Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6108/2014
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6108/2014

Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______, vertreten durch Sonja Bossart Meier, Rechtsanwältin, und Diego Clavadetscher, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Steuersatz (2011).

A-6108/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger), der den Betrieb seines Vaters B., das Pferdesportzentrum C. in D._______, per 1. Ja- nuar 2011 weitestgehend übernahm, ist seit diesem Zeitpunkt im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV) eingetragen. B. Am 31. Januar 2013 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperiode 2011 (1. Quartal bis 4. Quartal 2011 bzw. die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011) durch. Anlässlich der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Steuerpflichtige die im Zusammenhang mit der Vermietung von Pferdeboxen stehende Fütterung der in seinem Pfer- desportzentrum untergebrachten Pferde zum reduzierten Steuersatz von 2,5 % abgerechnet hatte. Nach Ansicht der ESTV hätte der Steuerpflichtige diese Umsätze zum Normalsatz versteuern müssen. Gestützt auf die Ergebnisse der Kontrolle erliess die ESTV am 11. März 2013 die «Einschätzungsmitteilung/Verfügung Nr. [...]», worin sie für die Steuerperiode 2011 einen Betrag von Fr. 9'801.- nebst Verzugszins ab dem 16. Oktober 2011 nachforderte. C. Mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 26. April 2013 liess der Steuerpflichtige die genannte «Einschätzungsmitteilung/Verfügung» an- fechten. D. Mit «Einspracheentscheid» vom 19. September 2014 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die «Einsprache» vollumfänglich ab (Dis- positiv-Ziff. 1 des «Einspracheentscheids»). Zugleich ordnete sie an, dass der Steuerpflichtige ihr «zusätzlich zu seiner Selbstdeklaration» einen Be- trag an Mehrwertsteuern von Fr. 9'801.- «zuzüglich 4.5 % Verzugszins vom 16. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4% Verzugszins ab 1. Ja- nuar 2012» schulde (Dispositiv-Ziff. 2 des «Einspracheentscheids»). In der Begründung des «Einspracheentscheids» führte die ESTV aus, dass das Leistungsangebot des Steuerpflichtigen als Tierpension zu qualifizieren sei, weshalb sämtliche in diesem Zusammenhang erzielten Umsätze pra- xisgemäss zum Normalsatz steuerbar seien.

A-6108/2014 Seite 3 E. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2014 lässt der Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführer) beantragen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge sei Dispositiv-Ziff. 2 des «Einspracheentscheids» der ESTV vom 19. September 2014 im Umfang von Fr. 8'350.- aufzuheben. Im Sinne einer Beweisofferte stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, über die bereits ak- tenkundigen Verträge hinaus weitere, zwischen ihm und seinen Kunden abgeschlossene Verträge sowie «Jahresrechnungen und Kontendetails 2011» mit Angaben über die verschiedenen Kunden einzureichen (Be- schwerde, S. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers ab- zuweisen. G. Mit Schreiben vom 13. März 2015 reichten die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine Kostennote ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Jedenfalls der vorlie- gend angefochtene, die Steuerperiode 2011 betreffende «Einspracheent- scheid» vom 19. September 2014 stellt eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Be- schwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des BVGer A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 f., je mit zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses be- stätigt durch BGE 140 II 202). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht

A-6108/2014 Seite 4 vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde gegen den genannten «Einspracheentscheid» ist ein- zutreten. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2011 und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ereignet, womit einzig dieses zur Anwendung kommt. So- weit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuer- gesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese – wie nachfolgend teilweise ausdrücklich ausgeführt – im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen wer- den kann. 1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vie- ler: BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 457 und 537). 2. Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezial- broschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche, gleich- mässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (MI- CHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schwei- zer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich,

A-6108/2014 Seite 5 wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungs- verordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweck- mässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zustän- digen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1). 3. 3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirt- schaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939). Als Lieferung gilt nebst dem Verschaf- fen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaft- lich zu verfügen, insbesondere auch das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert wer- den kann (Art. 3 Bst. e MWSTG). 3.2 Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher im Jahr 2011 3,8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 4 Satz 1 MWSTG in der vom

  1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuers- ätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]). Als Beherbergungsleistung gilt nach Art. 25 Abs. 4 Satz 2 MWSTG die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.

