B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6525/2020
Urteil vom 7. September 2021 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
A., B., beide vertreten durch Konrad Reber, Anwalt und Notar, Wydenstrasse 11, Postfach 176, 4704 Niederbipp, Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung.
A-6525/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. Januar 2011 meldeten A._______ und B._______ eine geplante Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: PV-Anlage) bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Die PV-Anlage wurde am 5. November 2013 in Betrieb genommen. B. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 stufte die Swissgrid AG die Anlage als angebaut ein und setzte den gegenüber einer integrierten Anlage tieferen Vergütungssatz fest. C. Dagegen gelangten A._______ und B._______ an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), welche mit Verfügung vom 7. Juli 2016 den Bescheid der Swissgrid AG bestätigte. Zusätzlich sprach ihnen die ElCom nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine pauschale Entschädigung von Fr. 65'448.00 aus dem KEV-Fonds zu. D. Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und B._______ am 15. Au- gust 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangten unter anderem, dass ihnen die KEV für eine integrierte Photovoltaik-Anlage zuzusprechen sei; eventuell sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihnen nebst der KEV für angebaute Anlagen eine Entschädigung im Umfang von Fr. 364'238.00 zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil A-4971/2016 vom 16. Ja- nuar 2017 die Beschwerde gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit an die ElCom zur Neufestsetzung der KEV ge- mäss den Ansätzen für integrierte Photovoltaik-Anlagen zurück. E. Die dagegen vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 gut. Es hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurück. Das Bundesgericht entschied, dass die streitbetroffene Anlage der Kategorie der angebau- ten Anlagen zuzuordnen sei. Zu prüfen bleibe, wie es sich mit dem Er- satz des Vertrauensschadens verhalte.
A-6525/2020 Seite 3 F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Verfahrens- nummer A-565/2018 wieder auf. Mit Urteil vom 11. April 2018 hiess es die Beschwerde vom 15. August 2016 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ElCom zurück. G. A._______ und B._______ erhielten in der Folge mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie beantragten mit Eingabe vom 9. Juli 2018 im We- sentlichen, dass nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen der ge- schuldete Vertrauensschaden auf Fr. 601'493.00 (unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge) festzusetzen sei. Zudem stellten sie verschiedene Be- weisanträge und legten wiederholt neue Unterlagen ins Recht. H. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die ElCom die von A._______ und B._______ gestellten Beweisanträge ab und sprach ihnen zusätzlich zur KEV-Vergütung eine einmalige Entschädigung von Fr. 68'398.35 sowie einen Schadenszins von jeweils 5 % p.a. von Fr. 18'200.00 seit dem 1. Juli 2013, von Fr. 1'674.00 seit dem 1. Februar 2014 und von Fr. 2'200.00 seit dem 1. Juli 2014 bis zur Auszahlung der einmaligen Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds zu. I. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2020 sei aufzuheben. Es sei ihnen nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen ein Vertrauensschaden von Fr. 626'186.55 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellen sie verschiedene Beweis- und Editionsanträge. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe (Offizialmaxime) und sich nicht auf die zivilprozessuale Dispositionsmaxime berufen könne. Der Vertrauensschaden sei von ihnen ausführlich dargetan worden und durch Unterlagen und Berichte nachgewiesen bzw. sei durch Gutachten zu er- stellen.
A-6525/2020 Seite 4 J. In der Folge reichen die Vorinstanz am 12. Februar 2021 sowie die zum Verfahren hinzugezogene Vollzugsstelle nach dem neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0), die Pronovo AG (nachfolgend: Erstinstanz), am 15. Februar 2021 ihre Stellungnahmen ein. Die Erstin- stanz beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei unter den gesetzlichen Kostenfolgen abzuweisen. Eventualiter sei bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung reformatorisch zu entscheiden. K. Mit Replik vom 4. März 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträ- gen fest bzw. beantragen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Anträge der «Beschwerdegegner» und legen neue Akten ins Recht. L. Ebenso hält die Vorinstanz mit Duplik vom 4. April 2021 an ihren Anträgen fest, während die Erstinstanz am 8. April 2021 auf eine Duplik verzichtet. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Prozessvoraussetzungen 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
A-6525/2020 Seite 5 Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Swissgrid AG (nachfolgend: vormalige Erstinstanz) vom 1. Oktober 2014 als auch im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz am 7. Juli 2016 galt, war letztere für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Januar 2017). Diese Zuständigkeit blieb übergangsrechtlich unter dem seit dem
EnG i.V.m. Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsge- richt ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihnen die Ausrichtung einer Entschädigung für den Vertrauensschaden teilweise verweigert wurde, ohne Weiteres zur Be- schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. Kognition, Beweise und Beweislast 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1).
A-6525/2020 Seite 6 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantrag- ten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.9.2 m.H.). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grund- sätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als be- wiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derje- nige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2). Mitwirkungspflicht 3. 3.1 Die KEV ist als Finanzhilfe zu qualifizieren und untersteht daher den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1; dazu ausführ- lich PETER HETTICH/SIMONE WALTHER, Rechtsfragen um die kostende- ckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Ener- gien, ZBl 112/2011 S. 143 ff., S. 162 ff.). Gemäss dem einschlägigen Art. 11 Abs. 2 aSuG, aber auch nach dem seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 15c SuG, müssen die Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle er- forderlichen Auskünfte erteilen. Im Subventionsverfahren steht die Mitwir-
A-6525/2020 Seite 7 kung der Gesuchsteller im Zentrum des behördlichen Entscheidungspro- zesses. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen des Gesuchs respektive Anmeldeformulars voraus. Da die Gesuchsteller die konkreten Verhältnisse eines KEV-Projekts am besten kennen und es sich grundsätzlich um ein von ihnen eingeleitetes Subven- tionsverfahren handelt, tragen sie die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben der Gesuchsteller verlassen können (vgl. Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.1.2 und A-4324/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.4.3 m.w.H.). 3.2 Die Mitwirkungspflicht ist nicht auf das Subventionsverfahren be- schränkt. Im Zusammenhang mit der Entschädigung aus Vertrauensscha- den trifft die Gesuchsteller ebenfalls eine Mitwirkungspflicht bzw. -obliegen- heit (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. ferner zur Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit im Allgemeinen das Urteil des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.3 m.w.H.). Deren Verletzung kann bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Gesuchsteller berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1) oder ausnahmsweise sogar ein Nicht- eintreten auf das Gesuch zur Folge haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1; Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4). Grundlagen zur Ermittlung des Vertrauensschadens 4. 4.1 Kommt eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (Bestan- desschutz) wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage oder scheidet sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus, ist die betroffene, in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützende Person für die erlittenen Nachteile regelmässig zu entschädigen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.4.3 ff.). Vorliegend ergibt sich dieser Anspruch direkt aus Art. 9 BV (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 5.2 m.w.H.). Ist der betroffenen Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im
A-6525/2020 Seite 8 Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen. Die be- troffene Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getrof- fen hätte (vgl. Urteil des BVGer A-5871/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.2 m.H.). Der Vertrauensschaden bzw. das negative Interesse entspricht dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten Investitionen (Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4). Mit andern Worten ist höchstens jener Vermögensschaden zu ersetzen, der unmittelbar durch die in berechtigtem Vertrauen vorgenommenen Investitionen und Aufwen- dungen ausgelöst wurde und in Kausalzusammenhang mit der Vertrauens- grundlage steht. Jedenfalls sollen nur die der geschädigten Person tat- sächlich erwachsenen Nachteile ausgeglichen werden. Dass diese nicht darüber hinaus begünstigt werden soll, liegt auf der Hand (Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 und 4.5.3 m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer B-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3). Nicht in jedem Fall ist allerdings vom Staat voller Schadenersatz zu leisten. Die (volle) Entschädigungspflicht kann in Ausnahmefällen ebenso wie der Bestandesschutz zu einer Blockierung staatlicher Aktivitäten führen. Ein Vertrauensschutz, der wichtige staatliche Aufgaben verunmöglicht, ist aber undenkbar. Auch die Entschädigungsfolge muss deshalb unter dem Vorbe- halt überwiegender öffentlicher Interessen stehen (Urteil des BVGer A-5871/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Ver- trauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 143 m.w.H.; das Bundesge- richt spricht im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verfügungen verein- zelt von einer "angemessenen Entschädigung" [vgl. etwa BGE 100 Ib 299 E. 2, S. 303 und 88 I 224 E. 1 S. 228; Urteil des BGer 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 8.3]; im Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 [m.w.H.] hat es ausgeführt: "Praxisgemäss sind in Fällen der Vertrauenshaftung [nur] gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch den Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenom- mene Aufwendungen zu ersetzen“). 4.2 Falls sich der effektive Vertrauensschaden nicht ermitteln lässt, ist er zu schätzen und es ist eine angemessene pauschale Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR analog; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4 und A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.2; ferner BGE 121 V 71 E. 2d; Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1). Dasselbe gilt, wenn die exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich und deshalb nicht zumutbar
A-6525/2020 Seite 9 ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.). Streitgegenstand und Rügen 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten mit dem Ziel, den Leitsatz 2 der Richtlinie "kostendeckende Einspeisevergütung KEV" des Bundesamtes für Energie vom 1. Oktober 2011 (BFE; nachfolgend: KEV-Richtlinie) zu erfüllen, und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositio- nen getätigt. Der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie setzte in seiner damals gültigen Fassung vom 1. Oktober 2011 (Version 1.2) die "optisch integrier- ten" bzw. "scheinintegrierten" Anlagen mit den integrierten Anlagen gleich. Sodann kann als erstellt gelten (und wurde auch von der Erstinstanz aner- kannt; vgl. Urteil des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1), dass die Anlage die Anforderungen an eine scheinintegrierte Anlage gemäss dem Leitsatz 2 der damaligen KEV-Richtlinie erfüllte. Damit hätte die strit- tige Photovoltaik-Anlage grundsätzlich von den höheren KEV-Sätzen pro- fitiert. Im Verlaufe des Jahres 2013 vollzog die vormalige Erstinstanz je- doch eine Praxisänderung und hob den Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie er- satzlos auf, da dieser den Vorgaben der damaligen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 207) nicht entsprach. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung mit Urteil A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der KEV gemäss den Ansätzen für integrierte Photovol- taik-Anlagen zurück. 5.2 Mit Urteil 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 stellte das Bundesgericht fest, dass die Photovoltaik-Installation nicht als integrierte Anlage qualifi- ziert werden könne, sondern den angebauten Anlagen zuzuordnen sei. Demzufolge gelange der tiefere KEV-Satz zur Anwendung und es seien die Grundlagen und Wirkungen des Vertrauensschutzes zu prüfen. Zwischen den Parteien sei umstritten, welche Posten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien. Zu der von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2016 angewandten abstrakten Berechnungsmethode für eine Pauschalentschädigung sowie zum gewählten Ansatz von Fr. 150.00/kWp habe sich das Bundesverwaltungsgericht soweit ersichtlich noch nie äus-
A-6525/2020 Seite 10 sern können. Da es sich im ersten Rechtsgang noch nicht damit auseinan- dergesetzt habe, wies das Bundesgericht die Angelegenheit an dieses zu- rück. 5.3 Da die Vorinstanz deutlich besser mit der Materie und den tatsächli- chen Verhältnissen vertraut ist und ihr bei einer allfälligen Schätzung des Vertrauensschadens ein weiter Ermessensspielraum zusteht, wurde die Angelegenheit vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-565/2018 vom 11. April 2018 zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an diese zu- rückgewiesen. Die Vorinstanz hatte einerseits darüber zu befinden, welche der geltend gemachten Schadenspositionen entschädigungsberechtigt sind. Andererseits hatte sie den effektiv bei den Beschwerdeführern ange- fallenen Mehraufwand für die optisch integrierte Bauweise festzustellen bzw. – soweit sich dieser nicht oder nur teilweise ermitteln lassen sollte – zu schätzen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit Blick auf die bereits pendenten und noch zu erwartenden gleichartigen Verfahren sowie die potenzielle Belas- tung des KEV-Fonds hatte die Vorinstanz sodann darüber entscheiden, ob der ermittelte Vertrauensschaden ganz oder ausnahmsweise nur teilweise entschädigt werde (Urteil des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3 f. m.H.). 5.4 Mit Verfügung vom 17. November 2020 nahm die Vorinstanz von ihrer abstrakten Berechnungsmethode mit einer pauschalen Entschädigung zum gewählten Ansatz von Fr. 150.00/kWp Abstand. Es erübrigt sich dem- nach darauf einzugehen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass das Bundesver- waltungsgericht 2017 die Anknüpfung einer Pauschalentschädigung an die Leistung einer PV-Anlage mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit für nicht vereinbar erklärt hatte (Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.2 und A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.4.2). Weiter anerkannte die Vorinstanz keine Eigenleistungen. Dagegen aner- kannte sie die folgenden Schadensposten als Vertrauensschaden sowie einen Schadenszins von jeweils 5 % p.a. von Fr. 18'200.00 seit dem 1. Juli 2013, von Fr. 1'674.00 seit dem 1. Februar 2014 und von Fr. 2'200.00 seit dem 1. Juli 2014 bis zur Auszahlung der einmaligen Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds:
A-6525/2020 Seite 11 Schadensposten Betrag (Fr.) Spenglerarbeiten zur optischen In- tegration der Anlage, inkl. Anteil an Gerüst/Sicherungsmassnahmen (Rz. 114 der Verfügung) 22'074.00 Minderertrag (Rz. 154 der Verfügung) 46'324.35 Total 68'398.35 (exkl. Schadenszins) 5.5 Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Photovoltaikanlage als "angebaut" nicht mehr strittig. Strittig und somit zu prüfen ist, wie es sich mit dem Ersatz des Vertrauensschadens verhält. Die Beschwerdeführer machten im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht im Eventualstandpunkt einen Schaden in der Höhe von Fr. 364'238.00 gel- tend. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2018 bezifferten sie den Schaden auf Fr. 601'493.00. In ihrer Be- schwerde vom 23. Dezember 2020 stellen sie schliesslich den Antrag, es sei ihnen nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen ein Vertrauens- schaden von Fr. 626'186.55 zuzusprechen. Sie stützen sich auf vier Scha- densposten mit einem davon abweichenden Total von Fr. 626'993.00. Neues Unterdach Scheune Fr. 124'462.20 Montage / Spenglerarbeiten Fr. 81'968.10 Demontage / Spenglerarbeiten Fr. 47'763.25 Minderertrag Fr. 125'000.00 Minderrendite bereinigt durch Aufrech- nung des Minderertrages Fr. 246'993.00 Total Fr. 626'993.00 (recte: Fr. 626'186.55) Zur Begründung stützen sie sich im Wesentlichen auf die folgenden Argu- mente (vgl. S. 3): " 1. Das Eternitdach auf der Scheune wäre beibehalten worden. 2. Die Solaranlage bzw. die Kollektoren wären optimal ausgerichtet (Him- melsrichtung und Neigungswinkel) als aufgeständerte Anlage gebaut wor- den. 3. Die für die Integration der gesamten Anlage notwendigen Anpassungsar- beiten wären entfallen.
