B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6573/2019
Urteil vom 1. November 2021 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
A-6573/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) meldete am 22. Juni 2018 bei der Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen (nachfolgend: Zollstelle) im Datenverarbeitungsverfahren «e-dec» unter anderem das Produkt «Y._______ Fruchtschnitte» (nachfolgend: streitbetroffene Fruchtschnitte) zur Einfuhrverzollung aus Deutschland an. Der Zollpflichtige verwendete dabei die Tarifnummer 2008.9997, womit er die streitbetroffene Frucht- schnitte als Zubereitung aus Früchten und anderen geniessbaren Pflan- zenteilen deklarierte. A.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 22. Juni 2018 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zollstelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine Laboruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS). A.c Im Laborbefund vom 31. Juli 2018 hielt das METAS Folgendes fest: «Y._______ Fruchtschnitte braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblaten- auflage; aus Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % ([Y._______]), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohrzucker, Mandeln, Weizenflocken, Ro- sinen geölt 7 % (mit Sonnenblumenöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Wei- zenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup, in Einzelverkaufspackung à 75 g. Nahrungsmittelzubereitung, ohne Milchfett, mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 25 %. (31.07.2018/[...]) Vorgeschlagene Tarifnummer: 2106.9074» Das METAS orientierte sich an den Herstellerangaben und nahm keine chemisch-technische Analyse der genauen Zusammensetzung des Wa- renmusters vor. A.d Mit Schreiben vom 7. August 2018 forderte die Zollstelle den Zollpflich- tigen gestützt auf den Laborbefund auf, für die streitbetroffene Frucht- schnitte eine korrigierte Einfuhrzollanmeldung mit der Tarifnum- mer 2106.9074 zu übermitteln. Der Zollpflichtige kam dieser Aufforderung nach. Die Einfuhrverzollung wurde mit Ausstellung der definitiven Veranla- gungsverfügung Nr. (...) vom 8. August 2018 erledigt.
A-6573/2019 Seite 3 B. Weitere Abklärungen der Zollstelle ergaben, dass der Zollpflichtige im Zeit- raum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 für zwei Importeure insgesamt 255 Einfuhren der streitbetroffenen Fruchtschnitte unter der Zolltarifnummer 2008.9997 anstatt 2106.9074 abgewickelt hatte. Am 12. Februar 2019 teilte die Zollstelle mit, dass sie deswegen beabsichtige, den Betrag von insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, exkl. Verzugs- zinsen) nachzufordern. C. Auf Verlangen des Zollpflichtigen erliess die Zollkreisdirektion I am 16. Au- gust 2019 zwei separate Nachforderungsverfügungen, mit welchen sie vom Zollpflichtigen für die Importe der streitbetroffenen Fruchtschnitte im Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 insgesamt Fr. (...) (Zoll und Mehrwertsteuer, inkl. Verzugszinsen) nachforderte. D. Gegen die beiden genannten Nachforderungsverfügungen vom 16. August 2019 erhob der Zollpflichtige mit Eingaben vom 20. August 2019 Be- schwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz). Diese wies die vereinigten Beschwerden mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 kostenpflichtig ab. E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (recte: 10. Dezember 2019) erhob der Zoll- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Be- schwerdeentscheid sei aufzuheben bzw. es sei für den Zeitraum vom 29. September 2014 bis am 7. August 2018 eine Verzollung der streitbe- troffenen Fruchtschnitte nach der Tarifnummer 2008.9997 vorzunehmen. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheid- wesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
A-6573/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Die- ses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 bis und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts ande- res bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Be- schwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS)
A-6573/2019 Seite 5 zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not- wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zoll- ansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund au- tonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 3.2; COTTIER/HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; BEUSCH/SCHNELL LUCHSIN- GER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie
A-6573/2019 Seite 6 die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin- zuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) so- wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen- den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummern- folge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- gnossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]), ist diesfalls das Bundesver- waltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zollta- rifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgericht- licher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwin- gende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BGer 2C_768/2019 vom 16. August
A-6573/2019 Seite 7 2021 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlas- sen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverord- nungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bin- dungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4, A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). 2.5 2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium aus- drücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt etwa dem Ver- wendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeich- nung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5).
