Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6438/2011
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6438/2011

U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien

A._______, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; subjektive Steuerpflicht.

A-6438/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Einzelunternehmen A._______ X._______ bezweckt das Befördern von Personen und Kurierdienste. B. B.a Mit E-Mail vom 27. Juni 2009 ersuchte A._______ die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV) um Zuweisung einer Mehrwertsteuer- nummer. Er führte aus, sein Unternehmen befinde sich noch im Aufbau. Mit Datum vom 10. August 2009 reichte er den "Fragebogen zur Abklä- rung der Mehrwertsteuerpflicht" mit weiterführenden Angaben über die seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielten Umsätze ein. B.b Mit Schreiben vom 17. August 2009 bestätigte die ESTV die Eintra- gung von A._______ X._______ per 1. April 2009 im Register der Steuer- pflichtigen. B.c A._______ teilte der ESTV mit Schreiben vom 22. August 2009 mit, er werde im Jahr 2009 innerhalb von achteinhalb Monaten voraussichtlich einen Jahresumsatz von Fr. 73'000.-- und im Jahr 2010 einen solchen von Fr. 95'000.-- erzielen. Gleichzeitig ging bei der ESTV seine Unterstel- lungserklärung zur Abrechnung mittels Saldosteuersatz von 5.2 % vom 21. August 2009 ein. Mit E-Mail vom 1. September 2009 machte A._______ demgegenüber geltend, aufgrund der bis anhin erzielten Um- sätze sei keine Steuerpflicht gegeben. B.d Mit E-Mail vom 3. September 2009 hielt die ESTV an der Eintragung per 1. April 2009 fest und bewilligte am 8. September 2009 die Abrech- nung mittels des Saldosteuersatzes. Die ESTV forderte A._______ auf, eine Korrekturabrechnung – einschliesslich der Trinkgelder – zur Nach- deklaration einzureichen und die geschuldete Steuer einzuzahlen. C. A._______ verlangte mit E-Mail vom 9. September 2009 einen einspra- chefähigen Entscheid. Er begründete dies damit, dass er im Jahr 2009 weder die Umsatzlimite noch die Steuerzahllastgrenze überschreiten werde. Er sei nicht bereit, auf einem mutmasslichen Umsatz Steuern zu entrichten. D. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 stellte die ESTV fest, dass

A-6438/2011 Seite 3 A._______ per 1. April 2009 zu Recht ins Register der Mehrwertsteuer- pflichtigen eingetragen wurde und auf den von ihm ab diesem Datum er- zielten Umsätzen die Mehrwertsteuer abzurechnen habe. Die ESTV be- gründete dies insbesondere damit, es sei zu erwarten gewesen, dass der von A._______ erzielte Umsatz in den ersten zwölf Monaten nach Auf- nahme seiner Tätigkeit im April 2009 die betreffenden Betragsgrenzen überschreiten würde. Im Übrigen sei die Steuerpflicht auch ohne Einbe- zug der Trinkgelder in der massgeblichen Zeitspanne zu bejahen. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 3. Januar 2010 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 3. November 2011 abgewiesen wurde. Die ESTV erkannte, A._______ sei zu Recht vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 im Register der Mehrwertsteu- erpflichtigen eingetragen gewesen und schulde noch Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'892.-- zuzüglich Verzugszins. F. F.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerde- führer) am 29. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheent- scheids. Weiter sei festzustellen, dass er der subjektiven Steuerpflicht nicht unterliege. Eventualiter sei die Mehrwertsteuerpflicht auf den Zeit- raum vom 1. April bis 30. Juni 2009 zu begrenzen. Gleichzeitig und mit am 20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Gesuchsformular beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Be- schwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer fristgerecht nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollum- fänglich abzuweisen. Zu erwähnen sei, dass aufgrund der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts eine rückwirkende Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht möglich sei. Angesichts der bei der Anmeldung bekannten Zahlen sei die obligatorische Steuer- pflicht in einer ex ante-Betrachtungsweise per 1. April 2009 gegeben ge-

A-6438/2011 Seite 4 wesen. Bei gegebener obligatorischer Steuerpflicht könne das Ende der Steuerpflicht aber frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres endigen, in dem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr über- schritten worden seien. Dementsprechend sei das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2009 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. H. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er der subjek- tiven Steuerpflicht nicht unterliege. Dieses Feststellungsbegehren ist ge- genüber dem negativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsi- diär. Es kann bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden wer- den, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum mehr- wertsteuerpflichtig ist oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