A-6525/2020 Seite 12 4. Die Rendite auf dem investierten Kapital wäre mit den anderen Sätzen gerechnet worden und der Entscheid zum Bau wäre anders ausgefallen." Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten Eigenleistungen erbracht, welche zu entschädigen seien. 5.6 Im Folgenden ist im Einzelnen auf die vorgebrachten Schadensposten und -berechnungen einzugehen. Dazu gehören das neue Unterdach für die Scheune (E. 6), die Spenglerarbeiten zur optischen Integration der PV-An- lage (E. 7), der Minderertrag (E. 8) und die Minderrendite auf investiertem Kapital sowie der Schadenszins (E. 9). Weiter wird darauf einzugehen sein, ob Eigenleistungen der Beschwerdeführer angerechnet werden können (E. 10). Abschliessend sind die prozessualen Anträge der Beschwerdefüh- rer zu prüfen (E. 11). Neueindeckung des Scheunendachs 6. Als erstes ist auf das neue Unterdach der Scheune einzugehen. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten nachgewiesen, dass das alte Eternitdach für die Montage einer Indach-Anlage wegen Brandschutz- vorschriften nicht habe beibehalten werden können. Die Scheunendacher- neuerung habe dabei ausschliesslich im Zusammenhang und als genügende Voraussetzung für die Montage einer Indach-Anlage erfolgen müssen. Tatsache sei, dass das vorbestandene Eternitdach hätte beibe- halten werden können, insbesondere bei Montage einer aufgeständerten Anlage. Der Ersatz des Scheunendaches sei somit nur kausal zur Montage der PV-Anlage zur Erfüllung der Indach-Auflage gewesen. Die Berechnung der Kosten dieser Dacherneuerung durch einen unabhängigen Dritten er- gebe einen Schadensbetrag von Fr. 124'462.20. 6.2 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung (mit Verweis auf den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie) im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass die Entfernung eines Daches im Hinblick auf die Erstellung ei- ner (schein-)integrierten Anlage nicht notwendig gewesen sei. In den Be- merkungen der KEV-Richtlinie werde ausgeführt, dass an den Randab- schlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkon- struktion sichtbar sein sollte. Es könne festgehalten werden, dass der 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie die Entfernung des Daches nicht verlangt habe, sondern eben gerade die optische Integration auf einem bestehen-
A-6525/2020
Seite 13
den Dach genüge ("sog. scheinintegriert"). Auch aus der von den Be-
schwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mail gehe
(zur damals gültigen Version 1.1 der KEV-Richtlinie) hervor, dass eine PV-
Anlage bei rein optischer Integration als integriert gelten konnte, selbst
wenn sie auf ein bestehendes Dach aufgesetzt worden sei. Entsprechend
fehle es an der Vertrauensgrundlage für den unter dieser Position geltend
gemachten Schaden und der Kausalität zwischen der Richtlinie und dem
Schaden. Es könne (im Übrigen) davon ausgegangen werden, dass das
Dach innert nützlicher Frist ohnehin hätte ersetzt werden müssen. Die für
die Erneuerung des Daches getätigte Investition sei denn nun auch nicht
nutzlos geworden.
6.3 Die Erstinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar
2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung.
6.4 Zu Recht verweist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. November
2020 auf den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie. Die Beschwerdeführer sind
nach dem unter E. 4.1 Gesagten so zu stellen, als ob sie nicht darauf ver-
traut hätten.
Der Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie hält fest, dass die Photovoltaikmodule
eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne
dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind pas-
sende Blindmodule einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur
Kompensation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Ge-
mäss den Bemerkungen zum Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie gibt es Kon-
struktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstrukti-
onsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion
gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Eine Dop-
pelfunktion besteht dagegen ausschliesslich bei Anlagen, die nebst der
Primärfunktion der Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe erfüllen
(beispielsweise PV-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen
sowie in Schallschutzwänden integrierte Module). Leitsatz 2 konkretisiert
demnach die Voraussetzungen, damit eine angebaute Anlage als optisch
integriert oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen
gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018
A-6525/2020 Seite 14 Nach dem Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie und den darin enthaltenen Bemer- kungen wird somit verlangt, dass die Unterkonstruktion nicht sichtbar ist. Eine Doppelfunktion wird dagegen bei "scheinintegrierten" Anlagen gerade nicht gefordert. Als Zwischenergebnis kann daher – der Vorinstanz folgend – festgehalten werden, dass die Entfernung des Scheunendaches nicht notwendig war, um die Voraussetzungen einer "scheinintegrierten" Anlage zu erfüllen. 6.5 Soweit die Beschwerdeführer sich auf Brandschutzvorschriften beru- fen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass nur "Gebäude integrierte Anlagen" (Solar-Module, bei denen die ursprüngliche Dacheindeckung ersetzt wird) im Sinne der Definition des (von den Beschwerdeführern eingebrachten) Brandschutzmerkblatts Solaranlagen der Vereinigung kantonaler Feuer- versicherungen (VKF) vom 28. August 2012 von feuergefährlichen Räu- men (vgl. Beschwerdebeilage 4) durch ein vollflächiges und staubdichtes Unterdach abgetrennt werden müssen (Rz. 66). Dagegen nehmen diese Vorschriften nicht ausdrücklich Bezug auf "scheinintegrierte" Anlagen. Viel- mehr wird im Merkblatt ausgeführt, dass "Gebäude aufgesetzte Solaranla- gen" mit einer nicht brennbaren äussersten Schicht auf Flach- oder Steil- dächern, welche den Brandschutzvorschriften entsprechen, ohne weitere Brandschutzanforderungen montiert werden können. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass bei derartigen scheinintegrierten PV-Anlagen die Brandschutz-Anforderungen an "Gebäude aufgesetzte Solaranlagen" zu erfüllen sind. Bei PV-Anlagen gilt gemäss Merkblatt die oberste Schicht als nicht brennbar, wenn die bewitterte Schicht aus nicht brennbaren Baustof- fen besteht. Als Beispiele werden PV-Module aus "Glas/Glas und Glas/Fo- lie" genannt (Ziff. 3.2, Abs. 4 des Brandschutzmerkblatts in Beschwerde- beilage 4). Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass es sich (gemäss einem Datenblatt) bei den Photovoltaikmodulen der Beschwerdeführer um "Glas/Folie" handelt (vgl. Vorakte 50, Beilage 6). Somit ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Brandschutzvorschrif- ten für "Gebäude aufgesetzte Solaranlagen" auch ohne Ersatz des Daches erfüllt worden wären. Wenn dagegen das bestehende Dach den Brand- schutzvorschriften nicht entsprochen hätte, so wäre es ohnehin zu erset- zen gewesen. So oder anders erweist sich dieser Aufwand daher nicht als kausal für ein Vertrauen in den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie. Daher ist diese Rüge unbegründet. Auf die prozessualen Anträge in diesem Zusam- menhang ist noch einzugehen (vgl. E. 11.3 hiernach).
A-6525/2020 Seite 15 6.6 Vor diesem Hintergrund braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem Schaden bzw. der Schadensberechnung im Einzelnen verhält. Al- lerdings wäre auch unter dem Gesichtspunkt des allgemein anerkannten Schadensbegriffes zweifelhaft (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.1), ob ein Scha- den, d.h. eine Vermögensminderung, überhaupt entstanden ist. Die Be- schwerdeführer gehen nämlich selbst davon aus, dass das asbesthaltige Scheunendach von 1964 nicht mehr dicht war und deshalb ständig habe repariert werden müssen (vgl. Vorakten 1 und 4). Der behauptete Schaden wurde im Übrigen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz (vgl. Vorakten 33, 37 und 46) von den Beschwerdeführern nicht näher substan- ziiert, sondern diese haben im Wesentlichen lediglich pauschal auf den Be- richt bzw. die Ausmassberechnung der hauptbeteiligten Drittfirma abge- stellt (vgl. Vorakte 42 sowie dazugehörige Beilagen 1 und 2). Aufwände zur optischen Integration der PV-Anlage 7. Als zweites sind die geltend gemachten Schadensposten im Zusammen- hang mit den Spenglerarbeiten (inklusive Gerüst) zu prüfen. 7.1 Vorbringen der Beschwerdeführer 7.1.1 Die Beschwerdeführer rügen in prozessualer Hinsicht, dass die Be- hörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und sich nicht auf die zivilprozessuale Dispositionsmaxime berufen könne. Bei Unklarhei- ten im Sachverhalt habe die Behörde von Amtes wegen die nötigen Abklä- rungen zu treffen, insbesondere in Fällen, in denen der betroffene Bürger aus fachlichen und technischen Gründen nicht genügend zur definitiven Klärung beitragen könne. Die Vorinstanz sowie die vormalige Erstinstanz hätten sie zur Vorlage immer neu geforderter Unterlagen angehalten, wel- che nicht existierten oder welche schon teils mehrfach eingereicht worden seien. Der Gesamtschaden sei ausführlich dargetan und durch Unterlagen und Berichte nachgewiesen worden. Ihnen den Vorwurf ungenügender Mit- wirkung zu machen, halte insofern nicht stand, als die Schadenspositionen dargetan und nachgewiesen worden seien und weitere Unterlagen, welche hauptsächlich aus lückenhaften Handnotizen bestünden, nichts weiter er- geben könnten. Es sei ihnen als Landwirte nicht vorzuhalten, dass sie noch mehr zur definitiven Klärung des Schadens hätten beitragen müssen. Die Vorinstanz habe trotz klaren Anträgen keine weiteren Abklärungen getrof- fen.
A-6525/2020 Seite 16 7.1.2 In der Sache selbst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die im Zusammenhang mit der Indach-Auflage erbrachten Spenglerarbeiten an- hand der Ausmasse nachvollziehbar seien und anhand der von Dritten of- ferierten Preisen einen Kostenbetrag von Fr. 81'968.10 ausmachen wür- den. Das Gerüst sei nur für die Montage der (notwendigen) Verblechungen für die Indach-Anlage notwendig gewesen. Für eine Aufdachanlage wäre das Gerüst nicht benötigt worden. Die Demontage der nunmehr unnötig gewordenen und ertragsmindernden Verblechungen sei notwendig (inkl. erneutem Gerüst) und die Kosten dieser Demontage würden Fr. 47'763.25 betragen. 7.1.3 Mit ihrer Replik legen die Beschwerdeführer insbesondere zwei ein- zelne Seiten von Werkverträgen sowie eine nachträglich erstellte Aus- massberechnung ins Recht (vgl. Beschwerdebeilagen 5-9) und halten an ihren Ausführungen zur Dispositionsmaxime fest. 7.2 Stellungnahme der Vorinstanz 7.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung die durch die Beschwerdeführer eingereichten Belege für die Spenglerarbeiten auf (vgl. Verfügung, Rz. 72 ff. und 79 ff.; Beilagen zu Vorakte 42). Insbesondere er- wähnte sie, dass in der Ausmassberechnung für jedes Gebäude die Kosten für die Gerüste und die Spenglerarbeiten berechnet worden seien (Vorakte 42, Beilage 2). Daraus würden sich Spenglerarbeiten für Ge- bäude A von Fr. 15'334.80, für Gebäude B von Fr. 11'574.80, für Gebäude C von Fr. 10'644.80 und für das (...)haus von Fr. 4'089.00 ergeben (exkl. MwSt [mithin ein Total von Fr. 41'643.40, exkl. MwSt, bzw. von gerundet Fr. 45'000.00, inkl. MwSt]). Auf eine weitere Aufforderung, die Schadensposten zu erläutern und zu substanziieren (vgl. Vorakte 46), hätten die Beschwerdeführer wie folgt Stellung genommen (Vorakte 50) bzw. folgende Etappen für die Realisie- rung der Anlage angegeben: Neueindeckung des Daches April-Septem- ber 2012, Spenglerarbeiten für die lndach-Optik März-Juni 2013, Montage der PV-Anlage August-November 2013. Zu den Spenglerarbeiten hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bleche und Spezialteile wie Verlängerungen etc. grösstenteils durch A._______ organisiert und be- schafft worden seien. Speziell die kleinen Stücke (circa 30 verschiedene Formteile) seien durch ihn unter Mithilfe eines Betriebsmitarbeiters abge- kantet worden. Sie hätten eine Liste der Unternehmen aufgeführt, bei de- nen Bleche und Spezialteile beschafft oder bearbeitet worden seien, und
A-6525/2020 Seite 17 zu welchem Betrag dies erfolgt sei (Vorakte 50, S. 2 und Beilage 1). Ge- mäss dieser Liste werde für das beschaffte Material ein Betrag von insge- samt Fr. 20'428.00 Franken geltend gemacht. Nur teilweise sei aufgeführt worden, was genau beschafft worden sei, jedoch seien etwa keine Anga- ben zur Menge gemacht worden. Teilweise hätten sie auf der Liste zu den Unternehmen und Beträgen gar keine Angaben gemacht, was beschafft worden sei. Es sei zudem generell nicht erläutert worden, wo und wie das Material eingesetzt worden sei. Betreffend eines der Drittunternehmen hät- ten sie in der Eingabe sodann speziell angemerkt, dass die Kosten für die Benützung der Abkantmaschine bei circa Fr. 1'800.00 gelegen haben, in- klusive der geringen Mithilfe eines Betriebsmitarbeiters. In der Vorakte 50 hätten die Beschwerdeführer, offenbar als Teil von Bei- lage 5 (zum [...]haus), ein Dokument eingereicht, auf welchem handschrift- lich "Auszug aus Werkvertrag" notiert worden sei. Damit habe soweit er- sichtlich der Nachweis über die verwendeten PV-Module und deren Anzahl erbracht werden sollen. Allerdings sei gerade die Anzahl der PV-Module handschriftlich korrigiert worden. Falls es sich bei der Beilage zur Vorakte 50 wirklich um einen Auszug aus dem geltenden Werkvertrag handle, was aufgrund der vorliegenden Kopie nicht beurteilt werden könne, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vorgängig zweimal eine nicht gül- tige Offerte als Beweismittel eingereicht hätten. Sie hätten trotz Aufforde- rung weder Zahlungsbelege noch Rechnungen oder andere Belege einge- reicht. Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die tatsächlichen Auf- wände für Material und Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma nicht nachge- wiesen seien. So könne beispielsweise aufgrund der vorliegenden Infor- mationen nicht ausgeschlossen werden, dass etwa gewisse Materialien beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Neueindeckung des Scheunendachs verwendet worden seien, was nicht entschädigungsfähig wäre. Dies sei den Beschwerdeführern anzulasten, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Nichtsdestotrotz sei es aufgrund der Fo- tos glaubhaft, dass Aufwände (für die optische Integration der PV-Anlage) entstanden seien. Diese seien daher zu schätzen, wobei die nicht erfüllte Mitwirkungspflicht berücksichtigt werden könne. 7.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 widerspricht die Vor- instanz den Beschwerdeführern dahingehend, dass nicht stets neue Un- terlagen gefordert worden seien, sondern es seien von Beginn weg die ent- sprechenden Nachweise der geltend gemachten Kosten verlangt worden.
