Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-688/2023
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.10.2025 (9C_48/2025)

Abteilung I A-688/2023

Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat, Ludwig + Partner AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Nachleistung (Steuerperioden 2012 bis 2016).

A-688/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie (Zweck). A.b Die B._______ AG (nachfolgend: Schwestergesellschaft 1 oder Café) mit Sitz in (...) ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteu- erpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Han- delsregister bezweckt sie (Zweck). A.c Die C._______ AG (nachfolgend: Schwestergesellschaft 2) mit Sitz in (...) ([...]) ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflich- tigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsre- gister bezweckt sie (Zweck). A.d Die D._______ AG ([...]; nachfolgend: Schwestergesellschaft 3) mit Sitz in (...) ([...]) ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteu- erpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Han- delsregister bezweckt sie (Zweck). A.e Die Steuerpflichtige rechnet in Anwendung der Saldosteuersatzme- thode sowie nach vereinnahmten Entgelten ab. Ihr wurde von der ESTV der Saldosteuersatz 6.1% bewilligt. E._______ ist Mitglied des Verwaltungsrats der Steuerpflichtigen. Er ist zu- gleich Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrats der Schwestergesell- schaften 1-3 der Steuerpflichtigen.

B. B.a Am 9. November 2017 eröffnete die ESTV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfol- gend: ESTV SD), gemäss Angaben der ESTV auf Anzeige der Steuerver- waltung des Kantons (...) hin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E._______ und F._______ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die

A-688/2023 Seite 3 Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) sowie auf Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 MWSTG im Zu- sammenhang mit der Steuerpflichtigen sowie mit ihren Schwestergesell- schaften 1-3 (vgl. Aktenstück der Vorinstanz [nachfolgend: act. ] Nr. 18). B.b Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwal- tungsstrafverfahrens am Sitz der Steuerpflichtigen sowie am Wohnsitz (von E._______ und F.) eine Hausdurchsuchung durch und stellte die vorgefundenen Buchhaltungsunterlagen der Steuerpflichtigen sowie dieje- nigen ihrer Schwestergesellschaften 1-3 sicher. Unter den sichergestellten Buchhaltungsunterlagen befanden sich namentlich zwei Listen (interne Jahresrechnungen der Schwestergesellschaft 1) mit dem Vermerk «nur für internen Gebrauch / Management Accounts», in welchen verschiedene Bu- chungen als «verdeckte Gewinnausschüttungen» für die Jahre 2015 und 2016 bezeichnet werden (sichergestellte Position D42, vgl. act. [B.I. ESTV SD 03.04 Auswertung] 6, pag. 177 f.). Am gleichen Tag wurde E. als Beschuldigter einvernommen. B.c Am 19. Dezember 2017 wurde der Steuerpflichtigen die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass da- mit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde (vgl. act. 17). B.d Am 12. Januar 2018 reichte die Steuerpflichtige Umsatzabstimmun- gen (datierend vom 5. Januar 2018) für die Steuerperioden 2012-2016 ein (vgl. act. 16, pag. 788 ff.). Zudem nahm sie am 19. Januar 2018 für diesel- ben Steuerperioden Berichtigungsabrechnungen vor (vgl. act. 15). B.e Die ESTV SD beauftragte die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) am 6. März 2018 mit der buchhalterischen Auswertung der Steu- erperioden 2010 bis 2016 und der Berechnung der Steuerforderung (vgl. act. 12). Die Auswertung wurde für die Steuerpflichtige und für jede der Schwestergesellschaften 1-3 mit einem (undatierten) «Kontrollbericht» ab- geschlossen und jeweils ein «Kontrollergebnis» erstellt (vgl. act. 11, pag. 641 ff. [Kontrollergebnis]; pag. 691 ff. [Kontrollbericht]). Im «Kontroll- bericht» stellte die ESTV EP in den untersuchten Steuerperioden verschie- dene Mängel in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen fest, namentlich das Fehlen von (hinreichenden) Belegen für zahlreiche verbuchten Aufwände (vgl. act. 11, pag. 691 ff.). Die ESTV EP nahm im «Kontrollergebnis» und dem zugehörigen Beiblatt sowie den zugehörigen Listen für die

A-688/2023 Seite 4 Steuerperioden 2010 bis 2016 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. De- zember 2016) verschiedene Aufrechnungen und Steuerkorrekturen im Zu- sammenhang mit Umsatzabstimmungen (Ziff. 1 des Beiblatts), mit steuer- barem Entgelt bzw. Verrechnungen (Ziff. 2 des Beiblatts), mit Bezugssteu- ern (Ziff. 3 des Beiblatts) sowie mit Leistungen an Nahestehende (Ziff. 4 des Beiblatts) vor. Daraus resultierten folgende Steuerforderungen und Steuerkorrekturen (Differenzen zwischen der deklarierten und im Rahmen der buchhalterischen Auswertung festgestellten Steuerforderung zu Guns- ten der ESTV): Steuerperiode Steuerforderung Steuerkorrektur 2010 Fr. 54'820.-- Fr. 32'266.-- 2011 Fr. 31'238.-- Fr. 11'851.-- 2012 Fr. 43'849.-- Fr. 17'752.-- 2013 Fr. 31'029.-- Fr. 16'055.-- 2014 Fr. 44'131.-- Fr. 19'654.-- 2015 Fr. 37'269.-- Fr. 17'821.-- 2016 Fr. 56'864.-- Fr. 20'412.-- Total Fr. 135’810.--

Das «Kontrollergebnis» enthielt zudem folgende Bemerkung: «Dieser Beleg ist keine Einschätzungsmitteilung gemäss Artikel 78 Absatz 5 MWSTG. Die Einschätzungsmitteilung wird nach Beendigung der Kontrolle aus- gestellt und Ihnen zugestellt.» B.f Am 18. Juni 2021 fand eine weitere Einvernahme von E._______ statt (vgl. act. 10). B.g Nach erfolgter Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren gegen E._______ und F._______ liessen diese am 16. Juli 2021 durch den Rechtsvertreter zur besagten Einvernahme sowie u.a. zu den Steuerkor- rekturen im «Kontrollergebnis» betreffend die Steuerpflichtige Stellung nehmen. B.h Daraufhin passte die ESTV EP das «Kontrollergebnis» an (vgl. act. 8 [korrigiertes Kontrollergebnis, undatiert]). Dabei verzichtete sie auf Auf- rechnungen für die Steuerperioden 2010 und 2011 und berechnete die Steuerforderungen und Steuerkorrekturen für die Steuerperioden 2012 bis 2016 wie folgt neu:

A-688/2023 Seite 5 Steuerperiode Steuerforderung Steuerkorrektur 2012 Fr. 43'375.-- Fr. 17'278.-- 2013 Fr. 30’785.-- Fr. 15’811.-- 2014 Fr. 44'131.-- Fr. 19'654.-- 2015 Fr. 35'670.-- Fr. 16’222.-- 2016 Fr. 55'430.-- Fr. 18’978.-- Total Fr. 87’943.-- B.i Am 6. Dezember 2021 erliess die ESTV SD das Schlussprotokoll im Strafverfahren gegen E._______ und F._______ (vgl. act. 6, Einsprache- beilage 11). In tatsächlicher Hinsicht erachtete es die ESTV SD als erstellt, dass die Steuerforderung zu Lasten des Staates verkürzt worden sei, in- dem die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtigen in der Zeit zwischen 2012 und 2016 im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht korrekt und nicht vollständig abgerechnet worden sei. Der Tatverdacht des Abgabebetrugs, welcher in Bezug auf eine – vorliegend nicht relevante – Bietergemein- schaft bestand, an der die Steuerpflichtige beteiligt war, erhärtete sich nicht. Schliesslich stellte die ESTV SD den Erlass einer separaten Leis- tungsverfügung in Aussicht (Ziff. 4, Weiteres Verfahren), mittels welcher die Steuer(nach)forderung von insgesamt Fr. 181'038.-- eingefordert werde. Die korrigierten «Kontrollergebnisse» betreffend die Steuerpflichtige sowie betreffend ihre Schwestergesellschaften 1-3 wurden dem Rechtsvertreter der Beschuldigten als Beilage zum Schlussprotokoll zugestellt. B.j E._______ und F._______ liessen mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll sowie zu den korrigierten «Kontrollergebnis- sen» Stellung nehmen. Betreffend die Steuerpflichtige wurden die vorge- nommenen Steuerkorrekturen bestritten, mit Ausnahme derjenigen betref- fend die Bezugssteuer im Umfang von Fr. 2'567.75 gemäss Ziff. 3 des Bei- blatts zum korrigierten «Kontrollergebnis» (vgl. act. 6, Einsprachebei- lage 12, pag. 146 ff.). B.k B.k.a Am 21. Juni 2022 erliess die ESTV SD einen Strafbescheid gegen E._______ (vgl. act. 7, Beilage 1). Darin wurde E._______ – im Zusam- menhang mit der Steuerpflichtigen – wegen mehrfacher vorsätzlicher Steu- erhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG in den Steuer- perioden 2012 bis 2016 schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. 1 sowie Ziff. 3 der Erwägungen). Zudem wurde E._______ als verantwortliches Organ der Steuerpflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR für die Steuer(nach)forderung von Fr. 87’943.-- mit der Steuerpflichtigen für

A-688/2023 Seite 6 solidarisch haftbar erklärt (Dispositiv Ziff. 6). Das Strafverfahren gegen F._______ wurde hingegen eingestellt (vgl. act. 4 [Strafverfügung vom 28. September 2022], Sachverhalt Bst. N). B.k.b Gleichentags erliess die ESTV SD gegen die Steuerpflichtige die Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer von 2012 bis 2016 (nachfolgend: Leistungsverfügung; vgl. act. 7, Beilage 2). Darin ver- pflichtete sie die Steuerpflichtige gestützt auf Art. 82 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR zur Zahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von total Fr. 87’943.--, zuzüglich Verzugszinsen ab dem 30. April 2015 (mittlerer Verfall). Die Eröffnung der Leistungsverfügung an die Steu- erpflichtige erfolgte unter Beilage der Ergänzungsabrechnung Nr. 147'872 (sowie eines Einzahlungsscheins), wobei diese Beilage selbst wiederum als Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. 147'872 (undatiert) be- zeichnet wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung führte die ESTV SD unter Verweis auf das Schlussprotokoll sowie den Strafbescheid aus, E._______ habe sich als Organ der Steuerpflichtigen der Steuerhinterzie- hung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG strafbar gemacht, wodurch die Steuerpflichtige in den Genuss eines unrechtmässigen Steuervorteils in der Höhe des nachgeforderten Betrags gekommen sei. C. C.a Am 12. August 2022 erhob die Steuerpflichtige Einsprache (act. 6) ge- gen die Leistungsverfügung. Sie beantragte zusammengefasst die Herab- setzung der Steuerkorrektur von Fr. 87'943.-- auf Fr. 0.--; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die Steuerpflichtige wendete gegen die Aufrechnungen im Wesentlichen ein, die Umsatzabstimmungsdifferenz für die Steuerperioden 2012 bis 2016 beruhe auf dem Umstand, dass die Finalisierung durch den Treuhän- der der Steuerpflichtigen von der ESTV nicht vollumfänglich berücksichtigt worden sei; dass es keine Verrechnungen, sondern nur Geldtransfers ge- geben habe; dass keine Aufwendungen getätigt worden seien, die einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären; dass keine Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, bezogen worden seien sowie, dass der Privatanteil für Fahrzeuge mit der Abrechnung nach der Saldosteuersatz- methode abgegolten sei. C.b Am 30. Dezember 2022 erliess die ESTV den Einspracheentscheid. Darin verzichtete sie für die Steuerperiode 2015 auf die Nachbelastung im Zusammenhang mit Zahlungen der Schwestergesellschaft 1 an die

A-688/2023 Seite 7 Steuerpflichtige gemäss Ziff. 2a des Beiblatts zur EM in Höhe von Fr. 4'318.80 (6.1% von Fr. 70'800.--) sowie auf die Nachbelastung von Be- zugssteuern gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EM betreffend Zahlungen der Steuerpflichtigen an G._______ in Höhe von Fr. 1'493.80 (8% von Fr. 18'672.55). Die ESTV hiess die Einsprache entsprechend teilweise (im Umfang von Fr. 5'813.--) gut, im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Dis- positiv Ziff. 1). Die ESTV setzte die Steuerforderung gegenüber der Steu- erpflichtigen für die Steuerperioden 2012 bis 2016 gemäss Ziff. II.8 der Er- wägungen fest und reduzierte die Steuerkorrektur für diese Steuerperioden auf total Fr. 82'130.-- (Dispositiv Ziff. 2). Ferner verfügte die ESTV, dass weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausge- sprochen würden (Dispositiv Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Buchhaltung der Steuerpflichtigen sei in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 unvollstän- dig gewesen und die ausgewiesenen Ergebnisse hätten insbesondere auf- grund zahlreicher geldwerter Leistungen zugunsten eng verbundener Per- sonen mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereingestimmt. Aus diesem Grund habe sie (die ESTV) die Steuer(nach)forderung bzw. Steuerkorrek- tur in der Leistungsverfügung ermessensweise ermitteln dürfen. Der Steu- erpflichtigen gelinge in den noch streitigen Punkten der ihr obliegende Nachweis, dass die ermessensweise ermittelten Steuerkorrekturen offen- sichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, nicht. D. D.a Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Herabsetzung der Gesamtbelastung bzw. der Steuerkorrek- turen von Fr. 82’130.-- auf Fr. 0.--; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen gegen die Aufrech- nungen bzw. Steuerkorrekturen. D.b Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 27. März 2023 innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein und stellt die folgenden Anträge:

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  1. «Die Beschwerde der A._______ AG sei – soweit darauf einzutreten ist – betreffend die Steuerperiode 2012 teilweise gutzuheissen, im Übri- gen jedoch abzuweisen.
  2. Es sei festzustellen, dass die Leistungsverfügung der ESTV vom
  3. Juni 2022 (Entscheid-Nr. 220013) am 24. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als von der A._______ AG die nachfol- gende Steuerkorrektur (in CHF) eingefordert wurde (zuzüglich Ver- zugszins seit dem 30. April 2015). Steuerperiode In Rechtskraft erwachsene Steuerkorrektur 2012 10’531 2013 8’751 2014 1’168 2015 1’220 2016 6’253 Total 27’923
  4. Es sei festzustellen, dass die Festsetzungsverjährung betreffend die Steuerforderung der Steuerperiode 2012 am 1. Januar 2023 eingetre- ten und die von der A._______ AG deklarierte Steuerforderung von CHF 26'097 auf diesen Zeitpunkt rechtskräftig geworden sei.
  5. Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der A._______ AG sei für die Steuerperioden 2013 bis 2016 wie folgt festzusetzen (in CHF): Steuerperiode Steuerforderung 2013 30’785 2014 44’131 2015 31’351 2016 53’936
  6. Die ESTV habe von der A._______ AG demnach betreffend die Steu- erperioden 2013 bis 2016 zu Recht eine Steuerkorrektur von 64'852 (zuzüglich Verzugszins seit dem 30. April 2015) eingefordert. Darin ein- geschlossen ist die in Rechtskraft erwachsene Steuerkorrektur betref- fend dieser Steuerperioden gemäss Ziff. 2 vorstehend.» Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfü- gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Aus- nahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Da- mit soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.5.2 – einzutreten. 1.4 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechts- fragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder

A-688/2023 Seite 10 Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). 1.4.1 Soweit die Vorinstanz gemäss Ziff. 2 ihrer Anträge formell festgestellt haben will, dass die in der Leistungsverfügung vom 21. Juni 2022 festge- legte Steuerkorrektur betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 im Um- fang von total Fr. 27'923.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2015 (mitt- lerer Verfall) in Rechtskraft erwachsen ist (Sachverhalt Bst. D.b), ist dieser Antrag unzulässig. Die Rechtskraftbescheinigung ist die Bestätigung der Behörde, von welcher der Entscheid stammt, dass ihr Entscheid in Rechts- kraft erwachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraft- bescheinigungen für Entscheide anderer Behörden auszustellen (Urteile des BVGer A-4948/2022 vom 13.September 2023 E. 1.4; A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 1.2.2 m.w.H.). Auf den Antrag der Vorinstanz auf Feststellung der Rechtskraft der Steuerkorrektur betreffend die Steuerpe- rioden 2012 bis 2016 im Umfang von total Fr. Fr. 27'923.-- zuzüglich Ver- zugszins ab 30. April 2015 (mittlerer Verfall) ist folglich nicht einzutreten. 1.4.2 Soweit die Vorinstanz in Ziff. 3 ihrer Anträge die Feststellung des Ein- tritts der Festsetzungsverjährung für die Steuerforderung in der Höhe der von der Beschwerdeführerin deklarierten Steuer der Steuerperiode 2012 in der Höhe von Fr. 26'097.-- verlangt, so gilt das soeben Gesagte. Abgese- hen davon geht der Antrag betreffend Feststellung des Eintritts der Fest- setzungsverjährung vollständig im Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2012 auf (Ziff. 1 der Anträge; zur Verjährung dieser Steuerperiode siehe E. 5.2.1). Darauf ist folglich eben- falls nicht einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 (vgl. Sach- verhalt Bst. C.b). Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitge- genstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualita- tiv verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. No- vember 2022 E. 2.1 m.w.H.). 1.5.1 Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde im Einspracheent- scheid im Umfang von Fr. 5'813.-- gutgeheissen und die Steuerkorrektur neu auf Fr. 82'130.-- (anstatt Fr. 87'943.--) festgesetzt. Die Gutheissung

A-688/2023 Seite 11 betrifft zum einen die Steuer(nach)forderungen betreffend Umsatzabstim- mung für die Steuerperiode 2015 im Zusammenhang mit der Schwester- gesellschaft 1 gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EM (vgl. Ziff. 4.2.3 der Ein- sprache) und zum anderen die Steuer(nach)forderungen betreffend Auf- rechnungen für die Steuerperiode 2016 im Zusammenhang mit Zahlungen an G._______ als der Bezugssteuer unterliegende Leistungen gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EM (vgl. Ziff. 6.3 der Einsprache). Diese Sachver- halte bilden somit nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands. Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich (weiterhin) Rügen erhebt ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.3). 1.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Begründung in der Einsprache ge- gen die Leistungsverfügung und unter Bezugnahme auf die von ihr (der Beschwerdeführerin) selbst vorgenommenen Umsatzabstimmungen vom 5. Januar 2018 und Berichtigungsabrechnungen vom 19. Januar 2018 die Steuerkorrektur gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EM in folgendem Umfang der Höhe nach nicht bestritten und somit anerkannt (vgl. Einspracheent- scheid, Ziff. II 3.3.2; Vernehmlassung, Ziff. II.2.5.1): Steuerperiode Umfang der nicht bestritte- nen Steuerkorrektur (in Fr.) 2012 10’531 2013 8’751 2014 1’168 2015 1’220 2016 6’253 Total 27’923 Entsprechend bildeten diese nicht bestrittenen bzw. anerkannten Aufrech- nungen und die damit einhergehenden Steuerkorrekturen nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren. Somit können sie auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst sein (vgl. E. 1.4). Folglich ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 27'923.-- nicht einzutreten (zur Verjährung vgl. E. 5.2). 1.5.3 Der vorliegende Streitgegenstand betrifft somit eine Steuernachfor- derung für die Steuerperioden 2014 bis 2016 von gesamthaft Fr. 46’954.-- (gerundet).

A-688/2023 Seite 12 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.7 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2012 bis 2016. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in diesen Jahren gültigen Fassungen massgebend. 1.8 1.8.1 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht ge- bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei- chenden Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.H.; Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1). 1.8.2 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.5; A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2). 1.9 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesver- waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3; 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7; A-746/2021 vom 14. April 2022 E. 2.2; A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). Der Untersuchungsgrund-

A-688/2023 Seite 13 satz wird allerdings modifiziert durch die im Mehrwertsteuerecht gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (vgl. hierzu E. 2.6). 1.10 1.10.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. zudem Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sa- chumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Be- weisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Ver- hältnis zueinander haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. No- vember 2022 E. 3.2.3 m.H.). 1.10.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver- langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausrei- chend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit be- steht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3 m.w.H.). 1.10.3 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende

A-688/2023 Seite 14 Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steuer- aufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder -begünstigung bewir- ken (BGE 147 II 338 E. 3.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A- 4848/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3; A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer, vgl. Art. 130 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie bestehen in Lieferun- gen oder Dienstleistungen (Art. 3 Bst. d und e MWSTG) und sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Für den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland erhebt der Bund eine Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 MWSTG). Der Bezugssteuer unterliegen gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [AS 2009 5203]) Dienstleistun- gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steu- erpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Bis zum 31. Dezember 2017 war steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinn- absicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in der Fassung vom 1. Januar 2010 [AS 2009 5203]). Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tä- tigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG), wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). 2.2 2.2.1 Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach der effektiven Abrech- nungsmethode abzurechnen (Art. 36 Abs. 1 MWSTG). Dabei berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugssteuer sowie der im Verlagerungsverfahren dekla- rierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Ab- rechnungsperiode (sog. Saldoprinzip).

A-688/2023 Seite 15 2.2.2 Als Ausnahme von der effektiven Abrechnungsmethode haben steu- erpflichtige Personen, die eine bestimmte Schwelle des jährlichen steuer- baren Umsatzes nicht überschreiten, die Möglichkeit, die geschuldete Um- satzsteuer und das Vorsteuerguthaben mit der Saldosteuersatz-Methode pauschal zu ermitteln und abzurechnen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG). 2.3 Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abge- rechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steu- erpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzu- rechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). 2.4 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leis- tungsaustauschverhältnis»; vgl. Art. 3 Bst. c MWSTG; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1 m.H.). 2.4.1 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 Satz 1 MWSTV), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen handelt. Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h MWSTG (in der anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2010; AS 2009 5203) die Inhaberinnen und Inhaber von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Perso- nen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di- rekte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 2.4.2 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar, sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 24 MWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Art. 24 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird. Der Grundsatz, demgemäss das tat- sächlich empfangene Entgelt massgeblich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienst- leistung an eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Art. 24 Abs. 2 MWSTG entspricht dem im

A-688/2023 Seite 16 Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm’s length»; vgl. Urteil des BGer 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.3 m.w.H.). 2.4.3 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng ver- bundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine be- sondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicher- weise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer A-4190/2020, A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4 m.w.H.). Die- ser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat diesfalls eine Schät- zung des Werts durchzuführen und sich dabei grundsätzlich an die im Zu- sammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.3, je m.w.H.). 2.5 2.5.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Nicht verbind- lich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen aller- dings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen darstellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 2.5.2 Die Vorinstanz sieht in ihrer Mehrwertsteuer-Info 08 «Privatanteile» (nachfolgend: MWST-Info 08) in der Fassung vom 31. Mai 2016 vor, dass die private Nutzung durch eng verbundene Personen von überwiegend ge- schäftlich genutzten Fahrzeugen der Steuerpflichtigen ein mehrwertsteu- erliches Leistungsverhältnis darstellt. Handelt es sich bei der eng verbun- denen Person zugleich um Lohnausweisempfänger bzw. um Personal der

A-688/2023 Seite 17 Steuerpflichtigen (was namentlich bei Verwaltungsräten der Fall ist), so be- rechnet die Vorinstanz den Privatanteil bzw. den Drittpreis mittels Pau- schale. Bis zum 31. Dezember 2021 betrug diese Pauschale 0.8% des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer (vgl. MWST-Info 08, Ziff. 3.4.3.2.1). 2.6 2.6.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranla- gungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leis- tungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. De- zember 2021 E. 2.2). 2.6.2 Sodann verpflichtet Art. 70 Abs. 1 MWSTG die steuerpflichtige Per- son zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG hat sie ihre Geschäftsbü- cher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) ordnungsgemäss aufzubewahren. Art. 958f des Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bleibt vorbehalten. 2.6.3 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Ja- nuar 2021 E. 2.4.2; A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2). Eine formell richtige Buchhaltung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- mutungsweise auch materiell richtig (vgl. Urteile des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1; 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1 [beide zu Art. 60 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 {aMWSTG; AS 2000 1300 }]). 2.6.4 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund- sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die

A-688/2023 Seite 18 ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (nachfolgend: MWST-Info 16) Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MWST- Info 16). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufge- zeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (Rz. 1.3 der MWST- Info 16). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumen- tation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäfts- vorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Ab- rechnung als auch in umgekehrter Richtung (Rz. 1.5 der MWST-Info 16). Diese «Prüfspur» muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jeder- zeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4). 2.6.5 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse – trotz formell einwandfreier Buchführung – mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die ma- teriellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Die Fest- setzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteile des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 5.5; 2C_82/2014 vom 6. Juni 2014 E. 4.2; Urteile des BVGer A-1558/2020 vom 3. November 2021 E. 3.2.3; A-1098/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 2.2.3). Gegenstand der Einschätzungsmitteilung ist ge- mäss Art. 78 Abs. 5 MWSTG die Steuerforderung (Art. 36 Abs. 2 bzw. Art. 37 Abs. 2 MWSTG) der kontrollierten Steuerperioden (Art. 34 MWSTG). Zusätzlich ist die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergut- schrift in der Einschätzungsmitteilung festzuhalten (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.7 Nicht nur im Gewinnsteuerrecht, sondern auch im Mehrwertsteuerrecht ist das Massgeblichkeitsprinzip von Bedeutung. Die handelsrechtliche Jah- resrechnung bindet unter Vorbehalt von steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften auch die steuerpflichtige Person. Diese muss sich darauf behaf- ten lassen. Mit der Verbuchung eines Aufwandes in der Erfolgsrechnung gibt die Steuerpflichtige zu erkennen, dass sie den Aufwand als ihren eige- nen betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.7 f.). Für die mehrwertsteuerliche Würdigung eines Sachverhalts ist allerdings die Qualifikation im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich

A-688/2023 Seite 19 nicht massgebend. Es handelt sich um unterschiedliche Steuersysteme mit unterschiedlichen Besteuerungszielen (BGE 123 II 295 E. 6b; Urteil des BVGer A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 3.7.2). 2.8 2.8.1 Im öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht führt der Eintritt der Verjährung zum Untergang der Forderung. Dies im Gegensatz zum Zi- vilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Durchsetzbar- keit einer Forderung betrifft (BVGE 2009/12 E. 6.3.2.1 ff.). Die Verjährung einer Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 142 II 182 E. 3.2.1; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 2.2.1; A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.5). 2.8.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerfor- derung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjäh- rungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforde- rung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und dies der zahlungspflichtigen Person mitge- teilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuer- periode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). 2.9 Die Steuerforderung der Inlandsteuer und der Bezugssteuer (vgl. Art. 48 Abs. 2 MWSTG) einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steu- erforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfü- gung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steu- erpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung – durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV – nicht mehr korrigiert

