B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.12.2019 (2C_1111/2018)
Abteilung I A-6642/2017
Urteil vom 5. November 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Bewirtschaftung von Hypothekarforderun- gen.
A-6642/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend auch: [...] die Steuerpflichtige) betreibt die Tä- tigkeit einer [...] Bank. Sie ist seit dem 1. Januar 1970 als Mehrwertsteuer- pflichtige eingetragen. B. Nach Korrespondenz zu den mehrwertsteuerlichen Folgen einer Übertra- gung von Hypothekarforderungen der Steuerpflichtigen auf die C._______ zum einen und einer (beibehaltenen) Bewirtschaftung dieser Forderungen durch die Steuerpflichtige zum anderen erliess die Eidgenössische Steuer- verwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 11. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, dass «die Bewirtschaftung von Hypotheken, welche die A._______ aufgrund der abgeschlossenen Verein- barung über die Bewirtschaftung von Hypotheken gegenüber der C._______ erbringt, [...] zum Normalsatz steuerbar» ist. C. Eine Einsprache vom 10. November 2017 gegen die genannte Verfügung wurde von der ESTV im Einvernehmen mit der Steuerpflichtigen als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) lässt mit der Sprungbeschwerde sinngemäss die Feststellung beantragen, dass das Verhältnis zwischen ihr, der C._______ und den Bankkunden bzw. den ein- zelnen Kreditnehmern (Hypothekarkunden) in dem Sinne nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zu beurteilen ist, dass «die Servicing Fees ('Bewirtschaftung von Hypotheken'), welche die A._______ von der C._______ erhält, [...] gleich zu behandeln sind wie die Zinsen, die die Bankkunden für [die] [...] Hypotheken der A._______ bezahlen, und [...] diese Fees damit als Zins-Margen von der MWST [= Mehrwertsteuer] ausgenommen sind» (vgl. Beschwerde, S. 2). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-6642/2017 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurtei- lende Sachverhalt hat sich nach diesem Zeitpunkt ereignet und somit aus- schliesslich nach Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerrechts, womit die- ses zur Anwendung kommt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann dahingestellt bleiben, ob vorlie- gend die Bestimmungen des vor dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Mehrwertsteuerrechts oder die seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des MWSTG (vgl. AS 2017 3575) zur Anwendung gelan- gen. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bun- desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.3 Im vorliegenden Fall wird die hiervor erwähnte Verfügung der ESTV vom 11. Oktober 2017 angefochten. Hinsichtlich der funktionellen Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes zu bemerken: Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbe- hörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine
A-6642/2017 Seite 4 Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich als Regelfall vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine ein- lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zu- stimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 han- delt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründete Verfügung. Im Weiteren hat die ESTV die Einsprache auf Antrag der Beschwerdeführerin als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol- lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhe- bung erforderlichen Verfügungen, und zwar namentlich dann, wenn «für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuer- pflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint» (vgl. Bst. f der Bestimmung). Im Mehrwertsteuerverfah- ren vor der ESTV ist demnach eine Feststellungsverfügung zulässig, so- fern ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht (Urteil des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.1).
A-6642/2017 Seite 5 3.2 Da es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der ESTV um die Beurteilung einer konkreten, sie betreffenden Sachverhalts- konstellation – nämlich um die mehrwertsteuerrechtliche Würdigung ihrer seinerzeit zunächst nur beabsichtigten Tätigkeiten namentlich im Bereich der Bewirtschaftung abgetretener Hypothekarforderungen – ging, hatte sie im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an der damals von ihr sinngemäss geforderten Feststellung, dass diese Hypothekenbewirtschaftung steuerausgenom- men sei. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt die sachverhaltli- chen Grundlagen für den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsent- scheids, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der frag- lichen Bewirtschaftung von an die C._______ übertragenen Hypothekar- forderungen zur Entrichtung eines bestimmten Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet hätte, (soweit ersichtlich) noch nicht gegeben waren (vgl. zur bislang offen gelassenen Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsverfü- gungen sind, Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2.1). Dass die ESTV mit der angefochtenen Verfügung im Ergebnis festgestellt hat, die in Frage stehenden Umsätze seien nicht steuerausgenommen, ist mit Blick auf das genannte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführe- rin an der gegenteiligen Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.6.5 und 5.3.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen (namentlich) die im Inland von steuer- pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchs- fähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent- gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt (unter ande- rem) vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, oder wenn ein Gegen- stand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, welche keine Liefe- rung ist (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht gilt eine Liefe- rung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung
A-6642/2017 Seite 6 erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.1, A-4786/2012 vom 12. September 2013 E. 2.2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt vo- raus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5, A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2). Für eine solche innere wirtschaftliche Verknüpfung genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Ge- genleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leis- tung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2). Die innere wirtschaftliche Verknüpfung muss (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, mit Hinweis). 4.2 Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG sind verschiedene im Gesetz auf- geführte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Be- steuerung ausgenommen. Dazu zählen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber. Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekarge- schäft (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuerge- setz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 1221). Eine Verwaltung von Krediten im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ist entsprechend dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes nur dann steuerausgenommen, wenn sie vom Kreditgeber selbst vorgenommen wird. Bei Erbringung der Kreditverwaltung durch eine (mit dem Kreditgeber nicht identische) Drittperson greift die Steuerausnahme
A-6642/2017 Seite 7 für die Verwaltungsleistung des Dritten nicht (CAMENZIND et al., a.a.O., N. 1223). 4.3 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (vgl. Art. 19 Abs. 1 MWSTG sowie Urteil des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4). Leistungen sind steuerlich jedoch dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung; vgl. Art. 19 Abs. 3 MWSTG) oder wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und unterge- ordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). 4.4 4.4.1 Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird dem- gemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.2, A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.3.2.1; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 772 ff.). 4.4.2 Handelt bei einer Leistung im Dreiparteienverhältnis der Vertreter zwar für fremde Rechnung, jedoch ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und ohne dass sich das Bestehen des Vertretungs- verhältnisses aus den Umständen ergibt, ist nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG das Leistungsverhältnis zwischen dem Vertretenen (bzw. der die eigentli- che Leistung erbringenden Person) und dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) gleich zu qualifizieren wie dasjenige zwischen dem (indirekten) Vertreter (bzw. der nach aussen auftretenden Person) sowie dem Dritten (leistungsempfangende Person; vgl. dazu Ur- teile des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.4, A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, mit Hinweisen). 4.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des
A-6642/2017 Seite 8 BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. Novem- ber 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der C._______ eine «Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken» abgeschlossen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). In der Präambel dieses Vertrages wird Fol- gendes festgehalten: «Die Käuferin [C.] wünscht ein Hypotheken-Portfolio mit einem Volu- men von mindestens CHF [...] mittels Ankaufes von entsprechenden Hypo- theken von der Verkäuferin [A.] aufzubauen. Die Verkäuferin ist bereit, der Käuferin Hypotheken mit einem Volumen von CHF [...] zu verkaufen und das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käu- ferin zu bewirtschaften. Die Verkäuferin verwaltet die Hypotheken und wirkt als alleinige Schnittstelle zum Kunden. Nebst der Verwaltung erfolgen dabei auch die Einziehung der Hypothekarforderungen und die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten ausschliesslich durch die Verkäuferin. Die Parteien schliessen zwecks Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Transaktion folgende Vereinbarungen:
A-6642/2017 Seite 9 Zu klären ist hingegen die Frage, ob die Bewirtschaftung der an die C._______ verkauften Hypotheken durch die Beschwerdeführerin (eben- falls) als steuerausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapi- talverkehrs zu qualifizieren ist. 5.3 Die Bewirtschaftung der Hypotheken durch die Beschwerdeführerin be- gründet zweifelsfrei zwischen dieser [...] Bank und der C._______ ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Zum einen erbringt nämlich die Beschwerdeführerin gegenüber der C._______ eine Dienstleistung in Form der Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten («Die Verkäuferin ist be- reit, [...] das Hypotheken-Portfolio als Servicer für die Käuferin zu bewirt- schaften»). Zum anderen löst – und dies nicht nur aus Sicht der leistungs- empfangenden C._______ – diese Dienstleistung eine nach Massgabe der Leistungserbringung zu berechnende Gegenleistung aus, nämlich die Ent- richtung der Servicing Fees. Es liegt damit eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung zwischen Leistung (Bewirtschaftung der Kreditsicherheiten) und Gegenleistung (Servicing Fees) vor. Dass eine solche Bewirtschaftungs- leistung als solche eines Finanzinstitutes an ein anderes kein Inverkehr- bringen von Geld- und Kapital oder ein Verwalten von Krediten durch die Kreditgeberin an den Kreditnehmer im Sinne der Steuerausnahmevor- schrift (s. E. 4.2) darstellt, liegt für sich allein zu Recht nicht im Streit. Viel- mehr stellt sie eine normal steuerbare Dienstleistung dar. Daran ändert nichts, dass nebst dem erwähnten Leistungsverhältnis ge- mäss den vorliegenden Vereinbarungen in der Zeit nach der Abtretung der Hypothekarforderungen an die C._______ ein weiteres, aber anders gear- tetes Leistungsverhältnis mit dem jeweiligen Bankkunden (bzw. Hypothe- karschuldner) als Leistungsempfänger besteht. Gegenstand dieses ande- ren Leistungsverhältnisses bildet die – unbestrittenermassen – steueraus- genommene Gewährung von Hypothekarkrediten gegen die Entrichtung von Hypothekarzinsen als Entgelt (vgl. zur einschlägigen Steuerausnah- mevorschrift vorn E. 4.2 Abs. 1). Die eigentliche und hier fragliche Bewirt- schaftung der Hypotheken könnte aber schon deshalb nicht Teil dieses an- deren Leistungsverhältnisses bilden, weil sie wie gezeigt als im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ erbracht zu gelten hat und es mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen ist, dass die näm- liche Leistung gleichzeitig in einem inneren wirtschaftlichen Zusammen- hang mit einem anderen Leistungsverhältnis steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 5.2, A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 5.2). Es könnte auch nicht etwa gesagt werden, die Be-
A-6642/2017 Seite 10 wirtschaftung der Hypotheken bildete Teil der anderen Leistung (Gewäh- rung der Hypotheken) an den jeweiligen Bankkunden als Leistungsemp- fänger. Es wären nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich noch substan- tiiert geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur An- nahme einer solchen «akzessorischen Nebenleistung» vorlägen. Insbe- sondere mangelt es an einer entsprechenden Vereinbarung über die Ver- waltung der Forderungen mit den Hypothekarschuldnern und entspre- chend an Anhaltspunkten, dass die Bewirtschaftung der Hypotheken den Kreditnehmern als selbständige Leistung in Rechnung gestellt oder gar er- bracht wurde (vgl. dazu auch CAMENZIND et al., a.a.O., N. 1230, wonach die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber in aller Regel nicht als selbständige Leistung dem Kreditnehmer belastet wird). 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegend in Frage stehende Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypotheken nicht im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses (im Rahmen der Kreditgewährung an den jewei- ligen Bankkunden), sondern lediglich im Verhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und der C._______ erbracht wird. Mit anderen Worten greift die vorn (in E. 4.4.2) genannte Regelung der indirekten Stellvertre- tung von vornherein nicht, weshalb entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Gewährung von Hypothe- karkrediten als solche steuerausgenommen ist, keine entsprechende Steu- erausnahme für den hier streitbetroffenen Leistungsaustausch abgeleitet werden kann. Auch aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der ver- einbarten Bewirtschaftung der Hypotheken von einem steuerbaren Umsatz auszugehen. 5.5 Der hier gezogene Schluss wird durch die mit den vorstehenden Erwä- gungen weder explizit noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht umgestossen: 5.5.1 Zwar wird in der Beschwerde suggeriert, dass der C._______ – ebenso wie der Kommittent bei einer Verkaufskommission nur Anspruch auf das Netto-Entgelt abzüglich der Provision hat (vgl. Ziff. 5.3 der MWST- Info 04 «Steuerobjekt» der ESTV) – von vornherein nur ein Anspruch auf Nettozinsen (Bruttozinsen abzüglich der entsprechenden Servicing Fees bzw. abzüglich der in der Beschwerde sog. «Zinsmarge») zustehe. Freilich sind die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer – eben weil mit den Hypothekarschuldnern keine selbstän- dige Bewirtschaftungsleistung abgemacht wurde – so zu verstehen, dass
A-6642/2017 Seite 11 die Beschwerdeführerin ihre Schuld, die Hypothekarzinsen in vollem Um- fang an die C._______ weiterzuleiten, mit ihrer von der Vergabe der Hypo- theken (und den Hypothekarzinsen) unabhängigen Forderung auf die Ser- vicing Fees verrechnen darf (insofern zutreffend Vernehmlassung, S. 3). Jedenfalls lässt sich aus der Vertragsregelung zur Bemessung der Ser- vices Fees nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegen- über der C._______ die Dienstleistung der Bewirtschaftung der Hypothe- karforderungen erbringt, zugleich auch gegenüber den jeweiligen Bank- kunden eine entsprechende Dienstleistung zukommen lässt. 5.5.2 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bewirtschaftung der abge- tretenen Hypothekarforderungen durch die Beschwerdeführerin insofern mit der Abtretung dieser Forderungen verknüpft ist, als die Auflösung der Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken die gleichzeitige Auflösung der Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken be- wirkt (vgl. Ziff. 11.3 der letzteren Vereinbarung). Allein aus diesem von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstand lässt sich aber nicht ableiten, dass die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen der Abtretung von Hypothekarforderungen und der Bewirtschaftung dieser Forderungen mehrwertsteuerlich gesehen als Einheit zu behandeln wären. Andernfalls würde nämlich der im Mehrwertsteuerrecht geltende Grundsatz missach- tet, dass jede einzelne Leistung prinzipiell ein selbständiges Steuerobjekt darstellt und für sich besteuert wird (vgl. dazu E. 4.3). Selbst wenn im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an die C._______ von einem steuerausgenommenen Umsatz auszugehen ist, bliebe es somit dabei, dass in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behand- lung der Bewirtschaftung der Hypothekarforderungen unter Berufung auf die Regelung zu Dreiparteienverhältnissen in Art. 20 Abs. 3 MWSTG nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. 6. Die Bewirtschaftung der gemäss den in Frage stehenden Vereinbarungen abzutretenden Hypothekarforderungen erfolgt entsprechend dem Ausge- führten als mehrwertsteuerlich gesehen selbständige, steuerbare Leistung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
A-6642/2017 Seite 12 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 8'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6642/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: