Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6492/2011
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012

U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; solidarische Haftung; Verjährung.

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Eine Untersuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ergab, dass die B._______ AG, ..., die C._______ AG, ... (infolge Konkurs am 8. November 2010 im Handelsregister gelöscht), und die D._______ SA, ..., in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrer italienischen Lieferantin E._______ srl., Mailand, frisches Obst und Gemüse bezogen hatten, das teilweise falsch oder gar nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden war. Ein wesentlicher Teil der falsch bzw. nicht angemeldeten Sendungen wurde mit Lastwagen des Transport- und Logistikunternehmens A._______ AG, ..., von Italien zu den genannten Abnehmern in der Schweiz transportiert. B. B.a Am 18. März 2010 erliess die Zollkreisdirektion Lugano eine Nachbe- zugsverfügung gegen die A._______ AG über den Betrag von Fr. 39'107.85 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf denjenigen Teil der fehlerhaft deklarierten Waren, welchen die A._______ AG an die D._______ SA geliefert hatte. B.b Am 19. März 2010 ergingen zwei weitere Nachbezugsverfügungen gegen die A._______ AG; verfügende Stelle war diesmal die Zollkreisdi- rektion Schaffhausen. Die erste Verfügung betraf die von der A._______ AG an die B._______ AG gelieferten Waren und belief sich auf eine Nachforderung von Fr. 945'052.95 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugs- zins). In der zweiten Verfügung wurde auf die von der A._______ AG an die C._______ AG gelieferten Waren Bezug genommen. Die Nachforde- rung betrug hier Fr. 115'762.40 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). B.c Am 16. April 2010 erhob die A._______ AG je separat Beschwerde gegen die drei Nachbezugsverfügungen vom 18. bzw. 19. März 2010 an die Oberzolldirektion (OZD) und beantragte jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C. In zwei separat eröffneten Entscheiden vom 25. Oktober 2011 wies die OZD die Beschwerden vom 16. April 2010 gegen die beiden Nachbe- zugsverfügungen vom 19. März 2010 (betreffend die Warenempfängerin- nen B._______ AG und C._______ AG) ab. Zudem auferlegte sie der A._______ AG Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'100.-- bzw. Fr. 4'600.--. Zur Begründung legte die OZD in beiden Entscheiden iden- tisch dar, die A._______ AG habe die in Frage stehenden Waren als

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 3 Frachtführerin über die Grenze transportiert und gehöre deshalb nach den anwendbaren zollrechtlichen Bestimmungen zum Kreis der Zoll- schuldner. Als Zollschuldnerin gelte sie ohne Weiteres aufgrund der Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben als unrechtmässig bevorteilt. Dies sei selbst dann der Fall, wenn sie von den falschen bzw. unterlasse- nen Deklarationen nichts gewusst haben sollte. Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) seien erfüllt und die A._______ AG ha- be die betreffenden Beträge nachzuentrichten. Im Übrigen seien die Nachforderungen nicht verjährt. D. Gegen diese beiden Entscheide reichte die A._______ AG (Beschwerde- führerin) am 30. November 2011 je separat Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht ein. In beiden Beschwerdeschriften beantragt sie die Aufhebung des jeweils angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die betreffende Nachforderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerde gegen den Entscheid der OZD, der die Transporte an die B._______ AG betrifft, stellt die Beschwerdeführerin zusätzlich den Eventualantrag, die Nachforderung sei zu reduzieren. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerde- schriften identisch dar, sie trage keine Verantwortung für die Falschver- zollung. Ihre Chauffeure hätten nicht wissen können, dass die Waren auf den Lastwagen falsch deklariert worden seien. Aus diesem Grund sei auch das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden. Weiter gehöre sie entgegen der Auffassung der OZD nicht zum Kreis der Zollschuldner. Die von der OZD vorgenommene Auslegung von Art. 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) verstosse gegen die Wirtschaftsfrei- heit und das Gleichbehandlungsgebot. Wenn der Frachtführer als Zoll- schuldner gelten würde, dann hätte dieser im Ergebnis das Risiko für die Bonität seines Auftraggebers zu tragen. Dieses Risiko stehe in keinem Verhältnis zum Transportentgelt und würde die Tätigkeit des Frachtfüh- rers in einem Ausmass einschränken, das nicht mehr mit der Wirtschafts- freiheit zu vereinbaren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 70 ZG müsse zum Ergebnis führen, dass der Frachtführer, der an der Ware kein eigenes Interesse habe, nicht zum Kreis der solidarisch haf- tenden Zollschuldner zähle. Ausserdem bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG von der Solidarhaftung ausgenommen sein können, Frachtführer dagegen nicht. Dies stelle einen Verstoss gegen

