Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6791/2024
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6791/2024

Urteil vom 19. Februar 2026 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Schulleitung, vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.

Gegenstand

ETH: Nachteilsausgleich; Unterbringungskosten

A-6791/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. X., geboren [...], verunfallte im Jahr [...] und leidet seither unter [...] Einschränkungen. Die Arbeits- und Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Arztes ca. [...] %. Im Januar [...] schloss er sein [...]Studium an der Universität [...] ab. Seit [...] studiert X. an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [...]Wissenschaf- ten im Masterstudium. B. B.a Am 11. Juni 2021 stellte X._______ bei der ETH Zürich ein Gesuch um Nachteilsausgleich für die Lehrveranstaltung "Projektwoche [....]". Die Lehrveranstaltung beinhaltete eine Projektwoche, die vom 21. bis 25. Juni 2021 [...] stattfand. Als Unterkunft stand den Studierenden ein Pfadfinder- heim zur Verfügung. X._______ beantragte die Vergütung behinderungs- bedingter Mehrkosten für seine Unterbringung einige Tage vor, während und einige Tage nach der Projektwoche in einem «Bed & Breakfast». Wäh- rend der Projektwoche sei er darauf angewiesen, sich in einen Ruheraum zurückzuziehen, was am Veranstaltungsort der Projektwoche nicht ge- währleistet sei. Zudem reise er jeweils ein paar Tage im Voraus ins Exkursi- onsgebiet, um sich damit vertraut zu machen, und bleibe nach dem Kurs- ende, um sich zu erholen und allenfalls notwendige Nacharbeiten zu erle- digen. Aus diesen Gründen sei er auf eine externe Unterbringung angewie- sen. B.b Die ETH Zürich wies das Gesuch vom 11. Juni 2021 mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. C. Am 18. August 2021 gelangte X._______ an die ETH-Beschwerdekommis- sion und beantragte, die ETH Zürich sei zu verurteilen, ihm den finanziellen Nachteil bei der Bewältigung des Kurses in der Höhe von Fr. 388.50 aus- zugleichen. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die ETH-Beschwerde- kommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. X._______ focht diesen Entscheid am 18. Mai 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht an, welches seine Beschwerde mit Urteil A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat.

A-6791/2024 Seite 3 E. Dagegen erhob X._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Bundes- verwaltungsgericht zurück. Insbesondere habe es zu beurteilen, ob X._______ die Kosten für die externe Unterbringung vor, während und nach der Projektwoche zu erstatten seien. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-6791/2024 wieder auf. X._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) reichte am 1. Dezember 2024 und am 6. Januar 2024 weitere Be- merkungen zur Sache ein. Die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) und die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) ver- zichteten hingegen auf eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 2. Streitig bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten der Unter- bringung des Beschwerdeführers vor, während und nach der Projektwoche im Juni 2021 aufzukommen hat. Er fordert den Betrag von Fr. 388.50 für 12 Übernachtungen, abzüglich der auch den anderen Studierenden ent- standenen Kosten von Fr. 66.50 für 4 Übernachtungen im Pfadfinderheim. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vor. Der Bund hat die- sen Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 (BehiG, SR 151.3) wahrgenommen. Es ist unstrittig, dass die Be- schwerdegegnerin dem BehiG untersteht (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4) und der Beschwerdeführer sich auf dieses Ge- setz berufen kann (vgl. Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 5.3.2).

A-6791/2024

Seite 4

Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder

zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1

Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine

voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträch-

tigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzuneh-

men, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fort-

zubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Ur-

teile des BGer 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1, 2C_130/2012

vom 9. Mai 2012 E. 5 und 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Be-

nachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung rechtlich oder tat-

sächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche

Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unter-

schiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung behin-

derter und nicht behinderter Menschen notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG;

BGE 139 II 289 E. 2.2.2).

Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes

für die Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt insbesondere

vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Bei-

zug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die

Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spe-

zifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Liegt eine

Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, kann die betroffene

Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass

das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8

Abs. 2 BehiG). Solche Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen je-

doch verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG).

