Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6884/2018
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.07.2020 (2C_426/2020)

Abteilung I A-6884/2018

Urteil vom 8. April 2020 Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.

Parteien

A._______AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Ursprungsnachweis.

A-6884/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 4. April 2013 und am 19. Juni 2013 wurden zwei Sendungen mit Per- sonenfahrzeugen zur Zollveranlagung angemeldet. Es wurde die zollfreie Präferenzveranlagung beantragt, dies unter Vorlage von formell gültigen Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheingungen WVB, EUR.1), nämlich den WVB EUR.1 Nr. 1._______ vom 3. April 2013 und WVB EUR.1 Nr. 2.vom 18. Juni 2013. B. Am 18. Mai 2016 ersuchte die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die polnische Zollbehörde um Nachprüfung der beiden WVB EUR.1. Mit dem Nachprüfungsergebnis vom 5. Juli 2017 teilte die polnische Zollbehörde mit, dass vom Ausführer keine Dokumente vorgelegt wurden, welche die präferenzielle Behandlung erlauben würden. Die beiden WVB EUR.1 wür- den somit nicht für die Präferenzverzollung qualifizieren. C. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend Zollkreisdirektion) teilte der A. AG mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 mit, dass sie be- absichtige, Zollabgaben in der Höhe von Fr. 728.40 sowie die anteilige Au- tomobilsteuer, die anteilige MWST und den anteiligen Verzugszins nach- zufordern. Begründet wurde die beabsichtigte Nachforderung mit der Ein- fuhr diverser Fahrzeuge der Marke B._______ (angemeldet am 4. April 2013 und am 19. Juni 2013), welche zu Unrecht zollfrei zugelassen worden seien. Die Ursprungsnachweise seien nämlich auf Ersuchen der OZD nachträglich durch die polnischen Behörden überprüft worden und es habe sich herausgestellt, dass der Lieferant dieser betroffenen Fahrzeuge keine Ursprungsnachweise, die den erklärten EU-Ursprung belegen würden, vor- legen konnte. Daher seien die Ursprungsnachweise für ungültig erklärt worden. Infolgedessen werde nun der Erlass einer Nachforderungsverfü- gung beabsichtigt. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 äusserte sich die A._______ AG im Wesentlichen dahingehend, dass auf die ungerechtfertigte Nachforderung zu verzichten sei. Beigelegt wurde dem Schreiben eine Lieferantenlang- zeiterklärung vom Jahr 2013.

A-6884/2018 Seite 3 E. Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Januar 2018 ordnete die Zollkreisdi- rektion an, dass die zu wenig erhobenen Einfuhrabgaben von Fr. 977.00 (zusammengesetzt aus Fr. 728.40 Zoll, Fr. 29.10 anteilige Automobilsteuer und Fr. 71.70 anteilige MWST) nachzuentrichten seien. Weiter wurde fest- gehalten, dass keine Gründe für die Sistierung des Nachforderungsverfah- rens vorlägen. F. Gegen diese Nachforderungsverfügung erhob die inzwischen anwaltlich vertretene A._______ AG am 5. Februar 2018 Beschwerde bei der Ober- zolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) und beantragte deren Aufhebung. G. Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte die OZD mit, dass sie beabsich- tigen würde in Bezug auf die WVB EUR. 1 Nr. 1._______ vom 3. April 2013 auf die Nachforderung zu verzichten, da das Nachprüfungsgesuch an die polnische Behörde nach Ablauf der dreijährigen Aufbewahrungsfrist erfolgt sei. Es werde somit eine teilweise Gutheissung und die Reduktion des ver- fügten Betrages von Fr. 977.00 um Fr. 221.80 beabsichtigt. H. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2018 wies die OZD die Be- schwerde der A._______ AG vollumfänglich und kostenpflichtig ab. Somit wurde die Höhe der ursprünglich von der Zollkreisdirektion verfügten Ein- fuhrabgaben von Fr. 977.00 bestätigt. I. Dagegen gelangt die – nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene – A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD. J. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 beantragt die OZD, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. K. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über das bei der OZD gestellte Wiedererwä- gungsgesuch vom 15. Januar 2019.

A-6884/2018 Seite 4 L. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der ange- fochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts ande- res bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). Im Beschwerde- verfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsge- richt ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

A-6884/2018 Seite 5 1.3 In der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Dies hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 6). Wer eine Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2, A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und – sofern es sich um Automo- bile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuerge- setzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abwei- chungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiun- gen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b AStG). 2.2 2.2.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Frei- handelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Ein- fuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest. Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» in einer Fas- sung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeich- net.

