B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.07.2019 (2C_1053/2018)
Abteilung I A-625/2018 und A-3455/2018
Urteil vom 12. November 2018 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ ist ein schwedischer Staatsangehöriger, [...]. A.b Die B._______ GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in [der Schweiz]. A._______ ist als einer von zwei Gesellschaftern im Handelsregister ein- getragen, hält 50 Prozent der Stammanteile und war vom [...] bis zum [...] ihr Geschäftsführer (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], eingesehen am 25. September 2018). A.c Die C._______ GmbH ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in [der Schweiz]. A._______ ist als ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschaf- ter im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handels- register des Kantons [...], eingesehen am 25. September 2018). A.d Die D._______ Limited ist eine Gesellschaft [nicht schweizerischen] Rechts mit Sitz in [...], [nicht in der Schweiz]. [...]. B. B.a Am 12. Dezember 2016 ersuchte die schwedische Steuerbehörde, die Swedish Tax Agency (nachfolgend: STA), gestützt auf Art. 27 des Abkom- mens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41, nachfolgend: DBA CH-SE) die Eidgenössische Steuer- verwaltung (ESTV) um Amtshilfe betreffend A.. Zur Veranlagung dessen Einkommenssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ersuchte die STA um folgende Informationen: – die Steuererklärungen und Informationen zu seinen bezahlten Steuern sowie Details zu seiner Steuerpflicht in der Schweiz; – die Daten aller Konten bei der F. und der G., die im Namen von A. geführt worden seien oder deren wirtschaftlich Berechtigter er gewesen sei; mit Bezug darauf die Kontoeröffnungsun- terlagen sowie alle Anweisungen, welche die Banken von A._______ oder seinen Vertretern in jeder Form erhalten haben; alle Zahlungen oder Transaktionen, die über diese Konten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 getätigt worden seien;
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 3 – die Jahresberichte, die Steuererklärungen sowie Informationen zu den bezahlten Steuern der B._______ GmbH und der C._______ GmbH. Überdies sei die STA im Lichte nicht näher bezeichneter, von [Land H.] erhaltener Informationen interessiert zu erfahren, auf welcher Grundlage A. in der Schweiz besteuert werde. B.b Dem Ersuchen legt die STA folgenden Sachverhalt zugrunde: A._______ sei offiziell im Dezember 2004 von Schweden in die Schweiz ausgewandert und habe seit dem 1. Januar 2006 in Schweden kein Ein- kommen deklariert. Laufende Untersuchungen der lokalen Steuerbehörde in [...] würden indes zeigen, dass er nach wie vor in Schweden lebe, wes- wegen die STA den begründeten Verdacht hege, dass er wegen Ansässig- keit und finanzieller Verpflichtungen in Schweden unbeschränkt steuer- pflichtig sei und seine Einkünfte, die er in ausländischen Firmen erziele, veranlagt werden müssten. Zudem würden grosse Summen auf schwedi- sche Bankkonten zuhanden seiner Familie transferiert. Amtshilfeweise von anderen Staaten erhaltene Informationen würden die eigenen Untersu- chungen bestätigen. Unter anderem habe die STA Zugang erhalten zu den Aussagen eines nicht näher bezeichneten Kontoinhabers, wonach A._______ ein «high net worth individual» mit hohen Ausgaben sei, der ein grosses Haus und eine Familie in Schweden habe und Bargeld für ad-hoc- Bezahlungen bevorzuge. Überdies würden die erhaltenen Informationen zeigen, dass er über Bankkonten bei der G._______ und der F._______ verfüge. Nach Informationen von I._______ sei A._______ höchst wahr- scheinlich geschäftlich in den Gesellschaften B._______ GmbH und C._______ GmbH tätig, für welche er als Geschäftsführer zur Einzelunter- schrift berechtigt sei. B.c Dem Ersuchen wurden drei Tabellen beigefügt, auf welchen alle Tage dreier nicht bezeichneter Kalenderjahre ersichtlich sind. Rund der Hälfte der Tage sind die Länderwappen von [13 Ländern, darunter Schweden und die Schweiz] zugeordnet. Aus diesen Tabellen ergibt sich laut STA, dass A._______ viel Zeit in Schweden [sowie zwei weiteren Ländern] verbringe. In Kombination mit früheren Untersuchungsergebnissen zeige dies, dass sein eigentlicher Wohnsitz in Schweden sei und er Ferienwohnungen in [den beiden anderen Ländern] besitze, wobei er privat oder geschäftlich in weitere Länder gereist sei. Hingegen seien keine Einkäufe verzeichnet, die darauf hindeuteten, dass A._______ in der fraglichen Zeitperiode über eine längere Zeit in der Schweiz gewesen sei. Dieser Aussage der STA ist zu
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 4 entnehmen, dass es sich bei den Tabellen wohl um eine Darstellung von Kreditkartenbezügen handelt (vgl. auch nachfolgend Sachverhalt Bst. D.b). B.d Nebst dessen Namen nannte die STA im Ersuchen auch eine auf A._______ lautende «offiziell registrierte Adresse» in der Schweiz sowie eine «Wohnsitzadresse» in Schweden. An Erstere habe die STA am 12. April 2016 eine Anfrage gerichtet, die unbeantwortet geblieben sei. Ein erneutes Schreiben vom 4. Juli 2016 sei an die STA retourniert worden. B.e Sodann bestätigte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle erhaltenen Informationen vertraulich und nur für die im DBA CH-SE genannten Zwe- cke verwenden werde; dass das Ersuchen gesetzeskonform und praxisge- mäss sowie im Rahmen des DBA CH-SE gestellt wurde; dass die STA von der Schweiz unter vergleichbaren Umständen verlangte Informationen nach ihrem eigenen Recht zur Verfügung stellen würde; dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe. C. C.a Mit Editionsverfügungen vom 23. Dezember 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung [...], die G., die F. sowie die B._______ GmbH und die C._______ GmbH auf, die ersuchten Informati- onen einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 übermittelte die F._______ AG der ESTV [die gewünschten Unterlagen]. C.c Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 übermittelten die B._______ GmbH und die C._______ GmbH der ESTV jeweils die ersuchten Informationen, wobei sie festhielten, der Übermittlung der Informationen an die schwedi- schen Steuerbehörden in keiner Weise zuzustimmen und vor der Übermitt- lung das rechtliche Gehör wahrnehmen zu wollen. C.d Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 und – nach ergänzender Editions- verfügung der ESTV vom 1. Februar 2017 – mit Schreiben vom 10. Feb- ruar 2017 übermittelte die G._______ der ESTV [die gewünschten Unter- lagen]. C.e Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 übermittelte die Steuerverwaltung [...] die ersuchten Steuerdaten und -unterlagen mit Bezug auf A._______ sowie die B._______ GmbH und die C._______ GmbH. Sie wies überdies
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 5 daraufhin, dass A._______ ihrer Ansicht nach in der fraglichen Steuerperi- ode einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton [...] bzw. in der Schweiz unterlag [...]. D. D.a Mit Schreiben vom 1. März 2017 und vom 10. März 2017 gewährte die ESTV A._______ sowie – auf Antrag – der B._______ GmbH, der C._______ GmbH und der D._______ Limited Akteneinsicht und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daraufhin baten diese die ESTV mit Schreiben vom 15. März 2017, bei der STA abzuklären, auf welche Jahre sich die drei eingereichten Tabellen beziehen würden (vgl. vorne Sachver- halt Bst. B.c) und ob sie die Tabellen für alle fünf Jahre des ersuchten Zeit- raumes nachreichen könne. Des Weiteren solle die STA klarstellen, inwie- fern ausländische, von A._______ gehaltene Gesellschaften in Schweden besteuert werden könnten. Die ESTV kam diesem Gesuch mit E-Mail vom 30. März 2017 an die STA nach. Die darüber hinaus im Schreiben vom 15. März 2017 ersuchten Angaben hingegen erfragte die ESTV nicht bei der STA, namentlich fragte sie nicht nach den Informationsquellen der STA, nach ihrem innerstaatlichen Steuerverfahrensrecht, ebenso wenig nach Angaben über Reisen von A._______ via [...] in den Jahren 2014 bis 2015 (die STA hatte solche Angaben in einem früheren Amtshilfeersuchen an die ESTV betreffend die Jahre 2011 bis 2013 gemacht, nahm im vorliegenden Ersuchen jedoch nicht mehr darauf Bezug). D.b Mit Schreiben vom 4. September 2017 reichte die STA wunschgemäss fünf Tabellen für die Jahre 2012 bis 2015 nach. Diese würden die Nutzung einer Kreditkarte durch A._______ in den Jahren 2011 bis 2015 angeben, wobei die Länderwappen jeweils die Tage bezeichneten, an welchen er pri- vate Transaktionen in den jeweiligen Ländern getätigt habe. Weiter führte die STA aus, dass A._______ höchstwahrscheinlich in ausländischen Fir- men geschäftlich tätig sei, darunter die B._______ GmbH und die C._______ GmbH, und dass alle direkten oder indirekten Zahlungen sol- cher Gesellschaften an A._______ nach schwedischem Steuerrecht als sein persönliches Einkommen zu besteuern seien. D.c Mit Schreiben vom 7. September 2017 informierte die ESTV A., die B. GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited über die von der STA erhaltenen Antworten. Zudem führte sie aus, weshalb sie die zusätzlichen Nachfragen aus