B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6432/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A., ..., vertreten durch X. und Y._______, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informati- onsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
A-6432/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 26. September 2011 richtete die Steuerbehörde der Vereinigten Staa- ten von Amerika (USA; Internal Revenue Service in Washington [IRS]) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der IRS stützte sich dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) sowie das dazugehörige Protokoll (ebenfalls in SR 0.672.933.61 veröffentlicht; Protokoll 96). Das Gesuch betraf in den USA steuerpflichtige Personen (und mit diesen allenfalls verbundene Domizilgesellschaften), die bei der Credit Suisse Group AG und ihren Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz Konten er- öffnet oder gehalten hatten. Der IRS ersuchte um Herausgabe von Infor- mationen über solche Steuerpflichtige, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 2002 bis und mit 2010 eine Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten bei der CS hatten bzw. wirtschaftlich an bei der CS gehaltenen bestimmten Konten berechtigt waren, die dort geführt, überwacht oder gepflegt wurden. B. B.a Am 5. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde gut, die gegen eine gestützt auf dieses Amtshilfegesuch erlas- sene Schlussverfügung der ESTV gerichtet war (Verfahren A-737/2012). Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass das Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 zu offen formuliert gewesen sei und darunter vor al- lem Personen gefallen wären, die sich höchstens – nach schweizerischer Terminologie – einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten. Für eine solche wird jedoch unter dem einschlägigen DBA-USA 96 keine Amtshilfe geleistet. B.b Daraufhin zog die ESTV die bereits erlassenen Schlussverfügungen, gegen die eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hängig war, in Wiedererwägung, worauf das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Verfahren abschrieb. Darunter befand sich auch das Verfahren A-1048/2012, in welchem A._______ beschwerdeführende Partei war. Dieses Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2012 abgeschrieben.
A-6432/2012 Seite 3 C. Am 3. Juli 2012 reichte der IRS erneut ein Amtshilfegesuch bei der ESTV ein. Die Informationen, um die darin ersucht wird, betreffen – grundsätz- lich gleich wie im erwähnten früheren Gesuch vom 26. September 2011 – bestimmte in den USA steuerpflichtige Personen, welche Domizilgesell- schaften gegründet haben, die bei der Credit Suisse Group AG und ihren Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfol- gend: CS) bestimmte Konten bzw. (nach schweizerischer Terminologie) Depots hielten. Der IRS ersucht um Herausgabe von Informationen über solche Steuerpflichtige, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 2002 bis und mit 2010 eine Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfü- gungsbefugnis über Bankkonten bei der CS hatten bzw. wirtschaftlich an bei der CS gehaltenen bestimmten Konten berechtigt waren, die dort ge- führt, überwacht oder gepflegt wurden. Die Eigenschaften, die ein Konto aufweisen muss, um vom Amtshilfegesuch betroffen zu sein, werden auf- gezählt. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der IRS auf Art. 26 DBA-USA 96 und auf Ziff. 10 des Protokolls 96. D. Am 20. Juli 2012 forderte die ESTV die CS schriftlich auf, die vom IRS verlangten Unterlagen samt unterzeichneten «Certifications of Business Records» einzureichen. Die CS kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Zugleich forderte die ESTV die CS auf, die betroffenen Personen zu identifizieren, über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie auf- zufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeich- nen. E. In ihrer am 8. November 2012 erlassenen Schlussverfügung gelangte die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, es seien im vorliegenden Fall sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die entsprechenden Unterlagen zu edieren. F. Gegen diese Schlussverfügung liess A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Schlussverfü- gung sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es sei die Amtshilfe definitiv und voll- umfänglich zu verweigern – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
A-6432/2012 Seite 4 Zur Begründung seines Rückweisungsantrags bringt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, er habe der Vorinstanz am 14. August 2012 eine schriftliche Vollmacht eingereicht, worin er (unter anderem) X._______ (nachfolgend: X._______ oder Vertreter des Beschwerdeführers), zu sei- ner Vertretung ermächtigt habe. Obschon diese Vollmacht wirksam sei und namentlich (auch) alle Stufen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens umfasse, sei sie von der Vorinstanz nicht anerkannt worden. Die in der Folge dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zu Unrecht vollstän- dig verweigerte Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die als solche im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht die Vorinstanz, bis zum 10. Januar 2013 einzig zum Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Streitsache eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rückweisungsantrags und führt unter anderem aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm infolge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen, sei «grob aktenwidrig». Mit Blick auf die Prozessgeschichte stelle sich vielmehr die Frage, «ob der Vertreter des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten nicht die Grenze zur mutwilligen Prozessführung überschritten» habe. I. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2013 verwahrt sich der Beschwerde- führer insbesondere gegen den Vorwurf der «Aktenwidrigkeit» und «mut- willigen Prozessführung». J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit sie entscheid- relevant sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einge- gangen.
