Abt ei l un g I A-65 4 7 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. X._______, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Nachleistungspflicht. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 65 47 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Frau X._______ ist Pferdehändlerin. Im Jahr 2001 war sie auf dem Gut „Y.“ in Z. (Frankreich) ansässig. In einer einschlä- gigen Zeitschrift sowie im Internet wurden Pferde aus Spanien zum Verkauf angeboten, die auf dem Gut in Z._______ besichtigt werden konnten. Am 27. Juni, 17. September und 31. Oktober 2001 wurden insgesamt vier Pferde („A.“, „B.“, „C.“ und „E.“) aus Frankreich in die Schweiz eingeführt. Als Empfänger und Kontingentsinhaber (Importeur) war Herr X., der Vater von Frau , deklariert. Für die Einfuhr eines der beiden Pferde vom 31. Oktober 2001 hatte Herr X. mit einem anderen Kon- tingentsinhaber eine Ausnützungsvereinbarung getroffen. Die Zollformalitäten wurden jeweils von einer Speditionsfirma erledigt. B. Hinsichtlich dieser Einfuhren führte die Zollkreisdirektion Basel eine Untersuchung durch. Sie kam im Schlussprotokoll vom 12. Februar 2007 zum Ergebnis, Frau X. sei eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vorzuwerfen. Sie erklärte diese mit Verfügung vom 12. Februar 2007 für die Einfuhrabgaben von Fr. 14'856.-- (Zoll; Differenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz [AKZA] und dem Kontingentszollansatz [KZA]) und Fr. 356.55 (Mehrwertsteuer) für leis- tungspflichtig. Die Zollkreisdirektion stützte sich dabei in sachverhaltsmässiger Hin- sicht auf das Schlussprotokoll. Demnach seien die Kaufinteressenten (aus der Schweiz) mit Frau X._______ via Mobiltelefon in Kontakt ge- treten. Sie hätten sich sodann nach Z._______ begeben, um die Tiere zu besichtigen. Die Kaufabschlüsse seien jeweils in Frankreich erfolgt. Unmittelbar darauf sei entweder eine Anzahlung geleistet oder der ge- samte Kaufpreis bar bezahlt worden. Den Käufern sei mitgeteilt worden, sie bräuchten sich nicht um die Verzollung (Generaleinfuhrbe- willigung [GEB-Nummer] und Kontingent) zu kümmern. Frau X._______ habe sodann der Speditionsfirma die Ver- zollungsinstruktionen erteilt und die Pferde mit den Kontingents- anteilen ihres Vaters sowie lautend auf dessen Schweizer Adresse zur Einfuhr verzollen lassen, obwohl die Tiere bereits an andere Kunden in Se ite 2
A- 65 47 /2 0 0 7 der Schweiz verkauft gewesen seien. Herr X._______ habe seiner Tochter die auf seinen Namen lautenden Zollkontingentsanteile für die Einfuhr zur Verfügung gestellt, ohne aber selber Importeur der Pferde gewesen zu sein. Im Übrigen sei die Ausnützungsvereinbarung für den Import eines der Pferde vom 31. Oktober 2001 zum Zeitpunkt der Ein- fuhr beim zuständigen Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nicht gemeldet gewesen. C. C.aIn ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2007 zum Schlussproto- koll stellte Frau X._______ das Begehren, das Verfahren gegen sie (sowie gegen ihren Vater) sei einzustellen. Eventualiter sei ein an- fechtbarer Strafbescheid zu erlassen. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Vorwurf, Herr X._______ habe ihr das Kontingent und die GEB- Nummer „zur Verfügung gestellt“, sei eine „haltlose Unterstellung“. Sie sei nach der ehelichen Trennung finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Pferde einzukaufen, weshalb dies ihr Vater gemacht habe. Er sei der Eigentümer der Pferde gewesen. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, welche gesetzliche Grundlage es einem Eigentümer einer Ware verbiete, für Verkaufsverhandlungen eine Drittperson, nämlich sie selber, beizuziehen. Die Verzollungsinstruktionen seien denn auch im Namen und im Auftrag von Herrn X._______ erteilt worden. Die Ausführungen der Untersuchungsbehörden würden zudem gerade beweisen, dass jeweils „Lieferung Domizil inklusive“ vereinbart worden sei. Somit gehe das Eigentum erst bei der Erfüllung des Vertrages auf den Käufer über. Herr X._______ sei im Zeitpunkt der Verzollung der rechtmässige Eigentümer gewesen. Im Übrigen habe die Bestätigung betreffend Kontingentsabtretung im Zeitpunkt der Verzollung am 31. Oktober 2001 dem Zoll vorgelegen, sei das entsprechende Schreiben diesem doch per Fax übermittelt worden. Mit Beschwerde vom 6. März 2007 beantragte Frau X._______ bei der Oberzolldirektion (OZD, Vorinstanz) die Aufhebung der Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Februar 2007. Sie brachte vor, die Ver- fügung stütze sich auf das mangelhafte Schlussprotokoll, weshalb diese aufzuheben oder allenfalls solange „aufzuschieben“ sei, bis sich die Zollkreisdirektion zu ihrer Stellungnahme zum Schlussprotokoll ge- äussert habe. C.bMit Verfügung der OZD vom 29. August 2007 wurde die Be- schwerde abgewiesen. In der Begründung wurde hauptsächlich ausge- Se ite 3