A-6108/2014 Seite 6 Die Lieferung von abschliessend aufgezählten Gegenständen, darunter Futtermittel, unterliegt dem sich im Jahr 2011 auf 2,5 % belaufenden redu- zierten Steuersatz (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 MWSTG in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuers- ätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]). Auf die nicht von Art. 25 Abs. 2-4 MWSTG erfassten Umsätze kommt der Normalsatz zur Anwendung, der im Jahr 2011 8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 1 MWSTG in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fas- sung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invaliden- versicherung [AS 2010 2055]). 3.3 3.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (vgl. Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8; FELIX GEIGER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kom- mentar, 2012, Art. 19 N. 1). Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), sind mehrwertsteuerlich jedoch als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu betrachten, wenn eine Gesamtleistung oder eine Hauptleistung mit ak- zessorischer Nebenleistung vorliegt (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG so- wie Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8; zur in- sofern gleichen Regelung unter dem Regime des aMWSTG statt vieler: Ur- teile des BGer 2C_639/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.2, 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-883/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E. 2.5, A-4823/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3.3). 3.3.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vor- gang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich der- art eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilba- res Ganzes bilden (vgl. Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Die einzelnen Leistungen müssen sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer der- art engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten ei- nes Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst. Eine Ge- samtleistung ist mit anderen Worten gegeben, wenn der Leistungskomplex nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die jede für sich betrachtet

A-6108/2014 Seite 7 einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder wenn die Gesamtleis- tung durch eine solche Zerlegung zerstört, beschädigt oder verändert würde. Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Be- handlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leis- tung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl. Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.1; GEIGER, a.a.O., Art. 19 N. 20 f.; zum früheren Recht: Urteile des BGer 2A.567/2006 vom 25. Ap- ril 2007 E. 4.3, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 4, veröffentlicht in: ASA 75 S. 401 ff.; BVGE 2007/14 E. 2.3; Urteile des BVGer A-883/2014 vom 23. September 2014 E. 2.5.1, A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 3.5.1, A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.1). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponen- ten des Leistungskomplexes bezüglich des Steuersatzes die gleichen Vor- schriften (vgl. Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.1; GEIGER, a.a.O., Art. 19 N. 25). 3.3.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (ak- zessorischer) Nebenleistung stehen (vgl. Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die An- nahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zu- sammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Haupt- leistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, obschon in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als derje- nige der Hauptleistung (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.2 [mit Hinweisen zur Massgeblichkeit der früheren Rechtsprechung zum aMWSTG]; zum früheren Recht: Urteile des BGer 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, veröffentlicht in: ASA 75 S. 401 ff.; BVGE 2007/14 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-883/2014 vom 23. September 2014 E. 2.5.2, A- 2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 3.3.1 f.; vgl. dazu ferner ALOIS CAMENZIND, Einheitlichkeit der Leistung im Mehrwertsteuer- recht, in: IFF-Forum für Steuerrecht 2004, S. 240 ff.; JEAN-MARC RIVIER/AN- NIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, 2000, S. 37). 3.3.4 Welche Konstellation – Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleis- tung – im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung

A-6108/2014 Seite 8 der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beur- teilung vorgeht (Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.3; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Auslegung N. 24 ff.; zum früheren Recht: Urteile des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4, 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2 und 6.1). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Ver- brauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten (Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.3; GEIGER, a.a.O., Art. 19 N. 24; zum früheren Recht: Urteile des BGer 2C_717/2010 vom 21. April 2011 E. 4.2, 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; Urteile des BVGer A-883/2014 vom 23. September 2014 E. 2.5.3, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.3). Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteil des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.3; zum früheren Recht: Urteile des BVGer A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 3.5.2, A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 3.4). Da der Parteiwille sekundär ist, kann für die Beurteilung der Frage, ob bei einem Leistungskomplex von einer Gesamtleistung, von einer Hauptleis- tung mit akzessorischer Nebenleistung oder von mehreren selbständigen Leistungen auszugehen ist, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Leistungen des Leistungskomplexes auf einem Vertrag oder mehreren Ver- trägen beruhen (vgl. dazu Ziff. 7.2 Abs. 6 der Branchen-Info der ESTV 03 «Druckerzeugnisse»; zum früheren Recht: Ziff. 364 der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; im Folgenden: Wegleitung 2008]; Ziff. 364 der Wegleitung 2001 zur Mehrwert- steuer [gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; im Folgenden: Wegleitung 2001]; CAMENZIND, a.a.O., S. 244; im Ergebnis – allerdings zum österreichischen Recht – ebenso HANS GEORG RUPPE/MARKUS ACHATZ, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., Wien 2011, § 1 N. 36). Aus dem gleichen Grund ist in diesem Zusammenhang nicht allein ent- scheidend, ob in einem Vertrag über einen Leistungskomplex die einzelnen Leistungen separat aufgeführt sind (vgl. zum früheren Recht: Ziff. 364 der Wegleitung 2008; Ziff. 364 der Wegleitung 2001; CAMENZIND, a.a.O., S. 244) und wie diese Leistungen beim Leistungserbringer verbucht werden. Schliesslich können die Teilkomponenten eines Leistungskomplexes mit Blick auf die sekundäre Bedeutung des Parteiwillens und aufgrund des kla- ren Wortlauts von Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG auch nicht einzig dadurch verselbständigt werden, dass sie in der Rechnung des Leistungserbringers

A-6108/2014 Seite 9 gesondert ausgewiesen und selbständig versteuert werden (vgl. – aller- dings jeweils nur zur Unterscheidung zwischen Hauptleistung mit akzesso- rischer Nebenleistung und selbständigen Leistungen sowie mit Bezug auf das frühere Recht – Urteil des BGer 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; CAMENZIND, a.a.O., S. 244). 3.3.5 Zur Klärung der Frage, ob eine Gesamtleistung oder eine Hauptleis- tung mit akzessorischer Nebenleistung vorliegt, kann mit Blick auf die weit- gehende Übereinstimmung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts mit dem Umsatzsteuerrecht der Europäischen Union auch die Rechtspre- chung in der Europäischen Union herangezogen werden. Zu berücksichti- gen ist dabei indessen, dass die Schweiz als Nicht-Mitglied der Europäi- schen Union nicht an deren Rechtsordnung gebunden ist (vgl. zum frühe- ren Recht: Urteile des BGer 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.4, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.3; s. zum Ganzen auch BEUSCH, in: Kommentar MWSTG 2015, Auslegung N. 29; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kommentar MWSTG 2015, Art. 1 N. 35 ff.). Nach der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Eu- ropäischen Union ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen, wenn Leistungen derart eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. Urteile des EuGH C-392/11 vom 27. Septem- ber 2012 Rz. 15, C-425/06 vom 21. Februar 2008 Rz. 53; s. dazu auch RUPPE/ACHATZ, a.a.O., § 1 N. 31). In einem neueren Urteil führte der Ge- richtshof aus, die Möglichkeit, dass Teile einer solchen einheitlichen Leis- tung unter anderen Umständen getrennt erbracht würden, zähle zum Kon- zept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes. Es leitete daraus ab, dass der Umstand, dass einzelne Dienstleistungen eines Leistungspa- kets grundsätzlich von einem Dritten erbracht werden könnten, das Vorlie- gen einer einheitlichen Leistung nicht auszuschliessen vermöge (Urteil des EuGH C-392/11 vom 27. September 2012 Rz. 26 und Rz. 28). 3.3.6 Von mehreren selbständigen Leistungen, die grundsätzlich mehr- wertsteuerlich getrennt zu behandeln sind, ist nach dem Gesagten immer dann auszugehen, wenn es sich weder um eine Gesamtleistung noch um eine Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung handelt (vgl. Urteile des BVGer A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.8.4, A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2.4).

A-6108/2014 Seite 10 4. 4.1 Vorliegend führt die Vorinstanz zur Begründung ihrer Nachbelastung aus, die Abgabe von Futter an die Pferde, welche im Pferdesportzentrum des Beschwerdeführers untergebracht gewesen seien, sei anders als de- klariert nicht zum reduzierten Steuersatz von 2,5 %, sondern zum Normal- satz von 8 % zu versteuern. Die Fütterung der Tiere sei nämlich untrennbar mit deren Unterbringung im Pferdesportzentrum des Beschwerdeführers verbunden, weshalb sie bloss Teil der zum Normalsatz zu versteuernden Gesamtleistung «Tierpension» bilde. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf Ziff. 12 ihrer Branchen-Info Nr. 01 «Urproduktion und nahe stehende Be- reiche» in der vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: Branchen-Info Urproduktion). Darin ist unter dem Titel «Tierpension» soweit hier interessierend Folgendes festgehalten: «Die gesamten Leistungen aus der Tierpension (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung, Pflege usw.) inklusive der allfälligen Benutzung der vorhandenen Anlagen (z.B. Reithalle, Paddock, Weide, Garderobe/Dusche für Reiter) sind zum Normalsatz steuerbar.» Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass vorliegend von zwei selbständigen, voneinander trennbaren Leistungen auszugehen sei, nämlich der Vermietung einer Box an die Pferdeeigentü- mer zum einen und der Abgabe von Futter als Lieferung (unter Einschluss der mit der Fütterung verbundenen, als Nebenleistungen zu qualifizieren- den Arbeiten) zum anderen. 4.2 4.2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Boxen seines Pferdesportzentrums für die Unterbringung von Pferden ver- mietete. Die Pferdeeigentümer, welche ihre Tiere in den gemieteten Boxen untergebracht hatten, hatten dabei den Beschwerdeführer mit der Fütte- rung betraut. In den aktenkundigen Verträgen zwischen dem Beschwerde- führer und den Pferdeeigentümern sind jeweils pro Pferd ein Monatsbetrag für die Boxenmiete (von Fr. 400.- oder – bei Boxen mit Auslauf – Fr. 500.-) und ein Monatsbetrag für die Fütterung (von Fr. 550.- oder Fr. 700.-) fest- gehalten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Verträge das Einstreuen und Entmisten der Pferdeboxen durch- führte. Die von ihm nach den Verträgen vorzunehmende Fütterung um- fasste nach seiner eigenen Darstellung einen täglichen Arbeitsaufwand pro Pferd von ca. fünf bis sechs Minuten.

A-6108/2014 Seite 11 Es wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sind den Akten An- haltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sich die vorliegend ak- tenkundigen Verträge mit dem erwähnten Inhalt wesentlich von den nicht verfügbaren, teilweise angeblich nur mündlich abgeschlossenen Verträgen mit den Pferdeeigentümern unterscheiden. Ebenso wenig wird geltend ge- macht oder ist davon auszugehen, dass die Angaben in den «Jahresrech- nungen sowie Kontendetails», welche im Zusammenhang mit der Frage nach den einzelnen Vertragsverhältnissen als Beweis offeriert werden, ein rechtswesentlich anderes Bild betreffend die vom Beschwerdeführer ein- gegangenen Kundenbeziehungen vermitteln. Auf die sinngemäss bean- tragte Einholung weiterer Verträge sowie der «Jahresrechnungen und Kon- tendetails» kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Do- kumente bereits – namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ab- geschlossenen Verträge – hinreichend erstellt ist (vgl. E. 1.3). 4.2.2 Auf den aktenkundigen Rechnungen an die Pferdeeigentümer sind jeweils die Positionen «Boxenmiete» und «Futter» je separat ausgewiesen. Die Ausbildung, Pflege und die nebst der Fütterung erforderliche Betreu- ung der im Reitsportzentrum untergebrachten Pferde war unbestrittener- massen nicht dem Beschwerdeführer übertragen. Diese Aufgaben über- nahmen entweder die Pferdeeigentümer selbst oder aber von diesen be- auftragte Drittpersonen. 4.3 4.3.1 Es stellt sich vorliegend vorab die Frage, ob die Boxenvermietung und die damit verbundenen Leistungen (also das Einstreuen und Ausmis- ten) zum einen und die Fütterung der Pferde zum anderen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteil- bares Ganzes und damit mehrwertsteuerlich eine Gesamtleistung bilden (vgl. E. 3.3.1 f.). Die einzelnen in Frage stehenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers, also das Überlassen der Boxen zum Gebrauch, das Einstreuen und Aus- misten dieser Boxen sowie die Fütterung der in den gemieteten Boxen un- tergebrachten Pferde, stehen jedenfalls sachlich und zeitlich insoweit in ei- nem engen Zusammenhang, als sie sich alle auf dieselben Tiere beziehen und während der Dauer ihrer Unterbringung im Pferdesportzentrum aus- geübt wurden. Fraglich ist hingegen, ob die Bereitstellung und das Instand-

A-6108/2014 Seite 12 halten der Pferdeboxen (einschliesslich des Einstreuens sowie des Aus- mistens) derart eng mit der Fütterung verknüpft sind, dass diese Tätigkei- ten auch vom wirtschaftlichen Gehalt her als einheitlicher Vorgang zu be- trachten sind. Bei der Verbrauchergruppe, deren allgemeine Verkehrsauffassung für die Beurteilung dieser Frage massgebend ist (vgl. E. 3.3.4), handelt es sich vorliegend um den Kreis der Eigentümer von «guten Sportpferden einer höheren Liga». Denn im Pferdesportzentrum des Beschwerdeführers be- fanden sich im massgebenden Zeitraum nach dessen unbestrittenen An- gaben ausschliesslich solche Tiere (vgl. Beschwerde, S. 3). Es ist somit zu klären, ob nach der allgemeinen Verkehrsauffassung von Eigentümern guter Sportpferde einer höheren Liga das vom Beschwerde- führer angebotene Leistungspaket aus untrennbaren Komponenten eines Vorganges besteht, welcher das gesamte Handeln umfasst. 4.3.2 4.3.2.1 Es ist allgemeinnotorisch, dass Eigentümer von Pferden ihre Tiere in Ermangelung eigener geeigneter Einrichtungen wie Ställen und Weiden häufig bei Dritten unterbringen. Bei einem zu diesem Zweck mit einem Drit- ten abgeschlossenen Vertrag steht die Absicht des Eigentümers im Zent- rum, sein Pferd dessen Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (vgl. zum Tierpensionsvertrag NICOLE PAYLLIER, Der Tierhalter und dessen be- sondere Befreiungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 1 OR], 2003, S. 86). Vor diesem Hintergrund dürfte ein Pferdeeigentümer regelmässig ein Interesse daran haben, seinen Vertragspartner im Rahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses nicht nur zur blossen Verwahrung des Tieres (oder zum Zurverfügungstellen der entsprechenden Einrichtungen), sondern auch zu dessen Versorgung mit Futter zu verpflichten. Durch eine entspre- chende vertragliche Regelung kann er namentlich vermeiden, täglich den Aufenthaltsort des Pferdes zwecks Fütterung aufsuchen zu müssen oder eine andere, ohne Zustimmung des Vertragspartners vom Zutritt zum Un- terbringungsort des Pferdes ausgeschlossene Person mit der Fütterung zu betrauen. Der Pferdeeigentümer wird bei der Unterbringung seines Tieres bei einem Dritten diesem in der Regel auch deshalb die Fütterungsarbeiten übertragen, weil damit auf einfache Weise die gleichzeitige Fütterung aller bei diesem Dritten untergebrachten Pferde gewährleistet werden kann. Je- denfalls bei nicht vollständig getrennten Boxen dient eine solche zeitglei- che Fütterung dem Wohl der Pferde, indem dadurch – nach der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Vorinstanz – Futterneid mit

