B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6382/2017
Urteil vom 28. Dezember 2018 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
gegen
Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs.
A-6382/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. Dezember 2014 unterbreitete die Rhätische Bahn AG (nachfol- gend: RhB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die Sanierung des Bahnübergangs bei Kilometer 99.796 auf der Strecke Bever
A-6382/2017 Seite 3 der Erwägung 8.3 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. Au- gust 2016 einzureichen und sich zur Tragung der Kosten bei Verlegung des geplanten Weges zu äussern. E. Am 30. November 2016 nahmen A._______ und B._______ sowie die Ei- gentümer der Parzelle Nr. 86 Stellung zu den inzwischen von der RhB ein- gereichten Unterlagen und Angaben. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 forderte das BAV die RhB auf, mit den Betroffenen direkt die Art und die konkrete Ausgestaltung der Dienst- barkeit zu vereinbaren (inkl. Frage der Kostentragung). G. Am 25. Januar 2017 liess die RhB den Betroffenen eine entsprechende Vereinbarung zur Unterzeichnung zukommen. Mit Schreiben vom 24. Feb- ruar 2017 an die RhB lehnten A._______ und B._______ eine Unterzeich- nung der Vereinbarung ab. H. Die Gemeinde La Punt Chamues-ch teilte dem BAV mit Schreiben vom 9. März 2017 mit, dass sie die Erstellung des vorgesehenen Feldweges befürworte und nach Fertigstellung auch dessen Unterhalt übernehmen werde. I. Am 13. März 2017 bat die RhB das BAV, das Plangenehmigungsverfahren wieder aufzunehmen, da eine freihändige Einigung mit den Betroffenen nicht möglich sei. J. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage der RhB samt Landbedarfsplänen vom 3. November 2016 unter Auflagen. Gemäss den in Ziff. 2 des Dispositivs verfügten Auflagen hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird (Ziff. 2.1). Für die Kosten der Erstellung des Weges hat sodann die RhB aufzukommen (Ziff. 2.2), während die Unterhaltskosten des Weges im Sinne der Erwägungen von der Gemeinde La Punt-Chamues-ch übernom- men werden (Ziff. 2.3). Sollte im Rahmen einer Umzonung (Zone für künf- tige bauliche Nutzung) eine Verlegung des Weges erforderlich sein, gehen
A-6382/2017 Seite 4 allfällige verhältnismässige Änderungen bzw. Anpassungen der rückwärti- gen Erschliessung vollumfänglich zu Lasten der RhB (Ziff. 2.4). Schliess- lich hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der temporären Bean- spruchung der Grundstücke den betroffenen Grundstückeigentümern früh- zeitig vor Baubeginn, aber mindestens einen Monat im Voraus, mitgeteilt und mit ihnen abgesprochen wird (Ziff. 2.5). Zur Begründung führte das BAV im Wesentlichen aus, dass seine Verfü- gung vom 16. Dezember 2015 teilweise in Rechtskraft erwachsen sei und in Ergänzung dieser Verfügung nur noch die mit dem Projekt verbundenen Enteignungspunkte neu zu beurteilen seien. Da die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele geführt hätten, gelange das Enteig- nungsverfahren zur Anwendung. Wie das Bundesverwaltungsgericht fest- gehalten habe, diene der Flurweg, der über den Bahnübergang führe, auch der Forstwirtschaft und die neue Wegverbindung habe der Forstwirtschaft weiterhin zur Verfügung zu stehen. Mit Blick auf den Fussgängerverkehr erweise sich das Projekt gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als vorteilhaft. Das BAV erachte daher ein auch für die Öffentlichkeit be- stimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzu- räumendes Recht als zweck- und rechtmässig. Bei einer solchen Dienst- barkeit handle es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Personal- dienstbarkeit. K. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Okto- ber 2017 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerde- führende) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und stellen folgende Anträge: "1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 16. Oktober 2017 sei in den Punkten III.1 und III.2.1 und III.2.5 auf- zuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (BAV) zurückzuweisen. Eventualiter sei richterlich a) Ziff. III.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ergänzen: 'Der RhB wird unter voller Entschädigungspflicht gegenüber den Grundei- gentümern das Enteignungsrecht erteilt für die Einräumung eines auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781 ZGB gemäss richterlich ergänzten Landbedarfsplänen (beinhaltend auch die Rechtserwerbstabelle) vom 3. November 2016 / 16. Oktober 2017 und zu Lasten der Grundstücke 86 und 87, Grundbuch La Punt-Chamues-ch; mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu
A-6382/2017 Seite 5 Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch.' und verbunden damit seien b) die mit den Genehmigungsvermerken des BAV vom 16. Oktober 2017 versehenen Landbedarfspläne (beinhaltend auch die Rechtserwerbsta- bellen) vom 3 November 2016 direkt richterlich wie folgt zu ergänzen (Er- gänzungen mit Unterzeichnung markiert): 'Landbeanspruchung für Wegerstellung mit Dienstbarkeit i.S. von Art. 781 ZGB mit Stichwort i.S.v. Art. 98 GVB: "auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781 ZGB; mit Regelung Kosten- tragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch".' und schliesslich verbunden damit c) die Vorinstanz in Aufhebung der Auflage gemäss Ziff. III.2.1 der ange- fochtenen Verfügung im Sinne von Art. 18k Abs. 1 und 2 EBG anzuweisen, die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung, insbes. zur Fest- legung der mit der Einsprache bereits verlangten Entschädigungen für die Einräumung der Dienstbarkeiten und zum Vollzug der Enteignung der Eid- genössischen Schätzungskommission, Kreis 12, Herrn Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, zu überweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter solidarischer Haftbar- keit." L. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung. M. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 teilt die RhB (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. N. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-6382/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist ein zulässiges Anfech- tungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der von der vorgesehenen Enteignung betroffenen Parzelle Nr. 87. Sie haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f. des Eisenbahnge- setzes [EBG, SR 742.101]) und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrun- gen. Damit sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Zu beachten gilt es vorliegend den Umstand, dass die mit der ange- fochtenen Verfügung genehmigte Planvorlage teilweise bereits in Rechts- kraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-314/2016 vom 10. August 2016 die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 nur insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, als die mit dem geneh- migten Projekt verbundenen Enteignungen betroffen sind (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Nur in diesem Umfang konnte die Vorinstanz Anord- nungen treffen und kann die angefochtene Verfügung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren noch überprüft werden. Sowohl die angefochtene Ver-
A-6382/2017 Seite 7 fügung der Vorinstanz als auch die Rügen der Beschwerdeführenden tra- gen diesem Umstand Rechnung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. In seinem Entscheid A-314/2016 vom 10. August 2016 hob das Bundes- verwaltungsgericht die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 u.a. deshalb auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne von E. 8.3 an die Vorinstanz zurück, weil das ins Grundbuch einzu- tragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben wurde. Die Na- tur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Die nähere Ausgestaltung des Wegrechts bleibe unklar. Die Eintragung eines solchen Rechts ins Grundbuch sei unter diesen Umständen nicht möglich. So müsse der Grundbucheintrag bei einer Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit die Be- zeichnung des berechtigten Grundstücks enthalten bzw. bei einer Ausge- staltung als Personaldienstbarkeit diejenige der berechtigten Person. In der nun angefochtenen Verfügung genehmigte die Vorinstanz die Plan- vorlage der Beschwerdegegnerin u.a. unter der Auflage, dass die Be- schwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln ist und im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Auflage 2.1). In ihren Erwägungen (Ziff. 3.2.1) führte die Vorinstanz hierzu aus, die Beschwerdegegnerin habe im Vereinbarungsentwurf vom 25. Januar 2017 folgenden Vorschlag für den Grundbucheintrag bezüglich Fuss- und Fahrwegrecht gemacht: "Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 86 und 87 räumen der Ge- meinde La Punt-Chamues-ch ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht über das grün eingezeichnete Boden-
