B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6209/2019
Urteil vom 18. Juni 2020 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radioempfangsgebühren.
A-6209/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. am (...), meldete sich am 21. November 2005 unter der Adresse «(Adresse X)» bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Ra- dio- und Empfangsgebühren, Billag AG, für den privaten Radioempfang per 30. Juni 2005 an. Mit Fragebogen vom 26. August 2009 präzisierte er, dass er die Wohnung als Wochenaufenthalter bewohne. Bis zum 30. September 2009 beglich A. die ihm zugesandten Gebührenrechnungen. B. Gemäss den Angaben der Billag AG blieben die Gebührenrechnungen resp. Mahnungen ab Oktober 2009 unbeglichen und konnten A., infolge «ungültiger Adresse» nicht mehr zugestellt werden. C. Am 12. Januar 2017 führte ein Aussendienst-Beauftragter der Billag AG eine Kontrolle bei B., wohnhaft am (Adresse Y), durch. Da sie ihre Geräte für den Empfang für Radio und Fernsehen nicht der Billag AG ge- meldet hatte, erliess der Beauftragte zuhanden der Billag AG am 13. Ja- nuar 2017 eine Verdachtsmeldung bezüglich einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung. Auf dem Meldeformular merkte er an, dass gemäss Anschrift eine weitere Person namens «A.» an der betreffenden Adresse wohnhaft sei. D. Am 17. März 2017 erhob die Billag AG beim Bundesamt für Kommunika- tion BAKOM Strafanzeige gegen B.. E. Mit Schreiben vom 29. März 2017 informierte das BAKOM die Billag AG dahingehend, dass die Behandlung des Falles ohne Folgen abgeschlos- sen worden sei. Zudem teilte es ihr mit, dass B._______ mit A._______ in einer Wohngemeinschaft lebe und letzterer seit dem 30. Juni 2005 für den Radioempfang angemeldet sei. F. Am 1. Mai 2017 stellte die Billag AG A._______ unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 einen Gebührennachbezug von Fr. 822.60 in Rechnung. A._______ teilte daraufhin der Billag AG mit E-Mail vom 12. Mai 2017 mit, dass er ab März 2013 in einer Wohngemeinschaft gelebt und dort die Billaggebühr
A-6209/2019 Seite 3 bezahlt habe. Seit September 2016 sei er wieder in (Gemeinde S.) wohn- haft. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte die Billag AG fest, dass A._______ seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen für den privaten Radioempfang ge- bührenpflichtig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mitteilung von A., wonach er in einem Haushalt gewohnt habe, in welchem bereits eine Drittperson die Radioempfangsgebühren bezahlt habe, erst am 12. Mai 2017 erfolgt sei. Nachdem eine rückwirkende Ab- meldung nicht möglich sei, sei er seit dem 30. Juni 2005 ohne Unterbruch gebührenpflichtig gewesen. H. A. erhob mit Schreiben vom 19. Juli 2017 beim BAKOM Verwal- tungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 der Billag AG. Mit Stellungnahme vom 17. August 2017 beantragte die Billag AG die Ab- weisung der Beschwerde. Dabei führte sie bei der Darlegung des Sachver- halts u. a. aus, dass sie von der neuen Adresse von A._______ aufgrund einer Strafanzeige einer Drittperson, welche mit ihm im gleichen Haushalt lebe, Kenntnis bekommen habe. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 hiess das BAKOM die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 22. Juni 2017 der Billag AG auf und wies diese an, umgehend eine Leistungsverfügung zu erlassen. Zur Begründung führte das BAKOM aus, dass vorliegend der Erlass einer Feststellungsver- fügung nicht zulässig sei, da die Billag AG rechtsprechungsgemäss bei Nachforderungen von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeit- raum eine Leistungsverfügung zu erlassen habe. J. In der Folge stellte die Billag AG mit Verfügung vom 27. November 2017 fest, dass A._______ seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages von Fr. 822.60 für den Zeit- raum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017. K. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erhob A._______ Beschwerde beim BAKOM gegen die Verfügung vom 27. November 2017 der Billag AG.
