B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6686/2018, A-6691/2018
Urteil vom 30. August 2019 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (2009-2012); Solidarhaft.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ war vom [...] 1999 bis zum [...] 2013 einziger Gesellschaf- ter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B._______ GmbH [...]. A.b Am 15. Juli 2011 reichte er der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz), den «Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht» ein und beantragte, die B._______ GmbH sei per 1. September 2012 (recte: 2011) freiwillig in das Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen einzutragen. Der voraussichtliche Umsatz betrage ca. Fr. 40'000.-- in den ersten zwölf Monaten. Beantragt wurde die Anwendung der Saldosteuersatzmethode (Beilage zur Vernehmlassung [nachfolgend: VN-act.] 1). A.c Die B._______ GmbH war vom 1. September 2011 bis zum 31. De- zember 2012 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einge- tragen. Sie rechnete nach der Saldosteuersatzmethode ab. A.d Im [...] 2013 übernahm eine Drittperson die Gesellschaft. Die B._______ GmbH wurde per [...] 2014 im Handelsregister gelöscht, nach- dem sie per [...] 2013 aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden war. Das Konkursverfahren war per [...] 2013 mangels Aktiven eingestellt worden (Auszug aus dem Handels- register, letztmals eingesehen am 6. August 2019). B. Anlässlich der Kontrolle bei einem Drittunternehmen, der C._______ AG, im Jahr 2013 stellte die ESTV fest, dass dieses in den Jahren 2008 und 2009 Leistungen im Umfang von Fr. 71'845.-- bzw. Fr. 90'173.-- von der B._______ GmbH bezogen hatte (VN-act. 2). Die entsprechenden Zahlun- gen waren auf ein Postcheckkonto geflossen, das in der Buchhaltung der B._______ GmbH nicht bilanziert war. C. Darauf eröffnete die ESTV mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine Straf- untersuchung gegen A._______, was ihm am 28. November 2014 mitge- teilt wurde (VN-act. 4).
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 3 D. D.a Im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmte die ESTV verschie- dene Unterlagen und holte weitere Informationen ein. D.b A._______ brachte ebenfalls im Rahmen des Strafverfahrens vor, er habe die Rechnungen an die Firma C._______ AG ohne Mehrwertsteuer- zuschlag ausgestellt und er sei sicher, dass die damals zuständige Treu- handfirma D._______ die Buchungen korrekt vorgenommen habe. Die B._______ GmbH habe damals noch nicht über ein Konto verfügt. Er habe alles richtig machen wollen, sonst hätte er sich nicht im Jahr 2011 bei der ESTV gemeldet. D.c Am 20. November 2015 erliess die ESTV das Schlussprotokoll, am 14. Dezember 2015 den Strafbescheid und – nachdem sich A._______ über seinen Rechtsvertreter dagegen zur Wehr gesetzt hatte – am 28. No- vember 2016 eine Strafverfügung (VN-act. 7-10). E. E.a Einen Tag später, also am 29. November 2016, erliess die ESTV zwei Verfügungen über die Leistungspflicht, eine betreffend die Steuerperiode 2009, eine weitere betreffend die Steuerperioden 2010-2012 (VN-act. 11 und 12). E.b Gegen beide Verfügungen erhob A._______ am 16. Januar 2017 Ein- sprache (VN-act. 13 und 14). Im Verlauf des Verfahren verlangte die ESTV zusätzliche Unterlagen ein und erhob selbst weitere Informationen. F. Am 23. Oktober 2018 erliess die ESTV zwei Einspracheentscheide betref- fend die Ermessenseinschätzung. Zusammengefasst gelangte sie zum Schluss, in der Buchhaltung der B._______ GmbH seien diverse Umsätze nicht verbucht worden. Die Aufrechnung derselben würde dazu führen, dass die Steuerpflicht der B._______ GmbH bereits für das Jahr 2009 [frühere Jahre sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens] und ebenso für die Jahre 2010 bis 2012 bestanden hätte. Gegenüber den Ver- fügungen vom 29. November 2016 reduzierte die ESTV die steuerbaren Umsätze um mehrere Positionen, bei denen sie entweder aufgrund der von A._______ eingereichten Unterlagen oder aufgrund eigener Nachfor- schungen nunmehr davon ausging, dass es sich nicht um steuerbare Um- sätze handle. Sie hielt weiter fest, A._______ hafte solidarisch mit der B._______ GmbH. Schliesslich kam sie zum Schluss, A._______ könne
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 4 die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) gewährt werden, da im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben würden, die unentgeltliche Verbeiständung sei jedoch mangels Rechtsgrundlage nicht zu gewähren. Die Nachforderung setzte sie für die Steuerperiode 2009 auf Fr. 6'421.-- zuzüglich Verzugszins ab 15. Oktober 2009 (mittlerer Verfall) und für die Steuerperioden 2010 bis 2012 auf Fr. 18'486.-- zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) fest. G. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 23. Oktober 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. November 2018 je separat Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ein- spracheentscheide aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren rückwirkend die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, über das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu zu entscheiden – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor- instanz. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berufe sich auf eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen, obwohl sie dies zuvor nicht erwähnt habe. Er kritisiert diverse Zahlungen, die die Vorinstanz zu Unrecht aufgerechnet habe. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt ungenü- gend festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, persönlich haft- bar zu sein. Schliesslich habe die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeistän- dung zu Unrecht verweigert. Das entsprechende Recht fliesse direkt aus der Bundesverfassung. H. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei Verfahren. Mit Zwischenver- fügungen vom 20. Dezember 2018 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. I. In ihren Vernehmlassungen vom 21. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden im Umfang von insgesamt Fr. 2'244.-- (Fr. 104.-- für die Steuerperiode 2009; Fr. 2'140.-- für die Steuerperioden 2010-2012) ohne Kostenfolge gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Sie anerkannte
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 5 in Bezug auf einige wenige Zahlungen die nunmehr vorgebrachten Erklä- rungen des Beschwerdeführers und damit zusätzlich einige der Zahlungen als nicht mehrwertsteuerpflichtig. Im Übrigen hielt sie aber an ihren Aus- führungen fest. J. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2019 zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorlie- gend stellen die angefochtenen Einspracheentscheide vom 23. Oktober 2018 in Bezug auf Festlegung der Höhe der Abgabeforderung sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung solche Verfügungen dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesver- waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerden zumindest in Bezug auf die Höhe der Abgaben sowie die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert hat, zuständig. 1.1.2 Die vorinstanzliche Verfügung stellt jedoch auch fest, dass der Be- schwerdeführer solidarisch im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) für die Steuerforderung gegenüber der (liquidierten) B._______ GmbH hafte (neurechtlich explizit Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; altrechtlich: Art. 88
