Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6701/2024
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-6701/2024

Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien

X._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhrveranlagung, Rückerstattung Einfuhrsteuer.

A-6701/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 28. Februar 2024 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Spe- diteurin) über das IT-System «e-dec» eine Sendung Pumpenteile mit der Zolltarifnummer 8413.9100 mit einem Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto und einem Mehrwertsteuerwert von Fr. 37'745.-- beim Zoll Nord - Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Einfuhrzollanmeldung Nr. [...]). Als Versender der Ware wurde die A._______ aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde «B., Adresse, Ort» genannt. Zusammen mit der Zollanmeldung wurde die «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) einge- reicht, auf der als Empfängerin «B., C._______, Adresse, Ort» aufgeführt ist. Die elektronische Zollanmeldung wurde von «e-dec» angenommen und mit dem Ergebnis «frei ohne» selektioniert. A.b Mit Veranlagungsverfügung Zoll und Mehrwertsteuer (MWST) vom 29. Februar 2024 (Nr. [...]) erhob die Zollstelle aufgrund der erwähnten Zollanmeldung einen Zollbetrag von Fr. 0.00 und einen Einfuhrsteuerbe- trag von Fr. 3'057.35. Die Einfuhrsteuer wurde dem Abrechnungskonto der Spediteurin belastet. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte die Spediteurin die Zollstelle um Berichtigung des Warenwertes und Teilrückerstattung der Mehrwert- steuer. Die Sendung sei fälschlicherweise mit der «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) veranlagt worden. Zudem sei die falsche Währung (Euro anstatt Schwedische Kronen) verwendet worden. Die Spe- diteurin reichte gleichentags einen Berichtigungsantrag (Nr. [...]) sowie das von ihr als «Handelsrechnung Nummer (...) vom 22. Februar 2024» be- zeichnete Dokument mit dem Titel «Accusé de Réception» ein. B.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 orientierte die Zollstelle die Spediteu- rin, dass davon auszugehen sei, dass der Importeurin das Recht auf Vor- steuerabzug zustehe. Daher könne das Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG) der Spediteurin gestützt auf Art. 59 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu viel erhobene Einfuhrsteuern nicht rückerstatten. Sollte die Annahme über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Importeurin nicht zutreffen,

A-6701/2024 Seite 3 wurde um entsprechende Mitteilung mit Angabe der Gründe und allfälliger Zustellung von entsprechenden Beweismitteln gebeten. Am 3. Juni 2024 gab die Zollstelle den Berichtigungsantrag in «e-dec» ma- nuell frei und eine neue Veranlagungsverfügung Zoll wurde ausgestellt (Nr. [...]). Die Veranlagungsverfügung MWST vom 29. Februar 2024 blieb bestehen. C. C.a Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe: 1. Juli 2024) ersuchte die Spediteurin die Zollstelle erneut um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Sie machte geltend, dass der Vorsteuerabzug auf- grund der folgenden Gründe nicht möglich sei:

  1. Da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde, sei die Impor- teurin nicht bereit, die Mehrwertsteuer zu übernehmen.
  2. Die korrekte Importeurin («C.» statt «B.») könne nicht eingesetzt werden, da die Beschwerdefrist für eine Berichtigung der Ver- anlagungsverfügung verfallen sei.
  3. Die Spediteurin könne die Mehrwertsteuer bei der ESTV nicht geltend machen, da sie nicht Verfügungsberechtigte der Ware sei und diese Art von Geschäften nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich gehöre. C.b Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 bestätigte die Zollstelle die Ansicht der Spediteurin, wonach die Angaben zur Importeurin nicht mehr korrigiert wer- den könne. Jedoch sei die korrekte Importeurin «C._______» vorsteuerab- zugsberechtigt und könne die zu viel belastete MWST mit der ESTV ab- rechnen, weshalb die Rückerstattung der MWST an die Spediteurin abzu- lehnen sei. Die Spediteurin hielt mit E-Mail vom 2. Juli 2024 daran fest, dass ein Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht möglich sei. Die Zoll- stelle überwies sodann die Eingabe der Spediteurin am 3. Juli 2024 zu- ständigkeitshalber an Zoll Nord (auch: Zollkreisdirektion Nord, nachfolgend auch: ZKD), welche diese als Beschwerde entgegennahm. C.c Am 9. Juli 2024 teilte die ZKD der Spediteurin schriftlich mit, dass keine Unterlagen vorlägen, welche nachweisen, dass der Importeurin für diese Sendung das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der An- trag der Spediteurin müsse daher abgelehnt werden. Der Spediteurin wurde Frist gesetzt bis 31. Juli 2024 entweder ihre Beschwerde zurückzu- ziehen oder sie unter Leistung eines Kostenvorschusses fortzusetzen. Die

