B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-6740/2023 gri/wit
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 3 . J a n u a r 2 0 2 4
In der Beschwerdesache
Parteien
gegen
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM), 7001 Chur, Beschwerdegegner,
Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Forstwesen, Jagd und Fischerei; Proaktive Regulierung von Wolfsrudeln im Kanton Graubünden; Verfügung vom 27. November 2023,
A-6740/2023 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden stellte mit Schreiben vom 6. November 2023 beim Bundesamt für Umwelt BAFU ein Gesuch um Zustimmung zur Regulierung des Wolfsbestandes im Kanton Graubünden und informierte es über die vorgesehenen Massnahmen betreffend die Rudel Stagias (Entfernung), Vorab (Entfernung), Jatzhorn (Regulation 2/3 der Jungtiere) sowie Rügiul (Regulation 2/3 der Jungtiere). B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU unter be- stimmten Voraussetzungen der vorgesehenen Entfernung der Wolfsrudel Stagias (mindestens 8 Wölfe), Vorab (mindestens 10 Wölfe) sowie dem vorgesehenen Abschuss von je zwei Drittel der 2023 geborenen Jungwöl- fe der Rudel Jatzhorn (3 Welpen) und Rügiul (2 Welpen) zu. C. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden DIEM entschied sodann bezüglich der Wolfsrudel Stagias und Vorab je- weils mit Departementsverfügung vom 29. November 2023, die Wolfsru- del unter Auflagen zum Abschuss freizugeben und verfügte den Abschuss durch die kantonale Wildhut sowie während der Durchführung einer Son- derjagd durch die für den Abschuss autorisierten jagdberechtigten Perso- nen. Ferner entschied das DIEM am 29. November 2023, aus dem Wolfsrudel Jatzhorn drei Jungwölfe und aus dem Wolfsrudel Rügiul zwei Jungwölfe zum Abschuss freizugeben sowie unter Auflagen den Abschuss durch die kantonale Wildhut zu bewilligen. Das DIEM veröffentlichte das jeweilige Verfügungsdispositiv am 30. November 2023 im Kantonsamtsblatt und setzte acht Organisationen von den Verfügungen in Kenntnis (Vereinigung Bündner Umweltschutzor- ganisationen, Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden, Stiftung Hel- vetia Nostra, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Greenpeace, Jagd- Schweiz, Mountain Wilderness Schweiz). D. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz SVS (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) er- hoben mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundes-
A-6740/2023 Seite 3 verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 27. November 2023, mit der das BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) die Zustimmung erteilt habe, sei aufzuheben, soweit damit bewilligt würden: 1a) die Entnahme des Wolfsrudels Stagias, 1b) die Entnahme des Wolfsrudels Vorab und 1c) die Regulierung der Wolfsrudel Jatzhorn und Rügiul. E. Das DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht folgende Anträge:
A-6740/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen zu prüfen- den Verwaltungsakt im Sinn von Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), der voraussichtlich in den Zu- ständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 1.2. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten die Beschwer- delegitimation der Beschwerdeführerinnen. Über die Legitimation ent- scheidet die Beschwerdeinstanz im Endentscheid. Die fehlende Legitima- tion in der Hauptsache kann jedoch, sofern sie eindeutig ist, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfü- gung des BVGer A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus die- sem Grund wird die strittige Legitimation im Rahmen der Beurteilung, ob eine eindeutige Entscheidprognose vorliegt, summarisch zu prüfen sein (vgl. E. 2.6 hiernach). 1.3. Die Beschwerde weist keine Frist- oder Formmängel auf, die gegen ein Eintreten auf sie sprechen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.4. Über Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Instruktionsrichter (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 1 VGG). 2. 2.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Den Beschwerdeführenden wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung be- standen hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhal- ten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann und belastenden Anord-
