Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6831/2023
Entscheidungsdatum
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-6831/2023 gri/wit

Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 3 . J a n u a r 2 0 2 4

In der Beschwerdesache

Parteien

  1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
  2. WWF Schweiz,
  3. Schweizer Vogelschutz SVS, alle vertreten durch Dr. iur. Gregori Werder, Rechtsanwalt, Werder Viganò AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Département de la sécurité, des institutions et du sport, Service de la chasse, de la pêche et de la faune, 1951 Sion, Beschwerdegegner,

Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Forstwesen, Jagd und Fischerei; proaktive Regulierung von Wolfsrudeln im Kanton Wallis; Verfügung vom 27. November 2023,

A-6831/2023 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Der Kanton Wallis stellte mit Schreiben vom 15. November 2023 beim Bundesamt für Umwelt BAFU ein Gesuch um Zustimmung zur Regulie- rung des Wolfsbestandes im Kanton und informierte das Bundesamt über die vorgesehenen Massnahmen, die unter anderem die Entfernung der Rudel Nanz, Fou-Isérables und Val d’Illiez-Les Hauts-Forts betreffen. B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU unter be- stimmten Voraussetzungen der vorgesehenen Entfernung der Wolfsrudel Nanz (mindestens 5 Wölfe), Le Fou-Isérables (mindestens 4 Wölfe) und Les Hauts-Forts (mindestens 3 Wölfe) zu. C. Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport Wallis erteilte mit drei separaten Verfügungen vom 28. November 2023 die Genehmigung zur Entfernung der Rudel Nanz, Fou-Isérables und Les Hauts-Forts und eröffnete das jeweilige Verfügungsdispositiv am 1. Dezember 2023 im Amtsblatt des Kantons. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhoben Pro Natura - Schweizeri- scher Bund für Naturschutz, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz SVS (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragten die teilweise Aufhebung der Ver- fügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. November 2023, soweit damit bewilligt würden: 1a) Die vollständige Entnahme des Rudels Les Hauts-Forts; 1b) Die vollständige Entnahme des Rudels Fou-Isérables; 1c) Die vollständige Entnahme des Rudels Nanz. E. Mit elektronischer Eingabe vom 15. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz das Gesuch, der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 27. November 2023 betreffend proaktive Regulierung von Wolfsrudeln im Kanton Wallis die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit nicht ohne weiteren Schriftenwechsel auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

A-6831/2023 Seite 3 F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2023 (vorab elektronisch übermittelt) lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegner ein, zum Verfahrensantrag der Vorinstanz Stel- lung zu nehmen. G. Mit Datum vom 18. Dezember 2023 (Eingangsstempel: 20. Dezember 2023) beantragte der Beschwerdegegner, der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Weite- ren stellte er das Subsidiärbegehren, dem Antrag teilweise stattzugeben und der Beschwerde für die Wolfsrudel Nanz und Fou-Isérables aufgrund des hohen Schadensausmasses im Jahr 2023 die aufschiebende Wir- kung zu entziehen bzw. sub-subsidiär der Beschwerde für das Wolfsrudel Nanz die aufschiebende Wirkung zu entziehen. H. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 beantragten die Beschwer- deführerinnen die Abweisung des Verfahrensantrags der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen zu prüfen- den Verwaltungsakt im Sinn von Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), der voraussichtlich in den Zu- ständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 1.2. Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerinnen. Über die Legitimation entscheidet die Beschwerdeinstanz im Endentscheid. Die fehlende Legitimation in der Hauptsache kann je- doch, sofern sie eindeutig ist, im Rahmen der Interessenabwägung be- rücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügung des BVGer A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund wird die strittige Le- gitimation im Rahmen der Beurteilung, ob eine eindeutige Entscheidprog- nose vorliegt, summarisch zu prüfen sein (vgl. E. 2.6. hiernach).

A-6831/2023 Seite 4 1.3. Im Übrigen weist die Beschwerde keine Frist- oder Formmängel auf, die gegen ein Eintreten auf die Beschwerde sprechen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.4. Über Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Instruktionsrichter (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 1 VGG). 2. 2.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Den Beschwerdeführenden wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung be- standen hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhal- ten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann und belastenden Anord- nungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.19 mit Hinweisen). 2.2. Einer Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung entzogen wer- den, wenn die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Es müssen überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen, die den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N 94). 2.3. Vorsorgliche Massnahmen wie der Entscheid über den Entzug oder auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beruhen auf ei- ner bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Behörde trifft ihren Entscheid «prima facie». Sie ist nicht gehalten, für ihren Ent- scheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (vgl. 55 Abs. 3 zweiter Satzteil VwVG; Urteil des BGer

A-6831/2023 Seite 5 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 m. H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.18 und 3.18a). 2.4. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist fol- gende Systematik zu beachten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.28a mit Hinweisen): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das heisst nach einem überzeugenden Grund bzw. einem schweren Nachteil, der ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung droht. Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu untersuchen, ob ein all- fälliger Entzug verhältnismässig ist. 2.5. Die Hauptsacheprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3). 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz führt zur strittigen Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerinnen aus, ihre Zustimmungsverfügung könne nur durch den Kanton als direkten Adressaten der Verfügung angefochten werden. Die Beschwerdeführerinnen seien auf den Rechtsweg vor dem kantona- len Gericht zu verweisen, mit Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesge- richt. Auch Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei- dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, SR 0.814.07) verlange nicht, dass die Umweltschutz- organisationen die Zustimmungserteilung zur Abschussbewilligung des Kantons direkt anfechten könnten. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber auf den Stand- punkt, die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2023 sei eine conditio sine qua non für die vom Kanton erlassenen Verfü- gungen vom 28. November 2023 über die strittigen Bestandsregulierun- gen. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf umweltrechtliche Schutzgüter müs- se die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsge- richt mit Verbandsbeschwerde anfechtbar sein.

A-6831/2023 Seite 6 2.6.2. Unstrittig ist, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Or- ganisationen handelt, denen von Gesetzes wegen die Beschwerdebefug- nis zusteht (Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 12 des Bundesge- setzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451] i.V.m. Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes so- wie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisati- onen [VBO, SR 814.076]). Unter der Marginalie «Zugang zu Gerichten» sieht Art. 9 Ziff. 3 der Aar- hus-Konvention vor, dass jede Vertragspartei sicherzustellen hat, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Be- hörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaat- lichen Rechts verstossen. 2.6.3. Die summarische Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerde- gegner die strittige Zustimmungsverfügung in seinen Verfügungen vom 28. November 2023, mit denen er die Regulierung des Bestands ange- ordnet hat, wörtlich als «autorisation de l’OFEV» bezeichnet. Auch wenn die Vorinstanz vorbringt, das Jagdgesetz nicht an der Stelle des Kantons zu vollziehen, könnte ihre Zustimmung zur beantragten Regulierung mit Blick auf deren Auswirkungen prima facie den Charakter einer Genehmi- gung aufweisen. Da die kantonale Behörde selbst vom Vorliegen einer Genehmigung durch den Bund ausgeht, in umweltrechtliche Schutzgüter einzugreifen, ist nach summarischer Prüfung eine eindeutige Entscheid- prognose bezüglich der strittigen Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht möglich. 2.7. 2.7.1. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdge- setz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der ein- heimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schä- den an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des

A-6831/2023 Seite 7 Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; MICHAEL BÜTLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regu- lierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefähr- dung von Menschen zu verhindern, oder ob gelindere Mittel (Herden- schutzmassnahmen) dafür ausreichen könnten. Während die Vorinstanz geltend macht, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz auf- grund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen in keiner Weise gefährdet, bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestan- des unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vorinstanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutz- tierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits Nutztier- risse pro Rudel nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Erforderlichkeit der Regulierung und legen dar, dass die (Zukunfts-)Prognose nicht stichhaltig sei, da sich die fraglichen Rudel un- ter anderem in einer Almgegend mit vielen Nutztieren aufhielten, die ohne ausreichende Herdenschutzmassnahmen gesömmert würden. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz könne sich ein drohender künftiger Schaden gar nicht ohne Betrachtung der bereits verursachten Schäden beurteilen lassen. Es sei weder vom Vorliegen eines ernsten Schadens noch vom Drohen eines solchen auszugehen. Eines der Rudel (Les Hauts-Forts) habe seit fünf Monaten keinen einzigen Riss gezeigt. Dieses Rudel sei zudem gar kein Rudel, da es sich – wie ein Bericht vom 3. No- vember 2023 aufzeige – nur um männliche Tiere handeln würde, weshalb die Zustimmungsverfügung von vorneherein als rechtswidrig zu betrach-