dem Schrei- ben vom 15. März 2017 nicht an die STA weitergeleitet habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 6 D.d Mit Schreiben vom 28. September 2017 nahmen A., die B. GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited Stel- lung zum Schreiben der ESTV vom 7. September 2017 und zu den Ergän- zungen der STA vom 4. September 2017. Im Wesentlichen taten sie kund, dass sie der Übermittlung der ersuchten Informationen nicht zustimmten, da diese nicht voraussichtlich erheblich seien und das Ersuchen nicht schwedischem Recht entspreche, weshalb die Amtshilfe nicht zu gewähren sei. Sollte die ESTV dem nicht zustimmen, bedürfe das Amtshilfeersuchen neuerlicher Klarstellung; insbesondere solle die STA angeben, mit Bezug auf welche Kreditkarte die eingereichten Tabellen erstellt worden seien, da diese nicht mit den selbst erhobenen Kreditkartendaten übereinstimmten. A., die B. GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited behielten sich vor, abschliessend Stellung zu nehmen, sobald weitere Informationen über den Hintergrund des Amtshilfeersu- chens vorliegen würden. In diesem Sinne bezeichneten sie ihre Stellung- nahme als provisorisch. E. Mit vier Schlussverfügungen, alle datierend vom 27. Dezember 2017, ge- richtet an A., die B. GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited, gewährte die ESTV der STA in Bezug auf A._______ Amtshilfe im ersuchten Umfang. Zusammengefasst und sinngemäss be- gründet sie dies damit, dass die STA aufgrund derer Angaben vermute, A._______ sei in Schweden und nicht in der Schweiz unbeschränkt steu- erpflichtig, und dass die ersuchten Informationen zur Veranlagung dessen Einkommenssteuer voraussichtlich erheblich seien. Unter den zur Über- mittlung vorgesehenen Beilagen befinden sich auch Angaben zu E., namentlich in der Beilage 4 (S. 163, 167), der Beilage 9 (S. 4), der Beilage 10 (S. 3) und der Beilage 11 (S. 3; nachfolgend: Beilagen 4, 9- 11). E. wurde nicht in die vorgenannten Amtshilfeverfahren einbe- zogen und dessen Daten auch nicht geschwärzt. F. Mit Eingaben vom 29. Januar 2018 erheben A., die B. GmbH, die C._______ GmbH und die D._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4) einzeln Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht gegen die jeweils an sie gerichtete Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Dezember 2017. Sie stellen in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz folgende Anträge:
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 7 – die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten; – eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zwecks Einholung weiterer Informationen von den schwedi- schen Steuerbehörden an die Vorinstanz zurückzuweisen; – subeventualiter seien die zu liefernden Informationen zu beschränken auf Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2-4 sowie keine Bankdokumente, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, an die schwedischen Behörden herauszugeben. Ihre Anträge begründen die Beschwerdeführenden 1-4 im Wesentlichen folgendermassen: Die STA habe in ihrem Amtshilfeersuchen trotz Nach- besserungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerde- führer 1 in Schweden überhaupt einer Steuerpflicht unterstehe. Der man- gelnde Detaillierungsgrad der diesbezüglichen Ausführungen habe eine Überprüfung der Plausibilität des von der STA dargelegten Sachverhalts von vornherein verunmöglicht. So liefere das Ersuchen keinerlei Anhalts- punkte für eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden. Damit sei sachlogisch bereits ausgeschlossen, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich seien, weshalb die Amtshilfeleistung zu unterlas- sen sei. In formeller Hinsicht erheben die Beschwerdeführenden 1-4 die Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Des Weiteren stellen sie mehrere Beweisanträge hinsichtlich lau- fender Steuerveranlagungs- bzw. Amtshilfeverfahren in anderen Staaten und beantragen, der Entscheid inkl. Dispositiv und Rubrum sei in anonymi- sierter Form und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu veröf- fentlichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 vereinigte die Instruktionsrich- terin die vorgenannten, in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 eingereichten Beschwerden und führte sie un- ter der Geschäftsnummer A-625/2018 weiter. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei dem Subeventualantrag insoweit stattzugeben, als die Datumsangaben
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 8 auf vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankunterlagen vor der Übermittlung an die STA vollständig zu schwärzen seien. Ansonsten sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zusammengefasst begründet sie dies damit, dass es dem Amtshilfeersuchen der STA weder an der Glaubhaftmachung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 noch am Erfordernis der Aus- schöpfung sämtlicher innerstaatlicher Mittel und auch nicht an der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen mangle. Zudem er- mögliche das Ersuchen die von den Beschwerdeführenden 1-4 geforderte Plausibilitätsprüfung und die Übermittlung der erfragten Informationen verstosse in keiner Weise gegen Rechtsgrundlagen des innerstaatlichen Rechts. Sämtliche zur Übermittlung angedachten Unterlagen seien – unter Anwendung der nachträglich beantragten Schwärzungen – vom Informati- onsaustausch erfasst. Ausserdem sei das rechtliche Gehör der Beschwer- deführenden 1-4 im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt worden. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 nehmen die Beschwerdeführenden 1-4 un- aufgefordert Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei sie voll- umfänglich an ihren Anträgen festhalten. In formeller Hinsicht stellen sie zudem einen neuen Beweisantrag: Da die STA im Amtshilfeverfahren mit den [...] Behörden [des Landes J.] klar andere Aussagen tätige als gegenüber der Schweiz, dem Beschwerdeführer 1 jedoch mangels Par- teistellung im [...] Amtshilfeverfahren [des Landes J.] die Belege hierfür fehlten, beantragen die Beschwerdeführenden 1-4, diese seien durch das Bundesverwaltungsgericht rechtshilfeweise von den [...] Behör- den [des Landes J.] zu erlangen. J. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und bringt lediglich vereinzelte Präzisierungen vor. K. Mit Eingabe vom 9. Juli nehmen die Beschwerdeführenden 1-4 erneut un- aufgefordert Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhalten. L. Parallel zu vorgenannten Beschwerdeverfahren gelangte E. an die Vorinstanz. L.a Mit Schreiben vom 16. März 2018 ersuchte er die Vorinstanz um Ak- teneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme im Amtshilfeverfahren
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 9 betreffend den Beschwerdeführer 1. Er begründete dies damit, dass ge- stützt auf die Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 persönliche In- formationen über ihn mit den schwedischen Behörden ausgetauscht wer- den sollen, wie er erfahren habe. Nach Korrespondenz mit der Vorinstanz bat er diese mit E-Mail vom 28. März 2018, ihm sämtliche im Amtshilfever- fahren betreffend den Beschwerdeführer 1 zur Übermittlung angedachten Dokumente zu nennen, in welchen er ungeschwärzt erscheine. Zudem er- suchte er die Vorinstanz um Zustellung eines Entwurfs der Verfügung zur Stellungnahme. L.b Mit E-Mail-Antwort vom 28. März 2018 teilte die Vorinstanz E._______ mit, dass sie mit den Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 unter anderem die Übermittlung von Informationen zu [...] Bankkundenbeziehun- gen verfügt habe. Als mit E._______ im Zusammenhang stehende Doku- mente nannte die Vorinstanz die Beilagen 9 bis 11 (nicht jedoch die Beilage 4). Zudem kündigte sie ihm an, im Anschluss an seine Stellungnahme eine separate Verfügung zu erlassen, die lediglich die ihn betreffende, beab- sichtigte Datenübermittlung zum Gegenstand haben werde. Praxisgemäss werde sie keine provisorische Schlussverfügung erlassen. L.c Mit Stellungnahme vom 12. April 2018 beantragte E., die Bei- lagen 9 bis 11 seien gesamthaft nicht an die STA zu übermitteln. Eventua- liter seien sämtliche Informationen über ihn, insbesondere sein Name, nicht zu übermitteln und entsprechende Schwärzungen vorzunehmen, inklusive der Datumsangaben in den Fusszeilen der Beilagen 9 bis 11. Überdies gehe er davon aus, dass keine weiteren Dokumente bestünden, in denen er genannt werde. Andernfalls widersetze er sich der Übermittlung dieser Informationen, zumindest bis er davon Kenntnis erhalten habe und dazu habe Stellung nehmen können. L.d Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2018 befand die Vorinstanz über die Anträge von E.. Dabei führte sie zunächst aus, praxisgemäss bestehe keine grundsätzliche Informationspflicht sämtlichen Drittpersonen gegenüber. Sie räume Dritt- person, deren Daten offengelegt werden sollen und die sich dem widerset- zen, nur auf Antrag Parteistellung ein. Auf dieser Grundlage sei E._______ ins fragliche Amtshilfeverfahren einzubeziehen. Folglich komme ihm Par- teistellung bzw. Beschwerdeberechtigung zu.
