B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6509/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______, vertreten durch lic. iur. Christian Jaeggi, Rechtsanwalt, Monbijoustrasse 34, Postfach 7222, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
SBB AG, Human Resources, Rue de la Carrière 2a, 1701 Fribourg, Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-6509/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A. _______ war seit 1. September 2010 für die Schweizerischen Bundes- bahnen SBB in der Division (...) tätig, zunächst als (...), zuletzt seit
A-6509/2013 Seite 3 C. Am 15. März 2013 bestätigte der Medical Service der SBB AG (nachfol- gend: Medical Service) die definitive mangelnde medizinische Tauglich- keit für die angestammte Tätigkeit von A. _______ als Senior Controller. In der Folge teilte die SBB am 23. August 2013 diesem ihre Absicht mit, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. D. Mit Einsprache vom 2. bzw. 26. September 2013 wandte sich A. _______ gegen diese Absicht und ersuchte um Fortsetzung des Arbeitsverhältnis- ses sowie die Durchführung einer korrekten beruflichen Reintegration bzw. um eine differenzierte Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit. E. Am 21. Oktober 2013 wies die SBB diese Begehren ab und verfügte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Januar 2014. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung per 30. September 2013 endete. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die hohen beruflichen Anforderungen an die Funktion eines Fachspezialisten Con- trolling/Senior Funktionscontroller nach Einschätzungen des Medical Ser- vices nicht voll erfüllt werden könnten. Verschiedene umfassende Rein- tegrationsbestrebungen seien getroffen worden, um eine Wiedereinglie- derung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, doch seien diese Bestre- bungen ohne Erfolg geblieben. Deshalb sei eine Rückkehr von A. _______ in seine angestammte Funktion aufgrund der mangelnden medizinischen Tauglichkeit nicht mehr möglich. F. Gegen diese Verfügung erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Sache sei zur Neuab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen und sube- ventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Im Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet seine Begeh- ren im Wesentlichen damit, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage der Medical Service eine mangelnde medizinische Tauglichkeit erkenne,
A-6509/2013 Seite 4 schliesslich sei der Bericht des Spitals Z. _______ vom 4. Dezember 2012 nicht echtzeitlich und deshalb nicht geeignet, den Entscheid vom 21. Oktober 2013 zu begründen. Hingegen halte nämlich ein Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom 14. Mai 2013 fest, dass neben leichten kogni- tiven Defiziten im Bereich Informationen erfassen bzw. reduzierter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit auch erhebliche Verbesserungen zu er- kennen seien. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragt die SBB (nachfol- gend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollständig abzuweisen und ver- weist zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen auf die Verfügung vom 21. Oktober 2013. Aus den Arztberichten gehe im Übrigen hervor, dass die verbliebenen kognitiven Fähigkeiten der Funktion des Senior Controller resp. der angestammten Funktion des Beschwerdeführers nicht mehr genügen würden. Ausserdem habe sie die Lohnfortzahlungs- pflicht zweimal verlängert und das Mögliche getan, um den Beschwerde- führer zu reintegrieren. I. In seiner Replik vom 14. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt sinngemäss aus, der Entscheid, es fehle an der medizinischen Tauglichkeit, sei nicht aufgrund einer ärztlichen Untersu- chung ergangen und die Reintegrationsmassnahmen seien nicht mit den notwendigen Anstrengungen durchgeführt worden. Ausserdem reicht er einen psychologischen Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom 13. Febru- ar 2014 zu den Akten. J. Mit ihrer Duplik vom 4. April 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und ergänzt, es sei alleinige Aufgabe des Medical Service, über die man- gelnde medizinische Tauglichkeit zu befinden.
A-6509/2013 Seite 5 K. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2014 hält der Beschwerde- führer an seinen Anträgen und Ausführungen fest und verweist insbeson- dere darauf, dass vor dem Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, kein tauglicher Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit durchge- führt worden sei. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes- bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Entsprechend kommt den SBB bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber Ange- stellten Verfügungsbefugnis zu (Art. 34 Abs. 1 BPG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die SBB als spezialgesetzli- che Aktiengesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 SBBG) sind eine Vorinstanz ge- mäss Art. 33 lit. h VGG und es besteht im vorliegend zur Beurteilung ste- henden Bereich des Bundespersonalrechts keine Ausnahme nach Art. 32 VGG. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 zu- ständig.
A-6509/2013 Seite 6 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist for- meller und materieller Verfügungsadressat und hat ein aktuelles schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochte- nen Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kogni- tion und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten In- teressen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher le- diglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Vorausset- zung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom- men hat (BGE 133 II 35 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2, A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2, A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1, A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A- 2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.160, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 446c f.).
A-6509/2013 Seite 7 3. 3.1 Gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz ist in der Regel dasjenige materielle Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesver- waltungsgericht überprüft die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Ver- waltungsakts deshalb in der Regel anhand der bei dessen Ergehen gel- tenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3). 3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 21. Oktober 2013, mithin nach Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts per 1. Juli 2013. Bezüglich dieser besteht – vom hier nicht massgeblichen Art. 116e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) abgesehen – keine Übergangsregelung. Die ange- fochtene Verfügung ist demnach entsprechend der vorstehend dargeleg- ten allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel grundsätzlich anhand des massgeblichen revidierten Bundespersonalrechts zu überprüfen (vgl. PE- TER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013 [nachfol- gend: Handkommentar BPG], Art. 41 Rz. 6). Dieses unterscheidet sich hinsichtlich der hier im Zentrum des Interesses stehenden Gründe für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses insofern vom bisherigen Recht, als zusätzlich zu den bisherigen, weiterhin gelten- den Kündigungsgründen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a-f BPG bzw. Art. 12 Abs. 6 Bst. a-f BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 894]) eine Kündigung auch aus anderen sachlich hinreichenden Gründen in Frage kommt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BPG; siehe auch Botschaft des Bundes- rates vom 31. August 2011 zu einer Änderung des BPG, in: Bundesblatt [BBl] 2011 6703, 6714 [nachfolgend: Botschaft zum BPG]). 4. 4.1 Die Vorinstanz beruft sich auf den Kündigungsgrund von Ziff. 182 Bst. c i.V.m. Ziff. 140 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages SBB 2011 vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV SBB), welcher sich auf die in Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG festgelegte Regelung stützt. Demnach kann der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Eig- nung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ar-