A- 65 47 /2 0 0 7 führt, es sei erstellt, dass die Pferde nicht an Herrn X., sondern an Käufer bzw. Importeure in der Schweiz geliefert worden seien, denen kein Zollkontingent zur Verfügung gestanden habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der entscheidrelevante Sach- verhalt im Schlussprotokoll falsch dargestellt worden sein soll. Somit erübrige sich eine Sistierung des Verfahrens. Da Herr X. nicht Importeur gewesen sei, bleibe unerheblich, dass im Fall des abge- tretenen Kontingents die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht er- füllt gewesen seien. Wann das Eigentum an die jeweiligen Empfänger übergegangen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verkäuferin der Pferde – die von Herrn X._______ zum Zwecke des Pferdeimports ge- gründete französische Firma U._______ SARL – ebenfalls nicht über ein Zollkontingent verfügt habe. Die Leistungspflicht von Frau X._______ ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Warenführerin. D. Dagegen erhob Frau X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Februar 2007. Sie machte insbesondere geltend, sie sei nicht Warenführerin. Überdies sei der objektive Tatbestand einer Zollhinter- ziehung gar nicht erfüllt, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht leistungspflichtig sein könne. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwer- deführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf Se ite 4
A- 65 47 /2 0 0 7 die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grund- sätzlich einzutreten (siehe aber E. 1.4). 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). 1.3Mit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 1.4Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht aber allfällige Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, RZ. 2.7). Nicht eingetreten werden kann folglich auf die Be- schwerde insoweit, als auch die Aufhebung der Leistungsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 12. Februar 2007 verlangt wird. 1.5Im vorliegenden Fall erklärt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Warenführerin der in Rede stehenden Pferde für abgabepflichtig. Dabei wird neben der Mehrwertsteuer die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachgefordert, da – ent- gegen der Deklarationen – jeweils nicht der Vater der Beschwerdefüh- rerin der Importeur der Pferde gewesen sei, sondern Dritte, die ihrer- seits nicht über eine GEB verfügt hätten, die es ihnen erlaubt hätte, die Pferde zum KZA einzuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Leistungspflicht: Weder sei sie Warenführerin noch sei der Tatbe- stand der Zollhinterziehung erfüllt. Nicht bestritten ist die rechnerische Ermittlung der allenfalls zu leistenden Abgaben. 2. 2.1.1Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um- Se ite 5
A- 65 47 /2 0 0 7 fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab- gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrich- tung oder Sicherstellung der Abgaben und Kosten aus dem Zollver- fahren und aus anderen als zollrechtlichen Erlassen, welche – wie die Mehrwertsteuergesetzgebung – durch die Zollverwaltung zu vollziehen sind (Art. 10 aZG). Sie entsteht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Ware ein- geführt worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Ab- gaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). 2.1.2Im Bestreben, die Einbringlichkeit der Zollabgabe zu garantie- ren, hat der Gesetzgeber den Kreis der Zollschuldnerinnen weit ge- zogen. So gelten als Zollschuldnerinnen vorab diejenigen Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, also die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, somit auch die Auftraggeber (vgl. etwa BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006 vom 9. Juli 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt (Art. 21 aZG); auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2, Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. No- vember 2008 E. 2.2, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2). 2.3 2.3.1Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welt- handelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. Ap- Se ite 6