A-6525/2020 Seite 18 Was sich hingegen geändert habe, seien die durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten, mit zumeist steigender Tendenz. Seitens der Beschwerdeführer sei im Verfahren nie geltend gemacht worden, dass keine Unterlagen zur Verfügung stünden oder nur "lückenhafte, fragmen- tierte Handnotizen". Im Gegenteil hätten diese erwähnt, dass selbstver- ständlich allenfalls geforderte weitere Unterlagen wie die über die ganze Vorbereitungs-, Planungs- und Ausführungszeit angesammelten Rechnun- gen und Belege zur Verfügung stünden. Gewisse Positionen könnten al- lenfalls fragmentarisch sein respektive nur kleine Beträge betreffen (etwa Kleinmaterial), für viele Positionen sei dies nicht der Fall. Warum gemäss Aussage der Beschwerdeführer Quittungen, andere Zahlungsnachweise oder zumindest Rechnungen für den Nachweis von Kosten nicht hilfreich sein sollten, erschliesse sich nicht. Die Aussagen seien, wie in der Verfü- gung an den entsprechenden Stellen erwähnt, teilweise widersprüchlich und teils offenkundig faktenwidrig. 7.3 Stellungnahme der Erstinstanz Die Erstinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wo- nach insgesamt Fr. 20'400.00 für Spenglerarbeiten zugesprochen worden seien. Die darüber hinausgehenden Anträge seien abzuweisen. 7.4 Mitwirkungspflicht 7.4.1 Vorliegend lässt sich der effektiv erlittene Vertrauensschaden nicht genau beziffern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nachvollziehbare Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten für die "optische In- tegriertheit" bzw. "Scheinintegriertheit" der streitbetroffenen PV-Anlage weitestgehend fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz solche Belege mehrfach eingefordert hat (Vorakten 33, 37 und 46). Die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer wurden ausserdem mehrfach aus- drücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen einer Verlet- zung derselben hingewiesen (Vorakten 33 und 37). Die Beschwerdeführer haben dennoch nur eine Ausmassberechnung, verschiedene Schlussrech- nungen, einen "Auszug aus dem Werkvertrag", Kundenbelege und hand- schriftliche Aufstellungen eingereicht, welche die tatsächlich entstandenen Kosten nicht nachvollziehbar wiedergeben (vgl. E. 7.2.1 f. hiervor; vgl. die Beilagen zu Vorakten 42 und 50 sowie Beschwerdebeilagen 5-9). Weiter haben sie selbst angegeben, dass solche Belege zur Verfügung stehen (Vorakte 42, S. 5: "Selbstverständlich stehen allenfalls geforderte weitere
A-6525/2020 Seite 19 Unterlagen wie die über die ganze Vorbereitungs-, Planungs- und Ausfüh- rungszeit angesammelten Rechnungen und Belege zur Verfügung, was je- doch zu einem grossen administrativen Aufwand führt, welcher ebenso zu entschädigen wäre." und Vorakte 50, S. 3, zu Frage 4: "Die Bleche und Schrauben wurden durch die (...) in ihrer Kostenberechnung aufgeführt; hierfür die Belastungsanzeige der Bankkonti zu verlangen geht zu weit; ei- niges musste auch gleich barbezahlt werden."). Der Vorinstanz folgend ist zudem davon auszugehen, dass auch bei Barzahlungen im Rahmen der betrieblichen Buchhaltung und zur Sicherheit in aller Regel Belege produ- ziert werden (Verfügung, Rz. 85). Dazu passt, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 ausführten, es bestehe eine Betriebs- buchhaltung (Vorakte 50, Ziff. 3.a). Schliesslich bestätigt auch die haupt- beteiligte Drittfirma im Bericht vom 14. Januar 2019, dass eine Gesamtkos- tenabrechnung bestehe (Beschwerdebeilage 9). Im Übrigen erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführer zur opti- schen Integration der PV-Anlage (inklusive Gerüst) als nicht widerspruchs- frei, was die Vorinstanz ausführlich in der Verfügung wiedergibt (Rz. 91, 100-105 und 108; vgl. E. 7.6.1 und 7.7.1 hiernach). Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Darstellung nicht substanziiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht tel quel auf ihre Angaben abgestellt werden kann. 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde und Replik dafür halten, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu treffen, übersehen sie, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Unter- suchungsmaxime nicht uneingeschränkt gilt, sondern durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. statt vieler BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Dies gilt namentlich in Verfahren, welche – wie hier – die Parteien selbst durch ihr Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 3 hiervor). Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Be- hörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Dies trifft auf die hier unklaren Punkte zu. Der Vorinstanz kann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Sachverhalt nicht noch weiter untersucht hat. Ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer war sie nicht in der Lage, die entsprechenden Abrechnungen bzw. Zahlungsnachweise zu beschaf- fen, welche ihr erlaubt hätten, eine nachvollziehbare Aufstellung über die relevanten Kosten bzw. Zahlungsflüsse zu erstellen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach diese Be- lege aus handschriftlichen Notizen bzw. aus unzähligen Kleinquittungen
A-6525/2020 Seite 20 bestünden und nichts weiter ergeben könnten. Es ist unbestritten, dass weitere Belege und Bankkontenauszüge existieren, deren Herausgabe die Beschwerdeführer abgelehnt haben (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Schliesslich ist auch ihr Vorbringen unbehelflich, wonach sie als Landwirte nicht mehr zur Klärung hätten beitragen können, da sie seit dem vorinstanzlichen Verfah- ren anwaltlich vertreten sind. Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst mit der Replik die fraglichen Belege nicht eingereicht wurden, sondern Werkverträge mit der hauptbeteiligten Drittfirma (Pauschalpreis und Mon- tagekosten) und einen Bericht derselben vom 14. Januar 2019 sowie ver- einzelte, nicht aussagekräftige "Schlussrechnungen" und eine Ausmass- berechnung (vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 9). Auch aus diesen Belegen geht nicht hervor, welche Arbeiten effektiv zu welchem Preis ausgeführt wurden. Vielmehr liegen im Wesentlichen die oben erwähnte Ausmassbe- rechnung sowie die Schlussrechnungen ohne den nötigen Detaillierungs- grad zu den effektiv geleisteten Arbeiten, dem benötigten Material und ins- besondere den Zahlungsflüssen vor (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9). Nach dem Gesagten haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht bis heute trotz mehrfachen klaren Aufforderungen und Gelegenheiten verletzt, was bei den nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen ist. 7.5 7.5.1 Mangels vollständiger Unterlagen ist als nächstes auf die einzelnen Schätzungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz zu den Spenglerarbeiten sowie im Weiteren auf diejenigen zum Gerüst einzugehen (vgl. zur Zuspre- chung einer Pauschale E. 4.2 hiervor). In dieser Hinsicht werfen die Be- schwerdeführer der Vorinstanz pauschal vor, willkürlich eigene Kostenbe- rechnungen gemacht zu haben. Auf konkrete Ausführungen haben sie in- des grösstenteils verzichtet. Sie bringen diesbezüglich einzig vor, dass es naturgemäss keine Lohnabrechnungen für B._______ als Mitglied der (...) gebe, welcher seine Bezüge als Selbständigerwerbender getätigt habe (vgl. zu diesem Punkt E. 10.6 hiernach). 7.5.2 Die Vorinstanz amtet als Fachbehörde in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches technisches Er- messen zu (vgl. Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2). Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens-
A-6525/2020 Seite 21 und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä- rungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. E. 2.2 hiervor; Ur- teil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 2.2 m.w.H.). 7.6 Aufwände für Spenglerarbeiten (ohne Gerüst) Zunächst ist auf die Berechnungen der Vorinstanz für die Spenglerarbeiten zur optischen Integration (ohne Gerüst) einzugehen. 7.6.1 Die Vorinstanz stellte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – fest, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer als nicht widerspruchs- frei erweisen. In der Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma (vom 29. Januar 2013) werde unter dem Titel Spenglerarbeiten erwähnt, dass die Abkant- maschine bei einem örtlichen Spengler unentgeltlich benutzt werden könne (Vorakte 34, Beilage 1, S. 3). Demgegenüber werde in einer handschriftli- chen Aufstellung (Vorakte 50, Beilage 1) ein Betrag von Fr. 1’800.00 für die Benutzung der Abkantmaschine und des Raums geltend gemacht. Drei Unternehmen seien in der Vorakte 50 zudem nur in Beilage 1 erwähnt, in der Eingabe vom 3. Januar 2020 (Vorakte 50, S. 2) selbst jedoch nicht. Be- züglich der Blindmodule hätten die Beschwerdeführer in der ersten Ein- gabe nach Wiederaufnahme des Verfahrens (Vorakte 34, S. 3, Ziff. 3) Blindmodulstreifen auf allen Dächern geltend gemacht, insgesamt 210 Laufmeter (ohne Angabe, wie diese Laufmeterzahl berechnet worden sei). Dagegen würden in der Ausmassberechnung der hauptbeteiligten Drittfirma nur für das Dach von Gebäude A Blindmodule erwähnt, dafür für alle Seiten, ausmachend 154 Meter (Vorakte 42, Beilage 2). Auf den Fotos könne dies nicht genau ausgemacht werden. Bei Gebäude A am First sei unklar, ob es sich schon um den Abschluss oder um eine Art Blindmodul handle. Ersteres sei wahrscheinlicher. Auf den anderen Seiten sei nichts Offensichtliches zu erkennen. Dafür könnte bei Gebäude C bei der Traufe auf der kleinen Dachseite und ev. ebenfalls auf der anderen Seite ein Blind- modulstreifen angebracht worden sein. Die von den Beschwerdeführern angegebenen reinen Materialkosten für die Blindmodule von Fr. 3'845.00 bei einem Drittunternehmen würden gerade etwa den Blindmodulkosten in der Ausmassberechnung von Fr. 3'850.00 entsprechen, welche allerdings einen Arbeitsanteil mitenthielten (Vorakte 50, S. 5, Ziff. 1). Weiter hätten die Beschwerdeführer den Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten mit 5-10 % angegeben (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.b.), hätten jedoch an anderer Stelle betont, dass diese für die Indach-Konfor- mität nicht durch die hauptbeteiligte Drittfirma geliefert und montiert worden
A-6525/2020 Seite 22 seien, sondern lediglich das hierfür benötigte Gerüst (Vorakte 50, S. 5, Ziff. II.c.). Wieder an anderer Stelle hätten die Beschwerdeführer bestätigt, der Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten entspre- che in etwa dem in der Offerte vom 29. Januar 2013 (Vorakte 34, Bei- lage 1) aufgeführten Betrag und sei in den an diese Drittfirma geleisteten Zahlungen enthalten (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.a.). Würde man diesen Be- trag von Fr. 3'645.00 (nur Arbeit, ohne Kleinmaterial) für die Arbeit (exkl. MwSt.) mit dem durch die Beschwerdeführer angegebenen Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma von 5-10 % die gesamten Arbeitskosten berech- nen, käme man bereits auf Arbeitskosten von Fr. 36'450.00 bis Fr. 72'900.00 (exkl. MwSt.), welche dem in der Ausmassberechnung ent- haltenen Betrag schon sehr nahe kämen oder diesen fast um das Doppelte überstiegen (dies ohne Einbezug des Materials und allfälliger Eigenleistun- gen, sofern diese zu entschädigen wären). 7.6.2 Da die Vorinstanz davon ausging, dass die tatsächlichen Aufwände für Material und Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma nicht nachgewiesen seien, führte sie eine Schätzung durch (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Bei der Schät- zung ging sie hilfsweise von der Ausmassberechnung der Beschwerdefüh- rer aus, auch wenn es sich um eine vereinfachte Berechnung handle, was sich daran zeige, dass für alle Gebäude von den gleichen benötigten Ble- chen für Traufe, Giebel und First ausgegangen werde. Gemäss Aufstellung würden die Spenglerarbeiten für alle vier Gebäude Fr. 41'643.40 exkl. MwSt. betragen. In der fiktiven Rechnung der hauptbeteiligten Drittfirma betrage der Mehrwertsteuersatz 7.7 %. Vor 2018 habe indes ein Mehrwert- steuersatz von 8 % gegolten. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ergebe sich somit ein Betrag von Fr. 44'974.85. Dieser Betrag werde, wie auch sämtliche anderen Beträge der Berechnung, auf Fr. 100.00 genau gerun- det, somit auf Fr. 45'000.00. Es rechtfertige sich jedoch aus mehreren Gründen, einen Abzug vom Ausgangsbetrag von 10 % vorzunehmen. Zum einen sei die Ausmassberechnung von einem Unternehmen erstellt wor- den, welches für die Beschwerdeführer einen grossen Auftrag habe aus- führen dürfen und welches auch für die Planung und den damit verbunde- nen finanziellen Erfolg der PV-Anlage verantwortlich gezeichnet habe. Eine Berechnung der Kosten auf Anfrage der Beschwerdeführer hin dürfte in diesem Zusammenhang tendenziell wohl eher wohlwollend vorgenommen worden sein. Es handle sich zudem um eine Berechnung nach Ausmass, d.h. nicht um tatsächlich angefallene Kosten oder eine konkrete Offerte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ansätze für die Berechnung (etwa die Stundenansätze) nicht zu tief gewählt worden seien und darin keine Rabatte bzw. andere Ermässigungen im konkreten Fall enthalten
