 zuzusprechen. 11. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abände- rung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit die Begeh- ren der Beschwerdeführenden auf Schadenersatz und Genugtuung abzu- weisen sind, sind diese als teilweise unterliegend zu betrachten. Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, haben sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 12.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädi- gung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise

A-691/2021 Seite 46 obsiegt (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine Partei durch eine gerichtlich bestellte, unentgelt- liche Rechtsbeiständin vertreten und obsiegt sie, hat ihr – wie in anderen Fällen anwaltlicher Vertretung – die unterliegende Gegenpartei oder die Vorinstanz eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 65 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Der persönliche Anspruch der bestell- ten Rechtsvertreterin auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege tritt zurück und besteht nur, wenn die bedürftige Partei unterliegt oder bloss teilweise obsiegt. Bei teilweisem Obsiegen wird die Differenz zwischen der reduzierten Parteientschädigung und den Kosten der bestellten Rechtsbei- ständin auf die Gerichtskasse genommen (zum Ganzen Urteile des BVGer 7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.2, A-4813/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.2 und A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Begehren rein betragsmässig zu einem relativ kleinen Anteil, aufgrund der jedoch zu sprechenden Ge- nugtuung für die Beschwerdeführerin 1 in bedeutendem Umfang durch. Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist einerseits eine redu- zierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Ande- rerseits besteht im Umfang des Unterliegens ein Anspruch der eingesetz- ten Rechtsbeiständin, Dina Raewel, auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege. 12.2.2 Parteientschädigung und Entschädigung des amtlich bestellten An- walts werden grundsätzlich nach den gleichen Ansätzen berechnet (vgl. Art. 12 VGKE und Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung auf- grund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote einge- reicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden, welche diese bereits vor der Vorinstanz und im militärstrafrechtlichen Verfahren vertreten hat, hat keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik sowie für die Verhandlung vom 3. Februar 2022, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. allfällige Auslagen) für angemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ihnen eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zu

A-691/2021 Seite 47 bezahlen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist für den restlichen Betrag von Fr. 6'000.– eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. 12.3 Die Beschwerdeführenden werden auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewie- sen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

A-691/2021 Seite 48 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird die Vorinstanz verpflich- tet, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juli 2014 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Rechtsanwältin Dina Raewel wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 6'000.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Thomas Ritter

A-691/2021 Seite 49 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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