Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6377/2019
Entscheidungsdatum
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6377/2019

Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

1.-5. Beschwerdeführende alle vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, LL.M., Rechtsanwalt, und David Reimann, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung: Freigabe Zollpfand.

A-6377/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. [...] B. [...] C. [...] [A]m 3. Dezember 2019 [reichten die Beschwerdeführenden] eine Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. In der Haupt- sache beantragen sie, die Vorinstanz anzuweisen, die Beschlagnahme auf sämtlichen Kunstwerken gemäss Katalogen der Zwangsversteigerung auf- zuheben, diese Kunstwerke freizugeben und an den Beschwerdeführer 5 herauszugeben – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Den formellen Anträgen, der Vorinstanz sei superprovisorisch im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die zuvor genannten Kunst- werke anlässlich der Auktionen zu versteigern oder anderweitig darüber zu verfügen und es sei dem Personal der Vorinstanz und den Mitarbeitern der Koller Auktionen AG für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verfü- gungsverbot die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) anzudrohen, hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 gut. Wei- ter forderte es die Vorinstanz auf, zur Frage der Aufrechterhaltung der su- perprovisorisch angeordneten Massnahmen als provisorische Mass- nahmen, Stellung zu nehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zugestellt. Weiter wurden die Beschwerdeführenden unter anderem zur Leistung eines Kostenvorschus- ses bis zum 16. Januar 2020 aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. E. Nachdem die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2020 die Ansetzung ei- ner Frist beantragt hatten, um ihrerseits Stellung nehmen zu können, setzte ihnen das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2020 eine solche an. Es wies darauf hin, dass die mit Zwischenverfügung vom

A-6377/2019 Seite 3 23. Dezember 2019 angesetzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses (Bst. D) durch die Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht berührt werde. F. Am 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden einerseits die an- gekündigte Stellungnahme und andererseits ein Gesuch um Wiederher- stellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein (in Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch gelten die Beschwerdeführenden als Gesuchstellende, werden im Folgenden jedoch weiterhin als Beschwerde- führende bezeichnet). Das Fristwiederherstellungsgesuch begründen die Beschwerdeführenden zusammengefasst damit, dass die Zahlung des Kostenvorschusses am 21. Januar 2020, mitunter fünf Tage nach Fristablauf erfolgt sei. Die Be- schwerdeführerinnen 1-4 würden vom Beschwerdeführer 5 kontrolliert, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1-4 nur mit entsprechender Instruk- tion durch den Beschwerdeführer 5 handeln könnten. Einzig der Beschwer- deführer 5 verfüge überhaupt (noch) über ein Bankkonto. Dem Beschwer- deführer 5 sei es aufgrund schwerwiegender Krankheit nicht möglich ge- wesen, die Zahlung des Kostenvorschusses der Bank zu instruieren. Der Beschwerdeführer 5 habe die Rechtsvertreter nicht informiert und sei für diese nicht telefonisch erreichbar gewesen. Eine Fristerstreckung zu bean- tragen, habe sich für die Rechtsvertreter nicht aufgedrängt, da der Buch- halter des Beschwerdeführers 5 die Erledigung der Zahlung in Aussicht ge- stellt habe bzw. die Genehmigung für diese Zahlung beim Beschwerdefüh- rer 5 habe einholen wollen. Auch der Buchhalter sei jedoch kurz darauf we- gen schwerwiegender Krankheit ausgefallen, was den Rechtsvertretern ebenfalls nicht mitgeteilt worden sei. Der Buchhalter habe an seinem ers- ten Arbeitstag die Genehmigung zur Zahlung eingeholt und umgehend die Bank instruiert, wobei aufgrund der Überweisung von einer Bank auf ein Postkonto eine Expresszahlung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der derart unvorhergesehenen Verhinderungen und der Verkettung bzw. Ku- mulation dieser unglücklichen Umstände sei weder den Beschwerdefüh- renden noch den Rechtsvertretern mangelnde Sorgfalt vorwerfbar. Die Vo- raussetzungen für die Wiederherstellung der Frist seien damit erfüllt. Zudem – so die Beschwerdeführenden – würde ein Nichteintretensent- scheid keine materielle Rechtswirkung entfalten, da es den Beschwerde- führenden erneut möglich wäre, die Herausgabe der gegenständlichen

A-6377/2019 Seite 4 Kunstwerke bei der Vorinstanz zu verlangen. Es sei im Interesse aller Be- teiligten, die wichtige Rechtsfrage ohne Verzug zu behandeln und einen administrativen zusätzlichen Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. G. Die Arztzeugnisse sowie den Zahlungsbeleg reichten die Beschwerdefüh- renden am 21. Januar 2020 ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Für die Behandlung von Fristwiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand- lung entscheiden müsste (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 1.2; vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 24 N. 6). Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses ist dies jene Instanz, die zur Behandlung der Hauptsache zuständig wäre, wo- bei vorliegend eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Raum steht. 1.1.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Ur- teil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalre- vision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4408; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.w.H.). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat über seine Zuständigkeit in der Hauptsache sowie die Legitimation der Beschwerdeführenden (soweit vor- liegend relevant) bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 entschieden. Weiterungen dazu erübrigen sich hier.