A- 65 47 /2 0 0 7 ril 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Ab- kommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarpro- dukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt ge- wöhnlich einem geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 352 ff.). 2.3.2Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthan- delsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Pro- duktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. LwG, vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) sowie die im Zeitpunkt der Einfuhren der vorliegend in Dis- kussion stehenden Pferde geltende Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV, AS 1999 107) konkretisieren diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollan- sätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes be- stimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und Anhang 1 AEV). 2.3.3Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statis- tischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass diese Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 AEV Se ite 7
A- 65 47 /2 0 0 7 gemäss der im Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 3125]). Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV er- fassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwer- ben (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. AEV). Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und An- hänge des ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2, 2.3.1). 2.3.4Pferde sind Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung (vgl. Anhang 4 [Marktordnung Tiere der Pferdegattung] AEV in der im Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 3173]). Wer in der vorliegend massgebenden Periode Pferde in die Schweiz einführen wollte, bedurfte einer GEB und musste – wollte er sie zum KZA einführen – über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil (vgl. Art. 4 PfEV) ver- fügen (aktuell ist für die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung keine GEB des BLW mehr nötig, vgl. Anhang 11 zum Merkblatt des BLW vom 11. März 2009 für den Import von landwirtschaftlichen Produkten „Spezielle Einfuhrbestimmungen für Tiere der Pferdegattung“). 2.4Eine Inhaberin von Kontingentsanteilen kann mit anderen Zollkon- tingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von land- wirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentsanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldekla- ration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schrift- lich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 AEV gemäss der im Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 3125]; vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.1). 2.5 2.5.1Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren beson- deren gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Feb- ruar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom Se ite 8
A- 65 47 /2 0 0 7 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeit- punkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs- tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. Novem- ber 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2). 2.5.2Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7 Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung vom 5. Dezember 1998 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14 gemäss der im Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 2047]) bestimmt, dass die Einfuhr- deklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfängerin ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu- geführt wird. Importeurin ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf ihre Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels; vgl. hierzu auch Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1696/2006, A-1702/2006, A-1697/2006, A-1711/2006, alle vom 23. Januar 2009 je E. 3.2.1, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.2, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4). 