A-688/2023 Seite 20 werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]). Nach der Rechtsprechung erwachsen auch Verfügungen, Einspracheent- scheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG – insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft und bewir- ken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerfor- derung (ausführlich: Urteil des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3 m.w.H.). 2.10 Bei verspäteter Bezahlung der Mehrwertsteuerforderung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 und Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 4 Abs. 1 Bst. a-c sowie Anhang der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021 [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.6; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.6; A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.6). 2.11 Den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG erfüllt, wer die Steuerforderung zulasten des Staa- tes verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtli- che der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu Hohe zum Vor- steuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per- son nachzuentrichten. Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 3.2 Art. 12 VStrR verleiht der ESTV in Bezug auf die Nachleistung von Ab- gaben bzw. Steuern, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, einen eigenständigen Anspruch. Dieser ist von der Abgabe- bzw. Steuer- forderung separat und kann unabhängig von allfälligen Einschränkungen im Spezialgesetz durchgesetzt werden. Die Verwaltungsbehörde kann

A-688/2023 Seite 21 somit wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben. Die For- derungen verjähren unabhängig voneinander, jedoch führt die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs, soweit sich die Ansprü- che betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; vgl. BGE 148 III 401 E. 3.1; 150 II 177 E. 5.3 m.w.H.). 3.3 Die Nachleistung von Abgaben nach Art. 12 VStrR verfolgt keinen Strafzweck, sie kann nicht dem materiellen Strafrecht zugeordnet werden und stellt keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] dar (BGE 150 II 177 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt Art. 12 Abs. 1 VStrR nur voraus, dass der Bundesverwaltungsgesetzgebung zuwider gehandelt worden ist, d.h. der objektive Tatbestand einer Bundesverwaltungsstraf- rechtsnorm erfüllt wird. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch von der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.6; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1, je m.w.H.). Dementsprechend gelten die strafprozessualen Ga- rantien für das Verwaltungsverfahren nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; OESTERHELT/FRACHEBOUD, in: Frank/Ei- cker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungs- strafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). 3.4 Werden das Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren und das Strafver- fahren getrennt durchgeführt, richten sich die Rechte und Pflichten der Be- teiligten grundsätzlich allein nach den für das jeweilige Verfahren gelten- den Bestimmungen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.5 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]. Dies hat u.a. zur Folge, dass Be- weismittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsver- fahren erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des strafprozessualen Verbots des Selbstbelastungszwangs unter Um- ständen nicht verwendet werden. Hingegen ist es in der Regel unproble- matisch, im Verwaltungsverfahren auf die Ergebnisse einer verwaltungs- strafrechtlichen Untersuchung abzustellen. So können insbesondere Be- weismittel, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zulässiger- weise erhoben wurden, grundsätzlich auch im Steuererhebungsverfahren

A-688/2023 Seite 22 verwendet werden (vgl. Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 5.2 und 6.1; 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; ANDRÉ HAIBÖCK, Kommentar VStrR, Art. 63 N. 9). 3.5 Die Forderung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR entspricht der Höhe der zu Unrecht nicht erhobenen Abgabe zuzüglich Zinsen. Im Anwendungsbe- reich der Mehrwertsteuer umfasst sie insbesondere den von der Verwal- tungsbehörde nicht erhobenen Betrag, der sich aus einer unvollständigen Selbstveranlagung aufgrund einer Verletzung der Strafbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes ergibt. Im Unterschied zur Einschätzungsmittei- lung nach Art. 78 Abs. 5 MWSTG und Art. 79 Abs. 2 MWSTG – und den allenfalls daraufhin ergangenen Verfügungen und Entscheide bzw. Urteilen – bezweckt eine auf Art. 12 VStrR gestützte Nachforderungsverfügung folglich nicht auch die Festsetzung der Steuerforderung nach dem Sal- doprinzip (vgl. VALERIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 105 Rz. 14; zum Saldoprinzip vgl. E. 2.2.1). 3.6 In Bezug auf die Einfuhrabgaben hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht zu schätzen ist, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3). Dabei ist es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ermessenseinschätzung der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer sachgerecht, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzu- entrichtenden Einfuhrabgaben eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4; Urteile des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.1; A-5078/2012 vom 15. Ja- nuar 2014 E. 10.1). 3.7 Die Verjährung der Verpflichtung, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzu- leisten, richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenent- scheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind aber unter anderem die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich so- mit nach Art. 105 MWSTG und namentlich in Fällen von Art. 96 Abs. 1 und

A-688/2023 Seite 23 Art. 98 MWSTG nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a MWSTG, welcher auf Art. 42 MWSTG verweist (vgl. BGE 150 II 177 E. 5.7.1). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Aufrech- nungen, die im Zusammenhang mit den «geldwerten Leistungen» erfolgt sind, nicht begründet. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur (vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1 m.w.H.). Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher vorab einzugehen. 4.1 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). Die Begrün- dung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genü- gen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in frühe- ren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2). 4.1.2 Das Bundesgericht lässt es zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden

A-688/2023 Seite 24 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genü- gende Begründung in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) vornimmt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1). 4.1.3 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechts- genüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Urteil des BVGer A.3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Nachforderung in der Leistungsverfügung vom 21. Juni 2022 auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 82 MWSTG. Darin hielt sie fest, E._______ habe sich der mehrfachen (vor- sätzlichen) Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG strafbar gemacht, indem er als Organ der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 die Steuerforderung zulasten des Staates um Fr. 87’943.-- verkürzt habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in den Ge- nuss eines unrechtmässigen Steuervorteils in der Höhe von Fr. 87’943.-- gelangt, womit eine Forderung in derselben Höhe zugunsten der ESTV be- stehe (vgl. act. 7, Beilage 2, Ziff. I.B und Ziff. II.3). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufrechnungen («geldwerte Leistungen») betreffen Ziff. 2b des Beiblatts zur EM. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aufrechnungen in der Liste «Geldwerte Leistungen» mit kurzen Bemerkungen stichwortartig begründet («gem. Steueramt [...] [liegt

A-688/2023 Seite 25 hier eine geldwerte Leistung vor]»; «Beleg nicht gefunden»; «ohne Angabe geschäftlicher Grund»; «ohne Angabe Grund / Teilnehmer»; «Kleider, die zum normalen Lebensaufwand gehören» bzw. «[Wohnadresse von E._______ und F._______], d.h. am privaten Wohnsitz»; vgl. act. 7, Bei- lage 2, pag.511 ff). Nähere Begründungen sind dem aktenkundigen (unda- tierten) «Kontrollbericht», namentlich den Ausführungen zu den einzelnen überprüften Buchhaltungskonten, zu entnehmen (act.11, pag. 693 ff. [Zu- sammenfassung der Feststellungen für die einzelnen überprüften Konten]; pag. 699 ff. [Ausführungen zu den einzelnen aufgerechneten Positionen in den überprüften Konten]). Auf diesen «Kontrollbericht» wird im Schlusspro- tokoll vom 6. Dezember 2021 verwiesen und hierzu in Ziff. 2.1 («Vorbemer- kungen») von der ESTV SD insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. act. 6, Beilage 11, pag. 100): «Die Steuerkorrektur wurde im Rahmen der buchhalterischen Auswertung festgelegt. Für jede Steuerpflichtige wurde ein Kontrollergebnis bestehend aus einer Übersicht über die deklarierten Steuern und die Korrektur aufgrund der Kontrolle in Bezug auf die betref- fenden Steuerperioden erstellt. Dem Beiblatt und den weiteren Unterlagen zum Kontrollergebnis lässt sich die Steuerkorrektur im Einzelnen nachvoll- ziehen. Weitere Angaben zum Auswertungsprozess sind dem Bericht zum Kontrollergebnis in der Version vom 1. Juni 2020 zu entnehmen (bei den Akten). Nach der Einvernahme vom 18. Juni 2021 wurde den Beschuldig- ten das Akteneinsichtsrecht gewährt. Das Kontrollergebnis vom 2. Septem- ber 2021 wurde unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschuldigten erlassen. Somit ist die buchhalterische Auswertung objektiv und nachvoll- ziehbar. Ferner erfolgt die Berechnung der Steuerkorrektur den im MWSTG verankerten Grundsätzen, unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung.» Diese Begründung ist eher kurz und allgemein gehalten, zudem wird auf zahlreiche andere Dokumente verwiesen. Verweise sind zwar grundsätz- lich zulässig (vgl. E. 4.1.1). Vorliegend stösst die Nachvollziehbarkeit je- doch an gewisse Grenzen, müssen doch – nebst dem Einspracheent- scheid – sehr viele zusätzliche Dokumente konsultiert werden (EM, Beiblatt einschliesslich weiterer Unterlagen, Schlussprotokoll, Strafbescheid und «Kontrollbericht»). Wie auch immer, eine eigentliche Auseinandersetzung damit, inwiefern der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG tatsächlich erfüllt ist – was Voraussetzung für die objektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR ist (vgl. E. 3.3) – fand in der Leistungsverfügung – einschliesslich der zusätzlichen Doku- mente, auf die verwiesen wurde – grundsätzlich nicht statt. Im angefochte- nen Einspracheentscheid erwähnt die Vorinstanz erneut Art. 12 VStrR als

A-688/2023 Seite 26 Anspruchsgrundlage (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I. 2.2; Ziff. II.3.3.1, Ziff. II.3.3.3 in fine [«Es ist einzig zu bestimmen, ob die ESTV in der Verfü- gung nach Art. 12 VStrR die Steuerforderung in der richtigen Höhe festge- setzt hat.»]). Eine konkrete Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die objektiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung ge- mäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG findet aber weiterhin nicht statt. Hinzu kommt, dass es sich beim erwähnten «Kontrollbericht» (und den «Kontrol- lergebnissen»), beim Schlussprotokoll sowie beim Strafbescheid um Do- kumente handelt, die im Strafverfahren gegen E._______ (und F.) und nicht in einem Verwaltungsverfahren gegenüber der Beschwerdefüh- rerin erlassen wurden. Aus den Bemerkungen in der erwähnten Liste «Geldwerte Leistung» ergeht zwar, wieso die Vorinstanz die entsprechen- den Aufrechnungen vorgenommen hat, jedoch findet sich weder in der Leistungsverfügung noch im Einspracheentscheid noch in der Vernehm- lassung der Vorinstanz eine Subsumtion des im Strafverfahren gegen E. festgestellten Sachverhalts unter Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG. Insoweit ist die Begründung der objektiven Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz unvollständig. Diese unvollständige Be- gründung verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.1.1). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid die gesamten streitigen Steuerkorrekturen nunmehr mit einer Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG begründet (vgl. hierzu auch E. 6.3), hält sie doch wie gesagt daran fest, die streitbe- troffenen Steuernachforderungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR geltend zu machen. Wer aber die Voraussetzungen für eine Ermes- senseinschätzung erfüllt, begeht nicht per se eine Steuerhinterziehung ge- mäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG (vgl. dazu näher E. 6.3.4.1). 4.2.2 Aufgrund des soeben Gesagten kann jedenfalls nicht mehr von einer leichten Gehörsverletzung gesprochen werden. Grundsätzlich wäre die Sache in einer solchen Konstellation an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 4.1.2). Aus den folgenden Gründen ist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise davon abzusehen: Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete es die ESTV SD als erstellt, dass die Steuerforderung zu Lasten des Staates im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG verkürzt worden sei, indem die Mehrwert- steuer in der Zeit zwischen 2012 und 2016 nicht korrekt und nicht vollstän- dig abgerechnet worden sei, insbesondere da mehrfach nicht sämtliche Einnahmen und nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausga- ben der Beschwerdeführerin deklariert worden seien (vgl. act. 6, Beilage

A-688/2023 Seite 27 11, Ziff. 2.4, pag. 103, 105). Obschon das Schlussprotokoll wie erwähnt nicht gegenüber der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger Person, son- dern einzig gegenüber E._______ und F._______ als beschuldigten Per- sonen im Verwaltungsstrafverfahren erlassen wurde, ist dessen Inhalt (wie auch namentlich der Inhalt der «Kontrollergebnisse», des «Kontrollbe- richts» und des Strafbescheids) der Beschwerdeführerin faktisch über ih- ren Verwaltungsrat E._______ wie auch über ihren Rechtsvertreter zur Kenntnis gelangt. Insofern kann in vorliegender Konstellation nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung mittels Verweisen auf das Schlussprotokoll und den Strafbescheid Dokumente berücksichtigt, die der Beschwerdeführerin bisher gänzlich unbekannt gewesen wären. Hinzu kommt, dass die Aufrechnungen bzw. Steuerkorrekturen in der EM (act. 7, Beilage 2, pag. 504 ff.) mit denjenigen im korrigierten «Kontrollergebnis» aus dem Strafverfahren (act. 8) identisch sind. Schliesslich erlaubt auch die Begründung bzw. erlauben auch die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid sowie in der Vernehmlassung zu den vorliegend noch streitigen Aufrechnungen und den damit zusammenhängenden Steuerkor- rekturen eine Beurteilung, ob der entsprechende Sachverhalt unter Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG subsumierbar ist oder nicht (vgl. hierzu E. 8.1). Die festgestellte Gehörsverletzung ist beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksich- tigen (vgl. E. 10). 5. In einem nächsten Schritt ist von Amtes wegen die Verjährung zu prüfen (vgl. E. 2.8.1). 5.1 In den vorliegend relevanten Steuerperioden wurden die Mehrwert- steuerabrechnungen der Beschwerdeführerin verschiedentlich nicht kor- rekt vorgenommen. So wurden – wie zu zeigen sein wird – zu Unrecht di- verse Einnahmen nicht deklariert (vgl. E. 7.1.3). Zudem waren bei be- stimmten Buchungen keine oder nur unklare Belege auffindbar bzw. wur- den solche bis heute von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Diesen Buchungen liegen Leistungen zugrunde, bei denen es sich nicht um Auf- wendungen handelt, die im Rahmen der geschäftsmässigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin angefallen sind, sondern um Leistungen, die eng ver- bundenen bzw. diesen nahestehenden Personen zugeflossen sind. Die Übernahme von Kosten von eng verbundenen Personen stellt in diesen Fällen eine steuerbare geldwerte Leistung dar (vgl. E. 7.2.3, 7.3.5.4, 7.3.6.3). Zudem wurden Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge überhaupt