A-6377/2019 Seite 5 1.2 Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses wiederherzustellen ist, zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die ver- säumte Rechtshandlung nachholen. 2.2 Das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung erfolgte ohne wei- teres rechtzeitig. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 16. Januar 2020 ab; der geltend gemachte Hinderungsgrund fiel ab dem 20. Januar 2020 dahin; das Gesuch wurde am 20. Januar 2020 gestellt. Auch haben die Beschwerdeführenden die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, rechtzeitig nachgeholt, nämlich am 21. Januar 2020. Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist form- und fristgereicht eingereicht worden. Folglich ist auf das Gesuch einzutreten. 3. 3.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6276/2018 vom 26. März 2019 E. 2.1.2; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 m.H.). Als unverschuldete Hinder- nisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkran- kung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertre- tene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. statt vieler BGE 143 I 284 E. 1.3, 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BVGer A-355/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2, A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 f.).

A-6377/2019 Seite 6 3.2 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Ver- säumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach- ten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. m.H.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychi- sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines Ersatzvertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.H.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwah- rung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden). 3.3 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederher- stellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstel- lende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztli- ches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist da- bei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tat- sächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.141). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung füh- rendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). 3.5 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernis- ses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein

A-6377/2019 Seite 7 blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, der Beschwerdeführer 5 sowie sein Buchhalter seien wegen schwerer Krankheit nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen oder Drittpersonen mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftra- gen. Aus dem für den Beschwerdeführer 5 ausgestellten ärztlichen Zeug- nis geht hervor, dass er wegen schwerer Krankheit vom 24. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020 nicht fähig gewesen sei, persönliche Ge- schäfte zu erledigen und auswärtige Termine wahrzunehmen. Weiter sei er nicht reisefähig gewesen. Trotzdem lässt sich fragen, ob der – bereits an- waltlich vertretene – Beschwerdeführer 5 nicht dennoch in der Lage gewe- sen wäre, seine Rechtsvertreter über seine Krankheit zu informieren. Da diese über die laufende Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Bilde waren und ihnen die Konsequenzen einer nicht rechtzeitigen Bezah- lung des Kostenvorschusses bewusst sein mussten, hätte ein kurzer Anruf ohne weitere Instruktionen genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den im Folgenden genannten Gründen letztlich offenbleiben. 4.2 Der gleiche Arzt bescheinigte auch, dass der Buchhalter des Be- schwerdeführers 5, welcher als Hilfsperson des Beschwerdeführers 5 gilt, vom 27. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020 aufgrund schwerer Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aus diesem Zeugnis geht aber in keiner Weise hervor, dass es auch dem Buchhalter, der ebenfalls bereits mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers 5 in Kontakt gestanden und diesen mitgeteilt hatte, dass er sich um die Überweisung des Kosten- vorschusses kümmern würde (siehe die Vorbringen im Fristwiederherstel- lungsgesuch, oben Sachverhalt Bst. F), nicht möglich gewesen wäre, diese über seine Krankheit zu informieren. Der Hinweis im ärztlichen Zeugnis, dass der Buchhalter arbeitsunfähig gewesen sei, genügt nicht (E. 3.3 f.). Der Begriff der «schweren Krankheit» ist dermassen unbestimmt, dass sich auch hieraus nichts Anderes ableiten lässt. 4.3 Nicht zu verkennen ist weiter, dass im vorliegenden Verfahren mehrere Personen als Beschwerdeführende auftreten, wobei der Einzahlungs- schein auf die Beschwerdeführerin 1 lautete (was allerdings nichts daran ändert, dass unerheblich ist, von welcher der beschwerdeführenden Per- sonen der Kostenvorschuss tatsächlich einbezahlt worden wäre). Zwar

A-6377/2019 Seite 8 wird im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vorgebracht, der Be- schwerdeführer 5 kontrolliere die übrigen Beschwerdeführenden und diese könnten nur durch seine Instruktion handeln. Dem ist jedoch einerseits ent- gegenzuhalten, dass dies zumindest formell gesehen nicht korrekt ist, wur- den beispielsweise die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Vollmachten (auch) von anderen Personen unterzeichnet, die gemäss den ebenfalls beigelegten Registerauszügen für die jeweiligen juristischen Personen (die Beschwerdeführerinnen 1-4) zeichnungsberechtigt sind (der Beschwerde- führer 5 ist gemäss den Auszügen nicht für alle anderen Beschwerdefüh- rerinnen zeichnungsberechtigt). Andererseits würde gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer 5 mehrere Gesellschaften unter seiner (wohl faktischen) Kontrolle hat, auf eine grössere Organisation hindeuten, was dafürspräche, dass er sowie sein Buchhalter sich so organisieren müssten, dass eine Stellvertretung (z.B. im Krankheitsfall) sichergestellt wäre. 4.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Anwalt grundsätzlich zu vergewissern, ob der Klient den Kostenvorschuss effektiv bezahlt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.274/2004 vom 18. Novem- ber 2004 E. 2.1). Vorliegend ist diesbezüglich beachtlich, dass im Fristwie- derherstellungsgesuch darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer 5 sei für seine Rechtsvertreter während seiner Krankheit telefonisch nicht er- reichbar gewesen sei. Das deutet zumindest darauf hin, dass diese ver- sucht hatten, ihn zu erreichen. Weiter muss der letzte Kontakt der Rechts- vertreter mit dem Buchhalter des Beschwerdeführers 5 vor dem 27. De- zember 2019 (dem ersten Krankheitstag des Buchhalters) stattgefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 6. Ja- nuar 2020 darauf hingewiesen (wie die Beschwerdeführenden selbst im Fristwiederherstellungsgesuch festhalten), dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von dieser Verfügung nicht berührt werde. Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Kostenvorschuss bis an- hin noch nicht geleistet wurde, bestand insbesondere aus der Kombination der beiden Umstände, dass der Beschwerdeführer 5 nicht erreichbar war und dass das Bundesverwaltungsgericht auf die noch laufende Frist hin- wies (wobei der Buchhalter bereits vor dem 27. Dezember 2019 angekün- digt hatte, sich um die Bezahlung zu kümmern), Grund für die Vertreter, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss geleistet worden war bzw., sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, vorsorglich ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Insofern haben auch sie ihre Sorg- faltspflicht verletzt, was wiederum den Beschwerdeführenden anzulasten ist (E. 3.1).

A-6377/2019 Seite 9 4.5 Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass den Beschwerdeführenden und ihren Rechtsvertretern aufgrund verschiedener Umstände ein auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich war (E. 3.5). Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses abzuweisen. 4.6 Demnach wurde der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren zu spät bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein- zutreten ist. 4.7 Offenbleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, inwiefern der dem Bundesverwaltungsgericht vorab telefonisch genannte Grund, dass nämlich Probleme mit dem E-Banking für das Verpassen der Frist aus- schlaggebend gewesen seien, relevant war. Auch dieser Grund würde oh- nehin nicht dazu führen, dass die Frist wiederherzustellen wäre, gilt doch die Bank als Hilfsperson der Beschwerdeführenden und haben diese sich deren Verhalten anrechnen zu lassen (E. 3.1). 4.8 Schliesslich merken die Beschwerdeführenden sinngemäss an, es rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht zur vorliegenden «wichtige[n] Rechtsfrage» in der Sache äussere. Dieses Argument ist unbeachtlich, weil die nicht rechtzei- tige Bezahlung des Kostenvorschusses unabhängig von der Bedeutung der materiellen Rechtsfrage zum Nichteintreten führt. 5. Die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 superprovisorisch an- geordneten Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Endentscheid dahin (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 N. 54). 6. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen, welche die Vorinstanz noch nicht erhalten hat, sind dieser zusammen mit dem vorlie- genden Urteil zuzustellen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten (insbesondere auch für die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019) sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und den unterlie- genden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

A-6377/2019 Seite 10 Dieser Betrag ist dem (verspätet geleisteten) Kostenvorschuss von insge- samt Fr. 4'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die unterliegenden Beschwerdeführenden und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 superprovisorisch an- geordneten Massnahmen (Dispositivziffern 1.1 - 1.3 der Zwischenverfü- gung vom 4. Dezember 2019) sind dahingefallen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Stel- lungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Januar 2020; Doppel des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 20. Januar 2020; Doppel der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Januar 2020; alles in- klusive Beilagen)

A-6377/2019 Seite 11 im Dispositiv an: – die X._______ (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

VGG

  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 24 VwVG
  • Art. 46a VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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