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwert- steuer [aMWSTG; AS 2000 1300], der das VStrR ganz allgemein für an- wendbar erklärte). Gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet für den nachzuentrichtenden oder zu- rückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat. Ohne hier weiter auf die Frage einzugehen, wer zu den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Zahlungspflichtigen gehört, ergibt sich be- reits aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 VStrR, dass eine Solidarhaftung gestützt auf diesen Artikel nur in Frage kommt, wenn eine Widerhandlung mit Vorsatz begangen wurde. Bei der Frage, ob eine Widerhandlung vor- sätzlich begangen wurde, handelt es sich um eine Frage der strafrechtli- chen Verantwortlichkeit, die allein durch die Straf(verfolgungs)behörden zu beantworten ist. Auf Ebene der Verwaltung ist oftmals die gleiche Behörde (allenfalls eine andere Abteilung) sowohl für die Festlegung der Abgabefor- derung als auch die Strafverfolgung zuständig. Spätestens im gerichtlichen Verfahren teilt sich der Weg jedoch. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur für die Festsetzung der Abgabeforderung zuständig, während die Klärung strafrechtlicher Aspekte (grundsätzlich) den kantonalen Strafgerichten, al- lenfalls dem Bundesstrafgericht, überlassen ist. In Bezug auf die Solidar- haftung von Art. 12 Abs. 3 VStrR wurde entschieden, dass die Verwal- tungsbehörde nur eine Feststellungsverfügung über die Höhe der Abgaben treffen kann und die Frage der auf strafrechtlichem Verschulden beruhen- den Solidarhaftung der Strafbehörde überlassen muss. Die Verwaltungs- behörde fixiert so lediglich den Maximalbetrag in Bezug auf welchen die Strafbehörde über die Solidarhaftung entscheiden muss (BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5c; Urteil des BGer 2C_363/2010, 2C_405/2010 und 2C_406/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 7.1; Urteil des BVGer A-3899/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.4.3; Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommis- sion vom 19. April 1999 (publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör- den [VPB] 64.42 E. 2c; VALÉRIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/ Glauser/Robin- son [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 103 N. 4). Das MWSTG nimmt in Art. 103 Abs. 1 diverse Artikel des VStrR von der Anwendung aus. Sinn dieser Änderungen gegenüber dem aMWSTG ist, dass der Strafentscheid erlassen werden kann, ohne dass (wie dies im VStrR vorgesehen ist; vgl. Art. 69 Abs. 2 VStrR) das verwaltungs- (bzw. abgabe-)rechtliche Verfahren abgewartet werden müsste. Auch ist das
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 7 Strafgericht nicht (mehr) an den Entscheid des Verwaltungsgerichts gebun- den (Art. 103 Abs. 1 MWSTG bezeichnet auch Art. 77 Abs. 4 VStrR als nicht anwendbar). Als problematisch erweisen kann sich nämlich insbeson- dere, dass eine betroffene Person im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist, während sie sich im Strafverfahren auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann. Letztlich ist aber der Verwaltung überlassen, wie sie vorgeht (PARIS, a.a.O., Art. 103 N. 3 ff.; DIEGO CLAVA- DETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 103 MWSTG N. 3; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MAR- TIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 Rz. 125). Demgegenüber gilt in Bezug auf das alte Recht, unter dessen Geltung das VStrR noch integral anwendbar war (vgl. E. 1.1.2), dass zuerst die Steuer- forderung festzustellen ist, bevor über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entschieden wird (zum Ganzen: PARIS, a.a.O., Art. 103 N. 2). 1.1.3 Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Bundesver- waltungsgericht nicht befugt ist, über die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der (liquidierten) B._______ GmbH nach Art. 12 Abs. 3 VStrR solida- risch haftbar ist, zu entscheiden. Es kann diesbezüglich lediglich die Höhe einer allfälligen Forderung feststellen. Damit ist auf die Frage der Solidar- haftung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig war die Vorinstanz befugt, im nichtstrafrechtlichen Steuerverfahren über die Soli- darhaftung zu befinden. Die Ziffer 3 des Dispositivs der beiden Einsprache- entscheide ist jeweils aufzuheben und die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dannzumal im (derzeit sistierten; VN-act. 17) Verwaltungsstrafverfahren entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Einsprache- entscheide zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG); dies insbesondere auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Ver- beiständung durch die Vorinstanz im nicht strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.4). Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher – unter Vorbehalt des in E. 1.1.2 f. Festge- haltenen – einzutreten.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 8 1.3 1.3.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu- zulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sepa- rat eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (vgl. anstelle vieler: BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.1.1 m.w.Hw.; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwei Beschwerden gegen zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz erhoben. Die beiden Beschwerden werfen dabei im Wesentlichen vergleichbare Rechtsfragen auf, zumal es jeweils um die Fragen geht, ob die Vorinstanz eine Ermessenseinschät- zung vornehmen durfte, ob der Beschwerdeführer der Solidarhaftung un- terliegt und ob ihm die unentgeltliche Verbeiständung vor der Vorinstanz hätte gewährt werden müssen. Der blosse Umstand, dass sich der Sach- verhalt teilweise unter dem aMWSTG und teilweise unter dem MWSTG (vgl. dazu sogleich E. 1.4.1) verwirklicht hat, steht in der vorliegenden Konstellation einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.1.2 m.w.Hw.). Auch die Frage der Bindung der Strafbehörden an das vorliegende Urteil, die nach altem und neuem Recht allenfalls unterschied- lich zu handhaben ist (E. 1.1.2 und 1.4.1-1.4.3), steht einer Vereinigung nicht im Weg, zumal die allenfalls geschuldeten Beträge separat im Dispo- sitiv ausgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, die beiden Beschwer- deverfahren A-6686/2018 und A-6691/2018 zu vereinigen.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 9 1.4 1.4.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft ge- wesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent- standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich dem- nach, soweit die Steuerperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperioden 2010 bis 2012 ist das MWSTG anwendbar. 1.4.2 Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehr- wertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Ver- fahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2 m.Hw.). 1.4.3 Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessens- veranlagung oder gar der Verzugszins dar, so dass vorliegend für die Steu- erperiode 2009 noch altes Recht anwendbar ist (Urteile des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.1.3, A-1113/2009 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 1.3; RALF IMSTEPF, in: Kommentar MWSTG, Art. 113 Rz. 25). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise ein- geschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Be- schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver- haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 10 sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An- haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). 