Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6863/2015
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6863/2015

Urteil vom 24. November 2015 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

Parteien

X._______, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass der direkten Bundessteuer 2002 - 2010.

A-6863/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. März 2013 ersuchte X._______ beim Steueramt des Kantons A._______ um Erlass der direkten Bundessteuern der Jahre 2002-2010 im Betrag von insgesamt Fr. [...] zuzüglich Verzugszins. B. Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies die Eidgenössische Erlasskom- mission für die direkte Bundessteuer (EEK) das Steuererlassgesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 25. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeschrift gibt er u.a. an, dass er für die Fristberechnung von einem falschen Datum ausgegangen sei. D. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht eine "Erklärung über mein Sendungsdatum meiner Ein- sprache" zugehen. Gemäss Auskunft des Steueramtes des Kantons A._______ vom selben Tag, sei ihm der Entscheid der EEK am 23. Sep- tember 2015 zugestellt worden und habe er mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 die Beschwerdefrist gewahrt. E. Am 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Be- schwerdeschrift ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Zudem gab es die Beset- zung des Spruchkörpers bekannt und setzte eine Frist bis zum 20. Novem- ber 2015 um ein allfälliges Ausstandsbegehren einzureichen. Auf die Ein- holung einer Vernehmlassung verzichtete es vorerst.

A-6863/2015 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der EEK betreffend Erlass der direkten Bundessteuern kön- nen mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f. VGG; Art. 37 i.V.m. Art. 50 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu lau- fen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkann- ter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 22 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreck- bar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Das Nichteinhalten der Beschwerdefrist hat zur Folge, dass das Gericht, meist die Instruktionsrichterin als Einzelrich- terin, auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 1.2 Indessen können gesetzliche Fristen nach einem allgemeinen Rechts- grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (vgl. BGE 117 Ia 301, Urteil des BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). Art. 24 Abs. 1 VwVG konkretisiert, dass die säumige Person oder ihr Vertreter innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und zu- gleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wiederher- stellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person unver- schuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als un- verschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzuläng- lichkeiten (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hin- weisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah- rens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen. Dabei sind die

A-6863/2015 Seite 4 entsprechenden Umstände zu beweisen, ein blosses Glaubhaftmachen genügt insoweit nicht (zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140). Über die Wiederherstellung einer Frist entscheidet bei klaren Fällen die In- struktionsrichterin, bei komplexeren Situationen obliegt die Beurteilung dem Spruchkörper im Sinne von Art. 21 VGG (gemäss Empfehlungen der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2010, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 FN 464). 2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Beschwerde einzutreten ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und, falls nein, ob Gründe für eine Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist gegeben sind. 2.1 Was die Frage der Fristwahrung betrifft, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2015 Folgendes aus: "Gerade jetzt (25.10.2015 um 11.30 Uhr) habe ich auf dem eingeschriebenen Brief des Obergerichts gesehen, dass ich auf ein falsches Datum gerechnet habe. Ich habe das Datum 29.09.2015 darauf gesehen und immer gedacht, dass ich die Einsprache bis auf dieses Datum senden muss". Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm gemäss gleichentags erfolgter Nachfrage beim Steueramt des Kantons A._______ der Entscheid der EEK am 23. September 2015 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 gewahrt werde. Die Beschwerde wurde gemäss Frankaturdruck auf dem Kuvert am 25. Ok- tober 2015, um 16.34 Uhr, der Post übergeben und ging beim Bundesver- waltungsgericht am 26. Oktober 2015 ein. Auf entsprechende Nachfrage hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den ihren Entscheid be- treffenden Zustellnachweis der Post (Rückschein und Sendungsverlauf) elektronisch übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass der Entscheid der EEK vom 31. August 2015 dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 23. September 2015, zugestellt worden ist. Somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, den 24. September 2015, zu laufen und endete am Frei- tag, den 23. Oktober 2015. Weil somit der letzte Tag der Frist auf einen Werktag fiel, hätte die Beschwerde spätestens an diesem Tag, dem 23. Ok- tober 2015, der Post übergeben werden müssen (E. 1.1). Der Beschwer- deführer hat die Beschwerde aber zweifellos erst am Sonntag, den 25. Ok- tober 2015, also am 32. Tag der Frist, der Post übergeben und sie demnach