A-688/2023 Seite 28 nicht deklariert (vgl. E. 7.5.3). Dadurch wurde die Steuerforderung des Staates verkürzt. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG (Steuerhinterziehung, E. 2.11) vorliegend erfüllt, womit die objektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. E. 3.1). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz im Schlussprotokoll den objektiven Tatbestand des Abgabebe- trugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR als nicht erfüllt erachtet hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.i). Dabei hielt die Vorinstanz namentlich fest, dass we- der Tatsachen noch Indizien zu erkennen seien, welche für die Annahme fiktiver Leistungen sprechen würden; es seien weder Tatsachen noch Indi- zien zu erkennen, welche darauf hinweisen würden, dass E._______ rele- vante Tatsachen vorgetäuscht hätte (vgl. act. 6, Einsprachebeilage 11, Ziff. 2.2). Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der objektive Tatbestand dieser Wider- handlung vorliegend erfüllt sein könnte. Eine gesonderte Prüfung des Ab- gabebetrugs – welcher gegebenenfalls zur Unverjährbarkeit der Steuerfor- derung führen würde – , ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt (vgl. für Grundsätzliches zur Frage der Unverjährbarkeit: Urteil des BGer A-582/2023 vom 17. Mai 2024 [gutgeheissen infolge Verjährung mit Urteil des BGer 9C_370/2024 vom 2. Dezember 2024] E. 2.3.4 ff.). Die Verjährung der gestützt auf Art. 12 VStrR i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend gemachten Steuerkorrekturen richtet sich somit vorlie- gend nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG (vgl. E. 3.7). 5.2 5.2.1 Im vorliegenden Fall ist die absolute Frist von 10 Jahren zur Festset- zung der Steuerforderung (vgl. E. 2.8.2) für die Steuerperiode 2012 wäh- rend laufender Rechtsmittelfrist am 1. Januar 2023 abgelaufen. Für die Steuerperiode 2013 lief diese Frist am 1. Januar 2024, während das Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig war, ab. Das Recht der Vor- instanz, die Steuerforderung für diese Steuerperioden festzusetzen, ist so- mit verjährt (E. 2.8 f.). 5.2.2 Für die übrigen Steuerperioden gilt das Folgende: Die relative fünfjährige Festsetzungsfrist wäre für die Steuerperiode 2014 am 1. Januar 2020, für die Steuerperiode 2015 am 1. Januar 2021 und für die Steuerperiode 2016 am 1. Januar 2022 abgelaufen. Die Eröffnung des

A-688/2023 Seite 29 Strafverfahrens gegen E._______ wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), womit die Frist für die besagten Steuerperioden seither ruht. Zwar wäre die fünfjährige re- lative Frist für die besagten Steuerperioden mit Mitteilung der Leistungs- verfügung vom 21. Juni 2022 und danach mit dem Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 unterbrochen worden und würde neu zwei Jahre betragen. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens ruht diese relative zwei- jährige Festsetzungsfrist für die besagten Steuerperioden ebenfalls bzw. hat sie noch nicht zu laufen begonnen (vgl. E. 2.8.2). Für die Steuerperio- den 2014-2016 ist schliesslich auch die absolute Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, womit die Steuer(nach)forderungen für diese Steu- erperioden nicht verjährt sind. 5.2.3 5.2.3.1 Der Eintritt der absoluten Festsetzungsverjährung für die Steuerpe- rioden 2012 und 2013 (vgl. E. 5.2.1) hat zur Folge, dass die von der Be- schwerdeführerin in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierte Steu- erforderung in Höhe von Fr. 26'097.-- für die Steuerperiode 2012 sowie in Höhe von Fr. 14'974.-- für die Steuerperiode 2013 rechtskräftig wird (vgl. E. 2.9). Es stellt sich weiter die Frage, ob für diese absolut verjährten Steu- erperioden sowie für die übrigen Steuerperioden 2014-2016 in vorliegen- dem Fall Steuerforderungen im Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Umsatzabstimmungen vom 5. Januar 2018 und der Be- richtigungsabrechnungen vom 19. Januar 2018 bereits vorher rechtskräftig geworden sind, wie die Vorinstanz geltend macht. 5.2.3.2 Vorliegend ist der Leistungsverfügung keine Einschätzungsmittei- lung im Sinne von Art. 78 Abs. 5 oder Art. 79 Abs. 2 MWSTG vorangegan- gen, weshalb für die Bestimmung der Rechtskraft Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG nicht einschlägig ist. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung in der Einsprache gegen die Leistungsverfügung im Zusammenhang mit der Steuerkorrektur gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EM (Umsatzabstimmung) auf ihre eigenen Umsatzabstimmungen vom 5. Januar 2018 und den Berichtigungsabrech- nungen vom 19. Januar 2018, weshalb sie die Steuerkorrektur im darge- legten Umfang der Höhe nach nicht bestreitet und somit anerkennt. Da die Leistungsverfügung folglich im Umfang der nicht bestrittenen Aufrechnun- gen als nicht angefochten zu gelten hat (vgl. E. 1.5.2), sind die damit ver- bundenen Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 10'531.-- für die Steuer- periode 2012, in der Höhe von Fr. 8'751.-- für die Steuerperiode 2013, in der Höhe von Fr. 1'168.-- für die Steuerperiode 2014, in der Höhe von

A-688/2023 Seite 30 Fr. 1'220.-- für die Steuerperiode 2015 sowie in der Höhe von Fr. 6'253.-- für die Steuerperiode 2016 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Leistungsverfügung (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG) am 24. August 2022 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.9). Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung, sie habe die dekla- rierten Steuern mit der ESTV bereits «abgerechnet», sinngemäss geltend macht, sie habe diese bereits bezahlt, so handelt es sich dabei um eine Frage des Bezugs bzw. der Entrichtung der Steuer. Darauf ist im vorliegen- den Verfahren, welches auf die Festsetzung der Steuernachforderung ge- richtet ist, nicht weiter einzugehen. 5.3 Aus dem soeben Gesagten folgt, dass die von der Vorinstanz nachge- forderten Mehrwertsteuern für die Steuerperiode 2012 in Höhe von Fr. 6'747.-- (Fr. 17'278.-- minus Fr. 10'531.--) sowie für die Steuerperiode 2013 in Höhe von Fr. 7'060.-- (Fr. 15'811.-- minus Fr. 8'751.--) absolut ver- jährt sind. Dementsprechend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 13'807.-- gutzu- heissen. 6. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nachgeforderten Mehrwertsteuern für die Steuer- perioden 2014 bis 2016 zu prüfen. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz stützt die in der Leistungsverfügung bzw. im Ein- spracheentscheid geltend gemachten Steuerkorrekturen wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1) auf Art. 12 VStrR. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss, dass die Möglichkeit einer fai- ren Beurteilung durch die ESTV untergraben würde, wenn die Unschulds- vermutung im Verfahren betreffend die Leistungs- bzw. Rückleistungs- pflicht nach Art. 12 VStrR keine Geltung hätte. 6.1.2 Die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs 1 und 2 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch von der Einleitung eines Strafverfahrens ab; die Nachforderung wird im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, in welchem die strafprozessualen Garantien für das Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. E. 3.3). Mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit den

A-688/2023 Seite 31 strafprozessualen Garantien, namentlich betreffend die Unschuldsvermu- tung, kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darum grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollten sich die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin vielmehr gegen die solidarische Leistungs- pflicht von E._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR richten, so sind diese Einwendungen von E._______ im Verwaltungsstrafverfahren – und nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren betreffend die auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gestützte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin – zu erheben. Insofern allerdings die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Einspra- che und in der Vernehmlassung eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwirft, so ist daran zu erinnern, dass in vorliegendem Fall die Ermittlung der Höhe der hinterzogenen Steuern bzw. der Steuernachforderung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsverfügung in einem Verwaltungs- strafverfahren erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a – B.k.a). In diesem Sinne betont die Vorinstanz denn auch, dass sie gerade keine (parallele) steuerrechtliche Kontrolle einer steuerpflichtigen Person (i.c. der Be- schwerdeführerin) im Sinne von Art. 78 MWSTG durchgeführt, sondern die Steuerkorrekturen im Rahmen einer Untersuchungshandlung im Strafver- fahren ermittelt habe (vgl. Vernehmlassung, Ziff. II.2.3.1; vgl. Einsprache- entscheid, Ziff. I.2.2; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Das Strafverfahren wurde bzw. wird gegen den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, E., als beschuldigte (natürliche) Person geführt, weshalb diesen bei der Er- mittlung des hinterzogenen Steuerbetrags bzw. der Steuernachforderung im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht traf, sondern er sich auf das strafprozessuale Verbot der Selbstbelastung berufen durfte (vgl. nament- lich den entsprechenden Hinweis in Ziff. 3 des Schlussprotokolls vom 6. Dezember 2021 [act. 6, Einsprachebeilage 11], wonach die Beschuldig- ten [gemeint sind E. und F._______] die Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und sich innert Frist zum Schlussprotokoll zu äussern und darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht selber belasten müs- sen und Äusserungen ohne Angabe von Gründen verweigern können). Ebenso wenig bestand eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger (juristischer) Person im Verwaltungsstrafverfahren. Nach der Mitteilung der Eröffnung des Strafverfahrens am 19. Dezember 2017 (Sachverhalt Bst. B.c) wurde die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Leistungsverfügung am 21. Juni 2022 nicht in irgendeiner Form ins Verfah- ren einbezogen. Das verwaltungsrechtliche Nachforderungsverfahren – in welchem nunmehr eine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person be- steht (vgl. E. 3.4) – wurde im vorliegenden Fall erst mit Erlass der

A-688/2023 Seite 32 Leistungsverfügung in Gang gesetzt. Vor Erlass der Leistungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin hingegen nie separat angehört und insbe- sondere auch nie separat aufgefordert, fehlende Belege nachzureichen. 6.1.3 Insoweit die Beschwerdeführerin ferner eine überlange Dauer des Verfahrens bis zum Erlass der EM bzw. der Leistungsverfügung bean- standet (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 2.3.2), so betrifft dies aufgrund des soeben Gesagten hauptsächlich die Dauer des Strafverfahrens. Eine ent- sprechende Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde von E._______ am 11. Januar 2022 beim hierfür zuständigen Bundesstrafgericht erhoben. Im Übrigen bleibt es bei allgemeiner Kritik, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 6.1.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der straflosen Selbst- anzeige nach Art. 102 MWSTG für das vorliegende Verfahren grundsätz- lich irrelevant sind. Abgesehen davon erfolgten sämtliche Nachdeklaratio- nen der Beschwerdeführerin erst im Januar 2018 und somit nach Eröffnung des Strafverfahrens am 9. November 2017. Mit anderen Worten liegt keine Selbstanzeige einer Widerhandlung vor, bevor sie der zuständigen Be- hörde bekannt wird, und die Beschwerdeführerin kann damit nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Zudem ist für die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR ohnehin nicht erforderlich, dass ein Strafverfahren durchge- führt oder gar eingeleitet wird (vgl. E. 3.3). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Nachforderung in materiel- ler Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe weder im Kon- trollergebnis noch im Einspracheentscheid auch nur ein einziges Beispiel einer fehlerhaften Buchung geben können. Genauso wenig leiste die Vor- instanz einen Nachweis dafür, dass sie (die Beschwerdeführerin) Klärun- gen nicht liefere, die sich aufdrängen würden, weshalb es sich dabei um eine nicht nachvollziehbare Behauptung der Vorinstanz handle. Dies lasse folglich den Umkehrschluss zu, dass die Geschäftsvorfälle chronologisch, fortlaufend und zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung aufgezeichnet worden seien und ihre Buchhaltung vollständig sei. Ohnehin habe sie (die Beschwerdeführerin) im Rahmen ihrer Jahresabschlussarbeiten lediglich gesetzlich erlaubte und geschäftlich begründete Abschreibungen, Rück- stellungen und Ersatzbeschaffungen steuerlich geltend gemacht. Ihre Ge- schäftstätigkeit – so die Beschwerdeführerin weiter – sei zwar chaotisch gewesen, es sei aber jeder einzelne Sachverhalt verbucht worden. Auch

A-688/2023 Seite 33 wenn aufgrund der Komplexität der Geschäftsvorfälle vereinzelte Fehler aus mehrwertsteuerlicher Sicht unterlaufen seien, rechtfertige dies in vor- liegendem Fall keine Ermessenseinschätzung. 6.2.2 Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid, dass mit der Mitteilung der Eröffnung des Strafverfahrens ein Verfahren einge- leitet worden sei, das darauf ausgerichtet sei, einerseits das bisherige Ver- halten der angeschuldigten Person strafrechtlich zu beurteilen und durch Strafbescheid gemäss Art. 64 VStrR zu erledigen und andererseits eine Verfügung über die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 VStrR gegenüber den leistungspflichtigen Personen zu erlassen (Einspracheentscheid, Ziff. II.3.3.1). Sie (die Vorinstanz) habe im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 un- vollständige Aufzeichnungen geführt habe. So würden zu zahlreichen Bu- chungen Belege fehlen oder die vorhandenen Belege seien nicht aussage- kräftig. Zudem habe sie (die Vorinstanz) festgestellt, dass das ausgewie- sene Ergebnis aufgrund zahlreicher geldwerter Leistungen zugunsten eng verbundener Personen (E._______ und F._______) mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereingestimmt habe. Dementsprechend sei sie (die Vorinstanz) gestützt auf Art. 79 MWSTG berechtigt und ver- pflichtet gewesen, die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen. Es obliege vorliegend der Beschwerdeführerin, den Nach- weis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. II.1.2). Den Vorbringen in der Beschwerde hält die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung sodann zusammengefasst entgegen, dass die Behauptungen und Schlüsse in der Beschwerde bereits «den eigenen Aussagen» [der Be- schwerdeführerin] im bisherigen Verfahren widersprechen würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Ermes- senseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG vorliegend nicht erfüllt seien, sei daher offensichtlich nicht begründet. Es gäbe – so die Vorinstanz weiter – keinen sachlichen Grund, bei einer Leistungsverfügung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR eine Ermessenseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG auszuschliessen; es handle sich zugleich um eine Verfü- gung nach Art. 82 MWSTG. Hingegen sei Art. 79 Abs. 2 MWSTG (Festset- zung der Steuerforderung mittels Einschätzungsmitteilung nach erfolgter Ermessenseinschätzung) in einem solchen Fall grundsätzlich nicht an- wendbar. Sie (die Vorinstanz) habe im vorliegenden Fall sodann keine Kon- trolle im Sinne von Art. 78 MWSTG vorgenommen; die von der ESTV EP im Auftrag der ESTV SD vorgenommene buchhalterische Auswertung sei