2.2 Aus den angeführten Bestimmungen des BehiG und dem Diskriminie-

rungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtspre-

chung einen Anspruch von Menschen mit Behinderung auf formale Prü-

fungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsaus-

gleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der Per-

son mit Behinderung anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungs-

situation resultiert (Urteile des BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015

  1. 3.4, 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73
  2. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG verdeutlicht, dass nicht nur die Prü-

fungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich

auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus-

oder Weiterbildung Menschen mit Behinderung benachteiligen, muss das

Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw.

A-6791/2024 Seite 5 Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (vgl. Urteil des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, die mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; Urteile des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1, 2C_974/2014 vom 27. Ap- ril 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Be- nachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Da staatliche Mittel nicht un- begrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). 2.3 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid bereits beurteilt, ob die erstinstanzliche Verfügung vom 16. August 2021 nichtig ist, und diese Frage verneint (Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 4). Weiter steht mit den bundesgerichtlichen Erwägungen fest, dass der Be- schwerdeführer mit der Teilnahme an der Projektwoche eine Studienleis- tung erbrachte, auf welche die dargelegte Rechtsprechung zur Anpassung des Bildungsangebots (E. 2.2) anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge verpflichtet, die Rahmenbedingungen der Projektwoche so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer chancengleich daran teilneh- men konnte (E. 5.4.2). Wie bereits die Vorinstanz anerkannte und die Be- schwerdegegnerin nicht in Abrede stellt, war der Beschwerdeführer wäh- rend der Projektwoche behinderungsbedingt auf einen Ruhe- und Rück- zugsraum angewiesen. Im Pfadfinderheim, in dem die Projektwoche statt- fand, stand unstrittig kein solcher Raum zur Verfügung (vgl. E. 5.4.1). 2.4 Wie das Bundesgericht ebenfalls erwog, kommt das Zurverfügungstel- len eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums in Frage, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten

A-6791/2024 Seite 6 Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht. Es handle sich dabei – im Prinzip – um eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Doch habe sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit der Dauer und Art der Unterbringung zu befassen und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer organisierte Unterkunft eine dem ursprünglich gebotenen Nachteilsaus- gleich äquivalente Massnahme sei. Es habe unter Würdigung der im Recht liegenden Unterlagen (z.B. Arztzeugnisse) und allenfalls gestützt auf wei- tere Abklärungen die Verhältnismässigkeit der Massnahme im konkreten Fall zu prüfen. Dabei sei zu beurteilen, ob bei grundsätzlich beschränkten staatlichen Mitteln auch Unterbringungskosten für die Kursvor- und Nach- bereitung vor Ort zu vergüten seien (E. 5.3.4 und E. 5.4.2 f.). 3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zwischen den Unterbrin- gungskosten zu unterscheiden, die während der Projektwoche anfielen (hiernach E. 3.1), und denjenigen Kosten, die für die Unterkunft des Be- schwerdeführers vor und nach der Projektwoche entstanden sind (hiernach E. 3.2). 3.1 Für die Projektwoche vom 21. bis 25. Juni 2021 ist zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Unterkunft als Massnahme zum Nachteilsausgleich zu vergüten ist oder die Unterbringung mit Über- nachtung zu einer relevanten, nicht erforderlichen Steigerung des Komforts führte (vgl. Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 5.4.2). 3.1.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind im Wesentlichen der Auffassung, dass der anerkannte Bedarf nach einem Ruheraum nicht auch den Bedarf nach ungestörtem Schlaf in einem separatem «Hotelzim- mer» mit mehr Komfort beinhalte. Dass der Beschwerdeführer im Mehr- bettzimmer des Pfadfinderheims allenfalls nicht ungestört hätte nächtigen können, sei kein behinderungsbedingter Nachteil. Käme die Beschwerde- gegnerin für Kosten dieser Art auf, werde der Beschwerdeführer gegen- über den anderen Studierenden privilegiert, weil diese auf die Vorteile ei- nes separaten Hotelzimmers verzichten müssten. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich um eine andere, günstigere Variante des Ruhe- raums zu bemühen. Es rechtfertige sich, dass er die Mehrkosten der Un- terkunft selbst zu tragen habe. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, der abgeschirmte Rück- zugs- und Ruheraum habe ihm zum gebotenen Nachteilsausgleich sowohl tagsüber als auch in der Nacht verlässlich zur Verfügung stehen müssen.