A-6863/2015 Seite 5 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Eine allenfalls ab- weichende Auskunft des Steueramtes des Kantons A._______ vom 26. Oktober 2015 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 2.2 Weil vorliegend die Beschwerdefrist verpasst wurde, bleibt zu prüfen, ob es Gründe für eine Fristwiederherstellung gibt. 2.2.1 Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2015 in Bezug auf die möglicherweise verspätete Einreichung zwei Gründe. Erstens habe er die Einsprache bereits vor 10 Tagen zu schreiben begonnen und fast jeden Tag daran gearbeitet. Zweitens sei er seit dem 9. November 2015 (recte: 9. Oktober 2015) total ausser Kontrolle, weil er Morddrohungen erhalten habe und die Polizei zweimal bei ihm im Einsatz gewesen sei. Zudem sei vor drei Tagen ein Tatverdächtiger verhaf- tet worden, ein Mann, dem er noch Geld geschuldet habe und der von ihm mit Gewalt das Geld habe holen wollen. In seiner ergänzten Beschwerde- schrift vom 28. Oktober 2015 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass ein anonymer Anrufer am 23. Oktober 2015 von ihm verlangt habe, die Haftentlassung des Tatverdächtigen zu bewirken. 2.2.2 Was die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung be- trifft, so hat der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 25. bis zum 28. Oktober 2015 wohl innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernis- ses (sinngemäss) um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerde) nachgeholt. 2.2.3 In materieller Hinsicht bleibt zu beurteilen, ob die vom Beschwerde- führer im Einzelnen angegebenen Gründe für das verspätete Einreichen der Beschwerdeschrift eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, wobei der Beschwerdeführer die entsprechenden Umstände zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen hat (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat eine Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens der [Polizei] vom 16. Oktober 2015 eingereicht, demgemäss ein Rapport wegen Drohung erstellt und der Staatsanwaltschaft übergeben wurde. Die- ses Schreiben lässt zwar den Schluss zu, dass vor diesem Datum ein Vor- fall stattgefunden hat, der den Beschwerdeführer veranlasste, Strafanzeige wegen Drohung zu erstatten. Indessen lässt sich darin kein Hinweis über das Datum des Vorfalls entnehmen, so dass das Bundesverwaltungsge- richt nicht verifizieren kann, ob sich der Vorfall überhaupt während laufen- der Beschwerdefrist ereignet hat. Weil die Bestätigung der Polizei vom

A-6863/2015 Seite 6 16. Oktober 2015 datiert, ist davon auszugehen, dass der Vorfall jedenfalls bis zum 16. Oktober 2015 abgeschlossen war. Damit hätte aber der Be- schwerdeführer immerhin noch acht Tage Zeit gehabt, um die Beschwerde zu verfassen. Dies bestätigt er auch selbst, indem er erklärt, bereits rund 10 Tage vor dem 25. Oktober 2015, also etwa am 15. Oktober 2015, mit dem Schreiben der Beschwerde begonnen und täglich daran gearbeitet zu haben. Die von ihm erwähnten Morddrohungen hatten den Beschwerde- führer also nicht daran gehindert, die Beschwerde zu verfassen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Formulierung, er sei seit den Morddrohungen "völlig ausser Kontrolle", eine starke psychische Belastung geltend ma- chen wollte, die ihn von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abhielt, ist er den entsprechenden Nachweis schuldig geblieben. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu der Tatsache, dass er dennoch in der Lage war, über mehrere Tage an der Beschwerde zu schreiben. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern ihn der angebliche Telefonanruf aus B._______ am letzten Tag der Beschwerdefrist von einer rechtzeitigen Auf- gabe der Beschwerde abgehalten hat, zumal sich dem Text über diesen Anruf keine Gefährdung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass er bei der Berech- nung der Beschwerdefrist von einem falschen Empfangsdatum, nämlich dem 29. September 2015, ausgegangen sei, wobei ihm der Fehler offenbar erst am 25. Oktober 2015 bewusst wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese falsche Fristberechnung einen direkten Zusammenhang mit den an- geblichen Morddrohungen haben könnte. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die falsche Fristberechnung auf einem Irrtum oder Versehen des Beschwerdeführers beruht. Es handelt sich somit um eine Nachlässigkeit, für die der Beschwerdeführer gemäss der einschlägigen Rechtsprechung einzustehen hat. Damit besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer verpasste Beschwerdefrist wieder herzustellen. 2.3 Zusammenfassend ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 25. Oktober 2015 nicht einzutreten. 3. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt. Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erschei- nen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b des Reglements vom

A-6863/2015 Seite 7 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der konkreten Um- stände des vorliegenden Falles und der persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers erscheint es als unverhältnismässig, ihm die Kosten auf- zuerlegen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 4. Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid betreffend Erlass von Ab- gaben. Er kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Versand:

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 83 BGG

i.V.m

  • Art. 37 i.V.m

VGG

  • Art. 21 VGG
  • Art. 23 VGG
  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 20 VwVG
  • Art. 21 VwVG
  • Art. 22 VwVG
  • Art. 24 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

4
  • BGE 117 Ia 301
  • 1C_396/201218.02.2013 · 22 Zitate
  • A-6531/2011
  • A-6863/2015