A-6884/2018 Seite 6 Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Über- einkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzur- sprungsregeln (SR 0.946.31; PEM-Übereinkommen). Die Anlage I des Übereinkommens (im Folgenden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung der Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» sowie «Ur- sprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal- tungen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden strittigen Ursprungsnachweise wurden im Jahr 2013 ausgestellt. Auch erfolgten die Einfuhren der betroffe- nen Waren im Jahr 2013 und folglich ebenfalls innerhalb der Geltungs- dauer des Protokolls Nr. 3 2005. Da keine Übergangsbestimmungen ge- troffen wurden, findet das Protokoll Nr. 3 2005 entsprechend Anwendung auf die Frage der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse. Das Ersuchen um Nachprüfung der beiden Warenverkehrsbescheinigungen wurde demge- genüber erst am 18. Mai 2016 gestellt und damit während des Geltungs- bereichs des Protokolls Nr. 3 2015. Somit gelten in Bezug auf das Nach- prüfungsverfahren die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 2015, wohinge- gen hinsichtlich der Anforderungen an den Ursprungsnachweis das Proto- koll Nr. 3 2005 zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.2.2). Die für den hier zu beurtei- lenden Fall relevanten Vorschriften des Protokolls Nr. 3 2005 und der An- lage I, auf welche das Protokoll Nr. 2015 verweist, weichen allerdings nicht entscheidwesentlich voneinander ab. 2.2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis wird das Freihandelsab- kommen CH/EWG als reines Handelsabkommen betrachtet, welches von den Schweizer Gerichten grundsätzlich autonom auszulegen und anzu- wenden ist bzw. nach den Auslegungsgrundsätzen des Wiener Überein- kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; nach- folgend: VRK). Hilfsweise können schliesslich das Recht der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden (BGE 131 II 271 E. 10.3.; 118 Ib 367 E. 6b; 105 II 49 E. 3a; 104 IV 175 E. 2c sowie zum Ganzen Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.6 f. m.w.H.). 2.2.3 In Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Protokoll Nr. 3 2005 wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die

A-6884/2018 Seite 7 Schweiz die Begünstigungen des Freihandelsabkommens insbesondere dann erhalten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls) oder eine Warenverkehrsbescheini- gung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb (des Protokolls) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Protokoll Nr. 3 2005 dann zu gewähren, wenn kumulativ a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 des Protokolls ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Proto- kolls angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. «Erklärung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED»; Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005). 2.2.4 Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbeschei- nigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat alle zweckdienlichen Unter- lagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug- nisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 2005 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005). 2.3 2.3.1 Bei der Überprüfung der Echtheit von Ursprungsnachweisen leisten sich die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten gegenseitig Amtshilfe (Art. 31 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2015). Insbesondere können die Zollbehör- den des Einfuhrstaates bei jenen des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise verlangen. Eine solche erfolgt stichpro- benweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Ver- tragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungs- eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens haben (Art. 32 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2015). Für die Zwecke der Durchführung der nachträglichen Überprü- fung senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ur- sprungszeugnisse an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung über- mitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit,

A-6884/2018 Seite 8 die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schlies- sen lassen (Art. 32 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2015). 2.3.2 Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhr- landes durchgeführt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2015). Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates. An dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c; Urteile des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5, 2A.428/2001 vom 7. Ja- nuar 2002 E. 2.b und 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.2.4, A-1107/2018 vom 17. September 2018 E. 2.3.3 und 2.4.3, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.7.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung deckt sich mit jener des Ge- richtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH). Der Ursprung der Ware sei von den Behörden des Ausfuhrstaats zu bestimmen, weil diese am besten in der Lage seien, die für den Ursprung massgebenden Tatsa- chen unmittelbar festzustellen. Dieser Mechanismus könne – so der EuGH weiter – nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmässig vorgenommenen Beur- teilungen anerkenne (Urteil des EuGH vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94 E. 19 f. m.w.H.; siehe dazu auch BGE 114 Ib 168 E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grund- sätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt dem Ex- porteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b sowie Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprü- fen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenver- kehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhr- staates ebenfalls gebunden ist (BGE 110 Ib 306 E. 1, Urteile des BGer 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2, 2C_355/2007 vom 19. Novem- ber 2007 E. 2.2). Der schweizerische Importeur kann von den Schweizer Zollbehörden nicht verlangen, den Sachverhalt über den wahren Ursprung der Waren selber festzustellen und so das Ergebnis der Nachprüfung durch die Behörden des Ausfuhrstaates zu überprüfen. Diese Kompetenz steht nach der im Protokoll vereinbarten Aufgabenverteilung ausschliesslich den Zollbehör- den des Ausfuhrstaates zu. Vor diesen sind allfällige Rechtsmittel nach den