A-6701/2024 Seite 4 Spediteurin leistete den Kostenvorschuss am 23. Juli 2024 ohne Einrei- chung weiterer Unterlagen. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. September 2024 wies die ZKD die Be- schwerde kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnom- men werden, dass zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern nicht rückerstattet werden, wenn der Importeur oder die Importeurin im In- land als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu ent- richtende Steuer als Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen kann. Die Importeurin «C.» sei unter der Nr. (...) im Register der Steuer- pflichtigen eingetragen und rechne nach der effektiven Methode ab. Auf- grund dieser Sachlage und der Art der eingeführten Gegenstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Importeurin das Recht auf Vorsteu- erabzug zustehe. Weiter sei trotz der nicht vollständigen Angaben auf der Veranlagungsverfügung ersichtlich, dass es sich bei der angemeldeten Im- porteurin «B.» um dieselbe Firma wie «C._______» handle. Der Vorsteuerabzug der Importeurin scheitere sodann nicht alleine daran, dass das Einfuhrdokument die Angaben zur Importeurin nicht korrekt wieder- gebe. Damit ziele das von der Spediteurin vorgebrachte Argument, dass sich die Importeurin aufgrund der fehlerhaften Angaben in der Veranla- gungsverfügung weigere, die Abgaben zu bezahlen, ins Leere. Es handle sich um ein zivilrechtliches Verfahren zwischen der Spediteurin und der Importeurin. E. Dagegen erhob die Spediteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragt die Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Zur Begrün- dung führt sie insbesondere aus, dass die Ablehnung der Teilrückerstat- tung der Mehrwertsteuer aufgrund von Art. 59 Abs. 2 MWSTG im Wider- spruch zu dem in Art. 59 Abs. 1 MWSTG verankerten Anspruch auf Rück- erstattung stehe. Die Importeurin übernehme die Mehrwertsteuerabgabe nicht, da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde. Damit liege der Umstand vor, dass der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden könne. Zudem sei die Mehrwertsteuer in dieser Höhe nicht geschuldet, sondern nur durch eine falsche Berechnung entstanden. Die Importeurin müsse diesen zusätzlichen Betrag tragen, bis die periodische Abrechnung vorgenommen werde. Die vorliegende Konstellation führe dazu, dass die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer wieder beim BAZG liege. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die

A-6701/2024 Seite 5 «Wertschätzung» ihrer Begründung im Beschwerdeentscheid der Vor- instanz. F. Der Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG), handelnd für die ZKD (nachfolgend auch: Vorinstanz), beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern diese nicht zur Behandlung an die Oberzolldirek- tion überwiesen werde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird – sofern und soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Be- schwerdeentscheiden) der ZKD handelt es sich grundsätzlich um Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden können (vgl. Art. 31 VGG; Art. 116 Abs. 1 bis e contrario i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Der Zoll Nord als eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit prinzipiell zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Für die abschliessende Beurteilung der Zuständigkeit sind jedoch weitere Ausfüh- rungen erforderlich, die in der nachstehenden Erwägung 1.2 vorgenom- men werden. 1.2 1.2.1 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in