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 10 Mit Bezug auf seinen Antrag betreffend Nichtübermittlung seiner Daten führte die Vorinstanz in materiell-rechtlicher Hinsicht aus, dass nur die Schwärzungen der ihn betreffenden Informationen Gegenstand der Verfü- gung vom 11. Mai 2018 seien. Derweil nicht streitgegenständlich sei die vorgebrachte Thematik der Unzulässigkeit der Datenübermittlung von Bankdokumenten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2012 sowie der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der Beilagen 9 bis 11 insgesamt. Hierzu habe sie sich bereits mit Schlussverfügungen vom 27. Dezember 2017 geäussert. Zum Eventualantrag präzisierte die Vorinstanz, dass strittige Angaben nicht nur in den Beilagen 9 bis 11, sondern auch in der Beilage 4 erscheinen würden [...], welche sie in ihrer E-Mail vom 28. März 2018 an E._______ irrtümlicherweise nicht explizit genannt habe. Da dessen Rechtsvertreter, die auch die Beschwerdeführenden 1-4 vor der Vorinstanz vertraten, be- reits im Zeitpunkt der Mandatierung im vollständigen Aktenbesitz gewesen seien, habe sie sich jedoch in guten Treuen darauf verlassen können, dass diesen bekannt sei, welche Dokumente konkret Gegenstand des Amtshil- feverfahrens bildeten bzw. im Zusammenhang mit E._______ stünden. Weil dieser in seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 statuiert habe, dass er sich der Übermittlung allfälliger weiterer ihn betreffender Unterla- gen widersetze, behandle sie auch die Angaben in der Beilage 4 als von dessen Eventualantrag erfasst. Sodann begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie die von E._______ verlangten Schwärzungen nicht durchführen werde. In den Er- wägungen folgerte sie: – «Den eventualiter beantragten Schwärzungen (...) ist folglich (...) nicht stattzugeben.» – «(...) sind für die ESTV keine Gründe ersichtlich, weshalb die bean- tragten Schwärzungen im Zusammenhang mit Herrn E._______ vorzu- nehmen wären. Der Eventualantrag (...) ist folglich ebenfalls abzuwei- sen.» In der Dispositiv-Ziff. 1 verfügte sie: – «Auf den Antrag von E._______, wonach seine Daten, die mit den zur Übermittlung angedachten Unterlagen und Informationen (...) in Ver- bindung stehen, nicht bekannt gegeben werden dürfen, wird nicht ein- getreten.»
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 11 L.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erhebt E._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 5) im Verfahren A-3455/2018 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2018. Er beantragt in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die angefochtene Verfügung gemäss Wort- laut ihres Dispositivs eine Nichteintretensverfügung sei (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. L.d i.f.). Dass die Vorinstanz nicht auf seine Anträge ein- getreten sei, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verstosse gegen das Willkürverbot. Eventualiter – für den Fall, dass das Bundesver- waltungsgericht die von ihm angefochtene Verfügung als materiellen Ent- scheid betrachte – sei die Sache ebenso an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen, da diese seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Subeventualiter seien die ihn betreffen- den Daten nicht zu übermitteln. Die fraglichen Bankunterlagen seien vor dem 1. Januar 2012 erstellt worden und deren Herausgabe damit unzuläs- sig. Auch mangle es ihnen an der voraussichtlichen Erheblichkeit. In formeller Hinsicht beantragt er, seine Beschwerde sei mit dem hängigen Verfahren A-627/2018 (recte: A-625/2018) zu vereinigen und die entspre- chenden Akten seien beizuziehen. L.f Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragt die Vorinstanz, der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 5 auf Verfahrensvereini- gung und derjenige betreffend Schwärzung der Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. L.g Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer 5 an seinen Anträgen fest und stellt denselben Beweisantrag wie die Be- schwerdeführenden 1-4 mit ihrer Eingabe vom 29. Mai 2018 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I.). L.h Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 zum Schrei- ben des Beschwerdeführers 5 vom 4. Oktober 2018 Stellung. L.i Am 5. November 2018 reicht der Beschwerdeführer 5 eine weitere Stel- lungnahme ein.
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 12 M. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Ak- ten befindlichen Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die durch die gleichen Rechtsanwälte eingereichten Beschwerden in den Verfahren A-625/2018 und A-3455/2018 betreffen dasselbe Amtshilfe- ersuchen. In beiden Verfahren stellen sich substantiell die gleichen Rechts- fragen. Allfällige gegenseitige Geheimhaltungsinteressen – welche hier aber nicht ersichtlich sind – würden durch die Eröffnung des Entscheids an die gemeinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten ge- wahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, zumal sowohl der Beschwerdeführer 5 als auch die Vorinstanz dies bean- tragen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5652 vom 19. Juli 2018 E. 1.1). 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge- stützt auf Art. 27 DBA CH-SE zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steuer- amtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Best- immungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Best- immungen des DBA CH-SE (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 13 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführenden 1-4 sind als vom Amtshilfeersuchen be- troffene Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Verfügungen beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerde berechtigt sind. 1.4.2 Für den Beschwerdeführer 5 gilt im Grundsatz dasselbe, fraglich ist lediglich, ob er hinsichtlich seines Subeventualantrages, die Beilagen 9 bis 11 seien gesamthaft nicht zu übermitteln, beschwerdeberechtigt ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.e). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerdeführenden 1-4 denselben Antrag mit gleicher Begründung stel- len, dieser folglich ohnehin zu behandeln ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F und hinten gesamte E. 6, insbesondere auch E. 6.3.5). 1.5 Umstritten ist, ob es sich bei der an den Beschwerdeführer 5 gerichte- ten Verfügung vom 11. Mai 2018 um eine Nichteintretensverfügung oder um einen materiellen Entscheid handelt. Handelt es sich um einen Nicht- eintretensentscheid, so prüft das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte (statt vieler Urteil des BVGer A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit wäre auf die materiellen Rügen des Be- schwerdeführers 5 (vgl. vorne Sacherhalt Bst. L.e) nicht einzutreten. 1.5.1 Nach der sich auf den Wortlaut des Dispositivs der strittigen Verfü- gung stützenden Auffassung des Beschwerdeführers 5 liegt eine Nichtein- tretensverfügung vor. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, das Dispositiv sei «unglücklich» formuliert. Anhand der Erwägungen sei eindeutig erkenn- bar, dass der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Nichtübermittlung seiner Daten materiell-rechtlich behandelt und abgewiesen worden sei. 1.5.2 Rechtsprechungsgemäss ergibt sich die Tragweite des Dispositivs unter Umständen erst im Zusammenhang mit den Erwägungen (vgl. etwa Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Bei ei- nem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ist eine Verfügung nach ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, weshalb eine Verfügung – wiewohl auf Nichteintreten lautend – auch als materieller Ent- scheid qualifiziert werden kann (vgl. BGE 132 V 74 E. 2; Urteil des BGer 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; WEISSENBERGER/HIRZEL in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 44).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 14 1.5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Mai 2018 eindeutig dahingehend lautet, dass die Vorinstanz nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers 5 eintrete (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.d). Derweil ergibt sich aus den Erwägungen, dass sie dem Be- schwerdeführer 5 Parteistellung zuerkannt und damit auf seine Anträge im Rahmen des Streitgegenstands konsequenterweise einzutreten hatte und mit Bezug auf die Schwärzung seiner Daten auch eintrat und diesen Antrag abwies: So äusserte sie sich in der strittigen Verfügung kurz zur Frage der Parteistellung und setzte sich hauptsächlich mit den Anträgen des Be- schwerdeführers 5 auseinander und zwar mit demjenigen betreffend die Schwärzung seiner Daten und in diesem Rahmen mit deren voraussichtli- cher Erheblichkeit ausführlich, während die Unzulässigkeit der Heraus- gabe von vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankdokumenten und die vo- raussichtliche Erheblichkeit der Informationen allgemein mit Bezug auf die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person als über den Streitgegenstand hinausgehend erachtet und darauf nicht weiter eingegangen wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.d). Damit ist die strittige Verfügung nach ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zumindest mit Bezug auf die beantragte Schwärzung als materieller Entscheid zu verstehen. Folglich ist der Haupt- antrag des Beschwerdeführers 5, wonach die Sache zur materiellen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da diese zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen habe, als unbegründet abzuweisen. Ob die Vorinstanz sich zu Recht nicht vertieft zur voraussichtlichen Erheblich- keit von den Beschwerdeführer 5 nicht betreffenden Informationen und zur Zulässigkeit der Herausgabe von Bankdokumenten, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, geäussert hat, kann offen gelassen werden, da diese Themen im vorliegenden Verfahren ohnehin zu behandeln sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F und hinten gesamte E. 6, insbesondere auch E. 6.3.5). Mit Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers 5, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid aufgrund der Unklarheit zwischen Dispositiv und Er- wägungen i.S.v. Art. 69 VwVG erläutern müssen, bleibt festzuhalten, dass im Urteilszeitpunkt kein entsprechender Antrag seinerseits aktenkundig ist. 1.6 Demzufolge ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwer- den (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je i.V.m. Art. 5 StAhiG) vollumfänglich einzutreten. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 15 oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2). Auf die diesbezüg- lichen Rügen der Beschwerdeführenden ist deshalb vorab einzugehen. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichts- recht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa- che zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4). 2.1.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, im Schreiben vom 28. September 2017 ausdrücklich festgehalten zu haben, dass er sich weitere Ausführun- gen vorbehalte und er davon ausgehe, dass weitere Informationen von den schwedischen Behörden einverlangt würden und er anschliessend noch- mals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Der Vorinstanz habe klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer 1 noch keine abschliessende Stel- lungnahme eingereicht habe. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz – die als staatliches Organ gemäss Art. 5 Abs. 3 BV nach Treu und Glauben zu handeln habe – gehalten gewesen, ihn vor Erlass der Schlussverfügung darauf hinzuweisen, dass keine weiteren Informationen von der STA ein- geholt würden, und es wäre ihm eine kurze Frist zur abschliessenden Stel- lungnahme anzusetzen gewesen. 2.1.3 Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mit Schreiben vom 28. September 2017 ausführlich darlegte, weshalb er der Leistung von Amtshilfe nicht zustimme. Dabei behielt er sich vor, sich er- neut zu äussern, sollte die STA ihr Amtshilfeersuchens ein zweites Mal er- gänzen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.d). Ob sich der Beschwerdeführer 1
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 16 für diesen Fall überhaupt auf einen solchen Vorbehalt berufen dürfte, kann offenbleiben, da eine zweite Ergänzung durch die STA ausblieb, mit ande- ren Worten die Bedingung, an die der Beschwerdeführer 1 seinen Vorbe- halt knüpfte, nicht eintrat. Da im Verfügungszeitpunkt keine Tatsachen vor- lagen, die ihm nicht bereits bekannt gewesen wären und zu denen er sich nicht bereits hätte äussern können, ist seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs somit Genüge getan. Im Übrigen ist den Ausfüh- rungen der Vorinstanz zuzustimmen: Der Beschwerdeführer 1 nahm sein Recht zur Stellungnahme mit Schreiben vom 28. September 2017 bereits umfassend wahr und eine als «provisorisch» bezeichnete Stellungnahme stellt ungeachtet ihrer Bezeichnung eine Stellungnahme dar, wie sie im Rahmen der Gehörswahrung vor Erlass einer Schlussverfügung gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StAhiG eingereicht werden kann. Hinzu kommt, dass das StAhiG in Art. 19 Abs. 4 grundsätzlich keinen zweiten Schriftenwechsel vorsieht. Schliesslich durfte die Vorinstanz diesen Vorbe- halt auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 3 BV nach Treu und Glauben in dem Sinne verstehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 ausschliesslich im Falle von Ergänzungen des Ersuchens durch die STA erneut würde äus- sern wollen. 2.1.4 Da überdies unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer 1 in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde und ihm der angefochtene Entscheid korrekt eröffnet wurde, kann von einer Gehörsverletzung hinsichtlich des Vorbehalts im Schreiben vom 28. Sep- tember 2017 keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerde- führers 1 ist somit nicht zu hören. 2.2 2.2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 2.1.1) gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsäch- lich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Be- hörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Moti- ven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung ei- ner Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 17 auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen kön- nen. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). 2.2.2 Die Beschwerdeführenden 1-4 rügen, die Vorinstanz sei ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie mit keinem Wort auf die konkret gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informatio- nen aufgeworfenen Argumente eingegangen sei. Dieses Vorbringen ist ak- tenwidrig: Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführenden 1-4 einläss- lich auseinandergesetzt – in der Schlussverfügung an den Beschwerdefüh- rer 1 auf knapp drei, in jenen an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf eineinhalb Seiten und in jener an die Beschwerdeführerin 4 auf einer hal- ben Seite. Dabei hat sie begründet, weshalb sie die Auffassung der Be- schwerdeführenden 1-4 nicht teile, mithin die voraussichtliche Erheblich- keit der ersuchten Informationen für gegeben halte. Damit ist nicht nur die Behauptung der Beschwerdeführenden 1-4 widerlegt, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die vorgebrachten Argumente eingegangen sei, son- dern auch insgesamt erstellt, dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise die wesentlichen Überlegungen nannte, von welchen sie sich leiten liess und auf die sie die angefochtenen Verfügungen stützte. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich die Beschwerdeführenden 1-4 in ihren Be- schwerdeeingaben vom 29. Januar 2018 auf den vorinstanzlichen Ent- scheid beziehen und darin ihre entgegengesetzte Auffassung begründet dartun, sie sich also sachgerecht gegen die angefochtenen Verfügungen zur Wehr setzen konnten. Die Vorinstanz hat demzufolge ihre Begrün- dungspflicht hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt. 2.2.3 Gleichermassen rügen die Beschwerdeführenden 1-4 eine Verlet- zung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht auf ein vorgebrachtes Argument eingegangen sei, näm- lich jenes, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Berufung auf ihre Auskunftspflicht nach Art. 127-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) nur jene Infor- mationen übermitteln wollten, die auf eine Leistungsbeziehung zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer 1 zurückgehen. Während die von den
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 18 Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgeworfene Rechtsfrage materiell noch zu prüfen sein wird (vgl. hinten E. 7.2), trifft die Aussage der Beschwerde- führenden 1-4 mit Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht nach- weislich nicht zu: Die Vorinstanz begründete ihre entgegengesetzte Auffas- sung in den angefochtenen Verfügungen unter Verweis auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG und die einschlägige Rechtsprechung ausreichend, erwähnte al- leine die von den Beschwerdeführenden 1-4 zitierten Artikel des DBG nicht, was jedoch unerheblich ist. Folglich sind die vorinstanzlichen Verfügungen auch in dieser Hinsicht genügend begründet. 2.2.4 Der Beschwerdeführer 5 rügt im Rahmen seines Eventualantrages (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.e) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass die Vorinstanz nicht auf seine Argu- mente betreffend die fehlende Zulässigkeit der Herausgabe von Bankdo- kumenten vor dem 1. Januar 2012 und die fehlende voraussichtliche Er- heblichkeit von ihn betreffenden Informationen für die Besteuerung der be- troffenen Person, also des Beschwerdeführers 1, eingegangen sei. Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers 5 betreffend Schwär- zung der ihn betreffenden Informationen und in diesem Rahmen auch mit der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Daten für die Besteuerung der betroffenen Person auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist demnach keine Gehörsverletzung auszumachen. Mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Herausgabe von vor dem 1. Januar 2012 erstellten Bankdokumenten führte die Vorinstanz aus, darauf nicht einzugehen, da diese Frage nicht Streitgegenstand bilde und sie nur die Übermittlung der Daten betreffend den Beschwerdeführer 5 zu beurteilen habe (vgl. auch vorne E. 1.5.3). Dies, obschon auch Beilagen betroffen sind, die Informationen zum Be- schwerdeführer 5 enthalten. Da sich die Vorinstanz jedoch im Rahmen des Schwärzungsantrags ausführlich mit sämtlichen, den Beschwerdeführer betreffenden Beilagen auseinandergesetzt hat, kann von einer formellen Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung, wie sie der Beschwerdefüh- rer 5 unter Verweis auf das Urteil des BGer 2C_739/2015 vom 25. April 2016 geltend macht, nicht die Rede sein. Dem Beschwerdeführer 5 waren die wesentlichen vorinstanzlichen Überlegungen bekannt und er war dem- nach in der Lage, die strittige Verfügung sachgerecht anzufechten. Seinem Eventualantrag betreffend Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz aufgrund einer Gehörsverletzung ist demnach nicht stattzugeben,
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 19 zumal die Frage, wie mit vor Inkrafttreten des massgeblichen Doppelbe- steuerungsabkommens erstellten Bankdokumenten umzugehen ist, im vorliegenden Verfahren ohnehin zu behandeln ist (vgl. hinten E. 6.3.5). 2.3 Hier nur am Rande erwähnt sei das Vorbringen aller Beschwerdefüh- renden, sie hätten keine Plausibilitätskontrolle des aus ihrer Sicht mangel- haft begründeten Amtshilfeersuchens vornehmen können, worin sie ebenso eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungs- pflicht erblicken. Ihr Vorbringen bezieht sich jedoch nicht auf die angefoch- tenen vorinstanzlichen Verfügungen, sondern auf das Ersuchen der STA, welche als ausländische Behörde nicht auf die Schweizer Rechtsordnung verpflichtet ist. Es ist daher nicht unter dem Titel des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern im Rahmen der – staatsvertrag- lich normierten – formellen Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 5.4 und E. 6.2.2). 2.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gewahrt hat und demnach deren diesbezügliche formelle Rügen nicht zu hören sind. Somit sind hier- nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe zu prüfen. 3. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Pri- vatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Pri- vatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Personenda- ten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staats- vertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit ge- nügt (zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1). 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Schweden ist Art. 27 DBA CH-SE, der im Wortlaut weit- gehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (nachfolgend: OECD-MA) entspricht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaa- ten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung dieses