1.7 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsa- chen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer- forderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. Septem- ber 2017 E. 1.4 m.w.Hw.). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 1 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Nach altem Recht unterlagen der Mehrwertsteuer insbesondere die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Sie waren steuerbar, so- weit das Gesetz keine Ausnahme vorsah (Art. 18 f. aMWSTG). Als Dienst- leistung galt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig war, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübte, auch wenn dabei die Gewinnabsicht fehlte, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- überstiegen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig waren namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Per- sonen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen war gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 11 aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer ver- bleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde (Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 aMWSTG begann die Steuerpflicht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden war. 2.2.2 Nach neuem Recht unterliegen der Mehrwertsteuer die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines ver- brauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Steuerpflichtig ist demnach, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzie- lung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerb- liche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203). Befreit ist ein Steuerpflichtiger unter anderem, wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2.3 Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt be- rechnet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Im aMWSTG wurde zwar für die Entgeltsbemessung an die Aufwendung des Leistungsempfängers angeknüpft (Art. 33 aMWSTG), über die Korrek- turmöglichkeit von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG aber letztlich in der Regel das gleiche Ergebnis wie im neuen Recht erreicht (BAUMGARTNER/CLAVADET- SCHER/KOCHER, a.a.O., § 6 Rz. 4).
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 12 2.3 2.3.1 Nach dem früheren Recht erfolgte die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. Ap- ril 2013 E. 4.1). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hatte der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. 2.3.2 Grundsätzlich gilt das hiervor (in E. 2.3.1) Gesagte auch unter dem Regime des MWSTG: Auch hier erfolgen Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip. So hat die steuerpflich- tige Person eigenständig festzustellen, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG), die Steuerforderung selber zu ermitteln (vgl. Art. 71 MWSTG) und diese inner- halb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde zwar leicht gelockert (Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-361/2017 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2.2), bedeutet jedoch weiterhin, wie bereits nach dem alten Recht, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung ver- antwortlich ist (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.1, A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.1). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hatte der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht so- wie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern mass- gebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet den Mehrwertsteuerpflichtigen zur ord- nungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. 2.4.2 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. [zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.3.2; [zum MWSTG] Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2,
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 13 A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.2.1; BEATRICE BLUM, in: Gei- ger/Schluckebier, a.a.O., Art. 70 N. 3 ff.). 2.5 2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), nimmt die ESTV eine sog. Ermessenseinschätzung vor (vgl. Art. 60 aMWSTG, Art. 79 MWSTG). 2.5.2 Art. 60 aMWSTG und Art. 79 MWSTG unterscheiden nach dem Aus- geführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen: Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeich- nungen vorzunehmen. Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie- ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen ([zum aMWSTG und MWSTG] Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.1, A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.4.2; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.5.2, A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.3.2). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergeb- nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen ([zum aMWSTG und MWSTG] Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.4.2, A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.1; [zum MWSTG] Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.5.2, A-3821/2017 vom 24. April 2019; [zum aMWSTG] Urteil des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1). 2.6 2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuer-
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 14 pflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvoll- ständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben ([zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. Sep- tember 2017 E. 2.5.1; [zum MWSTG] Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.6.1, A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.4.1; [zum aMWSTG] Urteil des BGer 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2). 2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt ([zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.6.2; [zum aMWSTG] Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruk- tion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatz- schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbin- dung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit wie möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessensta- xation fungieren (vgl. [zum aMWSTG und MWSTG] Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.2, A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.2; [zum MWSTG] Urteile des BVGer A-3821/2017 vom 24. April 2019, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2; [zum aMWSTG] Urteil des BGer 2C_831/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.4; JÜRG STEIGER, in: Kommentar MWSTG, Art. 79 N. 25; PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 (2010/2011) 511 ff., S. 530 f.). 2.7 2.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt (vgl. E. 1.5 f.). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisa- tion und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängig- keit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässiger-
