B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6217/2020
Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._______ GmbH, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Abgabennachforderung Schweinefleisch.
A-6217/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) das (Zweck). B. B.a Im Zeitraum vom 20. März 2015 bis 19. September 2016 führte die A._______ GmbH im Auftrag der B._______ GmbH (nachfolgend: Impor- teurin) 31 Sendungen «Schweinebauchfleisch, gefroren» aus Portugal in die Schweiz ein. Gemäss den den Einfuhrzollanmeldungen (EZA) beilie- genden Handelsrechnungen der C._______ in (...), Portugal (nachfolgend: Lieferantin), handelt es sich dabei um ein Produkt mit der Bezeichnung «Tiras de entrecosto c/Etiqueta (...)» bzw. (ab Januar 2016) «Tiras de ent- recosto c/Etiqueta (...)- Congelado». Für das fragliche Produkt wurde in den EZA stets die Tarifnummer 0203.2999 mit einem Zollansatz von Fr. 329.– je 100 kg brutto angegeben. B.b Das EDV-System «e-dec» der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV, Vorinstanz oder in Zusammenhang mit den gesetzli- chen Bestimmungen BAZG) qualifizierte alle Anmeldungen als «gesperrt». B.c Mit Bezug auf die Zollanmeldung Nr. (...) führte die Zollstelle Thayngen am 2. Mai 2016 eine materielle Kontrolle (Beschau) durch. Der Befund be- treffend die Position 2 (Schweinebauch, gefroren) lautete «i.O.». Die übrigen Zollanmeldungen wurden in Bezug auf das fragliche Produkt ohne materielle Kontrolle unverändert angenommen. Die Veranlagung er- folgte jeweils nach der Tarifnummer 0203.2999 zum Zollansatz von Fr. 329.– je 100 kg brutto. C. C.a Am 19. September 2016 meldete die A._______ GmbH mit EZA Nr. (...), Position 9, eine weitere Sendung «Schweinebauchfleisch, gefro- ren» zu Einfuhr an (nachfolgend auch: Auslösersendung). In der beiliegen- den Handelsrechnung der Lieferantin wurde das fragliche Produkt als «Ti- ras de entrecosto c/Etiqueta (...)- Congelado» bezeichnet. Das EDV-Sys- tem «e-dec» qualifizierte die Anmeldung auch hier als «gesperrt». Es
A-6217/2020 Seite 3 wurde gleichentags eine Beschau durchgeführt. Dabei wurden zwei einzel- verpackte Muster des betroffenen Produkts entnommen und zur tarifari- schen Bestimmung an die Oberzolldirektion (OZD) gesandt. C.b Mit Tarifgutachten vom 7. Oktober 2016 teilte die OZD der Zollkreisdi- rektion Schaffhausen (seit dem 1. Januar 2021: Zoll Nordost; nachfolgend: ZKD Schaffhausen) mit, dass das Muster «D._______ - Tiras entrecosto Emb. Cong. "E" - Kotelette-Rippen vom Carré-Teil des Schweins, schmal geschnitten, tiefgefroren, in Kartons zu ca 10 kg» der Tarifnummer 0203.2991 zuzuordnen sei. Gemäss Begutachtung durch den Spezialisten des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) handle es sich beim Stück «Ti- ras entrecosto» eindeutig um einen Teil des Carrés. C.c Das Zollinspektorat Schaffhausen informierte die A._______ GmbH mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 über diesen Befund. Mit Veranla- gungsverfügung vom gleichen Tag wurde die betroffene Sendung gemäss der Tarifnummer 0203.2991 zum Ansatz von Fr. 2'304.– je 100 kg brutto veranlagt, wodurch Zollabgaben in der Höhe von Fr. 58'194.45 und Mehr- wertsteuer in der Höhe von Fr. 1'751.– anfielen. Die Veranlagungsverfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 forderte das Zollinspektorat Schaffhausen von der A._______ GmbH die Verzollungsunterlagen von 29 der oben unter Buchstabe B.a genannten 31 Sendungen zwecks Überprü- fung der Abfertigung ein. D.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 informierte das Zollinspektorat Schaffhausen die A._______ GmbH über die geplante Nachforderung von Zollabgaben in der Höhe von Fr. 705’849.25. Eine Überprüfung habe erge- ben, dass das Schweinefleisch «Tiras de Entrecosto» nach der Tarifnum- mer 0203.2991 und zum Zollansatz von Fr. 2'304.– je 100 kg brutto zu ver- zollen sei. D.c Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 nahm die A._______ GmbH bzw. deren mandatierter Rechtsvertreter Stellung und zeigte sich mit der geplan- ten Nachforderung nicht einverstanden. Bei den importierten «Tiras de ent- recosto» handle es sich um (gefrorene) Schweinerippen bzw. Rippen-Kno- chen (Spare Ribs), die gemäss der Tarifnummer 0203.2999 zu verzollen seien. Die Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2016 sei demnach ebenfalls zu korrigieren.
A-6217/2020 Seite 4 D.d Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 gewährte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der A._______ GmbH erneut das rechtliche Gehör mit Be- zug auf die geplanten Nachforderungen und wies diese darauf hin, dass zuvor fälschlicherweise nur Nachforderungen in Bezug auf 29 der fragli- chen 31 Sendungen angekündigt worden seien. Infolge der 31 unrichtigen Zollanmeldungen für das Produkt «Tiras de Entrecosto» seien Einfuhrab- gaben in Höhe von Fr. 843'336.40 (Zoll Fr. 793'162.–, Mehrwertsteuer Fr. 20'551.50 und Verzugszinsen Fr. 29'622.90) nachzufordern. Eine Be- richtigung der Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2016 sei zudem ausgeschlossen. D.e Mit Eingabe vom 16. März 2018 nahm die A._______ GmbH erneut Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. D.f Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 forderte die Zollkreisdirektion II (ehe- mals ZKD Schaffhausen, seit dem 1. Januar 2021 Zoll Nordost) Einfuhrab- gaben in der Höhe von Fr. 843'336.40 nach. E. E.a Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob die A._______ GmbH Be- schwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 bei der OZD. E.b Mit Beschwerdeentscheid vom 2. November 2020 hiess die OZD die Beschwerde im Umfang von Fr. 6’148.05 gut. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen der Sachverhaltsüberprüfung ein Fehler festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Veranlagungsverfügung vom 2. Mai 2016 sei der Abgabennachbezug fälschlicherweise mit Bezug auf die gesamte Po- sition 2 (Rohmasse 2’852.8 kg) erfolgt, obwohl zwei verschiedene Pro- dukte («Tiras de Entrecosto» sowie «Entremeada as Tiras») in der gleichen Position verzollt worden seien. Mitunter sei fälschlicherweise auch das Pro- dukt «Entremeada as Tiras» mit dem höheren Zollansatz belegt worden, was zu korrigieren sei. Im übrigen Umfang wies die OZD die Beschwerde ab. Unter Berücksichtigung der Verzugszinsen setzte sie den geschuldeten Abgabebetrag auf neu Fr. 961'006.75 fest (Zoll Fr. 787'163.90, Mehrwert- steuer Fr. 23'421.55, Verzugszinsen Fr. 150'421.30). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.– wurden der Beschwer- deführerin auferlegt.
F.
A-6217/2020 Seite 5 F.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen den Entscheid der OZD vom 2. November 2020. Sie be- antragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids, soweit es nicht um die Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 2. Mai 2016 gehe. Es sei festzustellen, dass die in den streitbetroffenen 31 Einfuhrsendungen im- portierten Waren mit der Bezeichnung «Schweinebauchfleisch, gefroren» gemäss Tarifnummer 0203.2999 zum Zollansatz von Fr. 329.– [je 100 kg brutto] zu tarifieren sind. Eventualiter sei der nachzufordernde Abgabebe- trag auf Fr. 810'585.45 (vollständiger Verzicht auf die Erhebung der Ver- zugszinse), subeventualiter auf Fr. 885'796.10 (angemessene Reduktion der Verzugszinse um mindestens die Hälfte) zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. F.b Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 beantragt die EZV, Direk- tionsbereich Grundlagen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei- sen. F.c In der Folge fanden verschiedene weitere Schriftenwechsel unter Ein- reichung neuer Beweismittel statt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2021, Duplik der Vorinstanz vom 19. Mai 2021, Triplik der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2021, Quadruplik der Vorinstanz vom 21. Juli 2021, Quintuplik der Beschwerdeführerin vom 13. August 2021). Die Parteien halten in diesen Eingaben grundsätzlich an ihren Standpunk- ten fest. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
A-6217/2020 Seite 6 vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine sol- che Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Vorbehalt des in E. 1.3 und E. 1.4 Ausgeführten – einzutre- ten. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig der Beschwerdeentscheid vom 2. November 2020. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Um- fang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin hat den genannten Beschwerdeentscheid vollum- fänglich angefochten, soweit es nicht um die Korrektur der Veranlagungs- verfügung Nr. (...) vom 2. Mai 2016 geht. Dies bildet den Streitgegenstand. Die Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2016 (Auslösersendung, vgl. Sachverhalt Bst. C.c) ist weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegen- stand im vorliegenden Verfahren. 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest- stellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller oder die Ge- suchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär ge- genüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat ihre Anträge (Beschwerde, Rechtsbegehren, Ziff. 1; Sachverhalt Bst. F.a) teilweise als Feststellungsbegehren gestellt. Dieses ist jedoch inhaltlich bereits vom negativen Leistungsbegehren, nämlich dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeent- scheids, umfasst und es kommt ihm insofern keine eigenständige Bedeu- tung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungs- begehren nicht einzutreten.
A-6217/2020 Seite 7 1.5 Zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 1.6 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Ver- anlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 – 19 sowie die Art. 30 – 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht- sprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2; A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 2.2). 1.7 1.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 m.H.). 1.8 1.8.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (zur Anwendbarkeit in Steuerverfahren vgl. E. 1.6 in fine). Dem- nach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus ab- klären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Be- weislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungs-
A-6217/2020 Seite 8 pflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (ANDRÉ MO- SER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.2). 1.8.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.141). Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.7.4; A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.7.5, je m.w.H.). 1.8.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über- zeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es ge- nügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 m.w.H.). Verlangt wird ein so ho- her Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglich- keit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dage- gen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile
A-6217/2020 Seite 9 des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.3). 1.8.4 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zoll- recht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt auch in die- sem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wo- nach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabe- pflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-3787/2018 vom 30. April 2019 E. 1.5.3). 1.8.5 Nach konstanter Rechtsprechung kommt Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regel- mässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.8; A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.6.2; A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2). 2. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). 2.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der an- meldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird (vgl. dazu Art. 21 ff. ZG). Hinsichtlich der diesbezügli- chen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anfor- derungen gestellt (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a;
A-6217/2020 Seite 10 statt vieler: Urteile des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 8.1.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; BARBARA SCHMID, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nach- folgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zu hier nicht interessierenden Einschrän- kung der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollan- meldung vgl. Art. 34 ZG). 2.2 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht dem BAZG die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und all- fällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt dem- nach die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1; A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1). 2.3 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen- blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be- rufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten lässt sich unter Verweisung auf frühere Veranlagungen nicht mit Erfolg geltend machen, eine Veranla- gung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerischen Zoll- grenzen ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
A-6217/2020 Seite 11 3.1.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein un- ter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007 [nachfol- gend: Zollrecht], Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.2). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not- wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zoll- ansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund au- tonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 3.2; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, Zollkommentar, Einlei- tung N. 103). 3.1.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw.
