Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6385/2020
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6385/2020

Urteil vom 29. März 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

  1. Gemeinde Rüschlikon,

  2. Verein Diakonie Nidelbad, beide vertreten durch Markus Holenstein, Rechtsanwalt,

  3. A._______, vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsan- walt, und MLaw Alessandro Luginbühl, Beschwerdeführende,

gegen

  1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ), Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

  2. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch,

  3. Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M. und Dominique Müller, Rechtsanwältin MLaw, Beschwerdegegner,

sowie

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen.

A-6385/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Nordostschweizeri- schen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reich- ten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer bestehenden Leitungen Samstagern – Zürich und Obfelden – Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollten neu zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der Schweizeri- schen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen waren, wurden sie überarbeitet, die Anzahl projektierter Leitungsstränge reduziert und die Axpo-Leitung teilweise (zwischen Schweikrüti und dem Unterwerk Thalwil) mit der Leitung EWZ/SBB zusammengelegt. Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigungen und wies die Einsprachen ab. Dagegen wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsge- richt erhoben. Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 gut, hob die Plangenehmigungen in Bezug auf die Leitungsabschnitte zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines Sachplanverfah- rens sowie zur Abklärung möglicher Verkabelungsvarianten an das BFE zurück. Mit Urteil 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobenen Beschwerden von EWZ und Axpo teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BFE zurück, um im verei- nigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die Lei- tungsstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prü- fen, unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik im SBB-Netz. Es er- wog, dass der Ausbau und teilweise Neubau der Übertragungsleitungen von EWZ und Axpo und ihre Zusammenlegung mit den SBB-Leitungen an sich eine Sachplangrundlage erfordert hätten. Zwischenzeitlich seien je- doch Sach- und Rechtszwänge geschaffen worden. Streitig sei nur noch die Teilstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg; für diese seien bereits alternative Leitungskorridore geprüft worden und sei einzig noch die Frage der Verkabelung streitig. Diese könne im Plangeneh- migungsverfahren adäquat beurteilt werden, weshalb es unverhältnismäs- sig sei, das bereits überlange Verfahren durch eine Rückweisung ins Sach- planverfahren nochmals erheblich zu verzögern.

A-6385/2020 Seite 4 B. Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. No- vember 2015 wieder auf und vereinigte die Verfahren für die noch streitigen Teilstrecken. Das EWZ und die Axpo liessen in der Folge eine Machbar- keitsstudie zur Verkabelung ihrer Leitungsstränge unter gleichzeitiger Füh- rung der SBB-Leitung als Freileitung (sog. Variante "KOMBI") erstellen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte das BFE dem EWZ und der Axpo die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Leitungen Samstagern – Zürich bzw. Obfelden – Thalwil auf dem Ab- schnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220- kV-Freileitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich enteignete es zu Gunsten des EWZ die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Dienstbarkeiten. Dagegen erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Di- akonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad beantragten mit gemeinsam eingereichter Beschwerde vom 11. März 2020, das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das BFE zurückzuweisen. Zudem sei ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4.1 des an- gefochtenen Urteils eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. A._______ beantragte mit Beschwerde vom 9. März 2020, es sei das an- gefochtene Urteil in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm keine Verfahrenskos-

A-6385/2020 Seite 5 ten aufzuerlegen und ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'226.80 zuzuspre- chen. C.b Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad sowie von A._______ (teilweise) gut. Es hob den Kostenentscheid des Bundesver- waltungsgerichts (Dispositiv Ziffn. 3.2, 4.1 und 4.2 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. Im Übri- gen trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhobenen Beschwerden nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-6385/2020 wieder auf. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gab der Instruktionsrichter der Ge- meinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Be- schwerdeführende 1 und 2) sowie A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer 3) Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. F. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer 3 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein. G. Mit Schreiben vom 4. März 2021 reichten schliesslich die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 mehrere Kostennoten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene

A-6385/2020 Seite 6 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-5965/2018) neu zu verle- gen (nachstehend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrten Par- teientschädigungen zu befinden (nachstehend E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten für die verei- nigten Beschwerdeverfahren mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 auf insgesamt Fr. 4'000.– festgesetzt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVG, SR 172.021) den unterliegenden Parteien auferlegt. Zur Begründung der Kostenregelung hatte das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) erwogen, es seien von den Beschwerde führenden Parteien ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen vorgebracht worden, weshalb die Kosten nach den Bestimmungen des VwVG und nicht nach jenen des Enteignungsrechts zu verlegen seien. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat das Bundesverwaltungsge- richt die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auf- erlegt, wobei es die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Anzahl vorgebrachter Rügen und des damit verbundenen Aufwands verlegt hat. Dem Beschwerdeführer 3 wurden für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– zur Bezahlung auferlegt (Dispositiv Ziff. 3.2). Keine Kosten zu tragen hatten die Beschwer- deführenden 1 und 2 im Beschwerdeverfahren A-5705/2018 (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hob die erwähnte Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 auf. Es erwog, die Kosten für das Enteignungsverfahren seien gemäss den Bestimmungen von Art. 114 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zu verlegen. Demnach trage grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könnten die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Der Enteigner habe grundsätzlich auch für die notwendigen aussergericht- lichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Würden seine Begehren ganz oder zum grösseren

