B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.07.2020 (2C_417/2019)
Abteilung I A-630/2019
Urteil vom 12. April 2019 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR); Parteistellung.
A-630/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 28. März und 24. August 2018 stellte die französische Steuerbe- hörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP), insgesamt vier Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz). Sie stützte sich dabei auf Art. 28 des Ab- kommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA CH-FR). A.b Darin ersucht die DGFP um Amtshilfe und insbesondere um Übermitt- lung von Daten zu Konten bei der X._______ von namentlich bekannten Personen, die in den Beilagen zu den Ersuchen aufgelistet werden. Die Ersuchen betreffen die Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2016 sowie die Soli- daritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2017. B. Die ESTV trat auf die Ersuchen ein und erliess am 25. Mai und 20. Sep- tember 2018 Editionsverfügungen gegenüber der X._______ und der Y.. C. Am 8. August bzw. 8. Oktober 2018 beantragten die X. und die Y._______ (nachfolgend: Informationsinhaberinnen) bei der ESTV, ihnen in den Amtshilfeverfahren Parteistellung zu gewähren, was die ESTV mit Verfügung vom 3. Januar 2019 ablehnte. Sie begründete dies insbeson- dere damit, der OECD-Standard sehe nicht vor, dass dem Informationsin- haber in einem Amtshilfeverfahren Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werde. Auch Ziff. XI des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (ebenfalls pu- bliziert unter SR 0.672.934.91) behalte die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen über die Rechte der Steuerpflichtigen vor, ohne dass die Bestimmung dazu diene, den wirksamen Informationsaustausch zu verhin- dern oder übermässig zu verzögern. Damit dürfe nur der formell vom Ersu- chen betroffenen Person ein Recht zur Teilnahme am Verfahren einge- räumt werden, nicht jedoch dem Informationsinhaber. Daher könne dem Informationsinhaber nur Parteistellung eingeräumt werden, wenn er mit vergleichbarer Intensität wie die formell betroffene Person vom Ersuchen
A-630/2019 Seite 3 betroffen sei. Die Informationsinhaberinnen seien in Publikationen im Bun- desblatt im Zusammenhang mit den vorliegenden Amtshilfeersuchen nie genannt worden, weil die betroffenen Personen namentlich bekannt seien. Auch zukünftig würden die Namen der Informationsinhaberinnen nicht ge- nannt, so dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen könnte, diese hätten ihren Kunden bei der Hinterziehung von Steuern geholfen. Bei den Namen auf den Listen handle es sich – soweit ersichtlich – nicht um solche, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der französischen Behör- den bei den Informationsinhaberinnen beschlagnahmt worden seien. Es liesse sich keine Absicht der französischen Behörden erkennen, die Infor- mationen gegen die Informationsinhaberinnen zu verwenden. Schliesslich seien nur ein paar hundert Personen betroffen und damit ungleich weniger als z.B. beim Ersuchen, das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 zugrunde gelegen habe. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Informationsinhaberinnen (nachfol- gend: Beschwerdeführerinnen) am 4. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Parteistellung in den Amtshilfeverfahren zu ge- währen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hin- sicht beantragen sie, die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in den genannten Amtshilfeverfahren keine von Frankreich ersuchten Informationen an eine französische Be- hörde zu liefern, es sei denn, für die Information lägen sämtliche Zustim- mungserklärungen nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Sep- tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) vor. Ihre Beschwerde begründen sie mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung der zuständigen französischen Behörde gegen sie. Nach der Eröffnung habe die DGFP die Amtshilfeersuchen eingereicht, um so an Kundendaten zu gelangen. Sie (die Beschwerdeführerinnen) rech- neten damit, dass diese Unterlagen gegen sie im laufenden Strafverfahren und für Strafverfahren gegen Schweizer Mitarbeitende verwendet würden. Das Vorgehen der französischen Behörden gegen die Beschwerdeführe- rinnen sei mit jenem gegen [eine andere Bank] vergleichbar. Es sei eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Mitarbeitende seien befragt wor- den. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sei nicht sichergestellt. Die Strafverfolgungsbehörde und die DGFP arbeiteten eng zusammen und es bestünden auch gesetzliche Informationspflichten und -möglichkeiten. Selbst bei Einhaltung des Spezialitätsprinzips bestehe die Gefahr, dass die
A-630/2019 Seite 4 Informationen durch Urteile gegen Steuerpflichtige oder die Medienbericht- erstattung zu öffentlichen Informationen würden. Diese Informationen könnten dann gegen die Beschwerdeführerinnen verwendet werden. Die Amtshilfeersuchen beträfen hunderte Kunden, wobei damit zu rechnen sei, dass weitere gestellt würden. Die Reputation der Beschwerdeführerinnen könne durch das laufende Strafverfahren geschädigt werden und sie könn- ten zu erheblichen Straf- und Schadensersatzzahlungen für Handlungen verurteilt werden, die in der Schweiz rechtmässig erfolgt seien. Insgesamt machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien von den Amtshil- feersuchen in ihren eigenen Interessen stärker als andere Informationsin- haberinnen betroffen. E. Am 6. März 2019 nahm die Vorinstanz kurz Stellung zur Beschwerde. Sie beantragt, den Beschwerdeführerinnen keine Einsicht in die Verfahrensak- ten zu gewähren. F. Ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, das die Beschwerdeführe- rinnen am 12. März 2019 stellten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 ab, soweit es das Gesuch nicht als gegenstandslos betrachtete. G. Auf eine gegen diese Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde der In- formationsinhaberinnen trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_313/2019 vom 3. April 2019 nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen Amtshilfeersuchen der DGFP vom 28. März und 24. August 2018 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zu- grunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestim- mungen richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StA- hiG im Umkehrschluss).
A-630/2019 Seite 5 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG) sowie die dieser vorangehenden Verfügungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 StAhiG). 1.2.2 Verneint die Vorinstanz in einer Verfügung die Parteistellung einer Person, schliesst diese Verfügung das Verfahren für die entsprechende Person ab. Es wird ihr nicht möglich sein, diese Verfügung zusammen mit der Schlussverfügung anzufechten, weil sie über den Erlass der Schluss- verfügung mangels Verfahrensstellung regelmässig gar nicht informiert wird. Daher ist eine solche Person berechtigt, die Verfügung, mit der ihr die Parteistellung verwehrt wird, anzufechten (Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.2 ff.). 1.2.3 Die angefochtene Verfügung ist an die Beschwerdeführerinnen adressiert. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen betroffen, indem ihnen die Partei- stellung abgesprochen wird. Sie erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – der Sachverhalt massge- bend, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils darstellt (BVGE 2011/43 E. 6.1, 2009/9 E. 3.3.1). Neue Sachverhaltsumstände, die sich seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergeben haben, sind dabei zu berücksichtigen. 2. Dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind, die vorliegende Be- schwerde zu erheben, wurde gerade festgehalten. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob ihnen im Amtshilfeverfahren Parteistellung einzuräumen ist.
A-630/2019 Seite 6 2.1 Nach schweizerischem innerstaatlichem Recht stellt sich die Rechts- lage wie folgt dar: 2.1.1 Art. 19 Abs. 2 StAhiG räumt zunächst der «betroffene[n] Person» ein Beschwerderecht ein. Weitere Personen sind unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.1.2 Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich in Verfahren der internati- onalen Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtigten Perso- nen geht damit über die betroffene Person im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG hinaus. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Beschwerdelegiti- mation, hat sie auch Parteistellung und ihr kommen die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu (vgl. Art. 6 VwVG; BENOÎT BOVAY, Procédure ad- ministrative, 2. Aufl. 2015, S. 166 und 169 f., S. 172 i.V.m. S. 171 und S. 174; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 312, 860 und 1202; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 443 und 493 ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit adminis- tratif, Bd. 2, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.5.5 S. 282; VERA MARANTELLI/SAID HU- BER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 3, 17 und 24 ff., s.a. Art. 48 N. 11, wonach mit den Kriterien des «besonders berührt Sein» und des «schutz- würdigen Interesses» der grundsätzlich weite Parteibegriff von Art. 6 VwVG eingeschränkt werden soll). 2.1.3 Eine Informationsinhaberin kann zumindest dann gegen eine Schlussverfügung Beschwerde erheben, wenn sie in ihren eigenen Inte- ressen betroffen ist und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner ge- ben muss (zu denken ist beispielsweise an die Übermittlung von Ge- schäftsgeheimnissen der Informationsinhaberin; vgl. in Bezug auf Anwälte und Treuhänder: CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19 StA- hiG N. 253; Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 ganze E. 2 insb. E. 2.5). Allerdings ist eine Bank, welche im Verfahren der inter- nationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten mittels Editionsverfügung
A-630/2019 Seite 7 von der ESTV aufgefordert wird, Daten ihrer Kunden zu übermitteln, in der Regel nicht in einem so starken Ausmass von der Weiterleitung dieser Da- ten an eine ausländische Behörde betroffen, dass ihr die Beschwerdelegi- timation zuzuerkennen wäre. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall die Bank selbst durch die Übermittlung von Kundendaten betroffen ist (Ur- teile des BVGer A-360/2017 vom 5. April 2017 E. 3.2, A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). 2.2 Im internationalen Verhältnis sind zudem die völkerrechtlichen Verträge zu beachten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG), vorliegend das DBA CH-FR sowie das Zusatzprotokoll zu diesem. 2.2.1 Ziff. XI des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR hält unter anderem Fol- gendes fest: «Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfah- rensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaus- tausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.» 2.2.2 Es fragt sich, ob diese Bestimmung im internationalen Recht die Be- schwerdeberechtigung nach nationalem Recht einschränkt. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens kann dies indessen offengelas- sen werden. 2.3 2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits früher mit der Frage der Parteistellung einer Bank als Informationsinhaberin zu befassen. Im bereits mehrfach genannten Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 kam es zum Schluss, dass der Informationsinhaberin aufgrund der konkre- ten Sachverhaltskonstellation Parteistellung einzuräumen sei. Im Urteil A-360/2017 vom 5. April 2017 hingegen wurde der Informationsinhaberin eine solche Parteistellung abgesprochen. 2.3.2 Im Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 erachtete es das Ge- richt im konkreten Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände als entscheidend, dass – mit Blick auf die unter Berücksichtigung der Vergangenheit bis zum Ur- teilszeitpunkt aussergewöhnlich hohe, im fünfstelligen Bereich lie- gende Zahl betroffener Konten und aufgrund eines in Frankreich gegen
A-630/2019 Seite 8 die Bank (bzw. Gesellschaften des Konzerns) laufenden Strafverfah- rens der für den guten Ruf einer Bank abträgliche Eindruck hätte ent- stehen können, «die Bank habe Kunden bei der Steuerhinterziehung geholfen – dies (weil das Ersuchen erst kürzlich gestellt wurde), nach- dem der Bundesrat beschlossen hatte, den OECD-Standard zum inter- nationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu übernehmen» (E. 3.1.2 des Urteils), – davon auszugehen war, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Schlussverfügungen der ESTV einen allfälligen Reputationsschaden der Bank zumindest hätte mindern können (E. 3.1.2 des Urteils), – die Aufbereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Informa- tion mehrerer tausend Kunden und die (über die reine Informationsbe- schaffung hinausgehende) Einrichtung einer Hotline für Kunden, wie sie der betreffenden Bank von der ESTV vorgeschrieben wurden, über dem gewöhnlich für ein Amtshilfeverfahren zu treibenden Aufwand lie- gen, den ein Informationsinhaber auf sich nehmen muss (E. 3.1.3 des Urteils), – aufgrund des in Frankreich gegen Gesellschaften des Konzerns lau- fenden Strafverfahrens nicht auszuschliessen war, dass sich die schweizerische Bank mit Erfolg auf das Verbot berufen kann, sich selbst belasten zu müssen, zumal konkrete Umstände Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips erweckten (E. 3.1.4 des Urteils). Mithin führte damals eine Kombination mehrerer Sachverhaltselemente dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht der damaligen Beschwerdefüh- rerin die Parteistellung einräumte. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht formell vom Amtshilfeersuchen der DGFP betroffene Personen, sondern blosse Infor- mationsinhaberinnen sind. Bei dieser Sachlage sind sie im Amtshilfever- fahren nur dann als beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu betrachten, wenn sie als Informationsinhaberinnen ge- mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert sind (E. 2.1.1 ff.), wenn sie also mit einer Intensität betroffen sind, die jener der Bank im Verfahren A-4974/2016 gleichkommt. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Lage nun im Vergleich mit dem Urteil A-4974/2016 wie folgt dar:
A-630/2019 Seite 9 3.2 Im Verfahren A-4974/2016 handelte es sich um eine sehr hohe Anzahl (potenziell) betroffener Kunden. Diese lag in Bezug auf ein einziges Amts- hilfeersuchen im fünfstelligen Bereich. Demgegenüber sind im vorliegen- den Verfahren zurzeit ein paar hundert Personen von vier Gesuchen be- troffen. Schon insofern sind die beiden Verfahren nicht miteinander ver- gleichbar, zumal auch die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfah- ren keine kleinen Banken mit nur wenigen Kunden sind. Selbst im Verfah- ren A-360/2017, in dem der Bank keine Parteistellung eingeräumt wurde, waren über 10‘000 Personen betroffen. Ob allenfalls weitere Amtshilfeer- suchen folgen könnten, ist vorliegend nicht von Belang, ist doch die Lage zu beurteilen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert (E. 1.4). 3.3 Wie im Verfahren A-4974/2016 läuft auch im vorliegenden Verfahren offenbar ein Strafverfahren gegen die Banken. Aufgrund der wesentlich ge- ringeren Anzahl potenziell betroffener Kunden sowie dem Umstand, dass keine Veröffentlichung des Namens der Beschwerdeführerinnen notwendig war, ist aber nicht von einem besonderen Reputationsschaden für die Bank auszugehen, den sie mittels Beschwerde gegen Schlussverfügungen der ESTV allenfalls mindern könnte. 3.4 Auch der Aufwand, den die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren betreiben müssen, ist mit jenem im Verfahren A-4974/2016 nicht vergleichbar. Abgesehen von der ungleich geringeren Zahl von betroffenen Kunden und der Tatsache, dass diese namentlich genannt sind, wurden die Beschwerdeführerinnen nicht von der ESTV aufgefordert, eine Hotline für Kunden einzurichten. Eine solche Hotline war selbst im Verfahren A-360/2017 einzurichten gewesen, in dem der Bank keine Parteistellung zuerkannt worden war. Der Aufwand, den die Beschwerdeführerinnen vor- liegend betreiben müssen, liegt eindeutig in dem Bereich, den eine Bank als Informationsinhaberin auf sich nehmen muss und der als zumutbar zu gelten hat. 3.5 Was das Verbot, sich selber belasten zu müssen, betrifft, ist auch hier auf die ungleich geringere Anzahl allfällig betroffener Kunden hinzuweisen. Soweit ersichtlich, wird in den Amtshilfeersuchen auch nicht nach den Na- men der Bankmitarbeitenden gefragt, so dass diese voraussichtlich ge- mäss geltender Rechtsprechung als nicht betroffene Drittpersonen in den (allenfalls) zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen sein werden (BGE 144 II 29 E. 4.2.4, 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.5; vgl. aber auch Urteil des BGer
A-630/2019 Seite 10 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3), wobei dies hier nicht zu entscheiden ist. Ein weiterer, hier wesentlicher Unterschied zum Verfahren A-4974/2016 liegt darin, dass die Namen der betroffenen Personen der ersuchenden Behörde bekannt sind und sie somit nicht nur über Nummern verfügt, wel- che nur die Bank den Personen zuordnen kann. Auch ist festzuhalten, dass allein eine Zusammenarbeit der Strafverfol- gungs- mit den Steuerbehörden nicht für eine Verletzung des Spezialitäts- prinzips spricht, wobei es hier ohnehin auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verletzung gibt. Aufgrund dieses Prinzips ist die Verwendung der Daten in einem Verfahren betreffend Geldwäscherei ohne Zustimmung der Vorinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch dürfen nach dem DBA CH-FR übermittelte Informationen im ersuchenden Staat in einem öffentli- chen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 DBA CH-FR). Das bedeutet aber nicht, dass deswegen der Informationsinhaberin eo ipso Parteistellung zukäme. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerinnen den Verfahrensantrag stellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine der ersuchten Infor- mationen an eine französische Behörde zu liefern, es sei denn, für die In- formationen lägen sämtliche Zustimmungserklärungen nach Art. 16 Abs. 1 StAhiG vor (Hervorhebung nur hier). Sollten die Informationen nämlich tat- sächlich gegen die Beschwerdeführerinnen verwendet werden, ist irrele- vant, ob die (direkt) betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilt haben oder nicht. Es mag vertragsrechtlich nachvollziehbar sein, dass sich die Banken Kunden, die die Informationen übermittelt haben möchten, nicht in den Weg stellen. Für das vorliegende Verfahren hilft ihnen diese Argumen- tation indessen nicht, weil sich einerseits die Situation der Beschwerdefüh- rerinnen in Bezug auf Kunden, die der Übermittlung zustimmen, nicht von jener in Bezug auf Kunden, die nicht zustimmen, unterscheidet und sich andererseits dadurch die ohnehin schon relativ tiefe Zahl jener Verfahren, in denen die Beschwerdeführerinnen schliesslich Parteistellung einzuneh- men wünschen, weiter reduziert. Schliesslich führt der Umstand, dass gegen eine Bank im ersuchenden Staat ein Verfahren läuft, ebenfalls nicht eo ipso dazu, dass ihr in einem Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, in dem sie Infor-
A-630/2019 Seite 11 mationsinhaberin ist, die Parteistellung zu gewähren wäre. Vorliegend er- scheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Informationen, die sie herausgeben müssen, könnten im ersuchenden Staat gegen sie verwendet werden, abstrakter Natur. Auch diesbezüglich sind die Be- schwerdeführerinnen nicht mit einer Intensität betroffen, die die Einräu- mung der Parteistellung verlangen würde. Ins Leere zielt bei alledem der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die rechtliche Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ob der Entscheid rechtens war, ist keine Frage der Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der eben erfolgten Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen. 3.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht stärker als andere Informationsinhaberinnen betroffen sind. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben den Verfahrensantrag gestellt, die Vor- instanz sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine der ersuchten Informationen an eine französische Behörde zu liefern, es sei denn, für die Informationen lägen sämtliche Zustimmungserklärun- gen nach Art. 16 Abs. 1 StAhiG vor. Mit diesem Urteil wird dieser noch nicht behandelte Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen gegenstands- los. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichti- gung der Kosten für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 14. März 2019 auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-630/2019 Seite 12 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-630/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der mit der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem von den Beschwerdeführe- rinnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
A-630/2019 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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