A-6217/2020 Seite 12 www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4 m.w.H.).
3.1.3 Das BAZG kann sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, Zollrecht, Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Jus- tizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.3 m.w.H.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3). 3.2 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5). 3.3 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif (vgl. E. 3.1) war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren (20. März 2015 bis 19. September 2016, siehe Sachverhalt Bst. B.a) – soweit vorliegend interessierend – aus dem ein- schlägigen Kapitel (Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs; Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, Fleisch von Tieren der Schweinegattung, gefroren) Folgendes zu entnehmen: Tarifnummer Text Zollansätze 0203.2991 Carrés und Teile da- von Normal Fr. 2’304.– je 100 kg brutto
A-6217/2020 Seite 13 0203.2999 Anderes Normal Fr. 329.– je 100 kg brutto Die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 0203.2991 (sowie 0203.1991) halten Folgendes fest: «Schweinscarrés im Sinne dieser Nummern bestehen aus dem Hals, dem Kotelettstück, dem Nierstück, dem Filet und, je nach Zerteilung des Tier- körpers, der Huft. Als Teile von Carrés gelten der Hals, das Kotelettstück, das Nierstück und das Filet. Separat eingeführte Huftstücke sind als "an- deres" einzureihen». 3.4 Im Urteil A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 befasste sich das Bundesver- waltungsgericht mit drei Einfuhren von Schweinefleisch mit der Bezeich- nung «Tiras de entrecostos Emb. Cong. E», die bei der portugiesischen Herstellerin «D.» bestellt und am 16. Februar 2016, am 7./8. März 2016 und am 10. Mai 2016 in die Schweiz eingeführt worden waren. Die Einfuhren waren gemäss den Tarifnummern 0203.2199 (Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs; Fleisch und geniessbare Schlachtneben- produkte, Fleisch von Tieren der Schweinegattung, gefroren, in ganzen oder halben Tierkörpern; Sendung vom 16. Februar 2016) bzw. 0203.2999 (Sendungen vom 7./8. März 2016 und vom 10. Mai 2016) veranlagt wor- den. Mit Bezug auf die Einfuhr vom 7. /8.März 2016 hatte die OZD nach- träglich ein Gutachten beim BLW eingeholt, welches zum Ergebnis kam, dass das fragliche Produkt Teil des «Carrés» sei (Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019, Sachverhalt Bst. B und C). Daraufhin wur- den Einfuhrabgaben für die drei Einfuhrsendungen nachgefordert mit der Begründung, die Waren hätten richtigerweise nach der Tarifnummer 0203.2991 veranlagt werden müssen (Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019, Sachverhalt Bst. D). Mit Bezug auf die Einfuhr vom 7./8. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Nachforderung (vgl. Ur- teil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 E. 6.1). Mit Bezug auf die Einfuhren vom 16. Februar 2016 und dem 10. Mai 2016 stellte das Gericht hingegen fest, dass es der OZD nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die fraglichen Einfuhren gemäss der Tarifnummer 0203.2991 hätten veran- lagt werden müssen. Eine zu den Akten gereichte Bestätigung der Zoll- kreisdirektion Genf vom 12. Dezember 2017 hatte ergeben, dass zwischen dem 22. Dezember 2016 und dem 12. Dezember 2017 insgesamt 12 Ein- fuhren des fraglichen Schweinefleischs der Herstellerin D. (durch
A-6217/2020 Seite 14 anderer Wirtschaftsteilnehmende) erfolgt waren. Sämtliche Einfuhren wa- ren nach der Tarifnummer 0203.2999 veranlagt worden. Von diesen 12 Ein- fuhren waren zwei einer Beschau unterzogen worden, wobei jeweils ein Muster entnommen wurde. Die Tarifnummer 0203.2999 wurde beide Male bestätigt. Damit misslang der OZD der Nachweis, dass die mit den Sen- dungen vom 16. Februar 2016 und dem 10. Mai 2016 eingeführten Waren Teil des «Carrés» waren bzw. gemäss der Tarifnummer 0203.2991 hätten veranlagt werden müssen (Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 E. 6.2 und 6.3). In Bezug auf die Nachforderungen für die Sendungen vom 16. Februar 2016 und dem 10. Mai 2016 wurde die Beschwerde dem- nach gutgeheissen. 4. 4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er bei der Ein- fuhr Waren vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzge- bung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1; A-7503/2016 vom 16. Ja- nuar 2018 E. 8.1). 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzu- entrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungs- gesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungs- pflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zah- lung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. 5. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabga- ben für die 31 zwischen dem 20. März 2015 und dem 19. September 2016 eingeführten Sendungen «Schweinebauchfleisch, gefroren» (Sachverhalt Bst. B.a) nacherhoben hat. Gemäss der Vorinstanz handelt es sich beim
A-6217/2020 Seite 15 streitbetroffenen Produkt um Rippen vom Rücken des Schweins, welche Teil des «Carrés» und gemäss der Tarifnummer 0203.2991 zu verzollen sind. Die Veranlagung gemäss der Tarifnummer 0203.2999 sei zu Unrecht erfolgt. Dies stelle eine Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG dar. Die in Folge dieser Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben seien unabhängig eines Verschuldens nachzuentrichten (Art. 12 VStrR). 5.1 Strittig und vorliegend zu klären ist, ob es sich bei den streitbetroffenen Waren um Rippen vom Rücken bzw. vom «Carré» des Schweins oder aber um Rippen vom Bauch- oder Brustbereich des Schweins handelt. Es geht mit anderen Worten um eine Sachfrage. Zu Recht unbestritten ist, dass die Qualifizierung der Waren als Rippen vom Rücken bzw. als Teil des «Carrés» des Schweins die Einreihung in die Tarifnummer 0203.2991 zur Folge hätte (vgl. E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-3167/2019 vom 3. Dezember 2021 E. 8.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sachfrage gestützt auf die freie Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. E. 1.8.2). Anwendbar ist das Regel- beweismass: Demnach muss das Gericht nach objektiven Gesichtspunk- ten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein (vgl. E. 1.8.3). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln nach Art. 8 ZGB zur Anwendung. Bei der geltend gemachten Zugehö- rigkeit der streitbetroffenen Fleischstücke zum «Carré» bzw. der daraus re- sultierenden Einreihung der Fleischstücke handelt es sich um eine abga- benerhöhende Tatsache. Damit trägt die Vorinstanz in diesem Fall die Be- weislast (vgl. E. 1.8.4). Dies hat die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 2. November 2020 zu Recht so festgehalten (Beschwerdeentscheid, E. 4.2). 5.2 Gemäss der Vorinstanz handelt es sich bei sämtlichen streitbetroffenen Einfuhren um «Kotelett-Rippen» bzw. um Rippen vom Rücken des Schweins und somit um Teile des «Carrés». Bei sämtlichen streitbetroffe- nen Einfuhren (sowie bei der nicht streitbetroffenen «Auslösersendung» vom 19. September 2016) sei dasselbe Produkt, nämlich «Tiras de ent- recosto» eingeführt worden. Die Einfuhren würden, so die Vorinstanz wei- ter, unter sich und mit Bezug auf die Auslösersendung eine identische Lie- ferkette aufweisen. Es handle sich um Lieferungen von derselben Herstel- lerin (die D._______ SA [nachfolgend: D._______ oder Herstellerin]) über dieselbe Händlerin (die Lieferantin C.) an dieselbe Kundin (die Im- porteurin B. GmbH). In den Einfuhrrechnungen seien die Produkte
A-6217/2020 Seite 16 auch durchgehend gleich bezeichnet worden: Nämlich als «Tiras de ent- recosto c/Etiqueta (...)», wobei ab 2016 der Begriff «congelado», also «ge- froren» ergänzt worden sei. Die Produkte seien auf den Einfuhrrechnungen auch mit derselben Artikelreferenz, dem Kürzel «(...)», identifiziert worden. Der auf den Einfuhrrechnungen ausgewiesene Kilopreis zeige über den gesamten Zeitraum eine natürliche Preisschwankung von viereinhalb Euro hinunter auf vier Euro und wieder hinauf auf ungefähr viereinhalb Euro pro Kilogramm. Es zeige sich somit ein Bild von regelmässigen Einfuhren eines Produkts über einen zusammenhängenden Zeitraum von derselben Her- stellerin an dieselbe Kundin unter identischer Bezeichnung und Artikelrefe- renz sowie in gleichbleibender Preisklasse. Für die Auslösersendung vom 19. September 2016 sei die Tarifnummer des strittigen Produkts unter Bei- ziehung eines Fleischexperten des BLW ermittelt worden. Die basierend auf dem Tarifgutachten vom 7. Oktober 2016 erfolgte Veranlagung der Aus- lösersendung «Tiras de entrecosto» nach der Tarifnummer 0203.2991 sei rechtskräftig. Auch die Bezeichnungen des Produkts und die Artikelrefe- renz im Produktekatalog der Herstellerin sowie der Kilopreis sprächen für die Richtigkeit des Tarifgutachtens und die Identität der betroffenen Pro- dukte. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei die Beschaffenheit der streitbetroffenen Einfuhren als Rippen vom Rücken des Schweins und da- mit als Teil des «Carrés» als erwiesen zu erachten (Beschwerdeentscheid, E. 4.3 - 4.6). 5.3 5.3.1 Gemäss der Beschwerdeführerin handelt es sich bei sämtlichen Ein- fuhren (so auch bei der Auslösersendung vom 19. September 2016) um Schweinefleisch von den Rippen im Brust- und Bauchbereich. Die Veran- lagung der Auslösersendung gemäss der Tarifnummer 0203.2991 sei zwar von ihr nicht angefochten worden, dies ändere aber nichts an der «materi- ellen Unrichtigkeit» der Veranlagung (Beschwerde, Rn. 41). Die streitbe- troffenen Einfuhren seien allesamt nach der Tarifnummer 0203.2999 zu veranlagen. Die Beschwerdeführerin erläutert mittels verschiedener bildlicher Darstel- lungen, dass es sich bei den «Tiras de entrecosto» eindeutig um «Spare Ribs» aus dem Brust- bzw. Bauchbereich des Schweins handle. Dies ergäbe sich auch aus einer verbindlichen Zollauskunft der OZD vom 10. Dezember 2019 betreffend das Produkt «D._______ – Entrecosto da Barriga as Tiras Emb. Cong.». Die beiden Produkte würden sich nämlich «nur sehr minim (leicht andere Stelle der Herkunft, leicht anderer Schnitt)» unterscheiden (Beschwerde, Rn. 100).
