Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6370/2011
Entscheidungsdatum
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6370/2011

U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien

X._______, vertreten durch ..., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Ermessensveranlagung (1/2004 - 4/2006).

A-6370/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxi- unternehmen in der Stadt Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom 11. November 2008 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) X._______ auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Er- tragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Servi- ce- und Reparaturrechnungen der Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen. B. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV X._______ mit Schreiben vom 2. Juni 2009 mit, er werde rückwirkend per

  1. Januar 2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die ESTV belastete mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. _______ vom 2. Juni 2009 betreffend das 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008) einen Steuerbetrag von Fr. 30'663.--, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. April 2007 (mittlerer Verfall), nach. C. X._______ nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2009 zur Nachbelastung Stellung und machte insbesondere geltend, es seien keine Ferienkilome- ter berücksichtigt worden. Zudem sei auch sein Sohn mit dem Fahrzeug gefahren. Dieser sei seit 1. März 2006 als selbständiger Taxifahrer einge- tragen. X._______ arbeite ausserdem als Abwart bei Y._______ und sei nur noch im Nebenerwerb als Taxifahrer tätig. D. In der Folge löschte die ESTV X._______ per 31. Dezember 2006 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen und setzte die Steuernach- forderung mit Entscheid vom 28. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 15'206.-- nebst Verzugszins fest (EA Nr. _______ vom 2. Juni 2009 [Fr. 30'663.--], abzüglich Gutschrift [GS] Nr. _______ [Fr. 15'457.--]). E. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ mit Eingabe vom 27. August 2009 Einsprache.

A-6370/2011 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 wies die ESTV darauf hin, dass die vor- handenen Fahrtenschreiberkarten nur rund die Hälfte der Kilometer auf- wiesen, die den Servicerechnungen zu entnehmen seien. X._______ wurde deshalb aufgefordert, die Diskrepanz zwischen den mittels Fahr- tenschreiberkarten ausgewiesenen Kilometern und denjenigen gemäss Servicerechnungen zu erklären sowie mit geeigneten Unterlagen zu be- legen. Ausserdem verlangte die ESTV die gesamte Buchhaltung ein- schliesslich Kassabücher und Tagesrapporte über sämtliche Einnahmen der Jahre 2003 bis 2006 ein. G. In der Folge reichte X._______ der ESTV mit Eingaben vom

  1. September 2010 und 23. Oktober 2010 weitere Unterlagen nach. H. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 hiess die ESTV die Ein- sprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erkannte, dass X._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2006 (Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006) neu insgesamt Fr. 14'678.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins schuldet. Diese Korrektur erfolgte hauptsächlich, weil aufgrund der von X._______ einge- reichten Unterlagen die Zahl der anzurechnenden geschäftlich gefahre- nen Kilometer reduziert wurde. I. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte X._______ (Beschwerdefüh- rer) am 23. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheent- scheids. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom
  2. Quartal 2004 bis zum 4. Quartal 2006 nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei seiner Buchführungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen und die einge- reichten Unterlagen seien vollständig und einwandfrei. Deshalb sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Schätzung vorzunehmen. Die von ihm deklarierten Einkünfte entsprächen denn auch den üblichen Er- fahrungswerten anderer selbständiger Taxifahrer, die ihren Beruf auf ähn- liche Art und Weise ausführten, wie der Beschwerdeführer. Ferner habe er für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 1. März 2006 detaillierte Ta- gesabrechnungen eingereicht. Daraus sei ersichtlich, wie viele Kilometer