A-6525/2020 Seite 23 seien. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass im Baubereich auf die Listenpreise Rabatte gewährt werden. Ausserdem dürfe berücksichtigt werden, dass aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzungen keine Berech- nung aufgrund der Materialwerte habe vorgenommen werden können. Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als in einem anderen Verfahren gestützt auf Erfahrungswerte bei unbewiesenen gebliebenen Spenglerkosten von einer Entschädigung von Fr. 50.00 pro Meter für Randabschlüsse ausge- gangen worden sei. Auf diese sachlich begründete Einschätzung der Vorinstanz ist – nament- lich vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerde- führer und der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – abzustellen. Dass die Vorinstanz einen Abzug von 10 % auf der Ausmassberechnung für übliche Rabatte auf Listenpreise getätigt hat, haben sich die Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da sie im Wesentlichen eine nicht unterschriebene Offerte (Vorakte 34, Beilage 1) sowie eine vage Ausmassberechnung (Vorakte 42, Beilage 2 und Beschwerdebeilage 9; vgl. Verfügung, Rz. 94) eingereicht haben (vgl. zu den weiteren Belegen E. 7.2.1 hiervor), welche nicht die gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit wie nachvollziehbare Be- lege bieten. Mit dieser Einschätzung hat die Vorinstanz ihr technisches Er- messen jedenfalls nicht überschritten. Damit ist von einem Ausgangsbe- trag von Fr. 40'500.00 auszugehen (Fr. 45'000.00 minus 10%). 7.6.3 Weiter zeigte die Vorinstanz – ausgehend von den Fr. 40'500.00 für die optische Integration – das Verhältnis von Arbeit zu Material in ihrer Ver- fügung auf. Vorliegend seien keine Materialkosten belegt. Selbst bei Aner- kennung sämtlicher aufgeführter Materialkosten der Beschwerdeführer (Fr. 20'429.00) würde der Materialanteil nur rund 45 % betragen (vgl. Vorakte 50, Beilage 1). Von diesem Wert sei auszugehen und dieser Anteil rechtfertige sich auch aufgrund eines ihr bekannten Verfahrens mit ähnli- chen Materialien. Der Anteil Material an den gesamten Spenglerkosten ma- che somit vorliegend Fr. 18'200.00 aus (Fr. 40'500.00*0.45). Der Arbeits- anteil betrage 55 %, was Fr. 22'300.00 entspreche. Die hauptbeteiligte Drittfirma habe sodann einen Anteil von 5-10 % an den Arbeiten gehabt (Vorakte 50, S. 2, zu Frage 2.b). Den in der Offerte erwähnten Betrag von Fr. 3'645.00 (für das "Zur Verfügung stellen eines Spenglers"; Vorakte 34, Beilage 1) hätten die Beschwerdeführer mangels eingereichtem gültigem Werkvertrag nicht nachgewiesen, was zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei der entsprechende Drittfirma-Mitarbeiter allenfalls auch für die Begleitung anderer Arbeiten eingesetzt worden. Es werde trotz wi-
A-6525/2020 Seite 24 dersprüchlicher Aussagen von dem von den Beschwerdeführern angege- benen (oberen) Drittfirma-Anteil von 10 % an den Arbeiten ausgegangen, ausmachend Fr. 2'200.00 (Fr. 22'300.000.1). Dieser Betrag sei zu ent- schädigen. Die restliche Arbeit im theoretischen Wert von Fr. 20'100.00 (Fr. 22'300.000.9) sei in Eigenleistung durch die Beschwerdeführer sowie einen Lehrling bzw. (späteren) Mitarbeiter erbracht worden, was nicht er- satzfähig sei. 7.6.4 Die Vorinstanz übernahm für das Verhältnis von Arbeit zu Material die Angaben der Beschwerdeführer (vgl. Vorakte 50, S. 2, zu Frage 2b). Zu- dem stellte es für die Höhe der Materialkosten zwar nicht auf die geforderten Beträge, aber auf deren handschriftliche Angaben ab (vgl. Vorakte 50, Beilage 1). Diese Einschätzungen sind nicht zu beanstanden, fehlen doch aussagekräftige Belege über das verbrauchte Material und lie- gen nur die bereits erwähnten handschriftlichen Aufstellungen darüber vor, welche bei Drittfirmen beschafft wurden (Vorakte 50, S. 2). Daran vermö- gen auch die mit der Replik ins Recht gelegten Werkverträge nichts zu än- dern, da diese keine detaillierten Aufstellungen und statt vollständig zu sein, nur zwei einzelne Seiten mit dem Pauschalpreis sowie den Montage- kosten als Total enthalten (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6). Zudem ha- ben die Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz – keine Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden gemacht, welche zur optischen Integration benötigt wurden. Demzufolge haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Es ist daher kein Grund ersichtlich, um von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Somit kann als Zwischenergebnis für die Berechnung der Spenglerarbeiten festgehalten werden, dass die Entschädigung total einen Betrag von Fr. 20'400.00, bestehend aus Fr. 18'200.00 für Material und Fr. 2'200.00 für die Arbeit, ausmacht und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestäti- gen ist. Auf die geforderte Anrechnung der geltend gemachten Eigenleis- tungen wird noch einzugehen sein (vgl. E. 10.6 hiernach). 7.7 Aufwände für das Gerüst Als nächstes ist auf die Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Ge- rüst einzugehen. 7.7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Gerüsts auf, es sei gemäss der eingereichten Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma vom 29. Januar 2013 (Vorakte 34, Beilage 1, S. 3) vorgesehen gewesen, dass dieses bauseits beschafft würde. Die Beschwerdeführer
A-6525/2020 Seite 25 hätten die Kosten für ein Rundumgerüst (in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2018; Vorakte 34, zu Ziff. 3) im vorinstanzlich Verfahren auf Fr. 6'000.00 ge- schätzt (600 Laufmeter à Fr. 10.00; ohne Angabe bezüglich MwSt.). In der Berechnung nach Ausmass seien die Gerüstkosten dann mit Fr. 34'253.00 (exkl. MwSt.) angegeben worden, bestehend aus Fr. 18'405.00 für Ge- bäude A, Fr. 8'046.00 für Gebäude B, Fr. 6'870.00 für Gebäude C und Fr. 932.00 für das (...)haus. Auf explizite bzw. erneute Nachfrage hin hätten die Beschwerdeführer dann angegeben, das Gerüst sei entgegen der Of- ferte doch von der hauptbeteiligten Drittfirma geliefert worden und sei in der bereits eingereichten Schlussabrechnung von Fr. 61'000.00 enthalten sowie, dass das Gerüst nur für die Spenglerarbeiten genutzt worden sei (Vorakte 50, S. 3 und S. 5). Belege zur Abrechnung, insbesondere Anga- ben zum effektiv verrechneten Preis hätten sie keine eingereicht. Für die Dachneueindeckung und die Montage der PV-Anlage seien Schutzausrüs- tungen gegen Absturz (PSAGA) verwendet worden. Die PV-Module seien wegen Lieferverzögerungen später geliefert worden, weswegen das Ge- rüst bereits demontiert gewesen sei. Fotos hierzu gebe es keine. 90 % des Gerüsts sei durch die hauptbeteiligte Drittfirma montiert worden, 10 % durch Angestellte von A._______. In einem Schreiben vom 14. Januar 2019 (Vorakte 42, Beilage 1) habe diese Drittfirma bestätigt, "die Absturz- sicherungsanlagen zur Verfügung gestellt zu haben". Es dürfe als üblich und vernünftig bezeichnet werden, dass die für die Spenglerarbeiten ver- wendeten Gerüst- oder anderen Sicherungsmassnahmen auch zur Siche- rung für die Montage der PV-Module verwendet werden (müssten). In der eingereichten – allerdings nicht aktuellen – Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 34, Beilage 1) sei denn auch das Gerüst unter einer ei- genen Ziffer aufgeführt und nicht unter Spenglerarbeiten. Sofern überhaupt in den bisherigen Verfahren eine Entschädigung für das Gerüst geltend ge- macht worden sei, so sei jeweils nur eine anteilige Entschädigung zuge- sprochen worden. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich auf erneute Nachfrage aber darauf hingewiesen, dass die Spenglerarbeiten schon im Juni 2013 abgeschlossen worden seien; die Montage der PV-Anlage sei dagegen erst ab August 2013 erfolgt (Vorakte 50, S. 1). Sie würden an an- derer Stelle hinsichtlich des Gerüsteinsatzes noch einmal ausdrücklich auf diese Bauphasen verweisen (Vorakte 50, S. 5, Ziff. 11.c) und hätten als Grund erwähnt, dass sich die Lieferung der Module verspätet habe (Vorakte 50, S. 3, Ziff. 6). Die Vorinstanz stellte aufgrund von verschiede- nen Aufnahmen von Google Maps in der Einstellung Google Streetview fest, dass diese zeitlichen Angaben zum Gerüsteinsatz der Beschwerde- führer damit teilweise nicht übereinstimmten (Verfügung, Rz. 108). So
A-6525/2020 Seite 26 seien etwa die PV-Module auf den Gebäuden A-C (basierend auf den An- gaben von Google Streetview) bereits im Juli 2013 vollständig montiert ge- wesen. Unklar bleibe aus den verschiedenen Antworten zudem, ob und wie die Kollektivschutzsicherung bei der Dachsanierung (gegen aussen) und bei der Montage der PV-Module erfolgt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtete sie die Angaben der Beschwerdeführer nicht als plau- sibel bzw. faktenwidrig und den Schaden unter Verletzung der Mitwirkungs- pflicht als nicht begründet bzw. nicht substanziiert. 7.7.2 Zu Gunsten der Beschwerdeführer berücksichtigte die Vorinstanz hinsichtlich der Gesamtkosten der Anlage die Schlussrechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 42, Beilagen 4 und 5) mit einem Ge- samtbetrag von Fr. 653'044.75 (Fr. 630'692.60 + Fr. 22'352.15). Dies er- gebe einen Anteil der Spenglerkosten an den Anlagekosten von 6.2 %. (Fr. 40'500.00 / Fr. 653'044.75). Für die Berechnung der anteilsmässigen Gerüstkosten werde hilfsweise auf die von den Beschwerdeführern einge- reichte Ausmassberechnung (vgl. Vorakte 42, Beilage 2) abgestützt. Es könne als notorisch bezeichnet werden, dass eine Ausmassberechnung in der Regel nicht zu Preisen erfolge, mit welchen man etwa eine kompetitive Offerte stellen würde, um einen Gerüstbau-Auftrag zu erhalten. Bei einem einfachen Gerüst ohne Extras und einer Verleihzeit von zwei Wochen könne in einer Region mit normalen Preisen von einem durchschnittlichen Preis pro Quadratmeter von Fr. 6.00 ausgegangen werden. In den teureren Ballungszentren könne der Preis bei Fr. 8.00 oder etwas höher liegen. Ent- sprechend möge es ländliche Niedrigpreisregionen geben, wo das Gerüst nur Fr. 3.00 bis Fr. 4.00 pro Quadratmeter koste. (...) könne als ländliches Gebiet bezeichnet werden. Der Ansatz gemäss Ausmassberechnung be- trage Fr. 8.90 pro Quadratmeter. Aufgrund der vorstehend genannten Gründe rechtfertigte sich die Festsetzung auf Fr. 8.00. Der Abzug betrage somit rund 10 % und Fr. 1’327.50 (Fr. 1’475*[Fr. 8.90 – Fr. 8.00]). 7.7.3 Weiter erläuterte die Vorinstanz, dass ein Fallschutznetz für das Ge- bäude A sowohl vom Zweck als auch vom Ausmass her für die Spengler- arbeiten zur optischen Integration (Dachfläche und Randabschlüsse) nicht eingeordnet werden könne, da gemäss SUVA-Merkblatt "Arbeiten auf Dä- chern" als Sicherung gegen Stürze vom Dachrand (gegen aussen) in der Regel andere Sicherungen verwendet würden. Ein Fallschutznetz oder auch Fanggerüste würden nach dem (oben erwähnten) SUVA-Merkblatt dagegen vor allem bei Neueindeckungen von Dächern verwendet, um Stürze gegen das Gebäudeinnere abzufangen. Entsprechend sei ein Fall- schutznetz für die Umsetzung der Vorgaben des 2. Leitsatzes der KEV-
A-6525/2020 Seite 27 Richtlinie nicht notwendig. Die Kosten des Fallschutznetzes in Höhe von insgesamt Fr. 9’752.50 seien somit nicht zu berücksichtigen und es sei diesbezüglich ein Abzug vorzunehmen. 7.7.4 Die Vorinstanz kam schliesslich zum Schluss, dass nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb die Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen bei den Gebäuden A, B und C für drei Monate hätten vorgehalten werden müssen, im Vergleich dazu das übrige Gerüst nur für 0.8 Monate. Das Vor- halten der Gerüstverbreiterungen sei somit jeweils auf 0.8 Monate zu kür- zen (Berechnung der Reduktion pro Gebäude: Ursprünglicher Betrag – [ur- sprünglicher Betrag / 3 Monate*0.8 Monate]). Dies führe zu einer Reduk- tion von gesamthaft Fr. 407.00 für alle Gebäude. Schliesslich sei zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Mitarbeiter laut Anga- ben der Beschwerdeführer selbst 10 % des Gerüsts aufgebaut hätten (Vorakte 50, S. 3, Ziff. 7). Da sich Eigenleistungen nicht vermögensmin- dernd auswirken würden, rechtfertige sich damit ein (weiterer) Abzug von 10 %. Um diesen Prozentsatz reduzierten sich die Kosten sämtlicher Ge- rüstbestandteile, welche einen Arbeitsanteil beinhalteten, sprich sämtliche Posten ausser dem Vorhalten. Es rechtfertige sich damit (insgesamt) eine Reduktion der Kosten um 10 %. Diese Reduktion werde auf dem geltend gemachten Gerüstbetrag (Fr. 34'253.00 exkl. MwSt.) abzüglich des Fall- schutznetzes auf Gebäude A (Fr. 9'752.50) und sämtlicher Kosten für das Vorhalten (da kein Arbeitsanteil enthalten; insgesamt Fr. 1'735.00) berech- net, entsprechend Fr. 21'438.00. 10 % davon würden Fr. 2'143.80 erge- ben. Bei dieser Berechnung des Abzugs sei nicht berücksichtigt worden, dass allenfalls in den Gerüstpreisen nicht nur in den Preisen für das Vor- halten, sondern auch bei den übrigen Kosten-Ansätzen ein gewisser Ma- terialanteil enthalten sein könnte. Aufgrund der Reduktionen ergebe sich ein Betrag von Fr. 20'622.00 exkl. MwSt.) was einem Betrag von Fr. 22'272.00 inkl. MwSt. von 8 % entspre- che. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass traufseitig gegebenenfalls Spenglergänge vorzusehen wären, anstatt der Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen. Eine genaue frankenmässige Korrektur lasse sich nicht vornehmen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und möglicher nicht berücksichtigter Elemente würden die Gerüstkosten beim Aufbau so- wie die Demontagekosten auf einen Betrag von Fr. 27'000.00 (inkl. MwSt.) für die Berechnung des verhältnismässigen Anteils an den Sicherungs- massnahmen festgelegt. Die anteilige Berücksichtigung an den Gerüstkos- ten oder anderer Sicherungsmassnahmen für die optische Integration der
A-6525/2020 Seite 28 Anlage ergebe somit (ausgehend vom Anteil von 6.2 %; vgl. E. 7.7.2 hier- vor) eine Entschädigung von Fr. 1'674.00 (Fr. 27'000.00*0.062). Der zu entschädigende Aufwand für die optische Integration der Anlage betrage somit insgesamt Fr. 22'074.00 (Fr. 20'400.00 für die Arbeiten [vgl. E. 7.6.4 hiervor] und Fr. 1'674.00 für die Gerüstkosten). 7.7.5 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Beschwerdeführer den geltenden Vertrag mit der hauptbeteiligten Drittfirma, welche laut späteren – von früheren Aussagen abweichenden – Angaben der Beschwerdeführer 90 % des Gerüsts erstellt habe, auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführer zu den Sicherungsmassnahmen bzw. zum Gerüst seien widersprüchlich und die Beschwerdeführer hätten hin- sichtlich der Bauphasen sogar offenkundig faktenwidrige Angaben ge- macht (Verfügung, Rz. 100-105 und 108). Es sei (bezugnehmend auf das Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020) korrekt, dass die Höhe der Gerüstkosten von der Standdauer abhänge. Allerdings würden die Auf- und Abbaukosten den grössten Teil der Kosten ausmachen. Dies gehe vorliegend auch aus der Ausmassberechnung (Vorakte 42, Bei- lage 2) hervor (das Fallschutznetz werde in den nachfolgenden Zahlen nicht berücksichtigt, da es nur für die Neueindeckung des Scheunendachs notwendig gewesen sei). Die gesamten Vorhaltekosten aller Gebäude wür- den insgesamt Fr. 1'735.00 von Fr. 24'501.00 ausmachen. Nehme man die korrigierten Zahlen gemäss Verfügung, seien es Fr. 1'328.00 von Fr. 24'094.00. Das Vorhalten mache daher nur rund 5.5 % (korrigiert) bis 7.1 % (nicht korrigiert) der gesamten Gerüstkosten basierend nach Aus- mass aus. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einem anderen An- satz ausgehen als im Urteil A-296/2020 vom 3. November 2020, sei der Anteil an den Gerüstkosten unter Berücksichtigung aller Umstände zurück- haltend zu bestimmen und es wäre der zu verzinsende Betrag anzupassen. 7.7.6 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, auf welchen Grundlagen sie die Kosten für das Gerüst (nämlich auf Fr. 8.00 pro Quadratmeter) geschätzt hat. Ebenso zeigte sie klar und ein- leuchtend auf, dass die Kosten des Fallschutznetzes in Höhe von insge- samt Fr. 9’752.50 nicht zu berücksichtigen sind, da dieses nicht für die op- tische Integration gemäss dem 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie notwendig war. Sie legte weiter dar, dass die Angaben zu den Bauphasen und damit zur Vorhaltedauer des Gerüsts durch die im Recht liegenden Fotos vom Juli 2013 widerlegt werden. Basierend darauf traf sie eine nachvollziehbare Schätzung, wie lange das Gerüst vorgehalten werden musste. Auf diese
A-6525/2020 Seite 29 Einschätzungen ist abzustellen, zumal sich keine triftigen Gründe finden, um von der fachlichen Expertise der Vorinstanz abzuweichen. Weiter erläutert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar, dass die Standdauer des Gerüsts nur einen geringfügigen Anteil an der Höhe der Gerüstkosten ausmacht sowie dass es nicht einleuchtet, weshalb die Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen bei den Gebäuden A, B und C für drei Monate hätten vorgehalten werden müssen, im Vergleich dazu das übrige Gerüst nur für 0.8 Monate. Die Beschwerdeführer haben hierzu bis heute keine glaubwürdigen Angaben eingereicht, sondern wider- sprüchliche Angaben getätigt und ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 7.7.1 hiervor). Damit ist es vorliegend mangels entsprechender Angaben der Beschwer- deführer nicht möglich, auf die Anzahl an Arbeitsstunden abzustellen, um die Entschädigung für das Gerüst zu bestimmen. Vielmehr erweist sich in einer solchen Situation ausnahmsweise als sachgerecht, hilfsweise auf den Anteil der Spenglerkosten an den Anlagekosten von 6.2 % abzustellen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. Demnach ist auch die Rüge bezüglich der Kosten für die Spenglerarbeiten (inklusive Gerüst) unbegründet. Letztlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Abzug für Eigenleistungen von 10 % noch zu prüfen sein wird (vgl. E. 10.7 hiernach). Minderertrag 8. Als drittes ist auf den geltend gemachten Minderertrag einzugehen. Vorab ist zu beurteilen, welche Posten zu entschädigen sind. Anschliessend wird zu prüfen sein, in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist (vgl. E. 8.7 hiernach). 8.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sie die heutige Anlage im Ver- trauen auf die Vorgaben einer lndachanlage kalkuliert, geplant und gebaut hätten. Eine aufgeständerte Anlage mit optimaler Ausrichtung würde – mit einer einfacheren, günstigeren Montage – wesentlich effizienter (Strom) produzieren. Hierzu werde auf die Eingabe vom 9. Juli 2018 verwiesen (Vorakte 34). In der Vorakte 34 erläuterten die Beschwerdeführer die Aus- richtungen sowie die Neigungswinkel der Dächer und den daraus resultie- renden Schaden von mindestens Fr. 5'000.00 pro Jahr. Die Schadens-
A-6525/2020 Seite 30 summe wird für 25 Jahre Lebensdauer auf Fr. 125'000.00 beziffert (in ei- nem früheren Stadium gingen die Beschwerdeführer von einer Lebens- dauer von 10 Jahren und damit von Fr. 50'000.00 aus). 8.2 Die Vorinstanz entgegnete in der angefochtenen Verfügung, dass die Forderungen der Beschwerdeführer nach einer Entschädigung für die Kosten der Demontage der montierten Einfassungen (zur Vermeidung ei- nes Wärmestaus mit daraus resultierendem Leistungsverlust) und indirekt nach einer Entschädigung für den Minderertrag zusammenhängen wür- den. Dabei sei die Berücksichtigung des Minderertrags auf 25 Jahre zu be- schränken. Dies entspreche zum einen der Vergütungsdauer der KEV, zum anderen der linearen Leistungsgarantie der verwendeten PV-Module von 25 Jahren. Damit ergebe sich ein restlicher Minderertrag von Juli 2018 bis Ende 2038 in der Höhe von Fr. 35'075.40 (zusammen mit dem restlichen Minderertrag für die Zeitspanne von Juli 2018 bis Ende 2019; Fr. 2'577.80
A-6525/2020 Seite 31 Investitionen (vgl. E. 4 hiervor; Urteil des BVGer A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.2). Gemäss Vorinstanz stellt ein Minderertrag aufgrund von zu- sätzlichen Randabschlüssen zwar keine Vermögensdisposition dar. Den- noch sei sie in einigen Verfahren davon ausgegangen, dass eine solche Minderproduktion in einem direkten Zusammenhang mit den vorgenomme- nen Aufwendungen (Anbringen der zusätzlichen Bleche und Randab- schlüsse) stehe und deshalb dem Vertrauensschaden grundsätzlich ange- rechnet werden könne. 8.5 Zu prüfen ist, ob auch ein hypothetischer Vergleich mit einer aufgestän- derten Anlage zu ersetzen ist. Als Orientierungshilfe ist dafür die Lehre zum negativen Interesse beim Rücktritt von einem Vertrag heranzuziehen. Da- bei nicht zu erstatten ist der Gewinn, den der Gläubiger aus dem dahinge- fallenen Vertrag hätte ziehen können. Zu ersetzen ist aber der entgangene Gewinn aus einem potenziellen im Vertrauen auf den dahingefallenen Ver- trag mit einem Dritten nicht abgeschlossenen Vertrag. Die Wahrscheinlich- keit des Vertragsabschlusses mit einem Dritten muss vom Gläubiger aber dargetan werden (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, in: Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, Rz. 86 und 95 zu Art. 109 OR m.H.). Dasselbe hat mutatis mutandis auch dann zu gelten, wenn es um das negative Interesse beim Ersatz des Vertrauens- schadens geht. 8.6 Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführer nicht näher substanziiert haben, inwiefern anstelle einer "scheinintegrier- ten" Anlage eine aufgeständerte Anlage hätte erstellt werden sollen und auch hätte erstellt werden können. Daran vermag die mit der Replik ins Recht gelegte Stellungnahme der hauptbeteiligten Drittfirma nichts zu än- dern, da diese äusserst vage ist (vgl. Beschwerdebeilage 9). Aus diesen Gründen ist nach dem zuvor Gesagten kein Ersatz für eine nicht näher dargelegte aufgeständerte Anlage zu leisten. Unbestritten ist dagegen, dass der Minderertrag für 25 Jahre zu berücksichtigen ist, was u.a. der Ver- gütungsdauer der KEV entspricht (Anhang 1.2 Ziff. 4 Bst. a aEnV, in Kraft vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2017, AS 2011 4067; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.5.2.1). So- mit haben die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz unbestrittenermassen einen Anspruch auf den durch die optische Integra- tion verursachten Minderertrag (vgl. E. 8.4 hiervor). Als nächstes ist die Höhe des Minderertrags näher zu prüfen.
A-6525/2020 Seite 32 8.7 Stellungnahme der Vorinstanz zur Berechnung des Minderertrags 8.7.1 Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. September 2019 verschiedene Fragen zum Minderertrag (Vorakte 46, Frage 12). Sie hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Beschwerdeführer da- raufhin ein Datenblatt des Nachfolgermodells ihrer Solarmodule einge- reicht hätten (Vorakte 50, Beilage 6) und einen einseitigen Auszug aus der Beschreibung des "AluStand"-Einlegesystems (Vorakte 50, Beilage 7). Der Abstand zwischen Dach und Solarpaneelen sei mit 15-18 cm angegeben worden (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.c.i.). Die Frage, ob es Lüftungsschlitze oder andere Öffnungen gebe (Frage 12.c.ii.), insbesondere an der Traufe oder am First, hätten sie nicht beantwortet. Sie hätten lediglich darauf hin- gewiesen, dass die Module ganzflächig montiert seien und bezüglich Traufe und First auf die Bilder des Auditors verwiesen, welche sich bei den Akten befinden müssten (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.c.ii). Die Frage nach der Einschätzung des Produktionsverlusts hätten sie dagegen beantwortet und angegeben, allein durch die Entfernung der Firstabdeckung anlässlich der Reinigung 2017 habe die Leistung 2017 bis 2019 um über 11 % höher gelegen als in den Vorjahren. Der Produktionsverlust durch die noch vor- handenen Verkleidungen dürfte sich laut ihnen folglich um weitere 10 % bewegen (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.d.). Sie hätten zudem verschiedene Auszüge von Websites zum Leistungsabfall von Solarzellen (Vorakte 50, Beilagen 8 und 9) und (bezüglich der Stromproduktion) Rechnungen der Elektrizitätsversorgung (...) (Vorakte 50, Beilage 10), sowie einen Internet- auszug bezüglich der durch die (damalige) Erstinstanz generierten Her- kunftsnachweise eingereicht (Vorakte 50, Beilage 6). Zahlungsbestätigun- gen seien keine eingereicht worden. Sie hätten angegeben, der ökologi- sche Mehrwert sei vor Ausrichtung der KEV bis Ende September 2014 nicht entschädigt worden (Vorakte 50, S. 5, Frage 12g) und dass die Pro- duktion der PV-Module des (...)hauses in den Daten enthalten seien (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.e). Sie hätten zum Rückbau der Bleche zur Antwort gegeben (Vorakte 50, S. 4, Frage 11), dass dieser erst erfolgen werde, wenn das hierseitige Verfahren abgeschlossen sei und keine wei- teren Beweisaufnahmen nötig seien. Es sei (laut den Beschwerdeführern) lediglich "nach Vorliegen der BGE" die Firstabdeckung zur Abschwächung des leistungsmindernden Hitzestaus entfernt worden. 8.7.2 In der Verfügung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer über 21 % Produktionsverlust geltend machen wür-
A-6525/2020 Seite 33 den (11 % + 10 %). Dieser Prozentsatz sei grösser als derjenige der Diffe- renz der KEV-Vergütung für die Beschwerdeführer zwischen einer inte- grierten und einer angebauten Anlage. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Berechnung der Minderproduk- tion vorliegend aufgrund unbekannter Faktoren wie Einstrahlung, Umge- bungstemperatur und Windgeschwindigkeit nicht möglich sei. In den drei bisherigen Verfahren, in denen ein Minderertrag berücksichtigt worden sei, habe sie jeweils eine Minderproduktion und entsprechend auch einen Min- derertrag in der Höhe von 3 % gutgeheissen. Bei effektiv (vollständig) in das Dach integrierten Anlagen werde teilweise von bis zu 5 % Minderertrag im Vergleich zu gut hinterlüfteten Anlagen ausgegangen. Die PV-Module der Beschwerdeführer würden einen Temperaturkoeffizienten von -0.41 % Pmax/K aufweisen (Vorakte 50, Beilage 6). Dies bedeute, dass die maxi- male Leistung pro Grad Temperaturerhöhung um 0.41 % abnehme. Im Ver- gleich dazu hätten die Temperaturkoeffizienten in den oben genannten Ver- fahren bei -0.37 %, -0.42 % und -0.45 % gelegen. Derjenige der Beschwer- deführer sei somit relativ gut. Vorliegend handle es sich zudem nicht um eine lndachanlage, sondern eine Aufdachanlage mit Abstand zwischen Dach und Solarmodulen. Dieser Abstand betrage vorliegend gemäss An- gaben der Beschwerdeführer hohe 15 bis 18 cm (Vorakte 50, S. 4, Ziff. 12c.i.). Auf den Fotos (insbesondere Vorakte 1, Beilagen zum Auditorenbericht; Vorakte 42, Beilage 3; auch Google Streetview: Vorakte 56]) sei zudem zu sehen, dass die Bleche an den Rändern nicht bündig und luftdicht abschlössen. Dies gelte für Gebäude A auch für den First. Bei Gebäude C liege vom First bis zum nördlichen Dachrand lediglich rund eine Modullänge, was wohl ebenfalls noch für eine gewisse Zirkula- tion sorge. Die Frage, ob es Lüftungsschlitze oder andere Öffnungen gebe, hätten die Beschwerdeführer nicht beantwortet. Sie hätten lediglich darauf hingewiesen, dass die Module ganzflächig montiert seien und bezüglich Traufe und First auf die Bilder des Auditors verwiesen. Auf jeden Fall ver- füge die Anlage noch über eine gewisse Luftdurchlässigkeit. Wichtig zu er- wähnen sei zudem, dass der von den Beschwerdeführern als Quelle auf- geführte Kamineffekt bei Dächern mit geringer Neigung wie vorliegend nur sehr beschränkt wirke. Anzufügen bleibe, dass sich den von den Be- schwerdeführern eingereichten Beweismitteln keine weitergehenden Hin- weise entnehmen liessen (Vorakte 50, Beilagen 8 und 9). Die Reinigung sei sodann ebenfalls zu berücksichtigen (mögliche Ertragsminderung etwa zwischen 10-20 %).