A-6884/2018 Seite 9 Bestimmungen des entsprechenden Staates zu ergreifen (zum Ganzen BGE 114 Ib 168 E. 1d und 2a, vgl. auch Urteil des BVGer A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.7.3). Bei Zweifeln am Nachprüfungsergebnis schliessen die im Protokoll statu- ierten Amtshilfepflichten jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Rückfragen und Ergänzungen durch die schweizerische Zollbe- hörde nicht ausdrücklich aus. Die amtliche Zusammenarbeit kann dabei zwar nicht unbegrenzt sein, doch wenn die Überprüfungsmitteilung miss- verständlich oder möglicherweise unvollständig ist, steht es den Behörden des Einfuhrstaates frei, ein nochmaliges Begehren um Überprüfung zu stel- len. Völkerrechtswidrig wäre dies jedenfalls nicht. Es ist folglich eine Frage des landesinternen Rechts des Einfuhrstaates, ob der Importeur Anspruch darauf hat, dass bei den Zollbehörden des Ausfuhrstaates um eine Über- prüfung des für ihn ungünstigen Nachprüfungsergebnisses nachgesucht wird; ein solcher Anspruch kann sich namentlich aus den Verfahrensgaran- tien des landesinternen Rechts (etwa dem rechtlichen Gehör) ergeben (zum Ganzen BGE 114 Ib 168 E. 1d; siehe auch BGE 111 Ib 323 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob sich eine Rückfrage durch die Schweizer Zollbehörden zugunsten des schweizerischen Importeurs rechtfertigt, danach, ob dessen Vorbringen er- warten lassen, dass die Behörde des Ausfuhrstaates auf ihre Auffassung zurückkommt (BGE 114 Ib 168 E. 2b). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, welche erlauben, das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens in Frage zu stellen (BGE 111 Ib 323 E. 3c; Urteil des BGer 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des BVGer A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.7.3 m.w.H.; siehe auch Urteil des BVGer A-4259/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.4 f. und 7). 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung sowie an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man vertraglich zusammenarbeitet, zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver- trauensprinzip). Es darf ein Verhalten der Vertragsstaaten nach Treu und Glauben vermutet werden. Auf diesem Vertrauen gründen letztlich das ganze vertragliche Amts- und Rechtshilferecht im Allgemeinen wie auch das vorliegende zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren im Besonderen (zum Ganzen BGE 144 II 206 E. 4.4; BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H. sowie BVGE 2011/14 E. 2). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Darstellung der

A-6884/2018 Seite 10 Sachlage im Amtshilfeverfahren geweckt werden, sind die Behörden ge- halten, vom ersuchenden Staat weitere Informationen einzuverlangen (BGE 144 II 206 E. 2.1 und 2.6; Urteil des BGer 2C_654/2017 vom 8. Au- gust 2018 E. 2.1). Die schweizerische Behörde ist an die Darstellung der ersuchten Behörde insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli- cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, m.w.H.). Ferner wird in der Recht- sprechung festgehalten, dass es in Amtshilfeverfahren nicht am ersuchen- den Staat ist, innerstaatliche Verfahrensfragen des ersuchten Staates zu prüfen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6; Urteil des BVGer A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei- ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person samt Zins nachzuentrichten.

Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 m.w.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe ent- standene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-823/2014 vom 21. Ok- tober 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevor- teilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. feh- lenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c f.) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N 12). Diese Personen – für welche die gesetzliche

A-6884/2018 Seite 11 Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solida- risch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. Novem- ber 2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.2, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2 je m.w.H.). 2.6 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens- würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, N 106). 2.6.1 Als willkürlich gemäss Art. 9 BV sind laut Rechtsprechung des Bun- desgerichts Sachverhaltsfeststellungen oder Beweiswürdigungen einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde dann zu qualifizieren, wenn die Be- hörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich ver- kannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheid- wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür belegt demgegenüber, dass die Schlüsse der Behörde nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei über- einstimmen (zum Ganzen BGE 142 II 433 E. 4.4 m.w.H. auf BGE 141 I 49 E. 3.4, BGE 137 III 226 E. 4.2 und BGE 136 III 552 E. 4.2). 2.6.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche- rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (etwa Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine erfolgreiche Anrufung des Vertrauensschutzprin- zips ist, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den betref- fenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu

A-6884/2018 Seite 12 machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, 121 II 473 E. 2c; Urteile des BGer 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1). Welche Rechtsnatur dem allfällig vertrauensbegründenden staatlichen Akt zukommt, ist von un- tergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der behördli- che Einzelakt derart ausgestaltet ist, dass sich ihm alle erforderlichen An- gaben entnehmen lassen, welche im konkreten Fall für Dispositionen er- forderlich sind (anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_591/2015 vom 5. Feb- ruar 2016 E. 4.3 m.w.H.). 2.7 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über- geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be- troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli- cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b m.w.H.). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen ver- bleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng er- scheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteile des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vor- schrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190 BV; sowie zum Ganzen BGE 140 II 194 E. 5.8.2, BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 9, A-5078/2012 vom 15. Januar 2015 E. 10.5.1.1). 2.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begrün- den, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekom- men ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 135 V 65 E. 2.4; Teilurteil und Zwi- schenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.5). Die Be- gründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen,

A-6884/2018 Seite 13 eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachge- rechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag- weite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Die Behörde darf sich bei ihrer Be- gründung freilich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.5 f.). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Soweit eine solche Möglichkeit eingeräumt werden kann, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer C-6143/2015 vom 8. Februar 2017 E. 5.3, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2). 3. 3.1 Im hier zu beurteilenden Fall nahm die polnische Zollbehörde eine Nachprüfung der Ursprungsnachweise aufgrund des von den Schweizer Zollbehörden am 18. Mai 2016 gestellten Nachprüfungsgesuchs (Akten der Vorinstanz Nr. 7) vor. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die polnische Zollbehörde (Akten der Vorinstanz Nr. 8) mit, dass der Ausführer für die beiden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. 1._______ (vom 3. Ap- ril 2013) und EUR.1 Nr. 2._______ (vom 18. Juni 2013) keine Beweise habe vorbringen können, welche die Behandlung der betroffenen Waren als präferenzberechtigt erlaube. Daher erklärte die polnische Zollbehörde die erwähnten Ursprungsnachweise für ungültig. 3.2 Erfolgt aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens ein Widerruf eines Ur- sprungszeugnisses durch den ersuchten Staat, wie dies hier der Fall war, ist die schweizerische Behörde an dieses Ergebnis gebunden (E. 2.3.2)

A-6884/2018 Seite 14 und es besteht materiell-rechtlich kein Anspruch auf Einfuhr zum Präfe- renzzolltarif (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. Novem- ber 2007 E. 3 sowie 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2). Die OZD durfte somit im vorliegenden Fall die Einfuhrabgaben grundsätzlich nach- erheben. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die Einwände der Be- schwerdeführerin geeignet sind, die Nachforderung der OZD unter den vor- liegend gegebenen Umständen trotzdem als unzulässig anzusehen.

3.3 Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung der Bestimmung gemäss Art. 29 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005, welche eine Aufbewahrungsfrist von mindestens drei Jahren festlegt, durch die Vo- rinstanz geltend (Beschwerde Rz. 39 ff). Die Aufbewahrungsfrist beginne mit dem Ausstellungsdatum der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. mit dem Antrag um Ausstellung einer solchen durch den Ausführer zu laufen. Die eine Warenverkehrsbescheini- gung EUR.1 Nr. 1._______ sei am 3. April 2013 vom Ausführer bei der pol- nischen Zollbehörde beantragt worden. Zum Zeitpunkt als die Zollkreisdi- rektion bei der polnischen Zollbehörde um Nachprüfung ersucht habe (am 18. Mai 2016), sei die Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen gewesen (Be- schwerde Rz. 64). Die andere Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. 2._______ sei am 18. Juni 2013 vom Ausführer bei der polnischen Zoll- behörde beantragt worden. Diese Aufbewahrungsfrist sei am 18. Juni 2016 abgelaufen (Beschwerde Rz. 65). Die OZD habe die polnische Zollbehörde also einen Monat vor Ablauf dieser letztgenannten Frist um Nachprüfung der Ursprungsnachweise ersucht. Zwar dürfe – so die Beschwerdeführerin – auch nach Ablauf der Aufbewah- rungsfrist noch eine Überprüfung vorgenommen werden. Jedoch dürfe in diesem Fall das Nichtvorhandensein der entsprechenden Ursprungsdoku- mente dem Ausführer (und auch dem Importeur in der Schweiz) nicht zu Nachteil gereichen. 3.3.1 Was die WVB EUR.1 Nr. 2._______ anbelangt, ist – wie auch die Be- schwerdeführerin einräumt – die Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Nachprüfungsersuchens der OZD noch nicht abgelaufen gewesen. Es ist immerhin denkbar, dass sich die polnischen Behörden noch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist an die Ausführerin gewendet haben. Ab diesem Zeitpunkt kann sich die Ausführerin (wie auch die Beschwerdeführerin) nicht mehr auf eine gutgläubige Vernichtung der Unterlagen berufen. Wollte sich die Beschwerdeführerin darauf berufen, dass die Aufbewahrungsfrist bereits