A-6740/2023 Seite 5 nungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.19 mit Hinweisen). 2.2. Einer Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung entzogen wer- den, wenn die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Es müssen überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen, die den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N 94). 2.3. Vorsorgliche Massnahmen wie der Entscheid über den Entzug oder auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beruhen auf ei- ner bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Behörde trifft ihren Entscheid «prima facie». Sie ist nicht gehalten, für ihren Ent- scheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (vgl. 55 Abs. 3 zweiter Satzteil VwVG; Urteil des BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 m. H.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.18 und 3.18a). 2.4. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist fol- gende Systematik zu beachten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, a.a.O., Rz. 3.28a): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das heisst nach einem über- zeugenden Grund bzw. einem schweren Nachteil, der ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung droht. Schliesslich ist eine Interessenabwä- gung vorzunehmen und zu untersuchen, ob ein allfälliger Entzug verhält- nismässig ist. 2.5. Die Hauptsacheprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3). 2.6. 2.6.1. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz führen zur strittigen Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen aus, die Zustimmung
A-6740/2023 Seite 6 sei ein interner Verwaltungsakt bzw. könne nur durch den Kanton als di- rekten Adressaten der Verfügung angefochten werden. Die Beschwerde- führerinnen seien auf den Rechtsweg vor dem kantonalen Gericht zu verweisen, mit Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesgericht. Auch Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu In- formationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, SR 0.814.07) verlange nicht, dass die Umweltschutzorganisationen die Zustimmungserteilung zur Abschussbewilligung des Kantons direkt anfechten könnten. Die Beschwerdeführerinnen bringen demgegenüber vor, die rechtliche Qualifikation eines behördlichen Entscheids, der den Abschuss von Tie- ren einer geschützten Art erlaube, könne nicht davon abhängen, ob er sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richte. Die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2023 sei eine Voraussetzung für die vom Kanton erlassenen Verfügungen vom 29. November 2023 über die strittigen Bestandsregulierungen. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf umweltrechtliche Schutzgüter müsse die Zustim- mungsverfügung der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht mit Ver- bandsbeschwerde anfechtbar sein. 2.6.2. Unstrittig ist, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Or- ganisationen handelt, denen von Gesetzes wegen die Beschwerdebefug- nis zusteht (Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 12 des Bundesge- setzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451] i.V.m. Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisa- tionen [VBO, SR 814.076]). Unter der Marginalie «Zugang zu Gerichten» sieht Art. 9 Ziff. 3 Aarhus- Konvention vor, dass jede Vertragspartei sicherzustellen hat, dass Mit- glieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Be- hörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaat- lichen Rechts verstossen.
A-6740/2023 Seite 7 2.6.3. Die summarische Prüfung der Akten ergibt keine eindeutige Ent- scheidprognose bezüglich der strittigen Legitimation der Beschwerdefüh- rerinnen. Es bleibt offen, ob die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz bereits mit Verbandsbeschwerde anfechtbar sein könnte bzw. ob sie als Handlung im Sinne von Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention zu verstehen ist, die es einer nachgeordneten Verwaltungseinheit erlaubt, in umweltrechtli- che Schutzgüter einzugreifen (siehe auch Zwischenverfügung des BVGer A-6831/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.6.3). 2.7. 2.7.1. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdge- setz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der ein- heimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schä- den an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b JSG; MICHAEL BÜTLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4). Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1 JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2 JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG). 2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regu- lierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefähr- dung von Menschen zu verhindern. Während die Vorinstanz vorbringt, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustim- mung zu den angefochtenen Regulierungen nicht gefährdet, machen die