A-6432/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu diesen beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbaren Verfügungen gehört auch die (angefochtene) Schlussverfü- gung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA 96, SR 672.933.61]; vgl. zur Anwendbar- keit Letzterer: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungs- adressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten las- sen. Das Recht auf Vertretung bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 132 V 443 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.1; RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008 [VwVG-Kommentar], N 2 zu Art. 11; VERA MARANTEL- LI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [Praxiskommentar], N 2 zu Art. 11). 2.1.1 Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächti- gung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertrete-
A-6432/2012 Seite 6 nen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem (gewillkürten) Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2; NYFFENEGGER, in: VwVG- Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 11; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Pra- xiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 11). Soweit allerdings die Bevollmächti- gung zu prozessualem Handeln in Frage steht, untersteht diese dem Ver- fahrensrecht, wobei ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) über die Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) anzuwenden sind (vgl. Entscheid der Eid- genössischen Personalrekurskommission vom 19. August 2003, veröf- fentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.5 E. 1a; NYFFENEGGER, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 11). 2.1.2 Das Bestehen des Vertretungsverhältnisses muss der Steuerbehör- de kundgegeben werden, damit es dieser gegenüber wirksam wird (MAR- TIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 7 N 5). Die Behörde kann den Vertreter auffor- dern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, muss die Behörde alle für die Partei bestimmten Mitteilungen direkt an deren Vertreter machen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.4). Selbst wenn das Vertretungsver- hältnis erloschen ist, hat sich die Behörde weiterhin an den Vertreter zu wenden und Zustellungen an diesen sind wirksam, solange die Beendi- gung der Vertretung nicht angezeigt wird (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 5.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.4). 2.1.3 Aus den allgemeinen Lehren über die Willenserklärung ergibt sich, dass eine Bevollmächtigung auch stillschweigend bzw. konkludent einge- räumt werden kann (BGE 101 Ia 39 E. 3, BGE 99 II 39 E. 1). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis, vor allem im Hinblick auf das Steuergeheimnis, nur dann angenommen wer- den, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997 E. 2a, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 395; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.3 mit Hinwei-
A-6432/2012 Seite 7 sen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.4 Fn. 18; ZWEIFEL/CASA- NOVA, a.a.O., § 7 N 5). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungs- verhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig kundgegeben worden ist, obliegt nach der im Bereich des öffentlichen Rechts in Analogie zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geltenden allgemeinen Beweislastre- gel jener Partei, die sich darauf beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997 E. 2a, veröffentlicht in: ASA 67 S. 395; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 7 N 5; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 11). 2.1.4 Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach der vom Steuerpflichtigen erteilten Vollmacht (vgl. Art. 33 Abs. 2 OR). Die Befugnis kann allgemein und ohne zeitliche Begrenzung die Vertretung des Steu- erpflichtigen in Steuersachen umfassen. Sie kann aber auch beispiels- weise auf eine bestimmte Steuerperiode, eine bestimmte Steuer oder ein bestimmtes Verfahren beschränkt sein (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3.1; ZWEIFEL/CA- SANOVA, a.a.O., § 7 N 7). Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertre- tene Partei gelten, wie wenn diese selbst gehandelt hätte (BVGE 2011/39 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3; NYFFENEGGER, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 11). 2.2 Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 BV festgehalten. Danach haben Parteien das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Er- lass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise beizubrin- gen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 132 II 485 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.84 ff.). Der An- spruch wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwaltungsverfahren in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch konkretisiert. 2.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist somit ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat jede Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen am
A-6432/2012 Seite 8 Sitz der verfügenden Behörde einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht be- zieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu ge- währen, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann dem- nach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Be- troffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) die Geheimhaltung erfordern. 2.2.2 Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formel- ler Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgs- aussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 132 I 249 E. 5). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-6738/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Die Heilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine be- sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1709 ff.).