A-6525/2020 Seite 34 8.7.3 Zur Sonnenscheindauer stellte sich die Vorinstanz auf den Stand- punkt, dass die Beschwerdeführer nicht weiter erklärten, weshalb sie nur die Jahre 2015 und 2016 als Vergleichsbasis berücksichtigt hätten, nicht aber das Jahr 2014, in dem die Anlage bereits das ganze Jahr in Betrieb gewesen sei. So habe im ersten Produktionsjahr 2014 die Produktion bei einer nicht übermässigen Sonnenscheindauer in etwa bei derjenigen im Jahr 2017 gelegen, in welchem die Firstbleche bereits teilweise entfernt worden seien und welches bezüglich Sonnenscheindauer ein gutes Jahr gewesen sei. Als Quellen für die jährliche Sonnenscheindauer seien die Klimareporte von Meteoschweiz und eine Webseite des Hauseigentümer- verbands herangezogen worden. Bezüglich Sonnenscheindauer falle auf, dass die Jahre 2017 bis 2019 diesbezüglich als gute bis sehr gute Jahre bezeichnet werden könnten. Das Jahr 2015 sei zwar auch ein sehr gutes gewesen. Hingegen sei 2016 im Vergleich mit den anderen ein sehr schlechtes und 2014 auch ein eher mässiges gewesen. Dies zeige bereits, dass aufgrund der bestehenden Datenbasis keine robusten Ergebnisse hinsichtlich Minderproduktion möglich seien. Unter Würdigung aller Um- stände bestehe vorliegend kein Anlass, von einem anderen Wert als in den bisherigen Verfahren auszugehen. Mit Blick auf den KEV-Fonds sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend an sich nicht um eine direkte Investition handle, welche gestützt auf die Vertrauensgrundlage getroffen worden sei. Vorliegend sei daher von einer Produktionsminderung von 3 % aufgrund sämtlicher Abdeckungen zur optischen Integration der PV-Anlage auszugehen. Laut Angabe der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2017 die Entfernung der Firstbleche erfolgt (Vorakte 50, S. 4, zu Frage 12.d und Vorakte 50, Beilage 6). Ab Juni 2017 rechtfertige es sich daher nicht, wei- terhin von 3 % Minderproduktion/-Ertrag, sondern (schätzungsweise) auf- grund der verbleibenden Randabschlüsse von 1.5 % auszugehen. 8.7.4 Zur (konkreten) Berechnung des Minderertrags erläuterte die Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Produktionsdaten 97 % (bis Mai 2017) bzw. 98.5 % (ab Juni 2017) der "op- timalen" Produktion darstellten (d.h. Produktion ohne Bleche zur Scheinin- tegration = 100 %). Für die Berechnung des Minderertrags sei für die Zeit- spanne zwischen November 2013 und Ende September 2014 auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnungen der Elektrizitätsversor- gung (...) (Vorakte 50, Beilage 10) abgestützt worden. Die Vergütung pro kWh habe zuerst neun Rappen, ab Januar 2014 acht Rappen/kWh betra- gen. Die Berechnung des Minderertrags für diese Zeitspanne sei direkt auf Basis der Rechnungsbeträge erfolgt. Bei der ersten Rechnung (bis
A-6525/2020 Seite 35 Ende 2013) seien die Zählerkosten und der Rabatt nicht abgezogen wor- den, was zu einem berücksichtigten Rechnungsbetrag von Fr. 1’807.65 führe (Fr. 1’673.75 für die Energierücklieferung plus Fr. 133.90 MwSt.). Konkret sei der Minderertrag wie folgt berechnet worden: Rechnungsbe- träge / 973. Für die Zeitperiode ab Ausrichtung der KEV im Oktober 2014 sei der Minderertrag anhand der Produktionsdaten (generierte Herkunfts- nachweise [HKN] gemäss Internetauszug in Vorakte 50, Beilage 6) wie folgt berechnet worden: Produktion / 973Fr. 0.238 Fr. /kWh. Der erste Teil der Formel ergebe die Minderproduktion, die Multiplikation mit dem KEV- Satz dann den Minderertrag. Ab Juni 2017, ab welchem von einer reduzier- ten Minderproduktion von 1.5 % auszugehen sei, laute die Formel entspre- chend Produktion / 98.51.5*0.238 Fr./kWh. Für die Zeitspanne ab Novem- ber 2013 (Inbetriebnahme der Anlage) bis Ende Juni 2018 (keine Schaden- minderungspflicht) ergebe sich so insgesamt ein auf jeden Fall zu entschä- digender Minderertrag von Fr. 11'248.95. 8.7.5 Die Vorinstanz war der Ansicht, dass ab Juli 2018 von einer Scha- denminderungspflicht auszugehen sei. Die Kosten für die Schadenminde- rung, d.h. die Demontagekosten, könnten im Rahmen des Vertrauensscha- dens grundsätzlich geltend gemacht werden. Dies allerdings nur, wenn sie tiefer seien als der restliche Minderertrag ab Schadenminderungszeit- punkt. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer grund- sätzlich eine Schadenminderungspflicht hatten, sobald sie gewusst hätten, dass sie trotz der Anbringung der Blechverkleidungen (Scheinintegration) nur den KEV-Vergütungssatz für angebaute Anlagen erhalten würden. Hät- ten die Beschwerdeführer keine Aussicht auf Entschädigung gehabt, wäre zu erwarten, dass sie im Zeitpunkt, als für sie klar war, dass für die vorlie- gende Anlage nur der Vergütungssatz für angebaute Anlagen ausbezahlt wird, die Blechverkleidung abgebaut hätten, um dadurch die Produktion steigern zu können. Dies sei mit Zustellung des Bundesgerichtsurteils 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 der Fall gewesen, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass es sich bei der Photovoltaikanlage der Be- schwerdeführer um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2.2 aEnV handle. Somit seien die Demontagekosten mit dem restlichen Min- derertrag ab Juli 2018 zu vergleichen. Eine solche Schadenminderungs- pflicht sei allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn der Minderertrag ab dem Zeitpunkt der Pflicht zur Schadenminderung bis zum Ende der Ver- gütungsdauer grösser sei als die (geschätzten) Kosten für den Rückbau.
A-6525/2020 Seite 36 8.7.6 Gemäss angefochtener Verfügung ist der Minderertrag für die restli- che Nutzungsdauer zu berechnen, wobei zwei Zeitphasen zu unterschei- den seien. Von Juli 2018 bis Ende 2019 sei der Minderertrag anhand der vorliegenden Produktionsdaten zu berechnen. Für das Jahr 2019 werde dabei der von den Beschwerdeführern handschriftlich angegebene, als un- gefähr realistisch erachtete obere Wert von 480'000 kWh verwendet. Es sei dabei von 1.5 % Minderertrag auszugehen. Die Produktion entspreche somit jeweils einem Wert von 98.5 % der Produktion ohne Produktionsver- lust aufgrund der verbleibenden Randabschlüsse. Der Minderertrag er- gebe sich dabei entsprechend der verwendeten Berechnung (Produktion in kWh / 98.51.50.238 Fr.). Für die Zeitdauer zwischen Juli 2018 und Ende 2019 errechne sich daraus ein Minderertrag von Fr. 2'577.80. 8.7.7 Der jährliche restliche Minderertrag ab 2020 werde auf Basis einer berechneten durchschnittlichen Jahresproduktion der Jahre 2014 bis Ende 2019 ohne Verlust durch die Randabschlüsse berechnet. Als Ausgangs- lage würden wiederum dieselben Daten verwendet (Auszüge der Elektrizi- tätsversorgung (...) und HKN-Angaben [Herkunftsnachweise] der damali- gen Erstinstanz). Für das Jahr 2019 werde dabei wieder der von den Be- schwerdeführern handschriftlich angegebene, als ungefähr realistisch er- achtete obere Wert von 480'000 kWh übernommen. Von Januar 2014 bis Ende Mai 2017 werde von einer Minderproduktion von 3 % ausgegangen, ab Juni 2017 von 1.5 %. Entsprechend berechne sich die Jahresproduktion ohne Minderproduktion jeweils folgendermassen: Produktion gemäss Da- ten / 97 % bzw. 98.5 % (ab Juni 2017). Die durchschnittliche Jahrespro- duktion ergebe sich sodann wie folgt: Summe der Jahresproduktionen 2014 bis 2019 (wie vorstehend berechnet) / 6 Jahre. Daraus resultiere eine hypothetische durchschnittliche Jahresproduktion ohne Verlust durch Blechverkleidungen von 471'911.64 kWh. 1.5 % Produktionsverlust daraus entspreche somit 7'186.47 kWh (471'911.64 kWh / 98.51.5). Daraus er- gebe sich unter Berücksichtigung des KEV-Satzes ein Minderertrag pro Jahr von Fr. 1’710.40 (7'186.47 kWhFr. 0.238). Es sei von einer Nutzungs- dauer von 25 Jahren auszugehen. Ab 2020 bis Ende 2038 ergebe sich so- mit ein restlicher Minderertrag von Fr. 32'497.60 (19 Jahre*Fr. 1'710.40). 8.7.8 Zusammenfassend errechnete die Vorinstanz für die Zeitspannen von Juli 2018 bis Ende 2019 (Fr. 2'577.80) sowie von 2020 bis Ende 2038 (Fr. 32'497.60) einen restlichen Minderertrag in Höhe von Fr. 35'075.40. Der gesamte zu entschädigende Schaden aus Minderertrag belaufe sich somit auf Fr. 46'324.35 (Fr. 11'248.95 ab November 2013 bis Ende Juni 2018 plus Fr. 35'075.40).
A-6525/2020 Seite 37 8.8 Zwischenfazit zum Minderertrag Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Begründung des vor- instanzlichen Entscheids abgestellt werden (vgl. oben sowie Verfü- gung, Rz. 121 ff. und Rz. 138 ff.). Die Vorinstanz legte – gestützt auf ihre fachliche Expertise und aufgrund von Erfahrungswerten aus ähnlich gela- gerten Fällen – ausführlich dar, dass der Minderertrag bis Mai 2017 3 % und ab Juni 2017 1.5 % beträgt. Den Minderertrag berechnete sie insbe- sondere anhand der Produktionsdaten und den Angaben der Beschwerde- führer. Ab 2020 wurden die Produktionsdaten mangels Angaben der Be- schwerdeführer sodann aufgrund der durchschnittlichen Jahresproduktion von 2014 bis Ende 2019 geschätzt (vgl. Verfügung, Rz. 142). Der von der Vorinstanz verwendete Vergütungssatz entspricht der Verfügung der da- maligen Erstinstanz vom 1. Oktober 2014 (Vorakte 1, Beilagen). Auf diese sachlich begründete Einschätzung ist abzustellen. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführer die sehr detaillierten Berechnungen der Vorinstanz nur pauschal (vgl. E. 8.1 hiervor). 8.9 Demontagekosten Als nächstes ist darauf einzugehen, ob ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Demontage der Verblechungen besteht. 8.9.1 Wie bereits erwähnt, verlangen die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 47'763.25 für die Demontage der nunmehr unnötig gewordenen und ertragsmindernden Verblechungen (inkl. erneutem Gerüst). 8.9.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung aus, dass (gemäss den über- nommenen Angaben der Beschwerdeführer) die Kosten des Gerüsts für die Demontage gleich hoch ausfallen würden wie für die Montage, d.h. Fr. 34'253.00 betragen würden. Die Kosten der Arbeit und der Entsorgung seien von den Beschwerdeführern mit Fr. 10'000.00 geschätzt worden und müssten laut diesen durch einen unabhängigen Fachmann verifiziert wer- den. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesamtkosten der Demontage so- mit Fr. 34'253.00 + 8 % MwSt. sowie Fr. 10'000.00 + 7.7 % MwSt., mithin Fr. 47'763.25 betragen würden. Auf Nachfrage hätten die Beschwerdefüh- rer angegeben (Vorakte 50, S. 6), dass das Gerüst für den Abbau gleich lang benötigt worden sei wie für die Montage. Die Beschwerdeführer hätten jedoch trotz expliziter Aufforderung keine Kosten bezüglich der von ihnen erwähnten Entfernung der Firstbleche geltend gemacht respektive keine
A-6525/2020 Seite 38 entsprechenden Belege eingereicht. Die Kosten für die Gerüst- und Ab- sturzsicherungsmassnahmen (zur optischen Integration der PV-Anlage) seien von ihr auf Fr. 27'000.00 geschätzt worden. Zwar müsse das Gerüst bei der Demontage der Bleche weniger lang vorgehalten werden. Vorlie- gend dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführer bzw. Mitarbeiter wieder 10 % des Gerüsts selber abgebaut hätten. 8.9.3 Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführern bezifferten Demontagekosten für die Verblechungen von Fr. 10'770.00 (Fr. 10'000.00 und 7.7 % MwSt.) aus verschiedenen Gründen als plausibel. Sie berücksichtigte hierfür die Montagekosten, um daraus die Demontagekos- ten (als Hälfte des Aufwands) abzuleiten. Es sei dabei zu beachten, dass ein Teil der Arbeit nicht für die Montage, sondern in das Vorbereiten des montierten Materials eingeflossen sei (Vorakte 50, S. 2 f.). Gehe man dies- bezüglich etwa von einem Fünftel der gesamten Arbeitskosten von Fr. 22'300.00 aus (mangels genauerer Angaben der Beschwerdeführer be- züglich Stunden und Material sei keine genaue Abschätzung möglich), wür- den sich "Montagekosten" von rund Fr. 17'800.00 ergeben (Fr. 22'300.00*0.8). Gehe man für die Demontagekosten von der Hälfte aus, ergebe sich somit ein Betrag von rund Fr. 8'900.00. Selbst bei An- nahme einer Demontagezeit von mehr als der Hälfte im Vergleich zur Mon- tage erscheine der Betrag als nicht zu tief. Vorliegend sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Firstbleche nach Angaben der Beschwerdeführer bereits entfernt worden seien. Die Firstbleche würden insgesamt 125 von 502 Laufmeter an Abschlüssen ausmachen, d.h. rund einen Viertel. Da trotz entsprechender expliziter Aufforderung diesbezüglich keine Kosten geltend gemacht oder Belege eingereicht worden seien, sei davon auszu- gehen, dass den Beschwerdeführern für die Entfernung der Firstbleche auch kein vermögenswerter Schaden entstanden sei (etwa aufgrund der Vornahme in Eigenleistung). Somit ergäben sich insgesamt Demontage- kosten von Fr. 37'770.00 inkl. MwSt. (Fr. 27'000.00 für das Gerüst + Fr. 10'770.00 für die Verblechungen). Die Demontagekosten von Fr. 37'770.00 seien somit grösser als der restliche Minderertrag von Fr. 35'075.40 und damit nicht zu entschädigen (vgl. E. 8.7.5 hiervor). 8.9.4 Fazit zum Minderertrag und den Demontagekosten Zusammenfassend sieht die Aufstellung zu den Demontagekosten versus den restlichen Minderertrag wie nachfolgend aus. Hinzu kommt der Min- derertrag vor der Schadenminderungspflicht.