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 15 weise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhal- tung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebli- che Ermessensfehler unterlaufen sind ([zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Ur- teile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.6.2, A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.3.2.3; [zum MWSTG] Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.1, A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.6.3; [zum aMWSTG] Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.8.6). 2.7.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät- zung ist nach der vorn genannten Beweislastregel (vgl. E. 1.7) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht be- reits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebote- nen Zurückhaltung (E. 2.7.1) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. anstelle vieler: [zum aMWSTG und MWSTG] Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.3.1 ff.; [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.5; [zum aMWSTG] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 16 2.8 2.8.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Sal- dosteuersatz – zu bezahlen hatte, konnte gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Nach der im Jahr 2010 gül- tig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1 MWSTG waren die Grenzen auf Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz und Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer festge- setzt (vgl. AS 2009 5203 5225). In der seit dem 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2017 geltenden Fassung dieser Bestimmung betrugen die entspre- chenden Schwellenwerte Fr. 5,02 Mio. und Fr. 109'000.-- (AS 2010 2055 f.). Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforde- rung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode er- zielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 aMWSTG; Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübli- che Vorsteuerquote ([zum aMWSTG] vgl. Parlamentarische Initiative Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, S. 786). Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffe- nen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Mit der An- wendung der Saldosteuersätze soll nur der administrative Aufwand der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein ([zum MWSTG] Urteil des BVGer A-2323/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 auch zum Folgenden; [zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-5384/2014 vom 3. März 2015 E. 4.3.1 f. m.Hw. auch zum Folgenden). 2.8.2 Die Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu bean- tragen (vgl. Art. 37 Abs. 4 MWSTG) und bei gegebenen Voraussetzungen durch diese zu bewilligen (MICHAEL BEUSCH, in: Geiger/Schluckebier, a.a.O., Art. 37 N. 17 f.). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehalten, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). 2.8.3 Der Saldosteuersatz für Maler betrug 5.2 % in den Jahren 2008 und 2009 (Spezialbroschüre der ESTV Nr. 3: Saldosteuersätze, gültig vom
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 17 Jahr 2010 (Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, AS 2009 6815 6823) und in den Jahren 2011 und 2012 wiederum 5.2 % (Anhang zur Verord- nung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersät- ze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62 in der Fassung gemäss AS 2010 6105 6116). 3. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist zudem das VwVG im Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG; Art. 63 Abs. 2 aMWSTG), also auch auf das Verfahren vor der ESTV. Das VwVG regelt die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 65. 3.2 Damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, muss die rechtssuchende Partei bedürftig sein, also nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügen. Zudem darf das Verfahren nicht als aussichtslos erscheinen. Diese beiden Voraussetzungen müssen sowohl für die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung als auch die unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein. Soll Letztere gewährt werden, ist zudem erforderlich, dass die Verbeiständung für die Wahrung der Rechte des Betroffenen notwendig bzw. geboten ist und er sich selbst nicht sachgerecht und hinreichend wirk- sam vertreten kann (MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 18, 31, 49 und 59 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas- sung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV Rz. 67 ff.). 3.3 Allein der Umstand, dass ein Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, schliesst die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht aus (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 71). Das Bundesgericht stellt dennoch bei solchen Verfahren strenge Anforderungen an die Notwendigkeit der Ver- beiständung (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 Rz. 67, die strengere Anforderungen jedoch nicht für zwingend halten und auf BGE 112 Ia 14 E. 3b verweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die (mittlerweile liqui- dierte) B._______ GmbH zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen ein- schätzte (E. 4.1 ff.) und ob sie dem Beschwerdeführer zu Recht die unent- geltliche Verbeiständung verwehrte (E. 5). Wie erwähnt nicht Gegenstand
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 18 dieses Verfahrens ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer soli- darisch haftet (E. 1.1.2 f.). 4.1 4.1.1 Vorliegend hat sich die B._______ GmbH erst per 1. September 2011 ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lassen (Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz stellte in ihrem Einspracheentscheid betreffend die Steuerperiode 2009 eine Steuerpflicht spätestens ab 1. Ja- nuar 2009 fest (frühere Steuerperioden stehen hier nicht im Streit). Entscheidend für die Feststellung der subjektiven Steuerpflicht ab dem
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 19 B._______ GmbH bilanziertes Postcheckkonto flossen. Insgesamt war in der Buchhaltung ein Ertrag von lediglich Fr. 66'445.-- ausgewiesen (VN- act. 3, Bilanz und Erfolgsrechnung 2008). Schon allein aus dem Umstand, dass die von der C._______ AG an die B._______ GmbH bezahlten Entgelte die in der Buchhaltung der Letzteren zu entnehmenden Umsätze übertreffen, ist ersichtlich, dass die Buchhal- tung der B._______ GmbH nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen kann. Keine Rolle spielt dabei, ob die B._______ GmbH die Rechnungen an die C._______ AG mit oder ohne Mehrwertsteuer aus- gestellt hat. Aufgrund dieser Mängel in der Buchführung war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (E. 2.6.1), den massgebenden Umsatz der B._______ GmbH für das Jahr 2008 ermessensweise zu ermitteln. 4.1.3 Dem Schlussprotokoll vom 20. November 2015 (VN-act. 7) sowie der Strafverfügung vom 20. November 2016 (VN-act. 10) liegt eine Liste mit Zahlungen bei, welche auf die verschiedenen, auf die B._______ GmbH und den Beschwerdeführer lautenden Konten eingingen. Aus dieser Liste ergibt sich, dass die C._______ AG im Jahr 2008 sämtliche Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 71'845.-- auf das PC-Konto [...] leistete, welches auf den Beschwerdeführer lautet und welches in der Buchhaltung der B._______ GmbH nicht aufgeführt ist (vgl. schon E. 4.1.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch dieses Konto bei ihrer Schätzung mitberücksichtigte. Dem einzigen, in der Buchhaltung 2008 angegebenen PC-Konto Nr. [...], welches auf die B._______ GmbH lautet, entnahm die Vorinstanz Entgelte für steuerbare Leistungen im Umfang von Fr. 36'475.-- (Beilage zum Schlussprotokoll vom 20. November 2015 in VN-act. 7). Selbst wenn nur diese Entgelte mit jenen der C._______ AG von Fr. 71'845.-- zusammen- gezählt werden (insgesamt Fr. 108'320.--), ergibt sich, dass die entspre- chende Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- im Jahr 2008 überschritten war. Wird auf diese Umsätze der für Maler geltende Saldosteuersatz von 5.2 % angewendet (E. 2.8.3), ergibt sich daraus eine Steuerzahllast von Fr. 5'632.64, also deutlich mehr als die Fr. 4'000.--, bei denen noch eine Ausnahme von der Steuerpflicht gelten könnte (E. 2.2.1).
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 20 4.1.4 Bereits hieraus ergibt sich, dass die B._______ GmbH jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war (E. 2.2.1 letzter Absatz). 4.1.5 Da vorliegend nur die Steuerperioden 2009 bis 2012 Gegenstand des Verfahrens sind, erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf das Jahr 2008. Es ist somit darauf einzugehen, ob die Vorinstanz (auch) für die Jahre 2009 bis 2012 die B._______ GmbH ermessensweise einschätzen durfte («erste Stufe»; vgl. E. 2.7.2; nachfolgend: E. 4.2). Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflicht- gemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 2.7.2], nachfolgend: E. 4.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. «dritte Stufe» [E. 2.7.2], dazu nachfolgend: E. 4.4). 4.2 4.2.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die C._______ AG im Jahr 2009 Leistungen im Umfang von Fr. 90'173.05 von der B._______ GmbH bezo- gen hatte (VN-act. 2). In der Erfolgsrechnung der B._______ GmbH wur- den jedoch nur Umsätze im Betrag von insgesamt Fr. 78'803.70 ausgewie- sen (VN-act. 3, Bilanz und Erfolgsrechnung 2009). Zudem war das Post- checkkonto, auf welches die C._______ AG die Zahlungen leistete und welches auf den Beschwerdeführer persönlich lautete, in der Bilanz der B._______ GmbH nicht aufgeführt. Im Jahr 2009 waren also die Bücher der B._______ GmbH zumindest ma- teriell unrichtig (vgl. E. 4.1.2). 4.2.2 Wie die Vorinstanz im entsprechenden Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 ausführt, finden sich in den Jahren 2010 bis 2012 Zah- lungseingänge auf dem privaten Postcheckkonto des Beschwerdeführers ([...]), bei welchen es sich um die Begleichung von in Rechnung gestellten Leistungen handelt (Auszug in VN-act. 24): Zahlungs- Kunde Mitteilungen eingang 23.11.2010 E._______ [Adresse] 29.11.2010 F._______ Rechn.Nr. [...] 14.07.2011 G._______ Balkon-Boden
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 21 27.12.2011 H._______ Rechnung vom [...] 15.05.2012 I._______ Rgn.Nr. [...] 02.10.2012 J._______ Rg. vom [...] [Ort] Das Konto ist in der Buchhaltung der B._______ GmbH jeweils nicht bilan- ziert (VN-act. 3, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 bis 2012). Hieraus ergibt sich, dass die Buchhaltung auch für die Jahre 2010 bis 2012 nicht vollständig ist. 4.2.3 Damit ist auch für die Jahre 2009 bis 2012 festzuhalten, dass die Buchhaltung der B._______ GmbH zumindest materiell unrichtig ist (E. 4.1.2) und die Vorinstanz eine Ermessenseinschätzung vornehmen musste (E. 2.5.2 und 2.6.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, und er sich gegen die damit verbundene Umkehr der Beweislast wehrt, irrt er. 4.3 4.3.1 Bei der Frage, ob die Vorinstanz die Ermessenseinschätzung pflicht- gemäss vorgenommen hat, setzt das Bundesverwaltungsgericht – wie be- reits in Erwägung 2.7.1 dargelegt – grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Die Vorinstanz hat nun eine Methode gewählt, die der Realität möglichst nahekommen soll, indem sie die entweder auf die B._______ GmbH oder den Beschwerdeführer lautenden Konten beigezogen hat, bei denen sie davon ausging, dass darauf Entgelt für steuerbare Leistungen geflossen ist (dazu E. 4.3.2 f.). Anschliessend hat sie die einzelnen Zahlungsein- gänge auf diesen Konten daraufhin kontrolliert, ob sie tatsächlich als Ent- gelt für steuerbare Leistungen zu betrachten sind oder nicht (dazu E. 4.3.4 f. sowie E. 4.4) Die Buchhaltung der B._______ GmbH wurde ent- sprechend ergänzt bzw. rekonstruiert. Folgende Konten wurden dabei be- rücksichtigt: Kontoart Inhaber Nummer PC-Konto B._______ GmbH [...]
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 22 Migros-Bankkonto B._______ GmbH [...] WIR-Konto B._______ GmbH [...] PC-Konto Beschwerdeführer [...] Migros-Bankkonto Beschwerdeführer [...] 4.3.2 Gegen die Anwendung dieser Methode ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nichts einzuwenden. Soweit die Konten in der Bilanz der B._______ GmbH aufgeführt werden, sind sie zu berücksichtigen (also das PC-Konto der B._______ GmbH sowie das WIR-Konto). Auch das auf die B._______ GmbH lautende Konto bei der Migros-Bank, welches nicht in der Bilanz erscheint, muss dieser zugerechnet werden. Auf das PC-Konto des Beschwerdeführers flossen diverse Zahlungen, die der B._______ GmbH bzw. deren Umsätzen zuzurechnen wären. Bei einem Grossteil die- ser Zahlungseingänge ist denn auch nicht bestritten, dass sie nicht der Pri- vatsphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, sondern Entgelt für steuerbare Leistungen der B._______ GmbH darstellen. Dass die Vor- instanz dieses Konto in ihre Schätzung einbezogen und die einzelnen Zah- lungseingänge daraufhin kontrolliert hat, ob sie der B._______ GmbH zu- zurechnen sind oder der Privatsphäre des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. 