B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-666/2015
Urteil vom 3. Juli 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrages, Funktionsbewertung.
A-666/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als Sol- dat Betriebswehr (inkl. Lokführer). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamt- arbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammen- hang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ mit Schrei- ben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" über die Zu- ordnung seiner Funktion in die neue Bewertungs- und Lohnsystematik in- formiert. Durch Beteiligung an der Sammeleingabe der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV (nachfolgend: SEV) stellte A._______ ein Gesuch auf Erlass einer Verfügung und teilte mit, dass er mit der Zuordnung seiner Funktion im neuen Lohn- und Bewertungssystem nicht einverstanden sei. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012 ordnete die Abteilung Human Re- sources (Compensation & Benefits) der SBB (nachfolgend: Abteilung Hu- man Resources) die Funktion von A._______ dem Anforderungsniveau "F" zu. C. Gegen diese Verfügung der Abteilung Human Ressources (nachfolgend: Erstinstanz) erhob A._______ mit Eingabe vom 18. September 2012 Be- schwerde bei der Abteilung Recht & Compliance der SBB. Er machte gel- tend, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau "F" in der Lohnskala des Lokomotivpersonals zuzuordnen und es sei eine rückwirkende Korrektur des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Eventualiter beantragte er, die Erstin- stanz sei anzuweisen, seine Funktion dem Anforderungsniveau "G" zuzu- ordnen. Zur Begründung machte er geltend, mindestens 50 Prozent seiner Tätigkeit würden die eigentliche Zugführung, die Vorbereitung, Rangierar- beiten am Bahnhof und Übungs- und Einsatzfahrten ausmachen, was in der Stellenbeschreibung nicht korrekt abgebildet sei. Hinzu komme erfor- derliches Zusatzwissen und das Erfordernis der periodischen Prüfung mit Wissensaktualisierung. D. Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Einberufung eines Schiedsgerichts sistiert. Die Sistierung wurde am 2. Oktober 2014 einvernehmlich aufgehoben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die Abteilung Recht & Compliance der SBB die Beschwerde vom A._______ ab. Die genannten Aufgaben und Fähigkeiten
A-666/2015 Seite 3 seien von den in der Stellenbeschreibung beschriebenen Haupttätigkeiten abgedeckt und die Stellenbeschreibung und Einstufung des Beschwerde- führers in das Anfoderungsniveau "F" würden sich nach Abklärung mit dem HR-Berater als korrekt erweisen. Die Erstinstanz habe sachlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht in das Anforderungsnivebau "G" ein- geteilt werden könne, für welches man zusätzliche bzw. komplexere Auf- gaben erfüllen müsse. Im Weiteren legte die Abteilung Recht & Compliance der SBB dar, dass die Anwendung der Lohnkurve Lokpersonal nicht in Frage käme, zumal diese Funktion nicht im Regelwerk SBB K 140.4 sowie dem dazugehörigen Dokument ("Beilage zur Vereinbarung zu den Schluss- verhandlungen GAV vom 25. November 2010") aufgeführt sei, welche sämtliche der Lohnkurve Lokpersonal zu unterstellenden Funktionen ent- halten würden. Die Zuordnung zur Basislohnkurve beruhe auf sachlichen und objektiven Kriterien, da bei der Funktion des Beschwerdeführers das Führen von Triebfahrzeugen nur zehn Prozent des Arbeitsalltages ausma- che. E. Gegen diesen Entscheid der Abteilung Recht & Compliance der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 2. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SBB sei anzuweisen, die Stelle des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau "F – Lohnskala Lokomotivpersonal" zuzuordnen mit entsprechender rück- wirkender Korrektur der Anpassung des Arbeitsvertrages. Zudem bean- tragt er, das Verfahren bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens betref- fend "Beschluss 25" zu sistieren. Zur Begründung macht er im Wesentli- chen geltend, es treffe nicht zu, dass er lediglich 100 bis 120 Stunden Fahr- stunden jährlich absolviere. Die psychischen Anforderungen an einen Lok- führer Betriebswehr seien mindestens vergleichbar hoch wie an einen Lok- führer, der der Lokführerlohnkurve zugeteilt sei. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015, die Beschwerde als gegenstandlos geworden abzuschreiben. Es sei ein Schiedsverfahren hängig, worin verbindlich geregelt werden solle, welche Berufsgruppen in den Genuss der speziellen Lohnkurve kommen sollen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer jedoch mit der Zuordnung zum Anforderungsniveau "F" einverstanden, weshalb er kein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung der Verfügung mehr habe. Eine Sistierung sei nicht nötig.