A-6701/2024 Seite 6 Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranla- gungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- chem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die eingeführten Ge- genstände den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, sind Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung stattfand (Ziff. 4.11.1 Abs. 4 der Publikation 52.01 des BAZG mit dem Titel «Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer]»; Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.3). Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST ergingen am 29. Februar 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Das Gesuch um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer vom 22. Mai 2024 der Beschwerdeführerin (vgl. Sachver- halt Bst. B.a) ist nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Be- schwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG bei der Zollstelle eingereicht worden. Somit hat die Zollstelle das Ge- such zu Recht zuständigkeitshalber an die ZKD weitergeleitet. Beim Ent- scheid vom 26. September 2024 der ZKD handelt es sich vor diesem Hin- tergrund nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine erstin- stanzliche Verfügung. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügun- gen der Zollkreisdirektionen ist grundsätzlich nicht das Bundesverwal- tungsgericht, sondern nach Art. 116 Abs. 1 bis ZG die Oberzolldirektion (OZD) zuständig. 1.2.2 Mit Blick auf den Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges und in Anwendung der Bestimmung über die Überweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1 VwVG) besteht für das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation wie der hier gegebenen prinzipiell kein Anlass, anstelle der sachlich und funktionell zuständigen Behörde (– vorliegend die OZD –) in der Sache selbst zu entscheiden. Stattdessen ist die Sache grundsätzlich an die zu- ständige Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Von der gesetzlich vorgesehenen Instanzenfolge kann aber ausnahmsweise aus prozessöko- nomischen Gründen abgewichen werden, wenn die Überweisung zu einem Leerlauf führen würde, namentlich weil die sachlich sowie funktionell zu- ständige Behörde ihre Auffassung bereits klar zu erkennen gegeben hat (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 7.1 m.w.H.;

A-6701/2024 Seite 7 THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N. 15; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.56). Da sich der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG, als Teil der OZD (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2021 vom 17. November 2023 E. 1.1), bereits in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 dahingehend geäussert hat, dass kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrsteuer besteht, und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrerseits erwar- tungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Entscheid der ZKD, mit welchem Letztere einen solchen Anspruch verneint hatte, käme eine Überweisung an die OZD zum Entscheid einem prozessualen Leer- lauf gleich. Demzufolge ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die OZD zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezem- ber 2011 E. 3.2.1). Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist das In- teresse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil höher zu ge- wichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Ur- teil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1). Damit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren zu bejahen. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder

A-6701/2024 Seite 8 unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2, vgl. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.140). 1.7 1.7.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut- heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten ent- scheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache mit ver- bindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der an- gefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vor- instanz zurückweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, da Vorinstanzen mit den Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel besser in der Lage sind, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer A-4354/2020 vom 21. September 2020 E. 4.1, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3). Zudem bleibt der betroffenen Partei der doppelte Instanzenzug erhalten. Aus diesem Grund ist bei Über- springung einer zuständigen Instanz (vgl. E. 1.2.2) von einem reformatori- schen Entscheid eher abzusehen (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.194). 1.7.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenent- scheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1). Sie können (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)

A-6701/2024 Seite 9 selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Dient ein Rückweisungsentscheid aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und ver- bleibt der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_676 vom 22. August 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-696/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1.5.2, A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 1.5.1, A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein- fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staats- verträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Best- immungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vor- nimmt. 2.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara- tion der Ware verlangt wird. Selbstdeklarationssteuern, zu denen u.a. auch die Einfuhrsteuer gehört, basieren auf dem System der gemischten Veran- lagung. Die Veranlagung erfolgt durch Verfügung der Behörde (Art. 38 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG), wobei in Geltung des Untersuchungsgrundsatzes der Behörde umfangreiche Untersuchungs- und Überprüfungsbefugnisse zukommen (Art. 32 ff. ZG, Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Daneben bestehen aber auch weitreichende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen (vgl. E. 2.5; MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkom- mentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollhandkommentar], Art. 85 N. 1, PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 2 N. 8, vgl. NIKLAUS HONAUER ET AL., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 2518).

A-6701/2024 Seite 10 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftrag- geber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zoll- schuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftragge- berin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natür- liche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Trans- porteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 3.3). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.5 Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtli- chen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; REGINE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 62 N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Er- hebungen vorzunehmen. Dabei hat die steuerpflichtige Person – in Kon- kretisierung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer – dem BAZG «über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steu- erbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Ge- wissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG). 2.6 2.6.1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete (Einfuhr-)Steuern be- steht ein Anspruch auf Rückerstattung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Typische