A-6884/2018 Seite 15 abgelaufen war, als sich die polnischen Behörden an den Ausführer wen- deten, so müsste sie dies belegen, was sie vorliegend aber nicht getan hat. In Bezug auf die fragliche WVB EUR.1 Nr. 2._______ ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit von vornherein unbehelflich. Die nachfol- genden Ausführungen betreffen somit im Wesentlichen noch die WVB EUR.1 Nr. 1._______. 3.3.2 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 2005 verletzt, ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Aufbewahrungspflicht der Ausführer regelt und keine Aussage zur Frist, innert welcher die Behörden eine Nachprüfung verlan- gen können, enthält. Eine ausdrückliche Frist für die Einleitung eines Nach- prüfungsverfahrens findet sich weder im Protokoll Nr. 3, noch in der schwei- zerischen Zollgesetzgebung (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; immerhin wäre die Verjährung ein Hinder- nis für eine Geltendmachung einer Nachforderung). Die OZD hat somit nicht gesetz- oder abkommenswidrig gehandelt, indem sie das Ersuchen erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 2005 gestellt hat. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist das Nichtvorhandensein der entsprechenden Ur- sprungsdokumente dem Ausführer (und auch dem Importeur in der Schweiz) nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist das Nachprüfungsverfahren allein durch den ersuchten Staat durchzuführen und das Verfahren dieser nachträglichen Prüfung ist nach dem innerstaatlichen Recht des Ausfuhr- staates durchzuführen. Somit war die Frage der möglicherweise abgelau- fenen Aufbewahrungsfrist im Verfahren vor den polnischen Behörden auf- zuwerfen und zu behandeln. Wie ebenfalls ausgeführt (vgl. erneut E. 2.3.2), ist die ersuchende Behörde sodann an das Ergebnis der Behörde des Einfuhrstaates gebunden. Es stellt sich in solchen Situationen einzig noch die Frage, ob der Importeur Anspruch darauf hat, dass bei der Zoll- behörde des Ausfuhrstaates um eine nochmalige Überprüfung nachge- sucht wird. Die OZD durfte im vorliegenden Fall gestützt auf das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor) einerseits davon ausgehen, dass die Antwort der ersuchten Behörde – nach welcher die nötigen Belege

A-6884/2018 Seite 16 nicht vorgelegt werden konnten – korrekt ist und andererseits, dass die polnische Behörde das innerstaatliche Recht korrekt angewendet hat. Eine Rückfrage wäre nach der Rechtsprechung nur bei «erheblichen Zweifeln» erforderlich gewesen bzw. bei «offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Wi- dersprüchen» (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor). Solche erheblichen Zweifel an der Richtigkeit und Zulässigkeit der Antwort der polnischen Behörde vermag die Tatsache allein, dass die in Art. 29 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 festgelegte Aufbewahrungsfrist des Ausführers von drei Jahren abgelaufen war, nicht zu wecken. Einerseits ist diese auf- grund des klaren Gesetzeswortlauts («mindestens») als Mindestfrist aus- gestaltet, weswegen es möglich ist, dass nach dem polnischen Recht eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Die Vorinstanz legt in der Vernehm- lassung S. 3 f. denn auch nachvollziehbar dar, dass dies hier gerade der Fall sei. Andererseits ist auch nicht bekannt, welche Konsequenzen ein all- fälliger Ablauf der Aufbewahrungsfrist aus Sicht des polnischen Rechts hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Aufbewahrungs- frist für den Ausführer abgelaufen sei, ist somit nicht erstellt und ebenso- wenig ihre Auffassung, dass nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist das Nicht- vorhandensein der entsprechenden Ursprungsdokumente dem Ausführer (und auch dem Importeur in der Schweiz) nicht zum Nachteil gereichen dürfe (siehe dazu Beschwerde Rz. 58, 1. Lemma). Diese vorstehend aufgeworfenen Fragen des innerstaatlichen polnischen Verfahrensrechts im Detail abzuklären, ist im Übrigen nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor). Vielmehr ist – zu- sammenfassend – gestützt auf das Vertrauensprinzip prinzipiell von der Richtigkeit der Antwort der polnischen Behörden auszugehen und ebenso davon, dass das polnische Verfahrensrecht korrekt angewendet wurde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen sind nicht geeignet, diesbe- züglich erhebliche Zweifel zu wecken und dieses Vertrauen umzustossen. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Meinung, dass sich die schweizerischen Zollbehörden nicht auf die standardisierte Antwort bzw. das «Musterschreiben» der polnischen Behörden hätten verlassen dürfen. Die OZD habe den Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu E. 1.3 hiervor) ver- letzt, indem sie daraufhin keine Untersuchungshandlungen vorgenommen habe (Beschwerde Rz. 98 ff.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch die Kürze der Antwort der polnischen Behörden nicht genügt, um be- gründete Zweifel an der besagten Antwort zu erwecken, welche wiederum