A-6108/2014 Seite 13 den entsprechenden Folgen verhindert werden kann (vgl. Ziff. II Bst. B E. 2.5 Abs. 2 des vorliegend angefochtenen «Einspracheentscheids»). Zwar handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer mit den Pferdeeigen- tümern abgeschlossenen Verträgen nicht um Tierpensionsverträge, welche eine Rundumversorgung der Pferde vorsehen. Denn wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Verträgen weder zur Ausbil- dung noch zur Pflege oder zur (über die Fütterung hinausgehenden) Be- treuung der Tiere verpflichtet (vgl. E. 4.2). Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, weshalb das hiervor zur Interessenlage der Pferdeeigentümer bei der Unterbringung der Tiere bei Dritten im Allgemeinen Ausgeführte nicht auch im vorliegend zu beurteilenden Fall gelten sollte. Bezeichnen- derweise wurden denn auch die im hier in Frage stehenden Pferdesport- zentrum untergebrachten Pferde jeweils alle gleichzeitig in einem Rund- gang vom Beschwerdeführer gefüttert und hatten alle vorliegend betroffe- nen Pferdeeigentümer mit diesem die Vereinbarung getroffen, dass der Be- schwerdeführer neben der Bereitstellung und Instandhaltung der Boxen auch die Fütterung übernimmt (vgl. Beschwerde, S. 4 und 10). Das hier Ausgeführte spricht dafür, die Fütterung als mit den übrigen Leis- tungskomponenten des von den Pferdeeigentümern in Anspruch genom- menen Leistungskomplexes untrennbar verknüpft zu betrachten. 4.3.2.2 Die im Leistungspaket des Beschwerdeführers enthaltenen Leis- tungskomponenten zeichnen sich sodann dadurch aus, dass sie in ihrer Gesamtheit den Pferdeeigentümer von allen im Rahmen der Pferdehaltung anfallenden Arbeiten entlasten, bei welchen die affektive Beziehung zwi- schen dem einzelnen Tier und seiner Betreuungsperson – anders als bei den regelmässig zeitintensiveren und eine grössere Nähe voraussetzen- den Tätigkeiten der Ausbildung, der Pflege und der nicht mit der Fütterung zusammenhängenden Betreuung – grundsätzlich keine Rolle spielt. Das Leistungspaket des Beschwerdeführers ermöglichte es damit den Pferde- eigentümern und den von diesen teilweise mit der Ausbildung, Pflege so- wie (nicht futterbezogenen) Betreuung beauftragten Dritten, sich aus- schliesslich auf die oftmals starken emotionalen Bindungen zwischen Mensch und Tier zu konzentrieren. Dies wäre hingegen dann nicht der Fall gewesen, wenn sich die Pferdeeigentümer oder die von diesen beauftrag- ten Dritten anstelle des Beschwerdeführers auch um die Fütterung der Tiere hätten kümmern müssen. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung der hier massgebenden Gruppe von Leistungsempfängern (vgl. E. 4.3.1