A-6217/2020 Seite 17 Überdies habe die Zollbehörde die Tarifierung des streitgegenständlichen Fleisches bzw. den Zollansatz von Fr. 329.– pro Kilo (recte: je 100 kg brutto) mit der Beschau vom Mai 2016 ausdrücklich bestätigt (Beschwerde, Rn. 116). Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, es könne nicht sein, dass der Zolltarif doppelt so hoch sei wie der Endpreis des Produkts. Den Rechnun- gen der Importeurin sei nämlich zu entnehmen, dass die streitgegenständ- lichen Fleischstücke für einen Betrag von rund Fr. 12.– pro Kilogramm ver- kauft worden seien. Bei einer Veranlagung gemäss der Tarifnummer Nr. 0203.2991 würde ein Zollbetrag von Fr. 23.04 pro kg resultieren. Dies würde – so die Beschwerdeführerin – zu einem absurden Resultat führen und ein faktisches Einfuhrverbot bedeuten. 5.3.2 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reicht die Beschwerdeführerin diverse schriftliche Bestätigungen von Vertretern der Herstellerin, der Lie- ferantin und der Importeurin zu den Akten. Gemäss diesen Bestätigungen stammen die Produkte «Tiras de entrecosto» und «Entrecosto as tiras» von leicht unterschiedlichen Stellen aus dem Brust- und Bauchbereich des Schweins und werden auf Portugiesisch beide gewöhnlich als «Costela» oder «Costela porco» bezeichnet. Weiter reicht die Beschwerdeführerin 1'635 Rechnungen der Importeurin aus den Jahren 2015 und 2016 (Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis 15. September 2016) zu den Akten. Auf diesen sind jeweils Waren mit der Bezeichnung «Costela porco» bzw. im Jahr 2016 auch mit den Bezeich- nungen «Costela Porco – Schweinebauchfleisch mit Knochen» oder «Costela Porco Kg – Schweinebauchfleisch mit Knochen kg» oder «Costela Porco Kg – Schweinebauchfleisch mit Knochen Kg:08/06/17» aufgeführt. Teilweise figuriert auch der Zusatz «Côtes levées du ventre du porc» oder «Schweinerippen Streifen». Gemäss der Beschwerdeführerin beziehen sich die Rechnungen auf die streitgegenständlichen «Tiras de entrecosto», welche von der Importeurin an Kunden weiterverkauft worden seien. Unter Berücksichtigung eines Vorrats in den Kühlräumen des Wa- renlagers der Importeurin sei eine ungefähre Zuordnung der jeweils einge- führten und verkauften Mengen möglich (Beschwerde, Rn. 90). Sie reicht dazu eine mit «Extrato de 2932005 – MCF Entrecosto Barriga Tiras Kg (Fev 2015_31 Dez 2016)» überschriebene Tabelle zu den Akten. Auf dieser werden die «eingegangenen» streitbetroffenen Einfuhren den «ausgegan- genen» Verkäufen gemäss Einkaufsrechnungen gegenübergesetzt. Es re- sultieren gemäss Tabelle über den Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis zum
A-6217/2020 Seite 18 15. September 2016 Eingänge von insgesamt 37’928.8 kg und Ausgänge von 36'199.76 kg; d.h. ein Überschuss von 1'729.24 kg. In diesem Zusammenhang reicht die Beschwerdeführerin weiter zwei iden- tisch formulierte und auf den 7. Dezember 2020 datierte Bestätigungen von angeblichen Kunden der Importeurin zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass von der Importeurin Schweinebauchfleisch («Spare-Ribs») bezogen worden sei. Bei «Costelas» handle es sich nicht um «Koteletten aus dem Rückenbereich» oder «Karrée». Diese hätten sie (die Kunden) von der Im- porteurin nie bezogen und sie seien auch nicht angeboten worden. 6. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, befindet sich die streitbetroffene Ware nicht mehr unter Zollkontrolle. Deren Beschaffenheit muss also nach- träglich ermittelt werden. 6.1 Die Verfahrensparteien gehen einig, dass es sich bei den streitbetroffe- nen Fleischstücken durchgehend um «Tiras de entrecosto» der Herstelle- rin D._______ handelt. Die Bezeichnung des Produkts ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, Aufschluss über die Beschaffenheit der streit- betroffenen Ware als Rippen vom Rücken oder aber vom Brust- bzw. Bauchbereich des Schweins zu geben. Zum einen kommt der Bezeichnung der Ware durch die Herstellerin vorliegend lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. E. 3.2). Zum anderen führt die Bezeichnung in Bezug auf die zu beurteilende Sachfrage zu keinem ein- deutigen Resultat: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind der portugiesische Ausdruck «tiras» zu Deutsch mit «Streifen» und der Ausdruck «entrecosto» mit «Rip- penstück» zu übersetzen (vgl. Langenscheidt Online-Wörterbuch, https:de.langenscheidt.com; konsultiert am 21. Dezember 2022). Rippen- stücke, auch bezeichnet als «Spare ribs», können jedoch grundsätzlich so- wohl aus dem Bereich des Rückens wie auch aus dem Brust- bzw. Bauch- bereich des Schweins stammen (vgl. Urteil des BVGer A-3167/2019 vom 3. Dezember 2021 E. 8.4; vgl. auch die Publikation «Special Cuts – das Einmaleins der unbekannten Schnitte» der S. 64 – 65 der Branchenorga- nisation Proviande der Schweizer Fleischwirtschaft, abrufbar über www.proviande.ch). Ob es sich bei den «Tiras de entrecosto» der Herstel- lerin D._______ um Rippen vom Rücken oder aber vom Bauch- bzw. Brust- bereich des Schweins handelt, geht aus der Bezeichnung somit nicht her- vor.
