Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6907/2024
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 13.06.2025 (1C_94/2025)

Abteilung I A-6907/2024

Zwischenentscheid vom 7. Januar 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Joel Günthardt

Parteien

Y. AG, vertreten durch Dr. Richard Stäuber, Rechtsanwalt, und Dr. iur. David Thomann, Rechtsanwalt, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin 1 (Verfahren A-2504/2024) und Beschwerdegegnerin 2 (Verfahren A-2560/2024),

gegen

X._______, Beschwerdeführer 2 (Verfahren A-2560/2024) und Beschwerdegegner 1 (Verfahren A-2504/2024),

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren.

A-6907/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ beantragte mit Gesuch vom 21. März 2021 den Zugang zu Dokumenten einer Sachverhaltsabklärung des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB. Die Abklärung betraf eine von der Y. AG betriebene Applikation. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2024 gewährte der EDÖB gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) den Zu- gang zu den verlangten Dokumenten mit Einschränkungen. Der EDÖB er- öffnete diese Verfügung sowohl X._______ als auch der Y. AG. Er anony- misierte (schwärzte) in den zugestellten Fassungen der Verfügung die je- weilige Gegenpartei und bezeichnete diese nur mit deren Rolle im Verfah- ren (Gesuchsteller bzw. Gesuchsgegnerin). A.c Am 22. April 2024 gelangte die Y. AG (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 2 oder Beschwerdeführerin 1) mit Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Verfahren A-2504/2024). Sie beantragte, die Verfügung des EDÖB vom 5. März 2024 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller der Zugang zu den beantragten Dokumenten vollständig und dauerhaft zu verweigern. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ihr der Name des Gesuchstellers bekannt zu geben. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 22. April 2024 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 mit dem Begehren, es sei ihm der (umfassende) Zugang zu den betroffe- nen Dokumenten zu gewähren (Verfahren A-2560/2024). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurden die beiden Verfahren vereinigt. A.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Bundes- verwaltungsgericht unter anderem an, dass der Schriftenwechsel in Bezug auf die Identität der Y. AG weiterhin anonym durchgeführt wird. B. Mit Eingabe vom 3. November 2024 beantragt der Beschwerdeführer 2 den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Stephan Metzger sowie des Gerichtsschreibers Thomas Ritter. Weiter begehrt er die Offenlegung der Identität der Y. AG.

A-6907/2024 Seite 3 C. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-6907/2024 forderte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. November 2024 Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. November 2024 bzw. 14. November 2024 äusserten sich Richter Stephan Metzger bzw. Gerichtsschreiber Thomas Ritter zum Ausstandsbegehren und beantragten dessen Abweisung. Weiter bean- tragte Gerichtsschreiber Thomas Ritter, auf den Antrag Nr. 2 um Offenle- gung der Identität der Y. AG sei nicht einzutreten. D. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers 2 und die Stellung- nahmen der abgelehnten Gerichtspersonen wird – sofern entscheidrele- vant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahme- grund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) erklärt den EDÖB zur Verwaltungseinheit der de- zentralen Bundesverwaltung und ordnet ihn administrativ der Bundeskanz- lei zu. Der EDÖB gilt deshalb als Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.1). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher voraussichtlich im Haupt- verfahren zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren. Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungs- gericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im

A-6907/2024 Seite 4 vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Zwischen- entscheid des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 1 m.H.). Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus- standsbegehren einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesverwaltungs- gericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Aus- stand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Ver- fahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauern- den Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder ver- schwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes. 2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Ausstandsbegeh- ren glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). 2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be- fangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entspre- chenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1, je m.H.). Der Anschein der Befangenheit

A-6907/2024 Seite 5 kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zäh- len, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1). 2.4 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unab- hängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5). 2.5 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermögli- chen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt im Wesentlichen, dass ihm mit der Zwi- schenverfügung vom 24. Oktober 2024 die "Kenntnis der Identität der geg- nerischen Partei verweigert" werde und damit auch sein Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht. Ohne Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei seien seine elementarsten Verfahrensgarantien verletzt, da ihm verweigert werde, "einen Befangen- heitsgrund betreffend die Zusammensetzung des angerufenen Gerichts zu beurteilen und diesen geltend zu machen". Zu Untermauerung seiner Ar- gumentation beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs

A-6907/2024 Seite 6 der Europäischen Union (EuGH) sowie des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Gerichtshof). 3.2 Richter Stephan Metzger stellt den Antrag, das Ausstandsbegehren sei als unbegründet abzuweisen. Er bringt insbesondere vor, der Aspekt der Anonymisierung der Y. AG und der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Offenlegung der Identität der Gesellschaft seien in der Zwischenverfügung von 24. Oktober 2024 behandelt und ausführlich begründet worden. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Interessen der Y. AG an der Geheimhaltung ihrer Identität höher gewichtet worden. Dabei sei aus- schlaggebend gewesen, dass die Offenlegung der Identität den Ausgang des Verfahrens präjudizieren oder zumindest die Offenheit des Verfahrens- ausgangs beeinträchtigen würde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerde- führer 2 offen gestanden, die Zwischenverfügung im ordentlichen Rechts- mittelverfahren vor Bundesgericht anzufechten. Insofern als der Beschwer- deführer 2 aus der angeblichen Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte eine Befangenheit der Gerichtspersonen ableiten möchte, gelte es festzu- halten, dass sich das Verfahren A-2504/2024 noch immer im Stadium der Beurteilung von Verfahrensanträgen befindet. Bezüglich dieser Anträge sei das Verfahren stets kontradiktorisch geführt worden. Den Parteien sei durchgehend das rechtliche Gehör gewährt worden. Aus der Tatsache, dass bei der Vorinstanz noch keine Verfahrensakten eingeholt worden seien – was erst nach der Beurteilung der Verfahrensanträge geschehen könne und im Übrigen auch so vorgesehen gewesen sei bzw. bevorstehe (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 E. 2.5.1) – könne jedenfalls weder der Anschein der Befangenheit noch eine Beeinträchtigung der Ver- fahrensrechte des Beschwerdeführers 2 abgeleitet werden. 3.3 Gerichtsschreiber Thomas Ritter weist zusammengefasst darauf hin, dass ein Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, die von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten; diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Zudem sei die Frage, ob die Y. AG für die Dauer des Verfahrens als Partei anonymisiert geführt werden solle, mit dem Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2024 beurteilt worden. Die relevanten Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht analog zur Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen kein Anlass bestehe, diese Frage erneut zu prüfen – auch nicht als Vorfrage oder prozessuale Frage im Ausstandsverfahren. Im Zwischenentscheid sei im Übrigen auf- gezeigt worden, weshalb der Beschwerdeführer 2 trotz der Anonymisie- rung hinreichend in der Lage sei, Ausstandsgründe vorzubringen. Aus

A-6907/2024 Seite 7 diesen Gründen sei das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf den An- trag auf Offenlegung der Identität der Y. AG nicht einzutreten. 4. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 wird ausführlich dar- gelegt, weshalb die Y. AG im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin anonymisiert zu führen ist, und aus welchen Gründen dieses Vorgehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 nicht verletzt, insbesondere seinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unpartei- ischen Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK. 4.2 Zunächst wird in E. 2.4 der erwähnten Zwischenverfügung ausgeführt, dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein werde, ob und in welchem Um- fang der Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ Zugang zu den Doku- menten erhält, deren Offenlegung er verlangt. Die Frage, ob die Identität der Y. AG bekannt zu geben sei, bilde damit Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Würde der Firmenname der Y. AG bereits während der Dauer des Instruktionsverfahrens bekannt, würde das noch zu fällende Endurteil in diesem Punkt präjudiziert und der Rechts- schutz der Gesellschaft insofern obsolet. Soll die richtige Anwendung des materiellen Rechts und des für den Zugang zu amtlichen Dokumenten vor- gesehenen Ablaufs (Art. 10 ff. BGÖ) nicht vorweg verhindert werden, müsse die Y. AG daher anonymisiert geführt werden, bis darüber entschie- den sei, ob ihre Identität dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ offenzulegen sei. 4.3 Sodann führt der Instruktionsrichter in E. 2.5 der Zwischenverfügung aus, weshalb die Interessen der Y. AG an der Anonymisierung höher zu gewichten sind, als die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2. Zwar treffe grundsätzlich zu, dass die Anonymisierung einer Partei es erschwere, allfällige Gründe der Befangenheit geltend zu machen. Doch sei dieser Umstand in der konkreten Konstellation zu relativieren. Dem Beschwerde- führer 2 sei aus dem Schlussbericht des EDÖB vom 3. Juni 2014 und der angefochtenen Verfügung bekannt, dass es sich um Dokumente betreffend das Risikomanagementsystem einer Bank handle. Er habe mit dem Ge- such vom 21. März 2021 Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer bestimmten Datenbank bzw. Applikation verlangt. Laut ungeschwärzten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bestehe zudem ein hängiges Zivilverfahren zwischen den Parteien. Aufgrund des einge- schränkten Sach- und Personenkreises hindere ihn eine anonymisierte