A-6525/2020 Seite 39 Demontagekosten Restlicher Minderertrag ab Zeitpunkt der Schadenminderungspflicht (Juli 2018; nach Empfang des Urteils BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018) Fr. 27'000.00 für das Gerüst Fr. 2'577.80 zwischen Juli 2018 und Ende 2019 anhand der Produktionsdaten Fr. 10'770.00 für die Verblechungen Fr. 32'497.60 ab 2020 bis Ende 2038 an- hand der Schätzungen der Vorinstanz Total Demontagekosten Fr. 37'770.00 Total restlicher Minderertrag Fr. 35'075.40 Zusätzlicher Minderertrag (ohne Schaden- minderungspflicht) Fr. 11'248.95 ab November 2013 (Inbe- triebnahme der Anlage) bis Ende Juni 2018 Total Minderertrag Fr. 46'324.35 Die dargelegten Überlegungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz zur De- montage der Verblechungen erweisen sich als nachvollziehbar. Sie beru- hen auf den Angaben der Beschwerdeführer zu den Kosten der Arbeit (vgl. Vorakte 50, S. 6., Ziff. II.d) sowie auf den Schätzungen der Vorinstanz zu den Kosten des Gerüsts. Da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine genauen Angaben getätigt haben, ist diese Schätzung der Vorinstanz zum Gerüst nicht zu beanstanden und es ist darauf abzustellen (vgl. E. 7.7.4 hiervor). Dennoch sind diese Kosten hierfür nicht zu entschädigen. Der Vorinstanz folgend kann nämlich gesagt werden, dass die Schadenminde- rungspflicht nur relevant ist, sofern sich eine Demontage der Verblechun- gen aufgrund der dadurch zusätzlich erzeugten Stromproduktion über- haupt rechnet. Vorliegend steht fest, dass die Demontagekosten (von Fr. 37'770.00) den restlichen Minderertrag ab Juli 2018 bis 2038 (Fr. 35'075.40) übersteigen, weshalb (der Vorinstanz folgend) einzig letzte- rer zu entschädigen ist. Andernfalls würden die Beschwerdeführer über-
A-6525/2020 Seite 40 entschädigt. Der gesamte zu entschädigende Schaden aus Minderertrag beläuft sich somit auf Fr. 46'324.35 (Fr. 11'248.95 + Fr. 35'075.40). Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet. Minderrendite auf investiertem Kapital und Schadenszins 9. Weiter ist auf die Schadensposten der Minderrendite auf investiertem Ka- pital und des Schadenszinses einzugehen. 9.1 Vorbringen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Realisierung des Gesamtpro- jektes gestützt auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 29. Januar 2013 erfolgt sei (Vorakte 34, zu Ziff. 4). Die steuerlich anerkannten Rein- vestitionen (Wertvermehrungen) seien für die PV-Anlage mit Fr. 889'250.45 anerkannt worden. Für die Zeit der kalkulierten, garantierten Lebensdauer der PV-Anlage von 25 Jahren sei gestützt auf den Vergü- tungssatz für integrierte Anlagen von 29.7 Rappen ein Gesamtgewinn von Fr. 1'859'933.00 errechnet worden, was einer Verzinsung des investierten Kapitales (ohne Eigenleistungen und ohne Dachumbau) von 8.36 % p.a. entspreche (ausmachend pro Jahr Fr. 74'397.30). Bei einer Mindervergü- tung von sechs Rappen, d.h. 20 % der Gesamtvergütung betrage der Ren- diteverlust auf dem investierten Kapital p.a. Fr. 14'879.45. Für diesen Schaden sei die Erstinstanz mindestens für die Dauer von 10 Jahren ent- schädigungspflichtig (ausmachend für die kalkulierte Lebensdauer der An- lage von 25 Jahren total Fr. 371'993.75). Der Mehrertrag durch eine opti- mal aufgeständerte Anlage sei in Abzug zu bringen (mit Fr. 125'000.00), was einen verbleibenden Schaden (für die Minderrendite) von Fr. 246'993.75 ergebe. Weiter führen sie im Sinne einer alternativen Berechnung aus, dass der nutzlos gewordene Anteil der Gesamtinvestition aus der Differenz KEV 29.7 Rappen zu KEV 24 Rappen 20 % betrage, berechnet anhand der Gesamtinvestition von Fr. 889'250.45. Dies ergebe Fr. 177'850.09 zuzüg- lich einer Kapitalverzinsung für 25 Jahre von 2 % p.a. von Fr. 88'925.00, ausmachend Fr. 266'775.00. Das Begehren um Entschädigung der Min- derrendite auf dem eingesetzten Kapital sei daher von zwei Seiten her plausibilisiert und nachgewiesen.
A-6525/2020 Seite 41 9.2 Stellungnahme der Vorinstanz 9.2.1 Die Vorinstanz äussert sich mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 dahingehend, dass die Alternativberechnung der Beschwerdeführer neu sei. Sie führe resultatmässig mit Fr. 266'775.00 zu einer um rund Fr. 20'000.00 höheren Forderung als der bisher geltend gemachte "feh- lende Ertrag" von Fr. 246'993.00. Die von den Beschwerdeführern gefor- derte Gesamtentschädigung unter Einschluss der "Minderrendite auf dem eingesetzten Kapital" mit der neuen Alternativberechnung übersteige sogar das positive Interesse. Sie halte an der Abweisung gemäss Verfügung fest und verweise auf die Begründung. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Investition für die Errichtung der Anlage notwendig gewesen sei. Der Vertrauensschaden, also gerade der Teil der Investitionen, welcher nur für die optisch integrierte Bauweise erforderlich gewesen sei, werde unter den anderen Schadenspositionen ja gerade ermittelt und solle entschädigt werden. Dazu gehöre auch der Schadenszins und der direkt durch die op- tische Integration verursachte Minderertrag. 9.2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, dass der Zweck der KEV nicht darin lag, einen Gewinn zu ga- rantieren, sondern kostendeckende Anlagen zu ermöglichen. Entspre- chend sei auch in keinem bisherigen Vertrauensschadens-Verfahren eine Entschädigung wie die unter diesem Kapitel geforderte ausgerichtet wor- den. Werde die Rentabilitätsrechnung (der hauptbeteiligten Drittfirma) zu- grunde gelegt, so sei offensichtlich, dass die Kostendeckung auch mit re- duziertem Vergütungssatz und selbst ohne Entschädigung des Vertrauens- schadens ohne Weiteres gegeben sei. Die Kapitalkosten für diejenigen In- vestitionen, welche nachweislich gestützt auf die Vertrauensgrundlage ge- tätigt worden seien, seien vorliegend über den Schadenszins abzugelten. Weiter anerkannte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Ge- währung eines Schadenszinses erfüllt seien, welcher üblicherweise 5 % betrage. Fraglich sei, ab welchem Zeitpunkt der Schadenszins geschuldet werde. Von den Beschwerdeführern seien mit Ausnahme der Schlussrech- nungen der hauptbeteiligten Drittfirma keine Belege eingereicht worden, d.h. insbesondere keine Rechnungen für das Material und gar keine Zah- lungsnachweise. Laut Beschwerdeführern seien die Spenglerarbeiten im Juni 2013 abgeschlossen worden. Die eine Schlussrechnung der hauptbe- teiligten Drittfirma datiere vom 6. Dezember 2013, ohne Zahlungsfrist, die andere vom 31. Mai 2014, zahlbar bis 6. Juli 2014. Bei den von den Be- schwerdeführern einkopierten Kundenbelegen für den Zahlungsauftrag der
A-6525/2020 Seite 42 Schlussrechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 50, Bei- lage 11) sei bei der 1. Rechnung "JUNI 2014" und bei der zweiten "JAN 2014" eingetragen worden. Ein Beleg für die Zahlung sei dies allerdings nicht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen würden folgende Zeit- punkte für den Beginn der Schadenszinspflicht bestimmt: Für den Anteil am Material in Höhe von Fr. 18'200.00: 1. Juli 2013; für den zu berücksich- tigenden Anteil Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma im Betrag von Fr. 2'200.00: 1. Juli 2014; für den Anteil am Gerüst bzw. der Absturzsiche- rungen in Höhe von Fr. 1'674.00: 1. Februar 2014. Für den Minderertrag (bzw. die Berechnung des Schadenszinses) sei zu berücksichtigen, dass der Schaden jeweils mit der Auszahlung durch die Elektrizitätsversorgung (...) bzw. der Erstinstanz angefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer nämlich ohne Minderproduktion eine höhere Entschädigung erhalten. Durch die einmalige Entschädigung dieses Minderertrags durch die Erstinstanz würden die Beschwerdeführer damit bereits über Schadenersatz für einen Teil des Schadens verfügen, welcher noch gar nicht angefallen sei. Vom gesamten Minderertrag von Fr. 46'324.35 würden Fr. 30'787.20 erst zwischen 2021 und 2038 fällig (18*Fr. 1'710.40 [Minderertrag pro Jahr]). Vor diesem Hintergrund rechtfer- tige sich kein Schadenszins auf dem Minderertrag. Die Pflicht zur Verzin- sung ende mit der Auszahlung der einmaligen Entschädigung durch die Erstinstanz. 9.3 Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf den entgan- genen Gewinn mit einer Rendite von 8.36 % p.a. bzw. alternativ auf einen Zins von 2 % auf 20 % der Gesamtinvestition. Inwiefern sie allerdings mit einem Dritten einen Vertrag zu derartigen Konditionen abgeschlossen hät- ten, legen sie nicht dar. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführer damit faktisch das Erfüllungsinteresse begehren. Ent- gegen deren Ansicht ist jedoch diese Einbusse beim negativen Interesse nicht zu erstatten (vgl. E. 8.4 hiervor), sondern einzig der Schadenszins für den Betrag, welcher der optischen (Schein-)Integration diente. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass diese Beträge bei den Steuerbehörden geltend gemacht wurden. Gemäss den eingereichten Dokumenten ist näm- lich nicht ersichtlich, dass das Steueramt die Angaben der Beschwerdefüh- rer überprüft hätte; damit handelt es sich lediglich um Selbstdeklarationen (vgl. die Ergänzungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons [...] vom 13. Oktober 2015 in Vorakte 34, Beilage 2, S. 4).
A-6525/2020 Seite 43 Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Schadenszins haben. 9.4 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage des Schadenseintritts bzw. für dessen wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 130 III 591 E. 4). Der Scha- denszins beträgt grundsätzlich – in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR – 5 % (vgl. BGE 122 III 53 E. 4b). Beim Zinssatz handelt es sich um eine Vermutung, die umgestossen werden kann, was in BGE 121 III 176, S. 183 E. 5.a, für den geforderten Zinsfuss von 6 % nicht gelang. In BGE 81 II 213, S. 221 E. 5, wurde dagegen mit Blick auf die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt mit 3 % gerechnet (STEPHAN WEBER/MARC SCHAETZLE, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungs- tages auf die Schadensberechnung, HAVE 2004, S. 98 und Fn. 2). 9.5 Vorliegend reichten die Beschwerdeführer keine detaillierten Abrech- nungen über die Zahlungsflüsse ein, sondern nur einzelne Kundenbelege (vgl. Vorakte 50, Beilage 11). Aufgrund dieser Angaben bestimmte die Vorinstanz den Beginn des Zinsenlaufs für das Material und den Anteil der Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma für die fälligen Beträge. Allerdings er- wog sie, dass Fr. 30'787.20 von Fr. 46'324.35 erst zwischen 2021 und 2038 fällig werden. Durch die einmalige Entschädigung würden die Beschwer- deführer über Schadenersatz für einen Teil des Schadens verfügen, wel- cher noch gar nicht angefallen sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich (für diesen Betrag) kein Schadenszins. Diese Einschätzungen erweisen sich aus nachfolgenden Gründen als ver- tretbar. Die im Voraus auszuzahlenden Beträge müssten genau genom- men kapitalisiert und damit auch diskontiert werden, während die bereits fälligen Beträge in der Höhe des Schadenszinses verzinst werden müss- ten. Es gereicht den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zum Nachteil, wenn die Diskontierung der grösseren grösstenteils noch nicht fälligen Be- träge ab 2021 bis 2038 und die Zinsberechnung der kleineren bereits fälli- gen Beträge gegeneinander aufgewogen werden, da beim Schadenszins nur vermutungsweise auf 5 % abgestellt wird. Aufgrund der aktuell und seit Jahren anhaltend niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt ist allerdings (und unter Berücksichtigung des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahrens; vgl. E. 2.3 hiervor) ohnehin davon auszugehen,
A-6525/2020 Seite 44 dass der Schadenszinsfuss deutlich unter 5 % und damit auf ähnlichem oder sogar tieferen Niveau wie ein allgemeiner üblicher Kapitalisierungs- zinsfuss liegt. Dazu passt, dass die Beschwerdeführer alternativ mit einem Zinsfuss von 2 % kalkulieren (vgl. Beschwerde, S. 10). Im Direktschadens- und Regressprozess beträgt der Kapitalisierungszinsfuss nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann 3.5 % (vgl. statt vieler das Urteil des BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.H.). Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass der vorinstanzliche Entscheid bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist, da die weitest- gehend noch nicht fälligen Beträge von 2021 bis 2038 fast zwei Drittel der gesamten Minderrendite ausmachen. Aus diesen Gründen hat die Vo- rinstanz ihr Ermessen mit der Zinsberechnung nicht überschritten (vgl. E. 7.5.2 hiervor). Damit erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Eigenleistungen 10. 10.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an die Vorinstanz geltend, verschiedene Eigenleistungen erbracht zu haben, wel- che zu entschädigen seien. 10.2 Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Verfügung auf die Anrechnung von Eigenleistungen, da nicht dargelegt worden sei, inwiefern sich diese ver- mögensmindernd ausgewirkt hätten. Damit sei von einem immateriellen Schaden auszugehen, der nach der Rechtsprechung nicht ersatzfähig sei. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 führt die Vorinstanz ein neu gefälltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, worin dieses seine Mei- nung revidiert habe (A-296/2020 vom 3. November 2020). Es sei immerhin anzumerken und allenfalls auch bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum erwähnten Urteil vorliegend gerade nicht geltend gemacht werde, dass durch die Erbringung der Eigenleistungen zusätzli- che Ressourcen aufgewendet oder eine Umsatzeinbusse im Betrieb hätten hingenommen werden müssen. 10.3 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie sehr wohl Eigenleistungen geltend gemacht hätten. Die genaue Bezifferung könne nur anhand einer objektiven Schätzung vorgenommen werden. Die Vorinstanz zweifle an den vorgelegten Kostenberechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma als Fachfirma, stelle eigene Schätzungen
A-6525/2020 Seite 45 und Behauptungen in den Raum und bemängle soweit weitgehend ihre an- geblich fehlende Mitwirkungspflicht. Das prozessuale Gebaren der Vorinstanz entspreche eher einem vollumfänglich der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozess als einem Verwaltungsverfahren. Aus diesem Grunde bleibe ihnen nichts Anderes übrig als zum Beweis ihrer Positionen entsprechende unabhängige Gutachten zu beantragen. Betreffend die Ausmassberechnung für einzelne Positionen werde auf die eingereichten Ausführungen und Belege verwiesen. Zudem werde an der Durchführung der beantragten objektiven Schätzungen festgehalten, um die Zahlenakro- batik der Vorinstanz, welche nichts belege, sondern nur behaupte, zu rela- tivieren und um Klarheit über die Schadenspositionen zu erhalten. 10.4 Die Auffassung der Vorinstanz zur Praxisänderung des Bundesver- waltungsgerichts trifft grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung bis dahin festgehalten, dass sich eine Ei- genleistung nicht vermögensmindernd auswirke (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3). Das Bundesgericht ent- schied zu dieser Fragestellung in einem anderen Verfahren mit Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014, dass die vorinstanzliche Schätzung einer kantonalen Vorinstanz zur Anrechnung von Eigenleistungen jeden- falls willkürfrei sei, ohne aber auf deren Begründung näher einzugehen. Mit Urteil A-296/2020 vom 3. November 2020, E. 3.4.3.3 f. änderte das Bun- desverwaltungsgericht seine Praxis – bezugnehmend auf das oben ange- führte Urteil des Bundesgerichts sowie auf die Lehre zu Art. 109 OR ("ne- gatives Interesse"). Es anerkannte erstmals, dass der Ersatz der Kosten aus erbrachter "fachmännischer Eigenleistung" zum negativen Interesse zählt. Im angeführten Fall ging es um einen Inhaber eines Einzelunterneh- mens, einer Schlosserei. Der Einzelunternehmer leistete selbst verschie- dene fachmännische Arbeiten, d.h. Spenglerarbeiten, wobei er seine Ei- genleistungen und damit auch die Vermögensminderung klar bezifferte (E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete diese fachmännische Eigenleistung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einklei- dung der Photovoltaikanlage als geldwerte Leistung und stellte fest, dass die Vorinstanz über die nötigen Unterlagen verfügt hatte, um den Schaden zu berechnen (E. 3.4.3.4 und 3.4.5). 10.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass einzig fachmännische Ei- genleistungen als vermögensmindernd qualifiziert werden können, d.h. be- rufsmässige Arbeiten, die im Berufsalltag Dritten gegen Entgelt angeboten werden und welche eine Einkommensquelle darstellen. Weiter verfängt die
A-6525/2020 Seite 46 Argumentation der Beschwerdeführer zur Dispositionsmaxime – wie be- reits unter E. 7.4.2 hiervor erwähnt – nicht. Die Beschwerdeführer tragen sowohl für die Bezifferung der Eigenleistungen als auch für die dadurch verursachte Vermögensminderung eine Mitwirkungspflicht, namentlich kennen sie ihre Leistungen am besten. Nachfolgend ist – den einzelnen Schadensposten folgend – darauf einzugehen, ob die erbrachten Eigen- leistungen vorliegend fachmännischer Natur sind, sich vermögensmin- dernd ausgewirkt haben und ob die nötigen Angaben für diese Beurteilung vorliegen. Es erübrigt sich indes auf das Scheunendach einzugehen, da die Kosten hierfür ohnehin nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. E. 6 hiervor). Auf den prozessualen Antrag auf Einholung eines Gutachtens wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 11.4 hiernach). 10.6 Spenglerarbeiten 10.6.1 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung fest, die Beschwerdeführer hätten auf entsprechende Frage bestätigt, dass der Anteil der hauptbetei- ligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten in etwa dem in der Offerte aufge- führten Betrag entspreche und dieser Betrag in den durch A._______ ge- leisteten Zahlungen an diese enthalten sei (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.a). Konkret hätten sie angegeben, dass die hauptbeteiligte Drittfirma 5-10 % als auch A.______ an den Spenglerarbeiten beteiligt gewesen seien, wäh- rend Mitarbeiter von A._______ 80-90 % Eigenleistungen erbracht hätten (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.b). Die Beschwerdeführer hätten hingegen keine Angaben zu den geleisteten Stunden gemacht. Auf die Frage nach dem Stundenlohn der Mitwirkenden hätten sie ihr eine handschriftliche Aufstel- lung der Löhne eingereicht (vgl. Vorakte 50, Beilage 2), einerseits für einen Mitarbeiter (acht Monate als Lehrling und zwei Monate nach Lehrab- schluss, Januar bis Oktober 2013) und für "(...) B._______ als Mitglied der (...)" für sieben Monate (April bis Oktober). Der von ihr geforderte Beleg für den Stundenlohn (Lohndokument) sei dagegen nicht eingereicht worden. Laut Angaben der Beschwerdeführer (Vorakte 50, S. 3) sei der Lehrling in der Betriebsbuchhaltung normal erfasst worden. Der Mitarbeitende B._______ habe als Mitglied der (...) "den Bezug getätigt" und selbst als Einkommen zufolge selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Weitere Belege dafür seien jedoch nicht eingereicht worden. 10.6.2 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde an ihrem Vorbrin- gen fest, wonach B._______ als Mitglied der (...) seine Bezüge als Selbst- ständigerwerbender getätigt habe. Naturgemäss gebe es keine Lohnab- rechnung.