A-6108/2014 Seite 14 Abs. 3) wäre somit das vom Beschwerdeführer angebotene Leistungspa- ket in erheblicher Weise verändert worden, wenn der die Fütterung umfas- sende Teil daraus entfernt worden wäre. Mit anderen Worten ist die Fütte- rung wirtschaftlich derart eng mit den übrigen Komponenten dieses Pakets verknüpft und greifen dessen Leistungskomponenten derart stark ineinan- der, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden und einen einzigen, das ge- samte Handeln umfassenden Vorgang – nämlich den für die Mensch-Tier- Beziehung prinzipiell irrelevanten Teil der Versorgung der Pferde – verkör- pern. Aufgrund dieser tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten muss das hier interessierende Leistungspaket als Leistungseinheit qualifiziert werden, welche mehrwertsteuerlich nicht in einzelne Komponenten, na- mentlich nicht in eine Komponente «Fütterung» und weitere Komponenten, aufgeteilt werden darf. 4.3.3 Die nicht bereits mit den vorstehenden Ausführungen sinngemäss gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass vorliegend – wie ausgeführt – mehrwertsteuerlich von einer Gesamtleistung auszugehen ist: 4.3.3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Fütterung der Pferde insbesondere deshalb als selbständige Leistung und nicht als Teil einer Gesamtleistung zu betrachten, weil er die Leistungen «Boxenvermietung» (einschliesslich des Einstreuens sowie Ausmistens) und «Fütterung» in den Verträgen, in der Buchhaltung und in den Rechnungen mit je separaten Pauschalpreisen gesondert ausgewiesen und mehrwertsteuerlich geson- dert behandelt habe (Beschwerde, S. 11). Die erwähnte Vertragsgestaltung, die behauptete Art der Verbuchung, die Rechnungsstellung mit gesondertem Ausweis der Fütterung und die ent- sprechende Deklaration der Mehrwertsteuer können entsprechend dem vorn Dargelegten keine Selbständigkeit der einzelnen in Frage stehenden Leistungen begründen, welche der Annahme einer Gesamtleistung entge- genstünde. Denn wie ausgeführt, ist der Parteiwille sekundär (vgl. E. 3.3.4). 4.3.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Fütterung bzw. Lieferung von Futter sei nicht als Teil einer Gesamtleistung, sondern als selbständige Leistung zu qualifizieren, weil die Fütterung statt von ihm von den Pferdeeigentümern oder von Dritten hätte besorgt werden können (Be- schwerde, S. 10).

A-6108/2014 Seite 15 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, dass die Pferdeigentümer selbst oder Dritte die Fütterung hätten überneh- men können. Bei einer Gesamtleistung besteht regelmässig die Möglich- keit, dass einzelne Teile davon unter anderen Umständen getrennt erbracht werden. Deshalb kann aus der Tatsache, dass ein einzelner Teil des vor- liegend in Frage stehenden Leistungspakets bzw. die Fütterung von den Pferdeeigentümern selbst oder von Dritten hätte erbracht bzw. durchge- führt werden können, nicht abgeleitet werden, dass vorliegend eine Ge- samtleistung ausgeschlossen ist (vgl. E. 3.3.5). 4.3.3.3 Der Beschwerdeführer erachtet die streitbetroffene Fütterung auch mit Blick auf das Recht der Pferdeeigentümer zur Futterauswahl und auf- grund der Art, Menge sowie Hochwertigkeit des verabreichten Futters als selbständige Leistung. Zwar ist unbestritten, dass die Fütterung der im Pferdesportzentrum des Beschwerdeführers untergebrachten Pferde gemäss den von ihren Eigen- tümern individuell für jedes Tier erteilten Anweisungen betreffend die Art und Menge des Futters erfolgte. Letzteres ändert jedoch nichts an der vor- liegend entscheidenden Tatsache, dass die weiteren vom Beschwerdefüh- rer erbrachten Leistungen (Zurverfügungstellen, Instandhalten, Einstreuen und Ausmisten der Boxen) nur im Verbund mit der von ihm übernommenen Fütterung die Pferdeeigentümer von allen Arbeiten entlastete, bei welchen die Bindung zwischen Mensch und Tier grundsätzlich ohne wesentliche Bedeutung ist (vgl. E. 4.3.2.2). Ebenso wenig wie das Recht des Pferdeei- gentümers, zwischen Boxen ohne und solchen mit Auslauf auszuwählen, sind seine Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung der Futterart und - menge (einschliesslich des Rechts zur Wahl einer besonders hochwertigen Mischung bei Bezahlung eines «Luxuszuschlages» bzw. eines Monatsbe- trages für die Fütterung von Fr. 700.-) ein Hindernis für die Annahme eines einheitlichen Leistungspakets im Sinne einer Gesamtleistung. Auch der Umstand, dass die vorliegend in Frage stehenden Tiere nebst Spezialfutter für Sportpferde mehr sowie qualitativ höherwertiges Mischfut- ter als gewöhnliche Pferde vorgesetzt erhielten, vermag die Selbständig- keit der Fütterungskomponenten des streitbetroffenen Leistungskomple- xes nicht zu begründen. Allein dadurch, dass bei Pferden der beim Be- schwerdeführer untergebrachten Art Fragen der richtigen Ernährung eine grössere Rolle als bei anderen Pferden spielen, wird nämlich die hiervor festgestellte enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Unterbringung