2.6Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (genügender) Kontingentsanteil (mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tat- bestand der Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 9 aZG) erfüllt (vgl. Art. 118 ZG [Zollhinterziehung]). Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung ver- pflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere Se ite 9
A- 65 47 /2 0 0 7 jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG zugehören, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. BGE 129 II 160 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3, A-1726/2006 vom 28. Ja- nuar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Per- sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht er- hobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungs- pflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 106 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persön- lichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009 Rz. 12 zu Art. 70). 2.7 2.7.1Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweis- last trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran- lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche be- gründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die ab- gabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tat- sachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Ab- Se it e 10
A- 65 47 /2 0 0 7 gabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bun- desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 5, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). 2.7.2Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei ange- botenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hin- weisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des recht- lichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean- tragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsa- chen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweg- genommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a je mit Hin- weisen, betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundes- gerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1696/2006, A-1702/2006, A-1697/2006, 1711/2006 alle vom 23. Januar 2009 je E. 2.8 bzw. 2.9; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.124 ff.). 3. 3.1In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin Warenführerin im Sinne des aZG ist. Sie bringt vor, Warenführerin sei jeweils die Speditionsfirma gewesen. Sie habe sich lediglich um den Transport der Tiere gekümmert, da ihr Vater nicht über einen Pferde- anhänger verfügt habe. 3.2Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eignen Angaben die Firma U._______ SARL an der Grenze vertreten und der Speditionsfirma die für die Verzollung notwendigen Dokumente, wie die Rechnungen und den Cogginstest, vorgelegt sowie die GEB-Nummer mitgeteilt. Sie hat sodann die Pferde über die Grenze in die Schweiz gefahren und an die jeweiligen Käufer ausgeliefert (vgl. Beilage 3/27, Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2006, S. 2-4). Als Transporteurin der Pferde ist sie zweifellos Warenführerin. Als solche ist sie zoll- melde- und zollzahlungspflichtig bzw. für die geschuldete Abgabe solidarisch haftbar (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2). Se it e 11
A- 65 47 /2 0 0 7 4. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zollverwaltung die Beschwerdefüh- rerin zu Recht für die Mehrwertsteuer sowie für die Differenz zwischen KZA und AKZA leistungspflichtig erklärt. Dies hängt davon ab, ob die Zollverwaltung, indem sie davon ausgeht, Herr X._______ sei – entgegen den Deklarationen in den Zollpapieren – nicht Importeur der fraglichen Pferde gewesen, den Sachverhalt richtig darstellt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Herr X._______ sei sehr wohl der Importeur der Tiere gewesen. Da er nur als Schweizer Privatperson – nicht aber als Inhaber der französischen Firma U._______ SARL – Kontingente habe beantragen können, habe dieser die Pferde von seiner eigenen Firma abgekauft. Demzufolge habe Herr X._______ die Pferde als Privatperson und Eigentümer mit den durch ihn ersteigerten Kontingenten importiert und diese seien zu Recht zum KZA deklariert und abgefertigt worden. 