A-6509/2013 Seite 8 beit zu verrichten, ordentlich kündigen. Sie bringt zur Begründung vor, ihr Vertrauensarzt (Medical Service) habe festgestellt, dass der Beschwerde- führer auch nach zweijähriger Therapie nicht mehr in der Lage sei, das von der Funktion des Senior Controller geforderte Anforderungsprofil zu erfüllen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei alleinige Aufgabe des Me- dical Service aufgrund der Arztberichte über die mangelnde medizinische Tauglichkeit zu befinden. Bei ihrem Entscheid fordere sie nie eine detail- lierte Begründung der Empfehlung des Medical Service, da dies im Wi- derspruch zum Arztgeheimnis stehen würde, und stütze sich stattdessen auf die entsprechenden Gutachten und Empfehlungen des Medical Servi- ce. Da ihr der Einblick in die medizinischen Akten verwehrt geblieben sei, habe sie auch nicht mit den medizinischen Gründen und der Diagnose für den Befund der mangelnden medizinischen Tauglichkeit vertieft argumen- tieren können. Im Weiteren habe sie sich bei ihrem Entscheid auf die Be- richte aus den Arbeitsversuchen gestützt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, der Medical Service habe seine Bestätigung der mangelnden medizini- schen Tauglichkeit vorgenommen, ohne ihn einer direkten Untersuchung zu unterziehen, und ausserdem seien die verwendeten Arztberichte zu wenig zeitnah, als dass sie als Grundlage für den Entscheid dienen könn- ten. Die Vorinstanz sei somit ihrer Obliegenheit, den Kündigungsgrund nachzuweisen, nicht nachgekommen. Im Übrigen habe keine medizini- sche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Funktion und die Tätigkeiten des Controllers stattgefunden. 4.3 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer grundsätz- lich dem Bundespersonalgesetz (vgl. E. 1.1). Die SBB regeln das Arbeits- verhältnis durch den GAV SBB näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss Ziff. 127 GAV SBB kann die SBB die Ab- klärung der gesundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt verlan- gen, wenn der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit beeinflusst. Dessen Feststellungen bilden die Grundlage für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als der behan- delnd Arzt, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massge- bend (Ziff. 128 GAV SBB). Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG fallen all jene objektiven, nicht vom Arbeitnehmer ver- schuldeten Gründe, die mit dessen Person in Zusammenhang stehen,
A-6509/2013 Seite 9 und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Gesundheitliche Probleme können ein deutliches Indiz einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt indes, dass in Krankheitsfällen nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit ausgegangen werden kann, wenn dieser Zustand über längere Zeit andauert und eine Besserung in- nert angemessener Frist nicht absehbar ist. Wie sich diese Frist be- stimmt, ist allerdings dem BPG nicht zu entnehmen und darf auch nicht aus der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers von zwei Jahren abge- leitet werden. Die mangelnde Eignung, aber auch die mangelnde medizi- nische Tauglichkeit, sind objektive, nicht vom Arbeitnehmer verschuldete Hinderungsgründe. Sie dürfen nicht leichthin angenommen werden, muss der Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG doch alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpfen, bevor er einem Angestell- ten ohne dessen Verschulden kündigt. Der Angestellte wurde schliesslich im Hinblick auf eine spezifische Tätigkeit, für welche er entsprechende Voraussetzungen mitzubringen hat, angestellt. Zeigt sich ein Mangel erst nach abgelaufener Probezeit, während deren Dauer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinreichend beurteilen konnte, so ist dieser zunächst durch geeignete Weiterbildung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu beheben (BVGE 2007/34 E. 7.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4973/2012 vom 5. Juni 2013 E. 7.1, A-6543/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3.3 und A-2907/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 6.1 je mit Hinweisen; NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 35 f.). 4.4 Dass der Beschwerdeführer Ende Januar 2011 einen Schlaganfall er- litt, aufgrund dessen er zu 100% krankgeschrieben werden musste und der den gemäss Ziff. 154 ff. GAV SBB vorgesehenen Reintegrationspro- zess auslöste, ist unbestritten. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, der Medical Service habe den für die Feststellung der mangelnden medizini- schen Tauglichkeit – und somit für die Grundlage zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses – massgeblichen Sachverhalt in ungenügender Weise abgeklärt. 4.4.1 Gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2013 stützte der Medical Ser- vice seinen per 15. März 2013 (interne Bestätigung der mangelnden me- dizinischen Tauglichkeit gegenüber dem Case Manager) gefällten resp. am 11. Juni 2013 mit dem Beschwerdeführer mündlich besprochenen und am 23. August 2013 schriftlich ausgefertigten Entscheid auf die Arztbe- richte des Spitals Z. _______ vom 4. Dezember 2012 betreffend Ab-
A-6509/2013 Seite 10 schlussuntersuchung sowie auf die Berichte der Rehaklinik Y. _______ vom Mai 2011 resp. Mai 2013. 4.4.2 Es darf als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass die Thera- pie von Schlaganfallpatienten ein langer – oft Jahre dauernder – Prozess ist, in dessen Verlauf sich Fortschritte oft nur sehr langsam einstellen. Ebenso gilt als bekannt, dass diese Fortschritte in einer Therapie Schwankungen unterworfen sind, jedoch nie absolut als beendet erklärt werden können. Dies belegt auch die vom Beschwerdeführer beigebrach- te tabellarische Darstellung des testpsychologischen Befundes der Re- haklinik Y. _______, welcher sich im Anhang des Psychologischen Be- richts vom 13. Februar 2014 findet und betreffend der gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers Schlüsse in zeitlicher Hinsicht zu- lässt. 4.4.3 Der Arztbericht vom 4. Dezember 2012 war im Zeitpunkt der Emp- fehlung des Medical Service vom 15. März 2013 gut drei Monate alt. In Anbetracht dessen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand von Schlaganfallpatienten Zeit beanspruchen und über längere Zeitabschnitte beurteilt werden müssen, kann der erwähnte Abschlussbericht als ausrei- chend zeitnah bezeichnet werden. Ausserdem muss angenommen wer- den, dass die Empfehlung des Medical Service auch mit einem neueren Arztbericht kaum anders ausgefallen wäre. Der Medical Service durfte demnach diesen Bericht zu Recht in seine Einschätzung des Gesund- heitszustandes einbeziehen. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz auch den Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom Mai 2013 als Grundlage für den Entscheid aufführt. Vielmehr dürfte dieser nach Bedarf zur mündlichen Erläuterung des Entscheides vom Juni 2013 sowie dessen schriftliche Bestätigung durch HR Shared Source Center vom 23. August 2013 beigezogen worden sein. Jedenfalls kann er nicht als Basis des am 15. März 2013 gefassten Grundsatzentschlusses bezeich- net werden. 4.4.4 Trotzdem kann – auch vor dem Hintergrund der intensiven Beglei- tung des Beschwerdeführers durch das Case Management der Vorin- stanz, welche zu einer umfangreichen Berichterstattung aus dessen the- rapeutischem Umfeld geführt hat – die Berichtslage als aktuell und schlüssig bezeichnet werden. Im Weiteren gilt es als wahrscheinlich, dass diese Fachberichte zu einem zuverlässigeren Bild der Sachlage beigetra- gen haben, als dies durch eine direkte Untersuchung des Beschwerde- führers durch den Medical Service möglich gewesen wäre, zumal ver-
A-6509/2013 Seite 11 trauensärztliche Dienste meist nicht über dieselben vertieften und detail- lierten Fachkenntnisse in derart komplexen Bereichen, wie vorliegend be- troffen, verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4807/2011 vom 15. März 2012 E. 6.5). Insofern erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, als unbegründet. 4.5 Demgegenüber ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen, wie der Medical Service zu seinem Schluss gelangte oder diesen gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich näher begründet hätte. Dieses Vorgehen er- klärt die Vorinstanz damit, dass der Medical Service das Arztgeheimnis zu wahren habe und deshalb unter Berücksichtigung von Berichten ver- schiedener Fachstellen eine Empfehlung zugunsten des Entscheids der Vorinstanz abgebe. Diese Vorgehensweise kann nur insofern gebilligt werden, als eine Empfehlung des Vertrauensarztes gegenüber dem Be- troffenen nachträglich auch tatsächlich von der zuständigen HR-Stelle schriftlich begründet wird. 4.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. August 2013 durch das HR Shared Service Center der Entscheid der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf- zulösen, mitgeteilt und gleichzeitig das rechtliche Gehör gewährt. Auch diesem Schreiben sind allerdings kaum sachliche Argumente, geschwei- ge denn Erwägungen, zu entnehmen, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, den Entscheid nachzuvollziehen, weshalb er den Anforderungen der angestammten Funktion nicht mehr genüge. Zwar ist dieser Einschätzung der Vorinstanz zu folgen: Das Anforderungsprofil des Senior Controllers (vgl. Stellenbeschriebe Nr. 5421011 und 5421012) ver- langt beispielsweise ein bemerkenswertes Mass an konzeptionellem Denken und die Fähigkeit, zu planen sowie Probleme zu lösen; Eigen- schaften also, welche der Beschwerdeführer auch heute gemäss seinem nachträglich vorgelegten Gutachten der Rehaklinik Y. _______ vom 13. Februar 2014 nur teilweise oder nur unterdurchschnittlich zu erfüllen vermag. Doch wird im Entscheid vom 23. August 2013 nur minimal ausgeführt, dass das berufliche Profil für die Funktion des Fachspezialisten (Senior) Controlling und die medizinische Situation des Beschwerdeführers nicht mehr deckungsgleich seien, weshalb der Medical Service an der Bestäti- gung der mangelnden Tauglichkeit für die angestammte Funktion festhal-
A-6509/2013 Seite 12 te. Die Gründe für die mangelnde medizinische Tauglichkeit und damit für die angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden mit diesen Ausführungen jedoch nur unzureichend dargelegt (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.4, A- 4807/2011 vom 15. März 2012 E. 6.1), was der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 2. September 2013 gegen diesen Entscheid denn auch geltend machte. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt hat, selbst wenn der Beschwerdeführer dies vorlie- gend nicht explizit geltend macht. 4.5.2 Die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, leitet das Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (vgl. z.B. BGE 133 I 270 E. 3.1, 129 I 232 E. 3.2), zumal dieser Grundsatz nicht nur zur Anhörung einer Partei, sondern auch zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung deren Vorbringen verpflichtet. Die Begründung muss derart ver- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides klar wird und dass er dessen Rechtsgrundlagen sowie die wesentlichen Argumente der verfügenden Behörde kennt, um die Verfügung sachge- recht anfechten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.1). Im Rahmen der Begründung müssen deshalb jene massgeblichen Überlegungen wenigstens kurz aufgeführt werden, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Be- gründungspflicht wird dabei nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt eingehend ausei- nandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die verfügende Behörde darf sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Frage, welches die wesentlichen Gesichtspunkte einer Entscheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden. Insbesondere bei schwe- ren Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die An- forderungen erhöht (vgl. zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Art. 35, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, Zürich 2009, Rz. 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA- NIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 343 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1361 ff.). 4.5.3 Im angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2013 verweist die Vorinstanz lediglich auf den Entscheid vom 23. August 2013 zur Begrün- dung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit. Immerhin umreisst sie
A-6509/2013 Seite 13 in der Folge das Anforderungsprofil der Funktion des Fachspezialisten Controlling / Senior Funktionscontrollers und setzt diese in Beziehung zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers. Sie stellt aufgrund der dokumentierten Testergebnisse der behandelnden Fachstellen einen po- sitiven Verlauf in dessen Gesundheitsentwicklung fest, nennt demgegen- über aber auch die verbleibenden Einschränkungen, z.B. die verminderte Fähigkeit, Informationen vollständig und korrekt aufzunehmen, oder ein eingeschränktes verbales Abstraktionsvermögen. Die Vorinstanz legt dar, die der Einschätzung des Medical Service zugrunde gelegten Fachberich- te seien schlüssig und würden es diesem erlauben, die festgestellten Be- funde im Kontext mit den Anforderungen an die Funktion des Fachspezia- listen Controlling / Senior Funktionscontrollers zu sehen, um einen Ent- scheid betreffend die medizinische Tauglichkeit fällen zu können. So müsse der Inhaber dieser Funktion ein guter Kommunikator und in der Lage sein, Informationen rasch und im richtigen Kontext aufzunehmen sowie zu verarbeiten, um diese dem Management zur Steuerung des Ge- schäfts weitergeben zu können. Im Weiteren müsse ein Senior Funkti- onscontroller in der Lage sein, ein Team zu führen sowie die Prozess- und Fachführung wahrzunehmen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer diese wichtigen Anforderungen nur eingeschränkt erfüllen könne, was auch von den Fachstellen bestätigt werde. Selbst die Auswertung des Arbeitsversuchs im Bereich Controlling Finanzen vom September 2013 führe erneut zu diesen gemachten Erkenntnissen, was den Jobcoach von (...) dazu bewegt habe, dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Bereich Junior-Controller bzw. Controlling ohne tiefge- hende konzeptionelle Anforderungen zu empfehlen. 4.5.4 Diese Ausführungen zeigen, dass – selbst angesichts der knapp gehaltenen Begründung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit – sich die Vorinstanz mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausei- nandergesetzt hat. Immerhin nennt der angefochtene Entscheid kurz die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Sein Detaillierungsgrad erlaubte es dem Be- schwerdeführer somit, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen schliesslich sachgerecht anzufechten (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106, RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 343 ff.). Jedenfalls ist die Vorge- hensweise der Vorinstanz insofern als rechtmässig und GAV SBB- konform zu beurteilen, als sie die medizinische Tauglichkeit des Be- schwerdeführers allein auf die Anforderungen dessen angestammter Funktion als Senior Controller hin überprüfte. Nichtsdestotrotz darf bei
A-6509/2013 Seite 14 derart gelagerten Fällen sowohl vom Vertrauensarzt als auch von der Vor- instanz im Rahmen der schriftlichen Bekanntgabe ihres Entscheides eine höhere Begründungdichte erwartet werden: Immerhin betrifft ihr – weitge- hend auf Ermessen beruhender Entscheid – den Verlust einer Arbeitsstel- le, welche den Betroffenen in seinem Fortkommen gravierend trifft. 4.5.5 Insofern als der Medical Service bei seiner Bestätigung und die Vor- instanz im Entscheid vom 23. August 2013 mit ihren Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen, liegt eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings ist diese nicht als schwer zu qualifizieren. Zumal die Begründung im Rahmen der Erwägungen zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2013 nachgeholt wurde, hat die Verletzung ohnehin als geheilt zu gelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4807/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.110 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zü- rich/St.Gallen 2008, Art. 35 Rz. 20). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Empfehlung des Medical Service zugrunde gelegten Arzt- und Fachstellenberichte zeitlich eine ausreichende Nähe zu dessen Einschätzung aufweisen und dass der Sachverhalt aufgrund der verwendeten Fachberichte hinreichend er- hoben wurde. Hingegen hat der Medical Service seine Begründungsob- liegenheit verletzt. Erst die Vorinstanz hat sich mit der Begründung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit auseinandergesetzt sowie die gewonnenen Erkenntnisse ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Die Prüfung der medizinischen Tauglichkeit durch die Vorinstanz kann somit als genü- gend bezeichnet werden. 5. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die berufliche Rein- tegration des Beschwerdeführers gesetzeskonform durchführte. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Reintegra- tionsmassnahmen hätten sich nicht auf das Controlling bezogen und es seien die gesundheitlichen Fortschritte zu wenig berücksichtigt worden. So seien denn auch nicht die allenfalls verbleibenden Defizite differenziert erfasst und in Bezug zu den einzelnen Tätigkeiten des Controllers gesetzt worden. Die diversen Arbeitsversuche seien nämlich nicht aufgrund man- gelnder Fähigkeiten erfolglos geblieben, sondern durch äussere Umstän-
A-6509/2013 Seite 15 de, wie veränderten Rahmenbedingungen seitens des Unternehmens, die Intensität und Art der übertragenen Aufgaben sowie die zeitliche Planung der Arbeitsversuche, negativ beeinflusst worden. Es sei deshalb gar nicht möglich gewesen, schlüssige Erkenntnisse bezüglich des verbleibenden Potentials zu gewinnen. Im Übrigen sei es unverständlich, dass die Vorin- stanz nicht eine angepasste Tätigkeit innerhalb des Konzerns gesucht und gefunden habe. Insgesamt hätten die Bemühungen der Vorinstanz keiner planmässig durchgeführten Reintegration in den früheren Tätig- keitsbereich entsprochen und seien nicht mit den notwendigen Anstren- gungen angegangen worden. 5.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, die ihrem Entscheid zu Grunde gelegten Berichte würden prognostizieren, dass der Beschwerde- führer mit alleiniger Verantwortung für eine Abteilung mit hohen kognitiven Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig sei, da die festgestellten Ein- schränkungen in den Bereichen verbales Gedächtnis, Rechnen und kog- nitive Fähigkeiten mit der Funktion des Senior Controller resp. der ange- stammten Funktion des Beschwerdeführers nicht vereinbar seien. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers komme deshalb nicht mehr in Frage, da er nicht mehr die an Controllingfunktionen gestellten konzep- tionellen und analytischen Anforderungen erfülle. Ausserdem fehle es an vakanten Stellen. Im Übrigen werde ihre Wahrnehmung sozialer Verant- wortung dadurch belegt, dass sie trotz kurzer Anstellungsdauer die zwei- jährige Lohnfortzahlungspflicht zweimal um mehrere Monate verlängert und gemäss dem im GAV SBB vorgesehenen Reintegrationsprozess während zweier Jahre verschiedene Versuche unternommen habe, den Beschwerdeführer zurück in sein angestammtes Arbeitsumfeld zu brin- gen. 5.3 Gemäss Ziff. 133 GAV SBB besteht bei Arbeitsverhinderung ein An- spruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum En- de des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur berufli- chen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB). Spätestens drei Monate nach Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird die An- spruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB). War die Reintegration erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist angepasst (Ziff. 139 GAV SBB). Wenn jedoch bis zum Ende der Anspruchsfrist keine
A-6509/2013 Seite 16 Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB das Arbeitsverhält- nis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 140 GAV SBB). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder medizinischer Tauglich- keit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB unverzüglich über den Stellenverlust schriftlich verständigt. Eine solche ordentliche Kündigung ist gemäss Gesetzgebung und in An- betracht der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. nachfol- gend E. 5.4) indessen als ultima ratio zu verstehen (vgl. BVGE 2007/34 vom 20. September 2007 E. 7.2.1; NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 36, Art. 19 Rz. 3). 5.4 Die nach GAV SBB vorgesehenen Lohnfortzahlung und Reintegration sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Ar- beitnehmern. 5.4.1 Diese Fürsorgepflicht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG sowie Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Demnach hat der Arbeitgeber zum Schutz von Le- ben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer jene Mass- nahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haus- haltes angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemu- tet werden kann. Ergreift er nicht alle zumutbaren Schutzmassnahmen zu Gunsten der Gesundheit eines Arbeitnehmers oder auch etwa zur Lösung eines Konflikts, die es ermöglichen würden, das Arbeitsverhältnis fortzu- setzen, und spricht er stattdessen die Kündigung aus, ist diese nicht rechtmässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5146/2011 vom 1. Oktober 2012 E. 7.3 mit Hinweis). Diese Fürsorgepflicht – und insbesondere die Verhältnismässigkeit der in Verbindung mit ihr im Rah- men der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifenden Massnah- men – geht im Weiteren aus Art. 19 BPG hervor. 5.4.2 Gemäss dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt (Art. 19 Abs. 1 BPG). Kündigt er ihr dennoch, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG).
