B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6789/2023
Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz.
Gegenstand
Elektrische Anlagen; Hausinstallationen; Verfügung vom 27. November 2023.
A-6789/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümer der Liegenschaft (...) in (...). Nachdem die Netz- betreiberin A._______ mehrmals erfolglos aufgefordert und ermahnt hatte, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspan- nungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) beizubringen, überwies sie die Angelegenheit am 31. März 2023 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 11. April 2023 und unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft einzureichen und setzte ihm hierzu Frist bis zum 31. August 2023. Für den Fall, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert der gesetzten Frist eingereicht werde, drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Auf Nachfrage teilte die Netzbetreiberin dem ESTI am 23. Oktober 2023 mit, sie habe den verlangten Sicherheitsnachweis bisher nicht erhalten. Das ESTI erliess in der Folge am 27. November 2023 die angedrohte Ver- fügung. Das ESTI setzte A._______ Frist bis zum 29. Februar 2024, den Sicher- heitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (...) ein- zureichen (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte ihm für den Erlass der Verfü- gung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 700.– zuzüglich Fr. 32.– für Ausla- gen (Dispositiv Ziff. 2). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungs- busse von bis zu Fr. 5'000.– an. D. Gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Novem- ber 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. De- zember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 14. Dezember «2024» (eingegangen beim Bundesver- waltungsgericht am 16. Januar 2024) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 11. April 2023 zu- nächst ergebnislos versucht, mit dem von ihm beauftragten
A-6789/2023 Seite 3 Elektroinstallateur Kontakt aufzunehmen. Erst im August 2023 sei dieser vor Ort gewesen und habe ihm hiernach gesagt, er müsse nichts weiter unternehmen. Darauf habe er sich verlassen. Es sei ihm darüber hinaus auch nicht bewusst gewesen, dass die periodische Kontrolle bereits im Jahr 2018 stattgefunden habe und es im Hinblick auf das Ausstellen des Sicherheitsnachweises noch darum gehe, die damals festgestellten Män- gel zu beheben. E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein; es sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist zu leis- ten. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2024 gutgeheissen und die Frist wiederhergestellt. F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Vorinstanz legt in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf eigene Abklärun- gen unter anderem bei der zuständigen Netzbetreiberin und dem vom Be- schwerdeführer beauftragten Elektroinstallateur dar, dass die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen im Jahr 2018 stattgefunden habe. Gemäss dem Bericht vom 16. Februar 2018 seien dabei verschiedene Mängel festgestellt, diese jedoch in der Folge trotz mehrmaliger Aufforde- rung durch die zuständige Netzbetreiberin nicht behoben worden. Der bei- zubringende Sicherheitsnachweis habe aus diesem Grund bisher nicht ausgestellt werden können. Sie habe den Beschwerdeführer über das Er- gebnis ihrer Abklärungen informiert und ihm dargelegt, wie er zur Beseiti- gung der Mängel vorzugehen habe. Die Mängel seien zwischenzeitlich be- hoben und der Sicherheitsnachweis ausgestellt worden. Nach den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ist der Eigentümer ver- antwortlich, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und die Vermeidung von Störungen ent- sprechen. Hierzu seien die Installationen periodisch zu überprüfen und der Eigentümer habe jeweils bis zum Ende der Kontrollperiode den Sicher-
A-6789/2023 Seite 4 heitsnachweis einzureichen. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf den Erhalt der Mängelliste – vermutlich aufgrund sprachlicher Barrieren – und auch auf die Mahnungen der Netzbetreiberin nicht reagiert beziehungs- weise die Behebung der Mängel nicht sichergestellt. Im Weiteren habe nach Erhalt des auf Deutsch formulierten Schreibens von ihr vom 11. April 2023 die Möglichkeit bestanden, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sie habe daher, nachdem der Sicherheitsnachweis innert der gesetzten Frist nicht eingereicht worden sei, am 27. November 2023 zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2024 eine Replik ein. Er räumt ein, es sei ihm zu Beginn nicht klar gewesen, um was es bei der anstehenden periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen gehe und was er zu tun habe; er habe die Schreiben in italienischer Sprache nicht genau verstanden. Auch aus diesem Grund habe er sich darauf ver- lassen, dass der von ihm beauftragte Elektroinstallateur das Erforderliche an die Hand nehme. Der Beschwerdeführer erachtet auch aufgrund dieser Umstände den Erlass der angefochtenen Verfügung als unverhältnismäs- sig. H. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 26. April 2024 an ihrem Begeh- ren auf Abweisung der Beschwerde fest. I. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2024 seine Schlussbemerkungen ein. J. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Unterlagen wird – soweit für den Entscheid erheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz als Kontrollstelle sachlich und funktio-
