B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.04.2024 (1C_314/2023)
Abteilung I A-615/2022
Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekte Region Ost, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung 132 kV Linie Kerzers-Rupperswil.
A-615/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ ist Eigentümer der Liegenschaft (...). Sein Grundstück wird von der 50/220-kV-Leitung Gösgen-Flumenthal überspannt (mit Leitersei- len von AVAG und Swissgrid; nachfolgend auch: Swissgrid-Leitung). A.b Am 30. Januar 2020 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend "132 kV, UL 149 Kerzers – Rupperswil, Abschnitt Oberbuchsiten – Lostorf, Ersatz/Neubau Frei- leitung" beim Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Genehmigung ein. Gegenstand der Planvorlage ist die Erstellung einer ca. 7.9 km langen 132-kV-Übertragungsleitung (nachfolgend auch: SBB-Leitung) in den drei Abschnitten Oberbuchsiten – Neuendorf, Hägendorf – Trimbach und Winz- nau – Lostorf. Die Übertragungskapazität der heutigen zweischleifigen 132-kV-Übertragungsleitung soll von 2 x 70 Megavoltampere (MVA) auf 2 x 127 MVA erhöht sowie ein Erdseil mit Lichtwellenleiter für interne Kommu- nikationszwecke installiert werden. Die Gesamtkosten des Projekts belau- fen sich auf ca. 8,9 Mio. Franken. B. Das BAV eröffnete am 17. Februar 2020 das ordentliche eisenbahnrecht- liche Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom 20. April bis zum 19. Mai 2020 gingen beim BAV mehrere Einsprachen ein, darunter jene von A._______. Er stellte in seiner Einsprache vom 17. Mai 2020 folgende Anträge: "1. Es ist zu prüfen und mit einem eingehenden Evaluationsbericht aufzuzei- gen, ob eine Bündelung auf dem projektierten SBB Abschnitt zwischen den Masten 641 bis 652 mit der bestehenden Leitung Gösgen - Flumen- thal vernünftig ist. 2. Ein Augenschein ist durchzuführen. 3. Zusammen mit der Swissgrid und der AVAG ist ein Plangenehmigungs- verfahren zu koordinieren. 4. Wenn der Entscheid auf eine Bündelung fallen sollte, sind die Masten der Teilstrecke (641 bis 652) baulich für eine Zusammenlegung vorzubereiten. Damit soll ein Ersatz- und Ausbauprojekt der Gösgen - Flumenthal Leitung auf dem neuen SBB Trassee ermöglicht werden."
A-615/2022 Seite 3 Seine Einsprache begründete A._______ im Wesentlichen damit, dass eine Bündelung der beiden parallel verlaufenden Hochspannungstrassees Kerzers – Rupperswil und Gösgen – Flumenthal zu evaluieren sei. Des Weiteren legte er in seiner Einsprache die Ausgangslage beider Leitungen dar und zeigte die weiteren Teilschritte auf, um die von ihm geforderte Bün- delung verwirklichen zu können. C. Am 6. Januar 2022 erteilte das BAV der SBB die nachgesuchte Plange- nehmigung unter Auflagen und entschied gleichzeitig über die Einspra- chen. Auf die Einsprache von A._______ trat es nicht ein. Zur Begründung des Nichteintretens führte das BAV zusammengefasst aus, dass A._______ mindestens 700 m vom vorliegenden Projektperime- ter der SBB entfernt wohne. Er sei weder von der Leitungsführung noch von allfälligen Immissionen des Vorhabens berührt. Aus der Lage seines Wohnortes ergebe sich keine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen. Es fehle ihm daher an der Einsprachelegitimation. D. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol- genden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Trasse-Evaluation nicht den einschlägigen ge- setzlichen Anforderungen entspreche und somit keinen rechtmässigen Bestand hat. 2. Es sei festzustellen, dass für die SBB-Leitung ein Window of Oppurtunity besteht, und dass die parallel geführte Swissgrid-Leitung (Gösgen-Flu- menthal) auf die SBB-Leitung verlegt werden kann. 3. Es sei festzustellen, dass die Bündelung post festum mit den passenden vom Bund vorgegebenen Raumplanungsinstrumenten wie z.B. dem Be- wertungsschema für Übertragungsleitungen evaluiert und im Sachplan- Übertragungsleitungen (SÜL) festgeschrieben bzw. behandelt wird (SÜL vom 12. April 2001 mit Objektblatt 805.40). 4. Es sei festzustellen, dass das PGV West (bestrittene Verfügung) und das PGV Ost (zwischen Obergösgen und Rupperwil, noch nicht publiziert) zu vereinen sind, um eine Gesamtschau der Situation in der nördlichen Re- gion KKW Gösgen bzw. Teilstück 4c zu realisieren.
A-615/2022 Seite 4 5. Es sei festzustellen, dass nicht nur der Beschwerdeführer durch die Swiss- grid-Leitung und die SBB-Leitung tangiert wird und darum zur Einsprache legitimiert ist, sondern auch die gesamte Bevölkerung in der Region nörd- lich des KKW Gösgen mit den zum Teil nicht mehr zeitgemässen Führun- gen der Hochspannungsfreileitungen. 6. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen – eventuell eine Augenscheinverhandlung im Bereich des Mastes 11/11 a, der Schnittstelle zwischen dem bestrittenen PGV-West und dem in der Planung befindlichen PGV-Ost. 7. Es sei für den Beschwerdeführer volle Akteneinsicht bei den betroffenen Ämtern und Gemeinden zu gewähren." In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Nicht- eintretensentscheid sei mangelhaft begründet. Im Gesamtkontext sei es unverständlich, dass er durch die Hochspannungsleitungen nicht berührt sein sollte. In materieller Hinsicht bestreitet er im Einzelnen die vorinstanz- liche Beurteilung der Variantenprüfung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Bündelungsvarianten mit der Swissgrid-Leitung nicht eingehend evaluiert worden seien. Auf- grund des Sachplans sei zudem das gesamte Projekt der SBB, d.h. das aktuelle sog. PGV-West und das zukünftige sog. PGV-Ost, in einem Ver- fahren zu vereinigen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 hält das BAV (nachfolgend: Vor- instanz) ohne weitere Begründung an der Plangenehmigung fest. F. In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 schliesst die SBB (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. Zur Begründung legt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst dar, dass der Beschwerdeführer von der Swissgrid-Leitung betroffen sei, nicht aber von der projektierten SBB-Leitung. Der Beschwerdeführer bringe keine Argumente vor, die eine besondere Beeinträchtigung trotz der Entfernung glaubhaft machen würden; und solche seien auch nicht ersichtlich. In der Sache weist die SBB darauf hin, sie habe die verschiedenen Bündelungs- möglichkeiten mit der Swissgrid-Leitung eingehend geprüft mit dem Resul- tat, dass diese nicht möglich und zielführend seien. Das zukünftige Plan- genehmigungsverfahren betreffend Folgeabschnitt "Ost" sei nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens.
