Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6471/2010
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6471/2010

U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Post- fach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______,, Vorinstanz

sowie

A._______, Beigeladener,

Gegenstand

Kosten des Enteignungsverfahrens.

A-6471/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms, ausgehend vom Landesflughafen Zürich, hängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb) als Enteigner auf. B. Mit Entscheid vom 1. März 2010 sprach die ESchK C._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem

  1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich als Enteigner die Verfahrenskosten für das Schätzungsver- fahren (Ziff. 3) und gewährte C._______ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4, Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019). Bei der Festlegung der Minderwertentschädigung stützte sich die ESchK auf ein eigens zu diesem Zweck entwickeltes hedonisches Berechnungsmodell, das von einem ihrer Fachmitglieder, A., und der IAZI AG (Informations- und Ausbildungszentrum für Immobilien) ausgearbeitet worden war (nachfolgend: Modell ESchK). C. Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als auch C. Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Die Beschwerde der Enteigneten hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 im Kosten- punkt gut und sprach ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 14'325.80 zu. Im Übrigen wies es beide Beschwerden ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 ab. D. Am 5. August 2010 stellte der damalige Präsident der ESchK, D., den Enteignern zwei Rechnungen betreffend die Leistungen des Fach- mitglieds der ESchK, A., in den Jahren 2009 und 2010 über Fr. 74'038.- (Rechnung Nr. 026/2010) und über Fr. 32'618.30 (Rechnung Nr. 028/2010) mit einem Begleitschreiben zu.

A-6471/2010 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 10. September 2010 erheben die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Kanton Zürich gegen die Rechnung 026/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ange- fochtene Rechnung sei aufzuheben. Eventualiter sei in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden der Rech- nungsbetrag neu festzusetzen bzw. es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, einen zweiten Schriften- wechsel durchzuführen und das Verfahrens bis zum Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts im Verfahren A-2684/2010 bezüglich den Pilotfall C._______ zu sistieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 sistiert der Instruktionsrich- ter das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Pilotfall C._______ (A- 2684/2010 bzw. 1C_100/2011 und 1C_102/2011). Auf die hiergegen er- hobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2010 und 1C_544/2010 vom 14. Februar 2011 mangels Legitimation der ESchK nicht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 nimmt der Instruktions- richter das vorliegende Verfahren wieder auf und lädt die Vorinstanz ein, bis zum 25. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese Frist erstreckt er mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2012 bis zum 24. Februar 2012. Gleichzeitig lädt er A.________ (nachfolgend: Beigela- dener) zum Verfahren bei und räumt ihm die Möglichkeit ein, bis zu dem- selben Zeitpunkt eine Stellungnahme einzureichen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 nimmt der Beigeladene zur Beschwerde Stellung, wobei er sich ausschliesslich zur Frage äussert, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit einen technischen Beruf darstellt. I. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom

A-6471/2010 Seite 4 30. März 2012 ihre Anträge und vertieft ihre entsprechende Argumentati- on. J. Am 22. Mai 2012 zieht der Kanton Zürich die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 026/2010 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2012, berichtigt am 31. Mai 2012, schreibt der Instruktionsrichter in der Folge das Beschwerdeverfahren bezüglich des Kantons Zürich als erledigt ab. K. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seiner Eigenschaft als damaliger Präsident der ESchK hat D._______ (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 Fr. 74'038.- in Rechnung gestellt unter Einräumung einer dreissigtägigen Zahlungsfrist. 1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Schätzungskommission der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dass der zahlungspflichti- gen Partei dieser Rechtsmittelweg gegenüber Verfahrenskosten of- fensteht, sofern es sich nicht um Gebühren des Bundesrates oder des Bundesgerichts handelt, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 Abs. 2 aEntG vorgesehen (AS 47 689, ursprünglich Art. 108 aEntG; allerdings mit Rechtsmittel ans Bundesgericht; vgl. diesbezüglich: BGE 118 Ib 350 E. 1). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege jedoch aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde liegenden Botschaft vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202 ff.) hat der Bundesrat dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447). Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelord- nung mehr existiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsver-

A-6471/2010 Seite 5 fahren (Kostenverordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kos- tenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem In- struktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Ent- schädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bun- desgericht Beschwerde führen. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ur- sprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, , Rz. 136 f.), kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1.1 sowie A-3035/2012 vom 1. März 2012 E. 2.1.1). Ob und unter welchen Umständen gegen die Rechnung Nr. 026/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Be- schwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen (vgl. diesbezüglich auch Art. 77 Abs. 2 EntG). 1.1.1. Danach können beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse angefochten werden, die in Art. 32 VGG nicht ausge- schlossen sind und zu denen eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorin- stanzen des Bundesverwaltungsgerichts vorgängig in Form einer Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Stellung genommen hat (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für einen solchen Entscheid ist bezeichnend, dass eine Be- hörde ein Rechtsverhältnis in einem konkreten Einzelfall einseitig und verbindlich in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht rechtsgestaltend oder feststellend regelt (BVGE 2009/43 E. 1.1.4; MARKUS MÜLLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 5 N. 12 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.3). Verfahrenskosten werden der kostenpflichtigen Partei in dieser Form im Allgemeinen in der Entscheidformel (sog. Dispositiv) auf- erlegt, mit der ein sie betreffendes Verfahren vor der fraglichen Instanz abgeschlossen oder zumindest im Sinne einer prozessleitenden Verfü- gung vorangetrieben wird. Gestützt darauf ergangene Rechnungen und allfällige Mahnschreiben sind Vollzugshandlungen, die nicht auf Rechts-

A-6471/2010 Seite 6 wirkung ausgerichtet sind und der betroffenen Person keine zusätzlichen Pflichten auferlegen. Derartige Schreiben gelten daher im Allgemeinen nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 5 N. 93, vgl. für in Verfügungsform gekleidete Rechnungen: BVGE 2010/34 E. 1.1, Urteile des Bundesverwaltungsge- richtes A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1, Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 2. August 2005, in: VPB 70 (2006) Nr. 17 E. 1). 1.1.2. Die Rechnung 026/2010 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 zugestellt. Im zugehörigen Begleitschreiben hielt die Vor- instanz erläuternd fest, die Rechnung betreffe die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung des hedonischen Modells ESchK, das dem Leitentscheid 1999-137P/019 vom 1. März 2010 zugrundegelegt worden sei. Im Schreiben vom 13. Januar 2010 habe sie diesbezüglich irrtümlich die Auffassung vertreten, bei den fraglichen Arbeiten handle es sich um Drittleistungen der IAZI AG, weshalb dafür keine Staatsgebühr geschuldet sei. Diese Einschätzung halte einer näheren Betrachtung nicht stand, weshalb die interessierenden Arbeiten als Leistung eines Fachmitgliedes zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsge- bühr in Rechnung gestellt würden. Die verrechneten Arbeiten seien ge- leistet worden und von der Beschwerdeführerin als Enteignerin zu bezah- len. Sowohl dieses Begleitschreiben als auch die Rechnung sind vom damaligen Präsidenten der ESchK, D._______, unterzeichnet, jedoch weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten indessen eine unmissverständliche Zahlungsauf- forderung, welche die Vorinstanz dadurch unterstrichen hat, dass sie der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt hat, für die Anfechtung von Rechnungen sei keine besondere Verfügung zu erlassen. In der Praxis seien bis anhin nie Rechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen versandt worden. Jedenfalls unter diesen Umständen stellt das Begleitschreiben vom 5. August 2010 unter Einschluss der Rechnung 026/2010 eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. 1.1.3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es die Vorinstanz in Missachtung von Art. 35 VwVG unterlassen hat, die fragliche Verfügung als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen. Denn diese Form- bzw. Eröffnungsmängel bewirken nur die Anfecht- barkeit der interessierenden Verfügung, nicht deren Nichtigkeit (BGE 137