A-6740/2023 Seite 8 Beschwerdeführerinnen Berechnungen geltend, wonach bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vor- instanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztier- risse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits bezüglich der Rudel Stagias und Vorab Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen wur- den. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Erforderlichkeit der Regu- lierung und behaupten, es sei zumutbar, etwa für neu geborene und bis zu einem Jahr alte Kälber Herdenschutzmassnahmen (Umzäunung) zu ergreifen, was die Vorinstanz ausdrücklich bestreitet. Bezüglich der stritti- gen Regulierung von zwei Drittel der Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul geht die Vorinstanz unter anderem von einer Notwendigkeit der Massnahmen aus, um die Tiere zu vergrämen und so einer möglichen Gefährdung vorzubeugen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies vehement und bringen vor, die neu gebildeten Rudel Jatzhorn und Rügiul hätten keine Anzeichen gezeigt, Nutztiere zu reissen. Es verbiete sich, bezüglich dieser zwei Rudel voraussetzungslos ohne Nachweise von ei- nem drohenden Schaden auszugehen. In Art. 7a Abs. 2 Bst. b JSG sei vorgesehen, dass die Regulierung erforderlich sein müsse, um das Ein- treten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhin- dern. Diese Voraussetzung liege bezüglich der Rudel Jatzhorn und Rügiul nicht vor. 2.8. Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte ergibt sich keine eindeutige Entscheidprognose. Im Hauptverfahren werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen. 3. 3.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem ausreichenden Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschieben- den Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwi- schenverfügung des BVGer A-1351/2017 vom 3. Mai 2017 E. 5.1). 3.2. Die Vorinstanz macht geltend, Ziel der Regulierung sei, Schäden an Nutztieren vorzubeugen. Vor einer proaktiven Regulierung müssten – im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – die Rudel
A-6740/2023 Seite 9 keinen ernsten Schaden verursacht haben. Im Weiteren sei insofern eine Dringlichkeit gegeben, als dass Bestandsregulierungen nur bis 31. Januar 2024 erlaubt seien. Der Beschwerdegegner bringt in seinem Gesuch vor, es bestehe ein öf- fentliches Interesse wie auch ein Interesse der betroffenen Land- und Alpwirtschaft daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen. Ohne regulatorische Eingriffe würde der Wolfsbestand im Kanton Graubünden wachsen. Trotz jährlicher Schwankungen bestehe eine ein- deutige Korrelation zwischen der Bestandshöhe und dem Schadensaus- mass, wobei einzelne Rudel auch übermässig zum Schadensausmass beitragen würden. Genau um diese würde es sich bei den strittigen Regu- lierungen auch handeln. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es liege kein dringlicher Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor. Die vom Beschwerdegegner be- hauptete Korrelation zwischen Bestandshöhe und Schadensausmass sei unbelegt. Tatsächlich hänge das Schadensausmass von den Herden- schutzmassnahmen und dem verfügbaren Wild ab. Aus dem Riss eines Jungrindes (Rudel Stagias) bzw. eines jungen Kalbes nebst dem unbe- legten Riss von drei Schafen (Rudel Vorab) lasse sich nicht ableiten, es drohe von diesen Wolfsrudeln im folgenden Jahr ein ernster Schaden an Nutztieren. Die Rudel Jatzhorn und Rügiul, deren Jungtiere geschossen werden sollten, um die Rudel scheu zu machen, hätten nicht einmal ge- schützte Nutztiere gerissen. 3.3. Es besteht zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, den Wolfsbestand zu regulieren, um künftig das Eintreten von Schäden zu verhindern. Darin ist ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschie- benden Wirkung zu sehen. Trotz der glaubhaften Vorbringen der Vor- instanz und des Beschwerdegegners, dass mit einer Zunahme der Wolfspopulation zu rechnen sein dürfte, relativiert sich aber im vorliegen- den Fall das Interesse an einer raschen Umsetzung der strittigen Regulie- rung der Wolfsrudel Stagias, Vorab, Jatzhorn und Rügiul dadurch, dass bis zum Entscheid über die höchst umstrittene Zulässigkeit proaktiver Regulierungen die gefährdeten Nutztierbestände zum Teil mit Herden- schutzmassnahmen geschützt werden. Es ist daran zu erinnern, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil glaubhaft zu machen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Betrachtet man die geltend gemachten Risszahlen, dürfte bezüglich der strittigen zwei Rudel (18 Wölfe) von ins-
A-6740/2023 Seite 10 gesamt fünf gerissenen Nutztieren im vergangenen Jahr auszugehen sein. Angesichts dieser als relativ gering erscheinenden Zahl kommt man nicht umhin, die Frage zu stellen, wie wahrscheinlich es denn dann sein könnte, dass sich diese Wölfe tatsächlich bereits derart auf Nutztierrisse spezialisiert hätten, dass von einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auszugehen wäre, wenn der aktuelle Zustand für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens beibehalten wird. Die Notwendigkeit der sofortigen Entfernung der zwei Rudel zur Abwendung eines schweren Nachteils bzw. zum Schutz vor grossen Schäden an Nutztieren ist nicht ausrei- chend dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul noch vor dem Entscheid durch das Gericht proaktiv reguliert werden müssten, um einen schweren Nachteil abzu- wenden. Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit der sofortigen Entfernung der strittigen Rudel Stagias und Vorab bzw. der proaktiven Regulierung der Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul zum Schutz vor grossen Schä- den an Nutztieren nicht dargetan. 4. Im Weiteren hält ein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Interes- senabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand. 4.1. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung könnte die Umset- zung der strittigen Bestandsregulierung zur Entfernung von insgesamt 23 Wölfen führen. Dem stehen jene 5 Nutztierrisse gegenüber, die im letzten Jahr unter Umständen trotz Herdenschutzmassnahmen stattgefunden haben dürften bzw. für deren Verhinderung das Ergreifen von Massnah- men umstritten ist. Die damit zu befürchtenden Schäden erscheinen we- der faktisch noch finanziell als völlig unzumutbar, zumal es sich bei den 23 Wölfen um Tiere handelt, die der Gesetzgeber unter Artenschutz ge- stellt hat (vgl. E. 2.7.1 hiervor). In Bezug auf die Abwägung der Schutzgü- ter fällt im Weiteren zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ins Gewicht, dass durch den Abschuss der Wölfe ein irreversibler Zustand geschaffen würde, wohingegen aufgrund der als nicht sehr wahrscheinlich erschei- nenden Spezialisierung auf Nutztiere nicht von einer sehr hohen Anzahl an Nutztierrissen auszugehen sein dürfte. Bei irreversiblen Zuständen rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur bei eindeuti- ger Entscheidprognose, die hier nicht gegeben ist (vgl. E. 2.8 hiervor). Die Abwägung zwischen dem unverändert beizubehaltenden Zustand bis zum Entscheid und dem zu befürchtenden Schaden, der in der Zwi-
A-6740/2023 Seite 11 schenzeit verursacht werden könnte, fällt daher zugunsten der unter Ar- tenschutz stehenden Tiere aus. 5. Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Rudel nicht auf Nutztierrisse spezialisiert sein dürften, wenn Herdenschutzmassnahmen vorhanden sind. Das Bundesverwal- tungsgericht kommt zum Schluss, dass sich der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz geltend gemachte drohende Nachteil nicht als schwer genug erweist, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtferti- gen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich beim Wolf um ein Tier handelt, das der Gesetzgeber unter Artenschutz gestellt hat, und hier 23 Wölfe getötet werden sollten. Demgegenüber ist das glaubhafte Bestehen eines öffentlichen wirtschaftlichen Interesses, die vergleichsweise geringe Zahl von 5 Nutztierrissen zu verhindern, nicht ausreichend, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 6. Daher vermögen die geltend gemachten öffentlichen Interessen am Ent- zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jene an deren Auf- rechterhaltung nicht zu überwiegen. Die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde vom 7. Dezember 2023 ist in Abweisung der Gesuche der Vor- instanz und des Beschwerdegegners beizubehalten. 7. Der ordentliche Schriftenwechsel ist fortzusetzen. Nach abgeschlosse- nem Schriftenwechsel wird das zuständige Spruchgremium über die Be- schwerde entscheiden. 8. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient- schädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
(Dispositiv nächste Seite)
A-6740/2023 Seite 12 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, der Be- schwerde vom 7. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, werden abgewiesen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 wird beibehalten. 3. Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 und der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 gehen an die Beschwerdefüh- rerinnen und den Beschwerdegegner. 4. Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 19. Dezem- ber 2023 gehen an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. 5. Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsa- che entschieden. 6. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerde- gegner und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Anna Wildt
A-6740/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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