A-6701/2024 Seite 11 Gründe für eine unzutreffende Festsetzung der Abgabenschuld können na- mentlich ein Fehler im Zollveranlagungsverfahren sein. Hierzu gehören einfache Schreib- oder Rechenfehler, Angabe von unrichtigen Warennum- mern oder einer unrichtigen Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 59 N. 4). 2.6.2 Art. 59 Abs. 2 MWSTG regelt, ob die Rückerstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug (vgl. dazu die nachfolgende E. 2.7.2) im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV) zu erfolgen hat: Durch das BAZG nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht ge- schuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Art. 34 und 51 Abs. 3 ZG oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Art. 49 Abs. 4, 51 Abs. 3, 58 Abs. 3 und 59 Abs. 4 ZG nicht mehr ge- schuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann (Art. 59 Abs. 2 MWSTG). Die zu viel erhobene Einfuhrsteuer ist bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung in der MWST-Abrechnung im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen. Hinter Art. 59 Abs. 2 MWSTG steht teleologisch der Gedanke, dass es sich für alle Beteiligten um ein «Null- summenspiel» handelt, wenn das BAZG als Teil der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 14 und 15 der Organisationsver- ordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Februar 2010 [OV-EFD, SR 172.215.1]) zu Unrecht Einfuhrsteuern erhebt, diese Einfuhrsteuern von der ESTV als weiterem Zweig der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. Art. 12 und 13 OV-EFD) in der Folge aber als Vorsteuerüberhang zurückvergütet werden. Der Mangel bei der Erhebung der Einfuhrsteuer wird durch die Zulassung des Vorsteu- erabzugs durch die ESTV also gewissermassen «geheilt»; eine Rückab- wicklung ist weder beim BAZG noch bei der ESTV erforderlich. Damit von einem «Nullsummenspiel» ausgegangen werden kann, muss der Vorsteu- erabzug tatsächlich gewährt worden sein (Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3). Ist die steuerpflichtige Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt oder rechnet sie mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen ab oder handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Person, ist der Antrag auf Berichtigung

A-6701/2024 Seite 12 der Einfuhrsteuer bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis die Einfuhr stattfand (MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen [MI 09; webbasierte Fassung], Ziff. 1.6.3). 2.7 2.7.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerab- zug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV). 2.7.2 2.7.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG, die von ihr entrichtete oder zu entrichtende (vgl. E. 2.7.2.4) Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig gewor- den ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer als Vorsteuer abziehen. 2.7.2.2 Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Importeur den Vorsteuerabzug auf der Einfuhrsteuer geltend machen kann:

  • Er ist im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. der elekt- ronischen Veranlagungsverfügung (eVV), lautend auf Namen und Ad- resse der steuerpflichtigen Person (Importeur).
  • Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Ein- fuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch ent- sprechend belegen (z. B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer korrekt verbuchten Einkaufsrechnung). Lautet die Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. die eVV auf eine andere Person als den eigentlichen steuerpflichtigen Importeur, kann dieser den Vorsteuerabzug dennoch vornehmen, wenn er die übrigen vorstehend auf- geführten Voraussetzungen erfüllt (MI 09, Ziff. 1.6.3). 2.7.2.3 2.7.2.3.1 Als weitere Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer muss die steuerpflichtige Person nachweisen können, dass sie die Vorsteuer bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG; vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Okto- ber 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1418/2023 vom 30. Januar 2025

A-6701/2024 Seite 13 E. 6.2, A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2; IVO P. BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuem Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 11 und 12). 2.7.2.3.2 Der Nachweis durch die steuerpflichtige Person, dass sie die Vor- steuern bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat, ist an keine besondere Form gebunden (BEATRICE BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, BARBARA HENZEN, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Die Rechtsprechung erachtet – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit (vgl. E. 1.6) – insbesondere Buchungs- und Zah- lungsbelege als taugliche Beweismittel hierfür (vgl. Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]; BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, HENZEN, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Kann der Nachweis der Entrichtung der Vorsteuer nicht erbracht werden, ist der gel- tend gemachte Vorsteuerabzug zu verweigern (Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.5.3, A-5712/2022 vom 8. Septem- ber 2023 E. 2.2.3; HENZEN, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 42). 2.7.2.3.3 Da der Kreis der Einfuhrsteuerpflichtigen sehr weit gezogen ist (Art. 51 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG, vgl. E. 2.3), ist es durchaus möglich, dass die Einfuhrsteuer von einer Person (z.B. Spediteurin) dem BAZG entrichtet wird, welche den Vorsteuerabzug nicht vornehmen kann, weil sie nicht Lieferungsempfängerin ist und den Gegenstand nicht «für ihr Unternehmen bezieht». In einem solchen Fall kann der die Einfuhrsteuer Zahlende diese auf denjenigen überwälzen, der zum Vorsteuerabzug be- rechtigt ist (BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 450). Die steuer- pflichtige Person kann sodann die von einem Dritten (z.B. Spediteurin) für ihre Rechnung dem BAZG bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen (PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in: Ar- chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69, S. 586). 2.7.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zoll- schuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht – sofern die Zoll- anmeldung nicht unterlassen wurde – im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 MWSTG kann die Einfuhrsteuer über das Konto des zentralisierten Abrech- nungsverfahrens des BAZG (ZAZ) beglichen werden, wobei eine Zah- lungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsstellung gilt.