A-6432/2012 Seite 9 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, ob die Vorinstanz X._______ aufgrund der ihr am 14. August 2012 eingereichten schriftlichen Vollmacht als ordentlich bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers hätte anerkennen müssen. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die fragliche Vollmacht sei zwar vom Beschwerdeführer unterzeichnet, enthalte jedoch weder eine Datierung noch eine Ortsangabe. Vor allem aber habe sich aus den Umständen ergeben, dass dieselbe Vollmacht bereits «für das [frühere] Amtshilfeverfahren gestützt auf das Ersuchen [...] vom 26. Sep- tember 2011 des IRS ausgestellt und auch dafür verwendet worden» sei. Dieses (frühere) Amtshilfegesuch sei indessen infolge Rückzugs gegen- standslos geworden, womit auch die betreffende Vollmacht ihre Geltung verloren habe. Hinzu komme, dass die Anforderungen an den Daten- schutz und die Datensicherheit in Amtshilfefällen besonders hoch seien. Aus diesem Grund habe verhindert werden müssen, «dass beim laufen- den Amtshilfeverfahren Dokumente aus anderen, abgeschlossenen Ver- fahren verwendet werden». Dies alles sei dem Vertreter des Beschwerde- führers umgehend, am 16. August 2012, mitgeteilt worden, zusammen mit der Aufforderung, eine aktuelle, mit Ort und Datum versehene Voll- macht einzureichen. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung sei es diesem nicht gelungen, eine solche Vollmacht beizubringen. Die Vorinstanz habe daher davon ausgehen müssen, dass für den Beschwerdeführer kein gül- tiges Vertretungsverhältnis (mehr) vorliege. 3.1.1 Unbestritten ist, dass die fragliche Vollmacht vom Beschwerdefüh- rer, A._______, persönlich unterzeichnet ist. Im Weiteren enthält das Do- kument keine Befristung und wurde der Vorinstanz am 14. August 2012 gehörig kundgegeben (E. 2.1.2). Eine (schriftliche) Vollmacht, die unbe- fristet erteilt wurde, behält ihre Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber der entsprechenden Behörde widerrufen bzw. dieser das Erlö- schen des Vertretungsverhältnisses angezeigt wird (vgl. E. 2.1.2). Dass ein solcher Tatbestand vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht – zumindest nicht explizit – geltend gemacht. Liegt wie vorlie- gend eine unbefristete schriftliche Vollmacht vor, kann jedenfalls allein aus dem Umstand, dass es dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht innert Frist gelungen ist, eine neue Vollmacht einzureichen, noch nicht auf das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses geschlossen werden.
A-6432/2012 Seite 10 3.1.2 Gleichermassen ins Leere stösst das (Haupt-)Argument der Vorin- stanz, die betreffende Vollmacht sei für das erwähnte frühere Amtshilfe- verfahren «ausgestellt und auch dafür verwendet worden». Sie macht damit sinngemäss geltend, die Vollmacht sei ihrem Umfang nach auf die- ses frühere Verfahren beschränkt. Dies trifft indes nicht zu, umfasst die Vollmacht doch vielmehr und ausdrücklich das Recht «to perform [...] all legal acts of (a) holder(s) of an unlimited power of attorney, including the right to appoint proxies» «in the matter of SFTA [Swiss Federal Tax Ad- ministration; ESTV] / Clariden Leu AG concerning Administrative Assis- tance / Banking Relationship / Claim» bzw. in dieser Sache insbesondere «[the] representation before all courts of law, administrative authorities, and arbitral tribunals». Daraus ergibt sich zwar insofern eine sachliche Beschränkung, als die Vollmacht lediglich «in the matter of SFTA / Clari- den Leu AG concerning Administrative Assistance / Banking Relationship / Claim» gilt. In diesem sachlichen Rahmen ist die Vertretungsbefugnis jedoch nicht auf ein bestimmtes (Amtshilfe-)Verfahren beschränkt, wobei in diesem Zusammenhang ausserdem zu beachten ist, dass zum fragli- chen Zeitpunkt (2002 bis und mit 2010) die Clariden Leu AG bzw. die Cla- riden Bank eine (nahezu hundertprozentige) Tochtergesellschaft der Cre- dit Suisse AG war und daher vom vorliegenden Amtshilfegesuch ohne Weiteres miterfasst ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 9.2). 