A-6789/2023 Seite 5 nal zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]; Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]; Art. 1 der Verord- nung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2023 Frist bis zum 29. Februar 2024 gesetzt, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen (Dispositiv Ziff. 1). Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– an. Im Weiteren auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Erlass der Verfügung eine Gebühr (einschliesslich Auslagen) in der Höhe von ins- gesamt Fr. 732.– (Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei die angefochtene Verfügung insgesamt, das heisst in Bezug auf beide Dis- positivziffern, aufzuheben. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2024 ausgeführt, der Sicherheitsnachweis sei zwischenzeitlich ausgestellt worden; für admi- nistrative Mängel, die dem Sicherheitsnachweis anhaften würden, sei nicht der Beschwerdeführer verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat somit an der Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm Frist bis zum 29. Februar 2024 gesetzt worden war, den Si- cherheitsnachweise einzureichen, kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr. Die Beschwerde ist insoweit als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch die Erhebung einer Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) im Zeitpunkt des Urteils nach wie vor materiell beschwert und inso- weit zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
A-6789/2023 Seite 6 Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förm- liche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (zum Ganzen Ur- teil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei unverhält- nismässig; er habe das nach Treu und Glauben Erforderliche und Zumut- bare unternommen, um den Sicherheitsnachweis beizubringen. Die Vor- instanz bestreitet dies. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, die Ver- fügung vom 27. November 2023 zu erlassen und hierfür eine Gebühr zu erheben. 3.2 3.2.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entspre- chen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis er- bringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). 3.2.2 Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen peri- odische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, de- ren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver- sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der
A-6789/2023 Seite 7 Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der fest- gesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspekto- rat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich man- gels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Ver- waltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontroll- massnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Netzbetreiberin un- ter Hinweise auf den Ablauf der Kontrollperiode mit Schreiben vom 31. Ok- tober 2017 in italienischer Sprache aufgefordert, bis zum 30. April 2018 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen in dessen Liegen- schaft in Caviano beizubringen. Gemäss dem Schreiben der Netzbetreibe- rin bestand die Möglichkeit, dass diese im Namen des Beschwerdeführers eine Kontrollstelle mit der Kontrolle beauftragt (Vorakten, act. 3.1). Die Kontrolle fand am 16. Februar 2018 statt. Die hierbei festgestellten Mängel wurden in einer Mängelliste aufgeführt. In dieser ist auch festgehalten, dass der Sicherheitsnachweis erst nach Behebung der Mängel durch einen Elektroinstallateur ausgestellt werden kann (Vorakten, act. 7.6). Die Män- gel wurden in der Folge nicht behoben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (in italienischer Sprache) und vom 2. September 2022 (in italienischer und deutscher Sprache) ermahnte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis für elekt- rische Installationen einzureichen. Sie teilte dem Beschwerdeführer zudem mit, dass sie die Angelegenheit der Vorinstanz übergeben werde, sollte der Sicherheitsnachweis nicht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden. Für diesen Fall wurde dem Beschwerdeführer das weitere Verfahren erläutert (Vorakten, act. 3.2, 3.3 und 3.4). Der Sicherheitsnachweis wurde in der Folge nicht eingereicht und die Netz- betreiberin übergab die Angelegenheit der Vorinstanz. Diese setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2023 (in deutscher Spra- che) eine weitere Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Nachdem auch diese Frist nicht eingehalten worden war, erliess die Vorinstanz am 27. No- vember 2023 die angefochtene Verfügung.
