Abt ei l un g I A-61 7 8 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel, Beschwerdeführer, gegen Die Schweizerische Post, Konzernleiter Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz. Rückerstattung der Ausbildungskosten. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 61 78 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. A._______ wurde am 14. April 1980 bei der Schweizerischen Post an- gestellt und wechselte am 1. Juli 1997 in den dortigen Bereich B.. Vom 1. April 2003 bis 1. September 2004 absolvierte er eine Weiterbildung zum C.________. Die Kosten für die Ausbildung trug die Post. Zusätzlich wurde A. eine Arbeitszeiterleichte- rung von 51 Tagen gewährt. Zur Regelung der Kostenübernahme bzw. einer allfälligen Rückzahlungspflicht schlossen die Post und A._______ am 10. bzw. 13. Februar 2003 einen Vertrag für externe Aus-/Weiterbildung (nachfolgend: Weiterbildungsvertrag). Gemäss die- sem Vertrag übernimmt die Post die Gesamtkosten der Weiterbildung von Fr. 36'039.--. Zudem wurde eine Rückzahlungsverpflichtung ver- einbart. B. Per 31. Oktober 2006 kündigte A._______ seine Stelle im Bereich B._______ der Schweizerischen Post. Daraufhin wurde ihm von Seiten der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass der rückzahlungspflichtige Betrag für seine Weiterbildung Fr. 25'119.-- betrage. C. Am 1. Dezember 2006 bezahlte A._______ Fr. 8'000.-- für die von der Post geltend gemachten rückzahlungspflichtigen Weiterbildungskosten unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Schrei- ben vom 15. Dezember 2006 und 27. Februar 2007 führte A._______ aus, er sei 26 Monate nach Abschluss der Ausbildung aus dem Ar- beitsverhältnis ausgetreten, somit ergebe sich eine Rückzahlungsver- pflichtung für lediglich 10 Monate. Auch habe er nicht vollumfänglich von der Arbeitszeiterleichterung profitieren können, da er in dieser Zeit zusätzlich die krankheitsbedingte Abwesenheit einer Arbeitskollegin habe kompensieren müssen. Über drei Jahre verteilt hätte sich bei ei- nem linearen Abbau von monatlich Fr. 1'000.-- und unter Beachtung der Zahlung von Fr. 8'000.-- noch eine Restschuld von Fr. 2'000.-- er- geben. Aufgrund der nicht realisierten Arbeitszeiterleichterung seien aber per Saldo alle Ansprüche als auseinandergesetzt zu betrachten. D. Da A._______ nicht bereit war, die weiteren Forderungen der Post zu bezahlen, kündigte ihm diese nach einem mehrfachen Schriftenwech- Se ite 2
A- 61 78 /2 0 0 8 sel am 24. April 2007 den Erlass einer Verfügung an und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er allerdings keinen Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 verpflichtete die Post A., den Betrag von Fr. 14'279.--, plus Verzugszins ab Februar 2007 zu bezah- len. Aufgrund von Ziff. 3 des Weiterbildungsvertrags sei er eine Rück- zahlungsverpflichtung eingegangen, deren Grundlage Ziff. 262 des Gesamtarbeitsvertrages der Post (nachfolgend: GAV) bilde. Daraus lasse sich ableiten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in- folge Kündigung durch den Mitarbeiter innert drei Jahren nach Ab- schluss der Weiterbildung eine Rückzahlungspflicht entstehe. Die Amortisation verlaufe nicht wie von A. vorgebracht linear. Ge- mäss Weiterbildungsvertrag bzw. GAV betrage die monatliche Kürzung für das erste und zweite Jahr Fr. 420.--, für das dritte Fr. 840.--. Bei ei- nem Betrag von über Fr. 20'000.-- amortisiere sich damit die Rest- schuld nach drei Jahren nicht vollständig. Da A._______ 26 Monate nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausgetre- ten sei, ergebe sich eine Kürzung der Gesamtkosten (Fr. 36'039.--) von Fr. 11'760.-- (24 x Fr. 420.-- und 2 x Fr. 840.--) und damit eine Restschuld von Fr. 24'279.--. Nach Abzug der Anzahlung von A._______ von Fr. 8'000.-- und einer Pauschale von Fr. 2'000.-- für nicht nachweisbar bezogene Weiterbildungstage verbleibe damit eine Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 14'279.--. F. Dagegen erhob A._______ am 21. Juni 2007 beim Konzernleiter der Post Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, gemäss GAV sei eine Rückzahlungspflicht individuell zu vereinbaren. Im Weiterbil- dungsvertrag sei diese klar auf drei Jahre beschränkt worden. Eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist, die bei sehr hohen Beiträgen ge- wählt werden könne, sei vorliegend gerade nicht beabsichtigt gewe- sen. Die Rückzahlungsdauer berechne sich somit linear, d.h. verteilt auf 36 Monate. Ziff. 262 Abs. 3 GAV, worauf die Post ihre Berechnun- gen stütze, sei auf Rückzahlungsfristen von über drei Jahren angelegt. Die darin vorgesehene Staffelung sei aus diesem Grund vorliegend gar nicht anwendbar. Der Betrag von Fr. 36'000.-- sei deshalb in mo- natlich gleichbleibenden Raten zurückzuzahlen, wovon bereits 26 Mo- nate „amortisiert“ seien. Mit der Rückzahlung von Fr. 8'000.-- und dem Erlass von Fr. 2'000.--, sei die Forderung somit erloschen. Schliesslich beruft er sich auf die Unklarheitenregel, wonach die Formulierung im Se ite 3
A- 61 78 /2 0 0 8 Weiterbildungsvertrag mehrdeutig sei, was nicht ihm, sondern der Post als Verfasserin zuzuschreiben sei. G. Mit Entscheid vom 26. August 2008 wies der Konzernleiter Post die Beschwerde von A._______ ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 14'279.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Februar 2007 (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Zur Begründung führte der Konzernleiter Post aus, gemäss GAV sei eine individuelle Rückzahlungspflicht zu vereinbaren. Dies sei vorliegend geschehen. Allerdings beziehe sich die Frist von drei Jahren lediglich auf den Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung, innert welchem eine Kündigung eine Rückzahlungsverpflichtung auslö- sen könne. Sie äussere sich jedoch nicht zur Höhe des Rückzahlungs- betrages. Dies bedeute, falls A._______ drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung gekündigt hätte, dass – unabhängig vom bestehenden Restbetrag – keine Rückzahlung mehr ausstehend gewesen wäre. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richte sich demgegenüber nach Ziff. 262 Abs. 3 GAV, was sich klar aus dem Verweis im Weiterbil- dungsvertrag ergebe. Die Arbeitgeberin habe die Höhe anhand der im GAV vorgesehenen Staffelung – und damit richtig – berechnet. A._______ berufe sich sodann zu Unrecht auf die Unklarheitenregel, da sowohl der Vertrag als auch die Bestimmung im GAV eindeutig for- muliert seien und ihr damit die Anwendung versagt bleibe. H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 1 und 2 des Entscheids seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht zu einer weiteren Rückerstattung von Wei- terbildungskosten zu verpflichten sei. Er begründet dies damit, dass er sich in guten Treuen auf den Wortlaut von Ziff. 3.1 des Weiterbildungs- vertrages habe verlassen können, wonach sich ein allfälliger Rückzah- lungsbetrag nach einem Zeitraum von lediglich drei Jahren bemesse und damit linear abnehme. Ihm sei damit vertraglich und abweichend von Ziff. 262 Abs. 3 GAV zugesichert worden, dass nach drei Jahren keine Rückzahlungspflicht mehr bestehe. Er halte deshalb an seiner Ansicht fest, wonach die im Weiterbildungsvertrag vereinbarte Frist von drei Jahren eine individuelle, zeitlich befristete Rückzahlungsver- einbarung sei und nicht lediglich eine Konkretisierung der im GAV fest- gelegten Frist. Ausserdem macht er geltend, der Konzernleiter habe sich mit seinen Vorbringen betreffend der Auslegungsbedürftigkeit des Se ite 4
A- 61 78 /2 0 0 8 Weiterbildungsvertrags und des GAV nicht auseinandergesetzt. Er habe auch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Unklarhei- tenregel ignoriert. Mangels einer offenen Forderung bestehe ausser- dem kein Raum für das Erheben von Verzugszinsen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragt die Post (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Der Kon- zernleiter habe sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäu- ssert und in genügendem Masse begründet, weshalb seiner Auffas- sung nicht gefolgt werden könne. Die in Ziff. 262 Abs. 2 GAV erwähnte „individuelle Vereinbarung“ beziehe sich ausschliesslich auf die Tatsa- che, dass sich ein Rückzahlungsanspruch nach GAV nicht automa- tisch begründe, sondern nur, wenn zwischen der Post und dem Arbeit- nehmer ein individueller Vertrag abgeschlossen werde. Die materiellen Rückzahlungsbestimmungen richteten sich demgegenüber immer nach dem GAV. Die Post schliesse für Rückzahlungsverpflichtungen Standardverträge ab. Aus diesem Grund bestehe kein Raum für indivi- duelle Vereinbarungen, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache. J. In den Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2008 hält der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Ergän- zend führt er aus, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung widerspreche der ursprünglich verein- barten Dauer (von drei Jahren), weil sie auf vier Jahre angelegt sei. Da mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung und nicht eine Rückzahlungs- frist von drei Jahren vereinbart worden sei, habe er sich in guten Treu- en darauf verlassen dürfen, dass eine Restschuld nach Ablauf dieser Zeitspanne auf „Null“ abgeschrieben sei. K. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 5