A-6884/2018 Seite 17 eine Nachfrage bei den polnischen Zollbehörden zwingend gemacht hätten (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin zieht überdies in Zweifel, dass die polnischen Be- hörden ihrerseits überhaupt Nachforschungen angestellt hätten, so seien «offenbar» weder der Ausführer noch der Lieferant von den polnischen Be- hörden betreffend Ursprungsdokumenten angefragt worden (siehe Be- schwerde Rz. 95, 100). Allerdings vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesen unbelegten und vagen Behauptungen bzw. Vermutungen keine begründeten Zweifel an den Angaben der polnischen Behörden zu wecken. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit eben- falls nicht begründet. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz zudem Dokumente einge- reicht, welche ihrer Ansicht nach den präferentiellen Ursprung der Waren beweisen sollen. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese nicht berücksichtigt zu haben und dadurch das rechtliche Gehör verletzt zu haben. 3.4.1 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die OZD aufgrund der von der Beschwerdeführerin (bereits der OZD) eingereichten Beweismittel An- lass für eine Nachfrage an die polnischen Behörden gehabt hätte. Die Be- schwerdeführerin hat einerseits Langzeitlieferantenerklärungen einge- reicht (Beschwerdebeilage 3, Beschwerde Rz. 108, 110 ff.) und anderer- seits Certificates of Conformity (Beschwerdebeilage 15, Beschwerde Rz. 109). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Behörden des Einfuhrstaates ist, die Ursprungsbelege zu prüfen, da dies in den Aufgabenbereich der Zollbehörden des Ausfuhrstaa- tes fällt (vgl. E. 2.3.2 hiervor; siehe dazu auch Urteil des BVGer A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3). Vorliegend ist einzig zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beweismittel (im Sinn des in E. 2.3.2 Gesagten) einen Anspruch gehabt hätte, dass die OZD eine Rückfrage an die polnischen Behörden richtet. In der EU nach EU-Recht ausgestellte Langzeitlieferantenerklärungen kön- nen, wie die OZD in der Vernehmlassung ausführt (S. 2 f.), unter Umstän- den dazu führen, dass eine Nachfrage bei den Zollbehörden des EU-Aus- fuhrstaates erfolgt. Soweit ersichtlich hält die Vorinstanz die Langzeitliefe- rantenerklärung jedoch vorliegend deswegen für nicht geeignet, weil sie «nicht auf den Ausführer in der EU ausgestellt ist, welcher als Ausführer im Ursprungsnachweis ausgestellt ist». Diese Begründung ist für das Gericht

A-6884/2018 Seite 18 nachvollziehbar. Jedenfalls sind diese Dokumente allein, welche sehr all- gemein gehalten sind und sich nicht auf die konkret eingeführten Fahr- zeuge beziehen, nicht als genügende Beweismittel anzusehen, welche eine Rückfrage geradezu zwingend erfordert hätten. Certificates of Conformity (Übereinstimmungsbescheinigungen) dienen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz (Vernehmlas- sung S. 2) demgegenüber als Nachweis technischer Aspekte, welche für die Zulassung von Bedeutung sind und ihre Rechtsgrundlagen entspre- chend nicht im Freihandelsabkommen, sondern im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21. Juni 1999 (SR. 0.946.526.81) haben (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-5964/2007 vom 8. September 2008 E. 3.1 ff. m.w.H.). Folglich haben die in den Certificates of Conformity enthaltenen Angaben keine Aussagekraft bezüglich der Frage, ob die Ursprungsbedingungen des Frei- handelsabkommens eingehalten wurden oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auf die «zollnotorische», öffentlich be- kannte Tatsache verweist, dass B._______ alle Fahrzeuge grundsätzlich in EUR.1-Ländern baue (Beschwerde Rz. 108), so ist angesichts der – wenn auch beispielhaften – Aufzählung in Art. 28 des Protokolls Nr. 3 2005 offenkundig, dass dies nicht als Beleg zum Beweis der Ursprungseigen- schaft geeignet ist. Die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Dokumente vermögen so- mit keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Antwort der polnischen Behörde hervorrufen. Es ist namentlich nicht zu erwarten, dass die polni- schen Behörden anhand der fraglichen Dokumente anders entscheiden werden. Einen Anspruch auf Rückfrage begründen diese Beweismittel so- mit nicht (vgl. dazu E. 2.3.2 und 2.4 hiervor). 3.4.2 Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt keine Unterlagen vorgebracht habe, die das Untersuchungsergebnis der polnischen Kontrollbehörde als zwei- felhaft erscheinen liessen bzw. als ursprungsbegründende Belege hätten dienen können, so ist dies folglich nicht zu beanstanden. In der Vernehm- lassung (S. 2 f.) hat die Vorinstanz diese Auffassung zudem noch näher begründet.

