Abt ei l un g I A-68 0 0 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0 Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Pascal Baur. A._______l, Beschwerdeführer, gegen Die Schweizerische Post, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern, Vorinstanz. Abgangsentschädigung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 68 00 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. A.______ war ab 28. März 1988 für die Schweizerische Post als Aushilfe im Briefzentrum (...) tätig. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) wurde das Arbeitsverhältnis Ende des Jahres 2001 gestützt auf Ziff. 20 des ab 1. Januar 2002 geltenden Gesamtarbeitsvertrags Post vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: GAV Post) mit einem ebenfalls ab
A- 68 00 /2 0 0 9 richtet sich ebenfalls nach der Anstellungsdauer, ist jedoch im Ver- hältnis zur Abgangsentschädigung tiefer. C. Da das Projekt REMA eine Aufhebung des (...) vorsah, fand am 13. Oktober 2005 mit A._______ eine als "1. Migrationsgespräch" bezeichnete Besprechung (nachfolgend: 1. Migrationsgespräch) statt. Anlässlich dieser entschied sich A., die Post auf den Zeitpunkt der Aufhebung des (...) mit einer Entschädigung zu verlassen. In der Folge schlossen er und die Schweizerische Post eine vom 7. April bzw. 21. Juli 2006 datierte Vereinbarung "betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Sozialplans REMA; Anspruch auf Abgangsentschädigung" (nachfolgend: Aufhebungsvertrag). Diese hält in Ziff. 1 Abs. 1 unter Bezugnahme auf die Besprechung vom Oktober 2005 u.a. fest, die Vertragsparteien seien übereingekommen, das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Aufhebung des (...) "im Rahmen des Sozialplanes REMA" aufzulösen. In Ziff. 2 Abs. 2 wird A. eine "Abgangsentschädigung" von 3 Monatsgehältern zugesichert, die er zusammen mit der "Schlusslohnabrechnung" erhalten werde und die auf der Annahme beruhe, das (...) werde im August 2007 aufgehoben. D. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs am 8. März 2007 erklärte A., das für die Abfindung offenbar massgebliche Jahr 1999 sei inakzeptabel, da er schon seit Frühling 1988 bei der Post tätig sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 bestätigte die Schweizerische Post Bezug nehmend auf den Aufhebungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2007. A. erklärte darauf in einem Brief vom 11. Juli 2007, seiner Ansicht nach bestehe aus verschiedenen Gründen hinsichtlich der Abgangsentschädigung noch Diskussionsbedarf und ersuchte darum, diese Frage noch einmal zu überprüfen. Für den Fall, dass an der vereinbarten Abgangsentschädigung festgehalten würde, verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 hielt die Schweizerische Post an der vereinbarten Entschädigung fest, ohne eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 24. September 2007 erläuterte A._______ erneut, wieso er mit der Abgangsentschädigung nicht einverstanden sei, und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, falls die Schweizerische Post weiterhin an ihrem Standpunkt festhalten sollte. Aus der Se ite 3
A- 68 00 /2 0 0 9 Verfügung solle hervorgehen, wie hoch seine Abgangsentschädigung ausfallen werde und auf welchen rechtlichen Grundlagen sie basiere. E. Am 25. September 2007 überwies die Schweizerische Post A._______ entsprechend dem Aufhebungsvertrag zusammen mit dem Lohn für den Monat September 2007 und dem Anteil am 13. Monatslohn eine Abgangsentschädigung von drei Monatslöhnen. Sie brachte ihm dies mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2007 zur Kenntnis. Gegen diese erhob A._______ am 3. Oktober 2007 Beschwerde beim Konzernleiter der Schweizerischen Post mit der Begründung, die Abgangsentschädigung sei aus verschiedenen Gründen nicht korrekt. F. Nach einem nahezu zwei Jahre dauernden Verfahren trat der Konzernleiter der Schweizerischen Post mit Entscheid vom 25. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, die Lohnabrechnung stelle keine Ver- fügung dar, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangle. Im Sinne einer Eventualbegründung führte er aus, bei einem Eintreten auf die Beschwerde wäre diese abzuweisen gewesen, da keine Bundes- rechtsverletzung vorliege. Die vereinbarte Entschädigung stehe im Einklang mit den Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis von A._______ regelten, und sei korrekt berechnet und ausbezahlt worden. G. Gegen den vorgenannten Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid sei auf- zuheben und ihm eine Abgangsentschädigung von 7 Monatslöhnen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter vom Bundesver- waltungsgericht als verwaltungsrechtliche Klage entgegenzunehmen. Zur Begründung bringt er in formeller Hinsicht im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Schweizerischen Post (nachfolgend: Vor- instanz) sei die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. In materieller Hinsicht macht er geltend, der Aufhebungsvertrag sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, da er nicht ausreichend über seine Möglichkeiten und Rechte informiert worden sei. Ausserdem nennt er eine Reihe von Se ite 4