A-6789/2023 Seite 8 3.4 3.4.1 Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz waren erfüllt. Die Netzbetreiberin hat den Beschwerdeführer sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode aufgefor- dert, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Die hierfür erforderliche Kon- trolle wurde denn auch durchgeführt, die festgestellten Mängel jedoch nicht behoben. Folglich konnte der Sicherheitsnachweis nicht ausgestellt und eingereicht werden. Die Netzbetreiberin mahnte den Beschwerdeführer zwei Mal und übergab die Angelegenheit schliesslich der Vorinstanz. Diese forderte den Beschwerdeführer in Nachachtung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör erneut auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte ihm für den Unterlassungsfall an, eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrichen war, erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung, was verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die Verfahrensbestimmungen missachtet. Er wendet vielmehr ein, der Erlass der Verfügung sei nicht verhältnismässig gewesen; er habe das nach Treu und Glauben Erforderliche und Zumutbare unternommen, um den Sicherheitsnachweis beizubringen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der gesetzlichen Ordnung trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Urteil des BGer A-4845/2015 vom 27. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf die Rechtspre- chung). Es war also Sache des Beschwerdeführers, dafür besorgt zu sein, dass die periodische Kontrolle erfolgt, allfällige Mängel beseitigt und hier- nach der Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin eingereicht wird. Der Beschwerdeführer nahm zwar nach eigenen Angaben im Jahr 2023 wiederholt Kontakt mit dem Elektroinstallateur auf, doch war dem Be- schwerdeführer offenbar aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht be- wusst, dass die periodische Kontrolle bereits erfolgt war und es noch da- rum ging, die festgestellten Mängel zu beheben. Der Eigentümer einer Lie- genschaft kann sich jedoch seiner Verpflichtung zum Einreichen des Si- cherheitsnachweises nicht mit dem Hinweis auf sprachliche Schwierigkei- ten entziehen, umso mehr, als hier die zweite Mahnung der Netzbetreiberin wie auch das Schreiben der Vorinstanz vom 11. April 2023 (zusätzlich) in deutscher Sprache verfasst waren. Dem Beschwerdeführer mussten spä- testens aufgrund der Schreiben der Netzbetreiberin und der Vorinstanz seine Pflichten als Eigentümer bewusst sein. Er ist diesen Pflichten nicht
A-6789/2023 Seite 9 nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer meldete sich zudem nach Erhalt der Ermahnungen weder bei der Netzbetreiberin noch bei der Vorinstanz, um allfällige für ihn bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Erst, nachdem die Vorinstanz die angedrohte Verfügung erlassen hatte, nahm er mit dieser Kontakt auf. Die Vorinstanz klärte in der Folge bei der Netzbetreiberin und dem Elektroin- stallateur zugunsten des Beschwerdeführers den relevanten Sachverhalt ab, so dass anschliessend die festgestellten Mängel beseitigt werden konnten und noch vor Einreichen der Vernehmlassung der Vorinstanz der Sicherheitsnachweis ausgestellt werden konnte. Hätte der Beschwerde- führer bereits nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. April 2023 mit dieser Kontakt aufgenommen, hätte der Erlass der Verfügung vom 27. No- vember 2023 allenfalls vermieden werden können. Der Erlass der ange- fochtenen Verfügung gibt daher auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für alle Verfahrensbeteiligten gilt (Art. 9 BV), zu keiner Kritik Anlass. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 27. November 2023 die angedrohte Verfügung erlassen hat, zumal der dargestellte Sach- verhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochte- nen Verfügung bereit war, seinen Pflichten als Eigentümer mit der gebote- nen Ernsthaftigkeit nachzukommen. 3.4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für den Erlass der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf Art. 41 NIV eine Gebühr auferlegt. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der ESTI-Verordnung. Demnach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.– und sind nach dem tatsächlich entstan- denen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Bei der Festlegung der Gebühr im Einzelfall kommt der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowie unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der ihm auferlegten Gebühr nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 700.– zuzüglich Fr. 32.– für Auslagen nicht angemessen wäre; die
A-6789/2023 Seite 10 Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Gebühr ist daher nicht zu beanstanden. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat. Der Beschwerdeführer ist und war als Eigentümer der Liegenschaft in Caviano dafür verantwortlich, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen und allfällige Mängel beseitigt werden. Zudem muss er im Rah- men der periodischen Kontrolle den Sicherheitsnachweis einreichen. Die- sen Verpflichtungen kann sich der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten entziehen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 4. 4.1 Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen für das Beschwerde- verfahren zu entscheiden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht (teilweise) gegenstandslos, werden die Kosten für das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich jener Partei zur Bezahlung auferlegt, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auf materi- elle Kriterien abzustellen. Zu fragen ist mithin nach dem materiellen Grund der Gegenstandslosigkeit und es ist unerheblich, wer die formelle Prozess- handlung vornimmt, die zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteil des BGer 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist. Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu vertreten; er hat in Nachach- tung seiner Pflichten die Behebung der anlässlich der periodischen Kon- trolle festgestellten Mängel veranlasst und es so ermöglicht, dass der Si- cherheitsnachweis ausgestellt werden konnte. Zudem gilt der Beschwer- deführer als unterliegend, soweit seine Beschwerde abzuweisen ist. Er hat daher die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Der in der Höhe von Fr. 800.– einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
A-6789/2023 Seite 11 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6789/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerde- führer zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Benjamin Strässle
A-6789/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6789/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)