A-6573/2019 Seite 8 2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stoffli- chen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammen- gesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII). c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas- sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vor- stehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (statt vie- ler: Urteile des BVGer A-5767/2019 vom 19. Januar 2021 E. 2.3.6 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6). 2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bun- desverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehör- den oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Ent- scheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeu- gen (Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5, A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18).
A-6573/2019 Seite 9 3. 3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alko- holische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz- stoffe», Kapitel 20 und 21 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhren zwischen dem 29. September 2014 und dem 7. August 2018 – soweit hier interessierend – folgende Tarifnum- mereinteilung zu entnehmen: « 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, ander- weit weder genannt noch inbegriffen: -andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: 2008.99 -- andere --- andere ---- andere Früchte: 2008.9996 ----- tropische Früchte Pulpen, zur industriellen Weiterverarbeitung 2008.9997 ----- andere Pulpen, zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007 21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106.90 -- andere: --- andere Nahrungsmittelzubereitungen: ---- andere: ----- anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von: 2106.9074 ----- mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Ge- wichtsprozent» 3.2 3.2.1 Die Erläuterungen zu Kapitel 20 halten unter der Tarifnummer 2008 – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zube- reitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif- fen Hierher gehören Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, ganz, in Stü- cken oder zerquetscht, einschliesslich Mischungen ganzer Früchte, die durch
A-6573/2019 Seite 10 andere als in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels oder in andern Ka- piteln vorgesehene Verfahren zubereitet oder konserviert sind. [...] Andere Stoffe können Waren dieser Nummer zugesetzt sein (z.B. Stärke), so- fern sie nicht den wesentlichen Charakter der Früchte oder anderen geniess- baren Pflanzenteile beeinflussen.» 3.2.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 21 halten unter der Tarifnummer 2106 – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegrif- fen Vorausgesetzt, dass sie nicht in andern Nummern der Nomenklatur erfasst sind, gehören hierher: A) Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z.B. durch Kochen, Auflösen oder Erhitzen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden. [...] Hierher gehören nicht: a) Zubereitungen aus Früchten oder aus anderen geniessbaren Pflanzenteilen der Nr. 2008, wenn der wesentliche Charakter dieser Zubereitungen ihnen durch die Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzenteile verliehen wird (Nr. 2008).» 4. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der streitbetroffenen Fruchtschnitte strittig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine Fruchtzubereitung im Sinn der Tarifnummer 2008.9997. Die Vorinstanz ist hingegen der Meinung, dass die streitbetroffene Fruchtschnitte als Nah- rungsmittelzubereitung in die Tarifnummer 2106.9074 einzureihen sei. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was die Prüfung einer anderen Tarif- nummer als notwendig erscheinen liesse. 4.1 Bereits aus den hier relevanten Tariftexten ergibt sich, dass es sich bei der Tarifnummer 2008 (Fruchtzubereitung) um eine genauere Warenbe- zeichnung handelt, als bei der Tarifnummer 2106 ([andere] Nahrungsmit- telzubereitung). Gemäss der Auslegungsregel von Ziff. 3 Bst. a AV (vorne E. 2.5.2) hätte daher die Tarifnummer 2008 gegenüber der Nummer 2106 den Vorrang, sofern die Voraussetzungen für eine Einreihung unter der Nummer 2008 gegeben sind. In diesem Sinn halten auch die Erläuterun- gen zu den Tarifnummern 2008 und 2106 fest, dass die Abgrenzung da- nach zu erfolgen hat, ob Früchte oder die anderen geniessbaren Pflanzen-
A-6573/2019 Seite 11 teile der Tarifnummer 2008 der in Frage stehenden Zubereitung ihren we- sentlichen Charakter verleihen. Trifft dies nicht zu, hat die Tarifeinreihung unter der Tarifnummer 2106 zu erfolgen. Zu untersuchen ist also vorlie- gend, ob es im Sinn von Tarifnummer 2008 zubereitete Früchte (andere geniessbare Pflanzenteile stehen hier nicht zur Diskussion) sind, die den wesentlichen Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte bestimmen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz führt sinngemäss aus, dass sich der wesentliche Cha- rakter einer Fruchtschnitte primär durch das Vorhandensein einer Oblaten- auflage bestimme, weshalb Fruchtschnitten mit Oblaten, die nicht mit Zu- cker gebunden seien, von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in langjähriger Praxis unter die sechsstellige Tarifnummer 2106.90 eingereiht würden. Sie sieht sich in dieser Auffassung auch durch die beiden europä- ischen verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI49002/19-1 und VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 bestätigt. Unabhängig vom Vorhandensein der Oblatenauflage liege aber auch der Fruchtanteil der streitbetroffenen Fruchtschnitte deutlich unter 50 %, weshalb dieser nicht charaktergebend sein könne. Insbesondere gehöre der Anteil Mehrfruchtsaftkonzentrat, weil dieser unter die Tarifnummer 2009 falle, nicht zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Vorhanden- sein einer Oblate kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Tarifierung darstelle. Die Oblate schütze vor klebrigen Fingern beim Essen und ändere nichts am Fruchtcharakter. Zudem liege der Fruchtanteil bei über 50 %. Zum einen bestehe das Mehrfruchtsaftkonzentrat aus Früchten, weshalb es unabhängig davon, dass es für sich alleinstehend in die Tarifnum- mer 2009 einzureihen sei, für den charakterbestimmenden Teil berücksich- tigt werden müsse. Zum anderen müsse der für die Charakterbestimmung mitentscheidende Mandelanteil, welcher zwischen 7 % und 19 % betrage, korrekt einbezogen werden. Eine genaue Analyse sei jedoch nicht erfolgt. Sodann könnten Früchte, unabhängig vom konkreten Anteil (über oder un- ter 50 %), einer Zubereitung den wesentlichen Charakter verleihen, wenn die Zubereitung im Verkauf entsprechend angepriesen werde und diese nur wegen der Früchte gekauft werde. Dies leitet der Beschwerdeführer aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft der OZD vom 19. September 2017 ab, in welcher im Zusammenhang mit der Einreihung eines Brotaufstrichs für die Abgrenzung der Tarifnummer 2103 von der Tarifnummer 2106 auf die Anpreisung und Verwendung abgestellt wurde.
A-6573/2019 Seite 12 4.3 Darüber wie der wesentliche Charakter der streitbetroffenen Frucht- schnitte zu bestimmen ist, enthalten die Erläuterungen keine Vorgaben. Gemäss Ziff. 3 Bst. b AV (vorne E. 2.5.2) ist das Merkmal, das den wesent- lichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charak- ter einer Ware, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen besteht, kann sich gemäss dieser Bestimmung z.B. aus der stofflichen Beschaffen- heit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung ei- nes Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. 