3.1.3 Daran ändert auch das sinngemässe Vorbringen der Vorinstanz nichts, aufgrund besonderer Geheimhaltungs- bzw. Datenschutzinteres- sen in Amtshilfefällen wie dem vorliegenden sei die Einreichung einer «aktuellen» bzw. neuen Vollmacht für jedes Amtshilfeverfahren im Rah- men desselben Vertretungsverhältnisses einzeln notwendig. Der Umfang der vorliegenden, schriftlich und somit ausdrücklich eingeräumten, Vertre- tungsbefugnis bestimmt sich nach der vom Vertretenen erteilten Voll- macht und wird demgemäss durch den Vollmachtgeber, also den Be- schwerdeführer, und nicht etwa durch die Vorinstanz bestimmt (E. 2.1.4). Ebenfalls nicht durchzudringen vermag diese mit dem impliziten Argu- ment, die betreffende Vollmacht habe infolge der Gegenstandslosigkeit des früheren Amtshilfeverfahrens ihre Wirksamkeit verloren. Der Be- schwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zu Recht vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die fragliche Vollmacht, obschon sie ihrem Umfang nach gerade nicht auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt sei, aufgrund ihrer Verwendung in einem früheren, gegenstandslos geworde- nen Amtshilfeverfahren «gleich einem Zugbillet entwertet» worden sein soll. In der Tat findet sich für die entsprechende Auffassung der Vorin-
A-6432/2012 Seite 11 stanz, sei diese nun mit besonderen Geheimhaltungs- bzw. Datenschutz- interessen oder mit der Gegenstandslosigkeit des früheren Amtshilfever- fahrens begründet, keine gesetzliche Grundlage. 3.1.4 Schliesslich geht aus der zu beurteilenden schriftlichen Vollmacht – trotz fehlender Datierung und Ortsangabe – auch rechtsgenügend hervor, dass und in welcher Sache der Beschwerdeführer (unter anderem) X._______ zu seiner Vertretung ermächtigt hat und dass diese Ermächti- gung weder auf ein bestimmtes (Amtshilfe-)Verfahren noch auf eine be- stimmte Verfahrensstufe beschränkt sein soll. Es rechtfertigt sich daher auch mit Blick auf das Steuergeheimnis nicht, das Vorliegen eines wirk- samen Vertretungsverhältnisses in Zweifel zu ziehen (E. 2.1.3). Insoweit die Vorinstanz die fehlende Datierung und Angabe des Ausstellungsortes bemängelt, verhält sie sich im Übrigen widersprüchlich, hat sie doch die- selbe Vollmacht im genannten früheren Amtshilfeverfahren noch vorbe- haltlos akzeptiert. Ohnehin sind diese Angaben für die Gültigkeit der Vollmacht im vorliegenden Fall – wie erwähnt – nicht relevant und daher auch nicht zwingend. 3.1.5 Im Ergebnis erweist sich die zu beurteilende Vollmacht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als genügend. Die Vorinstanz hätte X._______ daher als ordentlich bevollmächtigten Vertreter des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren anerkennen müssen. 3.2 Mit der Begründung, die eingereichte Vollmacht sei für das vorliegen- de Amtshilfeverfahren – anders als für das genannte frühere Verfahren – nicht mehr wirksam, lehnte die Vorinstanz den vom Vertreter des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals gestellten An- trag auf Akteneinsicht und Stellungnahme ab und stellte die angefochtene Schlussverfügung der Kanzlei Z._______ AG als Zustellungsbevollmäch- tigte zu. Wird dem Vertreter die Akteneinsicht trotz Vorliegens eines rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses verweigert, stellt dies eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar. Wie die Partei selbst, hat auch ihr Ver- treter Anspruch auf Akteneinsicht (E. 2.2.1). Dass wesentliche öffentliche oder private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlos- senen amtlichen Untersuchung einer Einsichtnahme durch den Vertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren entgegengestan- den hätten, wird nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht er- sichtlich (E. 2.2.1).