A- 68 00 /2 0 0 9 Gründen gegen die Zulässigkeit der Berechnung der Anstellungsdauer nach Ziff. 214 GAV Post. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält vollumfänglich am Ent- scheid des Konzernleiters vom 25. September 2009 fest, verweist auf die entsprechenden Ausführungen und äussert sich lediglich zu einzelnen Beschwerdepunkten. Namentlich macht sie geltend, der Aufhebungsvertrag sei rechtsgültig zustande gekommen. I. Der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Schlussbemerkungen grundsätzlich die Beschwerdeargumente. Zur Bekräftigung seines Standpunkts reicht er mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. März 2010 eine weitere Beilage ein. J. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 unterbreitet der Instruktionsrichter den Parteien einen für den Urteilsfall unpräjudizierenden Vergleichs- vorschlag. Dieser wird von der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juni 2010 angenommen, vom Beschwerdeführer dagegen am 18. Juni 2010 brieflich abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht bei dieser Gelegen- heit unaufgefordert einige ergänzende Bemerkungen und reicht eine weitere Beilage ein. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheid- relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 5
A- 68 00 /2 0 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR. 172.021), soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Beschwerdeentscheid gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG als Verfügung. Er stammt von der Schweizerischen Post und somit von einer zulässigen Vorinstanz (Art. 33 Bst. e VGG, Art. 36 Abs. 1 BPG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde. 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des an- gefochtenen, ihn belastenden Beschwerdeentscheids ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, untersucht es grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob dieser zu Recht erfolgte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn die Vorinstanz ihrem Nichteintretensentscheid – wie hier – eine Eventualbegründung beifügt, in der sie die Beschwerde materiell prüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet be- Se ite 6
A- 68 00 /2 0 0 9 zeichnet. Diesfalls kann die Beschwerde nur gutgeheissen werden, wenn der Beschwerdeführer beide Begründungen angefochten hat und beide einer Überprüfung nicht standhalten (BGE 133 III 221 E. 7, BGE 121 I E. 5a/bb, BGE118 Ib 26 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2007 vom 27. August 2008 E. 2; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N. 19). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sowohl den Nichteintretensentscheid als auch die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eintrat. Ist dies zu verneinen, ist die Beschwerde auch materiell zu prüfen. 3. 3.1Der Beschwerdeführer betrachtet die Lohnabrechnung als Ver- fügung, weil sie auf dem irrtümlich zustande gekommenen Auf- hebungsvertrag beruhe. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 sei eine reine schrift- liche Bestätigung der Auszahlung des vertraglich vereinbarten Lohns und der vereinbarten Abgangsentschädigung und keine Verfügung. Es fehle daher ein Anfechtungsobjekt. 3.2Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Art. 5 VwVG; BGE 121 II 473 E. 2a, BGE 104 Ia 26 E. 4d, BGE 101 Ia 73 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7150/2007 vom 8. Mai 2008 E. 4.1; FELIX UHLMANN, in: Praxis- kommentar VwVG, Art. 5 N. 20). Die Verfügung ist in einer bestimmten Form zu erlassen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind jedoch nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Eine Verfügung kann daher grundsätzlich auch bei Formmängeln vorliegen. Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3; UHLMANN, a.a.O., Art. 5 N. 115 f.). 3.3Vorliegend einigten sich die Parteien im Frühling/Sommer 2006 in einem Aufhebungsvertrag gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG u.a. darauf, dass dem Beschwerdeführer mit dem letzten Lohn eine Abgangsent- schädigung von 3 Monatsgehältern ausbezahlt werde. Bereits im März und erneut im Juli und September 2007 erklärte der Beschwerdeführer Se ite 7
A- 68 00 /2 0 0 9 jedoch in unmissverständlicher Weise, er sei aus verschiedenen Gründen mit der vereinbarten Abgangsentschädigung nicht einverstanden. Für den Fall, dass die Vorinstanz dennoch an dieser festhalten sollte, verlangte er im Juli und im September 2007 ausdrücklich eine beschwerdefähige Verfügung. Die Vorinstanz wies die Einwände des Beschwerdeführers zwar als unbegründet zurück und hielt an der vereinbarten Entschädigung fest, erliess jedoch keine anfechtbare Verfügung. Stattdessen überwies sie dem Beschwerdeführer mit dem letzten Lohn die vereinbarte Abgangsent- schädigung und informierte ihn darüber mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2007. Angesichts der vorgenannten Umstände kann die Lohnabrechnung nicht mehr als reine schriftliche Bestätigung der erfolgten Überweisung beurteilt werden. Vielmehr ist sie als Hoheitsakt der Vorinstanz zu interpretieren, mit dem diese die Geltung des Aufhebungsvertrags und der vereinbarten Abgangsentschädigung feststellt und so in verbind- licher und – grundsätzlich – erzwingbarer Weise die Rechtsbeziehung zum Beschwerdeführer regelt. Ausgehend von einem materiellen Ver- fügungsbegriff ist die Lohnabrechnung somit als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Sie hätte entsprechend entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar- gestellt. Da diese keinen anderen Nichteintretensgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, erfolgte deren Nichtein- tretensentscheid folglich zu Unrecht. 4. 4.1Die gesamtarbeitsvertraglichen Normen des Sozialplans REMA (vgl. Art. 31 Abs. 4 BPG) sowie des GAV Post und des Gesamt- arbeitsvertrags Aushilfen vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: GAV Aushilfen) sind für die davon betroffenen Dienstverhältnisse zwingend, d.h. sie haben die gleiche Wirkung wie ein Gesetz. Die zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen befugten Parteien übernehmen quasi die Funktion und damit die Macht und die Verantwortung des Gesetz- gebers (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8271/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1.3; PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 67 mit Hinweisen). Der Sozialplan REMA regelt zwar nicht ausdrücklich, wie die für die Höhe der Durchhalteprämie bzw. Abgangsentschädigung massgebliche An- Se ite 8
A- 68 00 /2 0 0 9 stellungsdauer zu berechnen ist; namentlich aus systematischer Sicht liegt indes nahe, Ziff. 214 GAV Post heranzuziehen. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht – sowie rechnerisch richtig – die Anstellungsdauer des Beschwerdeführers nach dieser Norm bestimmt. Da sich dieser dazu entschieden hatte, die Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Auf- hebung des (...) zu verlassen, hat sie die Höhe der auszurichtenden Entschädigung ausserdem korrekt gemäss den Ansätzen der Durchhalteprämie und nicht gemäss den höheren Ansätzen der Abgangsentschädigung festgesetzt. Diese Entschädigung hat sie dem Beschwerdeführer anschliessend – wenn auch fälschlicherweise unter der Bezeichnung Abgangsentschädigung – im Aufhebungsvertrag zu- gesichert und mit dem letzten Lohn überwiesen. Ihr Vorgehen ist somit im Einklang mit den massgeblichen Rechtsgrundlagen des Arbeits- verhältnisses und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Aufhebungsvertrag und die vereinbarte Entschädigung. 4.2Zu prüfen ist indes, ob der Aufhebungsvertrag bzw. die vereinbarte Entschädigung aus einem der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Gründe keinen Schutz verdient. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Aufhebungsvertrag auf einem Willensmangel beruht. 4.2.1Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Auf- hebungsvertrag sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, da er nicht ausreichend über seine Möglichkeiten und Rechte ins Bild gesetzt worden sei. Anlässlich des 1. Migrationsgesprächs sei eine Abgangs- entschädigung – und keine Durchhalteprämie – vereinbart worden, ohne dass diese näher definiert und auf ihre rechtliche Grundlage verwiesen worden sei. Überdies sei ihm bedeutet worden, die Variante des Verzichts auf eine Weiterbeschäftigung mit Abgangsentschädigung sei angesichts seines geringen Arbeitspensums die beste, da eine Weiterbeschäftigung zu diesem Pensum unwahrscheinlich sei und zudem nicht garantiert werden könne, dass zu einem späteren Zeit- punkt noch eine Abgangsentschädigung ausbezahlt werde. Im Auf- hebungsvertrag sei weiterhin von einer Abgangsentschädigung – und keiner Durchhalteprämie – die Rede, die nunmehr zwar beziffert sei, sich jedoch immer noch über ihre Herleitung und die rechtlichen Grundlagen ausschweige. Nachfragen anlässlich des 1. Migrations- gesprächs bezüglich der Rechtsgrundlage und zu einem späteren Zeitpunkt bei den direkten Vorgesetzen hinsichtlich des genauen Ab- laufs der Reorganisation und der Auswirkungen für die Mitarbeiter seien ergebnislos verlaufen, da diese Personen selber über die Se ite 9
A- 68 00 /2 0 0 9 genaue Situation nicht im Bild gewesen seien. Sobald ihm die recht- lichen Grundlagen, die unterschiedliche Behandlung der Personen mit einer Durchhalteprämie bzw. einer Abgangsentschädigung und die unterschiedliche Berechnung der Dienstjahre zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er sich um eine beschwerdefähige Verfügung bemüht, diese jedoch nicht erhalten. Der Hinweis der Vorinstanz auf seinen Beruf sei unbehelflich, könne es doch wohl niemandem zu- gemutet werden, sämtliche Punkte einer Abgangsentschädigung zu kennen, wenn nicht einmal die Gegenseite in der Lage sei, die recht- lichen Grundlagen zu nennen. 4.2.2Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Aufhebungsvertrag rechtsgültig zustande gekommen. Der Vorwurf der unzureichenden Information sei nicht zu hören, da dem als Advokat tätigen Be- schwerdeführer zugemutet werden könne, die entsprechenden Fragen – u.a. nach der rechtlichen Grundlage der Durchhalteprämie – zu stellen. 4.2.3Auf verwaltungsrechtliche Verträge, zu denen auch der Auf- hebungsvertrag gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG zählt (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 63), sind die obligationenrechtlichen Regeln betreffend Willensmängel analog als verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden (Art. 6 Abs. 2 BPG; BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.5.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 35 Rz. 10; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1118). Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Als Irrtum gilt die falsche Vor- stellung über einen Sachverhalt; die fehlende Vorstellung ist juristisch dem Irrtum gleichzustellen. Der Irrtum ist immer unbewusst. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Auch bewusstes Nichtwissen schliesst den Irrtum aus. Wer keine Kenntnis nehmen will oder Unkenntnis in Kauf nimmt, kann nicht geltend machen, sich geirrt zu haben, weil er dann auch das Risiko der allfälligen Abweichung zu übernehmen hat. Sein gleichgültiges Verhalten nimmt dem Irrtum die kausale Wirkung (vgl. zum Ganzen INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz. 37.01 mit Hinweis; BRUNO Se it e 10
A- 68 00 /2 0 0 9 SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Bern 1993, Art. 23/24 OR N. 11 und N. 15 ff. mit Hinweisen). 4.2.4Vorliegend erklärte sich der Beschwerdeführer zunächst damit einverstanden, die Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Aufhebung des (...) mit einer Entschädigung zu verlassen. Gestützt darauf schloss er anschliessend den Aufhebungsvertrag ab. Beides tat er, obschon er nach eigenen Angaben namentlich nicht ausreichend über die rechtlichen Grundlagen informiert wurde bzw. war. Die Zeit, in der das
A- 68 00 /2 0 0 9 vermag daran nichts zu ändern. Dieser ist vorliegend nicht einschlägig. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht auf diesen vertrauen, da er ihn eigenen Angaben zufolge im relevanten Zeitraum gar nicht kannte. Das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums und damit eines Willensmangels ist im Ergebnis somit zu verneinen. 4.3Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Aufhebungsvertrag bzw. die vereinbarte Entschädigung keinen Schutz verdient, weil die massgeb- liche Anstellungsdauer nach Ziff. 214 GAV Post berechnet wurde. 4.3.1Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich u.a. geltend, Ziff. 214 GAV Post verstosse gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit und gelte zudem nicht für ehemalige Aushilfen. Im Übrigen könne er ohnehin nicht als Aushilfe im Sinne des GAV Post qualifiziert werden, da er vor dessen Inkrafttreten zu mehr als 20 % gearbeitet habe. Was namentlich die Verletzung des Grund- satzes der Rechtsgleichheit betrifft, führt er aus, die unterschiedliche Anrechnung der Dienstjahre gemäss Ziff. 214 GAV Post könne nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. 