A-615/2022 Seite 5 G. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juni 2022 eine Replik ein. Darin stellt er die folgenden ergänzenden Rechtsbegehren: "1. Der Beschwerdeführer appelliert, die durch die Beschwerdegegnerin mehrfach erwähnten Besprechungen in mündlicher und schriftlicher Form mit dem Kanton Solothurn und Aargau sowie den beiden Gemeinden Obergösgen und Lostorf respektive die dazugehörigen Akten für das PGV- West und das PGV-Ost mittels Amtsbericht einzufordern und in das Be- schwerdeverfahren zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist gerne bereit, persönlich und vor Ort in die betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. 2. Es sei festzustellen, dass die Evaluation mit verschiedenen Varianten für die Erneuerung zwischen Winznau (4c) und der Kantonsgrenze SO/AG mangelhaft ist und damit keine sinnvolle Interessenabwägung möglich ist. 3. Es sei festzustellen, dass das PGV-Ost (Obergösgen-Rupperwil) gegen- wärtig noch nicht öffentlich aufgelegt wurde, und das Teilstück Obergös- gen-Winznau (4c) logisch, materiell, technisch und auch geografisch mit dem PGV-Ost eine Einheit bildet. Zumindest ist für das Teilstück 4c die gleiche Praktik wie im PGV-Ost anzuwenden. 4. Das Teilstück 4c ist an die Vorinstanz zur Nachbesserung zurückzuwei- sen, der kantonale Richtplan vom Kanton SO ist stringent anzuwenden." In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm die Einsprachelegitimation zukomme. In der Sache legt er nochmals detailliert dar, weshalb eine Gesamtschau notwendig und die Bündelungsmöglichkeit ernsthaft zu prüfen sei, um die Region von Infrastrukturbauten zu entlas- ten. Es habe eine eingehende Interessenabwägung für das PGV-West und das PGV-Ost zu erfolgen. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin darauf, eine Duplik einzureichen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
A-615/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Plangenehmigungsentscheid vom 6. Januar 2022 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahn- gesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). In der angefoch- tenen Plangenehmigung ist die Vorinstanz auf seine Einsprache nicht ein- getreten. Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Be- schwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer mate- riellen Prüfung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; MOSER, et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bil- det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraus- setzungen zu Recht verneint hat. Hingegen können keine Begehren in der Sache selbst gestellt und beurteilt werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2201/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.4; MOSER, et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213 f.; je mit Hinweisen).
A-615/2022 Seite 7 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine ma- terielle Beurteilung der Plangenehmigung durch das Bundesverwaltungs- gericht anstrebt und mit Blick darauf verschiedene Rechtsbegehren stellt, kann dem Anliegen nach dem vorgehend Ausgeführten nicht entsprochen werden. Auf diese Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Das bedeutet auch, dass nachfolgend auf all diejenigen Ausführungen der Parteien nicht einzugehen ist, die inhaltlich über die strittige Eintretensfrage hinausfüh- ren. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen in E. 1.3 – einzutre- ten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. . Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei unzureichend begründet. 3.2 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung einer Verfügung entspricht den An- forderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Welchen Anfor- derungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen
A-615/2022 Seite 8 hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 137 II 266 E. 3.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff. [nachfolgend: Kommentar VwVG]). 3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Nichteintretensentscheid – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – gerecht. In den Erwägun- gen erläuterte die Vorinstanz zunächst die allgemeine Rechtslage zur Ein- sprachelegitimation und begründete im Anschluss daran, weshalb die Vor- aussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz befasste sich dabei mit der örtlichen Distanz des Wohnorts des Beschwerdeführers zum Projektperimeter sowie mit möglichen Immissionen der projektierten SBB-Leitung. Allerdings äusserte sie sich nicht eigens zur Frage, ob mit Blick auf die Swissgrid-Leitung eine Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, wie dies sinngemäss in der Laieneinsprache geltend ge- macht wird. Hier wären zusätzliche Ausführungen der Vorinstanz sicherlich wünschenswert gewesen. Dennoch hat sie im Ergebnis die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist damit hinreichend begründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im Schriftenwechsel verschiedene pro- zessuale Anträge, so Anträge auf Beizug zusätzlicher Akten und auf Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es kann von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er- kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 14.3.2; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 33 Rz. 10 f.; PATRICK SUTTER, Kommentar VwVG, Art. 33 Rz. 2).
A-615/2022 Seite 9 Wie eingangs ausgeführt, ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Im Beschwerdeverfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei und es wurde ein Schriften- wechsel durchgeführt. Wie sich nachfolgend zeigen wird, gehen die recht- lich erheblichen Tatsachen bezüglich der strittigen Einsprachelegitimation mit genügender Klarheit aus den Akten hervor. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass weitere Beweiserhebungen an der rechtlichen Überzeugung nichts ändern würden. Die gestellten prozessualen Anträge auf Beizug weiterer Akten und auch auf Durchführung eines Augenscheins sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Ver- pflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz be- ruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange- messener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angele- genheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Partei- vorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbeson- dere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitge- genstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentli- che und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurtei- lung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.1; Urteile des BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.2, 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.3 und 1C_502/2020 vom 23. Sep- tember 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen) Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eng be- grenzt auf die alleinige Rechtsfrage der Einsprachelegitimation. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die zu beurteilende Rechtsfrage einen persönlichen Eindruck bräuchte.
A-615/2022 Seite 10 Weiter ist nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkennt- nisse, die sich nicht bereits aus der vorhandenen Aktenlage ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerde- führer hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Es kann deshalb in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung davon abgesehen werden, eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 5. 5.1 In der Hauptsache streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat. 5.2 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f EBG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü- gung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend ma- chen kann (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, be- achtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiel- len oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschlies- sen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individu- alrechtsschutzes unterstreichen. Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Um- stände gesondert zu beurteilen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1, 142 II 451 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.2; ISABELLE HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 12). Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit durch ein umstrittenes Bauvorhaben dient in der Praxis die räumliche Dis- tanz. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die
A-615/2022 Seite 11 Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m zu einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Ent- fernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicher- heit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Er- schütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Be- trieb einer geplanten Anlage hervorruft, hinreichend betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1; Urteil des BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerde- befugnis Dritter, 2018, Rz. 27). 5.3 Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungs- interesse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorha- bens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tat- sächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öf- fentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.3; MOSER, et al., a.a.O., Rz. 2.78b). In Bezug auf Hochspannungsleitungen können die in räumlicher Hinsicht betroffenen Personen nicht nur Mängel des Projekts in ihrer unmittelbaren Umgebung geltend machen, sondern innerhalb des Planungsperimeters die Notwendigkeit des Neubaus und die Linienführung (einschliesslich de- ren ober- oder unterirdische Führung) in Frage stellen, soweit ihnen dies im Falle des Obsiegens einen praktischen Vorteil verschaffen würde. Der gerügte Mangel muss somit nicht den Leitungsabschnitt der Linienführung im Bereich ihrer Grundstücke betreffen; es reicht, wenn er zu einer Aufhe- bung der Plangenehmigung oder Änderung der Linienführung im Nahbe- reich der beschwerdeführenden Partei führen kann. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1, 139 II 499 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
A-615/2022 Seite 12 6. 6.1 Es ist im Grunde unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 700 m von der geplanten SBB- Leitung entfernt liegt und er weder aufgrund der projektierten Leitungsfüh- rung noch aufgrund allfälliger Immissionen während der Bau- oder Be- triebsphase in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die räumliche Distanz von weit mehr als 100 m spricht gegen eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache, aufgrund welcher die Legitimation ohne Weiteres oder zumindest grundsätzlich be- jaht werden könnte. In seiner Einsprache begründet der Beschwerdeführer seine Einsprachelegitimation denn auch im Wesentlichen damit, dass die Swissgrid-Leitung auf der SBB-Leitung zu bündeln sei und dass eine Ge- samtbetrachtung der Infrastrukturbauten für die Region vorteilhaft sei. 6.2 Bei der Beurteilung der hier strittigen Einsprachelegitimation gilt es zu beachten, was Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- verfahrens bildet. Die Swissgrid-Leitung Gösgen – Flumenthal, die anders als die SBB-Lei- tung das Grundstück des Beschwerdeführers direkt überspannt, wurde mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Januar 1957 und vom 13. Januar 1972 genehmigt und hat insofern rechtmässig Bestand. Deren Sanierungsbe- dürftigkeit wurde zwischenzeitlich behoben (Urteil des BVGer A-2144/2011 vom 30. Juli 2012 betreffend Rechtmässigkeit der Hochspannungs-Freilei- tung Gösgen – Flumenthal, insb. E. 10; am damaligen Verfahren nahm auch der Beschwerdeführer als Partei teil). Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, beabsichtigt die Swissgrid erst ab dem Jahr 2038 eine Vorstudie zu erstellen über Reparaturmassnahmen an der Anlage bzw. über einen Teil- oder Komplettersatz auf dem bestehenden Trassee (vgl. Stellungnahme der Swissgrid vom 28. August 2020; Beilage zu act. 218). In der angefochtenen Plangenehmigung entschied die Vorinstanz allein über die Planvorlage der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2020 be- treffend Ersatz und Neubau der SBB-Übertragungsleitung. In E. 4 setzte sich die Vorinstanz zwar auch mit der Frage der Bündelung der SBB-Lei- tung mit der Swissgrid-Leitung auseinander. Namentlich prüfte sie, ob im Hinblick auf den Natur- und Umweltschutz mögliche schonendere Alterna- tiven zu der von der Beschwerdegegnerin projektierten Leitungsführung bestehen. Auch befasste sie sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in
A-615/2022 Seite 13 der Einsprache der Gemeinde Lostorf sowie in den Stellungnahmen des Kantons Solothurn und des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE). Diese materiellen Erwägungen führten jedoch noch nicht dazu, dass die Vorinstanz über die Verlegung der Swissgrid-Leitung verbindlich verfügt hätte. Wäre die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass eine Bündelung geboten wäre, hätte sie allenfalls die Beschwerdegegnerin zu entspre- chenden Vorbereitungsmassnahmen verpflichten oder die Plangenehmi- gung im Ergebnis verweigern können. Es wäre damit aber nach wie vor ungewiss gewesen, ob die Swissgrid und die AVAG verpflichtet werden könnten, ihre Leitung tatsächlich zu verlegen. Eine präjudizielle Wirkung des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens auf den Fortbe- stand der Swissgrid-Leitung ist insoweit zu verneinen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vom kon- kreten Projekt nicht unmittelbar betroffen ist. Mit seiner Einsprache möchte er vielmehr einen Vorteil in Bezug auf die Swissgrid-Leitung erstreiten, der ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Plangenehmigungs- verfahrens liegt. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache erreichen möchte, dass die Region von Infrastrukturbauten entlastet wird, verfolgt er damit ausschliesslich öffentliche Interessen. Als solche begründen diese recht- sprechungsgemäss keine Parteistellung. Analoges gilt für sein Anliegen, dass das vorliegende sog. PGV-West (Abschnitt Winznau – Obergösgen) und das zukünftige sog. PGV-Ost (Abschnitt Obergösgen – Rupperswil) zu vereinen und gesamthaft zu betrachten seien. Auch der Abschnitt "Ost" der SBB-Leitung liegt nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Beschwer- deführer. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er durch ein abschnittwei- ses Vorgehen der Beschwerdegegnerin in seinen eigenen Interessen be- troffen wäre. Auch diesbezüglich führt er im Plangenehmigungsverfahren ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen an. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur vorliegenden Streitsache verfügt, sondern allein öffentliche Interessen zu Gunsten der Allgemeinheit verfolgt. Die Vor- instanz hat seine Legitimation zur Einsprache daher zutreffend verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
A-615/2022 Seite 14 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat daher die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen und im Ergebnis unterliegenden Be- schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht zulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen sowie damit zusammenhängende enteignungs- rechtliche Entscheide, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Im Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 hat das Bundesgericht offengelassen, ob eine Plangenehmigung für eine Leitung, über die im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren entschie- den wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 83 Bst. w BGG fällt (E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 17). Dies führt zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheid- dispositiv angefügt ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-615/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
A-615/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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