A-6831/2023 Seite 8 ten sei. Auch bezüglich der anderen Rudel seien der Vorinstanz Fehler in der Sachverhaltsermittlung unterlaufen, weshalb kein ausgewiesenes Ge- fährdungspotential vorhanden sei. 2.8. Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte ergibt sich keine eindeutige Entscheidprognose. Im Hauptverfahren werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen. 3. 3.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem ausreichenden Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschieben- den Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwi- schenverfügung des BVGer A-1351/2017 vom 3. Mai 2017 E. 5.1). 3.2. Die Vorinstanz macht geltend, Ziel der Regulierung sei, Schäden an Nutztieren vorzubeugen. Vor einer (proaktiven) Regulierung müssten – im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – die Rudel keinen ernsten Schaden verursacht haben. Im Weiteren sei insofern eine Dringlichkeit gegeben, als dass Bestandsregulierungen nur bis 31. Januar 2024 erlaubt seien. Der Bestand würde sich trotz reaktiver Regulierung stark im Wachsen befinden. Der Beschwerdegegner bringt im Verfahrensantrag vom 18. Dezember 2023 vor, ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung könnten die Schäden nicht verhindert werden, die die drei Rudel in der kommenden Sömme- rungssaison 2024 verursachen würden. Das Wolfsrudel von Nanz sei für den Tod von 58 Nutztieren verantwortlich, das Wolfsrudel von Les Hauts- Forts für den Tod von 3 Nutztieren und das von Fou-Isérables für den Tod von 17 Nutztieren. Demgegenüber machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es liege kein dringlicher Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Die reaktive Regulierung in Kombination mit geeigneten Herdenschutzmassnahmen habe bereits bisher nachweislich zu sinken- den Risszahlen geführt, trotz der wachsenden Wolfspopulation. Würden die geeigneten und erforderlichen Herdenschutzmassnahmen ergriffen,

A-6831/2023 Seite 9 sei auch künftig kein schwerer Nachteil zu erwarten. Sie (die Beschwer- deführerinnen) hätten nur den hier strittigen Abschuss von drei (vermeint- lichen) Rudeln angefochten, vier weitere Rudel könnten ungehindert bis am 31. Januar 2024 reguliert werden. 3.3. Es besteht zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, den Wolfsbestand zu regulieren, um künftig das Eintreten von Schäden zu verhindern. Darin ist ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschie- benden Wirkung zu sehen. Trotz der glaubhaften Vorbringen der Vor- instanz, dass mit einer Zunahme der Wolfspopulation zu rechnen sein dürfte, relativiert sich aber im vorliegenden Fall das Interesse an einer ra- schen Umsetzung der strittigen Regulierung der Wolfsrudel Nanz, Les Hauts-Forts und Fou-Isérables erheblich dadurch, dass bis zum Ent- scheid über die höchst umstrittene Zulässigkeit der proaktiven Regulie- rung die vorliegend konkret gefährdeten Nutztierbestände weitgehend durch Herdenschutzmassnahmen geschützt werden könnten. Es ist – soweit aus den Akten ersichtlich – anzunehmen, dass trotz Herden- schutzmassnahmen im letzten Jahr das Nanz-Rudels sieben Nutztiere, das Rudel Fou-Isérables sieben und das Les Hauts-Forts-Rudel zwei Nutztiere gerissen haben. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte hohe Anzahl an Nutztierrissen dürfte überwiegend in Situationen ohne Herdenschutzmassnahmen bzw. in nicht schützbaren Situationen stattge- funden haben (laut den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin- nen 51 in ungeschützten Situationen durch das Nanz-Rudel, wobei 32 schützbar gewesen wären). Das heisst, es hätten gestützt auf die Anga- ben der Vorinstanz insgesamt 55% der vom Beschwerdegegner vorge- brachten Schäden möglicherweise verhindert werden können. Die Zahlen bezüglich der einzelnen Rudel weichen – soweit ersichtlich – nicht erheb- lich davon ab, das heisst, die Betroffenen würden durch eine verstärkte Ergreifung jener Schutzmassnahmen, die vom Gesetzgeber vorgesehen wurden, keinen derart schweren Nachteil erleiden. Demnach wäre bei den drei strittigen Rudeln mit ungefähr 16 Nutztierrissen pro Jahr trotz er- griffener Herdenschutzmassnahmen zu rechnen. Dabei wird vom Gericht nicht verkannt, dass das Ergreifen der Massnahmen nicht in allen Situati- onen machbar bzw. ausreichend sein könnte. Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit der sofortigen Entfernung der strittigen Rudel zum Schutz vor grossen Schäden an Nutztieren nicht dargetan. Dies gilt auch bezüglich der Haupt- und Eventualbegehren des Beschwerdegegners (vgl. Sachverhalt Bst. G). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ergreifung verstärkter Herdenschutzmassnahmen für die