A-6370/2011 Seite 4 er jeweils geschäftlich und privat gefahren sei und welchen Umsatz er er- zielt habe. Zudem habe er die Steuererklärung für das Jahr 2004 und die Jahresabschlüsse mit Detailbelegen eingereicht. Daraus ergebe sich, dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen mehrwertsteuerlich relevanten Umsatz von Fr. 75'000.-- bei weitem nicht erreicht habe. Folglich unterlie- ge er nicht der Mehrwertsteuer und hätte auch nicht ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen werden dürfen. Im Übrigen sei der bei der Ermessenseinschätzung angenommene Ansatz von Fr. 2.15 pro gefahrenem Kilometer offensichtlich zu hoch. Auch stimmten die von der Vorinstanz angenommenen geschäftlich gefahrenen Kilometer nicht mit den tatsächlichen überein. Insbesondere verfüge er nämlich über keinen fixen Standplatz, so dass er überdurchschnittlich viele Leerfahrten zu ver- zeichnen habe, was seinen Aufwand erhöhe bzw. seine Einnahmen ver- ringere. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des recht- lichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab- zuweisen. Zu erwähnen sei – so die Begründung der ESTV –, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers erhebliche Mängel aufweise. Für das Jahr 2003 lägen überhaupt keine Unterlagen vor. Die vom Be- schwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 eingereichten "Tagesab- rechnungen" könnten nicht als Kassabücher akzeptiert werden. Auch könne anhand dieser "Tagesabrechnungen" die Aufteilung der Kilometer (geschäftlich/privat) nicht genau überprüft werden. Da der Beschwerde- führer trotz bargeldintensiven Geschäftsverkehrs kein fortlaufend addier- tes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt habe, sei sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen befugt und verpflichtet gewe- sen, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig sei. Insbesondere könnten die Ferienfahrten mit seinem Ge- schäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen BS 1178 mangels Fahrtenschrei- berkarten und Kontrollkarten nicht überprüft werden. Zudem gehe aus den von der Vorinstanz kopierten und vom Beschwerdeführer nicht wie- der eingereichten Kontrollkarten hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen angeblichen Ferien Taxifahrten ausgeführt habe.

A-6370/2011 Seite 5 K. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er vom

  1. Quartal 2004 bis zum 4. Quartal 2006 nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob der Beschwer- deführer im massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2. Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre- ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2003 bis 2006 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-

A-6370/2011 Seite 6 nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei- spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti- tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisier- ten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL- LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi- ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2. 2.1. 2.1.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi- me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer- recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr- wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen

A-6370/2011 Seite 7 spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla- gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.5; statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.1). 2.1.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be- weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran- kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich- keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Urteil des Bun- desgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.1.2, A-2998/2009 vom 11. No- vember 2010 E. 2.1.3, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.1.3). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer- begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun- desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri- sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.1.3; vgl. auch statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, A-1597/2006 und A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3.1; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu- errechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454). 2.2. Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] ga- rantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Pri- vaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Ver- fahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeits-

A-6370/2011 Seite 8 bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1, 129 I 236 E. 3.2, 125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6, Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2, A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 4, A-5738/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1, A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Rz. 1672 f.). 2.2.1. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das Ak- teneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Be- weise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü- rich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Par- teien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.5.2). 2.2.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün- dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei- ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor- bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.2). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt ab- strakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35).

A-6370/2011 Seite 9 An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je un- bestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde ein- geräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter: BGE 129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. 2b.cc; BVGE 2008/26 E. 5.2.1). 2.3. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Liefe- rungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 2.4. Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab- zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für be- stehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumu- lativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuer- pflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht über- schritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2). 2.5. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN- STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU- ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer- pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert

A-6370/2011 Seite 10 anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesge- richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehr- wertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr- wertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4). 2.6. 2.6.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesge- richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehr- wertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab- ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.1). 2.6.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei- ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste- hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um- fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.2).

A-6370/2011 Seite 11 2.6.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun- gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus- zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf- spur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.3). 2.6.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin- gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal- ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü- cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeich- nungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabu- ches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kas- sabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbrin- gen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kas- senstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrol- liert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Ok- tober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des

A-6370/2011 Seite 12 Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4). 2.7. 2.7.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf- fentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN- STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404). 2.7.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein- ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel- lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie- ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes- gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch- führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer- verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent- lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La- ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).

A-6370/2011 Seite 13 2.8. 2.8.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu- erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un- vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.1, A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2). 2.8.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme- thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An- gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VAL- LENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungs- methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügen- den Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen auf- grund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfah- rungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als mög- lich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2, A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2). 2.8.3. Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in

A-6370/2011 Seite 14 der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3). Der Ermessensveran- lagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflich- tige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hin- weisen). 2.9. 2.9.1. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla- gung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5). 2.9.2. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal- tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta- tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach- ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.1; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZI- KER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leis- tung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen). 2.9.3. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst- verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge- stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge- gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: BVGE 2009/60 E. 2.8.2, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 553). 2.9.4. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-