4.3.2Die Vorinstanz hält demgegenüber an der Anwendung von Ziff. 214 GAV Post auch im vorliegenden Fall fest. Dies sei ins- besondere nötig, um die rechtsgleiche Behandlung aller durch das Projekt REMA betroffenen Postmitarbeiter sicherzustellen. Sie weist entsprechend die Argumente des Beschwerdeführers zurück, soweit sie sich damit auseinandersetzt. 4.3.3Der Inhalt verwaltungsrechtlicher Verträge muss rechtmässig sein (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 33 Rz. 29). Ein Verstoss gegen zwingende Rechtsnormen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen zu be- urteilen. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann demnach aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegt (BGE 105 Ia 207 E. 2b, BGE 103 Ia 505 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.6; ZBl 1986 130 E. 7; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 35 Rz. 9; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1117). Der Grundsatz "pacta sunt servanda" gebietet dabei grundsätzlich die Erfüllung des sich als rechtswidrig erweisenden Ver- trags, es sei denn, es handle sich um einen gravierenden Mangel. Auch bei einem den Privaten belastenden Vertrag ist nicht jeder Se it e 12
A- 68 00 /2 0 0 9 Rechtsfehler geeignet, die Aufhebung des Vertrags zu bewirken, sondern bloss Mängel, die so schwer wiegen, dass die Geltend- machung durch den Privaten, der dem Vertrag zugestimmt hat, nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1117; BGE 105 Ia 207 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.6). Neben der Aufhebung ist auch die Anpassung des Vertrags sowie gegebenenfalls die Zusprechung geldwerter Ansprüche möglich (FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 122, 129, 141 mit Hinweisen, 153, 174 f., 221). Bei Aufhebungsverträgen gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG ist namentlich der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu beachten. Eine Ungleichbehandlung ver- schiedener Angestellter ist nach den Kriterien, wie sie auch für Ver- fügungen gelten, nur dort gerechtfertigt, wo sie sich auf sachliche Gründe abstützen kann (NÖTZLI, a.a.O., Rz. 89 mit Hinweisen; KLEIN, a.a.O., S. 83 f. mit Hinweisen). Folgt die vertragliche Ungleichbe- handlung einzig aus der – korrekten – Anwendung eines Rechts- satzes, stellt sich akzessorisch die Frage, ob dieser mit dem Grund- satz der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (etwa BGE 131 I E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497). 4.3.4Nach Ziff. 214 GAV Post ist die in einem Arbeitsverhältnis als Aushilfe bei der Post oder einem Posthalter zurückgelegte Zeit bei der Berechnung der massgeblichen Anstellungsdauer nur zu einem Fünftel zu berücksichtigen. Die Folgen dieser Bestimmung werden im GAV Post sowie im GAV Aushilfen u.a. dadurch beschränkt, dass Aushilfen, die ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von weniger als 8 Stunden bzw. 20 % haben, maximal während dreier Jahre als Aushilfen gelten. Ein danach weitergeführtes Arbeitsverhält- nis wird dem GAV Post unterstellt und bei der Berechnung der An- stellungsdauer vollumfänglich mitgezählt (Ziff. 111 Abs. 1 Bst. b und Se it e 13
A- 68 00 /2 0 0 9 Abs. 3 sowie Ziff. 214 Abs. 1 Bst. a GAV Post, Ziff. 11 Bst. b und Ziff. 12 Abs. 1 GAV Aushilfen). Die Kürzung der Anstellungsdauer gemäss Ziff. 214 GAV Post beschränkt sich somit bei neurechtlichen Aushilfen im vorerwähnten Sinn sowie bei entsprechenden altrechtlichen Aus- hilfen, die frühestens drei Jahre vor Inkrafttreten der beiden Gesamt- arbeitsverträge in den Postdienst eintraten und nach drei Jahren dem GAV Post unterstellt wurden, auf die ersten drei Jahre. Bei ent- sprechenden altrechtlichen Aushilfen, die bereits früher eintraten und bei Inkrafttreten der beiden Gesamtarbeitsverträge dem GAV Post unterstellt wurden, wird demgegenüber mangels einer Übergangs- regelung die gesamte Anstellungsdauer bis zur Unterstellung unter den GAV Post gekürzt. Sie werden daher von der Kürzung umso stärker betroffen, je früher sie in den Postdienst eintraten. Die Anwendung von Ziff. 214 GAV Post bei der Festsetzung der Ent- schädigungen (Durchhalteprämie und Abgangsentschädigung) ge- mäss dem Sozialplan REMA führt somit zu einer klaren und stossenden Benachteiligung und Ungleichbehandlung der langjährigen altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn. Sie hat beim Be- schwerdeführer konkret die Folge, dass seine massgebliche An- stellungsdauer lediglich 8 Jahre und 7 Monate beträgt, dagegen bei vollumfänglicher Berücksichtigung der die ersten drei Anstellungsjahre übersteigenden Anstellungszeit gut 17 Jahre umfasst hätte. Ein ver- nünftiger Grund dafür ist nicht ersichtlich. Namentlich