B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6429/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6429/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ war bis am 31. Dezember 1995 beim damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) angestellt. Aufgrund der seit Februar 1995 bestehenden schwe- ren gesundheitlichen Probleme meldete er sich per 1. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Da sich das Abklärungsverfahren er- heblich in die Länge zog, fand dieses seinen Angaben zufolge erst mit Verfügung vom 3. Februar 2010 seinen rechtskräftigen Abschluss. Darin wurde A._______ offenbar ab dem 20. Februar 1996 eine vollständige und ab dem 1. September 2002 eine (abgestufte) teilweise Invalidität be- scheinigt. Noch ausstehend (Stand: 18. Januar 2012) sind der Entscheid der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) über die Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge sowie der Ent- scheid über ein beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorsorglich eingereichtes Schaden- ersatzbegehren. A.b Am 4. März 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung wegen Nichtbezahlens ausstehender Radio- und Fernsehempfangsge- bühren vom 1. April bis 31. Dezember 2008 ein (Betreibung Nr. 20900579 des Betreibungs- und Konkursamtes B.). In der Folge reichte A. am 26. März 2009 bei der Billag AG ein Gesuch um Gebüh- renbefreiung ein, auf welches diese mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufgrund ausstehender Unterlagen jedoch nicht eintrat. A.c Am 3. Dezember 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betrei- bung wegen Nichtbezahlens ausstehender Empfangsgebühren vom
A-6429/2011 Seite 3 zuerstatten, sowie sämtliche Betreibungen und Pfändungen löschen zu lassen. Diese Eingabe wurde vom BAKOM als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 reichte A._______ dem BAKOM eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011 ein, wonach er zur Zeit Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV beziehe, und erneuerte sein Gesuch um Gebührenbefrei- ung. A.e Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 zog die Billag AG ihre Verfügung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung, befreite A._______ ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht und annullierte sämtliche Aus- stände ab dem 31. März 2009. Dagegen erhob A._______ am 6. August 2011 unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 30. August 2010 er- neut Beschwerde beim BAKOM und beantragte sinngemäss, ihn – analog der Regelung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ – rückwir- kend ab dem 1. Januar 1999 von der Gebührenpflicht zu befreien, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20903599 wiederherzustellen und das Verwertungsbegehren der Billag AG vom 8. Juni 2011 einstweilen sis- tieren zu lassen. B. Mit Verfügung vom 30. September 2011 vereinigte das BAKOM (nachfol- gend: Vorinstanz) die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren, trat auf die Beschwerde vom 30. August 2010 nicht ein, wies die Beschwerde vom 6. August 2011 ab und ordnete die Einzahlung noch ausstehender Beträge an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, A._______ habe es unterlassen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20900579 zu er- heben, so dass es an einer anfechtbaren Verfügung der Billag AG fehle, und seine gegen die Verfügung vom 8. April 2010 erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 sei verspätet eingereicht worden. Da die Gebüh- renpflicht am letzten Tag des Monats ende, in welchem das Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht worden sei, habe diese ihm mit Recht erst ab dem 1. April 2009 die Gebühren erlassen. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die entsprechenden Bundesstellen seien anzuweisen, ihm unver- züglich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 auszurichten; falls der Rentenanspruch in der Zwischenzeit verjährt sein
A-6429/2011 Seite 4 und die Bundesstellen untereinander Schadenersatzforderungen stellen sollte(n), seien diese Forderungen unabhängig von einer Rentenzahlung zu bereinigen und zu erfüllen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei er ab Feb- ruar 1999 von den Empfangsgebühren zu befreien. Für den Fall, dass er nach der Zahlung der PUBLICA rückblickend zeitweise nicht berechtigt gewesen sei, Ergänzungsleistungen zu beziehen, könnten die Emp- fangsgebühren von ihm rückgefordert werden (Rechtsbegehren 2). Even- tualiter sei die Beschwerde gegen die PUBLICA und das BAFU bzw. das UVEK separat zu behandeln, falls die beiden Beschwerdeverfahren nicht vereinigt werden könnten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die PUBLICA und das Ge- neralsekretariat UVEK (GS UVEK) trügen momentan auf seinem Rücken einen Konflikt aus, welche Stelle für die Ausrichtung seiner Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuständig sei. Er wisse erst seit dem rechtskräftigen Abschluss seines IV-Verfahrens, d.h. seit dem 10. März 2010, dass er mit seiner Viertelsrente mit Sicherheit ab dem Jahre 2006 Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Er habe vorher gar kein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen können, da damals noch nicht feststand, ob er überhaupt jemals Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Ob- wohl er den Sozialdienst D._______ darauf aufmerksam gemacht habe, dass er ohne rechtskräftige Verfügung der IV keine Ergänzungsleistungen erhalte, habe diese ihn im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse des Kan- tons C._______ angemeldet. Aufgrund dieser (unzeitigen) Anmeldung habe er anschliessend ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG gestellt. Als Anmeldedatum für dieses Gesuch sei das Anmeldedatum bei der Ausgleichskasse bzw. bei der IV massgebend. D. Mit ergänzender Eingabe vom 25. November 2011 beantragt der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wegen Unverhält- nismässigkeit. Sein erstes Gesuch um Gebührenbefreiung sei zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem weder ein rechtskräftiger Ent- scheid der IV, geschweige denn der Ausgleichskasse hinsichtlich der Er- gänzungsleistungen vorgelegen habe. Die Billag AG sei daher zu Recht darauf nicht eingetreten. Dennoch habe das Gesuch bereits den Antrag auf eine rückwirkende Gebührenbefreiung enthalten. Die Vorinstanz sei nie auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die von der Billag AG eingelei- tete Verwertung seines Liegenschaftsanteils eingetreten.
A-6429/2011 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 verzichtete das Bundes- verwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Be- schwerde vom 30. August 2010 sei lediglich darauf zu überprüfen, ob sie (die Vorinstanz) darauf zu Recht nicht eingetreten sei, und auch ein Auf- sichtsbeschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- waltungsverfahrens (gewesen). G. Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, mangels anfechtbarer Verfügung sei auf das Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten und das Rechtsbegehren 2 sei ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weise auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen darauf hin, dass ein schriftliches Ge- such um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann ein- zureichen sei, wenn bei der Ausgleichskasse ein Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Anmeldung im März 2003 bis ins 1. Quartal 2008 seine Rech- nungen korrekt und fristgemäss beglichen. Es sei daher davon auszuge- hen, dass er Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen erhalten ha- be. Eine rückwirkende Befreiung über das Datum der Gesuchseinrei- chung hinaus würde Art. 64 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) zuwiderlaufen und dem Beschwerde- führer einen unrechtmässigen, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen- den Vorteil verschaffen. H. In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2012 beantragt der Be- schwerdeführer, er sei für die von der Ausgleichskasse des Kantons C._______ bestätigte Dauer ab dem 1. Januar 1999 und bis auf weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien. Sollte aus formellen Gründen die Beschwerde gegen die PUBLICA und das GS UVEK nicht möglich sein, seien ihm die zuständigen Aufsichtsbehörden zu nennen. Es sei für ihn vollkommen unverständlich, dass die Erst- und die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 3 RTVV – eine blosse "kann"-Formulierung – die Anmeldung als Beginn der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen interpretierten. In-
A-6429/2011 Seite 6 dem sie ihn nur für einen kleinen Teil des von ihm beantragten Zeitraums von der Gebührenpflicht befreien wollten, verstiessen sie gegen Art. 64 RTVV und das Rechtsgleichheitsgebot, dürfe ihm doch durch das über- lange IV-Verfahren kein Rechtsnachteil erwachsen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Die dergestalt umschriebene Verfügung bestimmt den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren An- fechtungsgegenstand. Demzufolge müssen sich die Beschwerdebegeh- ren zumindest auf einzelne der durch die Verfügung tatsächlich geregel- ten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitgegenstand darf also nicht über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge- genstand hinaus erweitert werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerich- tes A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1 sowie A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). 1.2 Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG, welche mit Verfügung vom 30. September 2011 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. August 2010 nicht eingetreten ist und seine Beschwerde vom 6. August 2011 abgewiesen hat. Bei diesem Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen betrifft. Da der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde vom 9. November 2011 jedoch den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz nicht ausdrücklich anficht, sondern – zumindest implizit über seinen Antrag auf Gebührenbefreiung ab Februar 1999 (vgl. Rechtsbegehren 2) – die Abweisung seiner Beschwerde vom
A-6429/2011 Seite 7 6. August 2011 gegen die Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011 durch die Vorinstanz rügt – ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung von der Gebührenpflicht zu beschränken. Was den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (vgl. Rechtsbegehren 1) anbelangt, geht der Beschwer- deführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, hat er doch ein solches Begehren im Verfahren vor der (ebenfalls unzustän- digen) Vorinstanz nicht gestellt. Auf diese unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige Behörde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Ein solches Vorgehen scheidet aus, wenn eine Partei – wie im vorliegenden Fall – mehrere Be- gehren stellt, von denen nur (aber immerhin) ein Teil den Zuständigkeits- bereich des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die in seine Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln und die Sache anschliessend grundsätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten, sofern nach dem gefällten Beschwerdeentscheid noch As- pekte offen sind, welche eine andere Behörde zu beurteilen hat (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 13). Diese Überweisungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos. Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben, die in keinem er- kennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwaltungsgericht an- hängigen Beschwerdeverfahren stehen (MICHEL DAUM, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N. 6; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1). Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invaliden- rente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (Rechtsbegehren 1) steht – abgesehen vom Umstand, dass sowohl das BAKOM wie auch das GS UVEK organisatorisch dem UVEK angehören – in keinem unmittelba- ren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es ist daher von einer Weiterleitung an die zuständige Behörde abzusehen. Immerhin wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA neu die Bernische
A-6429/2011 Seite 8 BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) und gegen das GS UVEK der Bun- desrat zuständig sein dürfte. 1.4 Zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz die (verspätet eingereichte) Be- schwerde vom 30. August 2010 bzw. die Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 (auch) als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 71 VwVG hätte entgegennehmen müssen. Dies ist zu verneinen: Mit seiner Eingabe vom 30. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in erster Linie (erneut) um rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht, eine Frage, welche die Vorinstanz im mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 angehobenen (ordentlichen) Verfahren zu beurteilen hatte (zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde vgl. STEFAN VOGEL, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 Rz. 21 f.). Um gegen die in sei- ner Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 angesprochene drohen- de Verwertung seines Liegenschaftsanteils während laufendem Be- schwerdeverfahren anzugehen, hätte der Beschwerdeführer zudem wohl eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gegen die in diesem Zusammenhang ergehenden Verfügun- gen des Betreibungsamtes bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einrei- chen müssen. Da jedoch die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2011 zugesichert hat, sie werde seine Lie- genschaft nicht versteigern lassen, hat sich eine solche in der Zwischen- zeit ohnehin erübrigt. 1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2011 hat der Beschwerde- führer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.6 Auf die im Übrigen form- und – entgegen der Auffassung der Erstin- stanz – auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach (vorbehältlich den Ausführungen in E. 1.2 hiervor) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
A-6429/2011 Seite 9 Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise noch un- ter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit wei- teren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereig- net hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht an- wendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2). 4. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhe- bungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgerä- te enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebühren- erhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letz- ten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist; AS 2001 1680]; zur stren- gen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichtes A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom
A-6429/2011 Seite 10 8. Februar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.3 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3). 5. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Ra- dioempfang bzw. seit dem 15. März 2003 für den privaten Fernsehemp- fang angemeldet (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. September 2010) und aufgrund seines Gesuches vom 26. März 2009 seit dem
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei- ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzun- gen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflege- heimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen, welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind; AS 1999 1845 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhe-
A-6429/2011 Seite 11 bungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von der Melde-) Pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem ELG erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleis- tung einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebühren- pflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbe- freiung eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 RTVV; Art. 45 Abs. 2-4 aRTVV [in den Fassungen, welche am
A-6429/2011 Seite 12 Art. 45 Abs. 3 aRTVV gewählte Lösung ist daher unter verfassungsrecht- lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. eingehend: Urteil des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als mit der nachfolgend aufgezeigten Ausgestaltung des Gesuchsverfahrens (vgl. E. 6.3) auch eine allfällige rechtsungleiche Behandlung von Gesuchstellern, deren Verfahren betreffend IV-Renten bzw. Ergänzungsleistungen längere Zeit in Anspruch nimmt, ausge- schlossen werden kann. 6.3 Die Erstinstanz weist auf der Rückseite ihrer Gebührenrechnungen – entsprechend der Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 RTVV – darauf hin, dass der Gesuchsteller sein schriftliches Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann einreiche, wenn er bei der Aus- gleichskasse den Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle. Der Beschwer- deführer hätte somit ohne Weiteres (vor rechtskräftigem Abschluss des IV-Verfahrens) mit einem (allenfalls bloss vorsorglich gestellten) Antrag auf Ergänzungsleistung zugleich bei der Erstinstanz ein Gesuch um Ge- bührenbefreiung stellen können, um seiner Ansprüche ihr gegenüber nicht teilweise verlustig zu gehen (was er am 26. März 2009, d.h. fünf Ta- ge vor seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und rund zehn Monate vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, denn auch getan hat). Selbst der von der Erstinstanz früher auf dem Rech- nungsformular verwendete Text ("Dem Gesuch ist ein rechtskräftiger Ent- scheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizulegen") hätte den Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon abhalten können, zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch zu stellen; zumindest wäre es für ihn zu- mutbar gewesen, bei der Erstinstanz konkretere Auskünfte über die Be- freiungsmöglichkeiten einzuholen. Ob die in Art. 64 Abs. 3 RTVV nun ei- gens beschriebene Vorgehensweise (Sistierung des vorzeitig eingereich- ten Gesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Gesuch um Ergänzungsleistung) von der Erstinstanz bereits zuvor tatsächlich praktiziert wurde, braucht allerdings im vorliegenden Zusam- menhang nicht geprüft zu werden, hat doch der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer vorgezogenen Gesuchseinreichung erst nach In- krafttreten des neuen Rechts Gebrauch gemacht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.5). 6.4 Zwar erscheint fraglich, ob die Erstinstanz angesichts der Bestim- mung von Art. 64 Abs. 3 RTVV mit ihrem Schreiben vom 7. April 2009 vom Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Kopie
A-6429/2011 Seite 13 der (rechtskräftigen) Verfügung der Ausgleichskasse über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte einverlangen und – nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist – mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 auf sein Gesuch um Gebührenbefreiung vom 26. März 2009 nicht hätte ein- treten dürfen. Da sie jedoch mit Verfügung vom 7. Juli 2011 ihre Verfü- gung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2009, d.h. ab dem auf die Ge- suchseinreichung folgenden Monat, die Empfangsgebühren erlassen hat, ist ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher den Ent- scheid der Erstinstanz, den Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht zu befreien, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei und er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]), womit sein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos wird. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
A-6429/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000303144/1000323000/bnd; Einschreiben) – das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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