A-666/2015 Seite 4 G. Mit Stellungnahme vom 17. März 2015 führt der Beschwerdeführer aus, der Entscheid der Vorinstanz bestätige die Zuordnung in das Anforde- rungsniveau "F" der Basislohnkurve, weshalb er ein Interesse an der Auf- hebung habe. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2015 wiederholt die Vor- instanz ihre Vorbringen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 sistiert das Bundesverwaltungs- gericht das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Schieds- gerichts betreffend den "Beschluss 25". I. Am 3. September 2015 stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge- richt den Entscheid des Schiedsgerichts betreffend den "Beschluss 25" vom 23. Juni 2015 zu, wonach die Parteien mit Frist bis Ende 2015 ver- pflichtet werden, in einem partnerschaftlichen Verfahren Kriterien für die Zuordnung allenfalls weiterer Triebfahrzeugführender zur Lokführerlohn- kurve zu entwickeln. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 fordert das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sich zum weiteren Beschwer- degang zu äussern und darzulegen, ob eine Sistierung weiterhin gerecht- fertigt sei. Am 30. September 2017 teilt der Beschwerdeführer mit, dass davon auszugehen sei, dass das Schiedsgericht in den nächsten Wochen einen Entscheid fällen müsse, weil eine gemeinsame Lösung bis dato nicht zustande gekommen sei. K. Am 13. November 2018 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführer erneut auf, sich zum weiteren Verfahrensgang zu äussern. Mit Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragt der Beschwerde- führer die Aufrechterhaltung der Sistierung, nachdem der Vorsitzende des Schiedsgerichts seine verfahrensleitenden Überlegungen präsentiert habe. Man habe sich damit einverstanden erklärt, dass das Schiedsgericht die Parteien auffordern werde, innert einer Frist von 30 Tagen je 100 Mit- arbeitende zu benennen, die der Lokführerkurve zugeordnet werden kön- nen. Die SBB habe dieses Vorgehen jedoch abgelehnt.
A-666/2015 Seite 5 L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 hebt das Bundesverwal- tungsgericht die Sistierung mit Hinweis auf das bereits seit mehreren Jah- ren hängige Verfahren und den nicht absehbaren Entscheid des Schieds- gerichts auf. M. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Januar 2019 hält der Beschwer- deführer am Gesagten fest. Die Zuteilung der Soldaten Betriebswehr auf die Lokführerkurve sei systemisch korrekt, weil sie die persönlichen und fahrtechnischen Voraussetzungen für das Führen von Lokomotiven der Ka- tegorie B100 erfüllen würden. Sie würden über die entsprechenden Kennt- nisse der offenen Strecken verfügen und aus ihrem Stellenbeschrieb um- fangreiche Aufgaben erfüllen. Mit der Bedingung der Atemschutztauglich- keit würden an sie gar höhere Anforderungen als andere Lokführer B100 gestellt. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes- bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach in ihrer Funktion als Arbeitgeberin hinsichtlich der vorliegend
A-666/2015 Seite 6 streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). 1.3 Die Verfügung der SBB vom 16. August 2012 wurde gestützt auf die vor dem Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltende prozessuale Rechtslage zunächst beim Konzernrechts- dienst der SBB als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). 1.4 Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2014 ist eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungs- gericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.5 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah- ren vor der Beschwerdeinstanz beteiligt und ist mit seinem Anliegen, seine Funktion dem Anforderungsniveau F in der Lokführer-Lohnkurve zuzuord- nen, nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und hat entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie: Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.6 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
A-666/2015 Seite 7 grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun- gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Ver- fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak- ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis- tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra- gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver- trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall keine An- haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die er- forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (statt vieler Urteil des BVGer A-625/18 vom 12. März 2019 E. 2.2 mit Hin- weisen). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Prüfung des Sachverhalts einseitig auf die Vorbringen der Erstinstanz abgestützt, ohne den tatsächlichen Arbeitsalltag der betroffenen Berufska- tegorie in der erforderlichen Tiefe abzuklären und eine Würdigung vorzu- nehmen. 3.2 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids wird jedoch deut- lich, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den von der Erstinstanz fest- gestellten Sachverhalt abstellte, sondern diesen gestützt auf eine Würdi- gung der ihr vorliegenden Beweise als erstellt erachtete. Dass sie dabei auf eine Anhörung der Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers und auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete, ändert daran nichts. Es
A-666/2015 Seite 8 ist entsprechend nicht ersichtlich, inwiefern sie die ihr nach Art. 49 VwVG hinsichtlich der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zukommende umfassende Kognition nicht ausgeschöpft und damit pflichtwidrig gehan- delt haben sollte (zur Kognition der Vorinstanz und zur grundsätzlichen Pflicht, diese auszuschöpfen, vgl. Urteil des BVGer A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Ein pflichtwidrige Kognitionsbeschränkung und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon sind demnach zu verneinen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-344/2015 vom 9. September 2015 E. 3.4 und A-6722/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Stelle dem Anforderungsni- veau F der Lohnskala bzw. Lohnkurve Lokomotivpersonal zuzuordnen. Er macht geltend, es liege offensichtlich eine falsche Einreihung vor. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Anteil Fahrdienst deutlich höher sei als von der Erstinstanz behauptet und deshalb der Lohnunterschied zwi- schen einem Lokführer in der Lokführerlohnkurve und einem Lokführer B100 der Betriebswehr nicht gerechtfertigt werden könne. 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge- tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be- misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis- tung. Der GAV SBB 2011 vom 21. Dezember 2010, der bei Erlass der an- gefochtenen Verfügung Geltung hatte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.) und mit dem, wie er- wähnt (vgl. vorne Ziff. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anfor- derungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leis- tung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 wurden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. 4.3 Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung: Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge- ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemein- sam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie SBB K 140.1 Funk- tionsbewertung (Regelwerkversion 1-0, gültig ab 1. Juli 2011), die per
A-666/2015 Seite 9
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, auf die Funk- tion «Soldat Betriebswehr (inkl. Lokführer)» sei die Lokführerlohnkurve ge- mäss Vereinbarung zu den Schlussverhandlungen GAV vom 25. Novem- ber 2010 nicht anwendbar. Durch die Unterzeichnung habe der SEV, wel- cher den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete, der Ver- einbarung vom 25. November 2010 explizit zugestimmt. 5.2 Gemäss Beschluss Nr. 25 aus den Verhandlungen über die Weiterent- wicklung des GAV (nachfolgend: Beschluss 25) haben die Vertragsparteien des GAV am 25. November 2011 vereinbart, dass die Regelung Lokperso-
A-666/2015 Seite 10 nal in einer separaten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien fest- gehalten wird. Zudem wurde vereinbart, dass bis zum 31. März 2011 die Triebfahrzeugführer, «die nach den gleichen Kriterien einordnungsbar wä- ren wie die bereits zugeordneten Triebfahrzeugführer», überprüft werden. Gemäss Beilage zur Vereinbarung zu den Schlussverhandlungen GAV vom 25. November 2010 «Regelung Lokpersonal: BAR P und G Produk- tion» (nachfolgend: Beilage zur Vereinbarung), mit der im Rahmen des neuen Lohn- und Bewertungssystems und der Lohnfestsetzung für das Lokpersonal Regelungen getroffen werden, welche in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum GAV ihren Niederschlag finden, werden die verschiedenen Kategorien des Lokpersonals mit der ToCo-Bewer- tungssystematik eingestuft. Für die Anforderungsniveaus E-I wird eine ei- gene Lohnkurve für das Lokpersonal abgebildet. Beilage 1 der Beilage zur Vereinbarung enthält eine Übersicht über die Lokführerfunktionen bei der SBB und ihre Einstufung gemäss ToCo GAV (Ziff. 2 Beilage zur Vereinba- rung). 5.3 Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültige Richtlinie SBB K 140.3 "Bezüge des Personals ab 1.1.2014" (Regelwerk- version 6-0 gültig ab 1. Januar 2014) sieht in Ziff. 4 zwei Lohntabellen ab
A-666/2015 Seite 11 ist jedoch nicht im Anhang A dieser Richtlinie aufgeführt. Gestützt auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Richtli- nien gibt es somit für die Einordnung der Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnkurve des Lokomotivpersonals keine Grundlage. Wie die Vo- rinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung ausführt, wird im derzeit noch hän- gigen Schiedsgerichtsverfahren zwischen der SBB und ihren Sozialpart- nern voraussichtlich verbindlich geregelt werden, welche Funktionen in den Genuss der Lohnskala des Lokomotivpersonals kommen sollen (vgl. E. 5.2). Der Ausgang dieses Schiedsverfahrens sei als Ausführungsbe- stimmung zum GAV wie für alle Mitarbeitenden auch für den Beschwerde- führer verbindlich, unabhängig davon, ob diesbezüglich ein Verfahren ge- führt werde oder nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau F der Basis-Lohnskala gestützt auf die derzeit gültigen Bestimmungen zu Recht bestätigt. 6. 6.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Lohnunterschied zu den Lokführern der Lokführer-Lohnkurve lasse sich nicht rechtfertigen, macht er sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) geltend, die nachfolgend zu prüfen ist. 6.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe- handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei- ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 495; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 654). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behand- lung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentli- chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver- hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 und A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2). Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beachten, soweit sie – wie vorliegend – staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich- rechtliche Arbeitgeberin handelt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A- 617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 6.2 und A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.1; ferner [mit Bezug auf Art. 8 Abs. 1 BV] etwa Urteil des BVGer
A-666/2015 Seite 12 A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 f.; zum aus Art. 328 OR abgeleite- ten Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. statt vieler Urteil des BGer 4A_651/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3 m.w.H.). 6.3 Zur Gleichbehandlung hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung fest, dass bei der Funktion des Beschwerdeführers das Führen von Triebfahrzeugen nur zehn Prozent ausmache und kein wesentlicher Anteil des Arbeitsalltags darstelle. Die Zuteilung von Mitarbeitenden mit unter- schiedlicher Ausbildung, unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und Arbeitser- fahrung zu unterschiedlichen Lohnkurven verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht, sofern die Kriterien bei allen Mitarbeitenden gleich angewendet würden und auf objektiven Motiven beruhten. Das Bestimmen des Prozentanteils des Führens von Triebfahrzeugen im Verhältnis zu allen auszuführenden Aufgaben und die daraus resultierende Zuordnung von ähnlichen, aber prozentual divergierenden Tätigkeiten auf unterschiedliche Lohnkurven verletze die Rechtsgleichheit nicht. 6.