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 4 den Grundsatz der Rechtsgleichheit dar. Schliesslich seien die Nachfor- derungen für die Einfuhren im Jahr 2006 sowie diejenigen in den Mona- ten Januar bis April 2007 bereits verjährt. Die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist nach Art. 12 Abs. 4 VStrR sei ihr gegenüber nicht anwend- bar, weil sie sich nicht selber strafbar gemacht habe. Zur Begründung ihres Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, die Zahlung eines Solidarschuldners müsse dazu füh- ren, dass auch die übrigen Solidarschuldner im Umfang dieser Zahlung von ihren Pflichten befreit würden. Aus diesem Grund seien von der ihr gegenüber geltend gemachten Nachforderung die von der B._______ AG bereits getätigten Ratenzahlungen an die EZV in Abzug zu bringen. So- dann habe die EZV offenbar einem Gesuch der B._______ AG um Erlass der Verzugszinsen stattgegeben. Dieser Teilerlass der Schuld müsse für sämtliche Solidarschuldner befreiende Wirkung haben. E. In ihren beiden Vernehmlassungen vom 15. Februar 2012 schliesst die OZD auf Abweisung der Beschwerden vom 30. November 2011 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Begründungen der OZD entsprechen dabei im Wesentlichen ihren bereits in den angefoch- tenen Entscheiden dargelegten Standpunkten. F. Die Beschwerde vom 16. April 2010 gegen die Nachbezugsverfügung vom 18. März 2010 (betreffend die Warenempfängerin D._______ SA) hiess die OZD mit Entscheid vom 15. Mai 2012 teilweise gut. Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Einfuhrabgaben wurden neu auf Fr. 35'521.90 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 2'876.90 festgesetzt. Aus- serdem wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- auferlegt. Zur Begründung führte die OZD insbesondere aus, die erneute Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass eine Menge von 500 Kilogramm (kg) Zwiebeln offenbar gar nicht eingeführt worden sei. Die Einfuhrabgaben seien daher um Fr. 655.90 und die Verzugszin- sen um Fr. 53.15 zu reduzieren. G. Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt das Fol- gende: «(1) Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben. (2) Auf eine Abgabenachforderung sei zu verzich-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 5 ten. (3) Eventualiter sei die Abgabenachforderung zu reduzieren. (4) Un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Begründung dieser Anträge deckt sich im Wesentlichen mit den Begründungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2012. I. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und die ange- fochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerden zuständig. Auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdebe- rechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). 1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist jedoch ge- rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam- menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts- fragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; statt vieler: Ur-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 6 teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, A-1615/2006 und A-1616/2006 vom 4. November 2009 E. 1.2). Unter denselben Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte doch in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und stellen sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat die Beschwerde- führerin die angefochtenen Entscheide auch mit weitgehend überein- stimmenden Argumenten angefochten. Es rechtfertigt sich daher, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erle- digen. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festge- stellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmit- telinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten erge- ben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V 349 E. 1a; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.3, mit wei- teren Hinweisen). 1.5 Am 1. Mai 2007 sind das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des an- wendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertem- poralrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 7 anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren betreffen die Jahre 2006 bis 2008. In der Sache sind somit auf die Einfuhren vor dem

