Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6299/2013
Entscheidungsdatum
24.09.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6299/2013

U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

LSVA; Solidarhaftung.

A-6299/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die ehemalige B._______ GmbH mit Sitz (...) im Kanton X._______ war vom 8. Mai 2009 bis 11. März 2013 Halterin des im Kanton Y._______ immatrikulierten und der Abgabekategorie 3 (Euroklasse 5) der leistungs- abhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegenden Sattelschlep- pers Kennzeichen 1 mit Stamm-Nr. 1. B. Von Oktober 2012 bis Januar 2013 führte die B._______ GmbH mit dem vorgenannten Sattelschlepper unter Verwendung der Sattelanhänger Kennzeichen 2 (Stamm-Nr. 2; Gesamtgewicht 26,6 Tonnen) und Kennzei- chen 3 (Stamm-Nr. 3; Gesamtgewicht 36 Tonnen) verschiedene Fahrleis- tungen durch. Der Sattelanhänger Kennzeichen 2 war vom 3. April 2006 bis 2. Mai 2013 und der Sattelanhänger Kennzeichen 3 vom 8. Oktober 2010 bis 16. Februar 2013 in Verkehr gesetzt. Beide Anhänger waren während dieser Zeit auf die A._______ GmbH mit Sitz (...) im Kanton X._______ zugelassen. C. Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der A._______ GmbH mit, dass diese für die im Rahmen der erwähnten Fahrleistungen angefallene und auf die fraglichen Sattelanhänger entfal- lende LSVA solidarisch haftbar sei. Da die B._______ GmbH bereits er- folglos gemahnt worden sei, beabsichtige die OZD, den entsprechenden Betrag in der Höhe von Fr. 15'316.20 bei der A._______ GmbH einzufor- dern. D. Mit E-Mail vom 28. August 2013 teilte diese der OZD mit, dass sich die betroffenen Sattelanhänger seit Oktober 2012 nicht mehr in ihrem Eigen- tum befänden. Sie könne daher für die fragliche LSVA der Abgabeperio- den Oktober 2012 bis Januar 2013 nicht solidarisch haftbar gemacht werden. Zum betreffenden Nachweis reichte sie mit E-Mail vom 16. Sep- tember 2013 den "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 ein. Das Dokument beinhaltet die Veräusserung sämtlicher Stammanteile der B._______ GmbH durch die beiden Gesellschafterinnen C._______ GmbH und D._______ AG an F._______. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 erklärte die OZD (nachfolgend

A-6299/2013 Seite 3 auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) und Art. 36 Abs. 1 Bst. b der dazugehörigen Verordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) für so- lidarisch haftbar betreffend die auf die Sattelanhänger Kennzeichen 2 (Stamm-Nr. 2) und Kennzeichen 3 (Stamm-Nr. 3) entfallende, im Rahmen der erwähnten Fahrleistungen angefallene, LSVA der Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 und forderte bei der A._______ GmbH den entsprechenden Betrag von Fr. 15'316.20 ein. Mit dem eingereichten "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 sei der Nachweis in keiner Weise erbracht, dass die A._______ GmbH im fraglichen Zeit- raum nicht mehr Eigentümerin oder Halterin des fraglichen Sattelanhän- gers gewesen sei. F. Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht sie geltend, dass die B._______ GmbH für den fraglichen Zeitraum (Oktober 2012 bis Januar 2013) überhaupt keine offenen LSVA-Rechnungen aufweise. Weiter sei sie über die fraglichen (angeblichen) Zahlungsausstände der B._______ GmbH erst mit Schreiben der OZD vom 20. August 2013 informiert wor- den. Aufgrund dieser "viel zu späten Information bzw. Geltendmachung der Solidarhaftung" seien ihr "sämtliche allenfalls bei frühzeitiger Informa- tion noch möglichen Handlungen verwehrt" geblieben. Schliesslich sei die Eigentümerin bzw. Halterin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV erst dann solida- risch haftbar, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entsprechend er- folgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD den Ein- satz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen" weiter zulasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich habe sie ihre Tätigkeit bereits seit Mai 2012 eingestellt und verfüge aktuell weder über Einnah- men noch über Eigenmittel. Sie sei daher nicht in der Lage, den geforder- ten (bestrittenen) Ausstand zu begleichen. G. Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin "di- verse Zahlungsbelege der B._______ GmbH an die OZD" ein. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits vor ca. zwei Jahren eingestellt habe, weil ihr Geschäftsführer, G., überra- schend erkrankt sei. Lediglich die Tätigkeit der B. GmbH, deren

A-6299/2013 Seite 4 Geschäftsführer bis im März 2013 ebenfalls G._______ gewesen sei, sei weitergeführt worden. Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheits- zustands von G._______ habe dieser die Geschäftsführung der B._______ GmbH jedoch per 1. Januar 2013 an F._______ übertragen müssen, der mit "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 auch sämtliche Stammanteile an der B._______ GmbH erworben habe. Nach diesem Kauf seien trotz gegenteiliger Zusagen seitens F._______ mehrere LSVA-pflichtige Fahrzeuge und Anhänger weiterhin auf die Be- schwerdeführerin sowie die E._______ GmbH (vgl. das Parallelverfahren A-6295/2013) zugelassen geblieben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die B._______ GmbH unter der Leitung von G._______ jeweils sämtliche LSVA-Rechnungen pünktlich beglichen habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem überhaupt nicht wissen können, dass die B._______ GmbH die fraglichen Zahlungsausstände aufweise. Wäre sie von der OZD frühzeitig darüber informiert worden, hätte sie gemäss Art. 36b Bst. a SVAV noch 60 Tage Zeit gehabt, um der B._______ GmbH den Gebrauch des fraglichen Sattelanhängers zu verbieten und sich so von der solidarischen Haftung zu "befreien". H. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die – wie die vorlie- gend angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2013 – keine erstinstanz- lichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den ein-

A-6299/2013 Seite 5 verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.2) – ein- zutreten. 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be- reits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nach richti- ger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind "aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit" durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (so Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die OZD habe ihr betreffend die (hier nicht relevante) LSVA-Rechnung Nr. ... vom 9. Juli 2013 zu Unrecht Mahngebühren in Rechnung gestellt. Weil diese Frage zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildet, ist auch im vorlie- genden Verfahren nicht darauf einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport- markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). 2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte- rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr- zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die Abgabe für mitgeführte Anhänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen ist, ändert daran nichts. Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den An- hänger entfallende Abgabe bleibt in jedem Fall die Halterin bzw. der Hal- ter des Anhängers (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom

A-6299/2013 Seite 6 28. September 2007 E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1). Hal- ter im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG – und damit primär abgabepflichtig – ist immer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der An- hänger im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1). 2.3 Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers betreffend die auf den Anhänger entfallende Abgabe (sowie für allfällige Zinsen und Ge- bühren) ist neben der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich (primär) zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4). Diese auf Verordnungs- stufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung so- weit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbe- sondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3). 2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a SVAG verweigert oder entzogen, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a); Vorauszahlungen, Sicher- heitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b); oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüs- tet ist (Bst. c). 2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den ge- fahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.1). Die solidarische Haftung des Halters des Anhängers besteht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Der Abgabetarif pro Tonnenki- lometer ist in Art. 14 Abs. 1 SVAV geregelt. Ermittelt wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der abgabepflich- tigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration

A-6299/2013 Seite 7 (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Mass- gebend für die Berechnung sind die durch das Erfassungsgerät ermittel- ten Kilometer (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.1, A-3216/2008 vom 31. August 2010 E. 2.2, A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht für die von der B._______ GmbH in den Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 durchgeführten Trans- portfahrten im Umfang der auf die Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 und 3 entfallenden LSVA solidarisch haftbar erklärt wird. Nach dem Vorstehenden (E. 2.2 f.) ist für eine solche Haftung im Wesent- lichen vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeit- punkt Halterin der besagten Anhänger bzw. entsprechend subjektiv abga- bepflichtig war (dazu E. 3.1), und dass die primär zahlungspflichtige Hal- terin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (dazu E. 3.2). 3.1 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen das Fahrzeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den bei den Akten liegenden Halterdaten des Strassenverkehrsamts X._______ war der Sattelanhänger Kennzeichen 2 (Stamm-Nr. 2) vom 3. April 2006 bis 2. Mai 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit auf die Beschwerdeführerin, die seit dem 14. März 2006 im Handelsregis- ter des Kantons X._______ eingetragen ist, zugelassen. Der Sattelan- hänger Kennzeichen 3 (Stamm-Nr. 3) war gemäss Halterdaten des Stras- senverkehrsamts Aargau vom 8. Oktober 2010 bis 16. Februar 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit ebenfalls auf die Beschwerde- führerin zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat somit in den massge- benden Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 als Halterin der betreffenden Anhänger und damit als in Bezug auf die entsprechende an- teilige LSVA subjektiv abgabepflichtig zu gelten. An dieser Rechtslage vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Na- mentlich mit dem bei den Akten befindlichen "Kauf- und Abtretungsver- trag" vom 23. Dezember 2012 sowie der "Absichtserklärung / Vereinba- rung" vom gleichen Datum ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde-

A-6299/2013 Seite 8 führerin im relevanten Zeitraum nicht mehr Eigentümerin bzw. – was massgebend ist – Halterin der fraglichen Anhänger war. Der von ihr be- hauptete Eigentumsübergang bzw. Halterwechsel wird in den betreffen- den Vereinbarungen mit keinem Wort erwähnt. Ausserdem ist die Be- schwerdeführerin überhaupt nicht Partei der fraglichen Vertragsverhält- nisse. Schliesslich kommt hinzu, dass ein Halterwechsel gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) innert 14 Tagen der kantonalen Behörde zu melden wäre. Die Beschwerdefüh- rerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass eine solche Meldung vorliegend erfolgt ist. 3.2 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Dabei ist zunächst unbestritten, dass vorliegend die B._______ GmbH als "primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs" zu gelten hat, zu- mal die fraglichen Sattelanhänger im relevanten Zeitraum mit dem auf die B._______ GmbH zugelassenen Sattelschlepper Kennzeichen 1 (Stamm- Nr. 1) verwendet wurden. Strittig ist hingegen, ob die B._______ GmbH im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "zahlungsunfähig ist oder erfolg- los gemahnt wurde" (vgl. E. 2.3). Gemäss den vorliegenden Akten hat die OZD der B._______ GmbH die LSVA-Rechnungen für die Abgabeperioden Oktober 2012 bis Januar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. ... im Betrag von Fr. 6'438.25, Nr. ... im Be- trag von Fr. 11'379.10, Nr. ... im Betrag von Fr. 3'868.35 sowie Nr. ... im Betrag von Fr. 3'251.70) am 23. Januar 2013 bzw. am 29. Januar 2013, 12. März 2013 und 2. April 2013 zugesandt. Betreffend die Rechnung Nr. ... wurde die B._______ GmbH am 8. März 2013 ein erstes Mal und am 22. März 2013 ein zweites Mal gemahnt. Hinsichtlich der Rechnung Nr. ... erfolgte eine erste Mahnung durch die OZD am 14. März 2013 und eine zweite am 27. März 2013. Die Rechnung Nr. ... wurde am 25. April 2013 ein erstes Mal und am 8. Mai 2013 ein zweites Mal in Mahnung ge- setzt. Betreffend die Rechnung Nr. ... lauten die entsprechenden Mahn- daten 16. Mai 2013 und 29. Mai 2013. Da diese Mahnungen allesamt er- folglos blieben, hat die OZD beim zuständigen Strassenverkehrsamt des Kantons Y._______ am 17. Mai 2013 den Entzug des Kontrollschildes Kennzeichen 1 sowie des entsprechendes Fahrzeugausweises beantragt (vgl. E. 2.3). Zusätzlich hat sie die fraglichen LSVA-Forderungen gegen- über der B._______ GmbH bzw. der B._______ Sagl (am 9. April 2013

A-6299/2013 Seite 9 wurde die B._______ GmbH infolge Verlegung des Sitzes nach ... im Handelsregister des Kantons X._______ von Amtes wegen gelöscht und unter der Firma B._______ Sagl ins Handelsregister des Kantons I._______ eingetragen) auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons I._______ wurde das gegen die B._______ GmbH bzw. die B._______ Sagl eröffne- te Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im fraglichen Register per 30. Juli 2014 von Amtes wegen gelöscht. Somit ist die B._______ GmbH betreffend die hier strittigen LSVA- Forderungen ohne Zweifel im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "er- folglos gemahnt" worden. 3.3 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichti- gung der Gesamtgewichte der Anhänger (26,6 bzw. 36 Tonnen) und der im fraglichen Zeitraum mit den Anhängern zurückgelegten Kilometer (An- hänger Kennzeichen 2 an: 10. Oktober 2012 bei km-Stand 352'302.7; Anhänger Kennzeichen 2 ab: 23. November 2012 bei km-Stand 364'101.8; Differenz: 11'799.1 km bzw. Anhänger Kennzeichen 3 an: 23. November 2012 bei km-Stand 364'101.8; Anhänger Kennzeichen 3 ab: 30. Januar 2013 bei km-Stand 376'443.4; Differenz: 12'341.6 km) bei einem Tarif von Fr. 0.0228 pro gefahrenem Kilometer und Tonne (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdeführerin macht dagegen keine Einwände geltend. Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn auch nicht ersichtlich, inwie- fern diese Berechnung nicht bundesrechtskonform sein soll. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit insgesamt als rechtmäs- sig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Daran ver- mag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, den in der angefochtenen Verfügung geforderten LSVA-Ausstand zu be- zahlen, nichts zu ändern. 4. Was die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 4.1 So macht sie geltend, die B._______ GmbH weise für den fraglichen Zeitraum überhaupt keine LSVA-Zahlungsausstände auf. Zum betreffen- den Nachweis legt sie fünf "Buchungsanzeigen" betreffend das Konto der B._______ GmbH bei der Zuger Kantonalbank ins Recht. Die fraglichen

A-6299/2013 Seite 10 Zahlungsbelege bzw. "Buchungsanzeigen" beziehen sich allerdings auf die LSVA-Rechnungen vom 27. Juli 2012, 29. August 2012, 28. Septem- ber 2012, 30. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012. Diese Rechnungen betreffen weder die vorliegend relevanten Abgabeperioden noch wird de- ren Bezahlung von der Vorinstanz überhaupt bestritten. Keine der einge- reichten "Buchungsanzeigen" bezieht sich auf die Bezahlung der hier re- levanten offenen LSVA-Rechnungen betreffend die Abgabeperioden Ok- tober 2012 bis Januar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. ... vom 23. Januar 2013, Nr. ... vom 29. Januar 2013, Nr. ... vom 12. März 2013 sowie Nr. ... vom 2. April 2013). Die Bezahlung dieser Rechnungen geht auch nicht aus dem eingereichten Zahlungsauszug betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Raiffeisenbank Wohlen oder dem ebenfalls im Recht liegenden Zahlungsauszug betreffend das Konto der A._______ GmbH bei der Zuger Kantonalbank hervor. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die OZD die B._______ GmbH bzw. die B._______ Sagl betreffend die hier relevanten Zahlungsausstände betrieben hat und die- se per 30. Juli 2014 von Amtes wegen – infolge Einstellung des Konkurs- verfahrens mangels Aktiven – im Handelsregister des Kantons I._______ gelöscht wurde. 4.2 Weiter bringt der ehemalige Geschäftsführer der B._______ GmbH und derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G., sinngemäss vor, für die (angeblichen) LSVA-Zahlungsausstände der B. GmbH in den strittigen Abgabeperioden Oktober 2012 bis Ja- nuar 2013 zeichne nicht er, sondern F._______ verantwortlich. Denn die Geschäftsführung der B._______ GmbH sei nach dem Verkauf der Ge- sellschaft am 23. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 "definitiv in [dessen] alleinige Verantwortung" übergegangen. Auch sei mit Andrea Pantelena vereinbart worden, dass die fraglichen Sattelanhänger nach dem Verkauf "auf die B._______ GmbH immatrikuliert" würden. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem persönlichen Verschulden der für die B._______ GmbH handelnden Per- sonen für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV keine Rolle spielt. Ein Halterwechsel ist zudem – wie vorstehend erwähnt (E. 3.1) – nicht nach- gewiesen. Nur am Rande sei daher noch bemerkt, dass G._______ zum Zeitpunkt der Entstehung der strittigen Abgabeschuld von Oktober 2012 bis Januar 2013 ohnehin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh- rer der B._______ GmbH im Handelsregister des Kantons X._______ eingetragen war.

A-6299/2013 Seite 11 4.3 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Eigentümerin des Anhängers nach Art. 36b Bst. a SVAV erst so- lidarisch haftbar werde, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entspre- chend erfolgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD den Einsatz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen weiter zulässt". Eine solche Information sei vorliegend nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt. Eine gesetzliche Pflicht der OZD, den Halter eines Anhängers über allfäl- lige Zahlungsschwierigkeiten des primär zahlungspflichtigen Halters des Zugfahrzeugs zu orientieren, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2). Der Halter eines Anhängers hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeig- nete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Er kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2). Im Weiteren verkennt die Be- schwerdeführerin, dass sie vorliegend nicht als Eigentümerin der Anhän- ger nach Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV, sondern als Halterin der Anhänger nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftbar ist. Die Möglichkeit nach Art. 36b SVAV, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, besteht jedoch ausdrücklich nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 bis SVAV und setzt ausserdem eine vorgängige Anfrage der solidarisch haftbaren Person bei der OZD gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-6299/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

10
  • 2C_572/200723.01.2008 · 10 Zitate
  • 2C_641/200725.04.2008 · 12 Zitate
  • 2C_687/200708.04.2008 · 19 Zitate
  • A-1749/2006
  • A-3216/2008
  • A-3868/2007
  • A-4811/2007
  • A-6295/2013
  • A-6299/2013
  • A-8057/2010