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, bei den von der Vorinstanz behaupteten und nicht zutreffenden lediglich 100 bis 120 Stunden Fahr- dienst jährlich würden den Betriebswehrsoldaten B100 der Verlust der Fahrgenehmigung drohen, weil die entsprechende Verordnung eine Min- destfahrdienstzeit von 100 Stunden innert 12 Monaten vorsehe. Das Be- stehen der periodischen Prüfung für Triebfahrzeugführende sei mit erheb- lichem zeitlichem Lernaufwand verbunden, welcher über die Wissensaktu- alisierung im üblichen Rahmen hinausgehen würde. Die Anforderungen an die beiden Berufe seien vergleichbar. Bei den Kriterien für die psychologi- sche Prüfung zur Abklärung der Tauglichkeit könne es keine grossen Un- terschiede geben, weil ein Lokführer B100, der sich auf die Kategorie B umschulen lassen möchte und deshalb die psychologische Prüfung beste- hen müsse, bei Nichtbestehen auch die Zulassung für die Kategorie B100 verlieren würde. Die Betriebswehr transportiere auch defekte Schienen- fahrzeuge ab und müsse über die gleichen Strecken- und Signalisations- kenntnisse wie die Lokführer B Personenverkehr oder Cargo verfügen. Die psychischen Anforderungen an einen Lokführer Betriebswehr seien min- destens vergleichbar hoch wie an einen Lokführer, der der Lokführerlohn- kurve zugeteilt sei. Sie hätten im Arbeitsalltag mit schwer belastenden Si- tuationen wie Personen- und Tierunfällen, Suiziden, Bränden, Evakuierun- gen umzugehen und weitere Passagiere oder Unfallzeugen zu betreuen. Die Betriebswehr müsse nach solchen Ereignissen die Unfallstellen räu-
A-666/2015 Seite 13 men und reinigen. Dazu kämen lange Präsenzzeiten, Pikettdienste, unre- gelmässige Arbeitszeiten, Abwesenheit von der Familie und stark einge- schränktes Vereinsleben. Da die auf der Lokführer-Lohnkurve befindlichen Berufsgruppen nicht ho- mogen seien, sei auf Kriterien abzustellen, welche alle erfüllen würden. Es seien dies der VTE-Ausweis, die medizinischen Tauglichkeitsvorausset- zungen, die periodischen Prüfungen und das signalmässige Fahren. Folg- lich wäre es nach Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, alle Lokführer B100 in die Lokführerkurve aufzunehmen, weil alle die entsprechenden Fahrkriterien erfüllen würden. 6.5 Ziel der Stelle des Beschwerdeführers als Soldat Betriebswehr (inkl. Lokführer) ist gemäss Stellenbeschreibung Nr. 2541007 das Sicherstellen der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft. Bei den Hauptaufga- ben entfallen 80% auf den Teil Betriebswehr, der Rest sind allgemeine Auf- gaben (10%), Qualitätssicherung (5%) und Aufgaben im Bereich Anlagen (5%). Die Aufgaben im Teil Betriebswehr umfassen das Helfen bei der Vor- bereitung von Übungen mit internen und externen Ereignisdiensten, der Pikettdienst, das Führen des Triebfahrzeugs BW bei Einsätzen und Übun- gen, das Einrücken bei Grossereignissen auch ausserhalb der Arbeitszeit bzw. des Pikettdienstes nach Möglichkeit, die Sicherstellung der Einhal- tung sämtlicher Vorschriften und die Übernahme von Spezialaufgaben im Auftrag des Kommandanten. Gemäss Stellenbeschreibung muss der Be- schwerdeführer diverse Spezialausbildungen absolviert haben, um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Erforderlich sind die Betriebswehr- oder Feuerwehrausbildung, die Grundausbildung Hilfswagen, die Ausbildung zum Lokführer Kategorie B100, der Fahrausweis C1, die Grundausbildung Sicherheit, die Ausbildung Transporthelfer und die Ausbildung Erden von Fahrleitungen. Dazu kommen die Atemschutztauglichkeit, die medizinische Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und eine hohe Sozialkompetenz als besondere Fähigkeiten/Eigenschaften. 6.6 Gemäss Art. 4 der Verordnung UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen vom 27. November 2009 (VTE, SR 742.141.21) berechtigt der Führerausweis der Kategorie B100 als Lokfüh- rer zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken beschränkt ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e VTE). Für den Erwerb der Zulassung sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen (Mindest-
