B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 20.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_262/2018)
Abteilung I A-6298/2017
Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um vorsorgliche Massnahmen in einem Verwaltungsverfahren.
A-6298/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ im Juni 2017 ein Schadenersatz- und Genugtuungsge- such beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einreichte; dass das EFD für die Beurteilung des Gesuchs einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- von A._______ verlangte; dass das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen die Kosten- vorschussverfügung erhobene Beschwerde im Verfahren A-4235/2017 mit Urteil vom 3. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; dass A._______ daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege beim EFD beantragte; dass A._______ bereits zuvor das EFD mit diversen Schreiben um Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Form eines Vorschusses auf seine Scha- denersatzforderung und der Rückgabe seiner Schlüssel zur ehemaligen Wohnung in (...) ersuchte; dass das EFD mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um vorsorgliche Massnahmen abwies, soweit es auf diese eintrat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 5. November 2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwal- tungsgericht erhebt; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2018 seine Be- schwerde ergänzt; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass das EFD eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist und eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist;
A-6298/2017 Seite 3 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass er gegen die verweigerte Ausrichtung eines Vorschusses auf seine Schaden- ersatzforderung bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5605/2017 Beschwerde eingereicht habe; dass das Bundesverwaltungsgericht auf die besagte Beschwerde im Ver- fahren A-5605/2017 mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 nicht eintrat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_978/2017 vom 20. November 2017); dass dementsprechend seine diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde und deren Ergänzung als Hinweis und nicht als erneute Anträge im vorliegenden Verfahren zu verstehen sind, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist; dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerdeschrift und deren Ergänzung sinngemäss beantragt, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, nach seinen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) geraubten Wertgegenständen zu suchen und dass die Ausweisung durch das SEM für ungültig zu erklären sei und man ihm und seiner Familie das Bleiberecht erteilen solle; dass die angefochtene Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es an einer Sachurteilsvorausset- zung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1); dass bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (BGE 130 V 388 E. 2.3); dass die genannten Vorbringen nicht Gegenstand der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 sind, weshalb mangels Sachurteils- voraussetzung auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss die Erteilung der un- entgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt; dass Beschwerden gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig sind, wenn sie unter anderem einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), was bei einer ver- weigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall ist (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil BGer 4A_90/2017 vom 12. Mai 2017);
A-6298/2017 Seite 4 dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- sowie formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass folglich auf die Beschwerde bezüglich der verweigerten unentgeltli- chen Prozessführung einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch nicht aussichtslos sei, da sich die Schadenersatz- pflicht des SEM bereits aus dem Gesetz ergebe und seine Bedürftigkeit offensichtlich sei, nachdem seine Wertsachen vom SEM mitgenommen worden seien; dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei auf Antrag von der Bezah- lung der Verfahrenskosten befreit wird, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint; dass Art. 65 Abs. 1 VwVG zwar rein gesetzestechnisch nur für das Be- schwerdeverfahren gilt, es sich jedoch bei der unentgeltlichen Rechts- pflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher grund- sätzlich unter den genannten Voraussetzungen für jedes staatliche Verfah- ren besteht (BGE 128 I 225 E. 2.3 m.w.H.; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 193; MARCEL MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 65 VwVG); dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mut- masslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel bean- spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Fa- milie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.); dass soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen“ über- steigt, es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögens- anlage zumutbar ist, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwen- den, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteile BGer 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4);
A-6298/2017 Seite 5 dass eine gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktu- ellen Grundbedarf aufzuzeigen hat (BGE 135 I 221 E. 5.1), weshalb sie insoweit eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen werden darf, wenn die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachkommt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation vor der Vorinstanz in keiner Weise darlegte und letztere auf eine Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtete, sondern das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Staatshaftungsverfahrens abwies; dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG); dass die Behörden unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzu- weisen haben, die sie zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege benötigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü- gung vom 9. November 2017 aufforderte, das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“, welches normaler- weise für derartige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwen- det wird, einzureichen sowie darzulegen und zu belegen, wie er und seine Familie den Lebensunterhalt in den letzten 3 Monaten bestritten hat; dass auf dem Formular darauf hingewiesen wird, dass dieses vollständig auszufüllen sowie mit den notwendigen Beilagen zu versehen ist und im Unterlassungsfalle auf Grund der Akten entschieden wird; dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Formular einzig angibt, dass er und seine Ehefrau monatliche Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 281.-- erhalten würden und unter der Rubrik „Vermögen“ vermerkte, dass alles durch das SEM geraubt worden sei; dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben zum Formular je- doch ausführt, dass er und seine Familie von ihrem Ersparten leben wür- den;
A-6298/2017 Seite 6 dass der Beschwerdeführer somit die Angaben auf dem Formular zu den Vermögenswerten nicht wahrheitsgemäss ausfüllte und die entsprechen- den Belege (wie Kontoauszüge) nicht offenlegte; dass der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen ist und unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass er über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- verfügt; dass die Vorinstanz somit im Ergebnis die unentgeltliche Prozessführung zu Recht nicht gewährte, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzu- weisen ist; dass sofern der Beschwerdeführer implizit für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung beantragt, diese ihm mit Ver- weis auf das oben Gesagte zu verweigern wäre; dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer infolge seines vollumfänglichen Unterliegens auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-6298/2017 Seite 7 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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