4.1 4.1.1Den Akten lässt sich hinsichtlich des Verkaufes des Pferdes „A.“ Folgendes entnehmen: Gemäss den – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin – bei den Akten liegenden Auszügen der Buchhaltung der Firma U. SARL (Beilage 3/14) ist das Pferd „A.“ am 15. Juli 2001 von der Firma an Frau Q. verkauft worden. Vom selben Tag liegt allerdings auch eine handschriftliche Rechnung (Beilage 3/6, Be- schlagnahmeverfügung vom 23. Oktober 2003), ausgestellt von der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S. 3), vor, wonach dieses Pferd von der Firma U._______ SARL auch an Herrn X._______ veräussert worden ist. Es liegen zudem zwei weitere Rechnungen der Firma U._______ SARL adressiert an Frau Q._______ vor: Demnach hat Frau Q._______ für „A.“ einen Kaufpreis von Fr. 5'000.-- (Rechnung vom 23. August 2001) sowie für Kontingent, Verzollung, Tierarzt und die Pension für drei Wochen insgesamt Fr. 900.-- (Rechnung ohne Datum) bezahlt (vgl. Beilage 3/25). Frau Q. hat gegenüber der Zollbehörde am 16. Oktober 2006 ausdrücklich bestätigt, dass sie den Kaufpreis auf dem Gut in Z._______ der Beschwerdeführerin in bar übergeben habe (Beilage 3/24, Aktennotiz betreff „Telefonischer Kontaktaufnahme“). In einem Laborbefund der Universität Bern vom 9. September 2001 (Beilage 3/10, Verzollungsdossier der Speditionsfirma) wird Frau Q._______ als Se it e 12
A- 65 47 /2 0 0 7 Besitzerin des Tieres bezeichnet. In die Schweiz eingeführt wurde das Pferd am 17. September 2001. 4.1.2Hinsichtlich der übrigen drei Pferde lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: Für den Verkauf des Pferdes „E.“ von der Firma U. SARL an Herrn X._______ hat die Beschwerdeführerin am 25. April 2001 ebenfalls eine handschriftliche Rechnung ausgestellt (vgl. Beilagen 3/6, a.a.O., und 3/27, a.a.O., S. 3). Der Verkauf dieses Pferdes ist in der Buchhaltung unter diesem Datum verbucht, es wird jedoch kein Käufer genannt. Für die Verkäufe der Pferde „C.“ und „B.“ von der Firma an Herrn X._______ liegen auch solche handschriftliche Rechnungen der Beschwerdeführerin, datie- rend vom 20. Oktober 2001, vor (Beilagen 3/6, a.a.O., und 3/27, a.a.O., S. 3). In der Buchhaltung (Beilage 3/14) der Firma erscheinen die Verkäufe dieser Pferde am 20. November 2001, wobei als Käufer ein Herr R._______ bzw. eine Frau S._______ genannt werden. 4.2Anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2006 gab Herr X._______ bezüglich der genannten Pferdeimporte das Folgende zu Protokoll (Beilage 3/5): Er habe zum Zwecke der Pferdeeinfuhr in Frankreich eine Gesellschaft mit dem Namen U._______ SARL gegründet. Der „Gedanke“ der Firma sei gewesen, dass diese die Pferde an ihn als Schweizer veräussere, er diese dann importieren und anschliessend weiter- verkaufen würde. Dies, weil weder die genannte Gesellschaft noch seine Tochter eine GEB-Nummer hätten beantragen können. Es sei geplant gewesen, dass er das Geld für den Kauf dieser Pferde in Spanien zur Verfügung stelle und beim Verkauf an den Besitzer in der Schweiz wieder einkassiere. Er sei also Zwischenhändler gewesen. Selber habe er keine guten Kenntnisse von Pferden. Weiter gab er zu Protokoll, seine Tochter habe die Inserate formuliert und er diese anschliessend bezahlt. Kontaktadresse für Kaufinteres- senten sei die Natelnummer der Tochter gewesen. Die potentiellen Käufer hätten die Tiere in Z._______ besichtigt. Im Falle eines Vertragsschlusses hätten die Käufer vor Ort in Frankreich bezahlt oder wenigstens eine Anzahlung geleistet. Die Zahlungen seien an die Firma erfolgt. Die neuen Besitzer hätten mit grosser Wahrscheinlich- Se it e 13