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 20 Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider- spricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich von Art. 1 DBA CH-SE noch durch die unter das Abkom- men fallenden Steuern eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-SE). 3.2 Nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE besteht für einen Vertragsstaat keine Verpflichtung, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaa- tes nicht beschafft werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4; vgl. auch den Kommentar der OECD, Komitee für Fi- nanzfragen, zum OECD-MA, Art. 26 Rz. 15, auf den bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen neben dem Text des Abkommens eben- falls abzustellen ist [BGE 142 II 161 E. 2.1]). 3.3 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforde- rungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das Protokoll zum DBA CH-SE (AS 2012 4155) in Abs. 4 Bst. a bis c Folgendes aus: a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertrags- staat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, ei- nen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelan- gen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe c) wich- tige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expedi- tions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze (i) bis (v) so auszu- legen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behin- dern. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 21 (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung ein- bezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Anga- ben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Anga- ben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmass- lichen Inhabers der verlangten Informationen. 3.4 Der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH- SE ist in Art. XV Ziff. 2 Bst. d des Protokolls vom 28. Februar 2011 zum DBA CH-SE (AS 2012 4155) geregelt. Demnach findet Art. 27 DBA CH-SE nur mit Bezug auf Informationen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung. 4. Da sich die Anträge der Beschwerdeführenden, mitunter aufgrund der Ver- fahrensvereinigung, thematisch überschneiden und, wie sich zeigen wird, allesamt zu behandeln sind, sind die folgenden Erwägungen – statt pro- zesslogisch: Hauptantrag vor Eventualantrag vor Subeventualantrag – nach Themenblöcken strukturiert. 5. Einzugehen ist als erstes auf die strittige Ansässigkeit des Beschwerdefüh- rers 1 in Schweden als Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe. Da- nach ist die weitere Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 6). 5.1 5.1.1 Für die Leistung von Amtshilfe genügt es, wenn der ersuchende Staat erklärt, warum er davon ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem Staatsgebiet ansässig sein. Das ergibt sich aus dem sogenannten völker- rechtlichen Vertrauensprinzip: Demnach besteht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz und auch das Bundesver- waltungsgericht sind deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen insoweit gebunden, als diese nicht konkret wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 143 II 202 E. 8.7.1 und E. 8.7.4, BGE
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 22 142 II 161 E. 2.4 sowie Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 gesamte E. 3.4 und A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.1.3, je mit Hinweisen). 5.1.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher verlangt die Rechtspre- chung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sach- verhalts. Vielmehr genügt es bereits, dass der ersuchende Staat Anhalts- punkte – wie etwa vorliegend die Ansässigkeit – nennt, die eine Steuer- pflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.5 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4 je mit Hinweisen). 5.1.3 Der beschwerdeführenden Partei steht es offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend gelingt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei keine Untersuchungshandlun- gen vor. Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein umfangreiches Be- weisverfahren. Der Nachweis hat mittels Urkunden zu erfolgen (zum Gan- zen Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.5.3). 5.1.4 Insbesondere genügt es nicht, wenn die betroffene Person nachzu- weisen versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sie in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nämlich nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steu- erpflicht gegeben ist. Auch wenn ein Steuerdomizil in einem anderen Staat besteht, gilt das Vertrauensprinzip und der ersuchte Staat hat nur zu prü- fen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersu- chenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist im Übrigen nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen (zum Ganzen BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 23 5.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Ersuchen der STA diene einzig der Steuerbemessung des Beschwerdeführers 1; dessen An- sässigkeit (und damit Steuerpflicht) in Schweden stehe hingegen für die STA bereits fest. Sie machen geltend, die STA habe in ihrem Ersuchen die Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 als Voraussetzung für die Amtshil- feleistung nicht in einer Form dargelegt, die eine Plausibilitätsprüfung durch die Beschwerdeführenden zulasse. Eine solche müsse nämlich nicht nur dem ersuchten Staat, sondern auch den vom Amtshilfeersuchen be- troffenen Personen ermöglicht werden, weil sich diese nur so rechtlich ge- gen das Amtshilfeersuchen verteidigen könnten. Die Plausibilitätsprüfung beziehe sich dabei nicht nur auf die voraussichtliche Erheblichkeit der er- suchten Informationen, sondern umso mehr auch auf die Darlegung der Steuerpflicht im ersuchenden Staat, sei diese doch Voraussetzung dafür, dass die ersuchten Informationen überhaupt irgendwie dienlich sein könn- ten. Vorliegend seien die eingereichten Tabellen zur Darlegung der Ansäs- sigkeit unzureichend: So bleibe auch nach der Nachbesserung der STA (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b) beispielsweise unklar, wer Karteninhaber sei, um welche Beträge es sich bei den Bezügen handle oder wann und wo diese getätigt wurden. Ohne ein Mindestmass an konkreten Informati- onen hinsichtlich der Schlussfolgerungen der STA, dass der Beschwerde- führer 1 in Schweden ansässig und damit steuerpflichtig sei, lasse sich nicht prüfen, ob diese plausibel seien. Somit bleibe es ihnen verwehrt, Lü- cken und Widersprüche in der Darlegung der Steuerpflicht aufzuzeigen. Der vorinstanzliche Verweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip dürfe nicht von vornherein jegliche Vorbringen unterbinden, die sich gegen die Ausführungen des ersuchenden Staates richteten. Neben den tatsächlichen Voraussetzungen der Ansässigkeit führen die Be- schwerdeführenden 1-4 weiter aus, weshalb die rechtlichen Voraussetzun- gen einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden nach schwedischem Recht nicht gegeben seien, namentlich dieser seinen Le- bensmittelpunkt nicht in Schweden habe. Das Ersuchen lasse indes auch in dieser Hinsicht keine Plausibilitätsprüfung zu, da es einen allgemeinen Hinweis der STA auf das einschlägige schwedische Recht vermissen lasse. Aufgrund all dessen sehen die Beschwerdeführenden 1-4 die Vorausset- zungen für die Leistung von Amtshilfe von vornherein nicht erfüllt, weshalb sie hauptsächlich beantragen, es sei keine Amtshilfe zu leisten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 24 5.3 5.3.1 Festzuhalten ist zunächst, welchen Zweck die STA ihrem Ersuchen zugrunde legt: Sie gibt an, die ersuchten Informationen zur Veranlagung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers 1 zu benötigen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). Ihre Ermittler hätten starken Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig sei («Our investigators have strong reason to believe that Mr A._______ is unlimited liable to tax in Sweden»). Zwar führt sie an anderer Stelle aus, ihr lägen Informationen vor, die zeigen würden, dass der Beschwerdefüh- rer 1 in Schweden voll steuerbar sei («information, showing that Mr A._______ is fully taxable in Sweden»). Diese Formulierung ist jedoch in- sofern missverständlich, als das Wort «information» aufgrund des Sinnzu- sammenhangs eher auf Indizien hindeutet, ergibt sich nämlich aus dem Ersuchen insgesamt, dass die Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 noch nicht zweifelsfrei feststeht und mit dem Amtshilfeersuchen erst abschlies- send festgestellt werden soll. Dass auf dem Weg der Amtshilfe auch Infor- mationen zwecks Feststellung der Steuerpflicht ersucht werden können, mitunter im gleichen Ersuchen, mit dem Informationen zur Steuerbemes- sung ersucht werden, bestreiten die Beschwerdeführenden 1-4 denn auch zu Recht nicht, während der Beschwerdeführer 5 sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz gehe über das widersprüchliche Amtshilfeersuchen hinaus, welches lediglich die Beurteilung der Höhe der Steuerpflicht be- treffe. 5.3.2 Sodann liefert die Sachverhaltsdarstellung der STA Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in Schweden ansässig und damit steuer- pflichtig sein könnte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.b und B.c). Die Vor- instanz hatte keinen Grund, an diesen Erklärungen zu zweifeln, da sie nicht fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen (vgl. vorne E. 5.1.1). Kein solcher Widerspruch ist insbesondere in der von der STA eingereichte Tabelle mit den Kreditkartenbezügen zu erblicken. Den Beschwerdeführen- den 1-4 ist zwar zuzustimmen, dass anhand der aufgeführten Kreditkarten- bezüge etwa auch ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 in [...] vermutet werden könnte. Da jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, dass mehrere Staaten eine Ansässigkeit beanspruchen (vgl. vorne E. 5.1.4), darf vorliegend die Möglichkeit einer Ansässigkeit in Schweden nicht ausgeschlossen werden. Zudem gelang es den Beschwerdeführen- den 1-4 weder vor der Vorinstanz, noch gelingt es ihnen im vorliegenden Verfahren, den von der STA dargelegten Sachverhalt mittels Urkunden zu entkräften (vgl. vorne E. 5.1.3). Sie beschränken sich darauf auszuführen,
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 25 dass ihre eigenen Kreditkartendaten nicht mit jenen der STA übereinstimm- ten. Hierfür legen sie jedoch keine Belege vor, welche die Angaben der STA klarerweise entkräften würden, wie z.B. gegenläufige Kreditkartenabrech- nungen oder andere Reisebelege. Somit ist festzuhalten, dass die Sach- verhaltsdarstellungen im Ersuchen genügend Anhaltspunkte für eine mög- liche Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 in Schweden liefern und nicht durch Urkunden klarerweise und entscheidend widerlegt wurden. Die Vor- instanz erachtete sie daher zu Recht als für die Leistung von Amtshilfe ge- nügend. 5.4 Einzugehen ist nachfolgend auf das Hauptargument der Beschwerde- führenden, wonach nicht nur dem ersuchten Staat (vgl. hinten E. 6.1.2), sondern auch den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen eine Plausibilitätskontrolle – hier zunächst hinsichtlich der Ansässigkeit des Be- schwerdeführers 1 – offen stehen müsse (vgl. vorne E. 5.2). 5.4.1 Dieser allgemein formulierten Auffassung ist grundsätzlich zuzustim- men, steht es den betroffenen Personen doch rechtsprechungsgemäss zu, die Sachverhaltsdarstellungen anderer Staaten im Rahmen ihrer Mitwir- kungsrechte im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren mittels Urkunden zu widerlegen, mithin selbst eine Plausibilitätskontrolle vorzu- nehmen (vgl. vorne E. 5.1.1 und 5.1.3). Dies ist in der Tat nur dann möglich, wenn das Ersuchen einen gewissen Detaillierungsgrad hinsichtlich des zu- grundeliegenden Sachverhaltes aufweist. 5.4.2 Für den vorliegenden Fall können die Beschwerdeführenden aber daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Detaillierungsgrad des Ersu- chens ermöglicht ohne weiteres eine Plausibilitätsprüfung des zugrunde gelegten Sachverhalts, insbesondere durch den Beschwerdeführer 1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zur Widerlegung des Sachverhalts Informati- onen zu den Kreditkartenbezügen notwendig wären, die über die einge- reichten Tabellen hinausgehen, wie die Beschwerdeführenden 1-4 sinnge- mäss geltend machen (z.B. auf welche Kreditkarte sich die Informationen beziehen, vgl. vorne E. 5.2). Den Tabellen ist zu entnehmen, an welchen Tagen sich der Beschwerdeführer 1 in Schweden aufgehalten haben soll. Entspricht die Tabelle nicht den Tatsachen, so dürfte es dem Beschwerde- führer 1 möglich sein, dies mittels Urkunden darzulegen, etwa indem er anhand von Reisebelegen zeigt, dass er sich an den fraglichen Tagen nicht in Schweden aufgehalten habe. In diesem Sinne war eine Plausibilitäts- kontrolle seitens des Beschwerdeführers 1 ohne weiteres möglich. Freilich
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 26 haben die Tabellen ohne zusätzliche Belege, wenn überhaupt, einen gerin- gen Beweiswert. Dies ist jedoch im Amtshilfeverfahren aufgrund des völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzips unerheblich, solange keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung vorliegen (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich anderer Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen, welche die Beschwerde- führenden mittels Urkunden hätten widerlegen können. Entgegen ihren Aussagen ist und war es ihnen somit sehr wohl möglich, eine Plausibilitäts- kontrolle des im Ersuchen dargelegten Sachverhalts vorzunehmen. 5.4.3 Ebenso wenig verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1- 4, das Ersuchen lasse einen allgemeinen Hinweis auf das einschlägige schwedische Recht vermissen, wodurch ihnen auch in dieser Hinsicht keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht worden sei. Gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE gilt freilich das Prinzip, wonach die Vorinstanz nur Infor- mationen zu liefern hat, die nach den Gesetzen Schwedens (und der Schweiz) beschafft werden können (vgl. vorne E. 3.2). Indem die STA dies jedoch bestätigte und zudem erklärte, dass das Ersuchen gesetzeskon- form und praxisgemäss gestellt worden sei (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.e), ist sowohl dem Erfordernis, dass die Informationen nach dem Recht des ersuchenden Staates erhältlich sind, als auch dem Gegenrechtprinzip, wonach der ersuchende Staat in der Lage sein muss, im umgekehrten Fall dem ersuchten Staat Amtshilfe zu leisten, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. vorne E. 5.1.1) Genüge getan. Im Übrigen er- schliesst sich nicht, inwiefern eine Plausibilitätskontrolle der rechtlichen Vo- raussetzungen des Ersuchens durch einen allgemeinen Hinweis auf das einschlägige schwedische Recht hätte ermöglicht werden sollen. Zudem erläutern die Beschwerdeführenden 1-4 unter Verweis auf einen schwedi- schen Rechtsanwalt, weshalb der Beschwerdeführer 1 seinen Lebensmit- telpunkt in der fraglichen Periode gerade nicht in Schweden gehabt habe und damit nicht ansässig und steuerpflichtig gewesen sei. Offenbar war es ihnen aufgrund der Angaben im Ersuchen sogar möglich, die erst im schwedischen Veranlagungsverfahren zu prüfende Rechtsfrage zu erläu- tern. Von einer fehlenden Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung der Ansässigkeit kann daher keine Rede sein. 5.5 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die materielle Prüfung der steuerrechtlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht im Amtshil- feverfahren zu erfolgen hat, sondern Gegenstand des schwedischen Steu- erveranlagungsverfahrens, im Falle eines Ansässigkeitskonflikts des zwi- schenstaatlichen Verständigungsverfahrens ist (vgl. vorne E. 5.1.4).
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 27 5.6 Aufgrund des Gesagten sind sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden 1-4 hinsichtlich der Ansässig- keit abzuweisen. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit und gegebenenfalls für die Steuerveranla- gung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind. 6.1 6.1.1 Bei der Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gilt es, einerseits so- weit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits je- doch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat «Fishing Expeditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefert, deren Relevanz un- wahrscheinlich ist. Um solche unzulässigen Beweisausforschungen zu ver- hindern, muss der ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die voraus- sichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete Ansatz- punkte darlegen. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden, wohingegen es keine Rolle spielt, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht erheblich sind (zum Ganzen BGE 143 II 185 E 3.3.2, BGE 143 II 136 E. 6.1.2; Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.6.3 und A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern (Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.2). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (statt vie- ler BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 28 verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Unter- suchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4153/2017 vom 11. Okto- ber 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGE 144 II 29 E. 4.2.2 spricht demge- genüber von Gewissheit [«certitude»]). 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den Sachverhaltsdarstellun- gen im vorliegenden Ersuchen plausibel scheint, dass sich die ersuchten Steuer- und Kontodaten sowie Jahresberichte als für die Feststellung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 bzw. der Bemessung seiner Ein- kommenssteuer erheblich erweisen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a und Bst. B.b). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der er- suchten Informationen ist damit im Grundsatz gegeben. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden machen darüber hinaus jedoch wie er- wähnt geltend, dass die STA in ihrem Ersuchen nicht ausführe, weshalb die erfragen Informationen voraussichtlich erheblich seien. Dadurch werde ihnen keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht. Eine solche habe auch die Vorinstanz nicht vorgenommen bzw. von vornherein verweigert. Aus diesen Gründen beantragen sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuhe- ben und es sei keine Amtshilfe zu leisten, d.h. die ersuchten Informationen seien gesamthaft nicht zu übermitteln. 6.2.3 Auch in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit gilt, was bereits zur Ansässigkeit ausgeführt wurde, nämlich dass der Detaillierungsgrad des vorliegenden Ersuchens den Beschwerdeführenden ohne weiteres eine Plausibilitätskontrolle des zugrunde gelegten Sachverhalts ermöglicht (vgl. vorne E. 5.4.2). Dass die Vorinstanz eine solche nicht durchgeführt habe, weist diese denn auch als «schlichte Unterstellung» von sich: Einer- seits habe sie nach Eingang und Prüfung der edierten Unterlagen die aus ihrer Sicht nicht voraussichtlich erheblichen Informationen aussortiert und entsprechende Schwärzungen in den zu übermittelnden Dokumenten vor- genommen; andererseits habe sie sich in den angefochtenen Verfügungen eingehend mit der voraussichtlichen Erheblichkeit auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich anhand der Akten als korrekt. 6.2.4 Somit ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die ersuchten Infor- mationen seien mangels voraussichtlicher Erheblichkeit gesamthaft nicht zu übermitteln, abzuweisen.
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 29 6.3 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden 1-4 eine Be- schränkung des Umfangs der zu leistenden Amtshilfe mit Bezug auf ge- wisse ersuchte Informationen, denen es an der voraussichtlichen Erheb- lichkeit mangle (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F). 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der er- suchten Steuerdaten des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3 (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a–c bzw. Bst. h der angefochtenen Verfügungen) nicht bestritten wird. Umstritten ist nur die voraussichtliche Erheblichkeit der in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. d–g der angefochtenen Verfügun- gen genannten Informationen, sprich der Kontodaten des Beschwerdefüh- rers 1 sowie der Kontodaten und Jahresberichte der Beschwerdeführerin- nen 2 und 3. 6.3.2 Einzugehen ist zunächst auf den Antrag der Beschwerdeführenden 1-4, die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. g der angefochtenen Verfügungen genann- ten Jahresberichte der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien nicht zu über- mitteln. Der Beschwerdeführer 1 ist hälftig an der Beschwerdeführerin 2 und zu 100 Prozent an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt (vgl. vorne Sach- verhalt Bst. A.b und A.c). Bereits damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresberichte für die Erhebung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind. Einem Jahresbe- richt sind nämlich typischerweise Informationen zu entnehmen, die auf Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaf- tern hindeuten und somit für die Besteuerung der Gesellschafter voraus- sichtlich erheblich sein können. [...] Liegen solche Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor, ge- ben deren Jahresberichte aller Voraussicht nach darüber Auskunft. Bereits deshalb ist der Antrag, die ersuchten Jahresberichte seien gesamthaft nicht zu übermitteln, abzuweisen. 6.3.3 Weiter ist auf den Antrag der Beschwerdeführenden 1-4 einzugehen, die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. d-f der angefochtenen Verfügungen genannten Kontodaten seien gesamthaft nicht zu übermitteln. [...] Die edierten Infor- mationen [...] sind zu übermitteln, da sie ohne weiteres für die Einkom- menssteuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheb- lich sind. [...] Da der Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 2 zu 50 Prozent und an der Beschwerdeführerin 3 zu 100 Prozent beteiligt ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b und A.c), ist [...] nicht grundsätzlich aus- zuschliessen, dass sie für die Steuerveranlagung des Beschwerdefüh- rers 1 voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. [...] Demnach ist
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der Antrag, die ersuchten Kontodaten seien gesamthaft nicht zu übermit-
teln, ebenfalls abzuweisen.
6.3.4 Für den Fall, dass die in E. 6.3.2 und 6.3.3 behandelten Anträge ab-
gewiesen werden, beantragen die Beschwerdeführenden 1-4, es sei der
Umfang der Amtshilfeleistung insoweit zu beschränken, als nur jene in den
Jahresberichten enthaltenen Informationen bzw. nur jene Kontendaten, die
sich auf Zahlungsflüsse zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und
dem Beschwerdeführer 1 beziehen, zu übermitteln seien.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer 5 subeventualiter, ihn betreffende
Angaben in den strittigen Dokumenten seien von der Übermittlung auszu-
nehmen (Beilage 4 und in den Beilagen 9 bis 11; vgl. vorne Sachverhalt
Bst. L.e).
6.3.4.1 Mit ihrem Antrag sprechen die Beschwerdeführenden soweit er-
sichtlich die voraussichtliche Erheblichkeit und allenfalls Aspekte des Da-
tenschutzes an, die in Art. 4 Abs. 3 StAhiG geregelt sind. Demnach ist die
Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen unzulässig,
wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der be-
troffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte
Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden
Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussicht-
lichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 6.1). Rechtspre-
chungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4
Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sol-
len Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen
geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. In gewissen Konstellatio-
nen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Kön-
nen die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden
Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein, so sind sie
dem ersuchenden Staat zu übermitteln (BGE 143 II 506 E. 5.2.1, 141 II 436
6.3.4.2 Wird die Anonymisierung von Personendaten in Dokumenten ver-
langt, die an sich der Amtshilfeverpflichtung unterliegen, genügt es grund-
sätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den erwähnten Personen handle
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 31 es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf je- des einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen wer- den soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im auslän- dischen Verfahren nicht erheblich sein kann (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). 6.3.4.3 Vorliegend geben die Beschwerdeführenden 1-4 zwar nicht an, welche Informationen in den edierten Jahresberichten und Kontendaten zu schwärzen seien. Sinngemäss beantragen sie indes, dass alle Informatio- nen zu schwärzen seien, die sich nicht auf Zahlungsflüsse zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1 beziehen. 6.3.4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1-4 ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass sämtliche in den Jahresberichten enthal- tenen Informationen entscheidend sein können, um der STA einen nach- vollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuer- rechtlich relevante Situation des Beschwerdeführers 1 zu geben, zumal dieser vollständig bzw. zur Hälfte an den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beteiligt [...] ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Zudem sind in den edierten Jahresberichten keine Angaben zu Personen ersichtlich, die rein zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. [...] Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informatio- nen darf nur die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit ver- wickelt sind, verweigert werden (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 und vorne E. 6.3.4.1). Dementsprechend erweist sich die Übermittlung der in den Jahresberichten genannten Drittgesellschaften [...] als rechtmässig (vgl. zum Ganzen ähnlich Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.3.2). 6.3.4.5 Auch hinsichtlich der edierten Kontodaten ist davon auszugehen, dass sämtliche darin enthaltenen Informationen für die Untersuchungen der STA entscheidend sein können, [...] (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.b und C.d). Mangels weiterer konkreter Schwärzungsbegehren erweist sich somit auch die Übermittlung der in den angefochtenen Verfügungen ge- nannten Kontodaten als rechtmässig. 6.3.4.6 Der Beschwerdeführer 5 ist als [...] tätig [...] (vgl. vorne Sachver- halt Bst. C.d). Er ist auch als Absender einer Zahlung aktenkundig. Seine
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 32 Nähe zum Beschwerdeführer 1 und zum untersuchten Sachverhalt ist so- mit als gegeben zu erachten; er taucht nicht rein zufällig im Zusammen- hang mit der betroffenen Person auf bzw. ist nicht beliebig austauschbar. Transaktionen und Zeichnungsberechtigungen können der ersuchenden Behörde einen Hinweis auf die steuerrechtlich relevante Situation einer be- troffenen Person geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche In- formationen grundsätzlich zu übermitteln (vgl. auch Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Daten des Beschwer- deführers 5 im Rahmen des den Beschwerdeführer 1 betreffenden Amts- hilfeverfahrens zu übermitteln gedenkt; der entsprechende Antrag ist abzu- weisen. 6.3.5 Sodann bleibt zu klären, ob der Umfang der angeordneten Amtshilfe- leistung dahingehend zu beschränken ist, dass keine Bankdokumente an die STA übermittelt werden, die vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden oder dass zumindest die Datumsangaben vor dem 1. Januar 2012 vollstän- dig zu schwärzen seien (vgl. zu den entsprechenden Subeventualanträgen der Beschwerdeführenden vorne Sachverhalt Bst. F und L.e). 6.3.5.1 Bei Dauerschuldverhältnissen wie Vermögensverwaltungsmanda- ten ist die Amtshilfeverpflichtung nicht auf Tatsachen beschränkt, die erst nach dem staatsvertraglich massgebenden Datum eingetreten sind. Viel- mehr kommt es auf den Zeitpunkt der Wirkung der die Information begrün- denden Handlung an. So sind namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und «Know your costumer»-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor diesem Datum erstellt wurden. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre im zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel unwahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1). 6.3.5.2 Nach dieser Rechtsprechung sind vorliegend auch jene Kontoeröff- nungsunterlagen, die vor dem 1. Januar 2012 und damit ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel des DBA CH-SE (vgl. vorne E. 3.4) erstellt wurden, grundsätzlich zu übermitteln. Die Beschwer- deführenden 1-4 bringen hierzu vor, es sei im Einzelnen zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Kontoeröffnungsunterlagen tatsächlich am 1. Ja- nuar 2012 noch wirksam gewesen seien. So könne sich beispielsweise der
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 33 Zeichnungsberechtigte der Konten zwischen dem Kontoeröffnungszeit- punkt und dem 1. Januar 2012 verändert haben. Dass sie eine solche Prü- fung unterlassen habe, bestreitet die Vorinstanz. Vielmehr müsse sie von der Gültigkeit der Kontoeröffnungsunterlagen ausgehen, wenn die Bank diese Eröffnungsformalitäten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ediert habe. Überdies ist festzuhalten, dass die edierten Informationen neben den Kontoeröffnungsunterlagen auch sämtliche Anweisungen der Zeichnungsberechtigten an die Bank umfas- sen. Daraus wäre die von den Beschwerdeführenden 1-4 vorgebrachte, nicht weiter substantiierte Möglichkeit eines Wechsels des Zeichnungsbe- rechtigten vor dem 1. Januar 2012 ersichtlich. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit kann als erstellt gelten, dass die Kontoeröffnungsunterlagen am
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 34 Beschwerde zusätzlich zu schwärzenden Datumsangaben (vgl. vorange- hende E. 6.3.5.3) [...] – allesamt für die Einkommenssteuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sind und demnach in diesem Umfang Amtshilfe zu leisten ist. 7. Im Folgenden ist summarisch auf weitere Vorbringen der Beschwerdefüh- renden einzugehen. 7.1 Der ersuchende Staat stellt gemäss Abs. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE (vgl. vorne E. 3.3) ein Amtshilfebegehren im Sinne von Art. 27 DBA CH-SE erst dann, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerver- fahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 sowie Urteile des BVGer A-733/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.5 und A-4153/2017 vom 11. Okto- ber 2018 E. 4.3.3, je mit Hinweisen). Dementsprechend erklärte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhält- nismässig wären, ausgeschöpft habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.e). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht für die Vor- instanz grundsätzlich kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (vgl. vorne E. 5.1.1 und Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Auf die demgegenüber vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführen- den 1-4 ist nicht weiter einzugehen, da sie die Erklärung der STA nicht klar- erweise und entscheidend mittels Urkunden zu widerlegen vermögen (vgl. vorne E. 5.1.3). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informatio- nen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Das StAhiG geht in die- ser Hinsicht weiter als das abkommensrechtliche Prinzip des DBA CH-SE, wonach keine Verpflichtung zur Übermittlung solcher Informationen be- steht (vgl. vorne E. 3.2). Eine zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG be- troffene Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht gel- tend gemacht wird, ist gemäss der Rechtsprechung nach Art. 126 DBG umfassend auskunftspflichtig, sofern die betreffenden Informationen ihre eigene Besteuerung beeinflussen könnten (BGE 142 II 69 E. 5.1.4). Das
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 35 Vorliegen einer solchen Konstellation wurde vom Bundesgericht beispiels- weise bei einem Durchgriff, bei vermuteten verdeckten Gewinnausschüt- tungen und bei Steuerumgehungstatbeständen bejaht (BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4), nicht jedoch auf die genannten Tatbestände beschränkt (Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.4; zum Ganzen dasselbe E. 2.6.2). 7.2.2 Dem setzen die Beschwerdeführenden 1-4 unter Verweis auf BGE 142 II 69 entgegen, die Auskunftspflicht nach Art. 126 DBG sei nur im Falle eines Durchgriffs auf die Schweizer Gesellschaften massgebend. Deshalb seien vorliegend die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 edierten Informationen nach Massgabe der (eingeschränkten) Auskunfts- pflicht gegenüber Dritten gemäss Art. 127-129 DBG zu beurteilen, mithin nicht vollumfänglich zu übermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind indes die genannten Tatbestände nicht abschliessend zu ver- stehen (vgl. hiervor E. 7.2.1). Da der Beschwerdeführer 1 hälftig an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt und alleiniger Gesellschafter der Beschwer- deführerin 3 ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b und A.c), besteht vorlie- gend unbestrittenermassen ein sachlicher Konnex zwischen der betroffe- nen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geltend gemacht wird, und den um Auskunft erfragten Gesellschaften. Daher richtet sich die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführenden nach Art. 126 DBG. 7.2.3 Die Erhältlichkeit der von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 edier- ten Informationen nach Schweizer Recht ist demzufolge gegeben und steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. 7.3 Nicht entscheidrelevant ist, dass die [...] Behörden [des Landes H.] einem Amtshilfeersuchen der schwedischen Behörden laut Beschwerdeführenden 1-4 nicht entsprachen. Ausländische Behörden wenden ihr Recht an, während die schweizerischen Behörden – die Ge- richte eingeschlossen – schweizerisches Recht anwenden. Die entspre- chenden Bestimmungen oder deren Auslegung können voneinander ab- weichen, so dass aus dem genannten Umstand keine Schlüsse für das schweizerische Verfahren gezogen werden können (zum Ganzen Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.5). Überdies ist es wahrscheinlich, dass dem erwähnten Amtshilfeverfahren mit [Land H.] ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, da in den Akten des vorliegenden Verfahrens kein Bezug zu diesem Verfahren ersichtlich ist.
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 36 7.4 Ebenso wenig steht das schwedische Ombudsverfahren in einer Steu- ersache des Beschwerdeführers 1, das zu seinen Gunsten entschieden wurde, dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip entgegen, wie die Be- schwerdeführenden 1-4 sinngemäss vorbringen. Im Gegenteil stärkt dies das Vertrauen in die Erklärungen der STA vor diesem Hintergrund, da dem Beschwerdeführer 1 innerhalb der schwedischen Rechtsordnung offenbar effektive Rechtsmittel zustehen. Gegen das behauptete widerrechtliche Verhalten der schwedischen Steuerbehörden steht dem Beschwerdefüh- rer 1 nämlich ein innerstaatlicher Rechtsweg offen. 7.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die STA äussere sich in Amtshilfeverfahren mit anderen Staaten anders als im vorliegenden Ver- fahren. Die behaupteten widersprüchlichen Äusserungen der STA belegen die Beschwerdeführer 1-4 jedoch nicht. Der Beschwerdeführer 5 erklärt un- ter Beilage eines Schreibens der [...] Steuerbehörden [des Landes J.] vom 23. Mai 2018, gemäss dem [...] Prozessrecht [des Landes J.] keine Details zum entsprechenden Verfahren und keine Ein- sicht in die Akten zu erhalten, reicht jedoch ein Schreiben der STA vom 11. April 2018 an die Behörden [des Landes J.] ein, wonach Erstere Letzterer weitere Informationen zukommen lässt und erklärt, weshalb sie um Amtshilfe mit Bezug auf die steuerrechtliche Situation des Beschwer- deführers 1 ersucht. Den entsprechenden Beweisanträgen, wonach das Bundesverwaltungsgericht verschiedene, den Beschwerdeführenden nicht vorliegende Informationen auf dem Wege der Rechtshilfe von J. bzw. schwedischen Behörden zu erlangen habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F,I und L.g), ist nicht stattzugeben, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Untersuchungshandlungen vornimmt (vgl. vorne E. 5.1.3). 7.6 Schliesslich entspricht der Prozessantrag der Beschwerdeführen- den 1-4, der vorliegende Entscheid sei in anonymisierter Form und unter Weglassung der ersuchten Informationen zu publizieren, der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Amtshilfeverfahren, weshalb ihm pro forma stattzugeben ist. 8. Es bleibt festzuhalten, dass alle Anträge der Beschwerdeführenden abzu- weisen sind, mit Ausnahme des hiervor in E. 7.6 genannten Prozessantra- ges sowie des materiellen Subeventualantrags, es sei nur in beschränktem Umfang Amtshilfe zu leisten. Letzterer ist insoweit gutzuheissen, als die Datumsangaben im Anhang 11 der angefochtenen Verfügungen vollstän- dig zu schwärzen sind (vgl. vorne E. 6.3.5.3). [...].
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 37 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 12‘500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss zu je einem Fünftel den beinahe vollumfänglich unterliegen- den bzw. in vernachlässigbarem Ausmass durchdringenden Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah- renskosten der Beschwerdeführenden 1-4 sind den in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 geleisteten Kosten- vorschüssen von je Fr. 2‘500.– zu entnehmen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers 5 sind dem im Verfahren A-3455/2018 geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Die restlichen Fr. 2‘500.– sind dem Beschwerdeführer 5 zurückzuerstatten. 9.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-625/2018 und A-3455/2018 werden vereinigt. Die Akten des Verfahren A-3455/2018 werden zu den Akten des Verfahrens A-625/2018 erkannt. 2. Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die Datumsangaben im Sinne der Erwägungen (E. 6.3.5) vollständig zu schwärzen [...] sind. Dem Antrag, das Urteil zu anonymisieren und unter Weglassung der er- suchten Informationen zu publizieren, wird stattgegeben. Im Übrigen wer- den die Beschwerden abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12‘500.– zu je einem Fünftel auferlegt. Diese Beiträge von je Fr. 2‘500.– werden den in den Verfahren A-625/2018, A-627/2018, A-630/2018 und A-631/2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen sowie dem im Verfahren A-3455/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– ent- nommen. Die restlichen Fr. 2‘500.– werden dem Beschwerdeführer 5 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
A-625/2018 und A-3455/2018 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung er- füllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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