  1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.4, mit Hinweis). Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen vollumfäng- lich das neue Recht. 1.6 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor- schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge- setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan- den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Wenn die Zollanmeldung unterlassen worden ist, entsteht die Einfuhrsteuerschuld unmittelbar im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aZG bzw. Art. 69 Bst. c ZG; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.5). Im vorliegenden Fall, der Einfuhren in den Jahren 2006 bis 2008 betrifft, kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrens- normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 8 1.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A-1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.141). Ge- langt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa- chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufheben- den und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung be- wirken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2011 vom 31. Ja- nuar 2012 E. 1.2, A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4). 2. 2.1 Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegen grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG bzw. Art. 1 aZG). Es gilt der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Vorbehalten bleiben Zollbe- freiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder beson- deren Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). 2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächst- gelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden. Art. 21 Abs. 1 ZG legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti- gen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festhält – insbesondere der Warenführer, die mit der Zufüh- rung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichti- gen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollge-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 9 setz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 4 zu Art. 21). Nach die- ser Bestimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw. Zoll- meldepflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1 sowie A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2). 2.1.2 In erster Linie zollmeldepflichtig (Art. 9 Abs. 1 aZG) bzw. zufüh- rungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZG) ist somit der Warenführer. Seine Ver- pflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist damit offensicht- lich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann. Das Bundesgericht hat in frühe- ren Urteilen zwar auch juristische Personen als Warenführer bezeichnet (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. D. AG sowie BGE 107 Ib 208 E. 2b). In neueren Urteilen hat es je- doch festgehalten, eine juristische Person könne kein Warenführer im Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch Urteile des Bundes- gerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1 sowie 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2). Den unterschiedlichen Ausführungen kommt jedoch im Ergebnis kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich beispielsweise eine juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten Auftrag durch Angestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmäs- sig als «Auftraggeberin» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG zur Wareneinfuhr bzw. als diejenige, die gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» und fällt als solche ohnehin unter den Wortlaut dieser Bestimmungen (zum aZG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.2, mit Hinweis). 2.1.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Da- nach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen be- sonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff. aZG bzw. Art. 18, 21, 25 und 26 ZG). Insbesondere tragen sie die volle Ver- antwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommen- tar, N 2 ff. zu Art. 18). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zoll-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 10 pflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f. aZG bzw. Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1 und A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4). Mangels anderweitiger Regelungen im aMWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2). 2.1.4 Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge- nannten Personen sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren ein- geführt oder ausgeführt worden sind. Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Da- nach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die ei- gentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auf- traggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung ver- pflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetz- geber hat damit – sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zoll- gesetz – den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Die Zollzah- lungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also bei- spielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG; zum Gan- zen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3). 2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, und zwar auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 11 der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Ge- genständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.1 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; DANIEL RIE- DO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben – wie beim Zoll (E. 2.1) – Steuerbefrei- ungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 72 bzw. 74 aMWSTG). 2.3 2.3.1 Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuer- vorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder ei- nen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt. Eine Zollwiderhandlung begeht u.a., wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teil- weise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt bzw. dem Bund zum ei- genen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 3 und Ziff. 16 aZG bzw. Art. 118 ZG). Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das VStrR zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Wider- handlungen gegen das aZG (Art. 80 Abs. 1 aZG) sowie gegen das ZG (Art. 128 Abs. 1 ZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.1). 2.3.2 Das aMWSTG sowie das aZG und das ZG bilden Teil der Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Ab- gaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Bei- trags. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt weder von der Einleitung eines Straf-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 12 verfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechen- den Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Wi- derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzah- lungspflichtigen bzw. Zollschuldner nach Art. 13 und 9 aZG bzw. Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zoll- zahlungspflichtigen Personen sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3). Sie sind direkt unrecht- mässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Wider- handlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den ge- samten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persön- lichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3, mit Hinweisen). 2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irr- tum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleis-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 13 tungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind (BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4). 2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwal- tungsgesetz nichts anderes bestimmen. Dies gilt namentlich für den Be- ginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. Novem- ber 2010 E. 4.3). Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der delikti- schen Handlung abzustellen. 2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassun- gen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ok- tober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Ja- nuar 2007) geschaffen. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für quali- fizierte Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR (und entsprechend auch nach Art. 74 aZG) gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Ver- gehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACH-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 14 ERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Zwei- fel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). 2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt aus- drücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjäh- rung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Ein- sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbeson- dere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einspra- che-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungs- rechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafver- fahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84, BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unter- brechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55). 3. 3.1 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach- verhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. De- ren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangs- punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Dieser kann jedoch nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs- geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 136 III 373 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2).

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 15 Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von ei- nem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in: ASA 75 S. 682 ff.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2010, N 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 2.6). 3.2 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Wenn Wortlaut und Sinn einer solchen Norm mit den allgemeinen Auslegungsmethoden eindeutig festgestellt werden kön- nen, so ist die rechtsanwendende Behörde daran gebunden (ULRICH HÄ- FELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 155). Das Bundesgericht hat deshalb wiederholt erklärt, Bundesgesetze seien verfassungskonform auszulegen, sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebiete (BGE 129 II 249 E. 5.4, 123 II 9 E. 2, 102 IV 153 E. 1b, 99 Ia 630 E. 7). Art. 190 BV vermag demnach Gerichte selbst an verfassungswidrige Bundesgesetze zu binden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N 2090). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in diesem Sinn ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2). 3.3 3.3.1 Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der rechts- gleichen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzel- ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar [nachfolgend: BV Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 20 ff. zu Art. 8). Dies ist