A-688/2023 Seite 34 eine Untersuchungsmassnahme im Sinne von Art. 37 ff. VStrR. In der Leis- tungsverfügung vom 21. Juni 2022, welche sich auf Art. 12 VStrR stütze, sei «schlicht auf das Ergebnis der Untersuchung im Verwaltungsstrafver- fahren abgestützt» worden. Dieses Vorgehen sei zweckmässig. Hingegen sei es grundsätzlich nicht sinnvoll, nochmals von vorne zu beginnen und eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG anzukündigen und diese mit einer Ein- schätzungsmitteilung abzuschliessen, wie wenn kein Verwaltungsstrafver- fahren stattgefunden hätte. Zudem setze die Leistungsverfügung nach Art. 12 VStrR auch nicht notwendigerweise den Umfang der Steuerforde- rung einer Steuerperiode fest; sie könne sich auf die Steuerkorrektur auf- grund einer Widerhandlung beschränken. Schliesslich – so die Vorinstanz abschliessend – sei es nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sogar in einem Steuerhinterziehungsverfahren (mit Geltung der Unschuldsvermutung) zulässig, die Höhe von hinterzoge- nen Steuerfaktoren zu schätzen und es könne bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person (wie im vorliegen- den Fall) Klärungen nicht liefere, die sich aufdrängen würden. 6.3 Vorab ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Steuerkorrekturen (zu Recht) ermessensweise ermittelt hat, wie sie im Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung erklärt. 6.3.1 Das vorliegende, auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 82 MWSTG gestützte und auf die Nachforderung von Mehrwertsteuern ge- richtete Verwaltungsverfahren wurde faktisch erst mit Erlass der Leistungs- verfügung vom 21. Juni 2022 eröffnet und damit die Nachforderung der im Strafverfahren ermittelten Steuerverkürzung vom eigentlichen Strafverfah- ren gegen E._______ «abgekoppelt» (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.3.3.1, dritter Absatz). Bis dahin erging die gesamte Beweiserhebung und -würdigung einzig im Verwaltungsstrafverfahren, welches gegen E._______ (und ursprünglich auch gegen F._______) geführt wurde bzw. geführt wird. Im vorliegenden Fall wurden folglich die gesamten Steuer- nachforderungen im Strafverfahren gegen die beschuldigten natürlichen Personen ermittelt und auch die diesbezüglichen Stellungnahmen der be- schuldigten Person(en) erfolgten – bis zum Erlass der Leistungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin – ausschliesslich im Rahmen des Verwal- tungsstrafverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. B.a-B.k). 6.3.2 Auf die Vornahme einer Ermessenseinschätzung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 MWSTG wird weder im «Kontrollbericht» noch im

A-688/2023 Seite 35 ursprünglichen oder korrigierten «Kontrollergebnis» noch im Schlussproto- koll noch in der Leistungsverfügung oder in der EM hingewiesen (vgl. E. 4.2.1). Demnach wurde vorliegend bis und mit Erlass der Leistungsver- fügung vielmehr – (zu Recht) den ordentlichen Beweisregeln des Verwal- tungsstrafrechts folgend – grundsätzlich jede Aufrechnungsposition ein- zeln geprüft und die Höhe der Steuerkorrektur bzw. Nachforderung effektiv ermittelt (vgl. act. 12 S. 2). Bei einzelnen Positionen wurde einzig die Be- messungsgrundlage faktisch ermessensweise festgelegt (vgl. E. 7.5 [Er- mittlung des Privatanteils für das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen]). Dies entspricht im Übrigen auch dem internen Auftrag der ESTV SD an die ESTV EP, wonach die Steuerforderung berechnet werden soll, wobei all- fällige Aufrechnungen «plausibel und anhand der sichergestellten/be- schlagnahmten Akten nachvollziehbar sein» müssen und insbesondere das Resultat eines einzigen Steuerjahres im Strafverfahren nicht lediglich aufgrund von Erfahrungswerten auf andere Steuerjahre hochgerechnet werden könne (vgl. act. 12). 6.3.3 Die Vorinstanz begründet die Aufrechnungen im Einspracheent- scheid neu hauptsächlich damit, es liege eine mangelhafte Buchhaltung vor, weshalb eine Ermessenseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG vorzunehmen sei. Sie würdigt die Vorbringen und die von der Beschwer- deführerin neu eingereichten Beweismittel denn auch nach den für die Er- messenseinschätzung geltenden Kriterien. Demnach – so die Vorinstanz – müsse die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der ermes- sensweise ermittelten Steuerkorrektur nachweisen. Rein rechnerisch kam die Vorinstanz dabei grundsätzlich (gewisse Einwendungen wurden aner- kannt, vgl. Bst. C.b) auf das gleiche Resultat wie in der Leistungsverfügung bzw. EM. Die Steuerforderung wurde von der Vorinstanz für die betroffenen Steuerperioden allerdings lediglich im Dispositiv des Einspracheent- scheids, nicht aber im Dispositiv der Leistungsverfügung festgesetzt. In Dispositiv-Ziff. 1 der Leistungsverfügung wurde «lediglich» die Differenz zwischen der deklarierten und der geschuldeten Steuer, respektive die im Zusammenhang mit den geprüften Geschäftsvorfällen geschuldeten Steu- ern nachgefordert. 6.3.4 Zwar sind gewisse Schätzungen im Rahmen eines auf Art. 12 VStrR gestützten Nachforderungsverfahrens zulässig, beispielsweise in Fällen, in welchen Unklarheiten bezüglich der Bemessungsgrundlage bestehen (vgl. E. 3.6). Indem die Vorinstanz den Einspracheentscheid mit dem Vorwurf der mangelhaften Buchhaltung nun (auch) auf Art. 79 MWSTG abstützte, ging sie dazu über, insgesamt eine Ermesseneinschätzung vorzunehmen.

A-688/2023 Seite 36 Obschon sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid nach wie vor auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR berief, wurde aber die Leistungsverfü- gung mit der neuen Begründung im Resultat vollständig durch eine Ermes- senseinschätzung ersetzt, ohne dabei aber dazulegen, inwiefern objektive Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (i.c. jeweils der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung) gegeben waren (vgl. für eine anders gelagerte Konstellation das Urteil des BVGer A-582/2023 vom 17. Mai 2024 [gutgeheissen infolge Verjährung mit Urteil des BGer 9C_370/2024 vom 2. Dezember 2024], wo aufgrund von Fest- stellungen anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle ein Verwaltungsstraf- verfahren eröffnet wurde; dabei wurde bereits der Leistungsverfügung eine Ermessenseinschätzung zugrunde gelegt und das Kontrollergebnis wurde zusammen mit dem Schlussprotokoll eröffnet; zudem war der Steuerpflich- tige bzw. der dortige Beschwerdeführer gleichzeitig Beschuldigter im Straf- verfahren; die zur Last gelegten Widerhandlungen wurden sowohl in der Leistungsverfügung als auch im Einspracheentscheid im Detail begründet und die Buchhaltung im Rahmen der Ermessenseinschätzung anhand der konkret vorliegenden Akten bzw. der sich daraus ergebenden Zahlen kor- rigiert bzw. rekonstruiert [vgl. besagtes Urteil, Sachverhalt Bst. A, B.a, B.b, B.e, E. 3.6.3, 4.2, 4.3.5). Der «Wechsel» der Anspruchsgrundlagen von Art. 12 VStrR zu Art. 12 VStrR i.V.m Art. 79 MWSTG wirkt sich im vorlie- genden Fall im Einzelnen wie folgt aus: 6.3.4.1 Die (objektive) Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR verlangt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Widerhandlungsnorm der Bundesgesetzgebung (vgl. E. 3.3). Als Element des objektiven Tatbe- stands der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG bedarf es dabei nicht nur einer Tathandlung (bzw. eines Unterlassens) im Sinne einer Nicht- bzw. Falschdeklaration von Einnahmen bzw. Ausgaben, sondern auch einer Verkürzung der Steuerforderung der betroffenen Steu- erperiode als Taterfolg (vgl. E. 2.11 und E. 3.3.). Der blosse Verweis auf eine formell oder materiell fehlerhafte Buchhaltung reicht dafür grundsätz- lich nicht aus, weil daraus nicht zwangsläufig auf eine (auf einer strafbaren Widerhandlung basierende) Verkürzung der Steuerforderung zu Lasten des Staates geschlossen werden kann. Demgegenüber setzt die Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG in einem ersten Schritt «lediglich» eine materiell unrichtige bzw. formell gravierend fehlerhafte Buchhaltung voraus. In einem solchen Fall ist die ESTV – im Unterschied zur Nachforderung gestützt auf Art. 12 VStrR – verpflichtet, nicht nur die Steuerkorrektur (Differenz zwischen der

A-688/2023 Seite 37 deklarierten und der geschuldeten Steuer) zu ermitteln, sondern auch die Steuerforderung für die betroffene(n) Steuerperiode(n) gemäss Art. 79 Abs. 2 MWSTG in einer Einschätzungsmitteilung festzusetzen (vgl. E. 2.6.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. Novem- ber 2016 E. 3.2 ff., E. 3.8 f.). 6.3.4.2 Ferner bestehen für die beiden Anspruchsgrundlagen unterschied- liche Beweiserhebungs- und Beweislastregeln. Erlässt die ESTV – wie hier – direkt im Nachgang an eine Strafuntersu- chung eine Leistungsverfügung nach Art. 12 VStrR, so hat die Verwaltung dafür die allgemeine Beweispflicht zu tragen (vgl. E. 1.10.3). Wird also, wie vorliegend, die Nachforderung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend gemacht, so obliegt der ESTV der Nachweis des Vorliegens von steuerbegründenden bzw. -steuererhöhenden Tatsa- chen und muss sie insbesondere auch die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG nachweisen. Demgegenüber gilt bei einer Ermesseneinschätzung die Beweispflicht der Verwaltung «lediglich» in Bezug auf die Voraussetzungen der Schätzung (mangelhafte Buchhaltung). Die Wahl der Schätzungsmethode ist sodann nur eingeschränkt überprüfbar und für die Entkräftung des Resultats der Schätzung kommt es zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Be- schwerdeführerin (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.5). 6.3.4.3 Schliesslich können für Ermessenseinschätzungen nach Art. 79 MWSTG und für Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Art. 12 VStrR – je nach Widerhandlungstatbestand (vgl. Art. 105 Abs. 3 MWSTG) – an- dere Verjährungsregeln gelten und die Festsetzung einer auf Art. 12 VStrR gestützten Steuernachforderung unter den gegebenen Voraussetzungen unverjährbar werden (vgl. BGE 150 II 177 E. 5.7 f.). 6.3.5 Insgesamt erscheint das Vorgehen der Vorinstanz in der vorliegen- den Konstellation, nämlich die Nachforderung zunächst (d.h. bis und mit Erlass der Leistungsverfügung) gestützt auf Art. 12 VStrR nachzufordern, die Nachforderung im Einspracheentscheid aber gesamthaft mit einer Er- messenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG zu begründen, nicht konsistent. Damit wurden im vorliegenden Fall einerseits unterschiedliche Konstellationen «vermischt» (Nachforderung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR [Nachweis des objektiven Tatbestands einer Widerhandlung mit den

A-688/2023 Seite 38 dazugehörigen Beweisregeln und Verjährungsfristen] und Ermessensein- schätzung nach Art. 79 MWSTG [mit den dazugehörigen Verfahrensschrit- ten, Beweisregeln und Verjährungsvorgaben]). Andererseits sah sich die Beschwerdeführerin dadurch plötzlich mit einer anderen rechtlichen Argu- mentation bzw. mit einer anderen rechtlichen Ausgangslage konfrontiert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nachvollziehbar ist, dass dies bei der Beschwerdeführerin zu Verwirrungen betreffend die Rechtsna- tur der ihr zugestellten Ergänzungsabrechnung/Einschätzungsmitteilung geführt hat. Sowohl im Verwaltungsstrafverfahren gegen E._______ wie auch im Nachforderungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde bzw. wird wiederholt der Begriff «Kontrolle» verwendet und auch die buchhalterische Auswertung im Rahmen des Strafverfahrens wurde mit ei- nem «Kontrollbericht» und einem (ursprünglichen und sodann korrigierten) «Kontrollergebnis» abgeschlossen. In den «Kontrollergebnissen» wird zu- dem der Erlass einer Einschätzungsmitteilung in Aussicht gestellt (vgl. act. 8, pag. 539; act. 11, pag 641). Anstelle der – in Aussicht gestellten – Einschätzungsmitteilung (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) wurde jedoch direkt eine Leistungsverfügung erlassen, in welcher dasselbe Dokument – hier die Einschätzungsmitteilung Nr. 147'872 – als Ergänzungsabrechnung be- zeichnet wird (vgl. Sachverhalt Bst. B.k.b). Im Einspracheentscheid erklärt die Vorinstanz sodann, dass sie keine Kontrolle im Sinne von Art. 78 MWSTG vorgenommen, sondern die Steuernachforderung im Rahmen ei- ner Untersuchungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren ermittelt habe (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I.2.2). Im Verlaufe des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens führt die Vorinstanz dann dazu aus, dass Art. 79 Abs. 2 MWSTG, welcher die Einschätzungsmitteilung explizit als Ergebnis der Ermessenseinschätzung nennt, vorliegend nicht anwendbar sei (Ver- nehmlassung, Ziff. II.2.4), obwohl sie sich in der Begründung im Ein- spracheentscheid gleichzeitig darauf beruft, eine Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG vorgenommen zu haben (vgl. Einspracheent- scheid, Ziff. II.1). Jedenfalls hat das Vorgehen der Vorinstanz zu Folgen- dem geführt: Im Einspracheentscheid nahm die ESTV eine Prüfung vor, ob die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt sind, anstelle der Prüfung, ob der festgestellte Sachverhalt die objektiven Tatbestandse- lemente der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG er- füllt. Dies hätte sie aber begründen müssen, denn am Ursprung der Nach- forderung gemäss Art. 12 VStrR liegen objektive Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 3.3; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits E. 4).