A-6108/2014 Seite 16 (einschliesslich der damit verbundenen Leistungen [Einstreuen sowie Aus- misten]) zum einen und der Fütterung zum anderen (E. 4.3.2) weder gelo- ckert noch trennbar oder gar getrennt. 4.3.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass mit Blick auf die Unterschiede zwischen der Verpflegung von Menschen und der Fütterung von Pferden das Vorliegen einer Gesamtleistung im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden könne, dass – wie die Vorinstanz ausführt – auch bei «einer steuerlich [...] als Gesamtleistung zu behandelnden gastge- werblichen Dienstleistung [...] niemand [...] auf die Idee [käme], die beiden Teilkomponenten 'Service durch das Restaurantpersonal' [...] und 'Abgabe von Ess- und Trinkwaren' [...] in zwei einzelne mehrwertsteuerliche Leis- tungen zu unterteilen» (Ziff. II Bst. B E. 2.4 des vorliegend angefochtenen «Einspracheentscheids»). Es bestehen in der Tat rechtswesentliche Unterschiede zwischen der gast- gewerblichen Verköstigung von Menschen und der Fütterung von Pferden, indem bei Letzteren anders als bei Menschen namentlich keine individuel- len, sich von Mahlzeit zu Mahlzeit unterscheidenden Bestellungen berück- sichtigt werden müssen. Infolgedessen ist der von der Vorinstanz ange- stellte Vergleich mit gastgewerblichen Leistungen tatsächlich nicht gerecht- fertigt. Freilich ist das Leistungspaket des Beschwerdeführers auch ohne diesen Vergleich als Gesamtleistung zu qualifizieren. 5. Es bleibt zu klären, welche der Eigenschaften der vorliegenden Gesamt- leistung für diese wesentlich ist bzw. welche Leistung des Leistungspakets wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl. E. 3.3.2). Zwar lässt sich nicht verkennen, dass die Fütterung aufgrund der beson- deren Bedürfnisse der streitbetroffenen Pferde sowie angesichts des Um- standes, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben das Futter teilweise selbst herstellte (vgl. Beschwerde, S. 5), einen anspruchsvollen Teil des von ihm angebotenen Leistungspakets ausmachte. Aus der mas- sgebenden Sicht der Leistungsempfänger, also der Pferdeeigentümer, stand jedoch gleichwohl nicht die Fütterung, sondern die Möglichkeit der Unterbringung der Pferde in gemieteten sowie vom Vermieter gewarteten Boxen im Vordergrund. Denn es wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass das Leistungspaket in erster Linie wegen des besonderen Futters und nur sekundär wegen der Unterbrin- gungsmöglichkeit genutzt worden wäre. Daran kann auch die Behauptung

A-6108/2014 Seite 17 des Beschwerdeführers, das «bei Sportpferden eminent wichtige und qua- litativ hochwertige Futter» stehe «mit der Unterkunft (mindestens) auf glei- cher Stufe» (Beschwerde, S. 11), nichts ändern. Dies gilt umso mehr, als seine Darstellung, wonach für die Pferdeeigentümer bei der Wahl seines Pferdesportzentrums ein wichtiger, wenn nicht gar der bedeutendste As- pekt die qualitativ hochstehende Ausbildung der Pferde durch die dort selb- ständig tätigen professionellen Bereiter war (Beschwerde, S. 3), darauf hin- weist, dass es den Pferdeeigentümern weniger um die Fütterung der Tiere, sondern in erster Linie um deren Unterbringung im Tätigkeitsumfeld der Bereiter ging. Es ergibt sich somit, dass die Unterbringung, also das Zurverfügungstellen der Boxen, gegenüber der Fütterung im Vordergrund stand. Unbestreitbar war das Zurverfügungstellen der Boxen auch unter Berücksichtigung des Einstreuens und Ausmistens die wesentliche Leistung des Leistungspa- kets. 6. Angesichts des Umstandes, dass das Zurverfügungstellen der Boxen die wesentliche Eigenschaft der vorliegenden Gesamtleistung ausmachte, greift der für diese Lieferung anwendbare Normalsatz, und zwar auch mit Bezug auf die streitigen, mit der Fütterung verbundenen Leistungen des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden (Teil-)Umsätze. 7. Im Ergebnis verhielte es sich vorliegend im Übrigen nicht anders, wenn eine Gesamtleistung verneint würde. Denn gegebenenfalls würden die Un- terbringung der Tiere bzw. das Zurverfügungstellen der Boxen eine Haupt- leistung und die Fütterung eine Nebenleistung dazu bilden, weshalb sich der für die Fütterung massgebende Steuersatz nach dem für die Boxen- vermietung als Hauptleistung massgebenden Normalsatz richten würde: Zum einen ist die Fütterung im Vergleich zur Unterbringung nebensächlich, da sie – wie ausgeführt (E. 5) – auch unter Berücksichtigung der vorliegen- den besonderen Gegebenheiten (namentlich der Ernährungsbedürfnisse der streitbetroffenen Tiere) nicht im Vordergrund steht. Der Umstand, dass das auf das Futter entfallende Entgelt grösser war als das auf die übrigen Leistungen entfallende Entgelt, steht einer Qualifikation der Fütterung als Nebenleistung (im Fall der Verneinung einer Gesamtleistung) nicht entge- gen. Denn wie ausgeführt, spielen die Wertverhältnisse zwischen den ein-