A-6370/2011 Seite 15 dungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2). Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu ge- ben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Be- triebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Be- triebsgrösse, Kundenkreis usw. (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzu- fechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4). Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte han- delt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise ange- wendet werden (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). In Ausübung des pflichtgemäs- sen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4). 2.9.5. Die steuerpflichtige Person hat sodann – auf entsprechendes Ge- such hin – das Recht, unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen (vgl. zum Akteneinsichts- recht E. 2.2.1). Der um Akteneinsicht ersuchenden Person darf mit Blick auf das Steuergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 55 aMWSTG) nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zah- len gewährt werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifi- zierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181 E. 4b). Ausserdem dürfen durch die Gewährung der Akteneinsicht keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger, auch nicht in anonymisierter Form, offenbart werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1). Inwiefern der steu- erpflichtigen Person die Angaben für die Anfechtung der Ermessens- taxation hilfreich sein werden, ist dabei nicht entscheidend. Unerheblich ist auch, ob die steuerpflichtige Person über die Grundlagen der Nachbe-

A-6370/2011 Seite 16 lastung informiert und ihr umfassend aufgezeigt worden ist, welche As- pekte bei der Umsatzaufrechnung einbezogen und wie die gesammelten Vergleichswerte angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.9.3; BVGE 2009/60 E. 2.8.5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.5; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KOCHER, Einsichtnahme auch in ein vertrauliches „Spezialdossier“ der ESTV – Neue Rechtspraxis erlaubt vertiefte Akteneinsicht – noch ungeklärte Aufdeckungspflicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2007/3 S. 201 ff., insbes. E. 3.2.3). 2.10. 2.10.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer- deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un- angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.10.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts- frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü- fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 2.10.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeu-

A-6370/2011 Seite 17 gung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellatio- nen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 2.7.2) habe sich verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3). Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er- füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er- messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast- regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4). Die Steuerpflichtige kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen- sichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3). 3. Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht für den Zeitraum vom

  1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 festgestellt. 3.1. Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein- schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 2.1). Dies war entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht der Fall. Die ESTV hat erstmals mit Schreiben vom 11. November 2008 vom Beschwerdeführer Bilanzen, Erfolgsrechnung, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Re- paraturrechnungen der Geschäftsfahrzeuge einverlangt (Bst. A). Weiter forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra- cheentscheids mit Schreiben vom 22. Juli 2010 auf, die Diskrepanz zwi- schen den mittels Fahrtenschreiberkarten ausgewiesenen Kilometern und denjenigen gemäss Servicerechnungen zu erklären und weitere Unterla- gen einzureichen (siehe Bst. F). Die Vorinstanz hat damit von Amtes we- gen umfassende und relevante Beweismassnahmen durchgeführt und das ihr Zumutbare vorgenommen, um den entscheidwesentlichen Sach-

A-6370/2011 Seite 18 verhalt möglichst vollständig abzuklären und die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung zu prüfen. Von einer Verletzung der Untersu- chungspflicht kann deshalb keine Rede sein. 3.2. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit erheblichen Mängeln der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbe- sondere lägen für die Jahre 2003 bis 2007 lediglich die Bilanzen und Er- folgsrechnungen vor, hingegen fehlten Kassabücher über die in den Jah- ren 2003 bis 2006 erzielten Einnahmen und damit aussagekräftige Ge- schäftsunterlagen. Die "Tagesabrechnungen" beider Fahrzeuge mit den Kennzeichen BS _______ [1] und BS _______ [2] könnten nicht als Kas- sabücher akzeptiert werden, da die Bareinnahmen damit nicht lückenlos aufgezeichnet werden könnten. Von der Möglichkeit der Verfolgung ein- zelner Geschäftsfälle – auch stichprobenweise – sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in um- gekehrter Richtung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die eingereichten Unterlagen genügten den gesetzli- chen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset- zungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.6.2). Da der vorliegende Taxibetrieb bargeldintensiv ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2), wäre auch für die Feststellung der Steuerpflicht die Führung eines tagfer- tigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen. Die Bareinnahmen und Barausgaben hätte dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufge- zeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müssen (vgl. E. 2.6.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buch- führung des Beschwerdeführers mangelhaft. Es fehlen damit die sach- verhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschät- zung waren demnach gegeben (E. 2.7), und die ESTV war nicht nur be- rechtigt, sondern vielmehr verpflichtet (E. 2.8), eine solche vorzunehmen.

A-6370/2011 Seite 19 3.3. 3.3.1. Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut Vorinstanz die Ki- lometerangaben auf den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt (MFK) resp. die auf den Servicerechnungen ausge- wiesenen Kilometer der Fahrzeuge _______, lautend auf das Kennzei- chen BS _______ [2], und _______, lautend auf BS _______ [1]. Nach Angaben der ESTV belegen diese Unterlagen betreffend den Wagen mit Kennzeichen BS _______ [2] im Jahr 2004 eine gefahrene Strecke von 33'556 km, im Jahr 2005 von 28'920 km und im Jahr 2006 von 34'566 km. Für das Jahr 2003 nahm die ESTV aufgrund fehlender Unterlagen eine Umlage der durchschnittlich zwischen 2004 und 2006 gefahrenen Kilome- ter, ausmachend 32'347 km pro Jahr, vor. Für den Wagen mit dem Kenn- zeichen BS _______ [1] ermittelte die ESTV auf dieselbe Art für das Jahr 2004 35'603 gefahrene Kilometer. Die ESTV ging aufgrund fehlender Un- terlagen für die Jahre 2003 und 2005 von durchschnittlich 35'000 km pro Jahr aus; für das Jahr 2006 wurde anteilsmässig von 5'830 gefahrenen Kilometern ausgegangen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich weiter aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe gemäss Auskunft der Kantonspo- lizei Basel-Stadt (Taxibüro) am 8. Februar 2006 eine Taxihalterbewilligung erhalten. Vorher habe er mit einer Taxichauffeurbewilligung lediglich als Angestellter beim Beschwerdeführer Taxifahrten ausführen können. Bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Sohnes des Be- schwerdeführers seien die mit dem Fahrzeug BS _______ [1] zurückge- legten Kilometer dem Beschwerdeführer anzurechnen. Nach Abzug der belegbaren privat gefahrenen Kilometer (anrechenbarer Arbeitsweg, nachweisbare Ferienreisen mit dem Geschäftsfahrzeug sowie die übrigen Privatfahrten, bzw. aufgrund fehlender Belege 100 Kilometer pro Arbeits- woche und Geschäftsfahrzeug) und Multiplikation mit dem "Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer", habe sich der jeweilige kalkulierte Jahresumsatz ergeben. 3.3.2. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes- senstaxation erfüllt, obliegt es dem Beschwerdeführer, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.10.3). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – wie bereits ausgeführt (E. 2.10.2) – bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.

A-6370/2011 Seite 20 3.3.3. Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer vor, aus den eingereichten "Tagesabrechnungen" sei ersichtlich, wie viele Ki- lometer er jeweils geschäftlich und privat gefahren sei und welchen Um- satz er erzielt habe. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2004 und den Jahresabschlüssen mit Detailbelegen ergebe sich zudem, dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen Umsatz von Fr. 75'000.-- bei weitem nicht er- reicht habe. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Kilometerstände gemäss den Fahrtenschreiberkarten des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen BS _______ [2] vom 19. Februar 2004 und vom 3. Januar 2005 von denjeni- gen gemäss Fahrzeugprüfberichten vom 24. April 2004 (recte 27. April 2004) und vom 3. Mai 2005 (umgerechnet auf ein Jahr) um 14'117 km abweichen. Dies ergibt eine Diskrepanz von 42 %. Die Fahrtenschreiber- karten vom 1. Januar 2004 (recte 31. Dezember 2003) und vom 31. De- zember 2004 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [1] weisen (umgerechnet auf ein Jahr) 16'863 km weniger auf als sich solche aus der Servicerechnung vom 2. Juli 2003 und der Fahrzeugprüfbericht vom 3. August 2004 ergeben. Dies macht eine Differenz von 47 % aus. Da die besagten Fahrtenschreiber somit offensichtlich – und nach unwi- dersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz – nicht sämtliche Fahrten des Beschwerdeführers enthalten, konnte die ESTV auch nicht auf diese abstellen. Sie hat deshalb zu Recht die Angaben auf den Servi- cerechnungen bzw. auf den Fahrzeugprüfberichten als Grundlage für die kalkulatorische Umsatzermittlung verwendet. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Berechnungen auf- grund der Kilometerstände der Servicerechnung vom 24. April 2004 an- statt vom 27. April 2004 und des Fahrtenschreibers vom 1. Januar 2004 anstatt vom 31. Dezember 2003 angestellt hat. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da die vorinstanzliche Berechnung deswegen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gegen die Umrechnung der zurückgelegten Kilometer auf ein Jahr sowie die Umlage auf die ein- zelnen Jahre an sich vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen. Vielmehr beruht die von der ESTV gewählte Schätzungsmethode grund- sätzlich auf plausiblen, nachvollziehbaren Grundlagen und vermag auch sonst vor übergeordnetem Recht standhalten (vgl. E. 2.8.2). 3.3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Un- recht lediglich pauschal 100 km pro Arbeitswoche und Geschäftsfahrzeug für private Fahrten angerechnet. Er habe insbesondere durch Einreichung der entsprechenden Reisepässe "mit Stempeln" hinreichend nachgewie-

A-6370/2011 Seite 21 sen, dass er viele Reisen in seine Heimat unternommen und damit we- sentlich mehr Privatkilometer zurückgelegt habe. Wie viele Privatkilome- ter der Beschwerdeführer tatsächlich zurückgelegt habe, ergebe sich im Übrigen aus den Tagesrapporten und Fahrtenschreiberkarten, welche der Vorinstanz bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer offeriert zur Abklärung des Sachverhalts in genereller Weise eine Parteibefragung. 3.3.4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der teilweisen Gutheissung der Einsprache für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [1] in Abstimmung mit den vom Beschwerdeführer nachgereichten Kontrollkar- ten weitere Ferienkilometer angerechnet. Hingegen wurden für das Ge- schäftsfahrzeug BS _______ [2] aufgrund fehlender Belege keine zusätz- lichen Ferienkilometer berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht dar- auf hin, dass aus den mit Schreiben vom 23. Oktober 2010 eingereichten Reisepasskopien lediglich ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar Reisen unternommen, nicht jedoch, dass er diese Strecken tatsächlich mit seinem Geschäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [2] zu- rückgelegt hat. Weiter ist nach unwidersprochener Darstellung der Vorin- stanz auf der Basis der in Kopien vorliegenden Kontrollkarten ersichtlich, dass in den angeblichen Ferien des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2006 bis zum 20. August 2006 mehrere Taxifahrten mit dem Geschäftsfahrzeug mit dem Kennzeichen BS _______ [2] ausgeführt worden sind. Überdies hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2010 aus- drücklich erklärt, für das Fahrzeug BS _______ [2] seien keine "Tacho- scheiben" oder "Arbeitskarten" mehr vorhanden. 3.3.4.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Privatki- lometer bzw. der anzurechnenden Ferienkilometer wird vom Beschwerde- führer damit weder substantiiert bestritten noch mit eigenen kilometerge- nauen Aufstellungen widerlegt. Die seitens des Beschwerdeführers vor- gebrachten Argumente und die eingereichten Dokumente vermögen die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Berechnungen nicht zu erschüttern bzw. deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht zu belegen (E. 2.10.3). Vielmehr erweist sich die Schätzung der privat gefahrenen Ki- lometer als sachgerecht und mit dem Bundesrecht vereinbar. 3.3.4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt bundes- rechtskonform erstellt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann diesbezüglich schon deshalb auf die vom Beschwerdeführer bean- tragte Parteibefragung verzichtet werden. Überdies ist ohnehin nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in einer Befra-