A-6438/2011 Seite 5 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre- ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmun- gen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich wei- terhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. Sep- tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 2. 2.1 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab- zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). 2.2 2.2.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der mass- gebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 aMWSTG) grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt wor-

A-6438/2011 Seite 6 den sein muss (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba- sel/Genf/München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; PETER SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180). Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröff- nung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehr- wertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG). Diese Regelung in Art. 28 Abs. 2 aMWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprin- zip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Mo- naten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten – erst nachträglich genau bekannten – Umsatz abzustellen ist. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Eintragung bzw. der Annahme der subjekti- ven Mehrwertsteuerpflicht, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Überschreitens der Umsatzgrenzen bestand (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.1.2, A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 aMWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. 2.2.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die relevanten Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitar-

A-6438/2011 Seite 7 beiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrech- nungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV, gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009). Das Bun- desverwaltungsgericht war in einem konkreten Anwendungsakt mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fak- ten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz die- nen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.1.2). 2.3 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG). Das aMWSTG kennt keine Sondervorschriften zum Ende der aufgrund von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG eingetretenen Steuerpflicht. Demnach haben die Bestimmungen von Art. 29 aMWSTG dafür ebenfalls zu gelten (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 3. November 2006 [2004-029/030] E. 3 b/aa, bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts 2A.791/2006 vom 15. Januar 2007). Endet die Steuerpflicht, ist die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 aMWSTG). Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b aMWSTG), sich abzumelden, so wird angenommen, dass sie für die Steuerpflicht optiert (Art. 56 Abs. 3 aMWSTG). 2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN- STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er so-

A-6438/2011 Seite 8 dann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern ab- zurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe- riode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz ab- züglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuer- pflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2009 bei der ESTV um Zuweisung einer Mehrwertsteuernummer ersucht (act. 1). Der Beschwerdeführer sprach zu diesem Zeitpunkt selbst die Erwartung aus, in achteinhalb Monaten einen Umsatz von Fr. 73'000.-- zu erzielen. Mit E-Mail vom 1. September 2009 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe von April bis und mit August 2009 einen Umsatz von Fr. 44'439.-- erwirtschaftet (act. 9). Da er in diesem Jahr höchstens acht oder achteinhalb Monate arbeiten werde, könne ein Umsatz zwischen Fr. 71'104.-- und 75'548.-- bei einer jährlichen Steuerzahllast unter Fr. 4'000.-- erwartet werden. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten "Schichtabrechnung" vom 10. August 2009 (act. 3) geht hervor, dass von April bis und mit Juni 2009 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 27'109.60 erzielt wurde. Aufgerechnet auf zwölf Kalendermonate (vgl. E. 2.2.2) prognostizierte die Vorinstanz ge- stützt auf die bereits erzielten Umsätze (ohne Trinkgelder) einen voraus- sichtlichen für die Mehrwertsteuer relevanten Umsatz in der Höhe von Fr. 108'438.40, ausmachend eine Steuerzahllast (bei einem Saldosteuer- satz von 5.2 %) von Fr. 5'638.80 (act. 10). Bei einem Umsatz (ein- schliesslich Trinkgelder) von Fr. 28'056.80 prognostizierte die ESTV einen Jahresumsatz von Fr. 112'227.20 und eine entsprechende Steuerzahllast von Fr. 5'835.80. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war da- mit sowohl für ihn als auch für die ESTV berechtigterweise zu erwarten, der Beschwerdeführer werde die für den Beginn der Steuerpflicht mass- gebenden Umsatzgrenzen mit dem Start seines Geschäftsbetriebs inner- halb der ersten zwölf Monate der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit per 1. April 2009 mehrwertsteuerpflichtig. Ohnehin hätte sich auch aus den aus der E-Mail vom 1. September 2009 hervorgehenden Angaben des Beschwer- deführers keine andere Prognose ergeben: Der innerhalb von fünf Mona- ten (April bis und mit August 2009) erzielte Umsatz in der Höhe von

