Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6642/2008
Entscheidungsdatum
08.11.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-66 4 2 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. X._______ AG in Liquidation, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (4. Quartal 2003); Übertragung mit Meldeverfahren, Treu und Glauben. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 66 42 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG in Liquidation, ... (nachfolgend X._______ oder Gesellschaft), war vom 1. Oktober 2003 bis am 30. September 2006 unter der Nummer ...22 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. B.aMit Mehrwertsteuerabrechnung vom 3. März 2004 (Eingang bei der ESTV am 8. März 2004) wies die X._______ für das 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2003) unter Be- rücksichtigung anrechenbarer Vorsteuern ein Mehrwertsteuerguthaben von Fr. 54'026.-- aus. Die Abrechnung wurde von A._______ unter- zeichnet. B.bNach entsprechender Aufforderung reichte die X._______ mit Schreiben vom 24. März 2004 zwecks Prüfung der vorerwähnten Ab- rechnung das Vorsteuerjournal für die betreffende Steuerperiode sowie mit Schreiben vom 5. April 2004 zudem die verlangten Originalbelege von mehreren Posten des Vorsteuerjournals bei der ESTV ein. B.cAus dem Mehrwertsteuerjournal ging laut ESTV hervor, dass hauptsächliche Erbringerin der steuerbaren Leistungen, für welche die X._______ Vorsteuern geltend machte, die vom 30. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein- getragene, inzwischen jedoch aus dem Handelsregister gelöschte Y._______ AG (vormals W._______ ag; nachfolgend auch Y.) gewesen war. Namentlich hatte die X. am 30. September 2003 Kassensysteme, Ladeneinrichtungen, einen Markennamen sowie Warenlager von der W._______ ag bzw. der Y._______ gekauft. Die im Zusammenhang mit diesem Kauf verbuchten und deklarierten Vor- steuern beliefen sich laut ESTV auf Fr. 43'896.85. B.dNach telefonischer Anfrage eines Mitarbeiters der ESTV be- stätigte (der bereits erwähnte) A., diesmal indessen handelnd für die Y. AG in Liquidation, per Telefax vom 27. April 2004, "dass die Y._______ AG in Liquidation (vormals W._______ ag) unter der Mehrwertsteuer-Nr. ...87 [handschriftlich korrigiert in Nr. ...87] die Verrechnungen an X._______ AG für Ladeneinrichtungen, Marken- name und Warenlieferungen in den Abrechnungen vom 3. und Se ite 2

A- 66 42 /2 0 0 8 4. Quartal 2003 unter den Ziffern 110 und 111 als Vorsteuerkürzung abgerechnet hat" (act. 6). Daraufhin sandte die ESTV mit Schreiben vom 17. Mai 2004 die erhaltenen Originalbelege an die X._______ zurück – unter Beifügung folgender Mitteilung: "[...] Alles ist in Ordnung nach Erhalt Ihres Faxes vom 27.4.2004" (act. 7). B.eAm 22. Juni 2004 wurde gemäss Handelsregisterauszug über die Y._______ AG in Liquidation der Konkurs eröffnet. Das Konkursver- fahren wurde am 15. Juli 2004 mangels Aktiven eingestellt, worauf die Aktiengesellschaft mit Tagebucheintrag vom 26. Oktober 2004 bzw. SHAB-Publikation vom 1. November 2004 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde. B.fIm Zusammenhang mit der Überprüfung der Schlussabrechnung der X., datiert vom 30. November 2006, belastete die ESTV der X. mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 13. Juli 2007 für die Steuerperiode 4. Quartal 2003 Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 43'896.-- nach. Diese Nachbelastung wurde damit be- gründet, dass bei der Übernahme diverser Vermögensbestandteile durch die X._______ von der W._______ ag bzw. der Y._______ im 4. Quartal 2003 (vgl. oben Bst. B.c) das Meldeverfahren hätte an- gewendet werden müssen. C. Der Vertreter der X._______ bat am 7. Dezember 2007 um Erlass eines formellen Entscheids. Hierauf bestätigte die ESTV mit Entscheid vom 24. April 2008 ihre Forderung in Höhe von Fr. 43'896.--, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 28. Februar 2004, wobei sie diesem Betrag ein von der Gesellschaft für das 3. Quartal 2006 deklariertes Mehr- wertsteuerguthaben in Höhe von Fr. 128.40 anrechnete. Die ESTV wies eine hiergegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2008 mit Ent- scheid vom 16. September 2008 ab. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 liess die X._______ (Beschwerde- führerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 16. September 2008 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die fragliche Rückbelastung der Vorsteuer zu Unrecht erfolgt sei und sie aus der Steuerperiode 4. Quartal 2003 keine Mehrwertsteuerschuld treffe – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Se ite 3