4.3.3 Anders verhält es sich mit dem Migros-Bankkonto, welches auf den Beschwerdeführer lautet. Zwar war es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz dieses ebenfalls geprüft hat. In Bezug auf dieses Konto ergeben sich je- doch keine Hinweise, dass darauf Zahlungen flossen, die als Entgelt für steuerbare Leistungen der B._______ GmbH dieser zuzurechnen wären. Zwar wurden verschiedentlich Einzahlungen vorgenommen, bei denen die Herkunft der Gelder nicht angegeben ist. Teilweise war aber davon auszu- gehen, dass sie aus Mitteln des Beschwerdeführers stammten, die dieser kurz zuvor von einem der anderen Konten bezogen hatte. Bei solchen Zah- lungen hat auch die Vorinstanz anerkannt, dass es sich nicht um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen handelt. Ob in Bezug auf die weiteren Ein- zahlungen das Argument des Beschwerdeführers richtig ist, dass das Geld aus dem Lohn seiner Ehefrau einbezahlt wurde, hat die Vorinstanz nicht detailliert abgeklärt, sondern lediglich auf eine schriftliche Aussage von Letzterer abgestellt, wonach sie dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 1'300.-- bezahlt habe. Ob sie auch selbst Geld auf das Konto einzahlte, lässt sich dieser Aussage jedoch nicht entnehmen. Vom auf den Beschwer- deführer lautenden Migros-Bankkonto aus wurden regelmässig Zahlungen
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 23 nach [...] – gemäss Betreff insbesondere an Privatpersonen – vorgenom- men, also jenem Land, aus dem die Ehefrau des Beschwerdeführers ur- sprünglich kam. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zahlungen auf Veranlassung oder zumindest im Interesse der Ehefrau vor- genommen wurden, weshalb glaubhaft erscheint, dass (auch) sie das Konto äuffnete. Schliesslich erfolgten alle Einzahlungen in derselben Bank- filiale und auf Tausender gerundet, was, würde es sich um Zahlungen von Kunden der B._______ GmbH für deren Leistungen handeln, unüblich wäre. Insgesamt gibt es damit – wie erwähnt – vorliegend keine Hinweise darauf, dass das hier erwähnte Konto für Zwecke der B._______ GmbH verwendet wurde. Es ist daher nicht in die Ermessenseinschätzung einzubeziehen und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen. Damit erübrigt sich auch, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein- zugehen, die Vorinstanz habe Kontoauszüge seiner Ehefrau beiziehen müssen. Da das Migros-Bankkonto nicht berücksichtigt wird, muss auch nicht – allenfalls unter Beizug der genannten Kontoauszüge – geklärt wer- den, woher die darauf eingezahlten Gelder stammen. 4.3.4 Nachdem geklärt ist, welche Konten die Vorinstanz in ihre Schätzung einbeziehen durfte, ist kurz auf die Art und Weise einzugehen, wie sie in Bezug auf die einzelnen Zahlungen entschieden hat, ob es sich um Entgelt für steuerbare Leistungen oder gerade nicht um solches Entgelt handelte. Den vorinstanzlichen Unterlagen (insbesondere den Beilagen zum Schlussprotokoll vom 20. November 2015 [VN-act. 7] sowie den Beilagen zu den Einspracheentscheiden vom 23. Oktober 2018 [VN-act. 21 und 22] i.V.m. der Begründung der Einspracheentscheide) ist dabei zu entnehmen, welche Zahlungseingänge auf den Konten jeweils als Entgelt für steuer- bare Leistungen oder nicht als solches Entgelt betrachtet wurden. 4.3.5 Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, welche Einzahlungen auf den Konten klarerweise nicht als mehrwertsteuerlich relevant angesehen wer- den können. Die übrigen Zahlungseingänge hat sie als Entgelt für steuer- bare Leistungen betrachtet. Nachdem sich der Beschwerdeführer gewehrt hatte, anerkannte die Vorinstanz bei weiteren Zahlungen, dass diese kein Entgelt für steuerbare Leistungen darstellten. Umstritten waren zunächst vor allem Zahlungen, die mittels Einzahlungsschein auf die Konten getätigt worden waren. Die Vorinstanz hat die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie von diesem selbst oder durch eigene
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 24 Nachforschungen belegt wurden oder zumindest plausibel erschienen (insb. VN-act. 16 und 19), im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. (antragsweise) im vorliegenden Verfahren berücksichtigt. Soweit die Vorinstanz Einwände des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (E. 4.4 ff.) die Frage zu beant- worten, wie es sich damit verhält, ob nämlich dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingt, dass die Schätzung bzw. gewisse Teile der Schät- zung falsch sind (E. 4.4). 4.3.6 Nicht bestritten ist die Anwendung der Saldosteuersätze auf die als Entgelt für steuerbare Leistungen geltenden Einzahlungen. Da der Be- schwerdeführer selbst für die B._______ GmbH ab dem 1. September 2011 die Anwendung derselben beantragte und die Anwendung vorliegend sachgerecht erscheint, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.3.7 Insgesamt ist hier festzuhalten, dass die Schätzung der Vorinstanz im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zu- rückhaltung vorgenommenen Prüfung – mit Ausnahme des Einbezugs des auf den Beschwerdeführer lautenden Migros-Bankkontos – nicht als offen- sichtlich pflichtwidrig erscheint. 4.4 Nunmehr ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingt, also der Beweis, dass es sich nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen handelt. 4.4.1 Zunächst ist auf das Jahr 2009 einzugehen. 4.4.1.1 In Bezug auf das PC-Konto, lautend auf den Beschwerdeführer, bleiben nur noch die Entgelte der C._______ AG für Leistungen der B._______ GmbH, von deren Steuerbarkeit die Vorinstanz zu Recht aus- gegangen ist, sowie eine Zahlung der K._______ (Rechnung [...]), bei der auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht angezweifelt wird, dass es sich um Entgelt für steuerbare Leistungen handelt, übrig. Damit verbleiben auf diesem Konto Entgelte, die für steuerbare Leistungen entrichtet wur- den, von Fr. 85'131.70. 4.4.1.2 Da das auf den Beschwerdeführer lautende Migros-Bankkonto nicht in die Schätzung einzubeziehen ist (E. 4.3.3), ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.4.1.3 Auf dem Migros-Bankkonto der B._______ GmbH, welches in der Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht aufgeführt ist, gingen Fr. 12’780.--