A-6438/2011 Seite 9 Fr. 44'439.20 ergäbe nämlich – aufgerechnet auf zwölf Monate – einen voraussichtlichen Umsatz von Fr. 106'654.10 bei einer Steuerzahllast von Fr. 5'546.--, womit die mehrwertsteuerlich massgebenden Umsatzgrenzen (selbst ohne Trinkgelder) ebenfalls deutlich übertroffen wären (vgl. E. 2.2.1). Im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante ist auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Mona- te – und nicht etwa in einer Rückschau auf den effektiv erzielten – abzu- stellen (E. 2.2.1). Die ESTV durfte damit seinerzeit davon ausgehen, der Beschwerdeführer unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit der Steuerpflicht. 3.2 Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranla- gungsprinzips (vgl. E. 2.4) oblag es überdies dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Abklärung seiner subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerre- gister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hätte sich insbesondere auch darüber im Klaren sein müssen, dass er aufgrund des von ihm für acht- bzw. achteinhalt Monate selbst prognosti- zierten Umsatzes aufgerechnet auf zwölf Monate in Anwendung der ge- setzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. Mit seiner Rüge, die ESTV hätte ihn weitergehend informieren müssen, vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die ESTV hat den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdefüh- rers damit zu Recht per 1. April 2009 angesetzt. 3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon mit Schreiben vom 22. August 2009 und E-Mail vom 9. September 2009 dar- auf hingewiesen, er werde "die obligatorische Steuerpflicht für das Jahr 2009 nicht erreichen". Dies müsse als Abmeldung gemäss Art. 56 Abs. 2 aMWSTG gewertet werden. Deshalb sei er rückwirkend aus dem Regis- ter der Steuerpflichtigen zu löschen, mindestens sei jedoch die Mehr- wertsteuerpflicht auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 zu be- grenzen; denn die Löschung habe auf den Beginn des Quartals zu erfol- gen, für das der Steuerpflichtige der ESTV mitteile, dass er den massge- benden Umsatz nicht mehr erreiche bzw. die Verwaltung dies feststelle.

A-6438/2011 Seite 10 Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei gegebener subjektiver Steuer- pflicht gestützt auf die Prognose von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG (wie in casu vorhanden; E. 3.1 hievor) sich das Ende der Steuerpflicht nach der all- gemeinen Regel richtet (analog). Die Steuerpflicht des Beschwerdefüh- rers endet somit am Ende des Kalenderjahres, in welchem die massge- benden Umsatzgrenzen nicht (mehr) überschritten werden (E. 2.3). Da in einer Rückschau und nach den Angaben des Beschwerdeführers der für die Mehrwertsteuer relevante Umsatz im Jahr 2009 nicht überschritten wurde und zu erwarten war, dass der im Jahr 2010 relevante Umsatz nicht erzielt werden würde, endete die subjektive Steuerpflicht des Be- schwerdeführers am 31. Dezember 2009. Mit Recht hat ihn die ESTV auf diesen Zeitpunkt hin im Register der Steuerpflichtigen gelöscht. Nur der Vollständigkeit halber bleibt bei alledem darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beschwerdeführer ange- sichts der Aktenlage zwar für sich in Anspruch nehmen kann, sich im Herbst 2009 als Steuerpflichtiger "abgemeldet" zu haben. Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009 keiner Anwendung von Art. 56 Abs. 3 aMWSTG (Option für die Steuerpflicht). Beginn und Ende seiner Steuer- pflicht (1. April 2009 bzw. Ende 2009) ergeben sich vielmehr aus der or- dentlichen Gesetzesregelung über Beginn (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG) und Ende (Art. 29 Bst. b aMWSTG) der Steuerpflicht. Für eine quartalsweise Anpassung der subjektiven Steuerpflicht innerhalb des Jahres 2009, wie sie der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt anbegehrt, fehlt in der vorliegenden Konstellation indes jegliche gesetzliche Grundlage. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

A-6438/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

13

aMWSTG

  • Art. 21 aMWSTG
  • Art. 25 aMWSTG
  • Art. 28 aMWSTG
  • Art. 29 aMWSTG
  • Art. 46 aMWSTG
  • Art. 56 aMWSTG
  • Art. 60 aMWSTG

BGG

  • Art. 42 BGG

MWSTG

  • Art. 112 MWSTG
  • Art. 113 MWSTG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

15
  • 2A.109/200510.03.2006 · 187 Zitate
  • 2A.304/200314.11.2003 · 272 Zitate
  • 2A.791/2006
  • A-1113/2009
  • A-12/2007
  • A-1369/2006
  • A-1371/2006
  • A-1375/2006
  • A-2149/2008
  • A-2170/2008
  • A-2998/2009
  • A-5110/2011
  • A-6438/2011
  • A-7819/2008
  • A-8485/2007