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Seite 16

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der

Fall, wenn Unterscheidungen nicht getroffen werden, die sich aufgrund

der Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situati-

onen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125

I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). Ge-

mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt über diesen allge-

meinen Gleichheitssatz hinaus die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den di-

rekten Konkurrenten einen spezifischen verfassungsmässigen Anspruch

auf Gleichbehandlung durch den Staat ein, welcher strenger ist als das

allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der tragende Gedanke dieses be-

sonderen Anspruchs liegt darin, dass das Gemeinwesen sich gegenüber

den am freien Markt direkt Konkurrenzierenden neutral (Wettbewerbs-

neutralität) zu verhalten hat (BGE 121 I 129 E. 3b-d [leading case], 131 II

271 E. 9.2.2; vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in

der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1056). Gemäss der Rechtsprechung

können zwei Wirtschaftszweige oder Branchen, die nicht in einem direk-

ten Konkurrenzverhältnis im Sinn der Wirtschaftsfreiheit stehen, aus Art. 8

BV nicht ableiten, gleich behandelt zu werden (vgl. BGE 124 II 193

  1. 8d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006
  2. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5814/2010 vom 8. Juli

2011, A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 6.1).

3.3.2 Neben der in E. 3.3.1 beschriebenen Gleichbehandlung der Konkur-

renten schützt die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV vor allem das Recht

des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede pri-

vatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirt-

schaftlichen Beruf frei zu wählen. Rechtsträger sind natürliche und juristi-

sche Personen des Privatrechts (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N 628

ff.). Im Bereich der Steuern und Abgaben nimmt die bundesgerichtliche

Rechtsprechung jedoch nicht leichthin eine Verletzung der Wirtschafts-

freiheit an. Hier bietet die Wirtschaftsfreiheit nur Schutz, soweit die Steu-

ern und Abgaben prohibitiv wirken oder protektionistisch sind (vgl. BGE

128 I 102 E. 6b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2011 vom

17. Januar 2012 E. 5.3; MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf

2009, S. 66 ff.).

3.3.3 Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann un-

ter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden

(BGE 128 I 3 E. 3a). Um zulässig zu sein, muss die Einschränkung auf

einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse ent-

sprechen und verhältnismässig sein. Bei schweren Eingriffen muss die

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 17 Einschränkung auf der Stufe eines Gesetzes geregelt sein (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N 669). Massnahmen, die vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und sich gegen den freien Wettbewerb rich- ten, darf nur der Bund erlassen und zwar nur dort, wo die Verfassung sol- che Abweichungen vorsieht (Art. 94 Abs. 4 BV). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2008 frisches Gemüse und Obst aus Italien in die Schweiz transportiert hat und dabei die Einfuhren teilweise falsch oder gar nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden sind. Abnehmer der Lie- ferungen waren die Unternehmen B._______ AG, C._______ AG und D._______ SA. Im Weiteren liegt auch die Menge der auf diese Weise il- legal eingeführten Waren nicht im Streit. Für das Bundesverwaltungsge- richt besteht in objektiver Würdigung sämtlicher Umstände und der vor- liegenden Aktenlage keine Veranlassung, die entsprechende mengen- mässige Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen bzw. davon ab- zuweichen (vgl. E. 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt. 4.1 Nach neuem Recht gilt als Zollschuldnerin u.a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt (E. 2.1.4). Da die Beschwerdeführerin als Frachtführerin die betreffenden Waren durch ihre Chauffeure über die Grenze in die Schweiz transportieren liess, erfüllt sie diesen Tatbestand. Entsprechendes gilt nach altem Recht: Die Beschwerdeführerin gehört als «Auftraggeberin» ihrer Chauffeure zu den Zollzahlungspflichtigen (E. 2.1.2, 2.1.4). Da die Einfuhren teilweise falsch oder gar nicht zur Zoll- behandlung angemeldet worden sind, ist der geschuldete Zoll bzw. die Einfuhrsteuer unrechtmässig nicht resp. nur teilweise abgeführt worden. Damit sind in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Einfuhrsteuerhinter- ziehung und der (qualifizierten) Zollübertretung erfüllt (E. 2.3.1). Nach Art. 12 Abs. 1 VStrR sind die infolge dieser Widerhandlungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten (E. 2.3.2). Als Zollzahlungs- pflichtige bzw. Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR dafür nachleistungspflichtig (E. 2.3.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, eine verfassungskonforme Aus- legung von Art. 70 ZG führe zum Ergebnis, dass sie nicht zum Kreis der Zollschuldner gehöre. Es verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn ein Frachtführer das Risiko eingehen müsse, für Zollschulden zu haften.

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 18 4.2.1 Wie gesehen (E. 4.1), ergibt nach konstanter Rechtsprechung die grammatikalische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner gehört. Im Wei- teren bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, der Wortlaut die- ser Bestimmungen gebe nicht ihren wahren Sinn wieder. Mit den genann- ten Normen wollte der Gesetzgeber den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit ziehen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 2.1.4). Auch die teleologische Auslegung stützt des- halb das Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Frachtführerin zu den Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern zählt. Zum gleichen Re- sultat führt die historische Auslegung. Der Bundesrat hielt insbesondere in seiner Botschaft vom 15. Dezember 2003 zum neuen Zollgesetz expli- zit fest, eine Frachtführerin, die den ihr erteilten Auftrag durch Bedienstete ausführen lasse, verpflichte sich zur Warenzufuhr als Auftraggeberin bzw. als diejenige, die Waren ins Zollgebiet einführen lasse (BBl 2004 607). Dieses Auslegungsergebnis hat die Rechtsprechung zudem schon mehr- fach bestätigt (E. 2.1.2). Der Wortlaut und Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG ergeben somit eindeutig, dass die Be- schwerdeführerin zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuld- ner zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV an dieses Auslegungsergebnis gebunden und hat die Normen dement- sprechend anzuwenden (E. 3.2). 4.2.2 Im Übrigen kann keine Rede davon sein, diese Auslegung verstos- se gegen die Wirtschaftsfreiheit. Es ist bereits fraglich, ob dieses Grund- recht überhaupt tangiert wird. Denn es ist nicht dargetan, dass das mit der Eigenschaft als Zollzahlungspflichtige bzw. Zollschuldnerin verbunde- nen Haftungsrisiko für die Zollabgaben eine prohibitive Wirkung aufweist (E. 3.3.2), indem es einen angemessenen Geschäftsgewinn verunmög- licht und die Ausübung des Gewerbes in Frage stellt oder zumindest er- heblich erschwert (vgl. BGE 128 I 102 E. 6b). Die Frage, ob die Wirt- schaftsfreiheit tangiert wäre, kann jedoch letztlich offen bleiben. Abgese- hen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht an den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG gebunden ist (E. 3.2), gälte nämlich die Wirtschaftsfreiheit oh- nehin nicht absolut. Sie darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV um- schriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden (E. 3.3.3). Durch die Verankerung im formellen Gesetz selber und dem öf-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 19 fentlichen Interesse an einem weiten Kreis von Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern, um die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantie- ren (BGE 110 Ib 306 E. 2b), wäre ein (allfälliger) Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit wohl ohne Weiteres zu rechtfertigen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen aus- stellen, gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG von der solidarischen Haftung ausge- nommen sein können, Frachtführer dagegen nicht. Die Beschwerdeführe- rin verlangt damit insoweit eine Gleichbehandlung mit den genannten Personen bzw. den entsprechenden Unternehmen. 4.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldner solidarisch. Art. 70 Abs. 4 ZG statuiert indessen zwei alternativ anwendbare Konstel- lationen, unter denen gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Personen nicht solidarisch haften. Zum einen handelt es sich um die Fäl- le, in welchen im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Bst. a). Zum anderen ist die solidarische Haftung ausgeschlossen für den Fall des Nachbezugs gestützt auf Art. 12 VStrR, sofern die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft. Die solidarische Haftung kann dann auf einen reduzierten Betrag eingeschränkt werden, wenn es sich trotz Verschuldens nicht um schwerwiegende Widerhand- lungen handelt (Bst. b; vgl. zum Ganzen: MICHAEL BEUSCH, Zollkommen- tar, N 18 f. zu Art. 70). Diese beiden Ausnahmen gelten nach dem klaren Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 ZG nur für die gewerbsmässig Zollanmeldun- gen ausstellenden Personen und nicht für den Warenführer oder den Frachtführer. Auch hier bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht den wahren Sinn der Vor- schrift wiedergibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb gemäss Art. 190 BV an den Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 ZG gebunden und hat die- se Norm entsprechend anzuwenden (E. 3.2). 4.3.2 Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und den Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, nicht um Gewerbegenossen, die gegenseitig in direkter Konkurrenz stehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche direkte Konkurren- ten erst bei Angehörigen der gleichen Branche gegeben, die sich mit den gleichen Angeboten an das gleiche Publikum richten, um dasselbe Be- dürfnis zu befriedigen (E. 3.3.1). Ein Frachtführer und eine gewerbsmäs-