A-6884/2018 Seite 19 Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Ansicht, die Vorinstanz verletze mit dieser Begründung das rechtliche Gehör (siehe Beschwerde Rz. 117 f.). Selbst wenn die Begründung im Beschwerdeentscheid, in wel- chem die Vorinstanz auf die jeweiligen (bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten) Belege nicht einzeln eingegangen ist, allenfalls den Anforderungen des Gehörsanspruchs (namentlich der Begründungs- pflicht) nicht genügen würde, wäre die entsprechende Gehörsverletzung jedenfalls im Rahmen der Vernehmlassung geheilt worden (vgl. zum Gan- zen E. 2.8 hiervor). Diese Rüge ist folglich ebenfalls unbegründet. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht auch die unrichtige Anwendung von «Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 2005» geltend (Rz. 72 ff. Beschwerde). Sie stellt sich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4 auf den Standpunkt, dass der Importeur nach Ablauf der Frist von zehn Monaten (allenfalls zuzüglich einer vernünftigen zusätzlichen Frist) im guten Treuen von der Rechtmäs- sigkeit der Zollbefreiung ausgehen dürfe und ihm kein Nachteil daraus er- wachsen dürfe. In diesem Zusammenhang habe die OZD ebenfalls gegen Treu und Glauben verstossen (Beschwerde Rz. 132 ff.). 3.5.1 Vorab ist zu präzisieren, dass sich die Bestimmung, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht, in Art. 32 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2015 be- findet (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Danach lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, sofern im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prü- fung noch keine Antwort eingegangen ist oder die Antwort keine ausrei- chenden Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat in Urteil 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4 zu einer mit Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I vergleichbaren Vorschrift (Art. 32 Ziff. 1 des [inzwischen aufgeho- benen] Abkommens vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien; AS 1994 860) Folgendes ausgeführt: Die fragliche Frist gelte zwar in erster Linie zwischen den Behörden der beteiligten Staaten. Sie zeitige allerdings auch Auswirkungen auf den Importeur, weil bei erfolg- losem Fristablauf die Präferenzbehandlung abgelehnt werden dürfe. Der Importeur dürfe daher grundsätzlich in guten Treuen von der Rechtmässig- keit der Zollbefreiung ausgehen, wenn nach zehn Monaten seit Gesuch-

A-6884/2018 Seite 20 stellung, so er davon Kenntnis hat, bzw. andernfalls nach Ablauf einer ver- nünftigen zusätzlichen Frist, die sich nach Treu und Glauben bemesse, die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht verweigert werde. Diesfalls dürfe kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich darauf verlassen hat und gutgläubig darauf verlassen durfte, die Präferenzbehandlung sei recht- mässig erfolgt. Das könne etwa im Zusammenhang mit gesetzlichen Auf- bewahrungspflichten wesentlich werden, wenn der Importeur rechtmässig, d.h. in Beachtung entsprechender gesetzlicher Vorschriften, und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet habe, die beweismässig von Bedeutung ge- wesen wären. Zu dieser von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung ist aber zu erwähnen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis kam. Nach ebendiesem Urteil 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2 folge aus der fraglichen Bestimmung gemäss Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls Nr. 3 [in damals geltender Fassung], dass die Importeurin nach Ablauf der zehn Monate nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass die ganze Sendung end- gültig zollfrei abgefertigt würde. 3.5.2 Im vorliegenden Fall ist die Antwort der polnischen Zollbehörde mit 5. Juli 2017 datiert und erfolgte somit mehr als ein Jahr nach dem von der Oberzolldirektion gestellten Nachprüfungsgesuch vom 18. Mai 2016. Es ist in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Ablauf der Frist von Art. 32 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2015 etwas für sich ableiten kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass nach dem Wort- laut von Art. 32 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2015 und in Übereinstimmung mit Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2 (aber entgegen dem Urteil 2C_355/2007 vom 19. November 2007, zu beiden soeben E. 3.5.1) zu folgern ist, dass ein Importeur nach Ablauf der zehn Monate damit rechnen müsste, dass die Präferenzbehandlung wie in die- ser Bestimmung vorgesehen, gerade nicht gewährt wird. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Ablauf der Frist von zehn Monaten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere konnte sie nicht darauf vertrauen, dass somit die Präferenzbehandlung definitiv gewährt sei und in der Folge Dokumente ohne Nachteile vernichten werden dürften; das Gleiche gälte für den Ausführer und dessen angebliche Dokumentenvernichtung.