A-6509/2013 Seite 17 Wird das Arbeitsverhältnis aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, durch den Arbeitgeber aufge- löst, gilt die Auflösung als verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV). Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle in den Fällen nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG indes bestimmen, dass die Kündigung als unverschul- det gilt (Art. 31 Abs. 2 BPV). Die Frage, ob die Untauglichkeit des Beschwerdeführers vorliegend aus wichtigen Gründen als unverschuldet gilt, muss vorliegend nicht vertieft werden: Die von der Vorinstanz festgestellte mangelnde medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Hirnverletzung ist of- fensichtlich unverschuldet. Die Krankheit, wie sie der Beschwerdeführer erfahren hat, stellt ein wichtiger Grund i.S. v. Art. 31 Abs. 2 BPV dar und es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz vor der ordentlichen Kündigung alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG ausgeschöpft hat. 5.5 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bildet den Grundgedanken für die Reintegrationsmassnahmen, wie sie vom GAV SBB (vgl. Ziff. 154 f. GAV SBB) vorgesehen sind. Solche Massnahmen sind zu ergreifen, wenn ein Arbeitnehmer ohne Verschulden längere Zeit – z.B. aufgrund von Krankheit oder Unfall – aus dem Arbeitsprozess gerissen wurde. Sie sollen verhindern, dass ein Arbeitnehmer ohne Not seine Beschäftigung verliert, d.h. es soll versucht werden, die (verbleibenden) Fähigkeiten und Möglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen einer zumutba- ren und geeigneten Beschäftigung einzubringen. 5.5.1 Eine berufliche Reintegration beginnt gemäss Ziff. 154 Abs. 2 GAV SBB mit jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Ar- beitsleistung. Basis dafür bildet ein gemäss Ziff. 155 GAV SBB vorgese- hener Reintegrationsplan. Er wird spätestens nach Ablauf von drei Mona- ten seit Beginn der beruflichen Reintegration mit dem Mitarbeiter verein- bart und ist der laufenden Entwicklung anzupassen. In diesem Plan wer- den die Reintegrationsmassnahmen festgelegt. Er trägt den Fähigkeiten, dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Rechnung (Ziff. 155 Abs. 2 GAV SBB). Sinn und Zweck eines solchen Reintegrationsplanes ist darin zu sehen, die Zeit während der zweijährigen Lohnfortzahlungsverpflichtung optimal
A-6509/2013 Seite 18 zu nutzen, um einen beruflichen Wiedereinstieg des Mitarbeiters zu be- günstigen. Dazu muss auch die Festlegung resp. Planung von möglichen konkreten Arbeitsversuchen zählen, welche selbstredend periodisch in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Fähigkeiten des Mitarbeiters zu überprüfen und evtl. anzupassen sind. 5.5.2 Mit Datum vom 29. März 2011 wurde ein erster Reintegrationsplan für den Beschwerdeführer aufgestellt. Dieser Plan nennt als Ziel der be- ruflichen Reintegration die raschmöglichste Rückkehr des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin in den Arbeitsalltag. Sollte dies in der angestamm- ten Tätigkeit nur noch teilweise oder gar nicht mehr möglich sein, wird ei- ne angepasste Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens der Vorinstanz gesucht. Schliesslich nennt der Reintegrationsplan die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit. Weiter werden Ziele und Massnahmen in verschiedenen Bereichen auf- geführt, u.a. – und vorliegend von Bedeutung – auch im Bereich Arbeit und Beruf, wobei eine "optimale Betreuung der Mitarbeitenden in der be- ruflichen Reintegration" unter "regelmässiger Betreuung der Mitarbeiten- den durch GM bzw. HR-BER" vorgesehen wurde. Angesichts der gewähl- ten Formulierung handelt es sich um standardisierte Textbausteine ohne individuellen Charakter. Auf eine Planung von beabsichtigten Massnah- men zur Reintegration in den Arbeitsprozess wird – selbst in groben Zü- gen – verzichtet. In einer Ergänzung des Planes wurde am 14. Januar 2013 festgelegt, zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei der Abteilung (...) ein Arbeitstraining bis spätestens Ende Mai 2013 durchzuführen. Insgesamt ist der Reintegrationsplan als mangelhaft zu bezeichnen. Es ergeben sich aus ihm weder beabsichtigtes Vorgehen noch konkrete Vorschläge oder Möglichkeiten i.S. eines Programms, um zu versuchen, den Beschwerdeführer insbesondere wieder in seine an- gestammte Funktion zu reintegrieren. 5.5.3 Immerhin wurde eine Reihe von Institutionen mobilisiert, welche sich in einer sog. Helferkonferenz koordinierten, ein engagiertes Vorge- hen demonstrierten und in periodischen Sitzungen den Standort bestimm- ten sowie das weitere Vorgehen beschlossen (vgl. Personalakten des Beschwerdeführers). Insofern wird der Mangel des Reintegrationsplanes relativiert. Es stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob die ergriffenen Massnahmen dem Anspruch von Art. 19 Abs. 1 BPG genügten. Dies ist
A-6509/2013 Seite 19 u.a. anhand der durchgeführten Arbeitsversuche und deren Beurteilung zu untersuchen: 5.5.3.1 Im Sommer 2011 wurde damit begonnen, den Beschwerdeführer mit den Anwendungen und Abläufen im Controlling wieder vertraut zu machen. Begünstigt durch die intensive Begleitung des Vorgesetzten konnte er nach kurzer Einarbeitungszeit wieder einzelne einfachere Auf- gaben selbständig ausführen. Im November 2011 wurde von den verant- wortlichen Stellen geprüft, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer nach einer Zusammenlegung der Controllertätigkeiten mit dem Bereich SBB (...) zugewiesen werden könnten. 5.5.3.2 Ab März 2012 arbeitete der Beschwerdeführer in einem neuen Team bei SBB (...), wo er die im Sinne eines Versuches für ihn vorgese- henen einfacheren wiederkehrenden Controllingtätigkeiten ausführte. Die veränderten Rahmenbedingungen (Wechsel Vorgesetzter, neues Team, neuer Arbeitsort, etc.) beeinflussten jedoch die positive Entwicklung in der Reintegration negativ. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 29. Au- gust 2012 wurde festgehalten, dass im Bereich IT-Controlling eine schwierige Personalsituation vorherrsche, weshalb dem Beschwerdefüh- rer aufgrund der instabilen Lage nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet werden konnte. Es wurde indessen auch – wie der angefochte- nen Verfügung entnommen werden kann, jedoch aus dem Protokoll des Standortgesprächs nicht ersichtlich wird – festgestellt, dass die geplante Entwicklung in das Aufgabengebiet des Junior-Controllers bei SBB (...) unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sei. Aufgrund der Neu- strukturierung des Bereichs fielen gemäss Protokoll der Sitzung vom 17. Oktober 2012 vermehrt Aufgaben betreffend Aufbau und Projekte, hinge- gen weniger wiederkehrende Aufgaben an, sodass der Beschwerdeführer nicht ausgelastet werden konnte (vgl. auch Protokoll vom 12. Dezember 2012). Die von ihm erledigten repetitiven Aufgaben wurden jedoch als sehr gut erledigt eingestuft. Der Arbeitsversuch wurde im November 2012 beendet. 5.5.3.3 In Zusammenarbeit mit der IV X. _______ wurde dem Beschwer- deführer ein Jobcoaching zugesprochen, wobei eine Leistungserprobung mit selbständig zu erledigenden wiederkehrenden Tätigkeiten beschlos- sen wurde. Ab Dezember 2012 leistete der Beschwerdeführer einen Ar- beitseinsatz im Bereich Debitoren, in dessen Verlauf die Präsenzzeit von 50% laufend auf 80% gesteigert werden konnte. Der Beschwerdeführer erwies sich – bei vergleichsweise langsamerem Arbeitstempo und
A-6509/2013 Seite 20 Schwierigkeiten angesichts steigender Komplexität der Aufgaben – als sehr zuverlässiger Mitarbeiter, der die ihm zugewiesenen Aufgaben sehr gut, genau und beinahe fehlerfrei erledigte (vgl. Protokolle vom 14. Janu- ar 2013, 5. März 2013, 28. März 2013). Der Arbeitseinsatz endete im Au- gust 2013. Das Beurteilungsformular vom 19. August 2013 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer die beurteilten Punkte mehrheitlich ganz erfüllt oder teilweise erfüllt. Beim Erfassen von Sammelrechnungen sowie Ab- schreibungsbelegen übertraf er die Erwartungen, wobei keiner der bewer- teten Punkte gänzlich nicht erfüllt wurde. Insbesondere zeigten sich die Defizite bei der Merkfähigkeit und der Arbeitsgeschwindigkeit. 5.5.3.4 Im September 2013 fand auf Wunsch des Beschwerdeführers und auf Ersuchen der IV X. _______ ein Arbeitstraining im Bereich Controlling bei SBB (...) statt. Ziel dieses Arbeitstrainings war es, dem Beschwerde- führer ein Feedback betreffend seine Fähigkeiten im Bereich Controlling zu geben. Mit Datum vom 1. Oktober 2013 verfasste der Jobcoach von (...) seine Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers aus seiner Sicht. Er schätzt dessen Fähigkeiten im Wesentlichen dahinge- hend ein, dass er verschiedene Computersysteme sowie Anwenderpro- gramme ohne Schwierigkeiten bedienen kann und sich auch nach mehr- monatigem Unterbruch nach kurzer Instruktion wieder in den verschiede- nen Funktionen zurechtfindet. Insbesondere konnten bei den Einsätzen im Controlling die fortgeschrittenen Fähigkeiten und Kenntnisse betref- fend das Anwendungsprogramm Excel erkannt werden. Letztendlich habe der Arbeitsversuch aber auch gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer im Arbeitsgebiet des Controlling sehr wohl fühlt und gute Leistungen erbrin- gen kann, weshalb die Empfehlung abgegeben wurde, die künftige beruf- liche Ausrichtung auf Funktionen wie Junior Controller oder Key-User im Controlling sowie auf die Tätigkeiten im allgemeinen Controlling ohne tiefgreifende konzeptionelle Anforderungen zu konzentrieren. Selbst komplexere oder konzeptionelle Arbeitsinhalte seien nicht ausgeschlos- sen, hätten aber aufgrund der beschränkten Dauer in diesem Arbeitsver- such nicht getestet werden können. 5.5.4 Diese Aufstellung zeigt, dass die Vorinstanz bedeutende Anstren- gungen unternommen hat, um den Beschwerdeführer in den Arbeitspro- zess zurück zu bringen. Es wurde die Zusammenarbeit mit Fachstellen gesucht und eine Betreuung durch einen Case Manager sowie der Bei- zug eines Jobcoaches veranlasst. Von einer intensiven Betreuung zeu-
A-6509/2013 Seite 21 gen die zahlreichen Sitzungen, deren Protokolle die gesundheitliche Ent- wicklung sowie die Resultate der Arbeitseinsätze festhalten. Dabei wird deutlich, dass die Reintegrationsaufgabe ernst genommen und seriös an- gegangen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass auf Veranlassung der Arbeitgeberin drei verschiedene Arbeitseinsätze durchgeführt wurden. Dabei verlief der erste Einsatz positiv, wurde jedoch durch Umstrukturie- rungsmassnahmen beendet. Diese schufen offenbar ungünstige Bedin- gungen, welche die positive Entwicklung behinderten und den zweiten Arbeitseinsatz in ungünstigem Umfeld negativ beeinflussten. Der dritte Arbeitseinsatz zeitigte hingegen wiederum positive Resultate und belegte Fähigkeiten des Beschwerdeführers, welche es ihm ermöglichen würden, in diesem Bereich zu arbeiten. Unverständlicherweise wurde jedoch bereits im März 2013 durch den Medical Service eine mangelnde medizinische Tauglichkeit bestätigt, wo- mit der Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, richtungsweisend beeinflusst wurde, ohne die Resultate des Arbeitseinsatzes abzuwarten und allfällige positive Entwicklungen in den Entscheid einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.3). Bereits mit Schreiben vom 24. April 2013 wurde dem Beschwer- deführer der Stellenverlust in Aussicht gestellt. Der Entscheid vom 23. August 2013 erweckt sodann den Eindruck, den im März 2013 ge- fassten Beschluss lediglich der Form halber schriftlich zu bestätigen. Im Wesentlichen wiederholt er nämlich lediglich bereits gemachte Feststel- lungen, ohne diese jedoch zu begründen. Die positiven Resultate dieses bis August 2013 dauernden Arbeitseinsatzes fanden keine Beachtung mehr und vermochten die bereits gefällten Entscheide nicht mehr zu be- einflussen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Vertrauensarzt die Einschätzung betreffend mangelnder medizinischer Tauglichkeit allein in Bezug auf die angestammte Funktion des Senior Controllers vornahm, dass damit aber auch der Entscheid der Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses entschieden wurde, ohne weitere Möglichkeiten der Weiterbeschäfti- gung gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG in Betracht zu ziehen. 5.5.5 Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Durchführung der Rein- tegrationsmassnahmen ist deshalb insoweit zu beanstanden, als der zweite Arbeitsversuch in einem für den Beschwerdeführer erkennbar un- günstigen Umfeld durchgeführt wurde und dass der Entscheid zur Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses bereits zu einem Zeitpunkt gefällt wurde, als noch kaum fundierte Erkenntnisse betreffend die Entwicklung der Fä- higkeiten des Beschwerdeführers im Arbeitsprozess vorlagen, d.h. bevor
A-6509/2013 Seite 22 überhaupt der Arbeitsversuch im Bereich Debitoren mit handfesten Resul- taten – welche sich sodann später als mehrheitlich positiv erwiesen – aufwarten konnte. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer einen bemerkenswerten Willen an den Tag legte, zurück in eine Beschäftigung im Bereich des Controllings zu finden. Die gemäss Fach- berichten und ärztlichen Einschätzungen gemachten Fortschritte, vorhan- denen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und dessen erbrachten Leis- tungen durften bei der Evaluierung von Möglichkeiten für eine zumutbare Weiterbeschäftigung nicht unbeachtet bleiben. Stattdessen liess es die Vorinstanz mit den Ergebnissen der Arbeitsversuche zwischen Sommer 2011 und Mitte März 2013 bewenden, wobei davon etwa die Hälfte auf ein ungünstiges Arbeitsumfeld im Umbruch entfiel. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Anstrengungen der Vor- instanz selbst bei einer zurückhaltenden Beurteilung (vgl. E. 2) nicht als genügend zu qualifizieren, um eine Rückkehr des Beschwerdeführer in sein angestammtes Arbeitsumfeld des Controllings – welches einen wei- teren Kreis von Aufgaben mit einer Abstufung von Anforderungen bietet – zu fördern. 5.5.6 Es erscheint ausserdem in diesem Zusammenhang nicht glaubwür- dig, dass die Vorinstanz in ihrem Unternehmen keine zumutbare Aufgabe finden konnte, um den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Immerhin wird ihm ein Arbeitseinsatz von bis zu 80% zugestanden und die Berichte aus den Arbeitsversuchen zeugen von einer positiven Arbeitshaltung, grosser Leistungsbereitschaft sowie mehrheitlich guten Leistungen, was im Übri- gen auch aus dem Bericht betreffend das Arbeitstraining vom September 2013 hervorgeht. Dass sich die gesundheitlichen Entwicklungen positiv fortsetzen, bestätigt ausserdem auch der psychologische Bericht der Re- haklinik Y. _______ vom 13. Februar 2014, welcher grundsätzlich eine gute Prognose – auch für eine Tätigkeit im Bereich des Controlling – stellt. In Anbetracht dieser Faktenlage – insbesondere auch angesichts der Grösse des Unternehmens – hätte es der Arbeitgeberin sehr wohl ge- lingen müssen, eine zumutbare Weiterbeschäftigung für den Beschwer- deführer zu finden. 5.5.7 Indem die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis aufgrund einer man- gelnden medizinischen Tauglichkeit für die angestammte Funktion kündig- te, ohne sämtliche Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens auszuschöpfen, hat sie ih- re Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt (vgl. NÖTZLI,
A-6509/2013 Seite 23 in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 36). Jedenfalls sind den Akten keine Unterlagen zu entnehmen, welche solchen Anstrengungen dokumentie- ren würden. Zwar hat die Vorinstanz in verschiedener Weise auf die Rein- tegration hingewirkt, doch erscheinen die Wahl sowie die Durchführung der Arbeitsversuche nicht hinreichend geeignet, um Erkenntnisse betref- fend der Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Auf- finden einer Arbeitsstelle innerhalb des Unternehmens zielführend zu un- terstützen. So erwies sich insbesondere die zweiten Stelle von März 2012 bis November 2012 als ungeeignet und es wurde darauf verzichtet, die Ergebnisse des dritten Arbeitsversuches vor dem Beschluss der Kündi- gung im März 2013 abzuwarten und in den Entscheid einzubeziehen. 5.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Beschwerdeführer weiter in ihrem Unternehmen mit einer zumutbaren Arbeit zu beschäftigen. Damit hat sie ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die ordentliche Kündigung erweist sich als unverhältnismässig und wurde zu Unrecht ausgesprochen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Sache zur Neuabklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rück- weisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachver- halts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Vorliegend wurde der Sachverhalt ausreichend dargelegt (vgl. E. 4.4). Die Voraussetzungen für eine Rückweisung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
A-6509/2013 Seite 24 7. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, eventualiter sei die Vorin- stanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen. 7.1 Bezüglich der Rechtsfolgen bei ungerechtfertigter Kündigung hat mit der Einführung des neuen Bundespersonalrechts am 1. Juni 2013 ein ei- gentlicher Paradigmenwechsel stattgefunden. So soll ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nunmehr bei Aufhebung einer Kündigung bestehen, wenn ein schwerwiegender Verstoss gegen geltendes Recht i.S.v. Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeit- nehmer in guten Treuen eine bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellte und von Amtes wegen verfolgte Straftat zur Anzeige bringt oder als Zeuge aussagt (Bst. a), wenn die Kündigung sich als missbräuchlich erweist (Bst. b), wenn die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen wurde (Bst. c) oder wenn sich die Kündigung als diskriminierend erweist (Bst. d). In An- betracht der Sachlage drängt es sich vorliegend auf, die Fälle von Bst. b und c einer kurzen Prüfung zu unterziehen. 7.1.1 Art. 336 OR führt eine Reihe von Kündigungsgründen auf, welche eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses als missbräuchlich qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai 2014 E. 10.1). Dabei wird der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glau- ben konkretisiert. So kann sich eine Kündigung insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie beispielsweise wegen persönlicher Eigenschaften erfolgt, wenn verfassungsmässige Rechte ausgeübt wer- den oder wenn die Kündigung aus Rache erfolgt. Wenn bei Fällen der missbräuchlichen Kündigung z.B. ein krasses Missverhältnis der Interes- sen, die Verletzung des Gebots schonender Rechtsausübung oder die Ausnutzung eines eigenen rechtswidrigen Verhaltens festgestellt wird, so soll damit gezeigt werden, dass die Bestimmung schwere Fälle des Miss- brauchs erfassen will, wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschlies- send ist. Zwar zählen auch Krankheiten, welche sich auf die Erfüllung der Arbeitspflicht ausüben können, zu den erwähnten persönlichen Eigen- schaften, doch gilt es in diesen Fällen als zulässig, eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist auszusprechen (vgl. WOLFGANG PORTMANN, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 336 Rz. 4 ff.; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 336 Rz. 2 f.).