A-6907/2024 Seite 8 Parteibezeichnung nicht daran, allfällige ihm bekannte Befangenheits- gründe in geeigneter Weise vorzubringen. Im Übrigen handle es sich dabei um eine abstrakte Thematik, da Ausstandsgründe auch von Amtes wegen zu berücksichtigen und vorliegend in keiner Weise ersichtlich seien. Wenn- gleich der Beschwerdeführer 2 andeutet, dass ihm die Identität der Y. AG angeblich bekannt sei, nenne er keine konkreten Hinweise auf Befangen- heit. 4.4 In E. 2.5.3 der Zwischenverfügung wird auch dargelegt, dass die ange- fochtene Verfügung nicht in Rechtspositionen des Beschwerdeführers 2 mit zivilrechtlichem Charakter eingreife. Im Streit stehe vielmehr der Zu- gang zu Unterlagen der Verwaltungstätigkeit einer Behörde im Zusammen- hang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung. Dabei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch ohne unmittelbare vermö- gensrechtliche Komponente im Sinne von Art. 6 EMRK (Urteil des BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.3). Der Verfahrensausgang habe auch keinen direkten Einfluss auf die ebenfalls pendente zivilrechtliche Streitigkeit. Das Verfahren diene auch nicht der Durchsetzung eines per- sönlichkeitsrelevanten Anspruchs des Beschwerdeführers 2. Im Ergebnis sei Art. 6 Abs. 1 EMRK deshalb nicht anwendbar. 4.5 Abschliessend wird in E. 4 der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass – nach Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids – der wei- tere Schriftenwechsel erfolgen werde. Insbesondere würden beide Par- teien Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden der Gegenseite Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang – in den Schranken der Verfah- rensordnung (Art. 26 f. VwVG) und mit Rücksicht auf den Streitgegenstand des Verfahrens – Einsicht in die Akten zu nehmen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe überhaupt aus- standsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG vorbringt, ist nach dem Ausge- führten nicht ersichtlich, weshalb Richter Stephan Metzger und Gerichts- schreiber Thomas Ritter mit Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Okto- ber 2024 im stets kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren nicht mehr als unbefangen und ergebnisoffen erscheinen sollen. Die Annahme einer Be- fangenheit setzt voraus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qua- lifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozess- partei schliessen lassen. Derartige Irrtümer sind hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als

A-6907/2024 Seite 9 solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Ver- dacht der Befangenheit des Richters zu begründen. Das Ausstandsverfah- ren dient insbesondere auch nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfah- renshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Auf diese Möglichkeit weist die Rechtsmittelbelehrung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 aus- drücklich hin. 5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe nicht auf- zuzeigen, inwiefern sich Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter im vereinigten Verfahren A-2504/2024 und A-2560/2024 in einer Art festgelegt haben sollen, dass sie einer unvoreingenommenen Be- urteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sein sollten. Es liegen keine Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG vor. Das Ausstandsge- such gegen Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter ist somit unbegründet und abzuweisen. 6. Soweit der Beschwerdeführer 2 in seinem zweiten Antrag sinngemäss die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 begehrt, ist die Eingabe vom 3. November 2024 zuständigkeitshalber an Instrukti- onsrichter Stephan Metzger zur weiteren Behandlung weiterzuleiten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer 2 als unter- liegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerde- führer 2 keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin 2 – mangels entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE) – einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht ebenfalls kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-6907/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 3. November 2024 wird zur weiteren Behandlung des Antrags 2 an Instruktionsrichter Stephan Metzger weitergeleitet. 3. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Zwischenentscheid geht an den Beschwerdeführer 2, die Beschwerdegegnerin 2, die Vorinstanz und zur Kenntnis an Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Joel Günthardt

A-6907/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

17

BG

  • Art. 10 BG

BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 38 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 26 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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