A-6209/2019 Seite 4 Mit Korrigenda vom 6. März 2018 stellte die Billag AG richtig, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und sie nicht durch eine Strafanzeige einer Drittper- son, welche mit A._______ zusammenlebe, sondern aufgrund einer Straf- anzeige einer ihrer Aussendienst-Beauftragten von seiner neuen Adresse Kenntnis erhalten habe. L. Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 ab. M. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 22. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Darin fordert er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, da er seiner Pflicht zu jeder Zeit nachgekommen sei. N. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausfüh- rungen in ihrer Verfügung. O. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Radio- und Fernsehempfangsge- bühren zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff., insb. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-6209/2019 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). 3. Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht ge- stützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentli- chen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetz- buchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE
A-6209/2019 Seite 6 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz 4.1 Diesbezüglich macht er geltend, dass er der Behauptung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), wonach er von seiner Mitbewohnerin (B._______) angezeigt worden sei, widersprochen habe. Die Vorinstanz sei dieser Falschbehauptung nicht nachgegangen. Ferner stimme die Be- hauptung der Erstinstanz in deren Korrigenda vom 6. März 2018 nicht, wo- nach er von einem Aussendienst-Beauftragten angezeigt worden sei. Bei einer Strafanzeige sei immer der Beschuldigte zu informieren, was zu kei- ner Zeit stattgefunden habe. 4.2 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Mit «Sachverhalt» sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage ste- henden Rechtsverhältnisses relevant sind (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zudem oben E. 2.1). Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Ver- fahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesent- liche Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Kom- mentar VwVG, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49 VwVG; Urteile BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 7.2 und A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1). 4.3 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Gebühren- pflicht des Beschwerdeführers für den Radioempfang vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017. Auf welche Weise die Erstinstanz vom neuen Wohnort des Beschwerdeführers erfuhr, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle. Die Vorinstanz musste deshalb nicht klären, ob und gegebenenfalls von wem gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben worden war. Unbesehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Aussendienst-Be- auftragte der Erstinstanz einen Verdacht einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung bezüglich der Mitbewohnerin des Be-
A-6209/2019 Seite 7 schwerdeführers meldete und die Erstinstanz nur gegen letztere Strafan- zeige erhob. Auf dem Meldeformular, welches der Strafanzeige beigefügt wurde, war der Name des Beschwerdeführers bloss informationshalber aufgeführt, da sich dieser auf der Anschrift der Wohnung befand. Die Erst- instanz stellte denn auch mit ihrer Korrigenda vom 8. März 2018 richtig, dass sie aufgrund einer Strafanzeige (recte Verdachtsmeldung) ihres Aus- sendienst-Beauftragten von der neuen Adresse des Beschwerdeführers er- fahren habe. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Missverständnis, wenn er aufgrund der Formulierung (aufgrund einer Strafanzeige) von ei- ner Strafanzeige gegen sich ausgeht, handelte es sich doch offensichtlich um jene gegen seine Mitbewohnerin. 4.4 Nach dem Gesagten liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz vor. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensbestim- mungen durch die Vorinstanz. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Korri- genda der Erstinstanz entgegengenommen habe, obwohl die ordentliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem habe ihm die Vorinstanz nicht die ordentliche Frist von 30 Tagen gewährt. 