A-6382/2017 Seite 8 teilstück gemäss beiliegendem Plan ein. Der Weg führt über die Parzellen- grenze. Die gesamte Breite, welche auf das Grundstück Nr. 87 und das Grundstück Nr. 86 zu liegen kommt, beträgt 2.5 Meter (mit Ausnahme des Einlenkers oben, was das Grundstück Nr. 87 betrifft, resp. mit Ausnahme bis 3.5 Meter bei der Kurve unten, was das Grundstück Nr. 86 betrifft)". Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es den Vorschlag der Beschwerde- gegnerin betreffend ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als zweck- und rechtmässig erachte. 4. 4.1 Gegen diese in Auflage 2.1 getroffene Anordnung wehren sich die Be- schwerdeführenden. Es gehe nicht an, der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen, dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges mit einer Personal- dienstbarkeit zu regeln sei und im Grundbuch eingetragen werde. Es sei Sache der Genehmigungsinstanz, das zu enteignende Recht so detailliert in Natur und Umfang in der Verfügung zu umschreiben, dass es mit ent- sprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne. Dies habe sie aber nicht getan, weshalb sie der Anweisung des Bundesverwal- tungsgerichts nicht genügend nachgekommen sei. Der Enteignungsplan vom 3. November 2016 mitsamt Grunderwerbstabelle lege die Natur der Dienstbarkeit nicht fest. In der Auflage werde zwar von einer Personal- dienstbarkeit gesprochen, jedoch werde darin die Person, zu deren Guns- ten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt. Dies sei mangelhaft. Die Eintragung einer Personaldienstbarkeit sei zudem unzulässig. Ein un- eingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sei unverhältnismässig und gehe über den Stand vor der Aufhebung des Bahnübergangs hinaus. Die Enteignung diene genau definierbaren land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Weder der generelle Erschlies- sungsplan der Gemeinde La Punt Chamues-ch noch der regionale Richt- plan würden einen Fuss- bzw. Wanderweg vorsehen. Erforderlich sei ma- ximal eine Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechtes zu- gunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen. Die Anordnung verletze auch das Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dieses Verbot würde quasi von Be- ginn an ausgehebelt. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, es sei auch eine Dienstbarkeit möglich, bei der ein herrschendes Grundstück fehle, sei nicht von einer regulären Personaldienstbarkeit auszugehen, sondern von einer Dienstbarkeit anderen Inhalts im Sinne von Art. 781
A-6382/2017 Seite 9 ZGB. Sofern von einer Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch auszugehen sei, wäre der Gemeinde aufgrund ihrer Grundordnung, in welcher weder ein Wanderweg noch das Erschlies- sungswerk aufgeführt sei, die (Enteignungs-)Berechtigung abzusprechen. Im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid sei nicht festgehalten, wem das Enteignungsrecht zustehe. Eine Delegation an die Beschwerde- gegnerin oder die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sei nicht zulässig. Weder die Beschwerdegegnerin noch die ESchK seien be- fugt, über den Inhalt der Dienstbarkeit, dessen Ausgestaltung, Natur und Umfang zu entscheiden. 4.2 4.2.1 Aus der Auflage 2.1 der angefochtenen Verfügung ergibt sich zu- nächst, dass der Bestand des Weges durch eine Personaldienstbarkeit ge- regelt wird. Dadurch hat die Vorinstanz die Art der Dienstbarkeit in Nach- achtung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt. Dass der genehmigte Enteignungsplan bzw. Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbstabelle vom 3. November 2016 die Natur der Dienst- barkeit nicht angibt, ändert daran nichts, genügt es doch, dass dies zumin- dest aus dem Plangenehmigungsentscheid hervorgeht. Zu wessen Guns- ten die Personaldienstbarkeit zu errichten ist, lässt sich der genannten Auf- lage nicht direkt entnehmen. Diese hält jedoch fest, dass die Beschwerde- gegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges "im Sinne der Erwägungen" mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird. Verweist das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägun- gen, werden diese zu dessen Bestandteil (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.10, BVGE 2009/46 E. 2.1). Aus den zum Dispositiv gehörenden Er- wägungen (vgl. hierzu vorstehend E. 3) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch zu errichten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die getroffene Regelung sei mangelhaft, weil in der Auflage die Person, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt werde, erweist sich deshalb als unbegründet. Fest steht, dass es sich um eine Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt (vgl. Urteile des BGer 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 5A_550/2011 vom 24. Okto- ber 2011 E. 4.1).
A-6382/2017 Seite 10 4.2.2 Dass das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin zusteht, lässt sich sodann nicht nur der angefochtenen Verfügung entnehmen, sondern bereits der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015. Darin wurde der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht zu Lasten der Par- zellen Nr. 86 und 87 explizit erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 10. August 2016 fest, dass die vorgesehenen Enteig- nungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Lediglich die in enteig- nungsrechtlicher Hinsicht getroffenen Anordnungen wurden als nicht aus- reichend genau beurteilt, weshalb die Verfügung vom 16. Dezember 2015 teilweise aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde (vgl. Urteils des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 8.4 und 9). Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwer- degegnerin war insofern von der Aufhebung nicht mitumfasst. Die Enteig- nungsberechtigung der Gemeinde La Punt Chamues-ch braucht daher nicht geprüft zu werden. 4.2.3 Schliesslich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführen- den, die Vorinstanz habe das zu enteignende Recht in der Verfügung in Bezug auf Natur und Umfang nicht genügend detailliert umschrieben, so dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne, als unbegründet. Aus der zum Dispositiv gehörenden Erwägung 3.2.1 der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass es sich um ein "auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht" zu- gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt. Damit lässt sich die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. c der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) ohne Weiteres im Grundbuch eintragen. Das einzu- tragende Stichwort für die Dienstbarkeit wird vom Grundbuchamt festge- legt (Art. 98 Abs. 3 GBV) und muss daher nicht in der angefochtenen Ver- fügung oder dem Landerwerbsplan explizit festgehalten werden, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1.b) beantragen. Der Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich sodann aus dem mit der ange- fochtenen Verfügung genehmigten Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbs- tabelle. Daraus sind die Lage des zu erstellenden Weges, die belasteten Grundstücke und das Mass der beanspruchten Fläche (Angabe der Quad- ratmeter) ersichtlich. Alle für die Eintragung ins Grundbuch notwendigen Angaben (vgl. Art. 98 Abs. 2 GBV) wurden somit in der angefochtenen Ver- fügung verbindlich festgelegt. Entsprechend kann auch nicht davon ge- sprochen werden, die Vorinstanz habe (teilweise) Befugnisse zur Regelung
A-6382/2017 Seite 11 der Dienstbarkeit (Inhalt, Ausgestaltung, Natur, Umfang) an die Beschwer- degegnerin oder die ESchK delegiert, auch wenn die Formulierung der Auf- lage 2.1 diesbezüglich allenfalls etwas unglücklich ausgefallen sein mag. 4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der ein- zutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise behoben hat, so dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insofern im Grundsatz nicht zu beanstanden. 5. Geht es darum, unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung ei- nes Bahnübergangs die geeignetste zu wählen, ist eine umfassende Inte- ressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die im konkreten Fall relevan- ten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7; A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3 und A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem bereits mehrfach erwähnten Rückweisungsentscheid A-314/2016 unter Vornahme einer solchen Inte- ressenabwägung zum Schluss gelangt, dass das Projekt der Beschwerde- gegnerin (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwär- tige Erschliessung) nicht zu beanstanden sei (E. 7.5). Auch hat es die Si- cherstellung der rückwärtigen Erschliessung durch eine Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg als verhältnismässig beurteilt (E. 8.1). Dabei stand allerdings die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit noch nicht fest und eine gegenseitige Abwägung verschiedener Arten von Dienstbarkeiten wurde nicht vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte jedoch aus, dass der Flurweg, der über den Bahnübergang führt, zur Erschlies- sung verschiedener landwirtschaftlicher Parzellen aufrecht zu erhalten sei und diese Wegverbindung auch der Forstwirtschaft weiterhin zu Verfügung stehen müsse (E. 7.2.3 und 7.2.5). Das Projekt der Beschwerdegegnerin erweise sich zudem auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs als vorteil- haft (im Vergleich zu einer Sicherung des Bahnübergangs mit einer manu- ellen Bedarfsschranke; E. 7.3.8). Implizit ging das Bundesverwaltungsge- richt damit davon aus, dass der Flurweg auch künftig für Fussgänger zu- gänglich bleibt. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob vor diesem Hinter- grund die von der Vorinstanz verfügte Anordnung eines auch für die Öffent- lichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der
A-6382/2017 Seite 12 Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als rechtmässig anzusehen ist oder ob – wie von den Beschwerdeführenden beantragt – eine weniger weit gehende Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen; eventualiter ein auf land- und forstwirtschaftli- che Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Ge- meinde) zu verfügen wäre. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim aufzuhebenden Bahnübergang um einen öffentlichen Bahnübergang handelt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.11). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Fuss- und Fahrwegrecht zuguns- ten der Öffentlichkeit über den Stand vor der Aufhebung des Bahnüber- gangs hinausgehen soll und die Beschwerdeführenden legen dies auch nicht näher dar. Mit Mehrverkehr ist denn auch nicht zu rechnen. Der Flur- weg, der über den aufzuhebenden Bahnübergang führt und welcher neu durch den über das Grundstück der Beschwerdeführenden zu erstellenden Weg erschlossen werden soll, stellt für Fahrzeuge weiterhin eine "Sack- gasse" dar (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.2), weshalb im Vergleich zur bisherigen Situation kein zusätzlicher Fahrzeugverkehr zu erwarten ist. Auch besteht aufgrund der Wegverle- gung kein Anlass, von einer Zunahme bei den Fussgängern auszugehen. Das vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit stellt insofern eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar. 5.2 Das geplante Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Be- schwerdeführenden dient in erster Linie der Erschliessung der landwirt- schaftlich genutzten Parzellen Nr. 81, 758, 759, 760 und 761. Diese wären bei ersatzloser Aufhebung des Bahnübergangs ansonsten nicht mehr be- wirtschaftbar. Sodann ist die bestehende Wegverbindung auch im Inte- resse der Forstwirtschaft aufrecht zu erhalten. Genutzt wird der über den aufzuhebenden Bahnübergang führende Flurweg zudem von einem Imker und von Spaziergängern. Zumindest in der schneefreien Zeit stellt der Flur- weg für Fussgänger keine Sackgasse dar und bildet mit einem anderen Flurweg einen "Rundweg" (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. Au- gust 2016 E. 7.2.2, 7.2.5, 7.3.7 und 7.3.8). Es handelt sich dabei zwar nicht um einen offiziellen Wanderweg. Nichtdestotrotz besteht an der Erhaltung dieses seit geraumer Zeit bestehenden Spazierweges zumindest ein ge- wisses öffentliches Interesse, auch wenn es isoliert betrachtet wohl nicht
A-6382/2017 Seite 13 ausreichen würde, die ersatzlose Aufhebung des Bahnüberganges zu ver- hindern. Mit dem vorgesehenen auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch bleiben die vorerwähnten Nutzungen des Flurwegs weiterhin im gleichen Umfang gewährleistet. Es stellt eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar (vgl. vorstehende E. 5.1). Demgegen- über würde diesbezüglich sowohl mit einer Grunddienstbarkeit in Form ei- nes beschränkten Wegrechts zugunsten der land- und forstwirtschaftlich zu erschliessenden Grundstücke als auch mit einem auf land- und forst- wirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde eine Einschränkung erfolgen. Der Flurweg wäre künftig nur noch für forst- und landwirtschaftliche Zwecke nutzbar. Anderweitige "Ge- legenheitsnutzungen" wären nicht mehr möglich (vgl. auch Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.7). Insbesondere stände der Weg Spaziergängern nicht mehr zur Verfügung. Fraglich wäre auch, ob der Imker weiterhin zur Nutzung des Flurweges berechtigt wäre. Die Imke- rei könnte wohl unter die landwirtschaftliche Nutzung subsumiert werden. Allerdings wäre bei einer Ausgestaltung des Fuss- und Fahrwegrechts als Grunddienstbarkeit der Imker nur dann zur Ausübung der Dienstbarkeit bzw. des Fuss- und Fahrwegrechts befugt, wenn ihm der Eigentümer des berechtigten Grundstücks ein Nutzungsrecht am Grundstück (z.B. Nutz- niessung, Pacht, Miete) einräumt (vgl. BGE 131 III 345 E. 3.1). Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin gewählte Ausgestaltung der Dienstbarkeit erweist sich somit mit Blick auf die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt der bisherigen Wegverbindung als vorteilhafter. Hin- gegen wäre das Interesse der Beschwerdeführenden an einer möglichst geringen Belastung ihres Eigentums mit den von ihnen beantragten Vari- anten besser gewahrt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Belas- tung in tatsächlicher Hinsicht nur in sehr geringem Umfang tiefer ausfallen würde. Einzig die Nutzung durch die Spaziergänger würde entfallen. Diese Belastung kann insgesamt aber als gering eingestuft werden. Nur in der schneefreien Zeit besteht ein "Rundweg", weshalb sich die Beanspruchung durch Fussgänger hauptsächlich auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.8). In Anbetracht dieser geringen Zusatzbelastung und da die Wegverbindung ohnehin auf- recht zu erhalten ist, erscheint es angebracht, den Weg – wie bisher – auch Spaziergängern zur Verfügung zu stellen. Die gleichwertige Ersatzlösung, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist daher den von den Beschwer- deführenden beantragten Varianten vorzuziehen.