A-6791/2024 Seite 7 Zur benötigten Ruhe gehöre auch die Nachtruhe. Die gewählte Unterkunft habe ihm keinen zusätzlichen Komfort gebracht. Unter anderem seien die sanitären Einrichtungen im Pfadfinderheim komfortabler ausgestattet ge- wesen als in seiner Unterkunft. Zudem habe er jeden Tag die Strecke zwi- schen der Unterkunft und dem Pfadfinderheim zurücklegen müssen. 3.1.3 Festzuhalten ist zunächst im Sinne der Vorinstanz, dass die nach- teilsbedingte Massnahme des geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums nicht generell die Übernahme von Kosten für selbst gewählte Unterkünfte umfasst (vgl. vorne, E. 2.2). Fraglich ist jedoch, ob die Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin den spezifischen Sachverhalts- umständen des konkreten Falles hinreichend Rechnung trägt. Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer während der Projektwoche un- strittig auf einen Ruhe- und Rückzugsraum angewiesen, der am Austra- gungsort im Pfadfinderheim nicht vorhanden war. In seinem Gesuch um Nachteilsausgleich vom 11. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen Raum benötige, der frei von leisen Dauergeräuschen (wie Lüftungen oder Heizungsrauschen) sei. Nach unbestrittenen Sachver- haltsfeststellungen der Vorinstanz konnte der Kursleiter dem Beschwerde- führer nicht mit Sicherheit vorab mitteilen, ob es im Pfadfinderheim einen geeigneten Raum gebe. Er bat ihn deshalb – nachdem der Beschwerde- führer diese Möglichkeit selbst geprüft hatte – das eigene Zelt als Ruhe- raum mitzubringen. Diese kostengünstigere Option fiel letztlich jedoch X aufgrund des lange anhaltenden Regenwetters sowie der Überschwemmungsgefahr unstrittig nicht in Betracht; der Beschwerdefüh- rer organisierte sich daraufhin eine Unterkunft in einem «Bed & Breakfast» in einer nahe gelegenen Ortschaft. Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 belegt, han- delte es sich dabei – anders als die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff «Hotelzimmer» andeutet – um einen Privathaushalt bzw. ein Einfamilien- haus. Darin vermietete das dort wohnende Ehepaar drei Zimmer. Dem Be- schwerdeführer stand ein einfach möbliertes Zimmer zur alleinigen Nut- zung zur Verfügung. Weiter stand im Einfamilienhaus ein Bad zur gemein- samen Nutzung mit anderen Gästen bereit. Dass die Unterbringung von beschränktem Komfort war, legt neben diesen Umständen auch der Preis pro Nacht von Fr. 40.-- und Fr. 35.-- (Rabatt für längeren Aufenthalt) nahe. Erhältlich war ferner ein Frühstück für Kosten von Fr. 10.-- pro Tag, die der Beschwerdeführer aber nicht (mehr) geltend.