A-6432/2012 Seite 12 Es stellt sich somit weiter die Frage, ob diese Gehörsverletzung als «be- sonders schwerwiegend» – mit den entsprechenden verfahrensrechtli- chen Konsequenzen – zu beurteilen ist (E. 2.2.2). Dies ist aus den nach- stehenden Gründen zu bejahen. 3.2.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bloss die Einsicht in einzelne Aktenstücke, sondern – eben weil sie (zu Unrecht) von einem fehlenden bzw. unwirksamen Vertretungsverhält- nis ausging – die Akteneinsicht überhaupt bzw. vollumfänglich. Insbeson- dere hatte der Vertreter keine Möglichkeit, zu den seitens der CS an die Vorinstanz übermittelten Akten vor Erlass der angefochtenen Schlussver- fügung Stellung zu nehmen. Aus dem gleichen Grund war es ihm im vor- instanzlichen Verfahren auch verwehrt, förmliche Begehren zu stellen, Beweise beizubringen oder mit Beweisanträgen gehört zu werden. Schliesslich ist die Vorinstanz, indem sie die angefochtene Schlussverfü- gung nicht X._______ als rechtsgültiger Parteivertreter, sondern der ge- nannten bevollmächtigten Kanzlei zugestellt hat, auch Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht nachgekommen, wonach die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter machen muss, solange die Partei die erteilte Vollmacht nicht widerruft (E. 2.1.2). Somit gilt es festzustellen, dass die Vorinstanz X._______ die Stellung als Parteivertreter zu Unrecht verweigert hat und dieser infolgedessen seine verfassungsrechtlich garantierten Gehörs- bzw. Verfahrensrechte (E. 2.2) im vorinstanzlichen Verfahren soweit er- sichtlich gar nicht, in jedem Fall nicht in einem auch nur annähernd rechtsgenügenden Umfang wahrnehmen konnte. Davon, dass diese Feststellung «aktenwidrig» sei, kann nicht die Rede sein. Schon aus diesem Grund ist vorliegend von einer «besonders schwer- wiegenden» Gehörsverletzung (E. 2.2.2) auszugehen. Nur der Vollstän- digkeit halber sei daher noch auf einen weiteren, in diesem Zusammen- hang zusätzlich ins Gewicht fallenden, Aspekt hingewiesen: 3.2.2 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshil- fe in Steuersachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zuläs- sig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten- den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 84a BGG). Liegt keine solche Konstellation vor, – worüber das Bundesgericht zu befinden hat –, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als zugleich erste und letzte gerichtliche Instanz über die Gewährung der in-
A-6432/2012 Seite 13 ternationalen Amtshilfe in Steuersachen. Hinzu kommt, dass dem ent- sprechenden bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – so auch in diesem Fall – kein verwaltungsinternes Einsprache- oder Be- schwerdeverfahren vorausgeht. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Verfahrensbesonderheiten muss die begangene Gehörsverletzung als «besonders schwerwiegend» qualifiziert werden (E. 2.2.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1, A-6722/2010 vom 11. August 2011 E. 4.2, A-6675/2010 vom 1. Juli 2011, A-3717/2010 vom 3. März 2011 E. 3 und 6.1; A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 5.1 f., A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.2.3 Unter den geschilderten Umständen (E. 3.2.1, 3.2.2) bzw. ange- sichts der festgestellten besonderen Schwere der vorliegenden Gehörs- verletzung, ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.2.2). 3.3 Abschliessend bleibt auf die (implizite) Rüge der Vorinstanz einzuge- hen, der Vertreter des Beschwerdeführers habe «mit seinem Verhalten [im bisherigen Verfahren] die Grenze zur mutwilligen Prozessführung überschritten». Zur Begründung macht die Vorinstanz – soweit ersichtlich – geltend, dem Vertreter sei es im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehr- mals erstreckter Frist (insgesamt mindestens zweieinhalb Monate) nicht gelungen, die verlangte neue Vollmacht beizubringen. Hingegen habe er für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits «innert sieben Tagen nach Erlass der Schlussverfügung» eine solche Vollmacht erhältlich ma- chen können. Mutwillige Prozessführung ist grundsätzlich die Einleitung eines Verfah- rens, das nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann unter Umständen mutwillige Pro- zessführung sein, ebenso die vollmachtlose Prozessführung in fremdem Namen (vgl. NYFFENEGGER, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 60 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Inwiefern dem Vertreter des Beschwerdeführers im laufenden bisherigen Amtshilfeverfahren eine solche Prozessführung vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich. So ist denn bereits die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz unzutref- fend. Tatsächlich liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine andere Voll- macht vor, als jene, die der Beschwerdeführer bereits der Vorinstanz ein- gereicht hat und deren Geltung vorliegend strittig ist. Dass diese Voll- macht entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsgenügend ist, wird vor-
A-6432/2012 Seite 14 stehend aufgezeigt (E. 3.1). Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz mehrmals eine Fristverlängerung für die Einreichung der (zu Unrecht) verlangten neuen Vollmacht beantragt hat, offensichtlich nicht auf das Vorliegen ei- ner mutwilligen Prozessführung im erwähnten Sinn schliessen. Die ent- sprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Er- lass einer neuen Schlussverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang können Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben. Die Amtshilfe ist – zu- mindest vorläufig – zu verweigern. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Aus- gang als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 63). Dem Beschwerdeführer sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteient- schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhan- den, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Kostennote einge- reicht. Die Entschädigung wird aufgrund der Akten und nach freiem rich- terlichen Ermessen auf Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 327). Damit sind betref- fend Rechtsmittel im vorliegenden Fall Art. 83 Bst. h in Verbindung mit Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Danach kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von
A-6432/2012 Seite 15 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-6432/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange- fochtene Schlussverfügung vom 8. November 2012 wird aufgehoben und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Schlussverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
A-6432/2012 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han- delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus- setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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