A-6509/2013 Seite 25 7.1.2 Eine Kündigung zur Unzeit liegt gemäss Art. 336c Abs. 1 OR so- dann vor, wenn einer der vier genannten Fälle vorliegt. D.h. wenn eine Kündigung ausgesprochen wird während der Arbeitnehmer schweizeri- schen obligatorischen Militärdienst, Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet (Bst. a), während Schwangerschaft oder Mutterschaft (Bst. c) oder während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleis- tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt (Bst. d). Sodann regelt Bst. b die Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall. Diese Aufzählung ist ab- schliessend (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336c Rz. 5). 7.2 Durch die Beschränkung auf die genannten Fälle von Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG wird der Anspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde stark eingeschränkt. Selbst eine ordentliche Kündigung, welche nicht durch ei- nen sachlichen Grund gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG gerechtfertigt ist und somit unrechtmässig erfolgte, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch zur Folge. Vielmehr entfaltet die Kündigung in diesen Fällen ihre Wirkung (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6703 6705 6708 f.; IVO HARTMANN, Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei Anfechtung einer Kündi- gungsverfügung nach dem neuen Bundespersonalgesetz, in: Schweizeri- sche Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [Hrsg.], Verwal- tungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2013, Bern 2014, S. 101 ff.). 7.3 Vorliegend wurde die ordentliche Kündigung wegen einer mangeln- den medizinischen Tauglichkeit i.S. von Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG ausge- sprochen. Die Voraussetzungen für diese Kündigung waren nicht vollends erfüllt (vgl. E. 5.5.7), weshalb sie ungerechtfertigt erfolgte. Zumal die Vor- instanz ihrer Pflicht, Reintegrationsmassnahmen durchzuführen nachge- kommen ist, diese jedoch weniger an der Quantität als vielmehr an der Qualität scheiterten (vgl. E. 5.5.4 f.), kann – mit Blick auf die Stossrich- tung des Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG – nicht von einem schwerwiegen- den Verstoss gegen geltendes Recht i.S. des Gesetzes gesprochen wer- den. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Frage, der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäfti- gung ist abzulehnen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
A-6509/2013 Seite 26 8. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm subeventualiter eine angemessene Entschädigung auszurichten. 8.1 Aufgrund des Paradigmenwechsels im Bundespersonalrecht wird ei- ne ungerechtfertigte Kündigung mit einer Entschädigung sanktioniert (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6708 f.; HARTMANN, a.a.O., S. 109 f.). Ge- mäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG ist dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung zuzusprechen, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut- geheissen und die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sachlich hinrei- chende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Sodann wird eine Entschädigung von der Beschwerdein- stanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt und beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne, höchstens jedoch einen Jahreslohn (Abs. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai 2014 E. 10.1). Diese Regelung soll eine Kompensation für eine mängelbehaftete Kündigung erlauben, wobei die Folgen einer solchen Kündigung prohibitiv wirken sollen: Es soll verhindert werden, dass es sich für den Arbeitgeber "lohnt", einer angestellten Person ohne rechtlich genügenden Grund oder mittels eines fehlerhaften Verfahrens zu kündi- gen (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6724). Gemäss der Idee des Ge- setzgebers soll demnach ein Verhalten des Arbeitgebers sanktioniert werden, welches sich beispielsweise durch Nachlässigkeit, Gleichgültig- keit oder Leichtfertigkeit auszeichnet oder wenn nicht die notwendige Energie an den Tag gelegt wird, eine unnötige Härte für den Arbeitnehmer zu verhindern (vgl. i.d.S. auch NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 36). 8.2 Vorliegend wurde der Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen ge- fällt, ohne einschlägige Ergebnisse eines vielversprechenden und vor al- lem aussagekräftigen Arbeitsversuches abzuwarten. Er erging somit ge- stützt auf eine unvollendete Faktenlage und überaus rasch nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist von Ziff. 133 Abs. 1 i.V.m. 134 Abs. 1 GAV SBB. Zudem wurde der Entscheid, die mangelnde medizinische Tauglich- keit zu bestätigen, in einer Art und Weise gefällt, ohne dass sich der Me- dical Service ausgiebig mit einer Begründung seines Entscheides be- schäftigt hätte. Erst mittels Verfügung vom 21. Oktober 2013 konnte die
A-6509/2013 Seite 27 erforderliche Begründungsdichte erreicht werden, um der gesetzlichen Pflicht von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu genügen (vgl. E. 4.5). Hingegen ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz, insbeson- dere der zugeteilte Case Manager, den Beschwerdeführer ab Eintritt der Krankheit eng betreute, die an der Therapie und Arbeitsversuchen betei- ligten Personen koordinierte und immer wieder Helferkonferenzen durch- führte, um ein umfassendes Bild des gesundheitlichen Fortschrittes des Beschwerdeführers zu generieren sowie weitere Schritte zu organisieren. Ausserdem hat die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung über ihre Pflicht hinaus zweimal erstreckt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann nicht behauptet werden, die Arbeitgeberin hätte ihre sozialen Pflichten gänzlich vernachlässigt. 8.3 Der Beschwerdeführer stand bei Eintritt der Krankheit kurz vor Vollendung seines vierzigsten Altersjahres und steht heute mitten im Er- werbsalter. Sein Tatendrang ist gross und wiederholt äusserte er seinen Willen und den Wunsch, wieder in das Arbeitsumfeld des Controlling ein- zusteigen, da er hier seine Berufung sieht. Die Ergebnisse der Arbeits- versuche haben mehrheitlich gezeigt, dass trotz vorhandener Defizite zahlreiche Fähigkeiten, auf welche der Beschwerdeführer im Berufsalltag zurückgreifen kann, vorhanden sind. Im Übrigen sehen ärztliche und the- rapeutische Meinungen die Chancen für die Wiederaufnahme einer prak- tische Tätigkeit mit anspruchsvolleren und komplexeren Aufgaben intakt (vgl. Psychologischer Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom 13. Februar 2013 sowie Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung aus Sicht Job- Coach vom 1. Oktober 2013). Das unzweckmässige Vorgehen der Vorinstanz, welches zur Fehlerhaf- tigkeit der Kündigung geführt hat, wiegt mittelschwer, doch erweisen sich deren Auswirkungen für den Beschwerdeführer als gravierend, hätte doch eine Weiterbeschäftigung bei der Vorinstanz über Jahre seines Erwerbs- lebens hinweg für ihn eine grosse Bedeutung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zwar erst kurze Zeit bei der Arbeitgeberin tätig war, dass er jedoch ein Alter hat, welches eine Reintegration erlauben würde, dass hingegen seine Chancen, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, gering sein dürften, erscheint – in Gutheissung des entsprechenden Eventualantrages – der Zuspruch einer Entschädigung an den Be- schwerdeführer i.S.v. Art. 34b Abs. 2 BPG in der Höhe von 10 Monatsge- hältern (Basis Bruttolohn bei Eintritt der Krankheit, d.h. Januar 2011) als angemessen.
A-6509/2013 Seite 28 9. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insgesamt teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwen- digen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entspre- chend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ent- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die an- waltliche Vertretung beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung auf Grund der Kostennote fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 10.3 Der Beschwerdeführer macht für die anwaltliche Vertretung Kosten in der Höhe von total Fr. 8'676.70.-- (darin enthalten Fr. 642.70 Mehr- wertsteuer) geltend. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Kosten für ein Gutachten der Rehaklinik Y. _______ in der Höhe von Fr. 403.80 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. 10.3.1 Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint gerechtfertigt und ver- hältnismässig. Der Betrag von Fr. 8'676.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Ba- rauslagen) wird im Verhältnis des Unterliegens von 1/4 entsprechend ge- kürzt und ist demzufolge der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 6'507.55 zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 VGKE). 10.3.2 Ebenso werden die Kosten des Gutachtens von Fr. 403.80 als Ba- rauslagen der Partei i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE qualifiziert (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.80) und im Umfang des Obsie- gens in der Höhe von 3/4 entschädigt. Der Betrag von Fr. 302.85 ist der Vorinstanz aufzuerlegen.
A-6509/2013 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung in der Höhe von 10 Monatsgehältern (Basis Januar 2011, Bruttosa- lär) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils für seine entstandenen Kosten für die Vertretung (inkl. Ausla- gen und MwSt.) sowie weitere Barauslagen in der Höhe von Fr. 6'810.40 zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
A-6509/2013 Seite 30
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange- fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel- lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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