A-6791/2024 Seite 8 3.1.4 Aus dem Arztzeugnis vom 18. März 2021 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer an einer [...] sowie einer [...] leidet, und wegen des erhöh- ten Ruhebedarfs einen geräuschlosen Ort in der näheren Umgebung be- nötigt, wo er sich gelegentlich hinlegen kann. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf eine Liegegelegenheit (z.B. Bett) im Ruheraum an- gewiesen war. Seinen erhöhten Bedarf an Ruhe und Erholung weist das Zeugnis zudem nicht nur beschränkt auf das eigentliche Tagesprogramm, sondern, nicht zuletzt bei längeren Exkursionen, als Gesamtbetrachtung für ihm nicht vertraute Orte aus. Zum einen liegt daher nahe, dass der Be- schwerdeführer auch nachts einen Rückzugsort benötigte, um sich hinrei- chend zu erholen und seine Studienleistung tagsüber mit der nötigen Auf- merksamkeit zu erbringen. Zum andern ist weder erkennbar noch zeigt die Beschwerdegegnerin auf, dass – und wo – der Beschwerdeführer einen geeigneten Ruheraum mit Liegegelegenheit allenfalls nur tagsüber und zu tieferem Preis hätte mieten können. Von ihm zu erwarten, einen solchen Ruheraum ausserhalb des Pfadfinderheims zu organisieren, für die Über- nachtung aber ein Mehrbettzimmer an Ort wie die übrigen 16 Studierenden zu nutzen, vermag mit Blick auf seine behinderungsbedingten Einschrän- kungen und Ruhebedürfnisse nicht zu überzeugen. In diesem Fall hätte sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Kürze an zwei neue Räumlich- keiten gewöhnen müssen, obgleich der erstmalige Besuch fremder Orte für ihn gemäss dem Arztzeugnis eine erhebliche Belastung darstellt. 3.1.5 Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, dass die gewählte Unter- kunft, wie die Vorinstanz erwog, zu Annehmlichkeiten führte, die den Be- schwerdeführer gegenüber Mitstudierenden über den Nachteilsausgleich hinaus privilegiert und seinen Ruhebedarf überkompensiert hätten. Ebenso wenig ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer ebenso geeignete, aber wesentlich kostengünstigere Al- ternativen offenstanden, die er bevorzugen musste. 3.1.6 Aufgrund der Umstände des konkreten Falles stehen die Kosten des Nachteilsausgleichs und die damit ermöglichte Teilnahme an der Projekt- woche nicht in einem Missverhältnis. Dies folgt – den behinderungsspezi- fischen Ruhebedarf und die Ausstattung der vorgesehenen Lokalität (ohne Ruheraum) berücksichtigend – aus der Art der gewählten Unterbringung, die im Komfort auf das Nötige beschränkt und mit moderaten Kosten pro Übernachtung von Fr. 35.-- bzw. Fr. 40.-- verbunden war, und dem Fehlen von gleich geeigneten, staatliche Mittel besser schonenden Alternativen. Das Zurverfügungstellen eines Rückzugs- und Ruheraums in der

A-6791/2024 Seite 9 gewählten Unterkunft des Beschwerdeführers ist deshalb vorliegend als verhältnismässige Massnahme des Nachteilsausgleichs einzustufen. 3.1.7 Dem Beschwerdeführer sind demzufolge die (Mehr-)Kosten der Un- terbringung während der Projektwoche – für die 4 Übernachtungen vom 21. bis zum 25. Juni 2021 – als Nachteilsausgleich zu vergüten. 3.2 Weiter zu beurteilen sind nach den Anweisungen des Bundesgerichts diejenigen Unterbringungskosten, die vor und nach der Projektwoche ent- standen sind (vgl. vorne, E. 2.4). 3.2.1 Die Vorinstanz schützte zwar im Grundsatz den Standpunkt des Be- schwerdeführers und erachtete den Bedarf nach dem Ruheraum während der Projektwoche als belegt. Doch gehe die von ihm organisierte Unter- kunft mit einer Aufenthaltsdauer von 13 Tagen über den gebotenen Nach- teilsausgleich hinaus. Er vermöge nicht nachzuweisen, weshalb er auf- grund seiner Einschränkungen bereits 4 Tage vor Beginn der Projektwoche anreisen musste und erst 4 Tage nach deren Ende abreisen konnte. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht zumutbar, einen zusätzlichen Aufenthalt zu finanzieren, welcher länger als die Projektwoche dauere. Zwar komme dem Verbleib vor Ort nach der Ex- kursion der grössere Erholungsfaktor zu als der Abreise am letzten Tag der Projektwoche. Es handle sich jedoch um eine Massnahme, die über eine notwendige und angemessene Beseitigung der behinderungsbedingten Nachteile hinausgehe. 3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm dargelegten Auswirkungen der Behinderung auf die Projektwoche korrekt und vollständig zu beachten. Bei einem ihm fremden Kursort sei er darauf angewiesen, sich im Voraus mit der Umgebung vertraut zu machen. Dafür sei [...] erforderlich oder, wie es der behandelnde Arzt im Zeugnis vom 27. Oktober 2020 als Alternative vorgeschlagen habe, eine Anreise einige Tage vor dem Beginn der Projekt- woche. 3.2.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem grundsätzlich aus- gewiesenen Ruhebedarf tatsächlich auf einen angepassten Zeitpunkt der An- und Abreise zum Nachteilsausgleich angewiesen war. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Projektwoche im Kanton [...] stattfand und der Be- schwerdeführer im Kanton [...] wohnt. Die Projektwoche vom 21. bis

A-6791/2024 Seite 10 25. Juni 2021 fand unstrittig ganztags (Montag bis Freitag) statt. Es leuch- tet ein, dass der Ruheraum dem Beschwerdeführer zum Nachteilsaus- gleich während der gesamten fünftägigen Projektwoche – einschliesslich des ganzen ersten und letzten Kurstags (Freitagnachmittag) – zur Verfü- gung stehen musste, um seinen Zweck zu erfüllen. Sollte er den Ruheraum verlässlich am Montag und Freitag ganztags nutzen können, musste er diesen auch für den vorangehenden Sonntag und den nachfolgenden Samstag mieten. Das Arztzeugnis vom 18. März 2021 äussert sich nicht explizit zum Zeitpunkt der An- und Abreise, hält aber immerhin klar fest, dass der Beschwerdeführer beim erstmaligen Besuch fremder Orte Unter- stützung braucht. Wegen der [...] und der nachweislich reduzierten Stu- dierfähigkeit des Beschwerdeführers von gesamthaft ca. [...]% liegt zudem auf der Hand, dass er, wäre er am frühen Montagmorgen aus [...] ange- reist, seine Leistungen am Montag nicht hinreichend hätte erbringen kön- nen. Ebenso ist darauf zu schliessen, dass er nach dem Ende der Projekt- woche am Freitagabend einer weiteren Erholungsmöglichkeit bedurfte, be- vor er sicher – er benützte ein Auto – nach Hause [...] reisen konnte. Aus den genannten Gründen reichten 4 Übernachtungen nicht, um die be- hinderungsbedingten Nachteile unter Abdeckung der gesamten Projektwo- che auszugleichen. Der Beschwerdeführer musste zusätzlich eine Anreise am Vortag (20. Juni 2021) und eine Abreise am Folgetag der Projektwoche (26. Juni 2021) planen – das heisst eine Unterkunft mit Ruheraum für 7 Tage bzw. 6 Übernachtungen mieten. Wiederum sind die dafür angefal- lenen moderaten Kosten im konkreten Fall – aus den genannten Erwägun- gen (E. 3.1.6) – auch bei grundsätzlich beschränkten staatlichen Mitteln als verhältnismässig zu betrachten. 3.2.5 Hingegen legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar und bringt keine Nachweise dafür bei, weshalb er sich – über den Folgetag nach der Projektwoche hinaus – weitere Tage an Ort von der Lehrveranstaltung er- holen und dort Nacharbeiten erledigen musste. Dies lässt sich weder dem Arztzeugnis vom 18. März 2021 noch jenem vom 27. Oktober 2020 oder seinen Eingaben im Verfahren nachvollziehbar entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Nachbereitung der Projektwoche, zum Bei- spiel das Verfassen eines Berichts, nicht zu Hause in der ihm vertrauten Umgebung geschehen konnte. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht nicht wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen oder solche unrichtig festgestellt, wie der Beschwerdeführer rügt. Sie hat vielmehr in Erfüllung ihrer Begründungspflicht zutreffend erkannt, dass der behinde- rungsbedingte Bedarf nach einem Ruheraum für den relevanten Zeitraum