A-6525/2020 Seite 47 10.6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 bezüglich der Eigenleistungen ergänzend aus, dass die restliche Arbeit im theoretischen Wert von Fr. 20'100.00 (Fr. 22'300.00 Fr.*0.9) in Eigenleis- tung durch die Beschwerdeführer sowie einen Lehrling erbracht worden sei, was nicht ersatzfähig sei. Was den Lehrling und nachmaligen Ange- stellten anbelange, könne davon ausgegangen werden, dass dieser bis zur Lehrabschlussprüfung ohnehin im Betrieb verblieben wäre. Dass deswe- gen andernorts weitere personelle Ressourcen hätten eingesetzt werden müssen, sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Ob der vormalige Lehrling ab September 2013 wegen des PV-Anlagebaus dauerhaft weiterbeschäftigt worden sei oder nur bis Oktober 2013, sei nicht bekannt. Es sei aber auch nicht geltend gemacht bzw. substanziiert wor- den, dass die Weiterbeschäftigung lediglich wegen der optischen Integra- tion der PV-Anlage erfolgt sei. Da die meisten Spenglerarbeiten bereits ab- geschlossen gewesen seien (laut Beschwerdeführern im Juni 2013; Vorakte 50, S. 1), sei davon auch nicht auszugehen. Ohnehin lägen auch bezüglich Arbeitsleistung, trotz Aufforderung, keine Belege (bspw. Ar- beitsofferte, Löhne) vor. Hinsichtlich des (...)hauses sei es zudem nicht un- wahrscheinlich, dass diese Arbeiten im August erfolgt seien, somit noch während der Anstellung als Lehrling (Vorakte 50, Beilage 2). Aufgrund aller Umstände sei daher auch hinsichtlich des aufgeführten weiteren Mitarbei- ters keine weitere Entschädigung zu sprechen. 10.6.4 Nach der oben unter E. 10.4 aufgeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Eigenleistungen nur dann als vermö- gensmindernd und somit als anrechenbar zu betrachten, wenn sie fach- männischer Natur sind, sprich auch Dritten gegen Entgelt angeboten wer- den bzw. eine Erwerbsquelle darstellen. Vorliegend ist dies weder erstellt noch ersichtlich, womit die Eigenleistungen nicht zum Vertrauensschaden dazuzuzählen sind. Selbst wenn Eigenleistungen zur optischen Integration der PV-Anlage, d.h. Spenglerarbeiten, vorliegend grundsätzlich anrechenbar wären, könnten sie nicht berücksichtigt werden. So ist – abgesehen vom Umfang (5-10 %) – nicht näher dargelegt, welche (Spengler-)Arbeiten A._______ und sein Lehrling bzw. Mitarbeiter konkret ausgeführt haben. Bezüglich der Lohn- auszahlungen haben die Beschwerdeführer sodann lediglich eine hand- schriftliche Aufstellung eingereicht (Vorakte 50, Beilage 2), obwohl sie im vorinstanzlichen Verfahren am 26. September 2019 aufgefordert worden waren, die Stundenanzahl von A._______ und allenfalls des Mitarbeiters anzugeben sowie den Stundenlohn des Mitarbeiters zu nennen und ein
A-6525/2020 Seite 48 entsprechendes Lohndokument einzureichen (Vorakte 46, Frage 2.b). Es ist auch hier von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführer haben ferner nicht dargelegt, dass sie zusätzliches Personal hätten einstellen müssen. Damit ist keine Vermö- gensminderung ersichtlich. Diese Rüge erweist sich demnach als unbe- gründet. 10.7 Gerüst 10.7.1 Die Vorinstanz führte zum Gerüst aus, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Mitarbeiter laut ihren eigenen Angaben selbst 10 % davon aufge- baut hätten (Vorakte 50, S. 3, Ziff. 7). Da sich Eigenleistungen nicht vermö- gensmindernd auswirken würden, rechtfertige sich ein Abzug von 10 %. Um diesen Prozentsatz würden sich die Kosten sämtlicher Gerüstbestand- teile, welche einen Arbeitsanteil beinhalten, sprich sämtliche Posten ausser dem Vorhalten, reduzieren. Diese Reduktion werde auf dem geltend ge- machten Gerüstbetrag (Fr. 34'253.00 exkl. MwSt.) abzüglich der Kosten für das Fallschutznetz auf Gebäude A (Fr. 9'752.50) und sämtlicher Kosten für das Vorhalten (da kein Arbeitsanteil enthalten; insgesamt Fr. 1'735.00) be- rechnet, entsprechend Fr. 21'438.00. 10 % davon würden Fr. 2'143.80 er- geben. Nicht berücksichtigt würden bei der Berechnung dieses Abzugs, dass allenfalls in den Gerüstpreisen nicht nur in den Preisen für das Vor- halten, sondern auch bei den übrigen Kosten-Ansätzen, ein gewisser Ma- terialanteil enthalten sein könnte. 10.7.2 Beim Gerüstbau beträgt der Eigenleistungsanteil gemäss den An- gaben der Beschwerdeführer 10 %, welche durch den Lehrling bzw. Mitar- beiter von A._______ ausgeführt worden seien (Vorakte 50, S. 3, zu Frage 7). Da – wie bereits unter E. 10.6.4 zu den Spenglerarbeiten erwähnt – nicht ersichtlich ist, dass diese Eigenleistungen fachmännischer Natur sind bzw. sich vermögensmindernd auswirken, rechtfertigt sich ein entspre- chender Abzug von 10 %. Die Einschätzung der Vorinstanz zum Gerüst und der Abzug von 10 % sind demzufolge nicht zu beanstanden.
A-6525/2020 Seite 49 Prozessuale Anträge 11. 11.1 Ausstehend ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer einzugehen. Sie stellen zahlreiche Beweis- und Editionsanträge. 11.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Bei- zug der Akten des Beschwerdeverfahrens A-4971/2016 aufgrund der vor- handenen Akten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Februar 2021 abgewiesen wurde. Die Akten der Vorinstanz wurden dagegen ohne- hin beigezogen. Es erübrigt sich somit, auf diese Editionsanträge näher einzugehen. 11.3 Die Beschwerdeführer verlangen als erstes ein Gutachten über die Baukosten für das Neueindecken des Scheunendachs (Unterdach) sowie einen Fachbericht Brandschutz zur Frage der Notwendigkeit der Scheu- neneindeckung. Nach dem unter E. 6.4 Gesagten ergibt sich, dass die Entfernung des Da- ches nicht notwendig war, um als "scheinintegrierte" Anlage qualifiziert zu werden. Daran vermögen auch allfällige Gründe des Brandschutzes nichts zu ändern (vgl. E. 6.5 hiervor). Für die Erstellung eines gerichtlichen Gut- achtens bzw. eines Fachberichts Brandschutz besteht demnach kein An- lass. Diese Beweisanträge sind daher in antizipierter Beweiswürdigung ab- zuweisen (vgl. E. 2.3 hiervor). 11.4 Als zweites fordern die Beschwerdeführer ein Gutachten über die Mehrkosten für die Spenglerarbeiten bzw. einen Bericht eines PV-Sachver- ständigen über die Notwendigkeit der Demontage oder die Folgen der Nichtmontage, der für die optische Integration angebrachten Verblechun- gen. Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführern bezifferten Kos- ten für die optische Integration in der Ausmassberechnung hilfsweise als plausibel, wobei sie verschiedene Abzüge vornahm (vgl. E. 7.6.2 ff. hier- vor), was sich die Beschwerdeführer infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht selbst zuzuschreiben haben (vgl. E. 7.6.3 hiervor) bzw. der Nichtan- rechenbarkeit von Eigenleistungen geschuldet ist (vgl. E. 10 hiervor). Zu- dem hat die Vorinstanz für die Demontage der Verblechungen keine Erstat- tung gesprochen, da der restliche Minderertrag weniger hoch als die Kos-
A-6525/2020 Seite 50 ten für die Demontage ausfällt und somit nur der Minderertrag zu entschä- digen ist (vgl. E. 8.9.3 hiervor). Inwiefern ein Gutachten über die Notwen- digkeit der Verblechungen damit noch notwendig sein sollte, wenn teil- weise ohnehin auf die Angaben der Beschwerdeführer abgestellt wird bzw. kein Anspruch auf Erstattung besteht, legen diese nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Kosten des Gerüsts, wobei diesbezüglich ebenfalls teilweise auf die Angaben der Beschwerde- führer in der Ausmassberechnung abgestellt worden ist (vgl. E. 7.7.2 ff. hiervor). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten über die optische Integration der PV-Anlage zum jetzigen Zeitpunkt noch Auf- schluss über die genauen Kosten bringen könnte, da die Beschwerdefüh- rer zum einen bestimmte Eigenleistungen erbracht haben und allenfalls Material für die Neueindeckung des Daches verwendet haben. Zudem wäre ein Gutachten für das Gerüst nutzlos, da dieses schon längst abge- baut ist und allenfalls verschiedene Möglichkeiten zur Absturzsicherung bestünden (vgl. E. 7.7.1 hiervor). Nach dem Gesagten kann daher auf die beantragten Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 11.5 Soweit die Beschwerdeführer ein Gutachten über den Mehrertrag ei- ner aufgeständerten Anlage beantragen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Nachdem sich als richtig erwiesen hat, dass die Vorinstanz nicht das Erfüllungsinteresse oder eine Entschädigung aus einem nicht näher dargelegten hypothetischen Vertrag mit einem Dritten festlegte (vgl. E. 8.4 hiervor), erübrigt es sich, auf den Mehrertrag einer aufgeständerten Anlage näher einzugehen. Dieser Antrag ist somit abzuweisen. 11.6 Abschliessend stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei ge- richtlich ein Augenschein anzuordnen. Vorliegend kann festgehalten werden, dass sich das Bundesverwaltungs- gericht aufgrund der vorhandenen Aufnahmen (vgl. Vorakte 1, Beilagen und Vorakte 50, Beilagen 3, 4 und 5) sowie Google Maps-Ausdrucken in der Einstellung Streetview (vgl. Vorakte 56) ein ausreichendes Bild von der Situation bzw. dem Sachverhalt machen kann. Ein Augenschein ist daher nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Be- schwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren
A-6525/2020 Seite 51 verlangte Zeugeneinvernahme in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich wie- derholt haben. Da sodann ein allfälliger pauschaler Verweis auf Eingaben an die Vorinstanz nicht genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.221), wäre ein entsprechender Antrag von vornherein nicht zu behandeln. 11.7 Nach dem Gesagten sind die gestellten Beweisanträge der Be- schwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Auf die Edi- tionsanträge braucht nach dem unter E. 11.2 Gesagten nicht weiter einge- gangen zu werden. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 12. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 13.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführer vollständig, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Da die Beschwerdeführer den Streitwert mit Fr. 626'186.55 be- ziffern, führt dies zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 20'000.00. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsa- che sind die Verfahrenskosten somit auf Fr. 15'000.00 festzusetzen. Der von den Beschwerdeführern einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.00 wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 13.2 Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb ihnen keine Parteient- schädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Vor- oder Erstinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-6525/2020 Seite 52 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000.00 festgesetzt und den Be- schwerdeführern auferlegt. Der von den Beschwerdeführern einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Joel Günthardt
A-6525/2020 Seite 53 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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