A- 66 42 /2 0 0 8 E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 schloss die ESTV auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Ver- fahren nach dem VwVG. 1.2Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1, 119 V 13 E. 2a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. September 2010 E. 1.4; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Basel 2008, Rz. 2.29 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Nachforderung (durch entsprechende Aufhebung des Einspra- cheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines kon- kreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Rückbelastung der Se ite 4

A- 66 42 /2 0 0 8 Vorsteuer besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die bis- herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er- lassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf während ihrer Geltungsdauer eingetretene Tatsachen und entstandene Rechts- verhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Be- urteilung des sich vorliegend im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 zugetragenen Sachverhalts richtet sich deshalb nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In- krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver- halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbstveranlagungsprinzip (E. 2) oder das Meldeverfahren für die Mehrwertsteuer bei Reorganisationstat- beständen (E. 3.3) dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden sodann beispielsweise Art. 38, 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie (teilweise) unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. zum Meldeverfahren ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 2, insb. E. 2.5). Se ite 5

A- 66 42 /2 0 0 8 1.4Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein- spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1758 ff.). 2. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/ PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzu- rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nach- kommt (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu- stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.1, A-140/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Selbstver- anlagungsprinzip setzt demnach voraus, dass sich der Steuerpflichtige über die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6834/2007 vom 14. Juni 2010 E. 3.4). 3. 3.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die durch Steuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 3.2Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in Se ite 6

A- 66 42 /2 0 0 8 seiner Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen werden sollen (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253; IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 13 zu Art. 38 aMWSTG). Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.2, A- 6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.6.1, A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.3.1). 3.3 3.3.1Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistungen zu erfüllen (Meldever- fahren; Art. 47 Abs. 3 aMWSTG). Hier erfüllt der Leistungserbringer (der Übertragende) die Steuerpflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für ihn die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger (dem Über- nehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Entscheide der Eid- genössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.3 und 5.3, vom 12. August 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.18 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4 mit Hinweis; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 253 ff.). Entsprechend darf auch keine MWST fakturiert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 223 ff. E. 5.1). Das Melde- verfahren bezweckt die Vereinfachung in der Abwicklung von Unter- nehmensreorganisationen (JEAN-DANIEL ROUVINEZ, in: mwst.com, a.a.O., Se ite 7

A- 66 42 /2 0 0 8 N 2 zu Art. 47 Abs. 3 aMWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4, A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.1). 3.3.2Die Anwendung des Meldeverfahrens wird von den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht: (1) Steuerbarkeit der Leistungen; (2) Steuerpflicht des Übertragenden wie auch des Übernehmenden; (3) Gegenstand der Übertragung ist ein Gesamt- oder ein Teilvermögen; (4) Reorganisationstatbestand; (5) Meldung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Übertragung (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff. E. 5.1; vgl. Merkblatt [MB] der ESTV Nr. 11 "Über- tragung mit Meldeverfahren", gültig mit Einführung des aMWSTG per

  1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 [nachfolgend MB der ESTV Nr. 11/2001], Ziff. 2). Sind die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt, so ist es zwingend anzuwenden; es besteht kein Wahlrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; Entscheid der SRK vom 12. August 2003, veröffentlicht in VPB 68.18 E. 2c). Stellt die ESTV fest, dass eine Vermögensüber- tragung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht gemeldet wurde, wendet sie das Meldeverfahren – selbst nach Fristablauf – von Amtes wegen an. Ist im Rahmen einer Vermögensübertragung das Meldever- fahren zu Unrecht nicht angewendet worden und wurde auf den Über- tragungsbelegen die Mehrwertsteuer ausgewiesen, so ist der Über- nehmende trotz Vorliegen eines nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG ge- nügenden Belegs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug wird demnach von der ESTV zurückbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff. E. 5.2; vgl. MB der ESTV Nr. 11/2001, Ziff. 3.2.5). Wurde indessen die Steuer vom Über- tragenden nachweislich an die ESTV abgeliefert, kann diese gemäss der mit MB der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren" vom
  2. Juli 2004 in Ziff. 3.2.6 eingeführten Verwaltungspraxis aus ver- waltungsökonomischen Gründen von nachträglichen Korrekturmass- nahmen, d.h. von der Rückbelastung des Vorsteuerabzugs, absehen (vgl. auch MB der ESTV Nr. 11 vom 1. Januar 2008 Ziff. 3.2.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.5, A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3). Se ite 8

A- 66 42 /2 0 0 8 4. 4.1Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten (PASCAL MAHON, in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, N 15 zu Art. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht insbesondere auf das Verfahren Anwendung (BGE 97 I 125 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6,