A-6382/2017 Seite 14 5.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, er- forderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die ange- strebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der ange- strebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zu- mutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen In- teressen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 und A-3021/2015 vom
A-6382/2017 Seite 15 Bedürfnissen (vgl. vorstehend E. 5.2, erster Absatz). Sollten sich die Be- dürfnisse in Zukunft ändern und eine Mehrbelastung zur Folge haben, bleibt den Beschwerdeführenden die Anrufung von Art. 739 ZGB unbenom- men. Von einer Aushebelung des Verbots der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB kann nicht gesprochen werden. 5.5 Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass die Eintragung eines auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrweg- rechts zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Per- sonaldienstbarkeit als zulässig und auch verhältnismässig anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6. Nicht angefochten wurden die Anordnungen zur Kostentragung (Auflagen 2.2 – 2.4). Fraglich ist jedoch, ob die Regelung der temporären Enteignung (Auflage 2.5) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet oder nicht. 6.1 In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Auflage 2.5. Davon abweichend führen sie im for- mellen Teil ihrer Beschwerde jedoch explizit aus, "nicht angefochten wer- den Ziff. III.2.2 bis III.2.5 der besagten Plangenehmigung" (vgl. Ziff. II./5 der Beschwerde). Im materiellen Teil der Beschwerde äussern sich die Be- schwerdeführenden dann auch mit keinem Wort zur Regelung der tempo- rären Enteignung in Auflage 2.5. Nur am Schluss ihrer Begründung zu ih- rem Eventualantrag bringen sie wiederum vor, dass "Ziff. III.2.1 und 5" der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien (vgl. Ziff. IV./c/5 der Be- schwerde). 6.2 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist eine Beschwerde zu begründen. Mit an- deren Worten haben die Beschwerdeführenden darzulegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung beanstanden. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Be- schwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen (BGE 135 II 172 E.2.2.2 und 131 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.3.3 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3; SEETHA- LER/PORTMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 62 und 71 f., MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.219).
A-6382/2017 Seite 16 6.3 Eine solche Begründung fehlt in Bezug auf die Auflage 2.5. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, aus welchem Grund die angefochtene Ver- fügung in diesem Punkt aufgehoben werden soll und inwiefern die Be- schwerdeführenden die Regelung betreffend die temporäre Enteignung beanstanden. Sofern die Aufhebung der Auflage 2.5 aus denselben Grün- den verlangt werden sollte, wie sie in Bezug auf die Auflage 2.1 geltend gemacht wurden, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerde erweist diesbezüglich jedenfalls als unbegründet. 7. Schliesslich sind auch die übrigen von den Beschwerdeführenden bean- tragten Ergänzungen der angefochtenen Verfügung sowie der damit ge- nehmigten Landbedarfspläne (inkl. Rechtserwerbstabelle) abzulehnen. Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin erfolgte bereits in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) und muss daher in der angefochtenen Verfügung nicht mehr explizit erwähnt werden. Dass eine Enteignung nur gegen volle Ent- schädigung erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 16 EntG), weshalb die volle Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber den von der Enteignung betroffenen Grundeigentümern von der Vorinstanz nicht verfügt werden musste. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich die Anweisung an die Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren Ein- sprachebehandlung der ESchK zu überweisen. Diese Pflicht der Vorinstanz ist in Art. 18k EBG normiert. Die Kostentragung hat die Vorinstanz sodann in den von den Beschwerdeführenden nicht angefoch- tenen Auflagen 2.2 bis 2.4 geregelt. Entsprechend erübrigt es sich, diese Regelungen auch in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung oder in die Landbedarfspläne aufzunehmen. 8. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügen- der Weise behoben hat. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit be- stimmte, dauernde Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit erweist sich als zu- lässig und verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist auch ansons- ten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher entsprechend abzu- weisen.
A-6382/2017 Seite 17 9. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 9.1 Vorliegend wurde mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über eine enteignungsrechtliche Einsprache der Beschwerdeführenden ent- schieden. In solchen kombinierten Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5 sowie Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.1, A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 8 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 7.3 und 8.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteig- neten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. Vorliegend wird die Beschwerde zwar abgewiesen. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Ent- eignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind jedoch keine Gründe er- sichtlich. 9.2 Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. 9.3 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit des Falles und des eher geringen notwendi- gen Zeitaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen. Die Be- schwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Par- teientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
A-6382/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6382/2017 Seite 19 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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