A-6385/2020 Seite 7 Teil abgewiesen, so könne von der Zusprechung einer Parteientschädi- gung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun- gen könne der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trage grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Würden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum gröss- ten Teil abgewiesen, so könnten die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesgericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut der erwähnten enteignungsrechtlichen Bestimmungen nicht nach den erhobe- nen Rügen unterscheide. Entscheidend sei vielmehr, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Massgeblich für die Verteilung der Kosten sei daher einzig die Stellung als Enteigner und als Enteigneter im Enteignungsverfahren. Zur Begründung verwies das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung; bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) am 1. Januar 2007 galt die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht als damals noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteig- nungssachen des Bundes (vgl. aArt. 116 EntG [AS 1972 912]). Demnach habe das Bundesgericht die enteignungsrechtliche Kostenregelung konse- quent auf alle Verfahren angewandt, in denen Personen, denen eine Ent- eignung für ein öffentliches Werk drohte, Einsprachen gegen das Vorhaben im Plangenehmigungsverfahren erhoben, da das Plangenehmigungsver- fahren alle Funktionen des Enteignungsverfahrens übernehme. Gründe, die heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver- waltungsgericht geltende Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG restriktiver auszulegen, seien nicht ersichtlich, weshalb es keine Rolle spiele, ob ein Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche Rügen oder allge- meine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einwände erhebe. Massgeblich sei vielmehr, dass ihm eine Enteignung drohe (Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4). 2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist, wie das Bundesgericht festgestellt hat, Ei- gentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet (Dienstbarkeiten für Überleitung und Standflächen für Masten) werden sollen. Er kann sich somit auf die enteig- nungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG berufen.

A-6385/2020 Seite 8 Zwar können, da die Beschwerde in der Sache abzuweisen war, die Kosten grundsätzlich auch anders verteilt werden, doch sind vorliegend keine be- sonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der für den Regel- fall vorgesehenen Kostentragung durch den Enteigner rechtfertigen wür- den. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018, ausmachend Fr. 1'250.–, sind daher vom Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Grund für die streitbetroffene Enteignung im vorliegend betreffenden Lei- tungsabschnitt zwischen dem Unterwerk Thalwil und dem Abspanngerüst Kilchberg ist der Bau der Gemeinschaftsleitung des EWZ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und den SBB (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 3). Hierzu sind beide von Gesetzes wegen mit dem Enteignungsrecht ausgestattet (Art. 43 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]; Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Damit sind, nachdem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwände abzuweisen wa- ren, die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt. Folglich nehmen vor- liegend sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdegegne- rin 3 Partei- und Enteignerstellung ein; wie das Innenverhältnis zwischen den an einer Gemeinschaftsleitung beteiligten Unternehmen im Einzelnen ausgestaltet ist, wer als Gesuchsteller auftritt und wie insbesondere die Ei- gentumsverhältnisse geregelt sind, ist für die Stellung als Enteigner nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 1E.5/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 2b; ferner Urteil des BGer 1E.2/2000 vom 30. März 2000 E. 3). Die Kos- ten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 sind daher je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.–, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerde- gegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin zur Bezahlung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.– geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 die Kosten, wie vorstehend bereits festgehalten, gemäss den Bestimmungen des VwVG nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Da die Beschwerden abzu- weisen waren, hat es die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Be- schwerdeführer 3 gestützt auf die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 VwVG verpflichtet, der Axpo (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sowie der Be-

A-6385/2020 Seite 9 schwerdegegnerin 3, die als obsiegend anzusehen waren, eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerde führenden Parteien wies es aufgrund von deren Unterliegen ab. 3.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 sind die Kosten in den Beschwerdeverfahren A-5705/2018 und A-5965/2018, wie ebenfalls bereits festgehalten, gemäss der Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG zu verlegen, soweit einer Partei eine Enteignung droht. Dies trifft gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts auch auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu, die wie der Beschwerdeführer 3 Eigentümer von Grundstücken sind, die teilweise enteignet werden sollen. Die anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden 1 und 2 sowie der ebenfalls anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer 3 haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei, wie bereits festgehalten, keine Gründe ersichtlich sind, von der ge- mäss Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall geltenden Kostenregelung ab- zuweichen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote, oder, wenn keine oder keine detaillierte Kosten- note eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiesenen Kos- ten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als not- wendig anerkannt werden können; die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). Als notwendig zu erachten sind Kosten, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_172/2016, 2C_173/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 unter Verweis u.a. auf BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um not- wendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. In Betracht zu ziehen ist nebst der Komple- xität der Streitsache etwa, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechts- lage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2, 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Zu

A-6385/2020 Seite 10 einer Herabsetzung der anbegehrten Parteientschädigung haben nach der Rechtsprechung sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben sowie der nicht sachlich begründete Beizug mehrerer Rechtsvertreter ge- führt (Urteile des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 und A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1, je mit Hinweisen). Im Enteignungsverfahren ist schliesslich – abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE – der im Rahmen einer allfälligen Kostennote ausgewiesene Stundenansatz auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; grundsätzlich wird in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigne- ten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen erachtet (Ur- teile des BVGer A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.3, je mit Hinweise auf das Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). Kommt das Bundesverwaltungs- gericht zu dem Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 4. März 2021 mehrere Kostennoten ein. Die Kostennoten bestehen jeweils aus der Abrechnung der Aufwendungen des Rechtvertreters für einen bestimmten Zeitraum, betreffend insgesamt die Zeit vom 18. Oktober 2010 bis zum 15. Februar 2021. Vorliegend sind – entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. No- vember 2020 – die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 neu zu verlegen. Dieses betrifft den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Plan- genehmigung vom 17. September 2018 und dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020. Über die Aufwendungen im genannten Zeitraum geben die Kostennoten Nrn. 23–25 Auskunft. Allerdings sind in den Kostennoten offensichtlich nicht allein die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 ausgewiesen, sondern insbesondere auch jene für das beim Bundesamt für Verkehr (BAV) hängige Genehmigungsverfahren für ein Lei- tungsprovisorium der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. etwa die Aufwendungen vom 30. September 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort der SBB"], 3. Oktober 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort SBB im

A-6385/2020 Seite 11 BAV-Verfahren"] und 5. Februar 2020 ["Einsprache SBB-Leitungsprojekt"]). Aufgrund dessen ist bei verschiedenen Aufwendungen und auch bezüglich der verrechneten Auslagen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob sie in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren A-5705/2018 stan- den (vgl. etwa die Aufwendungen vom 21. Juni 2019 ["Vorbereitung Sitzung mit SBB" und "Bespr. mit SBB"] und vom 17. Januar und 6. Februar 2020 ["Akteneinsicht beim Tiefbauamt"]). Nach dem Gesagten sind die Kostennoten in Bezug auf das Beschwerde- verfahren A-5705/2018 nicht als hinreichend detailliert und nachvollziehbar anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren A-5705/2018 nicht aufgrund der beigebrachten Kos- tennoten, sondern gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu glei- chen Teilen, ausmachend je Fr. 4'000.– zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 3.4.2 Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 16. Februar 2021 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben. Diese weist bei einem Aufwand von 36.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 462.65 Kosten von insgesamt Fr. 12'226.80 aus. Gemäss der Kostennote betrug der Aufwand für das Verfassen der Be- schwerdeschrift (ohne Studium der angefochtenen Plangenehmigung) 17 Stunden. Dies erweist sich als zu hoch. Die vorliegende Streitsache war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex; der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Machbarkeitsstudie betreffend eine Verkabelung der Leitungsstränge des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (sog. Kabelstudie). Zudem bestand dieselbe Rechtsvertretung bereits im ersten Rechtsgang und auch im vorinstanzlichen Verfahren, so dass dieser von dort die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bekannt sein musste. Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und den rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2018 erscheint ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden als der Sache nicht angemessen.

A-6385/2020 Seite 12 Dasselbe gilt in Bezug auf den gemäss der Kostennote verrechneten Stun- denansatz von Fr. 300.–. Wie vorstehend ausgeführt erachtet das Bundes- verwaltungsgericht in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwer- deverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.3). Eine derartige Komple- xität ist vorliegend nicht gegeben, weshalb ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.– als nicht angemessen zu beurteilen ist. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist daher von einem auf Fr. 250.– redu- zierten Stundenansatz auszugehen. Schliesslich fällt auf, dass gemäss der Kostennote nach der Eröffnung des Urteils A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Feb- ruar 2020 am 7. Februar 2020 ein Aufwand von 2 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Um was für einen Aufwand es sich dabei genau handelt, geht aus der Kostennote nicht hervor, wobei dies auch nicht von Belang ist. Aufwand, der nach der Eröffnung des Urteils etwa für dessen Lektüre anfällt, ist, wenn das Urteil – wie vorliegend geschehen – beim Bundesge- richt angefochten wird, im Rahmen der Aufwendungen für das bundesge- richtliche Verfahren in Rechnung zu stellen. Der Aufwand gilt entsprechend mit der Parteientschädigung, welche das Bundesgericht dem Beschwerde- führer 3 zugesprochen hat, als abgegolten und darf im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 zu leistenden Parteientschädigung nicht (nochmals) entschädigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten eine redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als an- gemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Tei- len, ausmachend je Fr. 4'250.–, zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 3.5 Die Beschwerdegegner haben als Enteigner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

A-6385/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 1'250.– werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.–, dem Beschwer- degegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzah- lungsscheine erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer 3 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 2. 2.1 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– zugesprochen. Diese ist den Beschwerdeführen- den 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 4'000.– durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu entrichten. 2.2 Dem Beschwerdeführer 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.– zugesprochen. Diese ist dem Beschwerdeführer 3 in der Höhe von je Fr. 4'250.– durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwer- degegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.

A-6385/2020 Seite 14 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle

A-6385/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi- tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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