A-6471/2010 Seite 7 I 275 f. E. 3.1, BGE 136 II 495 f. E. 3.3, BGE 133 II 367 E. 3.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 951, MÜLLER, VwVG-Kommentar, Art. 5 N. 10, FELIX UHLMANN, Praxiskommentar, Art. 5 N. 116). Dasselbe gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dazu ausführlich E. 5), weil dieser Mangel nicht offensichtlich ist und die Annahme der Nichtigkeit der angefochtenen Ver- fügung die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde (HÄFELIN/ MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 956, 961, 964, je m.w.H.). Beim Begleitschrei- ben vom 5. August 2010 mit der zugehörigen Rechnung 026/2010 han- delt es sich folglich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Für die Beurtei- lung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Bundesverwaltungsge- richt zuständig, zumal mit dem Präsidenten der ESchK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG ent- schieden hat und eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, nicht vor- liegt (vgl. Art. 32 VGG und Art. 77 Abs. 1 EntG). 1.2. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3, A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 1.2; MO- SER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferleg- te Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Überprüfung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischen- oder Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2, A-3035/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2). 1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Rechnung Nr. 026/2010 aufzuheben, evtl. den Rechnungsbetrag in An- passung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stun- den neu festzusetzen bzw. die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich einer dieser Anträge ganz oder teil- weise als begründet erweist, kann das Bundesverwaltungsgericht in vol- lem Umfang prüfen. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und die unrichtige oder unvollständige

A-6471/2010 Seite 8 Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b), sondern ebenfalls die Un- angemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG, Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2144/2011 vom 30. Juli 2012 E. 5). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die massgeblichen Rechtsnor- men von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestim- mungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundes- verwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2848/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 N. 40, MADELEINE CAMPRUBI, VwVG- Kommentar, Art. 62 N. 15). 3. In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, in der angefochtenen Verfügung irrtümlich auf dem gesamten Rechnungsbetrag Sozialversiche- rungsbeiträge und Staatsgebühren erhoben zu haben. Diese seien je- doch nur auf den vom Beigeladenen erbrachten Leistungen geschuldet. Deshalb sei der Rechnungsbetrag von Fr. 74'038.- auf Fr. 69'818.20 zu reduzieren (S. 2 f.). Diese während laufendem Beschwerdeverfahren ge- wonnene Erkenntnis hat die Vorinstanz indes nicht veranlasst, auf die an- gefochtene Verfügung zurückzukommen und den darin festgelegten Rechnungsbetrag in einer neuen Verfügung, die anstelle der angefochte- nen tritt, zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hat daher nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des gesamten ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Betrages, weshalb ihre Beschwer- de nicht gestützt auf Art. 58 Abs. 3 VwVG als teilweise gegenstandslos abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu: ANDREA PFLEIDERER, Praxis- kommentar, Art. 58 N. 45 und N. 52, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46). Das Begehren der Vorinstanz, die strittigen Verfahrenskosten um Fr. 4'219.80 (Fr. 74'038.- – Fr. 69'818.20) auf Fr. 69'818.20 zu redu- zieren, ist unter diesen Umständen als Antrag auf diesbezügliche Gut- heissung der Beschwerde entgegenzunehmen. 4. Die angefochtene Verfügung erweist sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.1.3 hiervor) – insofern als formell mangelhaft, als es die Vorinstanz versäumt hat, diese als Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbeleh-

A-6471/2010 Seite 9 rung zu versehen, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (vgl. Art. 35 VwVG). Diese Mängel haben die Beschwerdeführerin allerdings nicht daran ge- hindert, sich rechtzeitig mit dem zulässigen Beschwerdemittel an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Der Beschwerdeführerin ist dem- zufolge aus den entsprechenden Fehlern der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Damit kann sie sich auf die der angefochte- nen Verfügung anhaftenden Form- bzw. Eröffnungsmängel nicht berufen (BGE 114 Ib 116 E. 2a; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANZ, Praxis- kommentar, Art. 38 N. 7, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.22), wovon denn auch die Verfahrensparteien übereinstimmend ausgehen. 5. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin die Kosten für die Ausarbeitung des von ihr entwickelten hedonischen Bewertungsmodells für fluglärmbelastete Renditeliegenschaften, sog. Modell ESchK, auferlegt. Es stellt sich die Frage, ob sie hierfür sachlich zuständig ist. 5.1. Die ESchK amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstinstanzli- ches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht. Sie sind für die Durchführung der Einigungs- und Schätzungsverfahren zuständig (Art. 45 ff. und Art. 57 ff. EntG, Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. September 2012 E. 5). Für ihre Inanspruchnahme erhebt sie Verfah- renskosten, welche als Kausalabgaben, genauer als (Verwaltungs-) Ge- bühren zu qualifizieren sind (BGE 132 I 121 E. 4.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4035/2012 vom 15. März 2012 E. 3.1; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2628). Über diese Kosten entscheidet im Einspracheverfahren laut Art. 114 Abs. 4 EntG das in der Sache zu- ständige Departement (Art. 55 EntG) oder die nach Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) zuständige kanto- nale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abge- schlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kos- ten; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommissi- on zu. 5.2. Welche Bedeutung dieser Regelung beizumessen ist, hat bis anhin weder das Bundesgericht noch das Bundesverwaltungsgericht entschie- den. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 114 Abs. 4 EntG ver- ankere das nach der alten Fassung des Enteignungsgesetzes nicht ganz

A-6471/2010 Seite 10 verwirklichte Prinzip, wonach die verfahrensleitende Behörde auch über die Verfahrenskosten entscheide. Allerdings sei die Aufzählung der In- stanzen in Art. 114 Abs. 4 EntG nicht vollständig. Nach dessen eindeuti- gem Sinn müssten auch die kantonal zuständigen Behörden im beson- ders geordneten Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) sowie die kantonalen Be- hörden gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) und gemäss Art. 58 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) als Einsprache- behörden die Kosten selber verlegen können. Urteile der Präsident der Schätzungskommission, so entscheide er über die Kosten. In den ande- ren Fällen sei dieser Entscheid grundsätzlich von der Eidgenössischen Schätzungskommission zu treffen (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 11-14). 5.3. Ob diese Lehrmeinung Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4 EntG korrekt wiedergibt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut von Art. 114 Abs. 4 EntG, wobei die französische und italienische Fassung der interessierenden Regelung ebenso massgeblich sind wie die deutsche. Lässt der Wortlaut von Art. 114 Abs. 4 EntG meh- rere Interpretationen zu, so muss unter Berücksichtigung sämtlicher Aus- legungselemente nach dem wahren Sinn der interessierenden Bestim- mung gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste- hungsgeschichte der Norm und deren Zweck sowie auf die Bedeutung, die dieser im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Geset- zesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um die Bedeutung von Art. 114 Abs. 4 EntG zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las- sen und nur dann allein auf die grammatikalische Auslegung abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 137 V 167 E. 3.1, BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-897/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2, A-6038/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1). 5.4. Die amtlichen Fassungen von Art. 114 Abs. 4 EntG stimmen inhaltlich überein. Danach steht die interessierende Regelung unter der Marginalie Verteilung (répartition, ripartizione) und Zuständigkeit (compétence, com- petenza), womit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich diese Regelung sowohl mit der Verteilung der Verfahrenskosten (Abs. 1-3) als auch der Zuständigkeit zur Fällung des Kostenentscheides (Abs. 4) befasst. Der

A-6471/2010 Seite 11 Wortlaut von Art. 114 Abs. 4 EntG ist insofern klar, als danach die Schät- zungskommission über die Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden hat, sofern dieser Entscheid nicht einer anderen Behörde vorbehalten ist. Dabei legt der Gesetzeswortlaut nahe, dass Art. 114 Abs. 4 EntG in Form einer abschliessenden Aufzählung die Behörden nennt, die anstelle der Eidgenössischen Schätzungskommission sachlich für die Fällung des Kostenentscheides zuständig sind. Nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 4 EntG darf der Präsident der Eidgenössischen Schät- zungskommission die Verfahrenskosten nur festlegen, wenn er urteilt, mithin einen Prozess in Form eines Prozess-, Sach- oder Abschreibungs- urteils beendet oder dieses Verfahren durch eine Zwischenverfügung vo- rantreibt. Mit anderen Worten ist er berechtigt, über die Verfahrenskosten zu befinden, wenn er in der Hauptsache entscheidet (in Bezug auf Zwi- schenverfügungen a.A. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 114 N. 13). In den übri- gen Fällen hat nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 4 EntG die Eidgenös- sische Schätzungskommission die Verfahrenskosten festzulegen, es sei denn, es handle sich um ein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 55 EntG oder Art. 46 Abs. 2 WRG. 5.5. Ob dieses Auslegungsergebnis dem Willen des historischen Gesetz- gebers entspricht, kann den Materialien nicht entnommen werden. Dar- aus geht lediglich hervor, dass Art 114 Abs. 4 EntG mit dem Bundesge- setz vom 18. März 1971, in Kraft seit dem 1. August 1972, zugleich mit den geänderten Marginalie eingefügt wurde (vormals Art. 109 aEntG AS 47 689). Die Gründe, welche den Gesetzgeber zu dieser Regelung be- wogen haben, sind weder aus der bundesrätlichen Botschaft betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 1016 und 1019) noch aus den diesbezüglichen parlamentari- schen Voten ersichtlich (Amtliches Bulletin NR der Bundesversammlung vom 16. Dezember 1970 S. 806 f., Amtliches Bulletin SR der Bundesver- sammlung vom 8. März 1971 S. 111). Die Materialien geben somit keinen Aufschluss über Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4 EntG. 5.6. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Ge- setzgeber beabsichtigte, den Entscheid über die Verfahrenskosten in Art. 114 Abs. 4 EntG derjenigen Behörde zuzuweisen, die ihm hierfür am geeignetsten erschien. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Verfah- renskosten als Verwaltungsgebühren (vgl. E. 5.1 hiervor) zufolge ihrer Rechtsnatur, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, des Gebots der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots dem Kostendeckungs- und Äqui- valenzprinzip Rechnung zu tragen haben (BGE 132 II 374 E. 2.1,

A-6471/2010 Seite 12 BGE 126 I 188 E. 3a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/HALLER, a.a.O., N. 2636). Ers- teres besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig über- steigen darf (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a/aa; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2637, ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWE- RI/VIKTOR LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 6 f.). Letzteres ver- langt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Ver- hältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für die kosten- pflichtige Partei hat, wobei ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig ist, ebenso wie in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 52 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 2641, HAUSER/SCHWERI/EHRHARD, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 7). Die Prüfung der zu erhebenden Verfahrenskosten (vgl. diesbezüglich: Art. 6-18 Kostenverordnung, Art. 56 Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen [VESchK, SR 711.1]) unter diesem Blickwinkel bedingt Kenntnis vom Verfahrensge- genstand. Deshalb erscheint es sachgerecht, jeweils die Behörde über die Verfahrenskosten entscheiden zu lassen, die den hiermit zusammen- hängenden Entscheid in der Hauptsache getroffen hat. Die teleologische Auslegung spricht somit dafür, dass diejenige Behörde, welche einen Prozess in Form eines Prozess-, Sach- oder Abschreibungsurteils been- det oder diesen durch eine Zwischenverfügung vorantreibt, über die hier- durch verursachten Verfahrenskosten befindet. 5.7. Eine solche Zuständigkeitsordnung ist denn auch üblich (vgl. etwa: Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 33 Abs. 2 VwVG, Art. 33 b Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). In enteignungsrechtlichen Einsprache-, Eini- gungs- und Schätzungsverfahren drängt sie sich umso mehr auf, als Art. 115 Abs. 4 EntG die für die Verfahrenskosten geltende Zuständig- keitsordnung als für die Parteientschädigung "entsprechend anwendbar" erklärt. Dies bedeutet, dass die Behörde, welche über die Verfahrenskos- ten entscheidet, ebenfalls die Parteientschädigung festzulegen hat. Hin- sichtlich der Parteientschädigung haben sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass hier- über die Behörde, welche einen das enteignungsrechtliche Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren abschliessenden Entscheid trifft, zu

A-6471/2010 Seite 13 urteilen hat (vgl. jeweils in Bezug auf das Schätzungsverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14 [nicht publizierte Erwägung von BGE 138 II 77], 1E.17/2007 vom 5. Mai 2008 E. 7 [nicht publizierte Erwägung von BGE 134 II 172]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 [angefochtener Abschreibungsentscheid des Präsidenten der ESchK], A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 14 [angefochtener Entscheid der Eid- genössischen Schätzungskommission Kreis 10], A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 6 [angefochtener Entscheid der Eidgenössischen Schät- zungskommission Kreis 4], A-1923/2008 vom 26. Mai 2008 E. 12 [ange- fochtener Entscheid der ESchK]). Wie es sich bezüglich prozessleitender Verfügungen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion verhält, hat, soweit ersichtlich, bis anhin weder das Bundesgericht noch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt (vgl. immerhin betreffend Zwischenabrechnungen des Präsidenten der Eidgenössischen Schät- zungskommission [Art. 56 Abs. 2 VSchK]: BGE 118 Ib 350 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004/zga vom 31. März 2004 E. 1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2). In syste- matischer Hinsicht ist Art. 114 Abs. 4 EntG demnach dahingehend auszu- legen, dass jedenfalls die einen verfahrenserledigenden Entscheid fällen- de Behörde über die hiermit verbundenen Verfahrenskosten zu befinden hat. 5.8. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die einzelnen Auslegungsmethoden, soweit sie Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4 EntG zulassen, allesamt dafür sprechen, dass die Eidgenössische Schätzungskommission über die Verfahrenskosten zu entscheiden hat, die mit einem von ihr gefällten Einsprache-, Einigungs- oder Schätzungsentscheid zusammenhängen. Trifft der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission einen verfahrensabschliessen- den Entscheid, so legt er die hiermit verbundenen Verfahrenskosten fest. Dasselbe dürfte für dessen verfahrensleitende Verfügungen gelten (a.A. WEIBEL/HESS, a.a.O., Art. 114 N. 13). Hingegen schreibt das Enteig- nungsgesetz nicht vor, dass über die Verfahrenskosten zugleich mit der Hauptsache zu entscheiden ist. Diese Rechtslage lässt es zu, über die in einem Schätzungsverfahren entstandenen Kosten nach dessen rechts- kräftigen Abschluss in einem separaten Entscheid zu befinden. Soweit Art. 56 Abs. 1 VESchK und Art. 20 Kostenverordnung eine davon abwei- chende Regelung enthalten sollten, stünde diese im Widerspruch zum Enteignungsgesetz. Der Bundesrat hätte sich in diesem Fall nicht an die Grenzen der ihm in Art. 113 EntG eingeräumten Befugnisse gehalten,

A-6471/2010 Seite 14 womit sich eine von ihm allenfalls getroffene anderslautende Regelung der sachlichen Zuständigkeit als gesetzeswidrig erweisen würde und da- mit nicht zu beachten wäre (vgl. zu den theoretischen Grundlagen: BGE 133 V 570 E. 5.1, BGE 128 II 40 E. 3b; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.). 5.9. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung die Kosten für die Ausarbeitung des Modells ESchK auferlegt hat, das die EschK nach den in BGE 134 II 163 E. 14 festgeleg- ten Kriterien vom Beigeladenen als einem ihrer Fachmitglieder entwickeln liess und dem Pilotfall C._______ zugrunde gelegt hat, um den fluglärm- bedingten Minderwert der zur Beurteilung stehenden Renditeliegenschaft bestimmen zu können. Mit der Ausarbeitung des fraglichen Modells hat die ESchK also die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Pi- lotfalls C._______ geschaffen. Die hierdurch verursachten Kosten stehen folglich in Zusammenhang mit dem Verfahren C._______, womit darüber gemäss Art. 114 Abs. 4 EntG die ESchK zu befinden hat, die diesen Fall in der Hauptsache entschieden hat (vgl. Urteil der ESchK vom 1. März 2010, Prozess Nr. 1999-137 P/019). Die angefochtene Verfügung wurde folglich von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt, weshalb sie sich als formell mangelhaft erweist. 5.10. Ein solcher Mangel hat im Beschwerdeverfahren regelmässig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angele- genheit zur Neubeurteilung an die zuständige Behörde zur Folge. Stammt die angefochtene Verfügung indessen von einer örtlich unzuständigen IV- Stelle, so darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmtitelverfahren in der Sache entschieden werden, wenn die be- schwerdeführende Partei die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt hat und sich die zu beurteilende Angelegenheit als spruchreif erweist (Ur- teile des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2, I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1,I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1, U 152/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich diese Rechtsprechung auf im eid- genössischen Schätzungsverfahren ergangene Kostendekrete übertra- gen, wenn ein erhebliches Interesse an der raschen Verfahrenserledi- gung besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständi- ge Behörde einen anderen Entscheid als den angefochtenen gefällt hätte, womit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an

A-6471/2010 Seite 15 die zuständige Behörde zu einem prozessualen Leerlauf verkommen würde (ähnlich in Bezug auf die Kompetenzattraktion: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.7 ff.). 5.11. Die Beschwerdeführerin hat die mangelnde Zuständigkeit der Vorin- stanz nicht gerügt. Zudem erlaubt die materielle Aktenlage eine Überprü- fung der strittigen Angelegenheit. Im Übrigen ist zu beachten, dass die den angefochtenen Verfahrenskosten zugrunde liegenden Arbeiten von April bis November 2009 erbracht und bis anhin dem Beigeladenen nicht entschädigt wurden. Dieser wartet folglich bereits mehr als zwei Jahre auf das hierfür geschuldete Entgelt, so dass ihm ein weiteres Zuwarten nur schwerlich zugemutet werden kann. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die ESchK im Falle der Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung einen anderslautenden Entscheid als den angefochte- nen fällen würde. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend aus- nahmsweise gerechtfertigt, von einer Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung wegen der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. 6. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der an- gefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. 6.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Beigela- dene habe dem früheren Präsidenten der ESchK am 23. November 2009 eine Rechnung über Fr. 62'975.- zuzüglich Fr. 4'786.10 MwSt., total Fr. 67'761.10, für die Entwicklung des Modells ESchK zugestellt. Auf der Grundlage dieser Rechnung sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Dabei seien sämtliche unter dem Titel "Modell ESchK" in Rech- nung gestellten Kosten als persönliche Honorarsumme betrachtet und auf dieser Sozialleistungen sowie Staatsgebühren berechnet worden. Die Überprüfung dieser Rechnung zusammen mit dem inzwischen beigela- denen Fachmitglied habe ergeben, dass in der beigelegten Aufstellung zur strittigen Rechnung vom 23. November 2009 jene Leistungen, die für die Entwicklung des Modells ESchK erbracht worden seien, von jenen abzugrenzen seien, die nicht direkt der Modellentwicklung zuzurechnen seien. Die Leistungen für das hedonische Bewertungsmodell für Rendite- liegenschaften seien unter dem Titel "Modell EschK", die übrigen unter dem Titel "Normalbetrieb ESchK" zusammengefasst worden. Strittig seien im vorliegenden Verfahren die 238 Stunden bzw. verrechneten 237.5 un- ter dem Titel "Modell ESchK". Die fraglichen Arbeiten hätten der Beigela-

A-6471/2010 Seite 16 dene und sein Team erbracht, wobei der Aufstellung nicht entnommen werden könne, wer in welchem Umfang tätig gewesen sei. Auf die Höhe der Verfahrenskosten wirke sich dies insofern aus, als die Sozialbeiträge und die Staatsgebühr nur auf den Arbeiten des Beigeladenen geschuldet seien, während die übrigen Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Aufgrund der Leistungsumschreibung in der Aufstellung zur ur- sprünglichen Rechnung seien 80 Stunden, effektiv verrechnet 79.5 Stun- den davon, dem Beigeladenen zuzuschreiben. Dies ergebe ein Honorar von Fr. 19'975.-. Unter Berücksichtigung der gestützt darauf geschuldeten AHV-/IV/ALV sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse und der Staatsgebühr seien der Beschwerdeführerin hierfür Verfahrenskosten von Fr. 22'542.60 (Fr. 19'875.- + Fr. 1'580.10 + Fr. 1'987.50) zu belasten. Hin- zu kämen als Auslagen (ohne Sozialgebühr und Staatsgebühr), die dem Beigeladenen in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis der Kostenver- ordnung zu entgelten seien, der auf das Team von E._______ und die Tydac AG entfallende Aufwand im Betrag von Fr. 46'375.60 (Fr. 9'000.- + Fr. 30'500.- + Fr. 3'600.- = Fr. 43'100.- + Fr. 3'275.60 [7.6 % MwSt.]). Ins- gesamt habe die Beschwerdeführerin für die Entwicklung des ESchK Mo- dells folglich Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 69'818.20 zu tra- gen. 6.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichts im Pilotfall C._______ klar, dass die Leistungen der IAZI AG für das Modell ESchK dem Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Fachmitglied der ESchK zuzurechnen seien. Aller- dings sei der geltend gemachte Aufwand im Einzelnen nicht substantiiert bzw. ausgewiesen (vgl. z.B. die pauschale Angabe betreffend 36 Stunden für die Berechnung der ersten Hedonischen Modelle, betreffend 40 Stun- den für "das Erstellen eines Berichtes"). Ausserdem sei nicht klar, wer im Team E._______ mitgearbeitet habe, wer also letztlich die 158 Stunden gearbeitet habe. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht überprüf- und deshalb nicht akzeptierbar. Überdies erscheine der getätigte Aufwand nicht angemessen. Dies umso weniger, als die Daten und offenbar auch die Grundmodelle für das Modell ESchK bei der IAZI AG bereits mehr oder weniger vorhanden gewesen seien. Infolgedessen würden die 237.5 Stunden sowohl was deren Umfang als auch deren Ausgewiesenheit an- belange bestritten. Im Übrigen könne vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei dort der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt und habe mit ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt, Angehörige nicht technischer Berufe könnten kein "be-