A-666/2015 Seite 14 alter, fachliche Voraussetzungen, medizinische Voraussetzungen, psycho- logische Voraussetzungen, Sprachkompetenzen, Strafregisterauszug; Art. 11 ff. VTE). Wer eine Bescheinigung nach Art. 4 besitzt, muss zudem die entsprechende Fahrpraxis nachweisen (Art. 36 VTE). Die Mindestfahr- praxis beträgt für Lokführer der Kategorien B100 100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten (Art. 34 Abs. 1 Bst. b VTE). Die Gültigkeit der Führer- ausweise und Bescheinigungen ist gemäss Art. 3 VTE beschränkt. Für die Erneuerung eines Führerausweises ist eine periodische Prüfung abzule- gen um nachzuweisen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind (Art. 38 VTE). 6.7 Entsprechend der Mindestanforderung verfügt der Beschwerdeführer über einen Führerausweis als Lokführer der Kategorie B100. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt, müssen alle Inhaber des Führeraus- weises Kategorie B100 gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die- selben Voraussetzungen für die Zulassung und den Erhalt der Fahrbefähi- gung erfüllen, dieselben Vorgaben der Mindestfahrpraxis einhalten und dieselben periodischen Prüfungen ablegen (vgl. E. 6.6) – unabhängig da- von, auf welcher Lohnkurve sie eingereiht sind. Für sich alleine genommen begründet dies jedoch nicht den Anspruch, dass alle Inhaber eines Loko- motiv-Führerausweises der Lokomotivführer-Lohnkurve zuzuordnen wä- ren. Denn gemäss Stellungnahme des zuständigen HR-Beraters führen die Soldaten Betriebswehr nach Rücksprache mit den zuständigen Rayonlei- tern 100-120 Stunden pro Jahr ein Triebfahrzeug (vgl. Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. November 2014 mit Beilagen). Folglich hat im vor- liegenden Fall der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers gegenüber der Erstinstanz bestätigt, dass der Anteil der eigentlichen Zugführung bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei lediglich rund 10% liegt. Das Füh- ren von Triebfahrzeugen ist im Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers denn auch bei den Hauptaufgaben in den Tätigkeiten «Führt bei Einsätzen und Übungen das Triebfahrzeug BW» explizit und in weiteren Tätigkeiten (Mithilfe bei der Vorbereitung von Übungen, Pikettdienst, Ausrücken bei Grossereignissen) implizit enthalten. Schon die Aufzählung der verschie- denen Hauptaufgaben im Stellenbeschrieb zeigt, dass der Beschwerdefüh- rer nicht hauptsächlich mit dem Führen von Triebfahrzeugen befasst ist (vgl. E. 6.5). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, aufzuzeigen oder nachzuweisen, dass der Anteil des Führens eines Triebfahrzeugs wie gel- tend gemacht bei rund 50% liegt und einen wesentlichen Teil seines Ar- beitsalltags darstellt. Folglich ist im vorliegenden Fall unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung von Stel-
A-666/2015 Seite 15 leneinreihungen geübten Zurückhaltung von einem Anteil von 10% auszu- gehen, womit auch die Anforderungen an die Mindestfahrpraxis erfüllt sind (vgl. E. 6.6). Demgegenüber ist anzunehmen, dass bei den Lokführern, welche der Lokführerlohnkurve zugeordnet sind (vgl. oben E. 5.3), der An- teil des Führens eines Triebfahrzeugs wesentlich höher ist, wenn nicht so- gar nahezu vollständig Hauptaufgabe der entsprechenden Funktionen bil- det. Damit liegt mit dem unterschiedlichen Anteil beim Führen eines Trieb- fahrzeugs ein geeignetes Kriterium sowie ein objektiver Grund für die Dif- ferenzierung und die Einreihung der Inhaber eines Führerausweises B100 in zwei verschiedene Lohnkurven vor. Die Einreihung von Funktionen, wel- che das Führen von Triebfahrzeugen beinhalten, in unterschiedliche Lohn- kurven stützt sich aufgrund des unterschiedlich hohen Anteils an den Hauptaufgaben auf nachvollziehbare Tatsachen und ist folglich sachlich begründet. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist vor diesem Hinter- grund zu verneinen. 6.8 Die Vorinstanz hat zu Recht auf das Kriterium der Höhe des Anteils am Führen eines Triebfahrzeugs abgestellt und aufgrund des vergleichsweise tiefen Anteils die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in die Basislohnkurve bestätigt. Da die Zuordnung der Funktion des Beschwer- deführers zum Anforderungsniveau F zudem unbestritten ist, hat die Vo- rinstanz die Beschwerde gegen die Einstufungsverfügung der Erstinstanz daher zu Recht abgewiesen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und gewürdigt wurde. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht unterschritten. Die Zuordnung der Funktion des Be- schwerdeführers zum Anforderungsniveau F der Basislohnkurve erfolgte zu Recht. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un- abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient- schädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zu- zusprechen.
A-666/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
A-666/2015 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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