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 25 ein. Die Vorinstanz bezeichnet diesen Betrag nach wie vor als Entgelt für steuerbare Leistungen der B._______ GmbH. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es habe sich um eine Privateinlage gehandelt. Den nun ihm obliegenden Gegenbeweis bleibt er jedoch schuldig, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass es sich um Entgelt für eine steuerbare Leistung handelt. 4.4.1.4 Auf dem in der Bilanz angegebenen, auf die B._______ GmbH lau- tenden PC-Konto gingen Fr. 15'564.20 an Entgelten für steuerbare Leis- tungen ein. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.4.1.5 Damit handelt es sich bei Zahlungen auf das PC-Konto des Be- schwerdeführers in Höhe von Fr. 85'131.70, bei Zahlungen auf das Migros- Bankkonto der B._______ GmbH in Höhe von Fr. 12'780.-- und das PC- Konto der B._______ GmbH in Höhe von Fr. 15'564.20 um Entgelte für steuerbare Leistungen. Da die B._______ GmbH für das Jahr 2009 keine Mehrwertsteuern abrechnete, ist auf dem ganzen Betrag von Fr. 113'475.90 die Mehrwertsteuer zum Saldosteuersatz von 5,2 % (E. 2.8.3) zu erheben. Dies ergibt Mehrwertsteuern in Höhe von gerundet Fr. 5'900.70. 4.4.2 Nun ist auf die Jahre 2010 bis 2012 einzugehen. 4.4.2.1 In Bezug auf das PC-Konto, lautend auf den Beschwerdeführer, hat die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens diverse Zahlungen als Zahlungen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Zahlungen einer Mitbewohnerin als mehrwertsteuerlich nicht relevant anerkannt. Übrig geblieben sind ei- nige Zahlungen, bei denen aufgrund der die Einzahlung vornehmenden Person bzw. der Betreffzeile davon auszugehen ist, dass es sich um Ent- gelt für steuerbare Leistungen handelt, was auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird, sowie um Zahlungen, bei denen die Her- kunft der Mittel nicht klar ist. Auf letztere ist im Folgenden einzugehen, so- weit vom Beschwerdeführer bestritten wird, dass es sich um Entgelte für steuerbare Leistungen handelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Einzahlungen vom 25. Feb- ruar 2011 in Höhe von Fr. 2'000.--, vom 11. August 2011 in Höhe von Fr. 200.-- und vom 19. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 600.-- handle es sich um bereits versteuerte Umsätze ab anderen Konten bzw. vom Konto der Ehefrau. Die Qualifizierung der übrigen Zahlungen bestreitet der Be- schwerdeführer nicht.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 26 Was die Zahlungen vom 11. August 2011 in Höhe von Fr. 200.-- und 19. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 600.-- betrifft, hat die Vorinstanz be- reits anerkannt, dass es sich nicht um Entgelt für steuerbare Leistungen handelt. In Bezug auf die Einzahlung vom 25. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2'000.-- gelingt dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis, das heisst, dass es sich nicht um Entgelt für steuerbare Leistungen handelt, nicht. Auf diesem Be- trag ist somit die Mehrwertsteuer zu erheben. Insgesamt beläuft sich der Betrag, auf dem die Mehrwertsteuer zu erheben ist, in Bezug auf das PC-Konto des Beschwerdeführers auf Fr. 86’000.55 (Fr. 28'800.-- im Jahr 2010, Fr. 31'080.-- im Jahr 2011 und Fr. 26’120.55 im Jahr 2012). 4.4.2.2 Auf das auf den Beschwerdeführer lautende Migros-Bankkonto ist nicht weiter einzugehen, da dieses Konto nicht in die Schätzung einzube- ziehen ist (E. 4.3.3). 4.4.2.3 Das Migros-Bankkonto der B._______ GmbH, welches Ende 2010 saldiert wurde, hat die Vorinstanz in den Steuerperioden 2010 bis 2012 nicht mehr in die Ermessenseinschätzung einbezogen, dafür das neu er- öffnete WIR-Konto mit der Nummer [...], welches in der Bilanz der B._______ GmbH aufgeführt ist. Auf diesem gingen im Jahr 2010 Fr. 3'500.-- und im Jahr 2011 Fr. 3'000.-- ein, wobei auch vom Beschwer- deführer nicht bestritten wird, dass es sich um Entgelt für steuerbare Leis- tungen handelt. 4.4.2.4 Auf dem in der Bilanz angegebenen PC-Konto der B._______ GmbH hat die Vorinstanz steuerlich relevante Zahlungseingänge von Fr. 84'077.60 (2010), Fr. 93'128.35 (2011) und Fr. 36'190.95 (2012) – ins- gesamt also Fr. 213'396.90 – ausgemacht. Auch hiergegen macht der Be- schwerdeführer keine Einwände geltend. 4.4.2.5 Damit handelt es sich in den Jahren 2010 bis 2012 bei Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 305'897.45 um Entgelte für steuerbare Leis- tungen. Davon entfallen auf das Jahr 2010 Fr. 116’377.60 und die Jahre 2011 und 2012 Fr. 189'519.85 (Fr. 127'208.35 und Fr. 62'311.50). In An- wendung der Saldosteuersätze von 5.0 % für das Jahr 2010 und von 5.2 % für die Jahre 2011 und 2012 (E. 2.8.3) beträgt die Mehrwertsteuer gerundet Fr. 15'673.90 (Fr. 5’818.90 im Jahr 2010, Fr. 6'614.80 im Jahr 2011 und Fr. 3'240.20 im Jahr 2012).