A-6471/2010 Seite 17 rufsübliches Honorar" verrechnen, weil dies die Kostenverordnung nicht vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann entschieden, dass bei einem stundenweisen Einsatz der Fachmitglieder (ausserhalb der ei- gentlichen Einigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlungen) eine Stundenpauschale zur Anwendung gelange. Zu deren Berechnung sei der jeweils anwendbare Taggeldansatz durch die übliche Tagessollar- beitszeit von 8.5 Stunden zu dividieren, was bei einem Taggeld von Fr. 400.- für unselbständige Fachmitglieder nicht technischer Berufe eine Stundenentschädigung von Fr. 47.05, für selbständig erwerbende Fach- mitglieder eine solche von Fr. 58.80 ergebe. Diese Stundenansätze seien für den vorliegenden Fall massgebend. Im Sinne dieser Ausführungen seien zunächst die behaupteten 237.5 Stunden auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Anschliessend seien die verbleibenden Stunden mit Fr. 47.05, evtl. mit Fr. 58.80 zu multiplizieren. Die verrechneten Sozialver- sicherungs- bzw. die Mehrwertsteuerbeitrage seien entsprechend anzu- passen. 6.3. Mit Urteil vom 1. März 2010 sprach die ESchK C._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem

  1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten für das fragliche Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und gewährte C._______ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4, Verfahrens- Nr. 1999-137 P/019). Dieser Entscheid ist in Bezug auf die Verfahrens- kosten unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für die strittigen Kos- ten, die – wie dargelegt (vgl. E. 5.9 hiervor) – durch im Pilotfall C._______ vorgenommene Sachverhaltserhebungen verursacht wurden, bedeutet dies, dass diese von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, soweit sie aufgrund der massgeblichen Kostenregelungen (Art. 6 ff. Kostenverord- nung und Art. 56 VESchK) geschuldet sind und einer Überprüfung unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips standhal- ten. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nachfolgend zunächst für die Verfahrenskosten zu beurteilen, welche die Vorinstanz für die Arbeiten ih- res beigeladenen Fachmitgliedes erhoben hat (E. 7). Anschliessend ist denselben Fragen hinsichtlich der für die Arbeit der Mitarbeiter der IAZI AG sowie die Tydac AG belasteten Verfahrenskosten nachzugehen (E. 8).

A-6471/2010 Seite 18 7. 7.1. In BGE 138 II 81 E. 3.1 hat das Bundesgericht entschieden, die Ent- wicklung des hedonischen Bewertungsmodells ESchK sei unter der Ver- antwortung des Beigeladenen, d.h. eines Fachrichters der Schätzungs- kommission, erfolgt. Daran würden auch die von den Enteignern hervor- gehobenen Umstände (Fakturierung, Nennung der IAZI AG im Bericht und im Lizenzvertrag, etc.) nichts ändern. Allerdings habe der Beigelade- ne das Modell nicht allein erarbeitet, sondern hierfür Experten der IAZI AG beigezogen und deren Transaktionsdaten verwendet. Entscheidend sei jedoch, dass die Leitung des Projekts beim Beigeladenen verblieben sei, die IAZI AG also nicht als selbständige externe Sachverständige ge- genüber der ESchK und den Parteien aufgetreten sei. Die Protokolle der Kommissionssitzungen der ESchK vom 8. April, 14. Mai, 2. September und 3. November 2009 würden bestätigen, dass der Beigeladene mit den Abklärungen und der Berichterstattung beauftragt worden sei. Dieser ha- be das Bewertungsmodell sodann den übrigen Kommissionsmitgliedern vorgestellt. Diese Einschätzung des Bundesgerichts ist für das Bundes- verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zwar formal nicht bindend, es besteht jedoch kein Anlass, davon abzuweichen. Der Beigeladene war somit bei der Ausarbeitung des hedonischen Modells in seiner Eigen- schaft als Fachmitglied der ESchK tätig, was im Übrigen von den Parteien nicht (mehr) bestritten wird. 7.2. Hinsichtlich der angefochtenen Verfahrenskosten bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die aus der nebenrichterlichen Tätigkeit des bei- geladenen Fachrichters resultierenden Verfahrenskosten zu tragen hat. 7.2.1. Nach Art. 7 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der eidgenössi- schen Schätzungskommission für die Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.-. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches Hono- rar. Diese Regelung erweist sich laut dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 insoweit als verfassungswid- rig, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privilegierung von Mit- gliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, verzichtet hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5). Die sich daraus ergebende Lücke ist durch analoge Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung zu schliessen. Demzufolge steht Mitgliedern

A-6471/2010 Seite 19 der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes aus- üben, für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld von Fr. 500.- zu (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 6). 7.2.2. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines ne- benamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche Mitglieder der Eidge- nössischen Schätzungskommissionen an verschiedenen Tagen während einiger Stunden vornehmen, nur schwerlich angemessen entlöhnen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Kostenverordnung im Ur- teil A-3043/2012 vom 15. März 2012 in dieser Hinsicht als lückenhaft ein- gestuft und diese Lücke vor dem Hintergrund der bestehenden Vergü- tungsordnung dahingehend geschlossen, dass Arbeiten von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die nicht am Tag einer Ei- nigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlung erbracht werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen sind, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeits- zeit von 8.5 Stunden ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4). 7.2.3. Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu bestimmende Entschä- digung für die nebenrichterliche Tätigkeit der Mitglieder der Eidgenössi- schen Schätzungskommissionen zuzüglich der darauf von den eidgenös- sischen Schätzungskommissionen als Arbeitgeber zu entrichtenden Sozi- alversicherungsbeiträge und der auf den Taggeldern geschuldeten Staatsgebühr (Art. 5 Kostenverordnung) hat die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Partei zu tragen (Art. 18 Kostenverordnung, Art. 20 Kos- tenverordnung und Art. 56 Abs. 1 VESchK, vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5 und 13). 7.3. 7.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Beigeladene – wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 angenommen – als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kosten- verordnung einzustufen ist. Wäre an dieser konstruierten Fiktion festzu- halten, so habe es sich bei der von ihm für die Entwicklung des Modells ESchK bezogenen Infrastruktur nicht um dessen eigene, sondern um ei-