A-688/2023 Seite 39 6.3.6 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist im vorliegenden Fall bei den einzelnen bestrittenen Positionen grundsätzlich nach den im Mehrwert- steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln zu prüfen, ob die Vo- rinstanz zu Recht Steuerkorrekturen vorgenommen hat (vgl. E. 7). Im An- schluss daran ist schliesslich zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt in den betroffenen Steuerperioden unter den objektiven Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG subsumierbar ist und somit eine (objektive) Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR besteht (vgl. E. 8). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entspre- chende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivor- bringen oder den Akten ergeben (vgl. E. 1.8.2). 7. Damit ist auf die streitigen Aufrechnungen für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 einzugehen. 7.1 Die erste Aufrechnungsposition betrifft die Umsatzabstimmung (vgl. Ziff. 1 des Beiblatts zur EM). Es bestehen in den noch streitigen Steuerpe- rioden jeweils die folgenden Umsatzdifferenzen zwischen der Beschwer- deführerin und der Vorinstanz: für die Steuerperiode 2014 im Umfang von Fr. 170'862.--, für die Steuerperiode 2015 im Umfang von Fr. 59'780.-- und für die Steuerperiode 2016 im Umfang von Fr. 40'671.-- (vgl. Einsprache- entscheid, Ziff. II.3.4.4). Die Umsatzdifferenzen stehen im Zusammenhang mit der Behandlung von Debitoren. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufrechnungen von Um- satzdifferenzen seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe in Ziff. 3.3.4 des Einspracheentscheids bestätigt, dass nicht nur die Umsatzabstimmun- gen der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2012 und 2013 korrekt seien, sondern auch die geschuldete Mehrwertsteuer korrekt berechnet, deklariert und mit der ESTV abgerechnet worden sei. Zum gleichen Ergeb- nis hätte auch die vollständige Berücksichtigung ihrer Umsatzabstimmun- gen für die Steuerperioden 2014-2016 geführt. Die Vorinstanz nenne im Zusammenhang mit den behaupteten Differenzen kein einziges konkretes Beispiel für willkürliche oder unübliche Handlungen. Eine Analyse der fi- nanziellen Lage der Firmen (gemeint sind die Beschwerdeführerin und ihre Schwestergesellschaften 1-3, Anmerkung des Bundesverwaltungsge- richts) führe zur Feststellung, dass die von der Vorinstanz genannten «will- kürlichen Zahlungen» zwecks finanzieller Überbrückung des

A-688/2023 Seite 40 Liquiditätsmankos ausgeführt worden seien, und die «unechten Debitoren» die «echten Debitoren», nämlich andere Firmen des Firmeninhabers seien. Wirtschaftlich betrachtet – so die Beschwerdeführerin weiter – sei der Zeit- punkt der Tilgung den Finanzbedürfnissen der (Schwester-)Gesellschaften anzupassen; es sei weder verboten noch strafbar, dass sich die Schwes- tergesellschaften untereinander unterstützen würden. Alle Vorgänge seien bei allen beteiligten Schwestergesellschaften vollständig und zeitnah ver- bucht worden; es müsse die Buchhaltung aller Schwestergesellschaften als Ganzes beurteilt werden. 7.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Werte der Debitoren und angefange- nen Arbeiten, die sie (die Vorinstanz) in der Umsatzabstimmung der Jahre 2014 bis 2016 ansetze, entsprächen den Kontenblättern, welche die ESTV SD beschlagnahmt habe. Die hier für das Geschäftsjahr 2014 relevanten Debitorenkonten «1054 Debitoren C._______ AG» sowie «1055 Debitoren [Rechtsvorgängerin der D._______ AG]» seien am 31. Dezember 2014 mit dem jeweils zusätzlich geführten Kontokorrentkonto verrechnet worden; in der Folge sei nur noch ein einheitliches Kontokorrentkonto geführt worden. In den Geschäftsjahren 2015 und 2016 seien diese Konten als «1150 Ge- genüber C._______ AG» bzw. «1151 Gegenüber D._______ AG» bezeich- net und in der Saldobilanz unter den übrigen kurzfristigen Forderungen und nicht unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufgeführt. Die «eng verbundenen Gesellschaften» hätten nur ein Kontokorrentkonto betreffend die Beschwerdeführerin geführt, auf welchem sämtliche Ver- rechnungen, Abgrenzungen und Zahlungen unterschiedslos vermischt worden seien. Die «unechten» Debitorenkonten seien als Kontokorrent- konten und nicht als «echte» Debitorenkonten zu behandeln. Nach ständi- ger Verwaltungspraxis entstehe die Steuerforderung bei Leistungen grund- sätzlich bereits im Zeitpunkt der Verbuchung auf einem Kontokorrentkonto. Dies rechtfertige sich auch durch den Umstand, dass bei Verbuchungen auf Kontokorrentkonten unter eng verbundenen Personen – anders als un- ter unabhängigen Personen – auf die üblichen Einforderungshandlungen verzichtet und der Zeitpunkt der Tilgung oft willkürlich nach den Finanzbe- dürfnissen der Gesellschaften bestimmt werde. 7.1.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin scheint darauf abzuzie- len, dass es sich bei den betroffenen Buchungen nicht um Entgelt für steu- erbare Leistungen, sondern um Zahlungen «zwecks finanzieller Überbrü- ckung des Liquiditätsmankos», mithin um Einlagen bzw. zinslose Darlehen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG handle. Dabei handelt es sich um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen, für welche die

A-688/2023 Seite 41 Beschwerdeführerin beweisbelastet ist (vgl. E. 1.10.3). Die blosse Behaup- tung ohne nähere Nachweise reicht hierfür nicht aus. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es sich bei den betroffenen Kon- ten um Kontokorrentkonten handelt, ist stichhaltig und anhand der Buch- haltungskonten der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Die Beschwerde- führerin bestreitet denn auch nicht, die Verbuchung auf dem Kontokorrent vereinnahmt zu haben. Somit sind die (noch streitigen) Aufrechnungen von Umsatzdifferenzen sowie die damit zusammenhängenden Steuerkorrektu- ren für die Steuerperioden 2014 (in Höhe von Fr. 10'423.--), 2015 (in Höhe von Fr. 3'647.--) und 2016 (in Höhe von Fr. 2'481.--) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt. 7.2 Die zweite Aufrechnung betrifft die gemäss Ziff. 2a) des Beiblatts zur EM für die Steuerperiode 2015 noch streitige Position betreffend eine Bu- chung von Entgelt im Zusammenhang mit der Stiftung H._______ (nach- folgend: Stiftung). Die Beschwerdeführerin erbrachte gegenüber der Stif- tung eine steuerbare Leistung (Schätzung) und stellte hierfür am 30. Ja- nuar 2015 eine Rechnung über Fr. 2'080.-- (inkl. MWST). Davon zog die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'000.-- ab, mit dem Vermerk auf der Rechnung «Spende: E., [Wohnadresse von E.]». Die Vorinstanz würdigte den Abzug von Fr. 1'000.-- nicht als Entgeltsminde- rung, sondern rechnete diesen zum steuerbaren Entgelt hinzu, mit der Be- gründung, die Beschwerdeführerin habe mit der Übernahme der Spende eine geldwerte Leistung gegenüber E._______ erbracht. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Aufrechnung geltend, es handle sich bei Spenden um sogenannte Nicht-Entgelte, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Auffassung der ESTV, es handle sich im Umfang von Fr. 1'000.-- um eine geldwerte Leistung an E., sei unbegründet, zumal nie irgendwelche Geldbeträge von einem Bank- konto oder aus der Kasse der Beschwerdeführerin ausgeschüttet worden seien. Ferner führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus (vgl. Ziff. 2.6 der Beschwerde, S. 13 Rz. 56 f.): «Im vorliegenden Fall haben wir einen Beleg ohne MWST, dessen Betrag nicht vollständig bezahlt wurde, weil E. als Präsident der Stiftung L._______ es als eine Selbstverständlichkeit betrachtet, eine Spende pri- vat zu leisten. Hätte der [recte: die] Steuerpflichtige von diesem ESTV-Vor- wurf frühzeitig erfahren, hätte man eine Berichtigung dieses Belegs ohne

A-688/2023 Seite 42 MWST von Fr. 2'080.- auf Fr. 1'080.- bei der Stiftung L._______ bereits be- antragt.» 7.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dieser Geschäftsvorfall sei mehrwert- steuerlich so zu würdigen, als hätte die Stiftung einen Betrag von Fr. 2'080.-- bezahlt, wobei die Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- an ihren Ak- tionär ausgeschüttet habe und dieser dann der Stiftung in diesem Umfang eine private Spende habe zukommen lassen. 7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei E._______ um eine eng ver- bundene Person bzw. zumindest um eine einer solchen nahestehende Per- son im Sinne von Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG handelt. In den vorliegend zu beurteilenden Steuerperioden war entweder E._______ oder dessen Ehe- frau, F., Alleinaktionär bzw. Alleinaktionärin der Beschwerdeführe- rin. Sodann erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als begründet. Einerseits macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass das von ihr gegenüber der Stif- tung geltend gemachte Honorar nicht Fr. 2'000.-- (exkl. MWST), sondern nur Fr. 1'000.-- (exkl. MWST bzw. Fr. 1'080.-- inkl. MWST) betragen hätte. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Fr. 1'000.-- um eine private Spende von E. gehandelt hat. Mit an- deren Worten macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie selbst eine Spende an die Stiftung habe leisten wollen bzw. es sich um eine durch E._______ weitergeleitete Spende handeln würde. Infolgedessen ist die Würdigung dieses Geschäftsvorfalls durch die Vorinstanz begründet und die damit verbundene Aufrechnung von Fr. 1'000.-- als Entgelt für eine geldwerte Leistung an den Aktionär bzw. die eng verbundene Person E._______ nicht zu beanstanden. Folglich ist die damit verbundene Steu- erkorrektur im Umfang von Fr. 80.-- zu Recht erfolgt. 7.3 Die dritte streitige Aufrechnung betrifft verschiedene Positionen unter Ziff. 2b des Beiblatts zur EM. Es handelt sich um von der Beschwerdefüh- rerin in den Steuerperioden 2014-2016 als Aufwand verbuchte Geschäfts- vorfälle, bei welchen die Vorinstanz zur Überzeugung gelangte, dass es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern um von der Beschwerdeführerin im Interesse der eng verbundenen Personen (E._______ und F._______) übernommenen Aufwand, mithin um geld- werte Leistungen, handelte.

A-688/2023 Seite 43 7.3.1 Die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen sind der zum Beilblatt zur EM zugehörigen Liste «Geldwerte Leistungen» zu ent- nehmen. Die verschiedenen Aufrechnungen betreffen Positionen mit der Bemerkung «gem. Steueramt (...) [liegt hier eine geldwerte Leistung vor]»; «Beleg nicht gefunden»; «ohne Angabe geschäftlicher Grund»; «ohne An- gabe Grund / Teilnehmer»; «Kleider, die zum normalen Lebensaufwand gehören» bzw. «[Wohnadresse von E._______ und F._______], d.h. am privaten Wohnsitz», «nur Kreditkartenabrechnung» etc. (vgl. act. 7, Bei- lage 2, pag. 516 ff.). Nähere Begründungen sind dem aktenkundigen (un- datierten) «Kontrollbericht», namentlich den Ausführungen zu den einzel- nen überprüften Buchhaltungskonten, zu entnehmen (act.11, pag. 693 ff. [Zusammenfassung der Feststellungen für die einzelnen überprüften Kon- ten]; pag. 699 ff. [Ausführungen zu den einzelnen aufgerechneten Positio- nen in den überprüften Konten]). Zudem hält die ESTV EP im «Kontrollbe- richt» unter dem Titel «Ergänzungen zu den einzelnen Positionen der EM» betreffend Ziff. 2b Folgendes fest (act. 11, pag. 698): «Wir übernahmen mehr oder weniger die Angaben / Struktur / Vorgehensweise des Steuer- amts (...) (z.B. 50% bei den Spesen). Wir belasteten die nicht geschäfts- mässig begründeten Aufwendungen. Wir belasteten die Dienstleistungen und Gegenstände. Die Bussen, Sozialversicherungen und/oder ähnliches rechneten wir auf, aber subtrahierten diese jeweils am Ende. [...].» 7.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Aufrechnungen im We- sentlichen ein, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen sei die Auf- rechnung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand ausgeschlos- sen, da mit dieser Abrechnungsmethode keine Vorsteuer geltend gemacht werden könne und damit dem Bund kein Steuerausfall entstehe, wenn Auf- wandbelege fehlen würden. Entsprechend sei nicht konsequent darauf ge- achtet worden, dass beispielsweise auf allen Aufwandbelegen die Perso- nennamen der Teilnehmenden und der Grund des Anlasses aufgeschrie- ben wurde. Die Umqualifizierung von Aufwand in Ertrag widerspreche dem in Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. Art. 959b OR statuierten Verrechnungsver- bot von Aufwand und Ertrag. Die Aufrechnungen der Vorinstanz würden schliesslich auch der Beurteilung durch die kantonale Steuerbehörde (...) widersprechen, was im Hinblick des Gebots der Rechtssicherheit zu- rückzuweisen sei. 7.3.3 Die Vorinstanz hält ihrerseits im Wesentlichen dagegen, die Be- schwerdeführerin verkenne, dass die Rechtsnatur der Mehrwertsteuer nicht mit derjenigen der Gewinnsteuer identisch sei, weshalb die Beurtei- lung der Steuerperioden durch die kantonale Steuerbehörde nicht

A-688/2023 Seite 44 entscheidend sei. Wenn die Beschwerdeführerin Leistungen beziehe, die sie unentgeltlich eng verbundenen Personen für deren private Bedürfnisse zur Verfügung stelle, so liege mehrwertsteuerrechtlich – auch bei der Ab- rechnung nach Saldosteuersätzen – nicht einfach eine Aufwandminderung, sondern ein Leistungsverhältnis gegenüber der eng verbundenen Person vor. Die Aufrechnungen bzw. die von der Beschwerdeführerin in den auf- gerechneten Positionen verbuchten Aufwendungen würden mehrheitlich Unternehmen betreffen, die typischerweise Leistungen anbieten, die privat verbraucht würden. Beweiswürdigend sei der Schluss, dass es sich um geldwerte Leistungen handle, gerechtfertigt gewesen, da bereits die vor- handenen Belege erkennen liessen, dass es sich um Leistungen im Inte- resse eng verbundener Personen handelte und die Beschwerdeführerin für die bezogenen Leistungen zudem keine Weiterverrechnung an die eng ver- bundenen Personen vorgenommen habe. 7.3.4 Zunächst erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vor- instanz habe auch steuerbefreite bzw. von der Steuer ausgenommene Leistungen als geldwerte Leistungen aufgerechnet, als unbegründet. Ein- deutig von der Steuer ausgenommene Leistungen (namentlich Pensions- kassenbeiträge für E._______, sonstige Versicherungsbeiträge und Bus- sen) wurden von der Vorinstanz jeweils tatsächlich nicht aufgerechnet. Dies ergibt sich aus den Beiblättern zur EM. Schliesslich bestreitet die Be- schwerdeführerin gemäss ihrer Begründung diejenigen Aufrechnungen nicht, welche die Vorinstanz mit dem Vermerk «gem. Steueramt (...) [liegt hier eine geldwerte Leistung vor]» aufgerechnet hat. Auf diese Aufrechnun- gen und die damit verbundenen Steuerkorrekturen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. 7.3.5 Im Folgenden ist auf diejenigen Aufrechnungen einzugehen, zu wel- chen sich die Beschwerdeführerin konkret äussert. 7.3.5.1 Die Vorinstanz hat für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 je- weils Leasing Gebühren, mit der Begründung aufgerechnet, das geleaste Gerät sei bereits (im Jahr 2012) von der Beschwerdeführerin gekauft und buchhalterisch aktiviert worden. Es handelt sich um nachfolgende Buchun- gen: Jahr Konto / Ge- genkonto Buchungs- text Betrag (Fr.) Begründung 2014 4221 / «...» (...) 14'405.90 per 31.12.2012 akti- viert

A-688/2023 Seite 45 2015 6570 / 2102 (...) 22'485.60 bereits aktiviert 2016 6570 / 2101 (...) 22'485.60 bereits aktiviert 7.3.5.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Aufrechnungen der Lea- sing-Gebühren ein, es würde sich um ein anderes Gerät handeln als das- jenige, welches im Jahr 2012 aktiviert worden sei. Im Jahr 2013 sei ein neuer Leasing-Vertrag mit der «I.» abgeschlossen worden und die Leasing-Gebühren seien geschuldet; es gäbe keine Doppelbuchungen für denselben Sachverhalt. Hätte die Vorinstanz eine sorgfältige Bestandes- aufnahme gemacht, hätte sie feststellen müssen, dass es sich um ver- schiedene und nicht um dieselben Geräte handeln würde. Zum Beweis legt die Beschwerdeführerin den Leasing-Vertrag vom 3. Juni 2013 (Beschwer- debeilage 18) ins Recht. 7.3.5.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe den identischen Gegenstand bzw. die identischen Gegenstände bereits im Jahr 2012 von E. und F._______ zum Preis von Fr. 70'000.-- ge- kauft, wobei im entsprechenden Kaufvertrag ebenfalls ein Hinweis auf die Lieferantin J._______ GmbH enthalten war. Sie (die Vorinstanz) gelange dementsprechend unverändert zur Überzeugung, dass es sich um diesel- ben Gegenstände handle, respektive, dass E._______ und F._______ den Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erfüllt hätten. Sie hätten das Leasingobjekt im eigenen Namen kaufen und an die Beschwerdeführerin übertragen müssen oder sie hätten zumin- dest den Leasingvertrag in eigenem Namen abschliessen müssen und das Leasingobjekt der Beschwerdeführerin ohne weiteres Entgelt zur Verfü- gung stellen und nach Ablauf der Leasingdauer übertragen müssen. Der Abschluss des Leasingvertrags durch die Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen nicht mehr geschäftsmässig begründet gewesen. In- dem die Beschwerdeführerin einen Vertrag abgeschlossen habe, den ei- gentlich E._______ und F._______ hätten abschliessen müssen, habe sie ihnen gegenüber eine steuerbare Leistung erbracht. 7.3.5.4 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich Folgendes: Mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 verkauften die Eheleute E._______ und F._______ der Beschwerdeführerin u.a. folgende Objekte zu einem Preis von Fr. 70'000.--: «[verschiedene IT-Geräte wie Server und Plotter] (gem. J._______ GmbH)». Die Beschwerdeführerin verbuchte den Kauf als «Einbringung von Aktiven privat gem. sep. Vereinbarung» am

A-688/2023 Seite 46 31. Dezember 2012 im Konto 1100 (Mobiliar / IT) und Gegenkonto 1053 (Debitoren privat; vgl. act. ESTV SD, Teil 2 von 4, pag. 70 f.). Im Leasing- vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der I._______ AG vom 3. Juni 2013 werden die folgenden Leasingobjekte genannt: «[verschie- dene IT-Geräte wie Server; ohne Plotter]»; als Lieferantin wird die J._______ GmbH genannt; das Vertragsvolumen beträgt Fr. 39'697.60 (vgl. Beschwerdebeilage 18). Die Kauf- und Leasingobjekte unterscheiden sich somit auf den ersten Blick dahingehend, dass mit dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 – im Unterschied zum Leasingvertrag vom 3. Juni 2013 – auch ein «(...) Plotter» verkauft wurde. Die von der Beschwerde- führerin für die Steuerperioden 2013-2016 im Zusammenhang mit Leasing- raten verbuchten Aufwendungen betragen gesamthaft Fr. 66'365.65, wo- von Fr. 6'988.55 auf die Steuerperiode 2013 und Fr. 59’377.10 auf die üb- rigen Steuerperioden 2014-2016 entfallen. Die verbuchten Leasinggebüh- ren übersteigen das Vertragsvolumen des Leasingvertrags vom 3. Juni 2013 demnach um fast Fr. 20'000.--. Dass für die Steuerperioden 2013- 2014 weitere Leasingverträge mit der I._______ AG bestanden bzw. der Leasingvertrag vom 3. Juni 2013 abgeändert worden sei, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Diese Um- stände sowie die Begründung der Vorinstanz sprechen durchaus dafür, dass es sich um ein und dieselben Geräte handelt. Zudem reicht die Be- schwerdeführerin kein Inventar ein, aus welchem hervorgehen würde, über welche Geräte sie in welchen Steuerperioden verfügte. Dies wäre im Hin- blick auf ihre steuerrechtliche Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen. Im Sinne einer freien Gesamtwürdigung ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um dieselben Geräte handelt und die Beschwer- deführerin Kosten übernommen hat, die von eng verbundenen Personen zu tragen gewesen wären. Damit erweisen sich die Aufrechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit Aufwendungen der Beschwerdeführerin für Leasing-Forderungen so- wie die damit verbundenen Steuerkorrekturen in der Höhe von total Fr. 3'622.-- (gerundet; 6.1% von Fr. 59'377.10) als gerechtfertigt und die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 7.3.6 7.3.6.1 Zu den übrigen Aufrechnungen unter Ziff. 2b des Beiblatts zur EM äussert sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen, sondern macht die nachfolgenden, generellen Einwände geltend:

A-688/2023 Seite 47

  • Einkäufe von Wein und Restaurantbesuche: Restaurantbesuche mit Kunden, Wein beim Vertragsabschluss, bei Personal- und Kundenan- lässen seien eine Selbstverständlichkeit im Geschäftsleben;
  • Einkäufe von Kleidern: Ein «Unternehmens-Dresscode» gehöre zum Business Alltag;
  • Gartenartikel: der Garten vor dem (Büro) müsse gepflegt werden;
  • Ausgaben in Apotheken: Medikamente und Hilfsmittel für die erste Hilfe seien ein Muss für einen Arbeitgeber. 7.3.6.2 Die Vorinstanz macht geltend, sie sei in der Leistungsverfügung da- von ausgegangen, dass es sich bei den gebuchten Aufwendungen, die in der Buchhaltung nicht belegt worden seien, um bezogene steuerbare Leis- tungen im Interesse von eng verbundenen Personen gehandelt habe. In- folgedessen habe sie ein Leistungsverhältnis angenommen und habe den verbuchten Aufwand als Entgelt aufgerechnet. Dieser Schluss sei beweis- würdigend gerechtfertigt, zumal bereits die vorhandenen Belege hätten er- kennen lassen, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückgeschreckt sei, über die Gesellschaft zahlreiche Leistungen im Interesse von eng ver- bundenen Personen zu beziehen, ohne jegliche Weiterverrechnung. 7.3.6.3 Die Begründungen der Vorinstanz erweisen sich im Einzelnen als überprüfbar und nachvollziehbar sowie gesamthaft als schlüssig. Beispiele hierfür sind für die Steuerperiode 2014: Aufwand für «(...)», der im Konto 4220 (Büromaterial/-unterhalt) der Beschwerdeführerin gebucht wurde, der jedoch die privat bewohnte Liegenschaft der Eheleute E._______ und F._______ betrifft (vgl. act. 6, Einsprachebeilage 19, pag. 250); für die Steuerperiode 2015: Aufwendungen betreffend das Honorar für «Notar Dr. K.», die im Konto 6790 (Projektaufwand) verbucht wurden, die je- doch die private Namensänderung von E. betreffen (act. 6, Ein- sprachebeilage 19, pag. 360 f.); für die Steuerperiode 2016: Aufwand be- treffend «L._______ AG», der im Konto 6044 (Reinigung Bürolokalitäten) verbucht wurde, der jedoch die Reinigung der privaten Liegenschaft der Eheleute E._______ und F._______ betrifft (act. 6, Einsprachebeilage 11, pag. 390). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht auf ein Missverhältnis zwi- schen Umsatz (Ertrag) und Aufwand hin. Dies als (ein zusätzliches) Indiz für das Vorliegen geldwerter Leistungen zu werten, ist zulässig. Zudem ist im vorliegenden Fall zwar strittig, ob es sich bei den von der Beschwerde- führerin als Aufwand verbuchten Leistungen tatsächlich um geldwerte

A-688/2023 Seite 48 Leistungen an eng verbundene Personen handelt. Hingegen unterlässt es die Beschwerdeführerin, anhand der von ihr eingereichten Belege (Be- schwerdebeilage 19) im Einzelnen zu begründen, inwiefern die an und für sich hinreichende Indizienlage dadurch entkräftet werden kann. Insofern kommt sie weder ihrer Mitwirkungspflicht noch ihrer Begründungspflicht nach. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, in den Akten nach Beweisen für die pauscha- len Einwendungen der Beschwerdeführerin zu forschen (vgl. E. 1.8.2). 7.3.7 Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die unter Ziff. 2b) des Beiblatts zur EM von der Vorinstanz vorgenommenen, vorliegend noch streitigen Aufrechnungen in Höhe von Fr. 110'782.-- (für die Steuerperiode 2014 [Betrag inkl. unbestrittene Aufrechnungen mit dem Vermerk «gemäss Steueramt (...)»]), in Höhe von Fr. 79’949.65 (für die Steuerperiode 2015) und in Höhe von Fr. 112'500.09 (für die Steuerperiode 2016) sowie die da- mit verbundenen Steuerkorrekturen in Höhe von total Fr. 18'497.10 zu Recht erfolgt sind. 7.4 Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die Aufrechnungen bzw. Steuerkorrekturen im Zusammenhang mit der Bezugssteuer unterliegen- den Leistungen gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EM. Es handelt sich bei den noch streitigen Aufrechnungen um die Buchungen im Konto 5409 (Leistungen Dritter) für die Steuerperiode 2015 bzw. im Konto 5400 (Löhne) für die Steuerperiode 2016 betreffend «M.». 7.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es würden viele Grenzgän- ger aus (angrenzendes Ausland) in (...) arbeiten. Der alleinige Umstand, dass eine Mitarbeiterin in (Ort im angrenzenden Ausland) wohne, wie dies bei M. der Fall sein solle, sei noch kein Grund für die Nachbelas- tung von Bezugssteuern. 7.4.2 Die Vorinstanz hielt im Einspracheentscheid fest, sie habe aufgrund der gesamten Umstände (Buchungstext für die Zahlungen und Auskunft der Kantonspolizei [...] betreffend Wegzug von M._______ nach [Ort im angrenzenden Ausland]) darauf geschlossen, dass M._______ in den Jah- ren 2015 und 2016 als selbstständig Erwerbende mit Wohnsitz im Ausland für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und die Zahlungen der Be- zugssteuer unterliegen würden. In ihrer Vernehmlassung konkretisiert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde den ausländischen Wohnsitz von M._______ nicht mehr bestreiten und zudem nicht geltend machen, die Zahlungen an diese in den AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 2015