A-6217/2020 Seite 19 Die Verfahrensparteien äussern sich mehrfach und ausführlich zu den Übersetzungen der Bezeichnung «Tiras de entrecosto» im Produktekata- log der Herstellerin, auf der Produkteetikette sowie in den Produktekatalo- gen anderer Hersteller (E., F.). Im Produktekatalog der Herstellerin D._______ sind die «Tiras de entrecosto» mit «Grand travers de porc» (Französisch) bzw. mit «pork loin ribs» (Englisch) übersetzt (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 31b). Auf der Produkteetikette des Produkts «Tiras de entrecosto» findet sich auch die französische Bezeichnung «Côtes levées du porc» (vgl. Beschwerdeentscheid E. 4.4; vgl. Tarifgut- achten vom 7. Oktober 2016 inkl. Foto, act. 5). Im Produktekatalog der Her- stellerin F._______ werden «Tiras de entrecosto» mit «loin ribs» (Englisch) bzw. «bandes de travers» (Französisch) und «tiras de costillas» (Spanisch) übersetzt und mittels einer Abbildung dem Rückenbereich des Schweins zugeordnet (vgl. Duplik der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 E. 1.8; Katalog abgerufen am 21. Dezember 2022 über [...]). Im Produktekatalog der Her- stellerin E._______ werden «tiras de entrecosto» auf Englisch mit «loin ribs», auf Französisch mit «Tranches de poitrine» und auf Deutsch mit «Rippensteak in Scheiben» übersetzt (Katalog abgerufen am 21. Dezem- ber 2022 über [...]). Daraus lässt sich kein einheitliches Bild erkennen. Wie den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Abbildungen zu entnehmen ist, legt die Verwendung des Wortes «loin» im Englischen zwar nahe, dass es sich beim fraglichen Produkt um Rippen aus dem Rücken- bereich handelt (vgl. Beschwerde, Abbildungen zu Rn. 63 und 64; vgl. Ab- bildung 1b auf S. 44 der Publikation «Die Benennung der Fleischstücke und ihre Verwendung» des Schweizer Fleischfachverbands SFF, Septem- ber 2019 [Beilage zur Quintuplik der Beschwerdeführerin vom 13. August 2021]). Die französischen Ausdrücke «Grand travers de porc» bzw. «Côtes levées du porc» scheinen hingegen neutral zu sein im Hinblick auf die Frage, ob es sich um Rippen aus dem Rücken- oder dem Brustbereich handelt. Zumindest führt auch die Vorinstanz nichts Gegenteiliges ins Feld. Da es sich bei Rippen vom Rücken des Schweins unbestrittenermassen um wertvollere Fleischstücke handelt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Hinweis auf den Rücken des Schweins bei D._______ zwar in der eng- lischen Übersetzung, nicht aber in den französischen oder portugiesischen Bezeichnungen wiedergegeben ist. Die französische Übersetzung «Tran- ches de poitrine» der Herstellerin E._______ legt wiederum nahe, dass es sich um Rippen aus dem Brust- bzw. Bauchbereich handelt. Aus den Über- setzungen des Begriffs lassen sich zumindest keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Es erübrigt sich damit, näher auf die Ausführungen der Beschwer- deführerin einzugehen, wonach die Übersetzungen auf der Produkteseite
A-6217/2020 Seite 20 der Herstellerin D._______ ohne spezifische Fachkenntnisse unter Ver- wendung von Google Translator erfolgt seien. 6.2 Als nächstes ist auf die von der Beschwerdeführerin zu den Akten ge- reichte Tarifauskunft vom 9. Januar 2017 einzugehen. Diese betrifft unbe- strittenermassen ein Produkt mit der Bezeichnung «D._______ - Ent- recosto da Barriga as Tiras Emb. Cong.» und somit nicht das streitbetroffe- nen Produkt. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten (vgl. Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 6.1.2 für einen vergleichbaren Sachverhalt). Überdies sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Produkte «Tiras de entrecosto» und «Entrecosto as tiras» nur minim, nämlich mit Bezug auf die leicht andere Stelle der Herkunft und Schnittbreite unterscheiden wür- den, nicht zielführend. Vorliegend geht es um die Frage der exakten Be- schaffenheit der fraglichen Fleischstücke bzw. der Abgrenzung zwischen Rippen vom Rücken des Schweins und Rippen, die vielmehr dem Brust- und Bauchbereich des Schweins zuzuordnen sind. Eine leicht andere Stelle der Herkunft oder Schnittbreite eines Fleischstücks ist grundsätzlich durchaus geeignet, einen entscheidenden Einfluss auf diese Frage zu ha- ben. 6.3 In den zu den Akten gereichten Rechnungen der Importeurin an Kun- dinnen und Kunden in der Schweiz wird das verkaufte Produkt am häufigs- ten als «Costela porco» bezeichnet. Der portugiesische Ausdruck «Costela» ist auf Deutsch mit «Rippe» zu übersetzen, «porco» mit Schwein bzw. Schweinefleisch (vgl. Langenscheidt Online-Wörterbuch, https:de.langenscheidt.com; konsultiert am 21. Dezember 2022). Damit geht auch aus diesen Rechnungen nicht eindeutig hervor, ob es sich um Rippen aus dem Brust- und Bauchbereich oder aber aus dem Rückenbe- reich handelte. Überdies legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass auch das Produkt «Entrecosto as tiras» mit «Costela» oder «Costela porco» be- zeichnet werde. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum auch das Produkt «Entrecosto as tiras» der gleichen Herstellerin eingeführt hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. In der oben erwähnten Tarifauskunft vom 9. Januar 2017 wird letzteres Produkt als «Entrecosto da Barriga AS Tiras Emb. Cong.» bezeichnet. Die Bezeich- nung der zu den Akten gereichten Tabelle (Beilage Nr. 23 zur Beschwerde, «Extrato de 2932005 – (...) Entrecosto Barriga Tiras Kg [Fev 2015_31 Dez 2016]») lässt angesichts der Ähnlichkeit der Bezeichnungen eher darauf schliessen, dass es sich um eine Aufstellung der Einfuhren bzw. Verkaufs-