A-6471/2010 Seite 20 ne fremde Infrastruktur gehandelt. Infolgedessen hätte die IAZI AG als ex- terne Sachverständige betrachtet werden müssen. Dies umso mehr, als sie die Hauptarbeit bei der Entwicklung des Modells ESchK geleistet ha- be. Aus diesen Gründen hätten die Regeln von Art. 57 ff. des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) über externe Sachverständige befolgt werden müssen. Dies ha- be die Vorinstanz jedoch offensichtlich nicht getan, weshalb das Modell unter schwerwiegenden und unheilbaren Mängeln leiden würde und sich die in dieser Angelegenheit ergangenen Urteile deshalb als krass fehler- haft erweisen würden. Dieses stossende Ergebnis könne vermieden wer- den, wenn der Beigeladene entgegen dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 als Angestellter der IAZI AG qualifiziert werde – was er ja sei und wovon zumindest implizit das Bundesgericht im "Leitfall C._______" ausgegangen sei. 7.3.2. Weder die Vorinstanz noch der Beigeladene haben zu dieser Ar- gumentation Stellung genommen. Letzterer macht jedoch geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2011 der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass er an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ein Diplom in Statistik erworben habe. Im Übrigen entspreche seine Tätigkeit in der ESchK nicht jener eines Dozenten, sondern er sei aufgrund seines technischen Wis- sens im Bereich statistischer Modelle vom Regierungsrat des Kantons Zürich in die ESchK gewählt worden. Die Entwicklung des mathematisch- statistischen Modells setze hohe Kenntnisse in der Programmierung von Statistiksoftware und in der Analyse von Daten voraus. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahme übe er folglich einen technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung aus. 7.3.3. Ob ein Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung als im Haupterwerb selbständig oder unselbständig erwerbend einzustufen ist, beurteilt sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Umschreibung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Danach ist derjenige grundsätzlich als unselbständig erwerbend zu quali- fizieren, der von seinem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a). Demgegenüber gilt als selb- ständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be- stimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaft-

A-6471/2010 Seite 21 lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finan- zielle bzw. geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, 115 V 170 E. 9a; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder andere zutrifft, ist nach der gefestigten Rechtsprechung unter Zugrundelegung des formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser nicht als of- fensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115 Ib 42 E. 4b; HANS ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 7, je m.w.H.). 7.3.4. Ausgehend von dieser Definition stufte das Bundesverwaltungsge- richt den Beigeladenen im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 als im Haupterwerb selbständig erwerbend ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beigeladene sei seit dem 1. Februar 2002 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender angemeldet. Unter diesen Umständen gelte er als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung, sofern sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig erweise. Diesbe- züglich sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene neben seiner ne- benrichterlichen Tätigkeit eine im Handelsregister eingetragene Unter- nehmung führe, die Dienstleistungen aller Art im Finanz- und Immobilien- bereich erbringe, als Dozent an der Universität Bern, Institut für Finanz- management, tätig sei und als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG arbeite. Bei den beiden erstgenannten Tätigkeiten handle es sich um selbständige Erwerbstätigkeiten, während die Tätigkeit als Organ ei- ner juristischen Person nach ständiger Rechtsprechung eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit darstelle. Für die Qualifikation des Beigeladenen als im Haupterwerb unselbständig oder selbständig erwerbend sei demnach entscheidend, welche dieser Tätigkeiten er überwiegend ausübe. In den Akten deute nichts darauf hin, dass der Beigeladene hauptsächlich als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG tätig sei. Dessen AHV- rechtliche Qualifikation als selbständig erwerbend erweise sich somit nicht als offensichtlich unzutreffend (Urteil des Bundesverwaltungsgerich- tes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.2). 7.3.5. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungs- gericht habe die Tätigkeit des Beigeladenen als geschäftsführendes Mit-

A-6471/2010 Seite 22 glied des Verwaltungsrates der IAZI AG als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft, trifft demnach nicht zu. Dessen Qualifikation als Selbständig- erwerbender ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er daneben zwei weitere Erwerbstätigkeiten ausübt, die in ihrem zeitlichen Umfang und/oder hinsichtlich des dadurch erzielten Erwerbseinkommens insge- samt jedenfalls nicht offensichtlich weniger stark ins Gewicht fallen als die Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG. Die Be- schwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und bringt auch ansonsten nichts vor, um Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Qualifikation des Beigeladenen als im Haupterwerb selbständig erwerbend zu erwecken. Es besteht daher kein Anlass, von der im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 vertretenen Auffassung ab- zuweichen. 7.3.6. Bei diesem Ergebnis hängt die Höhe der Entschädigung, die der Beigeladene für seine nebenrichterliche Tätigkeit beanspruchen kann, davon ab, ob er haupterwerblich einen technischen Beruf ausübt, mithin – wie sich Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung ausdrückt – einem technischen Beruf angehört. Welche Erwerbstätigkeiten hierunter fallen, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 aufgrund der Berufsnomenklatur 2000 zu entscheiden (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3.6). Die- se unterscheidet zwischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufen, Beru- fen der Tierzucht (1), Produktionsberufen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus (4), Handels- und Ver- kehrsberufen (5), Berufen des Gastgewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6), Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben. Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen, technische Zeichenberufe, techni- sche Fachkräfte und Maschinisten/Maschinistinnen zugeordnet. 7.3.7. Weder die Erwerbstätigkeit als Dozent an der Universität Bern (Gruppe 8) noch jene als Einzelkaufmann (wohl Gruppe 7) oder als ge- schäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG (wohl Gruppe 7) zählen nach der Berufsnomenklatur 2000 zu den technischen Berufen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.3). Wie es sich hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Entwicklung des ESchK Modells ausgeübten Funktion verhält, kann

A-6471/2010 Seite 23 dahingestellt bleiben, sind doch für die Taggeldansätze die Erwerbstätig- keiten bestimmend, die ein Mitglied der eidgenössischen Schätzungs- kommissionen zusätzlich zu seiner nebenrichterlichen Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Tätigkeiten des Beigeladenen gehören, ungeachtet des von ihm im Jahr 1997 abgeschlossenen Nachdiplomkurses in ange- wandter Statistik, nicht zu den technischen Berufen. Für seine Tätigkeit als Fachrichter der ESchK steht dem Beigeladenen demzufolge ein Tag- geld von Fr. 500.- bzw. eine Stundenpauschale von Fr. 58.80 (Fr. 500.- : 8.5) zu. 7.3.8. Hinsichtlich der Arbeitszeit, welche der Beigeladene in die Entwick- lung des Modells ESchK investiert hat, gesteht die Vorinstanz ein, dass dem eingereichten Stundenrapport nicht entnommen werden kann, wel- cher Anteil der im Stundenrapport des Beigeladenen aufgeführten Stun- den auf den Beigeladenen entfällt. Aufgrund der Leistungsumschreibung schreibt sie dem Beigeladenen nach Rücksprache mit ihm 80 Stunden, davon effektiv in Rechnung gestellt 79.5 Stunden, zu. Diese Zuordnung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht plausibel. Sie wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Da die fraglichen Tätig- keiten keinen direkten Bezug zu einer Einigungs-, Schätzungs-, Instrukti- onsverhandlung oder andersartigen Kommissionsitzung aufweisen, sind sie mit einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 zu entschädigen. Der Bei- geladene kann demzufolge für die bei der Entwicklung des Modells ESchK in seiner Eigenschaft als Fachmitglied der ESchK geleistete Arbeit eine Entschädigung von Fr. 4'674.60 (79.5 x Fr. 58.80) beanspruchen. Zuzüglich der darauf von der ESchK als Arbeitgeberin zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge von Fr. 287.50 (6.15 % x Fr. 4'674.60) und der Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse Fr. 90.70 (1.94% x Fr. 4'674.60) sowie der Staatsgebühr von Fr. 467.50 (10% x Fr. 4'674.60) resultieren daraus – unter Ausklammerung eines allenfalls geschuldeten Beitrags an die berufliche Vorsorge – Verfahrenskosten von total Fr. 5'520.30 (Fr. 4'674.60 + Fr. 287.50 + Fr. 90.70 + Fr. 467.50). 7.3.9. Soweit die Beschwerdeführerin im Lichte des Äquivalenzprinzips (vgl. zum fraglichen Begriff: E. 5.6 hiervor) die Herabsetzung dieser Ver- fahrenskosten verlangt, ist anzumerken, dass unter der Leitung und Auf- sicht des Beigeladenen zunächst die bei der IAZI AG vorhandenen Transaktionsdaten effektiver Renditeliegenschaften geokodiert und in Be- zug auf ungefähr 50 preisbeeinflussende Faktoren (wie z.B. Grundstücks- fläche, Baujahr und –qualität, Wohnungsgrösse, Anzahl Nasszellen, La- gequalität, Lage der Gemeinde, Art des Rechtsgeschäftes) bewertet wur-

A-6471/2010 Seite 24 den, um der Heterogenität der einbezogenen Liegenschaften Rechnung zu tragen. Anschliessend wurde die Lärmbelastung aufgrund der von der EMPA Dübendorf im Auftrag der Beschwerdeführerin ermittelten Lärmfak- toren hektargenau ermittelt. Auf der Grundlage dieser Daten wurde ein hedonisches Modell entwickelt, das es nach Einschätzung der Sachver- ständigen erlaubt, den Minderwert, den der Grundstückseigentümer einer Ertragsliegenschaft (Mehrfamilienhaus) durch den Fluglärm erleidet, für eine Vielzahl zukünftiger gleichgelagerter Fälle zuverlässig zu ermitteln (vgl. zum Ganzen ausführlich: BGE 138 II 100 ff. E. 12 ff., Bericht Hedo- nisches Bewertungsmodell fluglärmbelasteter Renditeliegenschaften vom 24. September 2009, S. 6 ff.). Die für die Aufsicht und Leitung eines sol- chen Projektes erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 5'099.55 stehen zum Wert, den diese Leistung für die kostenpflichtige Beschwerdeführerin hat, in einem vernünftigen Verhältnis, zumal dieses Modell nicht nur für den Fall C._______ genutzt werden kann, sondern bei vergleichbarer Aus- gangslage ebenfalls als Basis für die Bemessung des fluglärmbedingten Minderwertes anderer Renditeliegenschaften dienen kann. Die geschul- deten Verfahrenskosten sind folglich unter dem Blickwinkel des Äquiva- lenzprinzips nicht zu beanstanden. 7.3.10. Die Beschwerdeführerin schuldet somit für die nebenrichterliche Tätigkeit des Beigeladenen bei der Entwicklung des Modells ESchK Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'099.55. Vorbehalten bleibt ein allfälli- ger zusätzlich geschuldeter Beitrag an die berufliche Vorsorge. 8. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin darüberhi- nausgehend Verfahrenskosten von Fr. 46'375.60 auferlegen durfte, um die Tätigkeit der vom Beigeladenen für die Entwicklung des Modells ESchK beigezogenen Personen abzugelten. 8.1. In Bezug auf die Funktion, welche diese Personen, mithin die Tydac AG sowie die Mitarbeiter der IAZI AG, im Schätzungsverfahren C._______ ausgeübt haben, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 82 E. 3.1 entschieden, dass es sich hierbei nicht um externe selbständige Sachverständige handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.3.6 noch einen Schritt wei- tergegangen und hat die vom Beigeladenen beigezogenen Personen als externe Berater eingestuft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich hierbei um ausserhalb der zuständigen Behörde stehende Dritte, welche über besondere Fachkenntnisse verfügen und

A-6471/2010 Seite 25 unter der Leitung sowie Verantwortung der fachkundigen Behörde mit Ab- klärungen beauftragt werden, die für die Beurteilung eines Falles nützlich, regelmässig sogar unerlässlich sind. Deren Aufgabe ist jedoch eine rein verwaltungsinterne, weshalb sie keine externen Sachverständigen (vgl. zum fraglichen Beweismittel: Art. 72 Abs. 1 EntG, Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 BZP) sind (BGE 119 V 663 ff. E. 4 und 5, BGE 108 V 138 ff. E. 4, Urteil des Bundesgerichts A.587/2001 vom 1. Oktober 2004 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, um Zweifel an der Rich- tigkeit dieser – vom Bundesgericht zumindest im Ergebnis geteilten – Auf- fassung zu wecken. Es besteht daher kein Anlass, auf diese Einschät- zung zurückzukommen. In Bezug auf die strittigen Verfahrenskosten be- deutet dies, dass die Tätigkeit der Tydac AG sowie jene der Mitarbeiter der IAZI AG nicht nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 Kostenverordnung zu entschädigen ist. Darüber hinaus lässt deren Qualifikation als externe Berater keine Rückschlüsse auf die ihnen gemäss Kostenverordnung zu- stehende und von der Beschwerdeführerin zu tragende Entschädigung zu. 8.2. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Eidgenössi- schen Schätzungskommissionen als Fachgerichte konzipiert sind, die im Einzelfall idealerweise dergestalt zusammengesetzt sind, dass sie in der Lage sind, ohne Beizug von Sachverständigen die sich stellenden techni- schen, naturwissenschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Fragen zu be- antworten (Art. 59 EntG und Art. 49 VESchK). Insofern steht den Fach- richtern der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Entscheid über Sachfragen primär zu (BGE 138 II 80 E. 3.1, BGE 96 I 295 f.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 60 N. 7). Sie können auch für Vorabklärungen zum internen Gebrauch, zur Durchführung des Beweisverfahrens (Art. 48 Abs. 4 VESchK), ja selbst zur Erstellung von Berichten zuhanden der Eidgenössischen Schätzungskommissionen beigezogen werden (HESS/ WEIBEL, a.a.O, Art. 60 N. 7). Aus dieser besonderen Ausgestaltung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen in Kombination mit deren mi- nimaler Infrastruktur hat das Bundesgericht in BGE 138 II 82 E. 3.2 gefol- gert, ein Fachmitglied sei berechtigt, Hilfspersonen für die Erledigung ihm zugewiesener Aufgaben beizuziehen, sofern die eidgenössische Schät- zungskommission davon Kenntnis habe und diese unter seiner Leitung und Verantwortung tätig seien. Dass diese Voraussetzungen bezüglich der vom Beigeladenen bei der Entwicklung des Modells ESchK herange- zogenen Mitarbeiter der IAZI AG erfüllt waren, hat das Bundesgericht so- dann bejaht. Hinsichtlich der Tydac AG hat es sich nicht geäussert. Es besteht jedoch keine Veranlassung in diesem Fall anders zu entscheiden,