A- 61 78 /2 0 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid der internen Beschwerdeinstanz in arbeitsrecht- lichen Streitigkeiten, der beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Ziff. 21 Anhang 6 GAV Post). 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochte- ne Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adres- sat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. 1.3Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü- gung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti- gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). 1.4Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 2. Zunächst ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehör- de geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung Se ite 6
A- 61 78 /2 0 0 8 sowie auf Begründung von Verfügungen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1672). 2.1Der Bescherdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen betreffend der Auslegungsbedürftigkeit des Weiterbildungs- vertrags und des GAV nicht auseinandergesetzt. Sie sei auch nicht auf die von ihm geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Unklarheitenregel eingegangen, damit sei sie der Begründungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen. 2.2Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie sei ihrer Begründungspflicht in genügendem Masse nachgekommen, auch wenn sie nicht der Auf- fassung des Beschwerdeführers gefolgt sei. 2.3Art. 35 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftli- chen Verfügungen vor. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent- scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behör- de ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zu- grunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 31 Rz. 2.20). 2.4Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich im vorliegenden Fall als unbegrün- det, da sich die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte gestützt und diese bzw. ihren Entscheid gehörig begründet hat. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides durchaus im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht Se ite 7
A- 61 78 /2 0 0 8 anzufechten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen wäre, es liege eine Gehörsverletzung vor, wäre diese oh- nehin geheilt worden, da der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorins- tanz als auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit hat- te, sich zu den umstrittenen Punkten zu äussern. Davon hat er ent- sprechend Gebrauch gemacht und seinen Standpunkt im Rahmen ei- nes doppelten Schriftenwechsels umfassend dargelegt. 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführer über das bereits Geleistete hinaus zu einer Rückzahlung der von seiner Ar- beitgeberin bezahlten Weiterbildungskosten verpflichtet werden kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPG und Art. 15 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (POG, SR 783.1) unterstehen die Arbeitsverhältnisse der An- gestellten der Schweizerischen Post dem BPG. Gemäss Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BPG schliesst die Post einen GAV ab; dieser regelt das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeits- rechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher. 4. Die Grundsätze betreffend Weiterbildung der Postangestellten sind in den Ziff. 260 ff. GAV und die Rückzahlungspflicht ist in Ziff. 262 GAV geregelt. Ziff. 262 Abs. 1 GAV umschreibt jene Fälle, in denen die Post berechtigt ist, Aufwendungen für Weiterbildungsmassnahmen einer Rückzahlungspflicht zu unterstellen. Dies ist u.a. der Fall bei Abbruch der Weiterbildung (Bst. a) und bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses infolge Kündigung durch die oder den Mitarbeitende/den während der Weiterbildung oder innert drei Jahren nach deren Abschluss (Bst. b). Rückzahlungspflichten können ausserdem auch bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung auf Grund eines Ver- schuldens der oder des Mitarbeitenden innert drei Jahren nach Ab- schluss der Weiterbildung entstehen (Bst. c). Ziff. 262 Abs. 2 und 3 GAV lauten wie folgt: 2 Eine allfällige Rückzahlungspflicht ist individuell zu vereinbaren. Bei sehr hohen Bei- trägen der Post kann die Frist von drei Jahren verlängert werden. Se ite 8
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3
Die durch die Post in Form von Zeit und Geld gewährten Beiträge an die Weiterbil-
dung sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Weiterbildung
wie folgt rückzahlungspflichtig (pro rata temporis):
5.