A- 65 47 /2 0 0 7 keit eine Quittung erhalten. Wer die jeweiligen Käufer waren, wusste Herr X._______ nicht. Die Lieferung sei im Namen der Firma U._______ SARL erfolgt. Man habe den Kunden gesagt, sie bräuchten sich nicht um die Verzollung zu kümmern. Herr X._______ betonte, seine Tochter sei die Pferde-Fachfrau, und sie habe die Verkäufe durchgeführt. Hierfür habe er ihr seine GEB-Nummer zur Verfügung gestellt. Er habe einzig „das Administrative“ zu erledigen versucht. Er sei der Meinung gewesen, dies sei so korrekt. Er wiederholte, der Verkauf habe auf französischem Territorium zwischen der Firma U._______ SARL, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und dem schweizerischen Empfänger stattgefunden. Auf spezifische Befragung zu den Umständen des Verkaufs des Pferdes „A.“ gab er die Auskunft, er wisse nicht, wann das Kaufgeschäft stattgefunden habe, sei aber sicher, dass er bei diesem Geschäft nicht „die Finger drin“ gehabt habe. Der Verkauf sei bei der Firma U. SARL verbucht, die Zahlung sei aber nicht über ihn erfolgt. 4.3Hinsichtlich des Verkaufes des Pferdes „A.“ kann gestützt auf die Akten (vgl. E. 4.1.1) und der zu Protokoll gegebenen in sich stimmigen Aussagen von Herrn X. (vgl. E. 4.2) als erstellt gelten, dass der Vertragsschluss zwischen der Firma U._______ SARL und der Käuferin aus der Schweiz, Frau Q., in Frankreich statt gefunden hat, wo auch der Kaufpreis geleistet worden ist. Herr X. hat glaubhaft dargelegt, dass er in Unkenntnis der Materie des Pferdehandels in keiner Weise in das Verkaufsgeschäft involviert war. Er hat weder das Pferd vermittelt noch verkauft; auch kannte er die Käuferin nicht. Er wollte lediglich seine GEB-Nummer und sein Kontingent für die Einfuhr zur Verfügung stellen. An der Grenze war Herr X._______ denn auch nie anwesend (vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S. 4). Somit ist dieses Pferd nicht – wie ursprünglich geplant war (vgl. oben E. 4.2) und wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl. auch E. 4) – zunächst von der Firma U._______ SARL an Herrn X._______ veräussert und nach dem erfolgten Import in die Schweiz von diesem wiederum an den inländischen Käufer weiterverkauft worden. Vielmehr wurde das Pferd von der Beschwerdeführerin ab Hof in Z._______ direkt an Frau Q._______ geliefert, die im Übrigen auch am Zoll anwesend war (vgl. Beilage 3/24, Aktennotiz). Dass sich die Verkäufe der anderen drei Pferde ebenfalls auf diese Weise zuge- tragen haben – nämlich Vertragsschluss in Frankreich zwischen der Se it e 14
A- 65 47 /2 0 0 7 Firma U._______ SARL und den aus der Schweiz stammenden Käufern sowie direkte Lieferung an diese durch die Beschwerdefüh- rerin im Namen der Firma – hält das Bundesverwaltungsgericht auf- grund der Akten (vgl. E. 4.1.2) und den glaubhaften Aussagen von Herrn X._______ (vgl. E. 4.2) als erstellt (vgl. E. 2.7.1). Gestützt wird diese Sachverhaltsfeststellung zusätzlich dadurch, dass auch die Speditionsfirma stets davon ausging, Zollanmelder sei die Firma U._______ SARL (vgl. Beilag 3/10, Verzollungsdossier der Speditions- firma, Rechnungen für die Verzollungen). Sodann will auch die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den Kaufpreis jeweils für die Firma U._______ SARL entgegengenommen haben (vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S. 6). 4.4 4.4.1Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Feststellung des Sachverhaltes vor, Herr X._______ sei der Eigentümer der Pferde ge- wesen. Das Eigentum an den Tieren sei erst in der Schweiz, nämlich nach deren Auslieferung an die jeweiligen Endempfänger, überge- gangen, denn es sei „Lieferung Domizil inkl. Verzollung“ vereinbart ge- wesen. Zum Beweis des Eigentums von Herrn X._______ beruft sie sich auf an ihn adressierte Rechnungen, die „am gleichen Tag, doch nach der Verzollung, also bei der Ablieferung am Domizil“ ausgefertigt worden sein sollen. Sie behauptet, ihr Vater habe diese Rechnungen anlässlich seiner Befragung vorgelegt, der Untersuchungsbeamte habe sie aber nicht in die Akten aufnehmen wollen. Sie hat sie vor Bundesverwaltungsgericht in Kopien nachgereicht (Beschwerdebei- lage 5, Rechnungen der Firma U._______ SARL an Herrn X._______ vom 25. April, 15. Juli, 20. Oktober 2001). 4.4.2Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin sind diese Rech- nungen in die Akten aufgenommen worden (vgl. Beilage 3/6, Be- schlagnahmeverfügung vom 23. Oktober 2003). Wie sich anhand der Rechnungsdaten zeigt, kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese „am gleichen Tag, doch nach der Verzollung, also bei der Ablieferung am Domizil“ ausgestellt worden sein sollen, offensicht- lich nicht zutreffen, sind diese Rechnungen doch jeweils vor der Ein- fuhr des entsprechenden Pferdes ausgestellt worden. Diese Rech- nungen sollten wohl tatsächlich dazu dienen, den Verkauf der Firma U._______ SARL an Herrn X._______ zu dokumentieren, wie dies dem ursprünglichen Konzept, nämlich Herrn X._______ als Zwischen- händler auszuweisen, entsprach (vgl. E. 4.2). Allerdings sind – wie Se it e 15