A-6701/2024 Seite 14 Sobald dem steuerpflichtigen Importeur die Veranlagungsverfügung vor- liegt, kann er die Einfuhrsteuer – noch vor deren effektiver Zahlung – in seiner MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV als Vorsteuer geltend ma- chen. Dies ist deshalb möglich, weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug ge- mäss Art. 40 Abs. 4 MWSTG am Ende jener Abrechnungsperiode entsteht, in der die Steuer festgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die «abgeschwächte» Formulierung in Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG zu verstehen, wonach die Einfuhrsteuer für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs lediglich «zu entrichten» sein muss. Dies entbindet die steuerpflichtige Person jedoch nicht von der Pflicht, den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen – insbesondere die tatsächliche Bezahlung der Einfuhrsteuer (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Wird die als Vorsteuer deklarierte Einfuhrsteuer gar nicht bezahlt oder kann die Bezahlung nicht nachgewiesen werden, müsste der Vorsteuerabzug vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. MI 09, Ziff. 1.7.1 und 1.7.3; BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, Behördlich eingeschränkter Vorsteuer- abzug bei der Einfuhrsteuer?, in: Expert Focus [EF] 6-7/16, S. 449 f.; THOMAS EYER, Wenn Waren in die Schweiz geliefert werden – Einfuhr und Inlandsteuer, in: Zoll + MWST Revue 3/2017, S. 4). 2.7.3 Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zu- ständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG). 2.8 2.8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ih- ren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 2.7.1, A-1114/2021

A-6701/2024 Seite 15 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1, A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4 m.w.H.). 2.8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung je- doch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.7.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, es fehle an der «Wertschätzung ihrer Begründung» im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. E). Damit rügt die Beschwerdeführe- rin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.8). 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, von welchem Sach- verhalt die Vorinstanz ausgeht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie die Abweisung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer stützt. Im Weiteren hat sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderge- setzt und ausgeführt, weshalb diese nicht zu hören sind. Sie hat ihre Ver- fügung sodann hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. 4. Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat Pumpenteile zur Einfuhr angemeldet, die infolge einer fehlerhaften Währungsumrechnung (Euro anstatt Schwedische Kro- nen) mit einem zu hohen Wert veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die (zu hohe) Einfuhrsteurer wurde dem Abrechnungskonto der Beschwer- deführerin belastet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