A-6217/2020 Seite 21 rechnungen für jenes Produkt handelt. Jedenfalls lässt sich trotz der men- genmässigen Gegenüberstellung der eingeführten und der verkauften Wa- ren nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich bei den verrechneten Waren tatsächlich um die streitbetroffenen «Tiras de entrecosto» handelt. Es wäre zumindest denkbar, dass es sich dabei um andere Produkte handelt. Damit misslingt eine eindeutige Zuordnung der streitbetroffenen Einfuhren. 6.4 Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Preis der wei- terverkauften Waren muss nicht weiter eingegangen werden. Zum einen kommt dem Verkaufspreis lediglich hinweisende, nicht aber ausschlagge- bende Bedeutung zu (vgl. E. 3.2). Zum anderen steht vorliegend wie dar- gelegt nicht fest, dass sich die eingereichten Rechnungen tatsächlich auf das streitbetroffene Produkt beziehen bzw. dieses tatsächlich zu diesem Preis weiterverkauft wurde (vgl. E. 6.3). 6.5 Die schriftlichen Bestätigungen von Vertretern der Herstellerin, der Lie- ferantin und der Importeurin sowie deren Kunden bestätigen im Wesentli- chen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim streit- betroffenen Produkt um Rippen aus dem Brust- bzw. Bauchbereich des Schweines handle. Es handelt sich jedoch um Beweismittel, die erst Jahre nach den fraglichen Einfuhren entstanden sind und denen daher nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.8.5). Der Beweiswert der Bestätigungen wird weiter dadurch gemindert, dass es sich bei der Im- porteurin um eine Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin und bei der Herstellerin und der Lieferantin um Geschäftspartnerinnen der Importeurin handelt (vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 3.3.3). Nicht anders verhalten würde es sich mit mündlichen Aussagen dieser Vertreter. Soweit den Bestätigun- gen vorliegend überhaupt Beweiswert zukommt, kann ohne weiteres auf die schriftlichen Bestätigungen abgestellt werden. Auf die von der Be- schwerdeführerin beantragte Einvernahme der besagten Vertreter bzw. Kunden als Zeugen kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden (vgl. E. 1.8.2 in fine). 6.6 Damit verbleiben folgende Beweismittel gemäss den Verfahrensakten: Zum einen der Zollbefund zur Beschau der streitgegenständlichen Einfuhr vom 2. Mai 2016 (Nr. (...), 2. Mai 2016, Position 2; act. 1v); zum anderen der Zollbefund zur Beschau der Auslösersendung vom 19. September 2016 (act. 3a) sowie das gestützt darauf eingeholte Tarifgutachten vom 7. Oktober 2016 (act. 5). 6.6.1 Vorausschickend ist festzuhalten, dass sich die Beschau vom 2. Mai 2016 sowie der diesbezügliche Zollbefund aus den Akten der Vorinstanz
A-6217/2020 Seite 22 ergeben (vgl. act. 1v). Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Be- fragung ihres Betriebsleiters, von verschiedenen Angestellten der Abneh- merin sowie von Vertretern der Zollbehörde Thayngen zu diesem Sachver- halt kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.8.2 in fine). Es ist nicht ersichtlich, welche neuen relevanten Erkennt- nisse sich aus den beantragten Befragungen ergeben könnten. Zudem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass sich eine Befragung des an der Be- schau beteiligten Mitarbeiters der Zollbehörde nur schon wegen des Zeit- verlaufs wohl als wenig aussagekräftig erweisen würde. 6.6.2 Sodann ist festzuhalten, dass die erwähnten Beweismittel in einem offensichtlichen Widerspruch zu einander stehen. Während im Zollbefund vom 2. Mai 2016 festgehalten wird, das beschaute Fleischstück sei «kein Carré Stück» (act. 1v), ist dem Zollbefund betreffend die Auslösersendung vom 19. September 2016 zu entnehmen, es handle sich um «Kotelett-Rip- pen» (act. 3a). Anschliessend wurde nach einer eingehenden Begutach- tung durch einen Spezialisten des BLW im Tarifgutachten vom 7. Oktober 2016 festgestellt, es handle sich beim untersuchten Fleischstück «eindeu- tig» um einen Teil des Carrés (act. 5). Der Zollbefund vom 2. Mai 2016 lautet soweit hier interessierend wie folgt: «Position: 2, 0203.2999, Schweinebauchfleisch, gefroren (i.O.) Total 2 Paletten beschaut, 1 Palette mit 9 Lagen à 8 Transportkartons, 1 Transportkartons [sic] geöffnet, 13 Vakuumierte, transparente Kunst- stoffverpackungen enthaltend, 1 Fleischstück beschaut, gemäss Verpa- ckungsaufschrift 845 g "Tiras Entecosto [sic] Emb. Cong" Schweinebauch Ca 30-40 cm langes Fleischstück vom Bauch des Schweines (Rippen), nicht weitergehend zubereitet, tiefgefroren. Kein Carré Stück. Mindes- tens haltbar bis zum 13.04.2016. Lots C10119130416. In Aufmachung für den Einzelverkauf. Zur menschlichen Ernährung. TN: 0203.2999.» Dem Zollbefund vom 19. September 2016 ist mit Bezug auf die Position 9 hingegen soweit hier interessierend Folgendes zu entnehmen:
A-6217/2020 Seite 23 «Position: 9, 0203.2999, Schweinebauchfleisch, gefroren (nicht i.O.) 1 Karton geöffnet und Beschaut: Entremeada as Trias Saco congelado schmal geschnittene, tiefgefrorene Kotelette-Rippen in Plastikfolie zu ca. 500g eingeschweisst für die menschliche Ernährung geeignet. Angaben gem. Verpackungsaufschrift: D._______, Tiras Entrecosto Emb. cong. «E» Lot: C1650 180 80916 236ct ca a 10 kg netto hochgerechnet Keine Hinweise betreffend Ursprung festgestellt. 2 EVA als Muster entnommen, an OZD SCT zur tarifarischen Bestim- mung geschickt». 6.6.3 Bezugnehmend auf den Zollbefund vom 2. Mai 2016 bzw. die darauf gestützte Veranlagung nach der Tarifnummer 0203.2999 führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da eine anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten könne, wenn die Zollstelle einen vorhande- nen Mangel nicht festgestellt habe (Vernehmlassung, E. 6; mit Verweis auf Beschwerdeentscheid, E. 6). Auch habe die zollrechtliche Veranlagungs- verfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation im Auge und es liessen sich daraus keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veran- lagungen ziehen. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensschutz bzw. zum Grundsatz von Treu und Glauben ist nichts entgegenzusetzen (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass es vorliegend nicht (nur) um eine Frage des Vertrauensschutzes geht, sondern vielmehr um die Frage, ob es sich bei den streitbetroffenen Einfuhren tatsächlich um Rippen vom Rücken des Schweins handelt. Mit anderen Worten geht es um die vorgelagerte Frage, ob die 31 streitgegenständlichen Einfuhren überhaupt nach einer unzutreffenden Tarifnummer veranlagt wurden. In diesem Zu- sammenhang ist der Zollbefund vom 2. Mai 2016 durchaus geeignet, Zwei- fel an der Beschaffenheit der Waren der streitbetroffenen Sendungen zu begründen: Einerseits fallen beim Vergleich der Zollbefunde des – gemäss der Vorinstanz identischen – Produkts gewisse Unterschiede in der Beschrei- bung auf. Die Zollstelle Thayngen legte im Zollbefund vom 2. Mai 2016 dar, es handle sich um ein «30-40 cm langes Fleischstück vom Bauch des Schweines (Rippen)» und um «kein Carré», während im Zollbefund vom