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 27 4.4.3 Insgesamt beläuft sich damit die Mehrwertsteuerforderung gegen- über der B._______ GmbH für die Steuerperioden 2009 bis 2012 auf Fr. 21'574.60. Zur Berechnung der Zinsen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Verbeiständung hätte gewähren müssen. 5.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz besteht auch für das vor- instanzliche Verfahren eine Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die un- entgeltliche Rechtspflege (also unentgeltliche Prozessführung und unent- geltliche Verbeiständung) unter den gegebenen Voraussetzungen gewährt werden muss (dazu E. 3.1). Im von der Vorinstanz genannten Art. 84 Abs. 1 MWSTG ist nur festgehalten, dass im Verfügungs- und Einsprache- verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird, was insofern eine Parallelität herstellt, als dieses (ebenfalls gemäss Art. 84 Abs. 1 MWSTG) in der Regel kostenfrei ist. Daraus lassen sich keine Schlüsse für die unentgeltliche Rechtsvertretung ziehen, die zunächst nichts mit einer Parteientschädigung zu tun hat, sondern unabhängig davon ist, ob die be- schwerdeführende Partei obsiegt oder unterliegt. 5.2 Da die Vorinstanz in der Begründung der Einspracheentscheide dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligte, könnte sich die Frage stellen, ob die ersten beiden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit; E. 3.2) überhaupt geprüft werden müssen, weil sie sowohl für die unentgeltliche Prozessführung als auch die unent- geltliche Rechtsvertretung gleich zu beantworten sind. Im Dispositiv der Einspracheentscheide ist jedoch nicht festgehalten, dass die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Ausserdem wurde die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung einzig damit begründet, dass das Verfahren ohnehin kostenfrei sei. Daher sind hier sämtliche Voraussetzungen zu prü- fen. 5.3 Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (also unentgeltliche Prozessführung und unentgelt- liche Verbeiständung) gewährt. Ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens als bedürftig zu gelten hat, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Diesbezüglich ist die Sache zum entsprechenden Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 28 5.4 Hingegen deutet nichts darauf hin, dass sich die Frage nach der feh- lenden Aussichtslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren anders dargestellt hätte als im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit bleibt (neben der Frage der Bedürftigkeit) zu prüfen, ob die Verbei- ständung im vorinstanzlichen Verfahren notwendig bzw. geboten war (tat- sächlich war der Beschwerdeführer auch vor der Vorinstanz vertreten und es stellt sich daher noch die Frage, wer die Kosten dieser Vertretung zu tragen hat). 5.5 Im parallel geführten Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nach unwidersprochener Darstellung in der Beschwerde die amtliche Ver- teidigung bewilligt. Dies allein ist kein Grund, dem Beschwerdeführer auch für das verwaltungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, zumal die Anforderungen im Verwaltungs- und im Strafver- fahren abweichen können (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 71). Aller- dings hängen hier verwaltungs- und strafrechtliche Fragen eng zusammen. Auch hat die Vorinstanz diesen strafrechtlichen Zusammenhang, indem sie die Solidarhaftung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR mit dessen Verschulden begründete, selbst ins verwaltungsrechtli- che Verfahren eingebracht. Unabhängig davon, dass das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss kommt, dass diese Frage im strafrechtlichen Verfahren zu beurteilen sein wird (E. 1.1.2 f.), zeigt sich hierin, dass der Fall über eine gewöhnliche Ermessenseinschätzung, in dem der Be- schwerdeführer insbesondere Unterlagen einzureichen hätte, hinausgeht und nicht nur relativ einfache Fragen zu beantworten sind. Unter diesen Umständen hätte auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Verbeiständung gewähren müssen, sofern dessen Bedürftigkeit gegeben war. 5.6 Somit ist die Sache in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren be- antwortet und, im Falle der Bejahung, über die Höhe der Entschädigung befindet. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 29 Die Vorinstanz hat in den Einspracheentscheiden die Mehrwertsteuerfor- derungen für das Jahr 2009 auf Fr. 6'421.-- und für die Jahre 2010 bis 2012 auf Fr. 18'486.-- (insgesamt Fr. 24'907.--) festgesetzt. Das Bundesverwal- tungsgericht setzt die Forderungen hingegen für das Jahr 2009 auf Fr. 5'900.70 und für die Jahre 2010 bis 2012 auf Fr. 15'673.90 (insgesamt Fr. 21'574.60) fest. Unabhängig davon, dass die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung eine Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 104.-- bzw. Fr. 2'140.-- beantragt hat (Sachverhalt Bst. I), bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der Steuerforderung im Umfang von Fr. 3'332.40 (also über 10 %) obsiegt. Weiter wird auf die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Solidarhaftung nicht eingetreten und diese Frage ins Strafverfahren verwiesen. Schliesslich wird die Vorinstanz ange- wiesen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Ver- fahren ein unentgeltlicher Vertreter zu bestellen gewesen wäre, und allen- falls über die Höhe der Entschädigung zu befinden. In Bezug auf diese beiden Punkte obsiegt der Beschwerdeführer ebenfalls. Insgesamt ist da- mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 2/3 obsiegt. Da dem Beschwerdeführer mit den Zwischenverfügungen vom 20. Dezem- ber 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Sachverhalt Bst. H), ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der – gemäss dem hiervor Dargelegten (E. 6.1) – zu 2/3 obsiegende Beschwerdeführer hat im entsprechenden Umfang Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteient- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervor- geht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung (ebenso wie eine unentgeltliche Verbeiständung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10).
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 30 Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 6.3 Rechtsanwalt Dr. iur. Yves Waldmann, der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerde- führers eingesetzt wurde, ist für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Betrag aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unent- geltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-1131/2017 11. Januar 2018 E. 10.2, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Diese beträgt noch Fr. 1'000.--. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Er- satz zu leisten hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-6686/2018 und A-6691/2018 werden vereinigt. 2. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer solidarisch mit der liqui- dierten B._______ GmbH haftet, wird auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. Die jeweilige Ziff. 3 des Dispositivs der Einspracheentscheide wird auf- gehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese darüber im Verwaltungsstrafverfahren befindet. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als fest- gestellt wird, dass die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der B._______ GmbH für die Steuerperioden 2009 Fr. 5'900.70 zuzüglich Zinsen und für die Steuerperioden 2010 bis 2012 Fr. 15'673.90 zuzüglich Zinsen beträgt. Zur Berechnung der Zinsen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als bedürftig zu gelten hatte. Bejaht sie dies,
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 31 hat sie über die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechts- beistand zu befinden. Die Sache wird zur Klärung dieser Frage und allfälli- gen Berechnung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. Yves Waldmann wird darüber hinaus für die unent- geltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.-- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 8. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
A-6686/2018, A-6691/2018 Seite 32 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: