B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 31.03.2020 (2C_578/2019)
Abteilung I A-6360/2017
Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen.
A-6360/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in [...], bezweckt insbesondere den Handel mit Waren aller Art sowie den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen. B. Im Jahr 20** wurde die Steuerpflichtige von einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Dabei wurde das Partizipationskapital aufgelöst. Die bisherigen Inhaberinnen der Parti- zipationsscheine gewährten nunmehr der Steuerpflichtigen partiarische Darlehen, die mit 7 % verzinst wurden. C. Am 28. September 2015 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der Steuerpflichtigen für die Jahre 2010 bis 2014 eine Revision durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtigen von ihrer Muttergesellschaft, der Y._______ GmbH mit Sitz in Deutschland, sowie Mitgliedern der Familie A., nämlich B., C._______ und D._______, die alle in Deutschland Wohnsitz haben, die vorhin genannten partiarischen Darlehen im Gesamtumfang von Fr. 1‘820‘000.-- gewährt worden waren. D. Im Rahmen der folgenden Korrespondenz, insbesondere mittels E-Mails, und Telefonanrufen übermittelte die Steuerpflichtige der ESTV erstmals am 30. September 2015 weitere Informationen, insbesondere zu den genann- ten Darlehensverbindlichkeiten. E. Die Vorinstanz vertrat in der Folge sinngemäss den Standpunkt, die parti- arischen Darlehen würden für Zwecke der Verrechnungssteuer bezüglich der Frage der angemessenen Verzinsung den gewöhnlichen Darlehen gleichgestellt. Jener Teil der Zinsen, der über dem im entsprechenden Rundschreiben der ESTV festgehaltenen Höchstzinssatz liege, würde als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % unter- liegen, sofern die Steuerpflichtige nicht nachweise, dass die Zinsen einem Drittvergleich standhielten. Die in den Rundschreiben festgelegten Zinssät- ze stellten eine «Safe Haven»-Regel dar. Nur – aber immerhin dann – wenn die dort genannten Zinssätze überschritten würden, müsse der Nach- weis der Drittvergleichskonformität erbracht werden.
A-6360/2017 Seite 3 F. Die Steuerpflichtige bestritt dagegen das Vorliegen einer geldwerten Leis- tung. Insbesondere machte sie geltend, partiarische Darlehen unterschie- den sich von klassischen Darlehen dadurch, dass die dem Darleiher zu- stehende Vergütung vom Erfolg eines Unternehmens oder eines bestimm- ten Geschäfts des Borgers abhänge. Der Darleiher übernehme somit einen Teil des unternehmerischen Risikos. Würden klassische und partiarische Darlehen gleichgesetzt, würden zwei Finanzierungsinstrumente, die hin- sichtlich ihrer Erträge vollständig unterschiedlich ausgestaltet seien, auf unhaltbare und willkürliche Weise gleichgesetzt. Das Rundschreiben dürfe nicht unverändert auf partiarische Darlehen angewendet werden, welche Elemente des Eigenkapitals und solche des Fremdkapitals umfassen wür- den. Auch seien die (obligationenrechtlichen) Höchstzinsvorschriften auf partiarische Darlehen nicht anwendbar. Die Darleiherinnen hätten vor der Umwandlung der Steuerpflichtigen in eine Aktiengesellschaft über Partizi- pationsscheine verfügt. Im Rahmen der Restrukturierung sei das Partizipa- tionskapital abgeschafft und in partiarische Darlehen umgewandelt wor- den. Hinsichtlich der Ertragsrechte sei die ursprüngliche statutarische Re- gel betreffend das Partizipationskapital übernommen worden. Dies sei aus Gründen der Besitzstandswahrung geschehen. Aufgrund der zwittrigen Natur der partiarischen Darlehen könne kein Drittpreisvergleich eingefor- dert werden, sondern es müsse eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden. G. Am 7. März 2016 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen den Revisionsbe- richt und eine Rechnung über Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 93‘957.50 zu. H. Nach weiteren Besprechungen teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass sie die in Rechnung gestellte Ver- rechnungssteuer (Bst. G) unter Vorbehalt bezahlen werde. Zudem er- suchte sie um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung. I. Am 24. Januar 2017 erliess die ESTV die entsprechende Verfügung. Sie kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtige ihr für die Perioden vom 1. Ja- nuar 2010 bis 31. Dezember 2014 Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 93‘957.50 schulde. Diese seien zu Recht mit Valuta vom 9. Mai 2016
A-6360/2017 Seite 4 bezahlt worden. Weiter sei der Steuerpflichtigen auf diesem Betrag ein Ver- zugszins von 5 % seit Fälligkeit der jeweiligen Forderung in Rechnung ge- stellt worden. Dieser sei zu Recht mit Valuta vom 4. Juli 2016 bezahlt wor- den. J. Gegen diese Verfügung legte die Steuerpflichtige am 23. Februar 2017 Einsprache ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfäng- lich aufzuheben. Weiter sei anzuerkennen, dass die Umwandlung des Par- tizipationskapitals in partiarische Darlehen zu gleichwertigen Konditionen nur der Besitzstandswahrung der Kapitalgeber gedient habe und dass die nach der Umwandlung bezahlten Zinsen keine geldwerten Leistungen dar- stellten. Dann sei festzuhalten, dass das Rundschreiben nicht auf partiari- sche Darlehen anzuwenden sei und schliesslich seien für die Behandlung der Einsprache keine Kosten zu erheben. K. Die Vorinstanz erliess am 10. Oktober 2017 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie begrün- dete diesen Entscheid insbesondere damit, dass die Zinsen, soweit sie die in den Rundschreiben festgelegten Zinssätze überstiegen, nicht marktkon- form seien. Dem entsprechenden Betrag stehe keine Gegenleistung ge- genüber. Dies führe zu einer Entreicherung der Gesellschaft. Es handle sich um eine Leistung an nahestehende Personen. Zudem sei bewusst ein Vorteil zugewendet worden. Damit handle es sich, soweit die Zinsen jene gemäss Rundschreiben überstiegen, um geldwerte Leistungen, auf denen die Verrechnungssteuer erhoben werde. Weiter nahm die Vorinstanz aus- führlich zu den einzelnen Rügen der Steuerpflichtigen Stellung. L. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 erhob die Steuer- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die vollumfängli- che Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Ihr seien die un- ter Vorbehalt bezahlten Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 93‘957.50 sowie die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14‘264.40 zuzüglich Vergü- tungszinsen zu erstatten. Für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde seien keine Kosten zu erheben. Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, es lägen keine geldwerten Leistungen vor. Die Ausgestal- tung der partiarischen Darlehen, die zivilrechtlich zulässig sei, sei einer-
A-6360/2017 Seite 5 seits dem Umstand geschuldet, dass mit ihrer Umwandlung in eine Aktien- gesellschaft (Bst. B) das Partizipationskapital abgeschafft worden sei, den ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine aber zur Besitzstands- wahrung in Bezug auf die Höhe der Erträge vergleichbare Konditionen hät- ten gewährt werden sollen. Andererseits habe das deutsche Steuerrecht berücksichtigt werden müssen. Die Rundschreiben der ESTV zur Verzin- sung von Darlehen seien auf partiarische Darlehen insbesondere im vor- liegenden Fall nicht anwendbar. Auch sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht entreichert. Schliesslich macht sie geltend, die Besteuerung mit der Verrechnungssteuer könne international zu einer Doppelbesteuerung füh- ren. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfecht- bare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
A-6360/2017 Seite 6 tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23 und 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.54). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungs- steuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti- gen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Par- tizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 2.2 Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) – an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuer- schuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrech- nungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH/MAJA BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Ver- rechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen
A-6360/2017 Seite 7 Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). 2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der An- wendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachver- halt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteil des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1). 2.4 2.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent- spricht grundsätzlichen jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. No- vember 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2). 2.4.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch ver- deckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 Rz. 120). «Geldwerte Vorteile» sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den «ver- deckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzten Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (FELIX RICHNER/WALTER FREI/ STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 m.Hw. auf PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 N. 120). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung ge-
A-6360/2017 Seite 8 mäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Vorausset- zungen (kumulativ) erfüllt sind ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2 m.Hw.): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar- stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) zugewendet. (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegen- leistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit- ten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhn- lich. (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver- hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis- tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bun- desgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf. 2.4.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.4 m.Hw.). 2.4.4 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungs- verhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1, 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteil des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2; in Bezug auf
A-6360/2017 Seite 9 Darlehen: BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen- tar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 58 N. 310). 2.5 2.5.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwi- schen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern (und/oder diesen Nahestehenden; vgl. E. 2.6) werden steuerlich anerkannt, soweit die ver- einbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgeba- ren» entsprechen. Sie müssen – aus der einzig relevanten Sicht der Ge- sellschaft (E. 2.4.3) – geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Ver- langt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; [statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.Hw.). 2.5.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise – insbesondere wenn sie auf einer Schätzung beruhen – bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Naheste- henden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhält- nis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2 m.Hw.). 2.5.3 Eine verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinn liegt vor, wenn die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Dabei wird die gegenwärtige Erfolgs- rechnung durch Verbuchung eines überhöhten Aufwands belastet (DUSS/HELBING/DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N. 132b). 2.5.4 In Bezug auf die Höhe von Zinsen ist zu prüfen, ob Leistung und Ge- genleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen, wobei für die Fest- legung des Zinssatzes das Schuldner- und das Länderrisiko wie auch die Darlehenssicherheiten zu berücksichtigen sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/
A-6360/2017 Seite 10 MEUTER, a.a.O., Art. 58 Rz. 122). Die ESTV veröffentlicht jedes Jahr Rund- schreiben zu den Zinssätzen für die Berechnung der geldwerten Leistun- gen. Diese sollen die Anwendung des Prinzips des freien Wettbewerbs im Bereich der Zinssätze für Darlehen, die in Schweizer Franken zwischen Gesellschaften und ihren Teilhabern bzw. nahestehenden Personen ge- währt werden, erleichtern (BGE 140 II 88 E. 5.1). Ein weiteres Rundschrei- ben befasst sich mit steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen. Diese Rundschreiben sind zwar nicht bindend (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613-616). Da sie aber zu einer ein- heitlichen Anwendung des Rechts beitragen, soll nur von ihnen abgewi- chen werden, wenn sie keine überzeugende Konkretisierung der anwend- baren rechtlichen Bestimmungen darstellen (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 m.Hw.). Für die Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich um soge- nannte «Safe Haven»-Regeln (auch «Safe Harbour»-Regeln), was bedeu- tet, dass, wenn die Steuerpflichtigen sich an diese Regeln halten, ange- nommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, bzw. dass, wenn sie sich nicht daran halten, die widerlegbare Vermutung greift, es handle sich um eine geldwerte Leistung (BGE 140 II 88 E. 7; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.6; DUSS/HELBING/DUSS, Kom- mentar VStG, Art. 4 N. 141; NOËL, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Com- mentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 20 N. 88; DANON, ebendort, Art. 57, 58, N. 183 und 225; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, Kommen- tar DBG, Art. 58 N. 254). Die Rundschreiben sind auf der Website der Vor- instanz zu finden (www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer Stempelab- gaben > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Rundschreiben; letzt- mals aufgerufen am 15. Mai 2019). 2.6 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (2)) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Damit eine geld- werte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine sol- che Person im Beteiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (3); ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 m.Hw.). 2.7 Partiarische Darlehen sind echte, synallagmatische Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Allerdings erfolgt die Vergütung erfolgsabhängig. Sie besteht typischer- weise in einem Teil des Ertrages, den der Borger mit dem vertraglich be-
A-6360/2017 Seite 11 stimmten Gebrauch der Darlehenssumme erwirtschaftet. Aufgrund der Ver- tragsfreiheit sind verschiedene Varianten möglich, so auch die Kombination mit einer festen Vergütung. Die privatrechtlichen Höchstzinsvorschriften (vgl. auch E. 3.2.2.2) sind auf die Gewinnbeteiligung beim partiarischen Darlehen nicht anwendbar (HEINZ SCHÄRER/BENEDIKT MAURENBRECHER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 312 N. 37 f., 40). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten, dass es sich bei den Dar- leiherinnen um Inhaberinnen der Beteiligungsrechte bzw. diesen naheste- hende Personen handelt (womit die zweite in E. 2.4.2 genannte Vorausset- zung erfüllt ist). Fraglich ist, ob der Leistung der Beschwerdeführerin, näm- lich der Zinszahlung, jeweils eine gleichwertige Gegenleistung, das Darle- hen, gegenübersteht. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die Leis- tung unter gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten erbracht wor- den wäre, also dem Drittvergleich standhält (1. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.2). Weiter ist zu entscheiden, ob der Rechtsgrund der Zahlung der Zinsen im Beteiligungsverhältnis bzw. in der Stellung der Darleiherin- nen als nahestehende Personen liegt (3. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.3). Schliesslich ist darauf einzugehen, ob – sofern die anderen Vo- raussetzungen erfüllt sind – das Missverhältnis von Leistung und Gegen- leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war (4. Vo- raussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.4). 3.2 Zunächst ist damit festzustellen, ob der jeweiligen Leistung der Gesell- schaft, nämlich der Entrichtung der Zinsen, eine angemessene Gegenleis- tung in Form der Darlehen gegenüberstand. Mit anderen Worten ist dar- über zu befinden, ob die Höhe der Zinsen für die gewährten Darlehen marktkonform war. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung einem Drittvergleich standhält (E. 2.5.1). 3.2.1 3.2.1.1 Die Vorinstanz bezieht sich betreffend die zulässige Höhe der Zin- sen, die von einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten oder diesen nahestehende Personen bezahlt werden, auf ihre Rundschrei- ben, wobei die dort genannten Höchstzinssätze als «Safe Haven»-Regeln gelten und der Beweis, dass höhere Zinsen marktkonform sind, vorbehal- ten ist (E. 2.5.4). Vorliegend sind die Rundschreiben für die Jahre 2010 bis 2014 einschlägig. Konkret handelt es sich um folgende:
A-6360/2017 Seite 12 «Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 28. Ja- nuar 2010, «Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 3. Feb- ruar 2011, «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 21. Februar 2012, «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 25. Februar 2013 und «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 30. Januar 2014. Die für den vorliegenden Fall relevanten Höchstzinssätze finden sich je- weils in Ziff. 2.2 erstes Lemma der Rundschreiben. In den Jahren 2010 und 2011 betrugen diese 4.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014 3.75 %. 3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall vereinbarten Zinsen von 7 % sind deutlich höher als jene, die die Vorinstanz in ihren Rundschreiben festgelegt hat. Den Anteil der Zinsen, der den Zinssatz gemäss Rundschreiben übersteigt (in den Jahren 2010 und 2011 also 2.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014 3.25 %), will die Vorinstanz mit der Verrechnungssteuer belegen. Sie hält dafür, die Beschwerdeführerin hätte sich am Markt zu günstigeren Konditi- onen refinanzieren können. Die Rundschreiben seien auf partiarische Dar- lehen gleich wie auf gewöhnliche Darlehen anwendbar. Sie wäre jedoch bereit gewesen, auf den Zinssatz für gewöhnliche Darlehen, den die Be- schwerdeführerin mittels Drittvergleich hätten belegen können, einen Auf- schlag zuzulassen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit der Rundschreiben, macht jedoch geltend, in ihrem Fall seien diese nicht einschlägig, da es sich bei den ihr gewährten Darlehen nicht um gewöhn- liche, sondern um partiarische handle. Zudem hätten die Darleiherinnen über Partizipationsscheine verfügt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) von einer GmbH in eine AG umgewandelt worden sei. Die damaligen Partizipa- tionsscheininhaberinnen hätten weiterhin am Erfolg des Unternehmens be- teiligt werden sollen, wofür nun aber die Form eines partiarischen Darle- hens gewählt worden sei. Auch Dritten hätten diese Konditionen bei einem partiarischen Darlehen gewährt werden müssen, weil auch für Dritte der Besitzstand als frühere Inhaber von Partizipationsscheinen hätte gewahrt
A-6360/2017 Seite 13 werden müssen. Diese Darlehen seien «zwittrige» Finanzierungsinstru- mente, die Elemente des Fremd- und des Eigenkapitals aufwiesen. Es handle sich bei den Zinszahlungen demnach um dividendenähnliche Zah- lungen. 3.2.2 3.2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den in den Rundschreiben festgesetzten Zinsen um so genannte «Safe Haven»-Regeln handelt (E. 2.5.4), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinweist. Dies bedeutet, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei Zinsen, die die in den Rundschreiben genannten Beträge nicht überschreiten, ohne Weiteres an- genommen wird und werden darf, sie seien marktkonform bzw. die Vergü- tung für die Gewährung des Darlehens – nämlich die Zinszahlung – sei mit der Gewährung des Darlehens gleichwertig. Ein weiterer Nachweis ist nicht nötig. Übersteigen die Zinsen hingegen die in den Rundschreiben genann- ten Ansätze, kann die betroffene Person immer noch nachweisen, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dies kann sie in erster Linie, indem sie aufzeigt, dass mit unabhängigen Dritten zu den gleichen Konditionen Darlehensver- träge geschlossen worden sind bzw. dass die Konditionen marktkonform sind, da vergleichbare Gesellschaften mit unabhängigen Dritten solche Verträge zu diesen Konditionen abgeschlossen haben. 3.2.2.2 Keine Rolle spielen die nach Privatrecht geltenden Höchstzinssät- ze (nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG, SR 221.214.1]). Diese dienen nämlich in erster Linie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Zinsen. Im (Ver- rechnungs-)Steuerrecht geht es hingegen um die Frage, ob es sich bei den Zinsen direktsteuerlich gesprochen um Gewinnungskosten handelt oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dazu ist festzustellen, ob die Zin- sen aufgewendet wurden, damit sich die Gesellschaft finanzieren konnte, ob sie also marktüblich sind, oder ob sie nur in der entsprechenden Höhe vereinbart wurden, weil der Darlehensvertrag unter nahestehenden Perso- nen abgeschlossen wurde. 3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur der «Safe Haven»-Re- geln, wenn sie ausführt, nach der Argumentation der Vorinstanz müsste der Borger bei partiarischen Darlehen selbst dann die in den Rundschrei- ben aufgeführten Zinsen bezahlen, wenn er sich in einer Verlustsituation befinde. Dem ist nicht so: Es handelt sich bei den genannten Zinssätzen um Höchstzinssätze (Mindestzinssätze gelten im umgekehrten Fall, wenn die Gesellschaft Darleiherin und die nahestehende Person Borgerin ist,
A-6360/2017 Seite 14 wobei auch dann der Nachweis offenstände, dass niedrigere Zinsen dritt- vergleichskonform sind). Würden im vorliegenden Fall niedrigere Zinsen als die in den Rundschreiben genannten bezahlt (also auch keine Zinsen), führten die «Safe Haven»-Regeln dazu, dass von keiner geldwerten Leis- tung der Beschwerdeführerin an die Darleiherinnen auszugehen wäre. 3.2.3 Nun ist die Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin und die Darleiherinnen ein partiarisches Darlehen ver- einbart haben, dazu führt, dass die Rundschreiben der Vorinstanz nicht zu beachten sind und die entsprechende Praxis der Vorinstanz, partiarische und «gewöhnliche» Darlehen diesbezüglich gleich zu behandeln (vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/MARCO VITALI, Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stem- pelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 2, Art. 4 Abs. 1 lit. b, N. 114), zu- mindest im vorliegenden Fall nicht zum Zug kommt. 3.2.3.1 Dafür ist indessen kein Grund ersichtlich. Wie bereits erwähnt (E. 2.5.4 und 3.2.2.1), werden mit den Rundschreiben «Safe Haven»-Re- geln definiert. Für den vorliegenden Fall ist dabei auch zu beachten, dass Darlehen in der Regel der Finanzierung einer Gesellschaft dienen. Dabei wird die Gesellschaft Darlehen dort aufnehmen, wo sie die günstigsten Konditionen erhält. Die Zinssätze in den Rundschreiben bemessen sich dabei an marktüblichen Zinsen, also an Zinssätzen, die auf dem freien Markt vereinbart werden können. Da eine Gesellschaft grundsätzlich jener Finanzierungsquelle den Vorzug geben wird, die für sie am günstigsten ist, sind die in den Rundschreiben genannten Zinssätze auf sämtliche Darle- hen anwendbar. Der Nachweis einer Gesellschaft, dass höhere Zinsen im konkreten Fall dennoch marktkonform sind, beispielsweise, weil es wirt- schaftlich sinnvoll sein kann, ein partiarisches Darlehen mit höherem Risiko für den Darleiher abzuschliessen, bleibt vorbehalten. 3.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat denn die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin auch in Aussicht gestellt, den Umstand zu berücksichtigen, dass für partiarische Darlehen oft höhere Zinsen zu bezahlen seien, weil – wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat – damit auch das Risiko der Dar- leiherinnen abgegolten werde, in schlechteren Geschäftsjahren weniger oder gar keine Zinsen zu erhalten. Dazu habe – so die Vorinstanz – die Beschwerdeführerin nachzuweisen, welche Zinsen sie unabhängigen Drit- ten für gewöhnliche Darlehen bezahle bzw. welche Zinsen Gesellschaften in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin unabhängigen Dritten für die Gewährung von Darlehen bezahlten. Dann könne über die Höhe eines Aufschlags gesprochen werden, der dem Umstand geschuldet
A-6360/2017 Seite 15 sei, dass vorliegend partiarische und nicht gewöhnliche Darlehen gewährt worden seien. 3.2.3.3 Mit diesem Vorgehen trug die Vorinstanz dem Einzelfall Rechnung. Da die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Nachweis erbrachte, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die Vorinstanz die Rundschrei- ben direkt anwendete. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, von sich aus einen Aufschlag auf den in den Rundschreiben genannten Höchst- zinssätzen zu machen. Ohnehin ist vorliegend im Sinne einer Einzelfallprü- fung die ausserordentlich gute finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführe- rin betonen. Diese Lage lässt – wie auch die Vorinstanz zu Recht festge- halten hat – das Risiko eines Verlustes, der für die Darleiherinnen niedrige oder gar keine Zinsen bedeuten würde, als äussert gering erscheinen. Da- her liesse sich gar fragen, ob ein entsprechender Risikoausgleich im vor- liegenden Fall überhaupt ins Gewicht fiele. Da die Beschwerdeführerin je- doch die Marktkonformität der Zinsen nicht einmal zu belegen versucht, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.2.3.4 Damit sind die Rundschreiben vorliegend anwendbar. 3.2.4 3.2.4.1 Die Entreicherung der Gesellschaft besteht darin, dass sie höhere Zinsen bezahlt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie vergleichbare Darlehen am Markt aufgenommen hätte. 3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen an, die Vergütungen der Darlehen würden anders als die Vergütungen an die Partizipationsschein- inhaberinnen den Gewinn vor Steuern und damit die Ertragssteuerlast der Gesellschaft mindern. Daher würde sie nicht ent-, sondern sogar berei- chert. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie geldwerte Leis- tungen gerade nicht von ihrem Gewinn vor Steuern abziehen kann. Im Ge- genteil muss vorab festgestellt werden, ob eine geldwerte Leistung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die entsprechende Leistung nicht vom Gewinn vor Steuern abgezogen werden (für die direkten Bundessteuern: Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Zudem ist unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise durch die Zinszahlungen besser dasteht, als wenn sie Dividenden ausrich- ten würde. Die Frage, ob sie entreichert wurde, wird nicht verglichen mit
A-6360/2017 Seite 16 einer Ausgestaltung beantwortet, die die Beschwerdeführerin mit den na- hestehenden Personen ebenfalls hätte realisieren können (also nicht an- derer Sachverhalt, gleiche Personen), sondern mittels eines Drittvergleichs (also gleicher Sachverhalt unter Beteiligung von unabhängigen Dritten). 3.2.5 3.2.5.1 Was die Beschwerdeführerin aus dem Argument, es handle sich eigentlich um dividendenähnliche Zahlungen für sich ableiten will, ist un- klar. Schon von der Vorinstanz wurde sie zu Recht darauf hingewiesen, dass Dividenden vollständig der Verrechnungssteuer unterliegen und nicht nur mit jenem Betrag, der den gemäss Rundschreiben zulässigen Maxi- malzinssatz übersteigt. Würde dem Argument der Beschwerdeführerin ge- folgt und würden demnach die Zahlungen als dividendenähnlich angese- hen, unterstünden diese möglicherweise vollumfänglich der Verrechnungs- steuer. 3.2.5.2 Dasselbe gilt auch für das Argument der Beschwerdeführerin, es handle sich bei partiarischen Darlehen um ein zwittriges Finanzierungs- instrument mit Elementen des Eigen- und des Fremdkapitals. Soweit das Finanzierungselement nämlich verdecktes Eigenkapital darstellen würde, wären die Zinsen, die dem Darleiher bezahlt werden, zumindest nach Pra- xis der Vorinstanz vollständig als geldwerte Leistungen zu erfassen, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997: «Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 und 75 DBG] bei Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften.»; publiziert unter www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer Stempelabgaben > Verrechnungssteuer > Fachinfor- mationen > Kreisschreiben; letztmals aufgerufen am 15. Mai 2019; vgl. BGE 142 II 355). Dass für solche sogenannte mezzaninen Finanzierungsformen ein Bedürf- nis besteht und sie zivilrechtlich zulässig sind, ist dabei irrelevant. Die meis- ten in irgendeiner Form besteuerten Sachverhalte sind privatrechtlich zu- lässig und es besteht dafür ein Bedürfnis. Dies wird auch von der Vor- instanz explizit nicht in Frage gestellt. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Steuerfolgen eine Finanzierungsform nach sich zieht, hat ihre pri- vatrechtliche Zulässigkeit nichts zu tun. 3.2.5.3 Unerheblich ist sodann, ob – wie die Beschwerdeführerin vor- bringt –, auch Dritten, die Inhaber von Partizipationsscheinen gewesen wä- ren, dieselben Konditionen hätten gewährt werden müssen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob solche Personen tatsächlich als unabhängige
A-6360/2017 Seite 17 Dritte bezeichnet werden könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht an- satzweise einen entsprechenden Nachweis erbracht oder überhaupt zu er- bringen versucht. Ohnehin ist das Argument der Beschwerdeführerin, der Besitzstand der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine habe gewahrt werden müssen, unbehelflich. Hier ist nämlich nur die Frage zu beantworten, wie die von der Beschwerdeführerin gewählte Form dieser Besitzstandswah- rung verrechnungssteuerrechtlich zu behandeln ist. Dabei spielen die Gründe für die Wahl einer bestimmten Rechtsgestaltung keine Rolle. 3.2.6 Die Zinsen, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den Dar- leiherinnen bezahlt, sind somit überhöht, wodurch die Gesellschaft entrei- chert ist (E. 2.4.2, 1. Voraussetzung). In jenem Umfang, in dem die von der Beschwerdeführerin den Darleiherinnen in Bezug auf die streitbetroffenen Darlehen bezahlten Zinsen die Zinsen gemäss den vorinstanzlichen Rund- schreiben übersteigen, stellen sie – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.1, 3.3 und 3.4) – geldwerte Leistungen an die Darleiherin- nen dar, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist. 3.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Leistung, hier die überhöhten Zinsen, ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hat. Dass die Darlehen von Inhabe- rinnen von Beteiligungsrechten bzw. diesen nahestehenden Personen ge- währt wurden, ist erstellt (E. 3.1). 3.3.1 Die Vorinstanz hat mithilfe der Rundschreiben den Nachweis er- bracht, dass die Zinsen, die die Beschwerdeführerin für die Darlehen be- zahlt hat, überhöht sind. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das Gegenteil nachzuweisen, obwohl auch ein indirekter Nachweis von der Vorinstanz akzeptiert worden wäre (E. 3.2.3.2). Sie hat dies auch gar nicht versucht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, im konkreten Fall sei dieser Nachweis nicht möglich, weshalb der Einzelfall betrachtet werden müsse und dabei insbesondere der Umstand, dass die Zinsen der Besitz- standswahrung der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine gedient hätten. 3.3.2 Wie bereits zuvor festgestellt wurde (E. 3.2), wären solch hohe Zin- sen unabhängigen Dritten gegenüber nicht gewährt werden. Damit liegt der Grund für die überhöhten Zinsen im Beteiligungsverhältnis. Auch dieses Erfordernis ist damit erfüllt (E. 2.4.2, 3. Voraussetzung).
A-6360/2017 Seite 18 3.4 Es bleibt, auf die vierte Voraussetzung einzugehen, nämlich die Frage, ob das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhalte- nen Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war (E. 2.4.2). Unbehelflich ist, ob und gegebenenfalls dass die Gesellschaftsorgane das Missverhältnis tatsächlich möglicherweise nicht erkannt haben. Es genügt, dass derlei bei objektiver Betrachtung erkennbar gewesen wäre. 3.4.1 Die Zinsen von 7 % überstiegen jene gemäss Rundschreiben (4.5 % bzw. 3.75 %; E. 3.2.1.1) bei weitem. Auch musste den Organen bekannt sein, dass am Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen erhältlich gewe- sen wären. Insofern war das Missverhältnis klar erkennbar. Daran ändert nichts, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin Gründe für die Zinshöhe bestanden (haben mögen). Wie bereits erwähnt (E. 3.2.5), wäre nämlich nach ihrer Argumentation unter Umständen gar zu prüfen, ob nicht die gesamten 7 % an Zinsen mit der Verrechnungssteuer zu belegen wären und nicht nur der «Überschuss» in Höhe von 2.5 bzw. 3.25 %. 3.4.2 Insgesamt war damit das Missverhältnis von Leistung und Gegen- leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane aus objektiver Sicht er- kennbar, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 2.4.2, 4. Voraus- setzung). 3.5 Nachfolgend ist auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzu- gehen, soweit zu diesen nicht vorstehend bereits explizit oder implizit Aus- führungen gemacht worden sind. 3.5.1 Ausführungen der Beschwerdeführerin, warum die von ihr gewählte Ausgestaltung auch dem deutschen Steuerrecht geschuldet sei, sind von vornherein ohne Belang (vgl. E. 2.4.3). 3.5.2 Ob die Darleiherinnen nun gegenüber ihrem früheren Status als In- haberinnen von Partizipationsscheinen besser gestellt sind oder nicht, ist hier ebenfalls nicht entscheidrelevant. 3.5.3 Fragen der Doppelbesteuerung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Eine allenfalls vorgesehene Entlastung von der Verrechnungs- steuer wäre nämlich nach Massgabe der Doppelbesteuerungsabkommen im Verfahren der Rückerstattung zu gewähren (vgl. MARKUS WEIDMANN, in:
A-6360/2017 Seite 19 Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steu- errecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 11 N. 20; MARINA ZÜGER/ JULIA VON AH, ebendort, Art. 18 N. 35), sofern die entsprechenden inner- staatlichen oder völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.2). 3.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzu- weisen. Die Beschwerdeführerin hat geldwerte Leistungen erbracht, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist, welche sie damit zu Recht bezahlt hat. 3.7 Ebenfalls zu Recht wurde der Verzugszins bezahlt, der im Übrigen in Bezug auf Berechnungsweise und Höhe auch nicht bestritten ist. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungs- steuern (SR 642.212). Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs jeweils am 30. Januar des Jahres, das auf jenes, in dem die Zahlungen erfolgt sind, folgt, nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1 und 2 VStG). 4. Die Vorinstanz ist auf einen Teil der Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 korrekt festgehalten, dass sie im vorliegenden Fall mittels Leistungsurteil feststellen konnte, ob die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer und die Zinsen schulde, weshalb diese kein Feststellungsinteresse mehr habe. Dem ist nichts hinzuzufügen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist nur ausnahmsweise nicht kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weshalb vorliegend eine sol- che Ausnahme vorliegen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin, für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde seien keine Kosten zu erheben, ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 6‘500.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-6360/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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