4.3.1 Die vorliegend streitbetroffene Fruchtschnitte besteht gemäss Her- stellerangaben aus folgenden Anteilen: Mehrfruchtsaftkonzentrat 20 % (Y.), Apfelpulver 19 % (Äpfel, Reismehl), Haferflocken, Rohrohr- zucker, Mandeln, Weizenflocken, Rosinen geölt 7 % (mit Sonnenblu- menöl), Korinthen 6 %, Palmfett, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke), Invertzuckersirup. Es handelt sich gemäss Laborbefund um braune, kleine, flache, rechteckige Stücke mit beidseitiger, weisser Oblatenauflage. Sie wird angepriesen als Y.-Fruchtschnitte (zum Ganzen: Sachverhalt Bst. A.c). 4.3.2 Die Vorinstanz misst der Oblatenauflage für die Bestimmung des we- sentlichen Charakters der streitbetroffenen Fruchtschnitte ausschlagge- bende Bedeutung zu. Dem Gericht erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die Oblatenauflage aufgrund ihres geringen Gewichtsanteils, ihrer fehlen- den Durchmischung mit der Fruchtschnittenmasse und ihrer untergeordne- ten Bedeutung etwa mit Blick auf Nährstoffanteil, Konsistenz, Geschmack etc. den Charakter der streitbetroffenen Fruchtschnitte wesentlich beein- flussen könnte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich sodann aus den von der Vorinstanz erwähnten verbindlichen europäischen Zolltarifauskünften. Ein Blick in die europäische Praxis zeigt vielmehr, dass Fruchtschnitten mit Ob- latenauflage sowohl in die Tarifnummer 2008 als auch in die Tarifnummer 2106 eingereiht werden und für die Einreihung daher der Fruchtanteil aus- schlaggebend erscheint (vgl. dazu die verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA Nr. DEBTI46175/18-1 vom 4. Dezember 2018, VZTA Nr. DE- BTI2442/20-1 vom 29. Juni 2020, VZTA Nr. DEBTI29107/20-1 vom 24. No- vember 2020, VZTA Nr. DEBTI35913/20-1 vom 19. März 2021). Der Um- stand allein, dass eine langjährige Praxis der Vorinstanz besteht, Frucht- schnitten mit Oblatenauflage in die Tarifnummer 2106.90 einzureihen, reicht nicht aus, damit Fruchtschnitten (weiterhin) aufgrund dieses Kriteri- ums entsprechend einzureihen sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 4.2.1.2).
A-6573/2019 Seite 13 4.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Mehrfruchtsaftkonzentrat (...), welches mit 20% mengenmässig die wichtigste Zutat bildet, zum Fruchtanteil im Sinn der Tarifnummer 2008 zu zählen ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass das Mehrfruchtsaftkonzentrat für sich allein nicht als Fruchtzubereitung gemäss Tarifnummer 2008 qualifiziert, sondern unter die Tarifnummer 2009 (Fruchtsaft) einzureihen wäre. Zwar gehören ge- mäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 neben Früchten ganz, in Stücken oder zerquetscht, auch bestimmte Mischungen ganzer Früchte. Da es sich aber bei einer Mischung mit Fruchtsaft (der in der Regel durch mechanisches Öffnen oder Auspressen von Früchten zubereitet wird [vgl. Erläuterungen zur Tarifnummer 2009]) gerade nicht um eine Mischung gan- zer Früchte handelt, führt auch dies nicht zur Einordnung des (gemischten) Fruchtsaftkonzentrats in die Tarifnummer 2008. Das Argument des Be- schwerdeführers, wonach das Mehrfruchtsaftkonzentrat auch aus Früch- ten bestehe, verfängt damit nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das der Fruchtschnitte beigesetzte Mehrfruchtsaftkonzent- rat nicht als Frucht im Sinn von Tarifnummer 2008 berücksichtigt hat. 4.3.4 Damit und mit Blick auf die Herstellerangaben verbleiben einzig das Apfelpulver, die Mandeln, die Rosinen sowie die Korinthen als Bestand- teile, welche der Fruchtschnitte den wesentlichen Charakter einer Zuberei- tung im Sinne der Tarifnummer 2008 verleihen könnten. Der Beschwerde- führer ist der Ansicht, dass der exakte Mandelanteil, der zwischen 7 und 19% liegen könne, für die Beurteilung des wesentlichen Charakters mitent- scheidend sei, dieser sei jedoch nicht genauer analysiert worden. Es trifft zu, dass der in der Fruchtschnitte enthaltene Mandelanteil mangels einer chemisch-technischen Laboruntersuchung nicht genau bestimmt worden ist. Eine solche Untersuchung erweist sich aber vorliegend auch nicht als notwendig. Anhand der Herstellerangaben und unter Berücksich- tigung des Umstands, dass Lebensmittelzutaten in absteigender Reihen- folge ihres prozentualen Gewichtsanteils deklariert werden, lässt sich vor- liegend der maximale Mandelanteil (in Gewichtsprozenten) auch rechne- risch bestimmen. Dies führt zu folgendem Zutatenverhältnis:
A-6573/2019 Seite 14 Wie sich der obigen Darstellung entnehmen lässt, beträgt der maximal mögliche Anteil an Mandeln in Anbetracht der Reihenfolge der genannten Zutaten 13.67 % und folglich der maximale Anteil an Früchten der Tarif- nummer 2008 in der streitbetroffenen Fruchtschnitte 45.67 %. Bereits der Umstand, dass der für die Einreihung in die Tarifnummer 2008 relevante Fruchtanteil unter 50 % liegt, weist darauf hin, dass – von allen vorliegend zu berücksichtigenden Zutaten – nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Es kommt hinzu, dass gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 zwar andere Stoffe den Früchten gemäss der Tarifnummer 2008 zugesetzt sein dürfen (z.B. Stärke), jedoch nur sofern sie nicht den wesentlichen Cha- rakter der Früchte oder anderen geniessbaren Pflanzenteile beeinflussen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass das zugesetzte Mehrfruchtsaftkonzentrat sowie die bei- den Getreidezutaten, Hafer- und Weizenflocken, den Charakter der streit- betroffenen Fruchtschnitte in nicht unwesentlichem Mass mitbestimmen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die relativ grossen Gewichtsanteile, sondern insbesondere auch in Bezug auf Farbe (braun) und Geschmack (v.a. Y._______; dies gemäss Anpreisung, die zwar nicht ausschlaggebend ist, aber ein Indiz darstellt [E. 2.5.1]) sowie die durch die Getreideflocken wohl mitbeeinflusste stoffliche Beschaffenheit. 4.3.5 Nichts zu Gunsten einer Einreihung in die Tarifnummer 2008 vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft abzuleiten, die ein anderes Produkt (Brotaufstrich) und damit eine andere Bezeichnung Deklarierte Anteile Max. möglicher Anteil am Gesamt- gewicht Max. Früchteanteil der Tarifnr. 2008 Mehrfruchtsaft- konzentrat 20 % 20 % - Apfelpulver 19 % 19 % 19 % Haferflocken - 13.67 % - Rohrzucker - 13.67 % - Mandeln - 13.67 % 13.67 % Weizenflocken - 7 % - Rosinen geölt 7 % 7 % 7 % Korinthen 6 % 6 % 6 % Palmfett - - - Oblaten - - - Invertzuckersirup - - - Summe 52 % 100 % 45.67 %
A-6573/2019 Seite 15 Tarifnummer betraf. Der Verwendungszweck ist bei der vorliegend strittigen Tarifnummer 2008 mangels ausdrücklicher Erwähnung im Tariftext kein ausschlaggebendes Einreihungskriterium. Der Verwendungszweck wie auch die Anpreisung können vorliegend lediglich als zusätzliches Indiz im Rahmen der Charakterbestimmung herangezogen werden (vgl. E. 2.5.1). Wie aber bereits erwähnt, spricht vorliegend die Anpreisung «Y._______- Fruchtschnitte» ebenfalls nicht für eine Tarifeinreihung in die Tarifnummer 2008, da es sich bei den angepriesenen «Früchten» gerade nicht um sol- che handelt, die im Sinn der Tarifnummer 2008 zubereitet sind. 4.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Gewichtsanteile und weiterer Kriterien davon auszugehen, dass nicht Früchte der Tarifnummer 2008 der streitbetroffenen Fruchtschnitte ihren wesentlichen Charakter verleihen. Eine Einreihung in die Tarifnummer 2008 fällt damit ausser Be- tracht. Die vorinstanzliche Einreihung der streitbetroffenen Fruchtschnitte in die Tarifnummer 2106.9074 und die damit einhergehende Nachforde- rung von Zollabgaben, die rechnerisch nicht bestritten ist, erweist sich da- mit als rechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6573/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Kathrin Abegglen Zogg
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