5.2 Die Dauer von behördlich angesetzten Fristen, wie z.B. die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen, wird von der Behörde im Einzelfall fest- gelegt und angesetzt (URS PETER CAVELTI, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 22 VwVG). Aus der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, folgt, dass die Behörde jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheb- lich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Nichteinhalten einer behördlichen Ver- nehmlassungsfrist hat daher keinen Rechtsverlust zur Folge (AUER/BIN- DER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12 VwVG m.w.H.). Nach- dem die Vorinstanz jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt berücksichtigen kann, ist deren Entgegennahme der Korrigenda der Erstinstanz nicht zu beanstanden. 5.3 Weiter scheint sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die nicht durch die Vorinstanz ordentlich gewährte Frist von 30 Tagen auf de-
A-6209/2019 Seite 8 ren Schreiben vom 7. März 2018 zu beziehen. In diesem räumte die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Korrigenda der Vorinstanz bis zum 22. März 2018 ein. Es handelt sich da- bei um eine behördliche Frist, deren Dauer die Behörde im Einzelfall fest- zusetzen hat und nicht von Gesetzes wegen 30 Tage beträgt. Aufgrund des kurzen Schreibens der Billag AG erweist sich die angesetzte Frist von fast zwei Wochen als angemessen. 5.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz keine Verfahrensbestimmungen verletzt. 6. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung, die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 bezahlen zu müssen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Schreiben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst geltend, dass er von 2004 bis 2016 Wochenaufenthalter in (Stadt P.) gewesen sei. Sein Le- bensmittelpunkt habe sich indes während der ganzen Zeit bei seiner Fami- lie in (Gemeinde O.) befunden, über welche er ebenfalls seine Billagge- bühren bezahlt habe. Da er während seinen Aufenthalten in (Stadt P.) vom Radio rege Gebrauch gemacht habe, sei ihm eine Diskussion über die Zah- lungspflicht bezüglich der Radioempfangsgebühr an zwei Orten unnötig er- schienen. Bei der Erstinstanz habe er sich in Bezug auf seinen Wochen- aufenthaltssitz in (Stadt P.) im Februar 2014 ordentlich per Post abgemel- det. Danach sei er an der (Adresse Z), wohnhaft gewesen, wo die Billag- gebühr durch C._______ bezahlt worden sei. Seit September 2016 lebe er mit seiner Partnerin zusammen in (Gemeinde S.). Somit sei er über den ganzen Zeitraum seiner Gebührenpflicht mehr als nachgekommen. Der Erstinstanz sei deshalb in keinem Zeitpunkt ein finanzieller Schaden er- wachsen. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei es nicht an ihm zu bewei- sen, dass er sich bei der Erstinstanz abgemeldet habe. Vielmehr obliege der Erstinstanz der Beweis, dass ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei. 6.2 Die Vorinstanz führt zur Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. November 2005 per 30. Juni 2005 bei der Billag AG für den privaten Radioempfang angemeldet gewe- sen sei und seit jenem Datum grundsätzlich der Gebühren- und Melde- pflicht unterstanden habe. Die Gebührenpflicht sei eine persönliche Pflicht,
A-6209/2019 Seite 9 welche auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder beim Zusam- menziehen mit einer anderen Person bestehen bleibe, sofern nicht die Ein- stellung des Betriebes der Empfangsgeräte oder das Zusammenziehen mit einer bereits gebührenpflichten Person der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt werde. Der beweisbelastete Beschwerdeführer habe den Beweis einer sol- chen schriftlichen Mitteilung nicht erbringen können. Demzufolge sei er seit dem 1. Juli 2005 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Ra- dioempfang unterstellt gewesen, weshalb die diesbezüglich von der Billag AG geltend gemachte Forderung gerechtfertigt sei. 6.3 6.3.1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 68 Abs. 1 RTVG). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhän- gige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 4982 ff.). Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) bestimmt, dass die Ablösung der bisherigen Emp- fangsgebühr durch die neue Radio- und Fernsehabgabe, d.h. der System- wechsel auf den 1. Januar 2019 erfolgt und bis dahin die Empfangsgebühr von der bisherigen Gebührenerhebungsstelle (Billag AG) nach bisherigem Recht erhoben wird (statt vieler Urteil BVGer A-5748/2019 vom 23. März 2020 E. 3). Es ist daher vorliegend auf das bisherige Recht abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom
A-6209/2019 Seite 10 vom 1. Januar 2015 [aRTVV, AS 2007 787 ff.], statt vieler Urteil BVGer A-5748/2019 vom 15. April 2020 E. 4.1). 6.3.3 Eine einmal bestehende Gebührenpflicht kann ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe – zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden. Da es sich beim Inkasso der fragli- chen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt, sind gemäss bundes- gerichtlicher Praxis relativ strenge Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der gebührenpflichtigen Person zu stellen; es wird eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gege- ben sind (vgl. Urteile BGer 2C_724/2019 vom 19. September 2019 E. 3.3, 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 und 2A.621/2004 vom 3. Novem- ber 2004 E. 2.2; Urteile BVGer A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3 und A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.3). Darunter fällt auch die Meldung bezüglich der Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit einer ande- ren bereits gebührenpflichtigen Person. Ansonsten bleibt die Gebühren- pflicht bestehen (vgl. Urteil BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1). Die schriftliche Abmeldung entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsberei- ten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig einge- stellt worden ist (Urteile A-5749/2019 vom 15. April 2020 E. 4.3 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3). Die Beweislast für eine rechtzei- tige schriftliche Abmeldung bzw. für die Meldung eines die Gebührenpflicht beendenden Sachverhalts liegt bei der gebührenpflichtigen Person. Miss- lingt ihr dieser Beweis, hat sie die Folgen zu tragen, d.h. sie gilt im strittigen Zeitraum als gebührenpflichtig (statt vieler Urteile BVGer A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 5.1 und A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2; vgl. auch oben E. 3). 6.4 6.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im No- vember 2005 per 30. Juni 2005 für den privaten Radioempfang bei der Bil- lag AG angemeldet hatte und dadurch gebührenpflichtig wurde. Unbestrit- ten ist ebenfalls, dass er am 12. Mai 2017 der Billag AG mitteilte, dass er mit einer Drittperson, welche bereits die Radioempfangsgebühr bezahle, zusammenlebe. Seine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang dauerte somit grundsätzlich vom 30. Juni 2005 bis spätestens 31. Mai 2017 (vgl. oben E. 6.3.2). Strittig ist, ob die Gebührenpflicht des Beschwer- deführers bereits vor der in Rechnung gestellten Zeitperiode (1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017) endete.
A-6209/2019 Seite 11 6.4.2 Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- empfang hätte einzig durch eine schriftliche Abmeldung früher beendet werden können (vgl. oben E. 6.3.3). Die Frage, ob der Billag AG ein finan- zieller Schaden entstanden ist, ist irrelevant. Mithin spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit generell Billaggebühren über seine Familie oder später durch C._______ bezahlte. 6.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es sodann ihm und nicht der Erstinstanz, den Beweis für eine frühere schriftliche Abmel- dung zu erbringen (vgl. oben E. 6.3.3). Die Unschuldsvermutung im straf- rechtlichen Sinne findet im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine An- wendung (vgl. CHRISTIAN MEYER, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungs- verfahren des Bundes, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 132, 2019, S. 390 - 412, Rz. 1064). Eine frühere schriftliche Ab- meldung des Beschwerdeführers findet sich nicht in den Akten. Letzterer legt auch keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine solche schliessen lassen würden. Die Folge dieser Beweislosigkeit hat der beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen. Mithin ist er bezüglich des in Rechnung ge- stellten Zeitraums vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 als gebührenpflichtig zu betrachten (vgl. oben E. 6.3.3). 6.4.4 Damit stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die in der Höhe unbestrittene Gebühr von Fr. 822.60 für den privaten Radioemp- fang für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2017 in Rechnung. 7. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz zu Recht bestätigt. Demzufolge ist die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Als unterliegende und nicht vertretene Partei steht dem Beschwerde- führer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
A-6209/2019 Seite 12 als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000437557; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
A-6209/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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