A- 65 47 /2 0 0 7 bereits dargelegt – in den Auszügen der Buchhaltung der Firma U._______ SARL überhaupt keine Verkäufe an Herrn X._______ erfasst. Vielmehr ergibt sich daraus in drei Fällen, dass die Firma direkt an andere Käufer, nämlich Frau Q., Frau S. und Herrn R., verkauft hat (vgl. E. 4.1). Aufgrund dieser Un- stimmigkeiten und in Anbetracht der von dieser Behauptung abweich- enden Unterlagen und Aussagen, sowohl von Herrn X. wie auch von der Beschwerdeführerin selber, sind diese Rechnungen nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt – nämlich das Eigentum von Herrn X._______ im Zeitpunkt der Ver- zollungen – nachzuweisen. Da Herr X._______ nicht Eigentümer der fraglichen Pferde war, erübrigt es sich zu klären, wann das Eigentum an die Empfänger in der Schweiz übergegangen ist. 4.4.3Die Beschwerdeführerin verlangt in diesem Zusammenhang, ihr Vater sei als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen. Nach Auf- fassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Sachverhalt bereits aus den Akten genügend ermitteln und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Befragung des Vaters der Beschwerdefüh- rerin als Zeuge oder Auskunftsperson eine von den Akten abweichen- de Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Es ist nicht davon auszu- gehen, dieser würde andere, als bereits in den Protokollen festgehal- tenen Aussagen glaubhaft vortragen können nach der verstrichenen Zeit, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.7.2) von einer Be- fragung abgesehen werden kann. 4.4.4Damit ergeben sich aus den Vorbringen und Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der von der Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellung im Schlusspro- tokoll (vgl. dazu E. B) hervorrufen könnten. Dem beschwerdefüh- rerischen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch darge- stellt, kann deshalb nicht gefolgt werden. 4.5Aufgrund dieses Vorgehens (vgl. E. 4.3, Vertragsschluss in Frank- reich zwischen der Firma U._______ SARL und den aus der Schweiz stammenden Käufern sowie direkte Lieferung an diese durch die Be- schwerdeführerin im Namen der Firma) war – entgegen der Deklarati- on – Herr X._______ offensichtlich nicht Importeur der fraglichen Pferde. Er war rechtswesentlich weder in die Verkäufe noch den Import der Pferde der Beschwerdeführerin involviert; ihm wurden die Tiere weder zugeführt noch wurden diese auf seine Rechnung eingeführt Se it e 16
A- 65 47 /2 0 0 7 (vgl. E. 2.5.2, 4.3). Nach eigenen Angaben von Herrn X._______ hat er seine GEB und sein Kontingent der Beschwerdeführerin lediglich zur Verfügung gestellt. Solches ist aber unzulässig, da die GEB per- sönlich und nicht übertragbar ist und folglich selber genutzt werden muss (vgl. E. 2.3.3). Auch eine „Übertragung“ des Kontingents von Herrn X._______ auf die Beschwerdeführerin ist nicht möglich, da eine Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen nur zwischen Kontingentsanteilsinhabern zulässig ist (vgl. E. 2.4). Mangels gültiger GEB und Kontingente für den Import der fraglichen Pferde sind die umstrittenen Einfuhrabgaben nachzuentrichten (vgl. E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin haftet – unabhängig von einer Prüfung ihres Verschuldens – in ihrer Eigenschaft als Warenführerin für diese Abgaben (E. 2.1.2, 2.6, 3.2). Weil die behauptete Kontingentsberechtigung von Herrn X._______ nicht mit Erfolg ins Recht gelegt werden kann, braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich mit der Ausnützungsvereinbarung zwischen ihm und dem Kontingentsabtretenden für die Einfuhr vom 31. Oktober 2001 in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht verhalten hat (vgl. E. B, 2.4). 5. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 17
A- 65 47 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 18
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