stellt der Um- stand, dass die Unterstellung unter den GAV Post bei diesen lang- jährigen altrechtlichen Aushilfen nicht früher möglich war, keinen aus- reichenden Grund dar, deren Anstellungsdauer erst ab diesem Zeit- punkt vollumfänglich anzurechnen. Die in Ziff. 5.4.8.1 und 5.4.8.2 Sozialplan REMA implizit vorgesehene Anwendung von Ziff. 214 GAV Post zur Berechnung der massgeb- lichen Anstellungsdauer erweist sich somit jedenfalls hinsichtlich der langjährigen altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn als mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Sie ist überdies weder sachgerecht noch billig, zumindest wenn – wie hier – das Arbeitspensum nach der Unterstellung des Arbeitsverhältnisses unter den GAV Post nicht auf über 20 % angehoben wird, die Höhe des für die Entschädigung massgeblichen Monatslohns eine kompensatorische Kürzung der Anstellungsdauer mithin nicht als vertretbar erscheinen lässt. Gleiches gilt für die auf dieser Grundlage vereinbarte Entschädigung. Die entsprechende Se it e 14
A- 68 00 /2 0 0 9 rechtswidrige Klausel des Aufhebungsvertrags ist daher soweit anzupassen, als dies eine mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbare sowie sachgerechte und billige Lösung erfordert. Das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Aufhebungsvertrags steht dem nicht entgegen. Dies namentlich, weil der Beschwerdeführer der Vorinstanz frühzeitig seine Einwände mitteilte und diese zumindest die Unbilligkeit der ver- einbarten Entschädigung hätte bemerken können und müssen. Wegen der Schwere des Mangels stellt im Weiteren dessen Geltendmachung durch den Beschwerdeführer (noch) keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Schliesslich steht auch das von der Vorinstanz geltend gemachte Interesse an der Anwendung von Ziff. 214 GAV auf alle vom Projekt REMA betroffenen Postmitarbeiter der Vertragsanpassung nicht entgegen, da diese Bestimmung ja gerade zur Ungleichbe- handlung des Beschwerdeführers führt. 4.3.5Eine mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbare sowie sachgerechte und billige Lösung setzt vorliegend voraus, dass auch bei den langjährigen altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn zumindest die drei Jahre übersteigende Anstellungsdauer vollum- fänglich berücksichtigt wird. Damit resultieren beim Beschwerdeführer gut 17 Anstellungsjahre, für die Ziff. 5.4.8.1 Sozialplan REMA eine Durchhalteprämie von 5 Monatslöhnen vorsieht. An dieser Höhe würde sich nichts ändern, wenn – etwa mit dem Argument, die Kürzung der Anstellungsdauer bei Aushilfen sei grundsätzlich unzulässig – die ganze Anstellungszeit des Beschwerdeführers berücksichtigt würde. Auf dessen Ausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Ziff. 5.4.8.2 Sozialplan REMA sieht zwar für die gleiche An- stellungsdauer eine etwas höhere Abgangsentschädigung von 7 Monatslöhnen vor. Da sich der Beschwerdeführer jedoch ohne Vor- liegen eines beachtlichen Willensmangels dafür entschied, die Vor- instanz auf den Zeitpunkt der Aufhebung des (...) zu verlassen, findet diese Bestimmung vorliegend keine Anwendung. Im Ergebnis ist Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 des Aufhebungsvertrags somit dahingehend anzupassen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Durchhalteprämie von insgesamt 5 Monatslöhnen auszurichten hat. Da sie bereits 3 Monatslöhne überwiesen hat, ist sie folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Durchhalte- prämie in der Höhe von zwei Dritteln der bereits ausgerichteten Ent- Se it e 15
A- 68 00 /2 0 0 9 schädigung von Fr. 2'333.10 brutto, somit von Fr. 1'555.40 brutto, ab- züglich gesetzlicher und vertraglicher Sozialabgaben, zu bezahlen. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1 BPG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätz- lich kostenlos. Dem als Anwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die von der Rechtsprechung kumulativ verlangten Voraussetzungen – komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung – nicht erfüllt sind (BGE 129 II 297 E. 5, BGE 129 V 113 E. 4.1, BGE 128 V 236 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'555.40 brutto, abzüglich gesetzlicher und vertraglicher Sozialabgaben, zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se it e 16
A- 68 00 /2 0 0 9 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: André MoserPascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht- lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli 2010 bis und mit dem 15. August 2010. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: Se it e 17