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 20 sig Zollanmeldungen ausstellende Person weisen dagegen unterschiedli- che Angebote auf. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin stellen die Per- sonen, die unter Art. 70 Abs. 4 ZG fallen, bloss die Zollanmeldungen aus und führen nicht den eigentlichen Transport selber durch. Es handelt sich folglich nicht um direkte Konkurrenten. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf Art. 27 BV berufen. Insofern kann sie auch un- ter dem Gesichtswinkel von Art. 8 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das allgemeine Gleichbehandlungsgebot stellt hinsichtlich der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen keine strengeren Anforderun- gen auf als Art. 27 BV (E. 3.3.1). Namentlich kann aus Art. 8 BV nicht ab- geleitet werden, dass zwei Wirtschaftszweige oder Branchen, die nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis im Sinn von Art. 27 BV stehen, gleich zu behandeln sind. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsge- bot liegt somit nicht vor. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es treffe sie keine Verantwortung für die Falschverzollung, zumal ihre Chauffeure diese un- möglich hätten feststellen können. Es könne ihr deshalb kein Vorwurf gemacht werden und das Strafverfahren sei folgerichtig eingestellt wor- den. Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR bloss eine objektive Widerhand- lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorausgesetzt wird (E. 2.3.2). Dies ist vorliegend durch die Erfüllung der objektiven Tat- bestände der Einfuhrsteuerhinterziehung und der (qualifizierten) Zollüber- tretung gegeben (E. 4.1). Die Leistungspflicht hängt weder von der Einlei- tung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (E. 2.3.2). Es ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihre Chauffeure von der Falschverzollung wussten bzw. eine solche überhaupt hätten feststellen können. 4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie auch einen Vor- teil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR erzielt. Sie ist als Zollzahlungspflich- tige bzw. Zollschuldnerin insofern direkt unrechtmässig bevorteilt, als sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten musste. Sie gilt deshalb nach konstanter Rechtsprechung ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist damit gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig (E. 2.3.3).

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 21 4.6 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachforde- rung sei ohnehin für die im Jahr 2006 sowie in den Monaten Januar bis April 2007 eingeführten Waren aufgrund von Art. 64 aZG bereits verjährt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist komme nicht zur Anwendung. Art. 12 Abs. 4 VStrR sei – analog zu Art. 60 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) – nur auf Ansprüche gegenüber dem Täter selbst anwendbar. Nach der Lehre zu Art. 60 Abs. 2 OR werde für die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für einen Zivilan- spruch objektive und subjektive Strafbarkeit vorausgesetzt (mit Verweis auf ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 60 OR). Sie habe sich indessen nie strafbar gemacht. Die Strafuntersuchung sei deshalb auch eingestellt worden. 4.6.1 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung beruht (E. 2.4). Art. 12 Abs. 4 VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche ihren Grund darin ha- ben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Ver- schulden fehlt (E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin greift Art. 12 Abs. 4 VStrR somit bereits dann, wenn der objektive Tatbe- stand einer solchen Widerhandlung erfüllt ist. Da es auf die subjektive Strafbarkeit nicht ankommt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung zur Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. mit der Regelung von Art. 60 Abs. 2 OR (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 333 f.). 4.6.2 Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren fanden in den Jahren 2006 bis 2008 statt. Die Verjährungsfrist beträgt im Fall der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 11 Abs. 2 VStrR sieben Jahre (E. 2.4.2). Diese Frist war somit zu keinem Zeitpunkt abgelaufen und ruht seit den (ersten) Be- schwerdeerhebungen am 16. April 2010 gegen die Nachbezugsverfügun- gen vom 18. bzw. 19. März 2010 (E. 2.4.3). Sämtliche Nachforderungen sind damit nicht verjährt. 4.7 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Eventualantrag eine Re- duktion der Nachforderung. Die von der B._______ AG bereits getätigten Zahlungen an die EZV seien in Abzug zu bringen. Gemäss Eingabe vom