  1. Abschnitt). 4.2Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwal- tungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchs- verbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623; vgl. zur Abgrenzung ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5555/2008 vom
  2. Oktober 2009 E. 1.6, 2. Abschnitt). 4.2.1Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben ver- standen als Vertrauensschutz gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in selbst unrichtige Aus- künfte oder Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer voll- ständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im (berechtigten) Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und dass die Rechtslage sich seit Se ite 9

A- 66 42 /2 0 0 8 Erteilung der Auskunft nicht geändert hat. Erforderlich ist mithin zu- nächst, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, be- rechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben auch dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2, A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit beherrscht wird, kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf das Vertrauensprinzip ohnehin nur in Betracht, wenn die Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1). 4.2.2Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmiss- brauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Verwaltungsbehörde ins- besondere, einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit ein- genommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund zu wechseln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 707; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6, 3. Ab- schnitt). 5. 5.1Im vorliegenden Fall ist nicht nur unbestritten, sondern wird von der Beschwerdeführerin eingestanden, dass die Übertragung des Teilvermögens von der Y._______ an sie Ende September 2003 statt- gefunden hat und das Meldeverfahren "korrekterweise" damals hätte durchgeführt werden müssen. Mithin ist unbestritten, dass beim Er- werb der Kassensysteme, Ladeneinrichtungen, Warenlager sowie eines Markennamens von der Y._______ durch die Beschwerde- führerin die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens (s. dazu oben E. 3.3.2) erfüllt waren, so dass sich weitergehende Aus- führungen diesbezüglich (grundsätzlich) erübrigen. Zu beurteilen ist Se it e 10

A- 66 42 /2 0 0 8 indessen, ob die Beschwerdeführerin der ESTV zu Recht vorwirft, diese habe sich ihr gegenüber widersprüchlich verhalten (unten E. 5.2) bzw. anderweitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossen, weshalb sie in ihrem Vertrauen zu schützen sei (unten E. 5.3). 5.2 5.2.1Die Beschwerdeführerin hält dafür, die ESTV habe die An- wendung des Meldeverfahrens aus "schlichter Unkenntnis" (zunächst) unterlassen und hätte sie spätestens nach Sichtung der nach- gereichten Dokumente und Belege auf die Notwendigkeit des Melde- verfahrens aufmerksam machen müssen. Stattdessen habe die ESTV ihr die fraglichen Originalbelege mit Schreiben vom 17. Mai 2004 zurückgesandt und gleichzeitig zugesichert, es sei alles in Ordnung. Dies konnte in diesem Zusammenhang, wo es um die Prüfung einer allfälligen Mehrwertsteuerschuld gegangen sei, nach Ansicht der Be- schwerdeführerin nichts anderes bedeuten, als dass keine Mehrwert- steuer geschuldet ist. Indem die ESTV in der Folge (gleichwohl) auf eine geschuldete Mehrwertsteuerschuld von Fr. 43'896.-- erkannt habe, habe diese gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. 5.2.2Dem hält die ESTV steuersystematisch zu Recht entgegen, dass die Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der Selbstveranlagung (s. dazu oben E. 2) erhoben wird. Danach lag es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, namentlich ihr Vorsteuergut- haben korrekt zu ermitteln. Mithin oblag es der Beschwerdeführerin, sich hinreichend über die Verwaltungspraxis betreffend das Meldever- fahren (oben E. 3.3) zu informieren. Für ein solches Versäumnis der Beschwerdeführerin kann damit grundsätzlich nicht die ESTV ver- antwortlich gemacht werden. 5.2.3Im Übrigen bezog sich die ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 klar und unmissverständlich auf das Faxschreiben der Y._______ vom 27. April 2004. Die betreffende Zusicherung der ESTV lautete – vollständig wiedergegeben – nämlich wie folgt (vgl. oben Bst. B.d): "Originalbelege retour. Alles ist in Ordnung nach Erhalt Ihres Faxes vom 27.4.2004" (act. 7). Im referenzierten Faxschreiben hatte A., der wie erwähnt sowohl ein Mitarbeiter der Beschwerde- führerin als auch der Y. war, bestätigt, dass Letztere die Ver- rechnungen an die Beschwerdeführerin für Ladeneinrichtungen, Se it e 11