Aufgrund von Ziff. 262 Abs. 2 GAV ist eine allfällige Rückzahlungs-
pflicht individuell zu vereinbaren. Gestützt darauf schlossen die Partei-
en am 10. bzw. 13. Februar 2003 einen Weiterbildungsvertrag, der un-
ter anderem die Weiterbildung umschreibt, die Beteiligung der Post
festhält und die Rückzahlungsverpflichtung nach Abschluss der Aus-/
Weiterbildung festlegt. Diese Vereinbarung ist als öffentlichrechtlicher
Vertrag zu qualifizieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1052
ff.).
6.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, diese Vertrags-
bestimmung sei so zu verstehen, dass sich die Rückzahlungsfrist auf
drei Jahre berechnet und sich der Rückzahlungsbetrag somit linear ab-
baut. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, der Rückzah-
lungsbetrag werde gar nicht in Ziff. 3.1 des Vertrages geregelt.
6.1Die Parteien sind sich damit uneinig, wie der Weiterbildungsver-
trag, bzw. Ziff. 3.1 (Rückzahlungsverpflichtung) gehandhabt werden
soll. Bei der Beurteilung, wie der Weiterbildungsvertrag als öffentlich-
rechtlicher Vertrag (E. 5 hiervor) zu verstehen ist, sind die privatrechtli-
chen Bestimmungen analog heranzuziehen. Diese finden ausserhalb
des Privatrechts zwar keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als
Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich
die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sach-
gerecht erweist (vgl. BGE 99 Ib 115 E. 3b mit Hinweisen, BGE 105 Ia
207 E. 2c mit Hinweisen, BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies
ist hinsichtlich der Vertragsauslegung der Fall. Bei der Auslegung ver-
waltungsrechtlicher Verträge ist allerdings im Speziellen zu berück-
sichtigen, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen
den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen hat. Deshalb ist im
Zweifelsfall zu vermuten, dass sie keinen Vertrag schliessen wollte, der
Se ite 9
A- 61 78 /2 0 0 8 mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner hierüber Rechenschaft gab (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1103; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e). 6.2Der Auslegungsstreit im hier verstandenen Sinn bezieht sich nur auf den Inhalt und nicht auf das Zustandekommen des Vertrags. Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung ist es, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben, festzustellen. In Fällen, wo dieser nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist durch objektive Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt ha- ben. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen gewollt haben würden. 6.3Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut, der von den Parteien verwendeten Worte. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen. Die weiteren oder ergänzenden Mittel zur Auslegung werden oft als „die Umstände“ bezeichnet. Als solche gelten die Begleitumstände des Vertrags, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Verkehrsübung. 6.4Was die Auslegungsregeln betrifft, welche als allgemeine Grund- sätze der Vertragsauslegung gelten, so ist die Auslegung nach Treu und Glauben als wichtigster Grundsatz anzusehen. Nur wenn die pri- mären und ergänzenden Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Er- gebnis führen, finden die Regeln für Zweifelsfälle Anwendung, wie bei- spielsweise die Unklarheitenregel („in dubio contra stipulatorem“) (vgl. zum Ganzen PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/HEINZ REy/ SUSANNE EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz. 1197 ff.; WOLFGANG WIEGAND in; Kurzkommentar OR, Heinrich Honsell [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 17 zu Art. 18). 7. 7.1Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er müsse für die Weiterbildung keine Rückerstattung leisten, da er sich in guten Treuen auf den Wortlaut des Vertrages verlassen habe. Darin sei eine Se it e 10
A- 61 78 /2 0 0 8 Rückzahlungsverpflichtung von genau drei Jahren vereinbart worden. Damit sei aufgrund des Vertrages von einer linearen monatlichen Amortisationsrate von 1/36 auszugehen. Die Vertragsbestimmung sei ausserdem nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Lasse ein Vertrag wie im vorliegenden Fall Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu, sei gemäss Unklarheitenregel die für ihn günstigere Bedeutung vorzuzie- hen. 7.2Die Vorinstanz hält fest, bei Weiterbildungen müsse eine individu- elle Vereinbarung getroffen werden, weil sich ein Rückzahlungsan- spruch der Post nicht allein aus dem GAV begründe, sondern nur durch Abschluss eines Vertrages zwischen ihr und dem Mitarbeiten- den. Hierfür würden sogenannte Standardverträge verwendet. Die Frist zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten betrage aufgrund der ver- traglichen Vereinbarung drei Jahre. Demgegenüber bemesse sich die Höhe des Rückzahlungsbetrags nach dem GAV. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 7.4 der Anwendungsbestimmungen zum GAV. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeute zudem nicht, dass ein klar formulierter Text aufgrund einer individuellen Interpretation ausgelegt werden kön- ne. 7.3Die umstrittene Ziff. 3.1 des Weiterbildungsvertrages vom 10. bzw. 13. Februar 2003 lautet wie folgt: Die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach Ziffer 262 GAV. Die Frist der Rück- zahlungsverpflichtung wird auf 3 Jahre vereinbart und beginnt nach Abschluss der Aus-/Weiterbildung zu laufen. 7.4Dem Wortlaut nach lässt sich dieser Vertragsbestimmung entneh- men, dass es der Wille der Parteien war, zwei Punkte zu regeln. Einer- seits die Verpflichtung zur Rückzahlung selbst, für diese soll gemäss erstem Satz Ziff. 262 GAV massgebend sein. Andererseits wurde ge- mäss zweitem Satz abgemacht, dass die Frist, während der eine Ver- pflichtung zur Rückzahlung entstehen soll, drei Jahre, beginnend nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung, dauern soll. Der Wortlaut ist klar und eindeutig. Insbesondere lässt er nicht den Schluss zu, der Vereinbarung müsse diesbezüglich ein anderer Sinn entnommen wer- den. Als Vertragswille ist damit anzusehen, dass die Parteien im Ver- trag selbst nur die Frist – also die Zeitspanne nach Abschluss der Wei- terbildung, während der im Falle des Eintritts eines Rückzahlungsgrun- des überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen soll – fest- gelegt haben. Darüber hinaus und insbesondere im Hinblick auf die Se it e 11
A- 61 78 /2 0 0 8 Gründe, welche eine Zahlungspflicht auslösen und die Höhe der zu- rückzuerstattenden Beträge wollten die Parteien die Regelung von Ziff. 262 GAV gelten lassen. Nach dem nicht weiter klärungsbedürfti- gen Vertragswillen ist somit die Betragshöhe der Rückzahlung gestützt auf Ziff. 262 GAV zu bestimmen. 7.5An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vertrauensgesichtspunkte nichts zu ändern. Die Ausle- gung nach Treu und Glauben bedeutet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten be- kannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1, BGE 124 II 265 E. 4a, BGE 113 Ia 225 E. 1b/bb). Sie hat weiter aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 2.2.1, BGE 116 II 431 E. 3b). Die Auslegung nach Treu und Glauben hat keinen abschliessend umschreibbaren Inhalt, sondern bedarf der Konkretisierung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 1224 ff.). Auszugehen ist somit vom objektiven Erklärungssinn der Willenserklä- rung, d.h. sie gilt so, wie sie eine vernünftige Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Dem Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Umstände klar sein, dass die Rückzahlungsfrist in einem individuellen Vertrag zu be- stimmen ist, weil aufgrund von Ziff. 262 Abs. 2 GAV die Möglichkeit be- steht, bei höheren Beträgen die Frist von drei Jahren zu verlängern. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten und die Parteien waren sich auch einig, dass die Höhe der Kosten keine Ver- längerung der Frist nach sich ziehen würde. Was sodann die Rückzah- lungsverpflichtung betrifft, so geht aus dem Wortlaut der Vertragsbe- stimmung in Ziff. 3.1 klar hervor, dass sich diese nach dem GAV rich- tet. Damit bleibt kein Platz für die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Rückzahlungsfrist drei Jahre beträgt und damit zusam- menhängend auch die Rückzahlungsplicht linear abnehmend nach Ab- lauf von drei Jahren endet. Wie bereits festgehalten, ist der Verweis auf Ziff. 262 GAV im ersten Satz von Ziff. 3.1 klar formuliert und der Vertrag unterscheidet eindeutig zwischen Rückzahlungspflicht und Rückzahlungsfrist. Nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht ei- Se it e 12
A- 61 78 /2 0 0 8 nes vernünftig und redlich urteilenden Empfängers, musste der Be- schwerdeführer die Vertragsbestimmung so verstehen, dass die Frist von drei Jahren nicht auch für die Berechnung der Höhe einer allfälli- gen Rückzahlungsverpflichtung heranzuziehen ist, sondern diesbezüg- lich die Bestimmungen des GAV gelten. 7.6Fehl geht damit die Berufung des Beschwerdeführers auf die so- genannte Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen in all- gemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind. Diese Regel greift nur, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 123 III 35, E. 2c/bb, BGE 120 V 445 E. 5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 1231). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. 7.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss vertraglicher Re- gelung (Ziff. 3.1 Weiterbildungsvertrag) die Frist zur Rückzahlung drei Jahre ab Abschluss der Weiterbildung beträgt und sich die eigentliche Rückzahlungsverpflichtung, d.h. die die Rückzahlungspflicht auslösen- den Gründe sowie die Berechnung des Rückzahlungsbetrages nach Ziff. 262 GAV richten. 8. 8.1Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Post und dem Beschwerdeführer auf dessen Kündigung hin auf den 31. Oktober 2006 und damit 10 Monate früher als drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung (1. September 2004) beendet wurde. Demnach ist der in Ziff. 262 Abs. 1 Bst. b GAV vorgesehene Grund für eine Rückzah- lungspflicht eingetreten. Damit bleibt zu prüfen, welchen Betrag der Beschwerdeführer zurückzahlen muss. Massgebend für dessen Be- rechnung ist Ziff. 262 Abs. 3 GAV. 8.2Die Post hat gemäss Vertrag Weiterbildungskosten von Fr. 36'039.-- übernommen. In Anwendung von Ziff. 262 Abs. 3 Bst. a und b GAV hat sie dem Beschwerdeführer für die ersten 24 Monate ei- nen Erlass von monatlich gerundet Fr. 420.-- (Fr. 5'000.-- dividiert durch 12 Monate), ausmachend Fr. 10'080.-- und gestützt auf Bst. c der genannten GAV-Bestimmungen für die restlichen 2 Monate eine Reduktion von monatlich gerundet Fr. 840.-- (Fr. 10'000.-- dividiert durch 12 Monate), insgesamt also Fr. 11'760.--, gewährt. Nach An- rechnung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Anzahlung Se it e 13
A- 61 78 /2 0 0 8 von Fr. 8'000.-- und unter Berücksichtung einer Pauschale von Fr. 2'000.-- für nicht bezogene Ausbildungstage verbleibt somit eine noch offene Forderung von Fr. 14'279.--. 8.3Über den fehl gehenden Einwand, Ziff. 262 Abs. 3 GAV finde vor- liegend gar nicht Anwendung, weil bezüglich der Betragshöhe der Rückzahlungsvertrag massgebend sei, bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der Rückforderungshöhe durch die Post keine Einwände vor. Soweit er hinsichtlich der Berechnung der Arbeits- zeiterleichterungen (als Bestandteil der Ausbildungskosten von Fr. 36'039.--) in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde vor der Vorinstanz verweist, ist nicht weiter dar- auf einzugehen, weil ein solcher pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht von Art. 52 VwVG nicht genügt (BGE 131 II 533 E. 4.3, BGE 118 Ib 134 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 98 Rz. 2.221). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Berechnungen der Post bezüglich des noch ausstehenden Rückzahlungsbetrages falsch oder zumindest zu Un- gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine abgestufte und nicht proportionale Bestim- mung des Rückzahlungsvertrages, wie sie Ziff. 262 Abs. 3 GAV vor- sieht, nicht unüblich ist, auch wenn allfällige Restschulden im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vom Grundssatz her eher proportional in Abhängigkeit einer bestimmten Zeitdauer festgelegt werden (vgl. dazu HERBERT PLOTKE, Personalent- wicklung und Weiterbildung, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 358 f.). Damit ist festzustel- len, dass die Vorinstanz mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, Fr. 14'279.-- zurückzuzahlen, kein Bundesrecht verletzt hat. Die Be- schwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen. 9. Was schliesslich die Verzinsung angeht, so wendet der Beschwerde- führer lediglich ein, mangels Forderung bestehe auch keine Verzin- sungspflicht. Damit bestreitet er aber für den vorliegend feststehenden Fall des Vorliegens einer noch offenen Geldforderung weder die Rechtmässigkeit des Verzugszinses, noch den Verzugszeitpunkt und auch nicht die Zinshöhe. Weil auch für öffentlich-rechtliche Geldforde- rungen der allgemeine Grundsatz gilt, dass der Schuldner Verzugszin- Se it e 14
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sen zu entrichten hat, sofern es nicht durch besondere gesetzliche Re-
gelung oder dem Sinn nach ausgeschlossen ist (vgl. BGE 101 Ib 252
gen gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom
25. Juni 2007 E. 14.4), ist die Beschwerde ebenfalls in diesem Punkt
als unbegründet abzuweisen.
10.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist in personalrechtlichen Angelegen-
heiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Parteientschädi-
gungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine geschuldet
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Se it e 15
A- 61 78 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterYasemin Cevik Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR Se it e 16
A- 61 78 /2 0 0 8 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlech- ter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur- teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: Se it e 17