A-6217/2020 Seite 24 19. September 2016 lediglich von «schmal geschnittenen (...) Kotelette- Rippen» die Rede ist. Auch das Gewicht der untersuchten Produkte unter- scheidet sich merklich: Das am 2. Mai 2016 beschaute Fleischstück wog gemäss Verpackungsaufschrift 845 g, während die beiden am 19. Septem- ber 2016 entnommenen Muster ein beinahe identisches Gewicht aufwie- sen (575 g bzw. 585 g; vgl. act. 5). Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit nicht ohne weiteres fest, dass es sich tatsächlich um nämliche Pro- dukte handelt. 6.6.4 Überdies handelt es sich bei dieser Diskrepanz der Zollbefunde mit Bezug auf das Produkt «Tiras de entrecosto» um keinen Einzelfall: Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits einmal die Gelegenheit, sich mit Einfuhren des Produkts «Tiras de entrecosto» der Herstellerin D._______ im gleichen Zeitraum (Frühjahr 2016) auseinanderzusetzen (vgl. das Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019; siehe oben E. 3.4). In jenem Fall stand ein Tarifgutachten, welches in Bezug auf eine der streitbetroffenen Sendungen eingeholt worden war, im Widerspruch zu zwei Zollbefunden in anderen Verfahren. Wiederum hatte das Tarifgutach- ten ergeben, die «Tiras de entrecosto» seien Teil des «Carrés» und der Tarifnummer 0203.2991 zuzuordnen, während im Rahmen der materiellen Kontrollen bestätigt worden war, dass es sich eben nicht um Teile des «Carrés» handle und somit die Einordnung in die Tarifnummer 0203.2999 korrekt sei (vgl. Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 Sachver- halt Bst. E sowie E. 6.2). Dies führte letztlich zur Gutheissung der Be- schwerde betreffend jene Einfuhren, auf welche sich das Tarifgutachten nicht unmittelbar bezogen hatte (Urteil des BVGer A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 E. 6.2 und 6.3). 6.6.5 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass alleine gestützt auf das Tarifgutachten vom 7. Oktober 2016 – welches sich auf die nicht streitbetroffene Auslösersendung vom 19. September 2016 bezieht – nicht mit hinreichender Sicherheit festge- stellt werden kann, dass es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Ein- fuhren tatsächlich um Rippen vom Rücken des Schweins handelt. Für den vollen (strikten) Beweis wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit ver- langt, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. E. 1.8.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbe- sondere kann angesichts der sich widersprechenden Befunde und der un- terschiedlichen Beschreibungen in den Zollbefunden nicht mit hinreichen- der Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die fraglichen Einfuhren
A-6217/2020 Seite 25 trotz einheitlicher Bezeichnungen, Preise und Lieferketten in ihrer Beschaf- fenheit unterscheiden. Nur am Rande sei bemerkt, dass vorliegend auch eine Verwechslung von Produkten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, verweist der Zollbefund vom 19. September 2016 doch auf einen be- schauten Karton mit einer abweichenden Produktebezeichnung («Entre- meada as Trias Saco congelado» [sic], vgl. oben E. 6.6.2). 6.6.6 Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die von der Beschwerde- führerin beantragte Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zur Frage, ob es sich beim Produkt «Tiras de entrecosto» um Fleisch aus dem Brust- bzw. Bauchbereich des Schweins handelt. Ein solches Gutach- ten wäre nämlich nicht geeignet, in entscheidendem Masse zur Klärung der vorliegend strittigen Sachfrage beizutragen. Den Angaben der Vor- instanz ist zu entnehmen, dass zumindest eines der zwei der Auslösersen- dung vom 19. September 2016 entnommenen Muster nach wie vor vor- handen ist. Ob dieses Muster in seiner Beschaffenheit jedoch tatsächlich mit den streitbetroffenen Einfuhren übereinstimmt, kann, wie ausgeführt, nicht mit hinreichender Gewissheit beantwortet werden. Damit könnte auch ein richterlich in Auftrag gegebenes Gutachten die Frage, ob es sich bei den streitbetroffenen Einfuhren um Rippen vom Rücken des Schweins handelt, nicht abschliessend beantworten. Gleiches gälte für ein Gutachten unter Beizug eines neuen, noch einzuholenden Musters. Unter diesen Um- ständen kann auf das beantragte Gutachten in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet werden (vgl. E. 1.8.2 in fine). 6.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen streitbetroffenen Einfuhren um Rippen vom Rücken des Schweins handelt. Da es sich dabei um eine steuererhöhende Tatsache handelt, hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 1.8.4). Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. E. 1.3 f.). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2020 ist aufzuheben. 8.
A-6217/2020 Seite 26 8.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 12’500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine de- taillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesver- waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – entgegen seiner Ankündigung (Beschwerde, Rn. 20) – keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird praxisgemäss auf Fr. 18'750.– festgesetzt. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-6217/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da- rauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. No- vember 2020 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 12’500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 18’750.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6217/2020 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)