B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6103/2022
Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Philipp Zünd, Rechtsanwalt, und Rinaldo Neff, KPMG AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-PL).
A-6103/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. September 2022 ersuchte das polnische Tax Infor- mation Exchange Office (nachfolgend: ersuchende Behörde) die Eidge- nössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde) um Amtshilfe betreffend die A._______ mit Sitz in (...) (nachfolgend: be- troffene Person). Das Ersuchen stützte sich auf Art. 25a des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.964.91; nachfolgend: DBA CH-PL). Es wurde um Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 er- sucht. B. B.a Mit jeweiligen Editionsverfügungen vom 27. September 2022 ersuchte die ESTV die Bank B._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Informa- tionsinhaberin 1) und die C._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: In- formationsinhaberin 2), ihr die ersuchten Informationen innerhalb vom 10 Kalendertagen zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Beide Infor- mationsinhaberinnen kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach. Sei teil- ten der ESTV mit, dass die betroffene Person von ihnen über das Amtshil- feverfahren informiert werden konnte. B.b Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 teilte der Rechtsvertreter der betroffe- nen Person der ESTV mit, dass er von dieser mit der Interessenwahrung betraut worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde ihm mit E-Mail vom 2. November 2022 gewährt. Die ESTV räumte der betroffenen Person eine (erstreckte) Frist bis zum 22. November 2022 ein, um zur beabsichtigen Informationsübermittlung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich unbenutzt. C. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1) und bezeichnete die zu übermittelnden Informati- onen (Dispositiv-Ziff. 2). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind und nur in Verfahren betreffend die betroffene Person verwendet werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 3).
A-6103/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhebt die betroffene Person (nach- folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei die Amtshilfe an Polen zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme diverser Anpassungen an der Schlussverfügung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der «Beschwerdegegnerin». E. E.a Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilt die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeer- suchen vom 12. September 2022 mit Schreiben vom 14. September 2023 zurückgezogen hat. Im in Kopie beiliegenden Schreiben vom 14. Septem- ber 2023 erklärt die ersuchende Behörde, das lokale Steueramt habe das Amtshilfeersuchen zurückgezogen. Das Verfahren sei als abgeschlossen zu betrachten. E.c Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zum Rückzug des Amtshilfeersuchens Stellung. Sie beantragt, es sei ihrem Hauptbegehren stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen. Es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zurückzuerstatten. Überdies sei ihr antragsgemäss eine Parteientschädi- gung zuzusprechen. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsge- richt eine Kostennote über Fr. 20'000.– zukommen. Fr. 5'000.– davon wür- den das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. E.d Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilt die Vorinstanz mit, sie ver- zichte auf eine Wiedererwägung der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung durch das Bun- desverwaltungsgericht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kos- tennote lasse sich nicht mit einem verhältnismässigen und notwendigen Aufwand rechtfertigen. Auch erfülle die Honorarnote die Anforderungen an den Detaillierungsgrad nicht. Die Parteientschädigung sei zu reduzieren.
A-6103/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Be- schwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Polen ist vorliegend Art. 25a DBA CH-PL. Gemäss des- sen Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steu- ern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch ist dabei durch Artikel 1 und 2 DBA CH-PL nicht eingeschränkt. 2.2 Gemäss Ziff. 7 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-PL (in der Fassung gemäss Art. XI des Protokolls vom 20. April 2010, in Kraft seit 17. Oktober 2011 [AS 2011 4893]) besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 25a DBA CH-PL die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf auto- matischer oder spontaner Basis auszutauschen. 2.3 Zieht eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Ver- fahrens zurück, mangelt es an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde da- mit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde,
A-6103/2022 Seite 5 nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1644/2020 vom 24. Mai 2022 E. 3.2.2). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 14. September 2023 hat die ersuchende Behörde der ESTV mitgeteilt, dass das Amtshilfeersuchen vom 12. September 2022 zurückgezogen werde und dass das Verfahren als abgeschlossen zu be- trachten sei (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.3). 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefoch- tene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteile des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2; A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4). 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet wer- den (E. 3.1). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung ist aufzuheben. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Be- schwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 4.2.1.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 4.2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der
A-6103/2022 Seite 6 Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Ur- teil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend ge- machte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr er- sichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gericht- lichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.2.2; A-2121/2017 vom 21. April 2017; A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2). 4.2.2 4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 20'000.– für das vorliegende und drei parallele Beschwerdeverfahren (A-6088/2022, A-6101/2022 und A-6102/2022) eingereicht. Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 5'000.– betragen. Der Kostennote sind weder der angewandte Tarif noch der Zeitaufwand oder eine Aufschlüsselung auf einzelne Arbeiten zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht nachvollziehbar, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Die Entschädigung ist demnach aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. E. 4.2.1.2). 4.2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst 10 Seiten und wirft keine besonders komplexen rechtlichen Fragen auf. Die Beschwerdefüh- rerin hat überdies keine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einge- reicht. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'750.– festzuset- zen.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 2. Dezem- ber 2022 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-6103/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6103/2022 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)