A- 66 42 /2 0 0 8 Markennahme und Warenlieferungen in den Abrechnungen vom 3. und 4. Quartal 2003 als Vorsteuerabzugskürzung abgerechnet habe (vgl. oben Bst. B.d). Nur "nach Erhalt" und damit unter ausdrücklichem Vorbehalt dieser schriftlichen Bestätigung war von Seiten der ESTV "alles in Ordnung [...]". Die mehrfache Behauptung der Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach die schriftliche Auskunft der ESTV vorbehaltlos erfolgt sei, trifft somit nicht zu. Weil sich in der Folge indessen herausstellte, dass die Y._______ – entgegen ihrer Zusicherung – infolge Liquidation bzw. Einstellung des sie be- treffenden Konkursverfahrens mangels Aktiven keine Vorsteuer- abzugskürzung im Umfang der geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge vornahm, hat die ESTV den von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Vorsteuerabzug zu Recht wieder zurück belastet; dies im Einklang mit ihrer höchstrichterlich genehmigten Verwaltungspraxis (E. 3.3.2). Mithin hat sich die ESTV nicht widersprüchlich verhalten, indem sie im Zusammenhang mit der Überprüfung der Schlussab- rechnung der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 43'896.-- nachgefordert hat. 5.3Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Vertrauens- schutz. Zu beurteilen bleibt nachfolgend somit, ob die Beschwerde- führerin dem Schreiben der ESTV vom 17. Mai 2004 entnehmen durfte, es sei keine Mehrwertsteuer geschuldet. 5.3.1Dies ist zu verneinen. Denn die Aussage der ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004, wonach "[alles] in Ordnung [sei] nach Erhalt [des] Faxes vom 27.4.2004" (vgl. oben Bst. B.d) konnte – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht so verstanden werden, dass unter keinen Umständen mehr eine Mehrwertsteuer ge- schuldet sei. Vielmehr musste unter Berücksichtigung der besagten, einschlägigen Verwaltungspraxis (E. 3.3.2) davon ausgegangen werden, dass die vom genannten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gemachte Zusicherung gemäss Telefax vom 27. April 2004 (act. 6) – worauf im Schreiben vom 17. Mai 2004 explizit Bezug genommen wurde – eine Bedingung für die betreffende, vorerwähnte Aussage der ESTV bildete. Dies war für die Beschwerdeführerin erkennbar, zumal A._______ als gemeinsamer Mitarbeiter beider hier in Frage stehender Gesellschaften zuvor auf telefonische Anfrage der ESTV hin schriftlich bestätigt hatte, dass die Y._______ eine Vorsteuerabzugskürzung im Umfang der geschuldeten Steuerforderung aus der Übertragung des Teilvermögens an die Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Se it e 12

A- 66 42 /2 0 0 8 5.3.2Die ESTV weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf die enge personelle und organisatorische Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______ hin. Denn laut den be- treffenden Handelsregisterauszügen waren die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin und der Y._______ zum Zeitpunkt der Über- tragung des Teilvermögens am 30. September 2003 praktisch identisch. Des Weiteren verfolgten die beiden Unternehmungen deckungsgleiche Firmenzwecke und hatten ihren Geschäftssitz an der selben Adresse. Kommt hinzu, dass die Mehrwertsteuerabrechnungen der beiden involvierten Firmen von der selben, bereits mehrfach ge- nannten Person unterzeichnet wurden (act. 23 und 24), welche laut Handelsregisterauszug zu dieser Zeit (neben seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin gleichzeitig) als Liquidator der Y._______ amtete. Aufgrund der soeben umschriebenen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen den beiden Firmen ist mit der ESTV davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die desolaten finanziellen Verhältnisse der Y._______ vor deren Auflösung hätten bekannt sein müssen. Denn nur knapp zwei Monate nach der be- sagten schriftlichen Bestätigung betreffend die angeblich vor- genommene Vorsteuerabzugskürzung wurde über die Y._______ am 22. Juni 2004 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren in der Folge mangels Aktiven wieder eingestellt, so dass die Unternehmung ihren Zahlungspflichten namentlich der ESTV gegenüber nicht mehr nachkommen konnte. Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Um- ständen auch keinesfalls als gutgläubig bezeichnet werden. 5.4Mit einer nachträglichen Anwendung des Meldeverfahrens und in- folgedessen mit einer allfälligen Rückbelastung des geltend ge- machten Vorsteuerabzugs musste daher gerechnet werden. Wie ge- sehen (E. 5.2.3) hat sich die ESTV – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht widersprüchlich verhalten. Da die Aussage der ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 nach dem Gesagten nicht im Sinn der Beschwerdeführerin interpretiert werden kann (E. 5.3.1), fehlt es vorliegend zudem bereits an einer Vertrauens- grundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen be- rufen könnte. Infolgedessen erübrigt es sich nachfolgend, die weiteren, für die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes kumulativ erfüllt sein müssenden Voraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2). Se it e 13

A- 66 42 /2 0 0 8 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Michael BeuschKeita Mutombo Se it e 14

A- 66 42 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15

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