A-6701/2024 Seite 16 In rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin zu Recht aufgrund Art. 59 Abs. 2 MWSTG die (teilweise) Rückerstattung der Einfuhrsteuer verweigert hat. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass nach Art. 59 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin jedoch davon aus, dass die Importeurin die entsprechenden Vorsteuern nicht abziehen könne und des- halb das BAZG die zu viel erhobenen Einfuhrsteuern zurückzuerstatten habe (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Für die Klärung der Frage, ob das BAZG die zu viel bezahlte Einfuhrsteuer gemäss Art. 59 MWSTG zurückzuerstatten hat oder die Importeurin im Rahmen der Vorsteuerab- rechnung gemäss Art. 28 MWSTG die entsprechenden Einfuhrsteuern bei der ESTV geltend machen muss, ist zunächst zu prüfen, wer als Importeu- rin gehandelt hat (E. 4.1). Im Weiteren ist zu klären, ob die entsprechende Importeurin mit Bezug auf die (zu hohen) Einfuhrsteuern vorsteuerabzugs- berechtigt ist (E. 4.2). 4.1 Hinsichtlich der Person der Importeurin ergibt sich Folgendes: In der Veranlagungsverfügung ist unter Importeurin «B., Adresse, Ort» vermerkt. Auf den vorgelegten Begleitpapieren, namentlich der «Intercom- pany Invoice» und «Accusé de Réception», erscheint unter der Lieferad- resse jeweils «B., C., Adresse, Ort». Im Zentralen Fir- menindex findet sich kein Eintrag für die Firma «B.». Hingegen ist im Handelsregister des Kantons (...) unter vorgenannter Adresse die Firma «C.» verzeichnet (Zentraler Firmenindex, www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 10. März 2025). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass in der Veranlagungsverfügung irrtümlich der vollständige Fir- menname «C.» nicht aufgenommen wurde. Folglich ist die Impor- teurin die «C._______», was auch von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten wird. 4.2 4.2.1 Art. 59 Abs. 2 MWSTG verweist zur Klärung der Frage, ob die Rück- erstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der ESTV zu erfolgen hat, auf den gesamten Art. 28 MWSTG (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. Sep- tember 2019 E. 4.3, in dem Art. 28 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 28 Abs. 3 MWSTG erwähnt werden).

A-6701/2024 Seite 17 4.2.2 Art. 28 Abs. 3 MWSTG setzt für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs der Einfuhrsteuer voraus, dass die Importeurin diese selbst bezahlt oder wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (vgl. E. 2.7.2.3). Vorliegend wurde die Einfuhrsteuer dem Abrechnungskonto der Beschwer- deführerin belastet und gilt somit als durch sie bezahlt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Aufgrund von Fehlern in der Veranlagungsverfügung (vgl. Sach- verhalt Bst. B.a und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden wer- den.) ist die Importeurin laut der Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit, die von der Beschwerdeführerin geleistete Einfuhrsteuer zu übernehmen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Nichtbegleichung der Einfuhrsteuer durch die Importeurin grund- sätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dieser und der Beschwer- deführerin darstellt (vgl. E. 2.7.3). Allerdings führt die Nichtbegleichung der Rechnung dazu, dass die Importeurin die Einfuhrsteuer wirtschaftlich nicht getragen hat. Somit erfüllt die Importeurin die Voraussetzung für den Vor- steuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG – die Bezahlung bzw. wirtschaft- liche Tragung der Einfuhrsteuer (vgl. E. 2.7.2.3.2) – nicht. Es ist bereits deshalb nicht zulässig, dass die Importeurin die entsprechenden (zu ho- hen) Einfuhrsteuern als Vorsteuern geltend macht. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Gewährung des Vorsteuerabzugs liegt aus Sicht der Betei- ligten kein «Nullsummenspiel» vor (vgl. Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3; vgl. E. 2.6.2). Die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 MWSTG sind nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu viel bezahlten Einfuhr- steuern durch das BAZG hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Importeurin nicht steu- erpflichtig ist, mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet, die einge- führten Gegenstände nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder sie aus einem anderen Grund nicht zum vollen Vorsteuer- abzug berechtigt ist. 5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu hohe Einfuhrsteuern geleistet, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG besteht. Da aufgrund Art. 28 Abs. 3 MWSTG der Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht zulässig ist, hat das BAZG der Beschwerdeführerin die von ihr zu viel bezahlten Einfuhr- steuern zurückzuerstatten (Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Die Be- schwerde ist insofern gutzuheissen.

A-6701/2024 Seite 18 Vorliegend erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht der zu viel er- hobene Einfuhrsteuerbetrag aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Sache ist deshalb zur Berechnung des zu viel erhobenen Einfuhrsteuerbetrags an die übersprungene Instanz (Direktionsbereich Grundlagen des BAZG als Teil der OZD, vgl. E. 1.2) zurückzuweisen (vgl. E. 1.7). 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsie- gende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-6701/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Der Entscheid vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung des rückzuerstattenden Einfuhrsteuerbetrags an den Di- rektionsbereich Grundlagen des BAZG zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und den Di- rektionsbereich Grundlagen des BAZG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

A-6701/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6701/2024 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – Direktionsbereich Grundlagen des BAZG (Gerichtsurkunde)

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