A-688/2023 Seite 49 und 2016 aufgeführt oder in einem Lohnausweis deklariert oder für diese Quellensteuern für unselbstständig erwerbende Personen abgerechnet zu haben. Die Beschwerdeführerin argumentiere in Widerspruch zu ihren ei- genen Deklarationen und damit missbräuchlich. 7.4.3 Die Zahlungen an M._______ in Höhe von total Fr. 8'805.-- im Jahr 2015 erfolgten jeweils für Arbeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten betreffend diverse Immobilien (vgl. act. 5 ESTV SD, Teil 3 von 3, pag. 33). Für die Steuerperiode 2015 wurde der Aufwand wie gesagt im Konto 5409 (Leistungen Dritter) gebucht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lassen die Bezeichnungen der erbrachten Leistung («Zeichnen, Aufnahme») aber darauf schliessen, dass es sich um Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG (Dienstleistungen im Zusammenhang mit ei- nem Grundstück) gehandelt hat. Solche Leistungen unterliegen nicht der Bezugssteuer (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG [in der bis zum 31. De- zember 2017 gültigen Fassung], wonach (e contrario) Dienstleistungen, die nicht dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG unterliegen, nicht Gegenstand der Bezugssteuer sind, vgl. E. 2.1). Da es sich bei diesen Aufrechnungen betreffend M._______ gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EM um steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen handelt, ist die Vorinstanz hierfür beweisbelastet (vgl. E. 1.10.3). Der Beweis, dass es sich dabei um Entgelt für Leistungen handelt, die der Bezugssteuer unterliegen, gelingt der Vorinstanz nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht der Bezugssteuer unterliegen. Die Zahlung in Höhe von Fr. 4'620.-- im Jahr 2016 wurde als Lohnzahlung (Konto 5400) verbucht. In diesem Jahr erfolgten zudem Buchungen im Zu- sammenhang mit (M._______) in den Konten 5473 (Unfallversicherung), 5474 (Krankentaggeldversicherung) sowie 5479 (Quellensteuer). Somit ist diesbezüglich davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um Lohnzah- lungen und somit um Leistungen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, handelt. 7.4.4 Aufgrund des hiervor Gesagten sind die noch streitigen Aufrechnun- gen für die Steuerperiode 2015 in Höhe von Fr. 8'805.-- und die damit zu- sammenhängende Steuerkorrektur von Fr. 704.40 sowie die Aufrechnung für die Steuerperiode 2016 in Höhe von Fr. 4'620.-- und die damit zusam- menhängende Steuerkorrektur von Fr. 369.60 nicht gerechtfertigt. Die Be- schwerde ist diesbezüglich ebenfalls gutzuheissen.

A-688/2023 Seite 50 7.5 Die letzten streitigen Aufrechnungen betreffend Leistungen an Nahe- stehende gemäss Ziff. 4 des Beiblatts zur EM und den zugehörigen Listen «EVPW1» und «EVPW2». Es handelt sich dabei um von der Vorinstanz aufgerechnete geldwerte Leistungen (Privatanteile) für die private Nutzung der Fahrzeuge «(...)» (nachfolgend: Fahrzeug 1) für den Zeitraum vom 28. April bis 13. Juni 2014 und vom 14. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015, «(...)» (nachfolgend: Fahrzeug 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Oktober 2014 und vom 17. März 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie «(...)» (nachfolgend: Fahrzeug 3) für den Zeitraum vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2015. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Aufrechnungen als unbegrün- det. Zusammengefasst und sinngemäss bringt sie vor, bei der Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen seien Privatanteile in Ziff. 4 der ak- tuell geltenden MWST-Info 08 geregelt. Diese Ziffer habe per 17. Septem- ber 2022 eine Änderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV erfahren. Solche Praxisänderungen, die sich zu Gunsten der steuerpflich- tigen Person auswirken, seien ab Publikationszeitpunkt der geänderten Praxis und rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden anwendbar; würden sich die Änderungen zu Lasten der steuerpflichtigen Person auswirken, so erfolge keine Rückwirkung auf noch nicht rechtskräf- tige Steuerperioden. 7.5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin könne mit der ge- nannten Praxisänderung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sowohl die Aus- führungen in der MWST-Info 08 wie auch diejenigen in der MWST-Info 12 betreffend Privatanteile würden festhalten, dass nur die Benutzung eines überwiegend geschäftlich genutzten Fahrzeugs durch den Inhaber einer Einzelunternehmung als Eigenverbrauch bereits mit dem Saldosteuersatz abgegolten sei. Wenn die Unternehmung aber – wie hier – nicht als Einzel- unternehmung, sondern in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werde, gehe es nicht um die Frage eines Eigenverbrauchs, sondern darum, dass aufgrund der privaten Nutzung des überwiegend geschäftlich genutzten Fahrzeugs ein Leistungsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und der eng verbundenen Person vorliege und um die Frage, ob das hierfür verlangte Entgelt dem Drittvergleich standhalte. Dies gelte gleichermassen für eng verbundene Personen, die gleichzeitig zum Personal der Aktienge- sellschaft gehören als auch für eng verbundene Personen, die nicht zum Personal gehören. 7.5.3

A-688/2023 Seite 51 7.5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Begründung der Beschwerde- führerin nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht zu erkennen ist, inwie- fern die von ihr erwähnte Praxisänderung von Ziff. 4.1 der MWST-Info 08 vorliegend zu ihren Gunsten zur Anwendung gelangen sollte. Demgegenüber ist unbestritten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Fahrzeuge der Beschwerdeführerin in den betroffenen Steuerperioden von E._______ sowohl geschäftlich wie auch privat genutzt wurden. Damit liegt eine geldwerte Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn vor (vgl. E. 2.5.2). Dass die Beschwerdeführerin hierfür einen Privatanteil verbucht hat, respektive, dass ein solcher mit Anwendung der Saldosteuersatzme- thode bereits berücksichtigt sei, macht sie nicht (mehr) geltend. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz, dass für die einzelnen Fahrzeuge weder Fahrtenbücher noch Leasingver- träge vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, für E._______ einen Lohnausweis für das Verwaltungsratshonorar auszustellen und darin den Privatanteil für die besagten Fahrzeuge auszuweisen (vgl. E. 2.5.2). Dies hat die Beschwerdeführerin wie gesagt unbestrittenermassen nicht getan. Entsprechend kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge E._______ von der Beschwerdeführerin unentgeltlich und damit nicht zu einem Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. E. 2.4.3), zur Verfügung gestellt worden sind. 7.5.3.2 Mangels vorhandener Belege und Aufzeichnungen war die Vor- instanz berechtigt bzw. verpflichtet, den Privatanteil für die Nutzung der Fahrzeuge durch E._______ ermessensweise zu bestimmen (vgl. E. 2.4.3). Dass die Vorinstanz dabei pflichtwidrig vorgegangen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein pflichtwidriges Vorgehen ist denn auch – in Anwendung der gebotenen Zurückhaltung (E. 3.6) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die ver- schiedenen Pflichtanteile für die betroffenen Steuerperioden gemäss den Berechnungen in den Listen «EVPW1» und «EVPW2» ermessensweise bestimmt und dabei namentlich den Anschaffungswert der Fahrzeuge 1 und 3 anhand der Preise für dieselben Modelle bei «Autoscout 24» im Sinne eines Durchschnittspreises festgesetzt (vgl. act. ESTV SD, Teil 4 von 4, pag. 320 ff.). Sodann hat sie diese Anschaffungswerte mit der zulässi- gen 0.8%-Pauschale (vgl. E. 2.5.2) verrechnet und darauf den von der Be- schwerdeführerin angewendeten Saldosteuersatz von 6.1% (vgl. Sachver- halt Bst. A.e) angewendet. Einen Nachweis dafür, dass die ermessens-

A-688/2023 Seite 52 weise Ermittlung der Pflichtanteile bzw. der auf den Pflichtanteilen für die Fahrzeuge 1 und 2 für die Steuerperioden 2014 bis 2016 gemäss der Liste «EVPW1» sowie für das Fahrzeug 3 für die Steuerperioden 2015 und 2016 gemäss der Liste «EVPW2» offensichtlich nicht den tatsächlichen Gege- benheiten entspricht, leistet die Beschwerdeführerin nicht. 7.5.4 Die Steuernachbelastung auf den Privatanteilen für die beschwerde- gegenständlichen Fahrzeuge für die Steuerperiode 2014 in Höhe von Fr. 1'306.45, für die Steuerperiode 2015 in Höhe von Fr. 1'312.55 und für die Steuerperiode 2016 in Höhe von Fr. 1'518.75 ist aufgrund des soeben Ausgeführten gerechtfertigt. 8. 8.1 In den vorliegend relevanten Steuerperioden wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin gemäss den noch streitigen Punkten wie folgt zu tief deklariert: In der Steuerperiode 2014, indem noch eine Umsatzdifferenz von Fr. 170'862.-- besteht (vgl. E. 7.1), indem eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 1'000.-- nicht als Entgelt für eine geldwerte Leistung deklariert wurde (vgl. E. 7.2), indem nicht deklarierte geldwerte Leistungen im Um- fang von Fr. 79’949.65 an eng verbundene bzw. nahestehende Personen erfolgt sind (E. 7.3) sowie, indem für das Zurverfügungstellen von verschie- denen Geschäftsfahrzeugen zur privaten Nutzung durch eine eng verbun- dene bzw. nahestehende Person der Privatanteil von Fr. 21'417.-- nicht de- klariert wurde (vgl. E. 7.5); in der Steuerperiode 2015, indem noch eine Umsatzdifferenz von Fr. 59’780.-- besteht (vgl. E. 7.1), indem nicht deklarierte geldwerte Leis- tungen im Umfang von Fr. 110'782.-- an eng verbundene bzw. naheste- hende Personen erfolgt sind (E. 7.3) sowie, indem für das Zurverfügung- stellen von verschiedenen Geschäftsfahrzeugen zur privaten Nutzung durch eine eng verbundene bzw. nahestehende Person der Privatanteil von Fr. 21'097.-- nicht deklariert wurde (vgl. E. 7.5); in der Steuerperiode 2016, indem noch eine Umsatzdifferenz von Fr. 40’671.-- besteht (vgl. E. 7.1), indem nicht deklarierte geldwerte Leis- tungen im Umfang von Fr. 112’500.-- an eng verbundene bzw. naheste- hende Personen erfolgt sind (E. 7.3) sowie, indem für das Zurverfügungs- tellen von verschiedenen Geschäftsfahrzeugen zur privaten Nutzung durch

A-688/2023 Seite 53 eine eng verbundene bzw. nahestehende Person der Privatanteil von Fr. 21'097.-- nicht deklariert wurde (vgl. E. 7.5). 8.2 Als Folge der genannten Falschdeklarationen wurde die auf Fr. 44'131.-- festgesetzte Steuerforderung für die Steuerperiode 2014 um insgesamt Fr. 18'486.--, die auf Fr. 31’351.-- festgesetzte Steuerforderung für die Steuerperiode 2015 um insgesamt Fr. 10'683.-- und die auf Fr. 53'936.-- festgesetzte Steuerforderung für die Steuerperiode 2016 um insgesamt Fr. 11'232.-- verkürzt. Damit ist der objektive Tatbestand der ein- fachen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG in den Steuerperioden 2014-2015 erfüllt. Somit ist die objektive Leistungs- pflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils ge- kommen, indem sie tiefere Mehrwertsteuern als die tatsächlich geschulde- ten bezahlt hat. Damit ist auch die – ohnehin unbestrittene – subjektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gegeben. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 14'881.-- (vgl. E. 5.3 und E. 7.4.4) gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil- weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 4.1). Streitig war in der vorliegenden Sache eine Steuerkorrektur bzw. Steuer- nachforderung in Höhe von Fr. 46'954.20.--. Die Beschwerdeführerin ob- siegt im Umfang von Fr. 14'881.--, mithin zu gut einem Drittel. Bei der Kos- tenverteilung ist die festgestellte Gehörsverletzung infolge mangelhafter Begründung durch die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.2). Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements

A-688/2023 Seite 54 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Über- schuss von Fr. 2’500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Im Rahmen des Obsiegens hat die berufsmässig vertretene Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung somit praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermes- sen auf Fr. 3'700.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-688/2023 Seite 55 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 14'881.-- im Sinne der Erwägun- gen (E. 5.3 und E. 7.4.4) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf den Antrag der Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Steuerforde- rung im beantragten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist, wird nicht ein- getreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 2’500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 2’500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic

A-688/2023 Seite 56

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-688/2023 Seite 57 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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