3.6

A-6884/2018 Seite 21 3.6.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit geltend. Bereits in der Beschwerde an die Vo- rinstanz sei ausgeführt worden, dass die Hersteller regelmässig die Aus- stellung der Ursprungsbelege an unabhängige Ausführer bzw. für Paralle- limporte verweigerten und dass die Praxis der Zollbehörde eine Einschrän- kung des freien Warenverkehrs, namentlich der Parallelimporte, zur Folge habe. Mit ihrer Praxis unterlaufe die OZD Bemühungen zum Abbau privater und staatlicher Handelshemmnisse und zur Gewährleistung der Wirt- schaftsfreiheit und Wettbewerbsfähigkeit (Beschwerde Rz. 119 ff.).

Die Vorinstanz wandte im vorliegenden Fall lediglich die (zweifellos stren- gen) bestehenden Zollvorschriften zum Nachweis des präferenziellen Ur- sprungs von Waren gemäss den Bestimmungen des Freihandelsabkom- mens und des zugehörigen Protokolls Nr. 3 2005 bzw. 2015 an, welche gemäss Art. 190 BV verbindlich sind. Gerade in einem derart technischen Gebiet wie dem hier in Frage stehenden Zollrecht hat die Einhaltung von Formvorschriften eine besondere Bedeutung (vgl. etwa Urteile des BVGer A-83/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.5 und A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2 m.w.H.). Werden Ursprungszeugnisse im Rahmen eines Über- prüfungsverfahrens für ungültig erklärt, besteht kein Anspruch auf Präfe- renzverzollung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies gilt unabhängig davon ob es sich bei der fraglichen Ware um einen Parallelimport oder um einen Direktim- port handelt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 7.2). 3.6.2 Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt im vorliegenden Fall kein Raum, weil die fraglichen Normen zwar streng erscheinen mögen, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt sind und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessen liegen. Unter Berücksichtigung des sog. Anwendungsgebots dürfen die rechtsanwendenden Behörden nicht von den Formerfordernissen eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises abweichen, welcher direkt in einem von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-5596/2017 vom 5. September 2018 E. 4.1.4.1). Die vorliegende Nach- forderung ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.7 Weiter macht die Beschwerdeführerin einen (zusätzlichen, vgl. bereits E. 3.5 hiervor) Verstoss gegen Treu und Glauben geltend. Diesbezüglich stützt sie sich in ihrer Argumentation auf ein von ihr als «Verfügung» be- zeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2018 (Beilagen zur

A-6884/2018 Seite 22 Beschwerde Nr. 6), worin die Beschwerde (nach Auffassung der Beschwer- deführerin) hinsichtlich Dokument EUR.1 Nr. 1._______ gutgeheissen wor- den sei, da die 3-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Dass danach mit Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2018 eine «180-Grad-Kehrt- wende» vollzogen worden sei, verletze den Grundsatz von Treu und Glau- ben. Zunächst ist zu präzisieren, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2018 entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfügung, sondern vielmehr um eine Absichtserklärung in Bezug auf die noch zu erlassende Verfügung handelt (vgl. zu den Eigen- schaften einer Verfügung etwa Urteile des BVGer A-3146/2018 vom 24. Ja- nuar 2019 E. 2.1.1 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 2.1, je m.w.H.). Eine andere Frage ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu E. 2.6 hiervor) etwas für sich daraus ableiten kann, dass die Nachforderungsverfügung vom 4. Januar 2018 (Akten der Vorinstanz Nr. 11) hinsichtlich der Nachforde- rung in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. 1._______ anders ausfiel als in diesem genannten Schreiben angedeutet. Selbst wenn das Schreiben, was hier nicht abschliessend geprüft werden muss, eine Vertrauensgrundlage darstellen würde, so fehlt es vorliegend an der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend ge- machte Vertrauensgrundlage (also das Schreiben vom 10. August 2018) nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getätigt hat (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht solche, nach dem Schreiben vom 10. August 2018 stattgefundene nachteilige Dispositionen nämlich weder geltend noch sind solche ersichtlich. 3.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten richtigerweise Zoll, Mehrwert- steuern und Automobilsteuern nachgefordert, da die entsprechenden Ab- gaben zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Folglich sind die Vorausset- zungen für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR erfüllt. Der nachgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 977.00 (Fr. 728.40 Zoll, Fr. 71.70 Mehrwertsteuer und Fr. 29.10 Automobilsteuer) ist vorliegend in rechnerischer Hinsicht nicht strittig. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die entsprechende Berechnung fehlerhaft ist, sind zudem nicht erkennbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar

A-6884/2018 Seite 23 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Dominique da Silva

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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