A-6831/2023 Seite 10 Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht genügen sollte, um das genannte öffentliche Interesse an der Verhinderung von Nutztierrissen so weit als möglich zu wahren. 4. Im Weiteren hält ein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Interes- senabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung könnte die Umsetzung der strittigen Bestandsregulierung zur Entfernung von insgesamt 12 Wöl- fen führen. Dem stehen jene 16 Nutztierrisse gegenüber, die im letzten Jahr trotz der ergriffenen Herdenschutzmassnahmen stattgefunden ha- ben dürften, sowie weitere Risse in nicht schützbaren Situationen. Die Vorinstanz argumentiert vor allem mit dem wachsenden Wolfsbestand in der Schweiz. Geht man von der ungünstigsten Situation aus, würden bei Beibehalten der aufschiebenden Wirkung 7 statt der geplanten 4.5 Rudel im Wallis verbleiben. Im Vergleich dazu haben im letzten Jahr noch rein rechnerisch 11 Wolfsrudel im Wallis gelebt (vor Umsetzung der un- angefochten in Rechtskraft erwachsenen Bestandsregulierungen von vier weiteren Rudeln). Angesichts der möglichen Herdenschutzmassnahmen, die schon in der Vergangenheit die Nutztierrisse des Nanz-Rudels, des Les Hauts-Forts-Rudels und des Rudels Fou-Isérables erheblich be- schränkt hätten, erscheinen die damit zu befürchtenden Schäden weder faktisch noch finanziell als völlig unzumutbar, zumal es sich bei den 12 Wölfen um Tiere handelt, die vom Gesetzgeber unter Artenschutz gestellt wurden (vgl. E. 2.7.1 hiervor). In Bezug auf die Abwägung der Schutzgü- ter fällt im Weiteren zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ins Gewicht, dass durch den Abschuss der Wölfe ein irreversibler Zustand geschaffen würde, wohingegen bei Ergreifung von möglichen Herdenschutzmass- nahmen nicht von einer derart hohen Anzahl von Nutztierrissen auszuge- hen sein dürfte wie vom Beschwerdegegner befürchtet. Bei irreversiblen Zuständen rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur bei eindeutiger Entscheidprognose, die hier nicht gegeben ist (vgl. E. 2.8 hiervor). Die Abwägung zwischen dem unverändert beizubehaltenden Zustand bis zum Entscheid und dem zu befürchtenden Schaden, der in der Zwischenzeit verursacht werden könnte, fällt daher zugunsten der un- ter Artenschutz stehenden Tiere aus.

A-6831/2023 Seite 11 5. Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht, dass in der Vergangenheit mögliche Schutzmassnahmen nicht ergriffen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich dadurch die vom Beschwerdegegner geltend gemachte bzw. befürchtete hohe Anzahl an Nutztierrissen deutlich verringern liesse. Dies relativiert die Erforderlichkeit der Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wir- kung erheblich (Verhinderung von Nutztierrissen durch den Abschuss von Wölfen, die durch Herdenschutzmassnahmen erreicht werden könnte). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich beim Wolf um ein vom Gesetz- geber geschütztes Tier handelt. Demgegenüber ist das glaubhafte Beste- hen eines öffentlichen wirtschaftlichen Interesses, die relativ betrachtet geringe Zahl von 16 Nutztierrissen trotz Herdenschutz sowie von weiteren Nutztierrissen in nicht schützbaren Situationen zu verhindern, nicht als ausreichend für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu betrachten. 6. Daher vermögen die geltend gemachten öffentlichen Interessen am Ent- zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jene an deren Auf- rechterhaltung nicht zu überwiegen. Die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde vom 11. Dezember 2023 ist in Abweisung der Gesuche der Vor- instanz und des Beschwerdegegners beizubehalten. 7. Der ordentliche Schriftenwechsel ist fortzusetzen. Nach abgeschlosse- nem Schriftenwechsel wird das zuständige Spruchgremium über die Be- schwerde entscheiden. 8. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient- schädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.

(Dispositiv nächste Seite)

A-6831/2023 Seite 12 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, der Be- schwerde vom 11. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, werden abgewiesen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 wird beibehalten. 3. Doppel des Gesuchs des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2023 und der Eingabe vom 20. Dezember 2023 gehen an die Beschwerdefüh- rerinnen und die Vorinstanz. 4. Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 sowie der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 gehen an die Beschwerdefüh- rerinnen und den Beschwerdegegner.

A-6831/2023 Seite 13 5. Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezem- ber 2023 gehen an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. 6. Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsa- che entschieden. 7. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerde- gegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Anna Wildt

A-6831/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

II

  • Art. 127 II

JSG

  • Art. 1 JSG
  • Art. 2 JSG
  • Art. 7 JSG
  • Art. 7a JSG

VGG

  • Art. 39 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 55 VwVG

Gerichtsentscheide

6