A-6370/2011 Seite 22 gung substantiell etwas anderes aussagen würde, als was er bereits mit den schriftlichen Eingaben behauptet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5110/2011 vom E. 1.3 und 3.3.2). 3.3.5. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, der von der ESTV als Erfahrungswert angewendete Ansatz von Fr. 2.15/km sei offensichtlich zu hoch. Insbesondere verfüge er nämlich über keinen fixen Standplatz, so dass er überdurchschnittlich viele Leerfahrten zu verzeichnen habe, was seinen Aufwand erhöhe bzw. seine Einnahmen verringere. Ausserdem verrechne er im Gegensatz zu anderen Betrieben keine Zuschlagstarife für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfahrten sowie keinen Bestellzuschlag. Die ESTV habe bei der Anwendung der Erfahrungszahlen ihre Untersu- chungspflicht verletzt, da sie auf die individuellen Umstände keine Rück- sicht genommen habe. Auch sei sie nicht auf die Argumente des Be- schwerdeführers eingegangen und habe dem Beschwerdeführer die Grundlagen, namentlich etwa die Zusammensetzung der Erfahrungszah- len, nicht zur Kenntnis gebracht. Damit – und aufgrund des Umstandes, dass die ESTV den Gründen für ein Abweichen des Beschwerdeführers von den Erfahrungszahlen nicht nachgegangen sei – sei vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden. Faktisch führe dies dazu, dass die Vor- instanz bereits in diesem Verfahrensstadium die Beweislast auf den Be- schwerdeführer übertrage, was unzulässig sei. 3.3.5.1 Aus der Begründung und dem Spezialdossier "Erfahrungszahlen" (Beilage 15 zur Vernehmlassung vom 12. Januar 2012) ergibt sich das Folgende: Gemäss den Angaben der Vorinstanz sind in den Datensätzen alle Arten von Fahrten wie "Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Che- mie (Novartis, Roche)" eingeschlossen. Im Erfahrungswert sind zudem bereits diverse Leer- und Privatfahrten (insgesamt eine durchschnittliche Leerfahrtenquote von 56.53 %) berücksichtigt worden. Die Erhebungen erfolgten in den Jahren 2001 und 2002. Die Tabelle weist im Wesentli- chen folgende Kriterien aus: "Taxi-Art", "Anzahl-Schichten", "Total Um- satz", "Km total" und "Total Umsatz/km total". Der Umsatz pro Kilometer variiert zwischen Fr. 1.63 und Fr. 2.47, wobei der Durchschnitt der 38 Da- tensätze bei Fr. 2.04 liegt. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen betrifft das Datenmaterial Angestellte von diversen Taxibetreiben in Basel. Die Angestellten müssten dem Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder nicht abliefern. Beim Einzelunternehmer seien die Trinkgelder hingegen steuerbar, weshalb bei jenen 5 % Trinkgeld hinzugerechnet bzw. der An- satz auf Fr. 2.15/km festgelegt worden sei.

A-6370/2011 Seite 23 3.3.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die ESTV spä- testens im Einspracheentscheid (Ziffer 3.7 des Entscheids) detailliert auf- gezeigt, wie die Erfahrungszahlen der Taxis der Stadt Basel ermittelt wor- den sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat praxisgemäss keinen An- lass, an der Richtigkeit der einzelnen Datensätze zu zweifeln und hat in konkreten Anwendungsakten die Rechtmässigkeit dieser Erfahrungszah- len festgestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1). Aus seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, da er sie auch weder substantiiert noch mit entsprechen- den Unterlagen belegt. Die ESTV hat demgegenüber bei ihrer Schätzung des Kilometeransatzes die Besonderheiten des Beschwerdeführers rechtsgenügend berücksichtigt, indem sie etwa auch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers zu Beginn des Jahres 2006 in die Berechnung einbezogen hat. Zudem de- cken die Erfahrungszahlen auch Taxibetriebe ab, welche keine Zu- schlagstarife verlangen und auch über keinen fixen Standplatz verfügen. Die von der ESTV erhobenen Daten sind demzufolge auch für den Be- schwerdeführer als selbständigen Taxifahrer repräsentativ; sie hat somit mindestens implizite aufzuzeigen vermocht, inwiefern der Beschwerde- führer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleich- bar ist (E. 2.9.4). 3.3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch vorbringen möchte, er habe keine Kenntnis von den Erfahrungszahlen erhalten, wäre dem ohnehin entgegen zu halten, dass ihm die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt worden ist und der ESTV nicht die Pflicht oblag, ihn etwa von Amtes wegen zur Akteneinsicht aufzufordern (E. 2.2.1). 3.4. Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich der ermittelten Kilometer als des Ansatzes von Fr. 2.15/km als korrekt. Auf- grund des Überschreitens der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2003, ist die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 bis Ende 2006 gegeben (E. 2.4). Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Bestim- mung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuer- schuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Er- messenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. da-

A-6370/2011 Seite 24 zu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.6, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.4, A-2184/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.3, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7, A-1614/2006 vom 1. Oktober 2008 mit dem Hinweis, dass die ESTV auch andere gleichgelagerte Fälle rechtsgleich zu behandeln hat). 3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 4. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient- schädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-6370/2011 Seite 25 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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