A-6471/2010 Seite 26 zumal dieser Beitrag von untergeordneter Bedeutung ist und die ESchK der Beauftragung einer externen Unternehmung für die Geokodierung der bei der IAZI AG vorhandenen Transaktionsdaten effektiver Renditeliegen- schaften anlässlich der Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Bewilligung eines Kostenrahmens von Fr. 15'000.- zugestimmt hat (Protokoll vom 4. Mai 2009 S. 1 f.). Der Beigeladene hat demnach bei der Entwicklung des Mo- dells ESchK zu Recht auf die Mitarbeiter der IAZI AG und die Tydac AG zurückgegriffen. 8.3. Die dem Beigeladenen dadurch entstandenen Kosten hat die ESchK grundsätzlich zu ersetzen und der Beschwerdeführerin als kostenpflichti- gen Partei im Verfahren C.________ aufzuerlegen (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 7). Die Kostenverordnung, welche diesen in Art. 114 Abs. 1 EntG festgeleg- ten Grundsatz zu konkretisieren hat, enthält indessen keine entsprechen- de Regelung. Damit bietet sie für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Verfahrenskosten in solchen Fällen nicht bestimmt werden können, keine Antwort. Nach traditioneller Auffassung weist sie damit eine echte Lücke auf, die sich auf einen dem Bundesrat zur Regelung überlassenen Sachbereich bezieht (Art. 113 EntG) und vom im konkreten Einzelfall an- gerufenen Gericht zu schliessen ist, ansonsten es gegen das Rechtsver- weigerungsverbot verstösst. Nach neuerer Terminologie, der sich das Bundesgericht teilweise angeschlossen hat, handelt es sich hierbei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die das Gericht zwecks Herstellung der verfassungsmässigen Ordnung zu schliessen hat (BGE 202 Ib 224 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 15. März 2012 E. 6.2, ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL- LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 141 f.). Im einen wie im anderen Fall ist eine richterliche Lü- ckenfüllung somit geboten und vom Bundesverwaltungsgericht vorzu- nehmen. 8.4. Dabei hat das Gericht jene Regelung zu schaffen, die der Bundesrat als Verordnungsgeber nach umfassender Würdigung der generell- abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Ge- rechtigkeit und Rechtssicherheit hätte treffen sollen (Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit anderen Worten ist die interessierende Verordnungslücke nach jener Regel zu schliessen, die ein konsequenter Gesetzgeber auf- gestellt hätte. Die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Realien rückt dabei die Bedeutung der Normen in den Vordergrund, die

A-6471/2010 Seite 27 bisher beachtet worden sind. Ausserdem soll sich die richterliche Rechts- regel nach Möglichkeit in das vorgegebene System einfügen, im Bestre- ben, gleichgelagerte Rechtsfragen nicht ohne Not unterschiedlich zu be- antworten. Rechtssetzungslücken sind daher grundsätzlich mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Regelung entspricht (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 15. März 2012 E. 6.3). 8.5. Die Kostenverordnung befasst sich in Art. 6 Abs. 2 bis und Art. 9a Bst. b mit der Entschädigung beigezogener Hilfspersonen. Laut der erst- genannten Regelung haben der Präsident der Schätzungskommission und dessen Stellvertreter, soweit sie die ihnen zugewiesenen Arbeiten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den ihnen nor- malerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen können, An- spruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für benötigte Hilfskräfte. Eine ähnliche Regelung sieht Art. 9a Bst. b Kostenverordnung vor, falls der Präsident und dessen Stellvertreter sowie Aktuar Drittpersonen für die zweckmässige Organisation ihrer Tätigkeit Drittpersonen beiziehen. In beiden Fällen hat der Bundesrat die von der Beschwerdeführerin postu- lierte Lösung abgelehnt, die für den Beizug von Hilfspersonen zuzuspre- chende Entschädigung auf den Betrag zu plafonieren, welche diese als Richter oder Aktuar der Eidgenössischen Schätzungskommission für ihre Tätigkeit beanspruchen können. Weshalb anders zu entscheiden sein sollte, wenn ein Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission zur Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgaben Hilfspersonen beizieht, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglich in der Kostenverordnung bestehende Lücke ist demnach in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis Kosten- verordnung bzw. Art. 9a Bst. b Kostenverordnung zu schliessen. Gestützt darauf sind den Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommissio- nen, die im Zusammenhang mit einer ihnen zugewiesenen Aufgabe zu Recht Hilfspersonen beiziehen, die hieraus resultierenden Kosten, maxi- mal jedoch das berufsübliche Entgelt für die herangezogenen Hilfsperso- nen, als Auslagen zu ersetzen und der kostenpflichtigen Partei zu über- binden (Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung). 8.6. Die Tydac AG hat für die Geokodierung von Daten am 13. Mai 2009 Fr. 3'873.60, inkl. 7.6% MwSt., in Rechnung gestellt. Die IAZI AG ist auf ihre ursprüngliche Rechnung vom 23. November 2009 am 31. Januar 2012 insoweit zurückgekommen, als sie die von ihren Mitarbeitern bei der Entwicklung des Modells ESchK erbrachten Leistungen separat ausge- wiesen und dem Beigeladenen hierfür unter Zugrundelegung eines Stun-

A-6471/2010 Seite 28 denansatzes von Fr. 250.- Fr. 42'502.-, inkl. 7.6% MwSt (Fr. 39'500.- [Fr. 9'000.- + Fr. 30'500.-] + Fr. 3'002.- [Fr. 39'500.- x 7.6%], verrechnet hat. Insgesamt sieht sich der Beigeladene infolge des zu Recht erfolgten Beizugs von Hilfspersonen demnach mit einer Forderung von Fr. 46'375.60 (Fr. 3'873.60 + Fr. 42'502.-) konfrontiert. Dass diese Ausla- gen den für solche Leistungen berufsüblichen Rahmen sprengen, ist nicht erkennbar. Freilich trifft es zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, dass sowohl die Rechnungen der IAZI AG als auch der Stun- denrapport des Beigeladenen lediglich eine grobe Überprüfung der für die einzelnen Arbeitsschritte aufgewendeten Arbeitsstunden erlauben. Es fin- den sich jedoch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine über- mässige Fakturierung hinweisen. Im Übrigen erscheinen dem Bundes- verwaltungsgericht die fakturierten 158 Arbeitsstunden (Fr. 39'500.- : Fr. 250.-) für die Entwicklung eines – wie dargelegt (vgl. E. 8.3.9 hiervor) – ausgesprochen komplexen Berechnungsmodells für die Bemessung lärmbedingter Minderwerte von Renditeliegenschaften angemessen. Dasselbe gilt für den Stundensatz von Fr. 250.-, zu welchem die IAZI AG die Arbeit ihrer hochqualifizierten Mitarbeiter in Rechnung gestellt hat. Der fragliche Rechnungsbetrag von Fr. 42'502.- bewegt sich somit im Rah- men des für solche Leistungen Üblichen und steht nicht im Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung. Dasselbe gilt für die Arbeit der Tydac AG, was denn auch die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht in Abrede stellt. 8.7. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin die Auslagen im Betrag von Fr. 46'375.60 zu tragen, die durch den zu Recht erfolgten Beizug der Tydac AG und jenen der Mitarbeiter der IAZI AG entstanden sind. 9. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit gefehlt hat, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es indessen ausnahmsweise gerechtfertigt, von der deshalb an sich anzuordnenden Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Angele- genheit an die zuständige Behörde abzusehen und in der Sache zu ent- scheiden. Die entsprechende Prüfung ergibt, dass die Beschwerdeführe- rin als kostenpflichtige Enteignerin für die Entwicklung des Modells ESchK Verfahrenskosten von total Fr. 51'895.90 (Fr. 5'520.30 + Fr. 46'375.60) zu tragen hat. Die gegen die angefochtene Kostenverfü- gung erhobene Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und

A-6471/2010 Seite 29 die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 51'895.90 zu reduzieren. 10. Die Beschwerdeführerin trägt als Enteignerin ungeachtet des Verfah- rensausgangs die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'500.- (Art. 116 Abs. 1 EntG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Eine Par- teientschädigung steht der Beschwerdeführerin als kostenpflichtiger Ent- eignerin nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung (Begleitschreiben vom 5. August 2010 sowie Rechnung Nr. 026/2010 vom 4. August 2010) wie folgt abgeändert: Die Beschwerdeführerin schuldet für die Entwicklung des hedo- nischen Modells zur Bemessung des fluglärmbedingten Minder- wertes von Renditeliegenschaften Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 51'895.90. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 026/2010; Gerichtsurkunde) – den Beigeladenen (Einschreiben)

A-6471/2010 Seite 30 Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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