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 22 10. Dezember 2009 habe sich die B._______ AG verpflichtet, per 12. Mai 2009 Fr. 25'000.-- und in der Folge monatlich Fr. 5'000.-- an die EZV zu überweisen. 4.7.1 Art. 13 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 3 ZG halten als Grundsatz die solidarische Haftung sämtlicher Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner fest. Die solidarische Haftung bedeutet zum einen, dass der ganze ge- schuldete Abgabebetrag bei jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann. Die EZV kann deshalb auf einen beliebigen Zollzahlungs- pflichtigen bzw. Zollschuldner greifen (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum ande- ren hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für sämtliche Schuldner (BEUSCH, a.a.O, N 9 zu Art. 70). 4.7.2 Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der OZD (vgl. ihren Entscheid vom 25. Oktober 2011 Ziff. 8) wurde die B._______ AG für einen Betrag von Fr. 1'257'421.85 Zoll und Fr. 31'947.-- Mehr- wertsteuer leistungspflichtig erklärt. Für einen Teilbetrag von Fr. 853'088.65 Zoll und Fr. 20'488.65.-- Mehrwertsteuer haftet die Beschwer- deführerin solidarisch mit der B._______ AG, da sie bei den betreffenden Einfuhren als Frachtführerin handelte. Dies bedeutet, dass die EZV für die genannten Teilbeträge auch auf die Beschwerdeführerin greifen kann. Für diese hat die teilweise Entrichtung der Abgaben durch die B._______ AG nur insoweit befreiende Wirkung, als die Zahlungen den Anteil der Nachforderung betreffen, für den die Beschwerdeführerin solidarisch haf- tet. Da es sich bei der Tilgung um eine abgabeaufhebende Tatsache han- delt, trägt die Beschwerdeführerin dafür die Beweislast (E. 1.7). Entspre- chende Erklärungen der B._______ AG gegenüber der EZV, welchen An- teil der Abgabeschuld sie mit ihren Ratenzahlungen tilgen wollte (vgl. auch die Regelung von Art. 82 Abs. 2 ZG), sind nicht aktenkundig und es liegen auch sonst keine entsprechenden Nachweise vor. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Zahlungen der B._______ AG den Anteil der Nach- forderung betroffen haben, für den die Beschwerdeführerin solidarisch haftet. Ihre Abgabeschuld kann deshalb aufgrund der Zahlungen der B._______ AG nicht reduziert werden. Bei diesem Resultat kann die Hö- he der effektiven Zahlungen der B._______ AG offen bleiben. 4.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die B._______ AG habe mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ein Gesuch um Erlass der Verzugszinsen gestellt. Soweit ersichtlich habe die EZV diesem Gesuch stattgegeben. Dementsprechend könnten von der Beschwerdeführerin

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 23 auch keine Verzugszinsen mehr gefordert werden. Der Teilerlass der Schuld müsse befreiende Wirkung für sämtliche Solidarschuldner haben. Nach dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gesuch der B._______ AG vom 10. Dezember 2009 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hat diese um Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 187 Abs. 2 ZV ersucht. Gemäss dieser Bestimmung kann die EZV auf Ge- such hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zah- lung aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuld- ners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Ob die EZV dem Gesuch der B._______ AG stattgegeben hat, er- gibt sich nicht aus den Akten. Diese Frage kann aber offen bleiben. Ein allfälliger Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen gegenüber der B._______ AG hätte ohnehin keine befreiende Wirkung gegenüber der solidarisch haftenden Beschwerdeführerin. Nach Art. 187 Abs. 2 ZV wird auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners abgestellt. Massgebend sind somit subjektive Kriterien (dies im Gegensatz zu den Erlassgründen nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG, die auf rein objektive Kriterien abstel- len und deshalb richtigerweise gegenüber allen solidarisch haftenden Leistungspflichtigen wirken; vgl. BEUSCH, a.a.O., N 25 zu Art. 86). Es ist deshalb durchaus möglich, dass nur einzelne von mehreren solidarisch haftenden Zollschuldnern nach Art. 187 Abs. 2 ZV von der Leistung von Verzugszinsen entbunden werden. 5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen und die angefochtenen Be- schwerdeentscheide sind zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 17'800.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 17'800.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-6492/2011, A-6495/2011 und A-3199/2012 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17'800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit den von ihr insgesamt in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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