A-6791/2024 Seite 11 nach der Projektwoche nicht ausgewiesen ist. Die Kosten der selbst ge- wählten Unterbringung vom 27. bis zum 29. Juni 2021 sind dem Beschwer- deführer somit nicht zu erstatten. 3.2.6 Ebenso verhält es sich für die Unterbringung vor der Projektwoche vom 17. bis 19. Juni 2021. Das Arztzeugnis vom 27. Oktober 2020, auf das sich der Beschwerdeführer stützt, enthält zwar die Passage, dass er sich mit der Umgebung im Voraus vertraut machen müsse, indem er eine Wo- che im Voraus anreise. Das Zeugnis bezieht sich jedoch auf die Teilnahme am [...] Projekt [...] eines anderen Departements der Beschwerdegegne- rin. Wie die Beschreibungen des Inhalts der Lehrveranstaltungen zeigen, war dieser Kurs in seiner Dauer, Intensität und Belastung für die Teilneh- menden nicht mit der fünftägigen Projektwoche [...] vergleichbar. Das Pro- gramm beinhaltete insbesondere zwei unmittelbar aufeinander folgende [...]wochen in [...]. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Projektwoche nicht auf das Zeugnis vom 27. Oktober 2020 stützen. Ein spezifisches Zeugnis für diese Projektwoche hat er nicht vor- gelegt (zur Mitwirkungspflicht: Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Darüber hinaus zeigt er nicht nachvollziehbar auf, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen notwendig war, und inwieweit er sich mit Hilfe der gewählten Un- terkunft überhaupt an den Austragungsort der Projektwoche, das Pfadfin- derheim und die dortigen Verhältnisse, tatsächlich gewöhnen konnte. In seinen Stellungnahmen vom 1. Dezember 2024 und vom 6. Januar 2025 äussert er sich einzig zur Anreise am Sonntag vor der Projektwoche und zur Abreise am Samstag, an keiner Stelle hingegen zur weiteren Vorberei- tungszeit in der Vorwoche. Wiederum ist kein Bedarf nach einer externen Unterbringung zum Nachteilsausgleich festzustellen. 4. Zusammenfassend resultiert, dass die Übernahme der Kosten der Unter- kunft für 6 Übernachtungen vom 20. bis zum 26. Juni 2021 zur Beseitigung der behinderungsbedingten Benachteiligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Hingegen ist ein Ausgleich der darüber hinaus entstandenen Unterbringungskosten nicht gerechtfertigt. Für 12 Übernachtungen bezahlte der Beschwerdeführer pauschal den Ge- samtpreis von Fr. 455.--. Das ergibt für 6 Übernachtungen Kosten von Fr. 227.50. Abzüglich der Auslagen der Mitstudierenden für 4 Nächte im Pfadfinderheim (Fr. 66.50) resultieren somit zu erstattende Mehrkosten von Fr. 161.--.

A-6791/2024 Seite 12 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 161.-- als Nachteilsausgleich zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 6. Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorange- gangene Verfahren A-2252/2022 neu zu bestimmen. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären dem Beschwerde- führer die Kosten anteilsmässig im Umfang seines Unterliegens aufzuerle- gen. Das Verfahren, das auf die Beseitigung einer (tatsächlichen oder ver- meintlichen) Benachteiligung durch das Gemeinwesen bei der Aus- und Weiterbildung gerichtet ist (Art. 8 Abs. 2 BehiG), ist jedoch grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; Urteil des BVGer A-832/2014 vom 29. Au- gust 2014 E. 8 und A-4333/2022 vom 20. Juni 2023 E. 6.1; für Vorinstan- zen ohnehin Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind deshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann ganz oder teilweise obsiegenden Par- teien eine Entschädigung für die notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer steht trotz teilweisen Obsiegens keine Entschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]; Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 9.2). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben, wenngleich auch sie anteilsmässig obsiegen, als Bun- desbehörden ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 29. August 2014 E. 9.2 und A-4333/2022 vom 20. Juni 2023 E. 6.2). 7. Dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen resultieren aus den gleichen Erwägungen ebenso für das vorliegende Verfahren. 8. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren der Vorinstanz. Da diese

A-6791/2024 Seite 13 weder Verfahrenskosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen hat, bleiben die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unver- ändert und müssen nicht neu bestimmt werden.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6791/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids vom 7. April 2022 wird insoweit geändert, als die Be- schwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 161.-- als Nachteilsausgleich zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-2252/2022 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-2252/2022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

A-6791/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

13

Gerichtsentscheide

20