A-6108/2014 Seite 18 zelnen Leistungen für die Frage, ob und auf welche Weise sie gegebenen- falls im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen, keine allein entscheidende Rolle (vgl. E. 3.3.3). Zum anderen ist mit Blick auf das vorn in E. 4.3.2 Ausgeführte davon aus- zugehen, dass bei Pferdesportzentren wie demjenigen des Beschwerde- führers und Pferden der vorliegend streitbetroffenen Art die Fütterung wirt- schaftlich eng mit der Leistung der Unterbringung der Tiere zusammen- hängt, diese abrundet und üblicherweise mit dieser vorkommt. 8. Es bleibt auf die übrigen Vorbringen einzugehen, mit welchen der Be- schwerdeführer die Anwendbarkeit des Normalsatzes auf die streitigen Umsätze in Frage zu stellen sucht. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim hier zu beurteilenden Leis- tungspaket handle es sich nicht um eine Tierpension gemäss Ziff. 12 Bran- chen-Info Urproduktion. Dieses Leistungspakt umfasse nämlich weder die Betreuung noch die Pflege der Pferde. Es kann hier offen bleiben, ob sich der vorliegende Fall – wie die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers annimmt – unter den Be- griff und die Regelung der Tierpension in Ziff. 12 Branchen-Info Urproduk- tion subsumieren lässt. Denn wäre Letzteres der Fall, würde die Branchen- Info Urproduktion als Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, da danach sämtliche Umsätze aus der Tierpen- sion (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung, Pflege usw.) inklusive der allfälligen Benützung der vorhandenen Anlagen in Übereinstimmung mit der hiervor festgestellten, sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge für den vorliegenden Fall zum Normalsatz zu versteuern wären (vgl. E. 2, 4.1 und 4.3 ff.). Wäre hingegen der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht als Tierpension gemäss Ziff. 12 Branchen-Info Urproduktion zu quali- fizieren und wären die in Frage stehenden Umsätze nach dieser Verwal- tungsverordnung nicht ausnahmslos zum Normalsatz zu versteuern (was jedoch nicht der Fall zu sein scheint), wäre die Verwaltungsverordnung in- folge Gesetzwidrigkeit nicht zu beachten (vgl. E. 2). So oder anders stellt die Branchen-Info Urproduktion den vorn gezogenen Schluss, dass der Normalsatz auf die im Zusammenhang mit der Fütterung stehenden Um- sätze des Beschwerdeführers anwendbar ist, nicht in Frage.

A-6108/2014 Seite 19 Das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 8.2 Der Beschwerdeführer erklärt ferner, die ESTV mache bei einem Hote- lier, welcher bei der Halb- oder Vollpension Unterkunft und Verpflegung ge- währe, mehrwertsteuerlich als selbständig zu qualifizierende Leistungen aus, nämlich eine Beherbergungsleistung und eine Verpflegungsleistung. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht gleichermassen beim Be- schwerdeführer selbständige Leistungen in Form der Boxenvermietung zum einen und der Fütterung zum anderen anzunehmen seien. Selbst wenn angenommen würde, dass aufgrund der Regelung des Son- dersatzes für Beherbergungsleistungen (vgl. E. 3.2) bei einer Beherber- gung mit Voll- oder Halbpension alle Mahlzeiten mit Ausnahme des Früh- stücks nicht dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen unterliegen (in diesem Sinne Ziff. 6.2 ff. der Branchen-Info der ESTV Nr. 08 [«Hotel- und Gastgewerbe»]), liesse sich daraus nicht ableiten, dass die streitbetroffe- nen Fütterungsleistungen in entsprechender Weise nicht zu dem für die Unterbringung der Pferde geltenden Steuersatz zu versteuern sind. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Verköstigung von Menschen in rechtser- heblicher Weise von der Fütterung von Pferden unterscheidet (vgl. E. 4.3.3.4). Der Beschwerdeführer stösst vor diesem Hintergrund mit seinem Vergleich mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung eines Hoteliers ins Leere. 9. Da es sich bei der Fütterung – wie ausgeführt – nicht um eine selbständige Leistung handelt und sie nicht diejenige Leistung bildet, welche bei der vor- liegenden Gesamtleistung wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Futterabgabe für sich allein betrach- tet eine dem reduzierten Satz unterworfene Futterlieferung oder eine zum Normalsatz zu versteuernde Dienstleistung bilden würde (vgl. dazu insbe- sondere Vernehmlassung, S. 4 f.). 10. In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit dem angefochtenen «Ein- spracheentscheid» festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die vorinstanzli- che Nachbelastung mit Recht nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

A-6108/2014 Seite 20 11. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'800.- festzu- setzen (vgl. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6108/2014 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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